Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Hizb Allah rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 39/2025
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Hizb Allah rechtskräftig
Beschluss vom 7. Januar 2025 – 3 StR 505/24
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg verworfen, mit dem dieser wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Lediglich den Schuldspruch hat der Bundesgerichtshof geringfügig geändert.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen schloss sich der aus dem Libanon stammende Angeklagte dort spätestens im Jahr 1991 der Hizb Allah (Hisbollah) an. Nach verschiedenen Tätigkeiten im Bereich der Jugendarbeit übernahm er ab dem Jahr 2016 bis zu seiner Festnahme im Mai 2023 als „Reisescheich“ insbesondere die Betreuung libanesischer Auslandsvereine in Norddeutschland, überbrachte Nachrichten anderer Kader und stellte den Einfluss der Vereinigung in den Vereinen sicher.
Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Beanstandung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben, indes zu einer Klarstellung des Schuldspruchs geführt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg – Urteil vom 28. Juni 2024 – 8 St 2/23
Karlsruhe, den 20. Februar 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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