Verhandlungstermin am 3. Juli 2025 um 12:00 Uhr in Sachen I ZR 170/24 (Werbung für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen)

Verhandlungstermin am 3. Juli 2025 um 12:00 Uhr in Sachen I ZR 170/24 (Werbung für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen)

Druckansicht

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 48/2025

Verhandlungstermin am 3. Juli 2025 um 12:00 Uhr in Sachen I ZR 170/24 (Werbung für Schönheitsbehandlungen

mit Vorher-Nachher-Darstellungen)

Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale. Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewirbt diese sowohl auf ihrer Internetseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die von der Beklagten beworbenen Eingriffe seien medizinisch nicht notwendig. Bei den von der Beklagten angebotenen Behandlungen wie Lippenformungen, Nasenkorrekturen sowie Unterspritzungen weiterer Gesichtsareale, etwa der Tränenrinnen, der Nasolabialfalte, des Kinns oder der Wangenknochen, werde jeweils Hyaluron beziehungsweise Hyaluronidase injiziert. Dabei handele es sich um instrumentelle Eingriffe am oder im menschlichen Körper, die zu einer Gestaltveränderung führten. Solche Behandlungen seien als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG zu qualifizieren. Deren Bewerbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen außerhalb der Fachkreise verstoße gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Vorinstanz:

OLG Hamm – Urteil vom 29. August 2024 – 4 UKl 2/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für […]

2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht […]

c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit, […]

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG

(1) […] Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff […]

Karlsruhe, den 12. März 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht

Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar