Verhandlungstermin am 18. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 183/24 (Werbung mit Preisermäßigung)

Verhandlungstermin am 18. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 183/24 (Werbung mit Preisermäßigung)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 82/2025

Verhandlungstermin am 18. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 183/24 (Werbung mit Preisermäßigung)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer Preiswerbung zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt mit der Angabe des aktuellen Verkaufspreises („4.44“) und des Preises der Vorwoche („6.99¹“) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“). In der Fußnote zu der nach der Preisangabe „6.99“ hochgestellten Ziffer 1 heißt es: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die hinreichend klare Angabe des Referenzpreises (nämlich des niedrigsten Gesamtpreises, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern tatsächlich angewandt hat) stelle für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe dar, um Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen zu können. Im Streitfall könne der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den Referenzpreis anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln. Er werde über den Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen. Die Werbung der Beklagten sei daher in ihrer Gesamtschau als irreführend nach § 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1 PAngV anzusehen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

LG Amberg – Urteil vom 29. Januar 2024 – 41 HK O 334/23

OLG Nürnberg – Urteil vom 24. September 2024 – 3 U 460/24 UWG

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)

§ 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG

(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: (…)

3. der Gesamtpreis (…)

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 11 Abs. 1 PAngV

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Karlsruhe, den 28. April 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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