Verhandlungstermin am 17. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen EnVR 10/24 (Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)

Verhandlungstermin am 17. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen EnVR 10/24 (Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)

Druckansicht

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 83/2025

Verhandlungstermin am 17. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen EnVR 10/24 (Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung des betroffenen Energielieferanten über eine Untersagungsverfügung zu informieren.

Sachverhalt:

Die Rechtsbeschwerdeführerin war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Im Zuge des Anstiegs der Beschaffungspreise im Jahr 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EnWG an. Unter Einbeziehung des von einer personenidentischen Geschäftsführung geleiteten, im Strombereich tätigen Schwesterunternehmens erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen Kündigungen gegenüber Haushaltskunden.

Im März 2023 zeigte die Rechtsbeschwerdeführerin die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Die Bundesnetzagentur leitete im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Rechtsbeschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Rechtsbeschwerdeführerin, die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden auszuüben. Die Entscheidung begründete die Bundesnetzagentur unter anderem damit, dass diese weder vertraglich noch gesetzlich zur Kündigung der Verträge gegenüber den Haushaltskunden berechtigt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Liefereinstellung gegenüber den etwa 1,2 Millionen Haushaltskunden rückwirkend erklärt worden sei. Am 7. Juli 2023 informierte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung über den Ausgang des Verfahrens. Der Aufforderung der Rechtsbeschwerdeführerin, die Pressemitteilung von ihrer Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit ihrer Beschwerde hat die Rechtsbeschwerdeführerin unter anderem begehrt, der Bundesnetzagentur bei Meidung eines Ordnungsgelds zu untersagen, in Bezug auf die Rechtsbeschwerdeführerin identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Begehren weiter.

Der Kartellsenat hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, 17. Juni 2025, 10:00 Uhr, anberaumt.

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 29. Mai 2024 – VI-3 Kart 481/23 [V]

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)

§ 5 Anzeige der Energiebelieferung

(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; […]

(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. […]

(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. […]

§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen

[in der bis 28. Dezember 2023 geltenden Fassung]:

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.

[in der ab 29. Dezember 2023 geltenden Fassung]:

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. […]

Karlsruhe, den 28. April 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht

Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar