T-85/24 – Münchner Wohnen/ EUIPO (Münchner Wohnen)

T-85/24 – Münchner Wohnen/ EUIPO (Münchner Wohnen)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

30. Januar 2025(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Münchner Wohnen – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑85/24,

Münchner Wohnen GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Kockläuner und O. Nilgen,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und I. Dimitrakopoulos,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Münchner Wohnen GmbH, die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Dezember 2023 (Sache R 1288/2023-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 16. September 2022 meldete die Klägerin das Wortzeichen Münchner Wohnen nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility Management); Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensberatung; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E‑Commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Wertermittlung in Geschäftsangelegenheiten“;

–        Klasse 36: „Immobilienwesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility Management); Finanzanalysen; finanzielle Beratung; finanzielle Schätzungen (Versicherungs‑, Bank‑, Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen; Finanzierungsberatung (Kreditberatung); Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility Management); Investmentgeschäfte; Schätzung von Immobilien; Vermögensverwaltung“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparaturen an und in Immobilien, Gebäuden, Außenanlagen, Innenanlagen, Spielgeräten, Gartengeräten, Fuhrparken, Bewässerungsanlagen, Kühlapparaten, Öfen, Telefonen, Aufzügen, Einbruchalarmanlagen, Feueralarmanlagen, Heizungen, Klimaanlagen, Maschinen, Bürogeräten, Dampfkesseln, Pumpen und Brennern; Installationsarbeiten, nämlich Installation von Rohrleitungen, Elektrogeräten, Feueralarmanlagen, Einbruchalarmanlagen, Heizungen, Klimaanlagen, Öfen, Bewässerungsanlagen, Kühlapparaten, Telefonen, Isoliermaterialien, Aufzügen und Lifts; Außenreinigung von Gebäuden; Innenreinigung von Gebäuden; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen (Hardware); Installation, Reparatur und Wartung von Bürogeräten; Leitung von Bauarbeiten [Oberaufsicht]; Instandhaltung von Immobilien, Gebäuden, Außenanlagen, Innenanlagen, Spielgeräten, Gartengeräten, Fuhrparken, Bewässerungsanlagen, Kühlapparaten, Öfen, Telefonen, Aufzügen, Einbruchalarmanlagen, Feueralarmanlagen, Heizungen, Klimaanlagen, Maschinen, Bürogeräten, Dampfkesseln, Pumpen und Brennern; Instandhaltung von Schwimmbädern; Reinigung von Immobilien, Gebäuden, Spielgeräten, Gartengeräten, Fuhrparken, Bewässerungsanlagen, Kühlapparaten, Öfen, Telefonen, Aufzügen, Einbruchalarmanlagen, Feueralarmanlagen, Heizungen, Klimaanlagen, Maschinen, Bürogeräten, Dampfkesseln, Pumpen und Brennern; Reinigung von Fenstern; Straßenreinigung; Entstörung in elektrischen Anlagen; Wartung von Immobilien, Gebäuden, Außenanlagen, Innenanlagen, Spielgeräten, Gartengeräten, Fuhrparken, Bewässerungsanlagen, Kühlapparaten, Öfen, Telefonen, Aufzügen, Einbruchalarmanlagen, Feueralarmanlagen, Heizungen, Klimaanlagen, Maschinen, Bürogeräten, Dampfkesseln, Pumpen und Brennern; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Möbelpflegearbeiten“;

–        Klasse 42: „Bauberatung [Architekturberatung]; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen von Ingenieuren; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Management); Konstruktionsplanung“.

4        Mit Entscheidung vom 18. Mai 2023 gab die Prüferin der Anmeldung für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 teilweise statt, wies sie aber im Übrigen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für andere erfasste Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 20. Juni 2023 erhob die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde teilweise statt, wies sie aber für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen (im Folgenden: in Rede stehende Dienstleistungen) zurück. Die angemeldete Marke habe für die breite Öffentlichkeit und das deutschsprachige Fachpublikum der Europäischen Union keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, da sie aufgrund ihres klaren Begriffsinhalts unmittelbar die Art und den Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen wurde;

–        dem EUIPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) geltend macht, da die Beschwerdekammer die Tatsachen entstellt habe, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, da die Beschwerdekammer ihre Begründung auf widersprüchliche tatsächliche und rechtliche Erwägungen gestützt habe, drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, und viertens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.

12      Das Gericht hält es für angemessen, zunächst den zweiten und sodann den ersten, den dritten und den vierten Klagegrund zusammen zu prüfen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

13      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe erstens gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen, als sie dem Ausdruck „Münchner Wohnen“, aus dem das angemeldete Zeichen bestehe, widersprüchliche Bedeutungen zugeschrieben habe, da sie zum einen in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass das angemeldete Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise im Sinne von „Wohnen in München“ verstanden werde, und es zum anderen in den Rn. 15, 16 und 19 dieser Entscheidung heiße, dass dieses Zeichen in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen so zu verstehen sei, dass diese „auf das Wohnen in München ausgerichtet“ seien, im Zusammenhang mit „Wohnungen und Wohnungsbauprojekten in München“, „Wohnungsbaugesellschaft[en] in München“ sowie „Wohnungsbau in München“ stünden und den „Münchner Vorgaben für Wohnungen“ entsprächen.

14      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die angefochtene Entscheidung auf widersprüchliche rechtliche Erwägungen gestützt zu haben. Die Beschwerdekammer habe festgestellt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aufweise, da sie beschreibenden Charakter habe. Sie habe jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht im Einzelnen geprüft und damit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung.

17      Eine in sich widersprüchliche oder unverständliche Begründung kommt dem Fehlen einer Begründung gleich (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall ist erstens entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widersprüchlich.

19      Die Bedeutung des Ausdrucks „Münchner Wohnen“, wie sie sich aus Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ergibt, nämlich dahin, dass er für die maßgeblichen Verkehrskreise im Sinne von „Wohnen in München“ verständlich ist, steht nämlich nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten und oben in Rn. 13 wiedergegebenen Beschreibung der Art und des Gegenstands der in Rede stehenden Dienstleistungen in den Rn. 15 bis 19 der angefochtenen Entscheidung, die dieses Zeichen nach Ansicht der Beschwerdekammer den maßgeblichen Verkehrskreisen vermittelt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin besteht kein Widerspruch zwischen der mit „Wohnen in München“ verbundenen gedanklichen Vorstellung und dem Umstand, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen nach diesem klaren Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens „auf das Wohnen in München ausgerichtet“ sind oder dass sie Wohn- und Wohnbauprojekte in München (Deutschland) betreffen.

20      Was zweitens den Vorwurf eines Begründungsmangels bei der Prüfung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 14 bis 19 der angefochtenen Entscheidung das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens und der Art und dem Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen beschrieben hat. Im Einzelnen stellte sie fest, dass die angemeldete Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise „Wohnen in München“ bedeuten könne, und wies sodann darauf hin, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen auf das Leben oder auf Wohnraum in München beziehen könnten. Die Anmeldemarke beschreibe, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen auf Wohnungen in München beziehen könnten.

21      Zudem hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung erläutert, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibe, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehle.

22      Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar und eindeutig hervor, weshalb die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die Anmeldemarke beschreibenden Charakter habe und dieser Marke die Unterscheidungskraft fehle. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihrer Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nachgekommen ist. Daher ist der zweite Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

23      Mit dem ersten, dem dritten und dem vierten Klagegrund macht die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen zum Vorwurf, dass sie der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft abgesprochen habe. Die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Ausdruck „Münchner Wohnen“ in für die deutsche Sprache üblicher Weise das Adjektiv „Münchner“ mit dem Verb „Wohnen“ verbinde, obwohl das Anmeldezeichen als Aneinanderreihung zweier Substantive oder als Aneinanderreihung eines Adjektivs und eines Substantivs zu verstehen sei, die Tatsachen entstellt und damit ihr Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt. Indem sie sich auf diese entstellten Tatsachen gestützt habe, sei die Beschwerdekammer hinsichtlich des Verständnisses des angemeldeten Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen zu einem falschen Ergebnis gelangt und habe die Vielzahl von Bedeutungen außer Acht gelassen, die zur Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke führten. Folglich sei sie zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliege.

24      Die Klägerin macht geltend, der Ausdruck „Münchner Wohnen“ sei ein abstrakter und hinreichend phantasievoller Begriff, der für die betreffenden Dienstleistungen nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei. Die Beschwerdekammer habe nicht dargetan, inwieweit das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Beschreibung eines wesentlichen Merkmals der betreffenden Dienstleistungen erkannt werde.

25      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

26      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Zeichen ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung sind ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann (vgl. Urteil vom 13. Juli 2022, Unimax Stationery/EUIPO – Mitsubishi Pencil [uni], T‑369/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:451, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Ein Zeichen ist nicht geeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, und daher nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn der Zusammenhang zwischen seinem Bedeutungsgehalt und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen so konkret und unmittelbar ist, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine sofortige Identifizierung dieser Waren und Dienstleistungen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Restoin/HABM [EQUIPMENT], T‑356/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:253, Rn. 42, und vom 27. Juni 2013, International Engine Intellectual Property Company/HABM [PURE POWER], T‑248/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:333, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ein Zeichen als Information über die Art der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 69, und vom 13. März 2024, Quality First/EUIPO [MORE‑BIOTIC], T‑243/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:162, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Eine Wortmarke, die in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, beschreibend ist, besitzt aus diesem Grund zwangsläufig keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf eben diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im Licht dieser Erwägungen sind der erste, der dritte und der vierte von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage geltend gemachte Klagegrund zu prüfen.

32      Erstens hat die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen, bei denen es sich um Dienstleistungen im Bereich Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten (Klasse 35), Immobilien- und Finanzwesen (Klasse 36), Bau- und Reparaturwesen (Klasse 37) sowie Bauberatung, Architektur und Innenarchitektur (Klasse 42) handele, überwiegend an die breite Öffentlichkeit richteten, aber auch an den Fachverkehr, insbesondere in der Immobilien- und Baubranche. In Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung hat sie im Wesentlichen auch festgestellt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um das hauptsächlich in Deutschland und Österreich befindliche deutschsprachige Publikum handele, da die angemeldete Marke aus Begriffen bestehe, die der deutschen Sprache entstammten. Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet.

33      Zweitens hat die Beschwerdekammer zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es auf sprachübliche Weise das Adjektiv „Münchner“ mit dem Verb „Wohnen“ verbinde, so dass es für die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise ohne Weiteres im Sinne von „Wohnen in München“ verständlich sei.

34      Außerdem war die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 19 ausgeführt, der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 ohne Weiteres dahin verständlich sei, dass diese „auf das Wohnen in München ausgerichtet“ seien, d. h. als Dienstleistungen eines Bauträgers und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Bereich Immobilien und Finanzierung von Wohnungen in München oder im Zusammenhang damit als Dienstleistungen, die den Münchner Vorgaben für Wohnungen oder den in München geltenden Rechtsvorschriften entsprächen, oder auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wohnraum und Projekten zum Bau, zur Reparatur und Instandhaltung von Wohnungen in München.

35      Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 14 und 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das angemeldete Zeichen unmittelbar die Art und den Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibe und daher nicht geeignet sei, diese Dienstleistungen von denen eines anderen Anbieters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu unterscheiden.

36      Erstens tritt die Klägerin diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer mit dem Vorbringen entgegen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, welche Bedeutung der Aneinanderreihung der Wörter, aus denen das angemeldete Zeichen bestehe, zukomme, nicht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache entspreche. Außerdem sei diese Aneinanderreihung der Begriffe entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer sprachunüblich. Da der Begriff „Münchner“ in Großbuchstaben geschrieben sei, handele es sich nämlich entweder um ein Substantiv, das im Sinne eines „Einwohners/Bewohners der Stadt München; einer in München geborenen Person“ verstanden werde, oder um ein Adjektiv, das im Sinne von „zu München gehörig, sich auf diesen Ort beziehend, in der Art und Weise dieses Ortes, aus München kommend/stammend, München betreffend, zu München gehörend“ verständlich sei. Außerdem werde der Begriff „Wohnen“ auch aufgrund seines großen Anfangsbuchstabens als Substantiv und nicht als Verb verstanden und bedeute „Zustand, in dem man sich an einem Ort niedergelassen und meistens auch häuslich eingerichtet hat“. Somit führe die Kombination dieser beiden Begriffe nicht zu der Bedeutung, die ihr die Beschwerdekammer zugeschrieben habe.

37      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdekammer die Begriffe, aus denen sich das Anmeldezeichen zusammensetzt, zutreffend als Adjektiv und Verb identifiziert hat, diesen Begriffen und dem aus ihnen gebildeten Ausdruck die Bedeutung zuschreibt, die im Wesentlichen der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Bedeutung entspricht. Die in dem von der Klägerin vorgeschlagenen Sinne verstandene Aneinanderreihung der Begriffe „Münchner“ und „Wohnen“ nimmt nämlich ebenfalls auf eine gedankliche Vorstellung im Zusammenhang mit Wohnen in München Bezug, d. h. auf einen Bewohner von München, eine Person, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in München hat, oder auf München als Wohnort, und unterscheidet sich daher nicht wesentlich von der Bedeutung, die dem Anmeldezeichen von der Beschwerdekammer zugeschrieben wird, nämlich der eines Hinweises auf die gedankliche Vorstellung, in München zu wohnen.

38      Folglich kann der Umstand – unterstellt, er wäre erwiesen –, dass der Ausdruck „Münchner Wohnen“, verstanden im Sinne von „Wohnen in München“, grammatikalisch falsch ist, diese Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen, da dieser Ausdruck von den maßgeblichen Verkehrskreisen dann im Wesentlichen als die grammatikalisch korrekte Entsprechung, wie sie von der Klägerin vorgeschlagen wird, verstanden wird.

39      Somit beruht die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf einer falschen Bedeutung des angemeldeten Zeichens.

40      Zweitens vermittelt der Ausdruck „Münchner Wohnen“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine abstrakte gedankliche Vorstellung in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen, sondern stellt, wie die Beschwerdekammer zu Recht betont hat (siehe oben, Rn. 34), eine beschreibende Angabe dar, die im Wesentlichen dahin geht, dass diese Dienstleistungen im Rahmen des Baus, der Renovierung, der Instandhaltung oder der Finanzierung von Wohnungen in München erbracht werden.

41      Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, der Ausdruck „Münchner Wohnen“, aus dem die Anmeldemarke bestehe, sei in der Branche der betreffenden Dienstleistungen nicht üblich, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Begriff, aus dem das angemeldete Zeichen besteht, kein Ausdruck ist, der in der Branche, zu der die in Rede stehenden Dienstleistungen gehören, üblicherweise verwendet wird, um sie zu identifizieren oder zu kennzeichnen, ein relevanter Faktor ist, der neben anderen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, Magnetec/EUIPO (CoolTUBE), T‑481/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:373, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall weist die Formulierung des angemeldeten Zeichens von der im üblichen Sprachgebrauch des relevanten Publikums verwendeten Ausdrucksweise keine erkennbare Abweichung auf, die geeignet wäre, ihm Unterscheidungskraft im Sinne der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, Sherwin-Williams/HABM [TWIST & POUR], T‑190/05, EU:T:2007:171, Rn. 51).

43      Außerdem ist, wie sich aus der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung ergibt, die Ungewöhnlichkeit der angemeldeten Wortverbindung in der betreffenden Branche nur einer von mehreren Faktoren, die bei der Prüfung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen sind. Selbst wenn man im vorliegenden Fall annähme, dass der Ausdruck „Münchner Wohnen“, aus dem das Anmeldezeichen besteht, in der Branche der in Rede stehenden Dienstleistungen tatsächlich unüblich ist, wie die Klägerin geltend macht, weist die Klägerin nicht nach, wie eine solche Feststellung die oben in Rn. 34 wiedergegebenen Beurteilungen der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem semantischen Gehalt des Anmeldezeichens und den in Rede stehenden Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung besteht, die somit eine sofortige Identifizierung dieser Dienstleistungen ermöglicht, so dass die Marke als ungeeignet anzusehen ist, diese Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

44      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anmeldemarke aufgrund ihrer beschreibenden Bedeutung in Bezug auf Art und Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hat. Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Tatsachenentstellung berufen, die einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellen würde.

45      Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

46      Erstens ist die Klägerin der Ansicht, die Beschwerdekammer habe ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da andere Marken mit den Wortbestandteilen „Münchner“, „Münchener“, „Münchnerin“, „München“ und „Munchen“ vom EUIPO eingetragen worden seien.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren überprüft werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 6. September 2023, Allegro/EUIPO [SMART!], T‑658/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:517, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eintragung der Anmeldemarke das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Dieses Ergebnis beruhte auf einer Prüfung der besonderen Umstände der Anmeldung der Anmeldemarke unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise und ihrer Wahrnehmung der Anmeldemarke im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen. Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO zu Eintragungen von Zeichen, die den Begriff „Münchner“ oder ähnliche Begriffe enthalten, berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

49      Zweitens verweist die Klägerin hilfsweise auf die Eintragung ihres Firmennamens Münchner Wohnen GmbH in Deutschland, die nach dem anwendbaren deutschen Recht davon abhänge, dass dieser Firmenname geeignet sei, den Händler zu identifizieren, und somit Unterscheidungskraft besitze. Die Klägerin leitet daraus ab, dass dem Ausdruck „Münchner Wohnen“, aus dem die Anmeldemarke bestehe, ein Minimum an Unterscheidungskraft zukomme.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsmarkenregelung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, und dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind das EUIPO und gegebenenfalls die Unionsgerichte nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden, mit der die Eintragung des Firmennamens Münchner Wohnen GmbH zugelassen wurde.

51      Nach alledem sind die Klagegründe, auf die die Klägerin ihre Anträge stützt, offensichtlich unbegründet. Dementsprechend ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Zwar ist im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen, doch hat das EUIPO ihre Verurteilung in die Kosten nur für den Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 30. Januar 2025

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

K. Kowalik-Bańczyk



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