BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
25. Juli 2023(* )
„Nichtigkeitsklage – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen für in Russland niedergelassene Organisationen – Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑832/22,
Bertrand Malmendier, wohnhaft in Berlin (Deutschland), zunächst vertreten durch Rechtsanwälte B. Malmendier und C. Brzezinski, dann durch Rechtsanwältin M. Spichal,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters S. Gervasoni (Berichterstatter) und der Richterin N. Półtorak,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt Herr Bertrand Malmendier die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 259 I, S. 3).
Rechtliche Würdigung
2 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
3 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und trifft in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
4 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) durch einen Anwalt vertreten sein müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung stellt seinerseits klar, dass die Parteien nach Maßgabe von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Verfahren vor dem Gericht durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein müssen.
5 Nach ständiger Rechtsprechung hat sich ausweislich des Wortlauts von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Partei im Sinne dieser Bestimmung bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines Dritten zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
6 Somit ist ausgeschlossen, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58, sowie Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T‑87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 7). Diese einer Partei – auch wenn sie selbst Anwalt ist – auferlegte Verpflichtung, sich zur Vertretung vor den Unionsgerichten eines Dritten zu bedienen, stellt die Parteien unabhängig von ihrer beruflichen Stellung hinsichtlich der Bedingungen für die Verteidigung ihrer Rechte vor den Unionsgerichten gleich und ist daher geeignet, den Gleichheitssatz zu gewährleisten (vgl. Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C‑52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
7 Im vorliegenden Fall hat der Kläger, als er die Klageschrift in seiner Eigenschaft sowohl als Kläger als auch als Rechtsanwalt selbst eingereicht hat, darin erklärt, dass er in eigener Sache auftrete.
8 Eine solche Vertretung des Klägers durch sich selbst erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dies räumt er auch selbst ein, wenn er in Beantwortung einer Frage des Gerichts betont, dass es sich bei der Unterzeichnung der Klageschrift durch ihn selbst um ein Versehen handele.
9 Die Nichtbeachtung der Erfordernisse von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und von Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung gehört nicht zu den Mängeln, die nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung behoben werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, EU:C:2011:612, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T‑87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 12).
10 Daher wirkt es sich nicht auf die unter Berücksichtigung der Klageschrift vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit der Klage aus, dass der Kläger angibt, er ziehe seine Unterschrift als Vertreter zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, EU:T:2007:153, Rn. 60 und 61, Beschlüsse vom 9. März 2010, Ortega Serrano/Kommission, T‑583/08 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:79, Rn. 25, und vom 27. Oktober 2021, Piperea/Parlament und Rat, T‑378/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:759, Rn. 11).
11 Was die Vertretung des Klägers durch Rechtsanwalt Brzezinski angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer rechtlichen Vertretung durch einen Dritten vor allem bezweckt, dass die Interessen des Mandanten in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln bestmöglich geschützt und verteidigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, und vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 65).
12 Nach der Rechtsprechung ist diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten in bestmöglicher Wahrnehmung von dessen Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu vertreten (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Um dem Ziel der in der anwaltlichen Vertretung bestehenden Aufgabe Rechnung zu tragen, ist das Unabhängigkeitserfordernis, das das Unionsrecht den Vertretern der nicht privilegierten Parteien auferlegt, so auszulegen, dass sich die Fälle, in denen sich eine Unzulässigkeit aus einem Vertretungsmangel ergibt, auf diejenigen Konstellationen beschränken, in denen der betroffene Anwalt offensichtlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Vertretung seines Mandanten in bestmöglicher Wahrnehmung von dessen Interessen besteht, so dass sein Ausschluss von der Vertretung im Interesse des Mandanten erfolgen muss (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 74, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C‑306/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:338, Rn. 34). Zudem impliziert das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im speziellen Kontext von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigerweise, dass zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten kein Beschäftigungsverhältnis besteht (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 67).
14 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanwaltsberuf in unterschiedlichen Formen – vom Einzelanwalt bis hin zur Tätigkeit in internationalen Großkanzleien – ausgeübt wird und dass es den Partnern einer Sozietät zukommt, die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit und ihrer vertraglichen Beziehungen vorbehaltlich dessen frei festzulegen, dass das Gesetz, die nationalen Berufsregeln und die Standesregeln beachtet werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt die gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt wie ein Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt oder als Partner in einer Kanzlei tätig ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 79, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C‑306/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:338, Rn. 37).
15 Nach der Rechtsprechung kann diese Vermutung der Unabhängigkeit allerdings in einer Konstellation widerlegt werden, in der die klagende Partei eine natürliche Person ist, die selbst Partner oder Gründungsmitglied der betreffenden Kanzlei ist und deshalb eine tatsächliche Kontrolle über den Mitarbeiter ausüben kann. In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Verbindungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen (Urteile vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 81, und vom 17. August 2022, Batchelor/Kommission, T‑85/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:496, Rn. 22; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C‑306/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:338, Rn. 38).
16 Dies ist vorliegend angesichts aller im Folgenden in den Rn. 17 bis 21 dargestellten Umstände der Fall.
17 Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger eine natürliche Person und Gründer der Rechtsanwaltssozietät Malmendier Legal ist, in der er seinen Beruf ausübt. Rechtsanwalt Brzezinski trat im Jahr 2020 in die Sozietät ein und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung einer der Rechtsanwälte in der vom Kläger gegründeten Sozietät. Auf zweimalige Nachfrage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach der genauen Stellung von Rechtsanwalt Brzezinski innerhalb der Sozietät Malmendier Legal zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat der Kläger ausgeführt, dass die der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte eigenverantwortlich, gleichberechtigt und unabhängig voneinander in den durch sie übernommenen Angelegenheiten tätig seien. Die Frage nach der genauen Stellung von Rechtsanwalt Brzezinski innerhalb der Sozietät Malmendier Legal ist vom Kläger jedoch unbeantwortet geblieben. Auf die im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme ergangene Aufforderung zur Vorlage der Satzung der Sozietät Malmendier Legal hat der Kläger angegeben, dass die Kanzlei aufgrund ihrer Rechtsform keine Satzung habe. Daraus ergibt sich, dass der Kläger keine Anhaltspunkte beigebracht hat, anhand deren bestimmt werden könnte, ob Rechtsanwalt Brzezinski Mitarbeiter oder aber Partner der Sozietät war.
18 Mangels näherer Angaben zur genauen Stellung von Rechtsanwalt Brzezinski innerhalb der Sozietät könnte angenommen werden, dass er gemäß der Unabhängigkeitsvermutung, die aus der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung folgt, als unabhängig zu gelten hätte. Eine solche Annahme scheidet jedoch aus.
19 Denn zum einen hat der Kläger auf die Nachfrage des Gerichts zur Tragweite von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht behauptet, dass Rechtsanwalt Brzezinski Partner der Sozietät Malmendier Legal sei.
20 Zum anderen gibt es im vorliegenden Fall weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindungen zwischen dem Rechtsanwalt, der Mitglied einer Anwaltskanzlei ist, und seinem Mandanten, dem Gründer dieser Kanzlei, dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen.
21 Die Klageschrift ist sowohl vom Kläger selbst als auch von Rechtsanwalt Brzezinski unterschrieben. Zwar erklärt der Kläger in seiner Antwort auf die Frage des Gerichts, dass es sich in Wirklichkeit um eine Gegenzeichnung in seiner Eigenschaft als Kläger handele, doch ist seine Unterschrift mit seinen anwaltlichen Berufsbezeichnungen versehen. Zudem ist dem Gericht mit der vom Kläger als „Bescheinigung über die Anwaltszulassung in einem Mitgliedstaat“ bezeichneten Anlage K2 zur Klageschrift (vor der Behebung ihrer Mängel) nur der Rechtsanwaltsausweis des Klägers vorgelegt worden. Der Ausweis von Rechtsanwalt Brzezinski ist dem Gericht erst im Rahmen der Behebung der Mängel der Klageschrift zusammen mit den Ausweisen der beiden anderen Mitglieder der Sozietät Malmendier Legal vorgelegt worden. Auch diese Mängelbehebung ist vom Kläger unterzeichnet worden, der dabei seine Berufsbezeichnungen verwendet hat. Überdies ist sowohl für die Einreichung der Klageschrift als auch für die Beantwortung der Fragen des Gerichts das Zugangskonto des Klägers zu e‑Curia verwendet worden. Diese Umstände zeigen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt seine Klage selbst erheben wollte und dass er weiter in dieser Eigenschaft gehandelt hat, als es darum gegangen ist, mit Verfahrensfragen umzugehen. Die nämlichen Umstände stellen ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Kläger in der Lage ist, auf Rechtsanwalt Brzezinski aufgrund der beruflichen Verbindungen, die er mit diesem in der von ihm gegründeten Kanzlei unterhält, Einfluss zu nehmen. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass der Sozietät Malmendier Legal – wie den Akten zu entnehmen ist – nur vier Anwälte angehören. Folglich handelt es sich um eine kleine Struktur, bei der die Verbindungen zwischen den Anwälten enger sein können als in einer Großkanzlei.
22 Diese Beurteilung kann nicht durch den Beschluss vom 15. Februar 2023, Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris/Parlament (C‑546/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:123), in Frage gestellt werden. Der Gerichtshof stellte in diesem Beschluss zwar fest, dass die Tatsache, dass zwei der die klagende Partei vertretenden Rechtsanwälte für dieselbe Kanzlei arbeiten, einer als Partner und der andere als Mitarbeiter, als solche nicht belegt, dass dieser Partner eine tatsächliche Kontrolle über den Mitarbeiter ausüben kann. Solche Verbindungen sind nach den Ausführungen des Gerichtshofs ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht geeignet, die Unabhängigkeit des als Mitarbeiter tätigen Anwalts gegenüber der klagenden Partei in Frage zu stellen. Der Gerichtshof betonte jedoch, dass diese Feststellung nur dann gilt, wenn es sich bei einer klagenden Partei – wie in jener Rechtssache – um eine juristische Person mit der Stellung eines Dritten im Verhältnis zu der in Rede stehenden Rechtsanwaltskanzlei handelt, die als solche notwendigerweise durch eine natürliche Person handeln muss (Beschluss vom 15. Februar 2023, Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris/Parlament, C‑546/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:123, Rn. 40 und 42). In der vorliegenden Rechtssache ist der Kläger aber eine natürliche Person – Gründer derselben Anwaltskanzlei, in der der Rechtsanwalt, der mit ihm zusammen die Klageschrift unterzeichnet hat, seit recht kurzer Zeit tätig ist – und hat die Klageschrift unter Verwendung seiner Berufsbezeichnungen selbst unterzeichnet.
23 Der Kläger, eine natürliche Person und Gründer der Rechtsanwaltssozietät Malmendier Legal, konnte folglich eine tatsächliche Kontrolle über Rechtsanwalt Brzezinski bei der Einreichung einer Klageschrift ausüben, die er selbst in seiner Eigenschaft als Berufsträger mitunterzeichnet hat. Somit sind die zwischen Rechtsanwalt Brzezinski und dem Kläger bestehenden Verbindungen dergestalt, dass sie dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Sinne der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig Abbruch tun (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 81).
24 Unter diesen Umständen können daher die Bedingungen der Vertretung des Klägers – durch sich selbst und durch einen Rechtsanwalt, auf den er Einfluss nehmen kann – offensichtlich nicht dem Erfordernis der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügen.
25 Diese Feststellung kann weder dadurch in Frage gestellt werden, dass Rechtsanwalt Brzezinski den Kläger seit dem 27. April 2023 nicht mehr vertritt, noch dadurch, dass der Kläger seither durch Rechtsanwältin Spichal vertreten wird, da gemäß der oben in Rn. 10 angeführten Rechtsprechung die Zulässigkeit der Klage unter Berücksichtigung der Klageschrift zu beurteilen ist.
26 Somit ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
27 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, dem Kläger gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Herr Bertrand Malmendier trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 25. Juli 2023
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
R. da Silva Passos