T-779/16 – Rühland/ EUIPO – 8 seasons design (Lampe en étoile)
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
28. September 2017(*)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine sternförmige Lampe darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“
In der Rechtssache T‑779/16
Lothar Rühland, wohnhaft in Wendeburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.‑P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und J. Engberding,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten zunächst durch S. Hanne, dann durch M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
8 seasons design GmbH mit Sitz in Eschweiler (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2016 (Sache R 878/2015‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen 8 seasons design und Herrn Rühland
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 15. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 17. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 6. Februar 2014 meldete der Kläger, Herr Lothar Rühland, nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.
2 Das angemeldete Geschmacksmuster, das für Leuchten verwendet werden soll, wird wie folgt wiedergegeben:
3 Das Geschmacksmuster wurde unter der Nr. 1402341‑0006 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2014/75 vom 23. April 2014 veröffentlicht.
4 Am 17. Juli 2014 beantragte die Streithelferin, die 8 seasons design GmbH, beim EUIPO, das angemeldete Geschmacksmuster für nichtig zu erklären. Der Antrag wurde auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 sowie auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung gestützt.
5 Die Streithelferin stützte ihren Antrag auf das unter der Nr. 1754342‑0001 eingetragene und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 11. Oktober 2010 veröffentlichte Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Lampen“, das wie folgt wiedergegeben wird:
6 Mit Entscheidung vom 2. März 2015 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit statt und erklärte das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart für nichtig.
7 Am 4. Mai 2015 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim EUIPO Beschwerde ein.
8 Mit Entscheidung vom 8. Juli 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, das angegriffene Geschmacksmuster sei wegen fehlender Eigenart im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig zu erklären. Im Einzelnen stellte die Beschwerdekammer fest, dass die einander gegenüberstehenden, von der Sternenform geprägten Geschmacksmuster beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorriefen und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers in Bezug auf die Ausgestaltung der Lampen keinen Beschränkungen unterliege. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sich die vom Kläger angesprochene Pyramidenform des obersten Sternenarms des angegriffenen Geschmacksmusters bei den eingereichten Ansichten nicht erkennen lasse. Die Abweichung zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, die in der unterschiedlichen Breite der oberen und unteren Sternenarme des angegriffenen Geschmacksmusters bestehe, sei erst nach einer genaueren Betrachtung von der Seitenansicht erkennbar und vermöge dessen Eigenart nicht zu begründen.
Anträge der Parteien
9 Der Kläger beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zurückzuweisen;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
10 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
11 Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geltend.
12 Er trägt vor, dass der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters auf den informierten Benutzer sich von dem des älteren Geschmacksmusters unterscheide. Die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster unterschieden sich durch die Form der Sternenarme. Ferner wirft er der Beschwerdekammer vor, bei der Feststellung und Gewichtung der Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster Fehler begangen zu haben.
13 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
14 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung nicht erfüllt.
15 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
16 Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt sich, dass im Fall eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dessen Eigenart anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen ist, den es beim informierten Benutzer hervorruft. Dieser muss sich von demjenigen unterscheiden, den ein anderes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist. Durch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung dieses Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist.
17 Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze ist zu prüfen, ob aus der Sicht des informierten Benutzers und unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Lampen der von dem angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem durch das ältere Geschmacksmuster hervorgerufenen abweicht.
Informierter Benutzer
19 Was die Auslegung des Begriffs „informierter Benutzer“ angeht, ist festzustellen, dass die Benutzereigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt. Außerdem setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM – Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T‑153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).
20 Der Begriff des informierten Benutzers ist als ein Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).
21 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster Lampen beträfen, dass der informierte Benutzer aufgrund seiner Kenntnisse der am Markt verfügbaren Lampen wisse, dass Letztere üblicherweise ein Gehäuse aufwiesen, in welchem ein Leuchtmittel, gewöhnlich eine Glühbirne, enthalten sei, und dass dieser Benutzer seine Kenntnisse als Endbenutzer oder als Benutzer im geschäftlichen Bereich aus seiner Einsicht in Werbematerialien, aus Katalogen und aus dem Besuch einschlägiger Verkaufsräume oder Messen beziehe.
22 Folglich hat die Beschwerdekammer den Begriff des informierten Benutzers ordnungsgemäß angewandt, was der Kläger im Übrigen auch nicht bestreitet.
Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
23 Nach der Rechtsprechung wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer Geschmacksmuster werden, die bei dem betreffenden Erzeugnis verwendet werden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM – PIS [Türenteil], T‑251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Daher bestärkt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Türenteil, T‑251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei Lampen insoweit eingeschränkt sei, als das Gehäuse zur Aufnahme handelsüblicher Leuchtmittel geeignet sein müsse. Der Entwerfer unterliege jedoch in Bezug auf die Ausgestaltung des Gehäuses keinen Beschränkungen. Dieser Feststellung ist zuzustimmen. Denn es kann insbesondere in Bezug auf die technische Funktion einer Lampe keine Beschränkung festgestellt werden, was die Ausgestaltung des Gehäuses betrifft.
Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters
26 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer entschieden, dass der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster durch folgende gemeinsame Merkmale bestimmt werde:
– die Lampe bestehe aus einem Gehäuse;
– das Gehäuse sei in einem hellen Ton gehalten;
– das Gehäuse sei sternförmig mit fünf Sternenarmen;
– das Gehäuse stehe auf den zwei unteren Sternenarmen;
– das Innere des Gehäuses sei kreisförmig heller als die Sternenarme, die etwas dunkler seien.
27 Sie stellte auch fest, dass sich die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster nur durch die Breite der oberen und unteren Sternenarme unterschieden: Die Sternenarme des älteren Geschmacksmusters seien gleich breit, während der obere Sternenarm des angegriffenen Geschmacksmusters schräg nach oben laufe und ein Dreieck forme und dessen linker unterer Sternenarm rechteckig sei.
28 Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass dieser Unterschied die Eigenart des Streitmusters nicht zu begründen vermöge und dass der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster von der Sternenform geprägt sei.
29 Der Kläger trägt vor, dass der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters durch acht prägende Merkmale bestimmt werde, von denen sich drei von denen des älteren Geschmacksmusters unterschieden. Das angegriffene Geschmacksmuster unterscheide sich vom älteren Geschmacksmuster dadurch, dass beim ersten – im Gegensatz zum zweiten – nicht alle Sternenarme dieselbe Form aufwiesen. Nicht nur die Pyramidenform der oberen Sternenspitze des angegriffenen Geschmacksmusters für sich allein präge dessen Gesamteindruck, sondern die Tatsache, dass die obere Spitze, die beiden seitlichen und die unteren Arme voneinander abweichende dreidimensionale Formen aufwiesen, komme bei der Beurteilung des hervorgerufenen Gesamteindrucks noch entscheidend hinzu. Die Beschwerdekammer habe daher eine rechtlich fehlerhafte Gewichtung der Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster vorgenommen und unbeachtet gelassen, dass die Sternenform für Leuchten an sich nicht neu sei und der informierte Benutzer sehr wohl auf die „Ausgestaltung“ achte. Das angegriffene Geschmacksmuster unterscheide sich von anderen bekannten Lampen in Sternenform weitaus deutlicher als das ältere Geschmacksmuster.
30 Ferner widerspricht der Kläger der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Pyramidenform des angegriffenen Geschmacksmusters nicht zu erkennen sei und dass die Breite des unteren linken Armes dieses Geschmacksmusters rechteckig geformt sei. Hierzu macht er geltend, dass die dreieckigen Seitenflächen und damit auch die Pyramidenform erkennbar seien und dass die Form des unteren Sternenarms des angegriffenen Geschmacksmusters im Profil ein Trapez sei.
31 Zunächst sind die wesentlichen Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster zu ermitteln.
32 Hierzu hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster die oben in Rn. 26 genannten fünf gemeinsamen Merkmale aufweisen. Die Parteien bestreiten diese Beurteilung übrigens nicht.
33 In Bezug auf ein sechstes Merkmal stellte die Beschwerdekammer fest, dass beim älteren Geschmacksmuster alle Sternenarme gleich breit seien, während der obere Sternenarm beim angegriffenen Geschmacksmuster schräg nach oben verlaufe und ein Dreieck forme.
34 Dieser Feststellung tritt der Kläger entgegen. Er ist der Ansicht, dass sich das angegriffene Geschmacksmuster von dem älteren Geschmacksmuster durch drei Merkmale unterscheide, und nicht durch eines, wie die Beschwerdekammer gemeint habe. So sei der obere Sternenarm pyramidenförmig ausgebildet, die Seitenfläche der unteren Sternenarme trapezförmig ausgebildet und die Vorderseite des Gehäuses sphärisch gekrümmt.
35 Zunächst ist festzustellen, dass die beiden ersten vom Kläger genannten angeblichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern eine Abwandlung des einzigen von der Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 24 der angefochtenen Entscheidung genannten Unterschieds sind, nämlich die unterschiedliche Breite der oberen und unteren Sternenarme.
36 Die Beschwerdekammer stellte hierzu im Wesentlichen fest, dass beim angegriffenen Geschmacksmuster in der Profilansicht der obere Sternenarm schräg nach oben verlaufe und ein Dreieck forme. Dass die vier Flächen des oberen Sternenarms nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht pyramidenförmig waren, ist im vorliegenden Fall unerheblich, da sie zu Recht auf die Verjüngung des oberen Sternenarms hingewiesen hat.
37 In Bezug auf die Merkmale der unteren Sternenarme, deren Seitenfläche trapezförmig sei, und der Vorderseite des Gehäuses, das sphärisch gekrümmt sei, ist festzustellen, dass dergleichen nicht aus den bei der Eintragung vorgelegten Ansichten des angegriffenen Geschmacksmusters hervorgeht, wie sie in Rn. 2 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind. Wie das EUIPO vorträgt, hat der Kläger keine Profilansicht des angegriffenen Geschmacksmusters vorgelegt, die es erlaubt, diese Merkmale festzustellen.
38 Die Beschwerdekammer hat demnach fehlerfrei die Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster festgestellt.
39 In einem zweiten Schritt ist die Frage zu prüfen, ob die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster – wie von der Beschwerdekammer angenommen – beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen.
40 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster von der Sternenform des Gehäuses geprägt ist (vgl. Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung).
41 Sodann ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster – wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat – auch in anderen ihren Gesamteindruck bestimmenden Merkmalen übereinstimmen. Denn die beiden Gehäuse sind in einem hellen Ton gehalten, das Innere der Sterne, die das Gehäuse sind, ist heller als deren Sternenarme und die Gehäuse stehen auf den beiden unteren Sternenarmen. Sie rufen deshalb denselben Gesamteindruck hervor.
42 Schließlich kann der Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, der in der Breite der Sternenarme beim angegriffenen Geschmacksmuster besteht, nicht dessen Eigenart begründen. Zum einen ist die Verjüngung des oberen Sternenarms beim angegriffenen Geschmacksmuster zwar sichtbar, kann aber alleine keinen Gesamteindruck erzeugen, der sich vom Gesamteindruck des älteren Geschmacksmusters unterscheidet, wie es der Kläger zu Unrecht behauptet. Zum anderen gehen die anderen angeblichen Unterschiede der Ausgestaltung des angegriffenen Geschmacksmusters gegenüber dem älteren Geschmacksmuster – wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils schon festgestellt wurde – nicht aus den vom Kläger bei der Eintragung vorgelegten Ansichten hervor.
43 Im vorliegenden Fall kann der Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern den Eindruck des „déjà vu“, der durch diese hervorgerufen wird, angesichts ihrer gemeinsamen Elemente, die Teil ihrer sichtbarsten und wichtigsten Elemente sind, nicht beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM – Villeroy & Boch [Einhandmischer], T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 74).
44 Somit hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen.
45 Das weitere Vorbringen des Klägers vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.
46 Erstens trägt der Kläger vor, dass die Sternenform für Leuchten nicht neu sei und der informierte Benutzer sehr wohl auf Details in der Ausgestaltung achte. Insbesondere sei der informierte Benutzer mit Leuchten der Grundform Stern vertraut und messe daher den fünf gemeinsamen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster weniger Bedeutung bei als der abweichenden Gestalt des angegriffenen Geschmacksmusters, die sich nach oben verjünge und in einen spitz zulaufenden Sternenarm münde.
47 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster von der Sternenform geprägt sei, nicht die Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, dass die anderen Merkmale, die der Kläger als „Ausgestaltung“ qualifiziert, unbedeutend wären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob die Sternenform für Lampen neu oder häufig ist, nicht auf die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 auswirkt. Denn nach der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster.
48 Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster sind zwar zu berücksichtigen: die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (siehe 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren könnte, sowie die Art und Weise, in der das fragliche Erzeugnis benutzt wird, insbesondere hinsichtlich der hierbei üblicherweise vorgenommenen Handgriffe (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Wie jedoch oben in Rn. 25 ausgeführt wurde, unterliegt der Entwerfer im vorliegenden Fall in Bezug auf die Ausgestaltung des Gehäuses keinen Beschränkungen.
50 Ebenso kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass der Stand der Technik in Bezug auf die Lampen gesättigt sei und dass die Sternenform der Lampengehäuse soweit vereinfacht sei, dass der Benutzer, wie der Kläger im Wesentlichen geltend macht, die verfeinerte Form des oberen Arms des Sterns, der das angegriffene Geschmacksmuster darstellt, mehr als andere Merkmale der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster beachte.
51 Wie oben in den Rn. 32 und 41 festgestellt wurde, stimmen die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster jedenfalls nicht nur in ihrer Sternenform, sondern auch in vier anderen wichtigen Merkmalen überein.
52 Zweitens kann das Vorbringen des Klägers, die Tatsache, dass das Innere des Gehäuses heller als seine Arme sei, habe geringe Bedeutung, da dieses Merkmal ausschließlich technisch bedingt sei, nicht durchgreifen. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Merkmal ausschließlich technisch bedingt ist, und man ihm deshalb bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, den die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorrufen, weniger Bedeutung beimessen muss, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Geschmacksmuster auch in anderen nicht ausschließlich durch technische Vorgaben bestimmten Merkmalen übereinstimmen.
53 Drittens ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers, der informierte Benutzer sei mit Lampen in Sternenform vertraut und den fünf gemeinsamen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster sei deshalb weniger Bedeutung zuzumessen, im vorliegenden Fall auf eine fehlerhafte Verwendung des Ausdrucks „informierter Benutzer“ zurückgeht. Denn wie oben in Rn. 19 ausgeführt wurde, ist ein informierter Benutzer, obwohl er die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, kein Entwerfer oder technischer Sachverständiger. Das Vorbringen des Klägers impliziert aber, dass der informierte Benutzer im vorliegenden Fall über sehr gründliche Kenntnisse des Stands der Technik bei Lampen verfügt.
54 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen, ohne dass über den zweiten Klagegrund entschieden werden muss.
Kosten
55 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
56 Da der Kläger im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Lothar Rühland trägt die Kosten.
Gratsias |
Labucka |
Ulloa Rubio |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. September 2017.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
D. Gratsias |
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