T-717/17 – Chioreanu/ ERCEA
Language of document : ECLI:EU:T:2018:765
Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
6. November 2018()
„Nichtigkeitsklage – ERCEA – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ – Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung einer Bewertung des Forschungsvorschlags – Verwaltungsbeschwerde vor der Kommission – Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde – Falsche Bezeichnung des Beklagten – Verpflichtungsantrag – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑717/17,
Nicolae Chioreanu mit Wohnsitz in Oradea (Rumänien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D.‑C. Rusu,
Kläger,
gegen
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA), vertreten durch F. Sgritta und E. Chacón Mohedano als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen erstens eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der ERCEA vom 23. März 2017 über die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung der Bewertung des Forschungsvorschlags Nr. 741797‑NIP, ERC‑2016‑ADG „New and Innovative Powertrain – NIP“, und zum anderen des Beschlusses C(2017) 5190 final der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Ablehnung der vom Kläger nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), erhobenen Verwaltungsbeschwerde sowie zweitens eines Antrags, die ERCEA zu verpflichten, die Bewertung des vorgenannten Forschungsvorschlags zu überprüfen,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1 Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), ermächtigt die Europäische Kommission, Exekutivagenturen einzusetzen, um ihnen die Befugnis zu übertragen, für ihre Rechnung und unter ihrer Verantwortung ein Programm oder Vorhaben der Europäischen Union ganz oder teilweise umzusetzen.
2 Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 58/2003 sind Exekutivagenturen Einrichtungen der Union, die mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind; sie besitzen Rechtspersönlichkeit und genießen in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
3 Gemäß Art. 22 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 58/2003 kann gegen jede Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, bei der Kommission Beschwerde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Handlung erhoben werden. Die Kommission entscheidet über die Verwaltungsbeschwerde schriftlich und begründet ihre Entscheidung, nachdem sie von den Argumenten der betroffenen Person und der Exekutivagentur Kenntnis genommen hat. Gegen die ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde kann Anfechtungsklage beim Gerichtshof erhoben werden.
4 Gemäß Art. 6 des Beschlusses des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. 2013, L 347, S. 965) richtete die Kommission mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 (ABl. 2013, C 373, S. 23) einen Europäischen Forschungsrat (im Folgenden: EFR) ein. Der EFR besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat und einer spezifischen Durchführungsstelle.
5 Die vorgenannte spezifische Durchführungsstelle wurde mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (ABl. 2013, L 346, S. 58) eingerichtet. Der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA), in der vorliegenden Rechtssache als Beklagte benannt, wurde von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 die Befugnis zur Durchführung des spezifischen Ziels des EFR im Rahmen von „Horizont 2020“ übertragen. Den Rahmen für diese Befugnisübertragung bildet der Beschluss C(2013) 9428 final der Kommission vom 20. Dezember 2013 über die Übertragung von Befugnissen auf die ERCEA zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich der Pionierforschung, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.
6 Die Regeln für die Teilnahme an den u. a. von der ERCEA organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81) festgelegt. Die Verordnung Nr. 1290/2013 sieht u. a., in Art. 16, ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den in dieser Verordnung, dem einschlägigen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan oder den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren durchgeführt wurde. Gemäß Art. 16 Abs. 2 muss der betroffene Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ihn über die Bewertungsergebnisse unterrichtet hat, einen Antrag auf Überprüfung einreichen. Nach Art. 16 Abs. 3 ist die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung für die Prüfung des Antrags auf Überprüfung der Bewertung zuständig. Diese Prüfung bezieht sich lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags. Art. 16 bestimmt keine genaue Frist für die Antwort der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung auf den Antrag auf Überprüfung der Bewertung und beschränkt sich in Abs. 5 auf den Hinweis, dass diese ihren Beschluss ohne unangemessene Verzögerung erlassen. Gemäß Art. 16 Abs. 7 schließlich schließt das Überprüfungsverfahren nicht aus, dass der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen kann.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Am 25. Mai 2016 veröffentlichte die ERCEA eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezüglich Finanzhilfen für vom EFR anerkannte Forscher im Rahmen des Arbeitsprogramms 2016 „Horizont 2020“ betreffend die Durchführung der Tätigkeiten des EFR.
8 Am 30. August 2016 reichte der Kläger, Nicolae Chioreanu, im Namen der Universität Oradea (Rumänien) einen Vorschlag für das Projekt Nr. 741797 NIP – New and Innovative Powertrain – ein, um dafür eine Finanzhilfe zu erhalten (im Folgenden: Vorschlag Nr. 741797‑NIP).
9 Die Bewertung des Vorschlags Nr. 741797‑NIP wurde einem Sachverständigengremium übertragen, das entschied, dass dieser Vorschlag nicht den Exzellenzkriterien des EFR entspreche und deshalb nicht für die zweite Phase der Auswahl hinsichtlich einer Finanzierung in Betracht komme. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 teilte die ERCEA dem Kläger das Ergebnis der Bewertung mit. In diesem Schreiben wurden mögliche Rechtsbehelfe, nämlich der Antrag auf Überprüfung der Bewertung, die Verwaltungsbeschwerde gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 sowie die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV gegen die ERCEA, aufgeführt. Im Übrigen wurden in diesem Schreiben die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsbehelfe genannt und die E‑Mail-Adressen angegeben, an die die beiden erstgenannten Rechtsbehelfe gerichtet werden könnten, verbunden mit der Klarstellung, dass der Kläger nur einen förmlichen Rechtsbehelf auf einmal einlegen könne. Dem Schreiben war als Anlage der Bewertungsbericht mit den individuellen Anmerkungen der Sachverständigen, den abschließenden Anmerkungen und der vom Ausschuss errechneten Punktzahl beigefügt.
10 Am 14. Februar 2017 reichte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Bewertung ein.
11 Mit Schreiben vom 23. März 2017 informierte der Direktor der ERCEA den Kläger über die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung der Bewertung durch den Überprüfungsausschuss der ERCEA (im Folgenden: Beschluss der ERCEA vom 23. März 2017). Nach Auffassung des Ausschusses ist im Bewertungsverfahren kein Verfahrensfehler begangen worden. In dem genannten Schreiben informierte der Direktor den Kläger auch über die zwei zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, nämlich zum einen die Verwaltungsbeschwerde gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003, die innerhalb eines Monats, nachdem der Kläger den Beschluss über die angegebene E‑Mail-Adresse erhalten hat, eingelegt werden müsse, und zum anderen die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV gegen den Beschluss der ERCEA vom 23. März 2017, die innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses an den Kläger erhoben werden müsse. Dieses Scheiben enthielt außerdem einen Verweis auf die Verordnung Nr. 58/2003 sowie die Klarstellung, dass der Kläger nur einen Rechtsbehelf auf einmal einlegen könne und dass er, wenn er sich dafür entscheide, die Verwaltungsbeschwerde gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 zu erheben, die endgültige Entscheidung der Kommission abwarten müsse, um dann gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage erheben zu können.
12 Am 3. April 2017 erhob der Kläger bei der Kommission eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003.
13 Mit dem auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 erlassenen Beschluss C(2017) 5190 final vom 27. Juli 2017 (im Folgenden: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017) lehnte die Kommission die Verwaltungsbeschwerde des Klägers als unbegründet ab und bestätigte den Beschluss der ERCEA vom 23. März 2017 über die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung der Bewertung des Vorschlags Nr. 741797‑NIP. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit vom Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Forschung und Innovation unterzeichnetem Schreiben vom 16. August 2017 bekannt gegeben. Dieses Schreiben enthielt einen Hinweis, mit dem der Kläger darüber unterrichtet wurde, dass er gemäß Art. 263 AEUV innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Rede stehenden Schreibens gegen die Kommission eine Nichtigkeitsklage erheben könne.
Verfahren und Anträge der Parteien
14 Mit Klageschrift, die am 13. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
15 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 23. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die ERCEA gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat seine Stellungnahme zu dieser Einrede am 5. März 2018 eingereicht.
16 Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
– „die Beschlüsse“ über die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung der Bewertung des Vorschlags Nr. 741797‑NIP für nichtig zu erklären;
– die ERCEA zu verpflichten, die Bewertung des Vorschlags Nr. 741797‑NIP zu überprüfen.
17 Die ERCEA beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
18 In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger, die Klage für zulässig zu erklären.
Rechtliche Würdigung
19 Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt. Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht im Übrigen, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
20 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung vorab zu entscheiden.
Zur Einhaltung der Vorschriften bezüglich des Inhalts der Klageschrift
21 Die ERCEA macht geltend, die Klageschrift bezeichne nicht mit der erforderlichen Genauigkeit den Streitgegenstand und die Klagegründe. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger in den Ziff. 1 und 21 der Klageschrift auf „negative Beschlüsse“ betreffend die erneute Bewertung des Vorschlags Nr. 741797‑NIP Bezug nehme, ohne Aspekte wie den Zeitpunkt oder den Urheber der angefochtenen Handlung oder Handlungen näher darzulegen, die es ermöglichten, die Handlung oder Handlungen, die Gegenstand der Klage seien, zweifelsfrei festzustellen.
22 In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht der Kläger geltend, das Vorbringen der ERCEA gehe fehl, da in der Klageschrift der Streitgegenstand, der in der Nichteinhaltung des Bewertungsverfahrens bei der Bewertung des Vorschlags Nr. 741797‑NIP seitens der ERCEA bestehe, ganz klar beschrieben sei. Hinsichtlich des in Ziff. 21 der Klageschrift verwendeten Plurals macht er geltend, dass es nicht erforderlich gewesen sei, alle Identifikationsmerkmale der Beschlüsse konkret darzulegen, deren Nichtigerklärung er begehre, da diese Beschlüsse in den Anlagen A.2 und A.3 der Klageschrift enthalten seien.
23 Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d und e der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe und die Anträge des Klägers enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49, und Urteil vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, EU:T:1999:124, Rn. 29).
24 Was speziell die Anträge der Parteien betrifft, ist hervorzuheben, dass durch sie der Streitgegenstand bestimmt wird. Sie müssen daher ausdrücklich und unmissverständlich erkennen lassen, was die Parteien beantragen. Insbesondere muss im Fall einer Nichtigkeitsklage die Maßnahme, deren Nichtigerklärung begehrt wird, klar bezeichnet werden (Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, EU:T:1990:42, Rn. 67).
25 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger in Ziff. 1 der Klageschrift unter der Überschrift „Streitgegenstand“ beantragt, „die Ablehnung des Antrags auf erneute Bewertung des [Vorschlags Nr. 741797‑NIP] für nichtig zu erklären und die [ERCEA] zu verpflichten, diesen Vorschlag unter strikter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichheit und der Unparteilichkeit, wie sie in den Bestimmungen des EFR für die Einreichung und die Bewertung von Vorschlägen vorgesehen sind, erneut zu bewerten“, und dass der Kläger in Ziff. 21 der Klageschrift unter der Überschrift „Antrag“ beantragt, „die Beschlüsse über die Ablehnung des Antrags auf erneute Bewertung des Vorschlags [Nr. 741797‑NIP] für nichtig zu erklären und die [ERCEA] zu verpflichten, diesen Vorschlag neu zu bewerten, da das Bewertungsverfahren nicht eingehalten wurde“.
26 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen die Nichtigerklärung einer Handlung erreichen möchte, deren Urheber die ERCEA ist, um diese dazu zu bringen, die Bewertung des Vorschlags Nr. 741797‑NIP zu überprüfen, mit dem der Kläger eine Gewährung von Finanzmitteln für sein Projekt beantragt hat.
27 Jedoch weist der Kläger in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit darauf hin, dass er die Nichtigerklärung der Handlungen begehre, die der Klageschrift als Anlagen A.2 und A.3 beigefügt worden seien. In diesen beiden Anlagen sind der Beschluss der ERCEA vom 23. März 2017 bzw. der Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017 enthalten.
28 Zwar können sowohl die in der Klageschrift verwendeten Formulierungen, insbesondere die Verwendung des Plurals in ihrer Ziff. 21 zur Beschreibung der Handlungen, auf die sich die Klage bezieht, als auch der Umstand, dass weder die Urheber dieser Handlungen noch die Zeitpunkte ihres Erlasses in der Klageschrift näher bezeichnet worden sind, zu Verwirrungen führen. Da jedoch die Handlungen, auf die sich die Klage bezieht, der Klageschrift als Anlagen beigefügt worden sind, können sie identifiziert werden.
29 Im Übrigen ist festzustellen, dass die ERCEA in der Einrede der Unzulässigkeit Argumente bezüglich der Zulässigkeit zum einen einer gegen ihren Beschluss vom 23. März 2017 erhobenen Klage um zum anderen einer gegen den Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017 erhobenen Klage vorgebracht hat. Somit konnte die Beklagte trotz der Ungenauigkeiten in der Klageschrift von sich aus die beiden Handlungen identifizieren, auf die sich die Klage bezieht, und sowohl deren Urheber als auch die Zeitpunkte ihres Erlasses bestimmen.
30 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Streitgegenstand, wie er in der Klageschrift definiert worden ist, den oben in den Rn. 23 und 24 angeführten Anforderungen genügt. Somit ist festzustellen, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung zweier Handlungen, nämlich des Beschlusses der ERCEA vom 23. März 2017 und des Beschlusses der Kommission vom 27. Juli 2017, beantragt. Ferner beantragt er, die ERCEA zu verpflichten, den Vorschlag Nr. 741797‑NIP erneut zu bewerten.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der ERCEA vom 23. März 2017
31 Die ERCEA macht geltend, die vorliegende Klage sei, soweit sie sich auf ihren Beschluss vom 23. März 2017 beziehe, unzulässig, da sie nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist von zwei Monaten eingereicht worden sei.
32 Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klage aus einem anderen Grund offensichtlich unzulässig ist, soweit sie sich auf den Beschluss der ERCEA vom 23. März 2017 bezieht. Denn es genügt die Feststellung, dass sich der Kläger dafür entschieden hat, gegen diesen Beschluss eine Verwaltungsbeschwerde nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 einzulegen, und dass die Kommission über diese Verwaltungsbeschwerde mit dem Beschluss vom 27. Juli 2017, auf den sich die vorliegende Klage ebenfalls bezieht, entschieden hat.
33 Da der Kläger somit den Rechtsbehelf der Verwaltungsbeschwerde gewählt hat, die dazu führte, dass die Kommission als die für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der ERCEA zuständige Behörde am 27. Juli 2017 einen Beschluss erließ, kann er den Beschluss der ERCEA vom 23. März 2017 nicht mehr mit einer Klage nach Art. 263 AEUV anfechten, und zwar unabhängig von der Frage einer möglichen Überschreitung der Frist für die Einreichung einer solchen Klage, die die ERCEA in ihrer Einrede der Unzulässigkeit aufgeworfen hat.
34 Daraus folgt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der ERCEA vom 23. März 2017 offensichtlich unzulässig ist.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission von 27. Juli 2017
35 Die ERCEA macht geltend, die vorliegende Klage sei, soweit sie sich auf den Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017 beziehe, unzulässig, da sie gegen eine Einrichtung gerichtet sei, die nicht Urheber dieses Beschlusses sei.
36 Gemäß Art. 22 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 58/2003 kann, wenn eine Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, der Kommission zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt wurde, gegen die stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde Anfechtungsklage beim Gerichtshof erhoben werden.
37 Nach der Rechtsprechung müssen Klagen grundsätzlich gegen den Urheber der angefochtenen Handlung gerichtet werden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2015, European Children’s Fashion Association und Instituto de Economía Pública/Kommission und EACEA, T‑724/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:550, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2017, Pilla/Kommission und EACEA, T‑784/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:806, Rn. 54). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Handlung keinem anderen Organ und keiner anderen Einrichtung oder anderen sonstigen Stelle der Union zugerechnet werden kann als dem bzw. der, von dem bzw. der diese Handlung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. Dezember 2008, Italien/Kommission und EWSA, T‑117/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:582, Rn. 16 bis 19, und vom 15. November 2017, Pilla/Kommission und EACEA, T‑784/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:806, Rn. 55 bis 60).
38 Im Übrigen zieht die irrtümliche Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift nicht deren Unzulässigkeit nach sich, wenn sie Gesichtspunkte enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sie sich richtet, unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers. In einem solchen Fall ist als Beklagter der Urheber der angefochtenen Handlung anzusehen, obwohl er im Rubrum der Klageschrift nicht erwähnt ist. Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, in dem der Kläger an der im Rubrum der Klageschrift erwähnten Bezeichnung des Beklagten festhält, wohl wissend, dass dieser nicht der Urheber der angefochtenen Handlung ist. Im letzteren Fall ist auf den in der Klageschrift bezeichneten Beklagten abzustellen, und es sind gegebenenfalls die sich aus dieser Bezeichnung ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 1990, Mommer/Parlament, T‑162/89, EU:T:1990:72, Rn. 19 und 20; vgl. auch Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Kommission alleiniger Urheber des Beschlusses vom 27. Juli 2017 ist. Mit dem Erlass dieses Beschlusses hat die Kommission die Befugnis ausgeübt, die ihr durch die Verordnung Nr. 58/2003 im Bereich der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der ERCEA übertragen wurde. Der Beschluss vom 27. Juli 2017 der Kommission kann daher in keinem Fall der ERCEA zugerechnet werden.
40 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, gegen den Beschluss der Kommission einen Rechtsbehelf einzulegen, und die Rechtsgrundlage für diesen Rechtsbehelf in dem Beschluss der ERCEA vom 23. März 2017 (vgl. oben, Rn. 11) angegeben waren. Darüber hinaus wurde in dem Begleitschreiben zum Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017, das dem Kläger vom Generaldirektor der GD Forschung und Innovation übermittelt wurde, ausdrücklich die Kommission als diejenige Partei bezeichnet, gegen die eine diesen Beschluss betreffende Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV zu erheben wäre (vgl. oben, Rn. 13).
41 Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger die ERCEA auch in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit weiterhin als Beklagte bezeichnet, obwohl die ERCEA in der Einrede der Unzulässigkeit darauf hingewiesen hatte, dass die vorliegende Klage, soweit sie den Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2017 betreffe, gegen die Kommission hätte gerichtet werden müssen.
42 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. Juli 2017 gegen eine Einrichtung gerichtet ist, die nicht Urheber dieser Handlung ist. Der Antrag ist daher unzulässig.
Zum Antrag auf Erlass einer Anordnung gegenüber der ERCEA
43 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht befugt, Anordnungen an sie zu richten oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil vom 10. Oktober 2012, Griechenland/Kommission, T‑158/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:530, Rn. 219, vgl. auch Urteil vom 22. April 2016, Italien und Eurallumina/Kommission, T‑60/06 RENV II und T‑62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Der Antrag des Klägers auf Erlass einer Anordnung gegenüber der ERCEA ist daher offensichtlich unzulässig.
45 Nach alledem ist die vorliegende Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Kosten
46 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der ERCEA die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Nicolae Chioreanu trägt die Kosten.
Luxemburg, den 6. November 2018
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