T-662/18 – romwell/ EUIPO (twistpac)

T-662/18 – romwell/ EUIPO (twistpac)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

4. Juli 2019()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke twistpac – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sorgfaltspflicht – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑662/18

romwell GmbH & Co. KG mit Sitz in Breitscheidt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und M. Prasse,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. August 2018 (Sache R 336/2018‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens twistpac als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters S. Papasavvas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Richters D. Spielmann und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. September 2017 meldete die Klägerin, die romwell GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen twistpac.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 16 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Verpackungsmaschinen“;

–        Klasse 16: „Papier und Folien aus Kunststoff und Zellulose zu Verpackungszwecken; Pappe; Karton; aus vorgenannten Waren hergestellte Verpackungen und Verpackungsteile; Verpackungshüllen, ‑schläuche und ‑umspannungen aus Papier und Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton, Stärke und Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten)“;

–        Klasse 39: „Verpacken von Waren; Vermietung von Verpackungs- oder Einwickelmaschinen und ‑geräten; Verpacken von Artikeln im Auftrag und nach Angabe anderer.“

4        Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 14. Februar 2018 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Prüferin eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 22. August 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und ihr in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 fehle.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Verfahrensunterlagen für ausreichend informiert und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 rügt und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass das Wortzeichen twistpac für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

14      Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

15      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

16      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO [MAXPLAY], T‑400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es, um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ansehen zu können, nicht genügt, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die sprachliche Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist jedoch selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der sprachlichen Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die sprachliche Neuschöpfung bzw. das zusammengesetzte Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2015, Ecolab USA/HABM [GREASECUTTER], T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 20).

18      Der vorliegende Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

19      Was als Erstes die maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, hat die Beschwerdekammer angenommen, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit richteten als auch an Fachkreise wie Unternehmen, die nach Verpackungslösungen für ihre Produkte suchten. Sie hat hinzugefügt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen normalen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten und dass auf das englischsprachige Publikum der Union abzustellen sei, da die angemeldete Marke aus zusammengesetzten englischen Wörtern bestehe. Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, ist angesichts der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Marke beizupflichten.

20      Als Zweites ist für die Zwecke der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T‑37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Erstens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 15 und 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die angemeldete Marke allein aus zwei gängigen Wörtern der englischen Sprache bestehe, und zwar dem Begriff „twist“, der „drehen, wickeln“ bedeute, und dem Begriff „pac“, der – als Falschschreibung des Wortes „pack“ – „verpacken, Verpackung“ bedeute.

22      Insoweit beanstandet die Klägerin die von der Beschwerdekammer herangezogene Bedeutung des Begriffs „twist“, nämlich „drehen, wickeln“, nicht; sie ist daher zu bestätigen.

23      Hingegen wendet die Klägerin zunächst ein, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „pac“ nicht als Abkürzung oder Falschschreibung des Wortes „pack“ verstünden.

24      Insoweit ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „pac“ – wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat – zwanglos mit dem Wort „pack“ gleichsetzen werden, das im Englischen eine Bedeutung hat. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden deshalb annehmen, dass der Begriff „pac“ falsch geschrieben wurde, zumal die Begriffe identisch ausgesprochen werden und somit in klanglicher Hinsicht übereinstimmen. Angewandt auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen werden die maßgeblichen Verkehrskreise daher sofort und ohne weitere Überlegung annehmen, dass der Begriff „pac“ zwanglos durch das Wort „pack“ zu ersetzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 45).

25      Soweit die Klägerin sodann einen Fehler bei der Übersetzung des Wortes „pack“ vom Englischen ins Deutsche geltend macht, ist dieses Argument zurückzuweisen.

26      Die Frage, ob die Beschwerdekammer das Wort „pack“ richtig vom Englischen ins Deutsche übersetzt hat, ist nämlich unerheblich. Da Deutsch nur die Verfahrenssprache beim EUIPO war, werden die Schlussfolgerungen dazu, wie die englischsprachigen Verkehrskreise dieses Wort verstehen, von der Richtigkeit seiner Übersetzung ins Deutsche nicht beeinflusst, solange diese Schlussfolgerungen objektiv korrekt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, ultra air/HABM – Donalson Filtration Deutschland [ultra.air ultrafilter], T‑377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 20).

27      Die von der Beschwerdekammer herangezogene Bedeutung des Begriffs „pac“, nämlich „Verpackung“, ist im vorliegenden Fall objektiv korrekt. Zum einen ist die Analyse der Bedeutung einer Wortmarke nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf die in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, EU:T:2005:325, Rn. 83). Zum anderen geht aus der Entscheidung der Prüferin, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe „twist“ und „pac“ Bezug genommen hat, hervor, dass das Wort „pack“ nach dem englischen Wörterbuch Merriam-Webster Dictionary u. a. „a bundle of things wrapped or tied up together for transport; a bale, package, or parcel; (sometimes) spec. the burden carried on the back of a person or animal; packet, box, package, carton“; „an act or instance of packing, a method of packing; material used in packing“ („ein Bündel von Gegenständen, die für den Transport verpackt oder zusammengebunden sind; ein Ballen, eine Packung oder ein Paket; [manchmal] spez. die auf dem Rücken einer Person oder eines Tieres getragene Last; Päckchen, Kasten, Packung, Karton“; „eine Handlung oder ein Vorgang des Verpackens, eine Verpackungsmethode; Verpackungsmaterial“) bedeutet.

28      Angesichts der dem Merriam-Webster Dictionary entnommenen Definition des Wortes „pack“, die von der Klägerin nicht beanstandet wird, und der Tatsache, dass es sich bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen um Verpackungsmaschinen, Verpackungsmaterial und damit zusammenhängende Dienstleistungen handelt, hat die Beschwerdekammer daher zu Recht angenommen, dass das Wort „pack“ hier „Verpackung“ bedeuten konnte, zumal die maßgeblichen Verkehrskreise zum Teil aus Fachleuten wie Unternehmen bestehen, die nach Verpackungslösungen für ihre Produkte suchen.

29      Im Übrigen hat die Klägerin – wie sich aus der Akte des Verfahrens vor dem EUIPO ergibt – in ihrer Stellungnahme vor der Prüferin eingeräumt, dass das Wort „pack“ als „Verpackung“ verstanden werden kann.

30      Ferner kann dem Argument der Klägerin, bei der Zurückweisung ihrer Anmeldung habe die Prüferin „Verpackung“ nicht als Bedeutung des Wortes „pack“ aufgeführt, nicht gefolgt werden.

31      Dieses Argument beruht nämlich auf einem Fehlverständnis der Entscheidung der Prüferin, in der „Drehverpackung“ als Bedeutung der angemeldeten Marke aufgeführt ist.

32      Schließlich trägt die Klägerin zwar zutreffend vor, dass das Wort „pack“ auch im Sinne von „Bündel, Stapel, Meute, Rudel“ verstanden werden könne, doch genügt der Hinweis, dass ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 30. November 2017, Hanso Holding/EUIPO [REAL], T‑798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Zweitens ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die Bedeutung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit der Aneinanderreihung der Bedeutung der Wörter entspricht, aus denen sie besteht, nämlich „Drehverpackung, Wickelverpackung“.

34      Insoweit macht die Klägerin zunächst zu Unrecht geltend, der Begriff „twist“ könne in Verbindung mit dem Begriff „pac“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht im Sinne von „Verpackung“ aufgefasst werden, sondern werde von ihnen im Sinne von „Bündel, Stapel, Meute, Rudel“ verstanden. Zum einen kann der Begriff „pac“, wie oben in Rn. 28 dargelegt worden ist, „Verpackung“ bedeuten. Zum anderen ist die Verbindung des Begriffs „pac“ mit dem Begriff „twist“, der „drehen, wickeln“ bedeutet, nicht überraschend oder ungewöhnlich, wenn er sich wie im vorliegenden Fall auf Verpackungsmaschinen, Verpackungsmaterial und damit zusammenhängende Dienstleistungen bezieht.

35      Sodann vermag das Vorbringen der Klägerin, dass die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung der angemeldeten Marke sprachregelwidrig sei und die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marke daher im Sinne von „Drehbündel“ auffassen würden, nicht zu überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin – wie bereits oben in Rn. 24 festgestellt – nicht bestreitet, dass der Begriff „twist“ die Bedeutung „drehen, wickeln“ hat, ist oben in Rn. 28 ausgeführt worden, dass die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „pac“, nämlich „Verpackung“, zu bestätigen ist.

36      In Anbetracht der Definition der Begriffe „twist“ und „pac“, die die einzigen Bestandteile der angemeldeten Marke sind, hat die Beschwerdekammer folglich zu Recht angenommen, dass der Ausdruck „twistpac“ bei umfassender Beurteilung im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Kombination der beiden Bestandteile „twist“ und „pac“ mit einer Bedeutung verstanden wird, die nicht über die Bedeutung der einzelnen Bestandteile, nämlich „Drehverpackung, Wickelverpackung“, hinausgeht.

37      Des Weiteren stellt der Umstand, dass das Zeichen aus zwei Substantiven besteht, die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung der angemeldeten Marke nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Vita Phone/HABM [LIFEDATA], T‑318/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:96, Rn. 23).

38      Deshalb und weil es nach der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung genügt, dass eine der möglichen Bedeutungen der angemeldeten Marke wie im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer zutreffend ermittelt wurde, ist es unerheblich, dass die angemeldete Marke auch „Drehbündel“ bedeuten soll.

39      Schließlich beruft sich die Klägerin offenbar, ohne nähere Erläuterung, darauf, dass die sprachliche Neuschöpfung „twistpac“ ein Phantasiebegriff sei. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

40      Zunächst ist festzustellen, dass der Ausdruck „twistpac“, auch wenn die Klägerin ihn als „sprachliche Neuschöpfung“ bezeichnet, weder einen neuen Begriff noch einen bestehenden Begriff, dem ein neuer Sinn beigemessen wird, darstellt, sondern eine bloße Aneinanderreihung zweier Begriffe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 28).

41      Sodann ist es in der englischen Sprache üblich, neue Wörter durch die Zusammenfügung zweier Wörter mit jeweils eigener Bedeutung zu bilden („schoolboy“, „bedroom“ oder „packthread“), und zudem ist es in der Werbe- und Marketingbranche üblich, Leerzeichen zwischen Begriffen wegzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 52, und Beschluss vom 26. Januar 2017, Topera/EUIPO [RHYTHMVIEW], T‑119/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:38, Rn. 24).

42      Schließlich kann das Wortzeichen twistpac nicht allein deshalb, weil es in einem seiner Bestandteile einen Rechtschreibfehler enthält, als ungewöhnlich eingestuft werden, denn die maßgeblichen Verkehrskreise werden – wie oben in Rn. 24 ausgeführt – den Fehler sofort erkennen und daher das falsch geschriebene Wort „pac“ durch das Wort „pack“ ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 55).

43      Folglich entspricht die Kombination der Begriffe „twist“ und „pac“, die jeder Phantasie entbehrt, den englischen Syntax- und Grammatikregeln und ist in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich.

44      Daraus ist zu schließen, dass die angemeldete Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervorruft, der von dem durch die bloße Aneinanderreihung ihrer Wortbestandteile bewirkten Eindruck hinreichend stark abweicht, um ihre Bedeutung oder Tragweite zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:34, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen dem Vorbringen der Klägerin ohne Schwierigkeiten einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und der Bedeutung „Wickelverpackung“ herstellen, ohne dass insoweit, wie die Klägerin geltend macht, mehrere Gedankenschritte nötig wären.

46      Drittens werden die maßgeblichen Verkehrskreise – wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat – die angemeldete Marke bei einer Gesamtbetrachtung so verstehen, dass sie die Zweckbestimmung und die Art der mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, d. h., dass diese eine Verpackung durch Wicklung ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als es nach den Erkenntnissen der Beschwerdekammer auf dem Markt Wickel-Verpackungsmaschinen gibt, wie den Fachleuten aus der Branche, die zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören, bekannt ist.

47      Was zunächst die Waren der Klasse 7 anbelangt, umfassen „Verpackungsmaschinen“ – wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat – nämlich Maschinen, in denen die Verpackung durch einen Dreh- oder Wickelvorgang erfolgt.

48      Was sodann die Waren der Klasse 16 anbelangt, hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht ausgeführt, dass sie als Verpackungsmaterial im Rahmen einer Verpackung mittels eines Dreh- oder Wickelvorgangs eingesetzt werden können.

49      Was schließlich die Dienstleistungen der Klasse 39 anbelangt, hat die Beschwerdekammer wiederum ohne Beurteilungsfehler ausgeführt, dass sie mit Hilfe von Dreh- bzw. Wickel-Verpackungsmaschinen erbracht werden können.

50      Des Weiteren beanstandet die Klägerin zu Unrecht die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdekammer, wonach das Wortzeichen twistpac mit „twist packaging machines“, d. h. Wickel-Verpackungsmaschinen, in Verbindung gebracht werde.

51      Die Argumentation der Klägerin beruht insoweit nämlich auf der Prämisse, dass der Begriff „pac“ nicht „Verpackung“ bedeuten könne. Wie oben in Rn. 28 dargelegt, ist diese Prämisse jedoch falsch.

52      Zudem ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum Teil aus Fachleuten bestehen, denen „twist packaging machines“ bekannt sind, was die Klägerin nicht bestritten hat. Wenn die maßgeblichen Verkehrskreise, zumindest die Fachleute, mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen konfrontiert werden, wird das Wortzeichen twistpac es ihnen daher ermöglichen, sofort und ohne weiteres Nachdenken zu erkennen, dass Verpackungsmaschinen und Verpackungsmaterial einen Zusammenhang zu „twist packaging machines“ aufweisen, zumal das streitige Wort eine übliche Bezeichnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken‑Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:315, Rn. 39).

53      Nach alledem weist die angemeldete Marke bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen auf, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ihren beschreibenden Inhalt erst nach mehreren Gedankenschritten wahrnehmen würden.

54      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, nach Art. 5 der Verordnung 2017/1001 hätten alle natürlichen oder juristischen Personen Anspruch auf Eintragung einer Marke, und die Beschwerdekammer habe, obwohl ihr die Beweislast obliege, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht dargetan.

55      Nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ermittelt das EUIPO den Sachverhalt von Amts wegen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass dieser Artikel Ausdruck der Sorgfaltspflicht ist, nach der die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (Urteil vom 30. September 2016, Alpex Pharma/EUIPO – Astex Pharmaceuticals [ASTEX], T‑355/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:591, Rn. 51).

56      Abgesehen davon, dass die Klägerin lediglich unsubstantiiert vorgebracht hat, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht dargetan habe, genügt in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass das Wortzeichen twistpac für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist; sie hat mithin nicht gegen die Vorschriften über die Beweislast verstoßen.

57      Somit ist die Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.

58      Folglich ist der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

59      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft des Wortzeichens twistpac für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu Unrecht verneint.

60      Ein Zeichen ist jedoch bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 40).

61      Nach den obigen Ausführungen zum ersten Klagegrund hat die Beschwerdekammer aber zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis einer Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht. Folglich braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 begründet ist.

62      Daher ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht.

 Kosten

63      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die romwell GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 4. Juli 2019

Der Kanzler

 

In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

E. Coulon

 

S. Papasavvas


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