T-624/15 RENV – European Food u. a./ Kommission

T-624/15 RENV – European Food u. a./ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:659

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

2. Oktober 2024(*)

„ Staatliche Beihilfe – Art. 107 und 108 AEUV – Bilaterales Investitionsschutzabkommen – Schiedsklausel – Rumänien – Beitritt zur Europäischen Union – Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt – Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer Entschädigung nach dem Beitritt zuerkannt wird – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Art. 351 Abs. 1 AEUV – Begründungspflicht – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Vorteil – Selektivität – Zurechenbarkeit an den Staat – Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Gebiete – Rückforderung – Begriff ‚wirtschaftliche Einheit‘ – Vertrauensschutz – Anspruch auf rechtliches Gehör “

In den Rechtssachen T‑624/15 RENV, T‑694/15 RENV und T‑704/15 RENV,

European Food SA mit Sitz in Păntăşeşti (Rumänien),

Starmill SRL mit Sitz in Păntăşeşti,

Multipack SRL mit Sitz in Păntăşeşti,

Scandic Distilleries SA mit Sitz in Păntăşeşti,

vertreten durch N. Forwood, Barrister-at-Law, Rechtsanwältin G. Forwood und Rechtsanwalt W. De Catelle,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑624/15 RENV,

Ioan Micula, wohnhaft in Oradea (Rumänien), vertreten durch N. Forwood, G. Forwood und W. De Catelle,

Kläger in der Rechtssache T‑694/15 RENV,

Viorel Micula, wohnhaft in Oradea,

European Drinks SA mit Sitz in Ștei (Rumänien),

Rieni Drinks SA mit Sitz in Rieni (Rumänien),

Transilvania General Import-Export SRL mit Sitz in Oradea,

West Leasing SRL, vormals West Leasing International SRL, mit Sitz in Păntăşeşti,

vertreten durch Rechtsanwälte J. Derenne und D. Vallindas, Rechtsanwältin A. Álvarez Vidal, Rechtsanwalt R. Chiriţă und Rechtsanwältin O. Chiriţă,

Kläger in der Rechtssache T‑704/15 RENV,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch R. Kanitz, J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte,

durch

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

durch

Republik Lettland, vertreten durch K. Pommere als Bevollmächtigte,

durch

Ungarn, vertreten durch M. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

und durch

Republik Polen, vertreten durch D. Lutostańska, B. Majczyna und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterinnen V. Tomljenović und N. Półtorak sowie der Richter R. Norkus (Berichterstatter) und W. Valasidis,

Kanzler: A. Marghelis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Urteils vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C‑638/19 P, EU:C:2022:50),

auf die mündliche Verhandlung vom 4. und vom 5. März 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Klagen beantragen die Kläger, die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL und die Scandic Distilleries SA in der Rechtssache T‑624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T‑694/15 und Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing SRL in der Rechtssache T‑704/15, die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Kläger wurden im angefochtenen Beschluss als Empfänger der Entschädigung bezeichnet, die ein unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) eingerichtetes Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache ARB/05/20, Micula u. a./Rumänien (im Folgenden: Schiedsspruch), zugesprochen hatte.

3        Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula, schwedische Staatsbürger mit Wohnsitz in Rumänien, sind die Mehrheitsaktionäre der European Food and Drinks Group (im Folgenden: EFDG), zu deren Tätigkeiten die Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken in der Region Ștei-Nucet, Kreis Bihor, Rumänien gehört. European Food, Starmill, Multipack, Scandic Distilleries, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing International gehören zur EFDG.

4        Am 2. Oktober 1998 wurde in Rumänien die Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 der Regierung erlassen, mit der bestimmten Investoren in benachteiligten Gebieten, die eine Dauerinvestor-Bescheinigung erhalten hatten, eine Reihe von steuerlichen Investitionsanreizen gewährt wurde, u. a. Vergünstigungen wie die Freistellung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf Maschinen, die Erstattung von Zöllen auf Rohstoffe und die Freistellung von der Körperschaftsteuer; diese Vergünstigungen sollten bestehen, solange das betreffende Gebiet als „benachteiligtes Gebiet“ ausgewiesen wurde.

5        Mit Entscheidung vom 25. März 1999 erklärte die rumänische Regierung das Bergbaurevier Ștei-Nucet mit Wirkung ab dem 1. April 1999 für zehn Jahre zum benachteiligten Gebiet.

6        Am 1. Juli 2000 wurde die Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 der Regierung durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 75/2000 der Regierung geändert, wobei die in Rede stehenden steuerlichen Anreize (im Folgenden zusammen: in Rede stehende steuerliche Anreizregelung) beibehalten wurden.

7        Auf der Grundlage der Dauerinvestor-Bescheinigungen, die European Food am 1. Juni 2000 und Starmill und Multipack am 17. Mai 2002 erhalten hatten, tätigten diese drei Unternehmen Investitionen im Bergbaurevier Ștei-Nucet.

8        Im Februar 2000 begannen die Verhandlungen über den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union. In diesem Zusammenhang stellte die Union in ihrem Gemeinsamen Standpunkt vom 21. November 2001 fest, dass es in Rumänien „eine Reihe alter wie auch neuer unvereinbarer Beihilferegelungen gibt, die nicht an den Besitzstand angepasst worden sind“, darunter auch „nach der [in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung] gewährte Vergünstigungen“.

9        Am 29. Mai 2002 wurde zwischen der schwedischen Regierung und der rumänischen Regierung ein bilaterales Investitionsschutzabkommen (im Folgenden: BIT) geschlossen. Dieses Abkommen trat am 1. Juli 2003 in Kraft und sah für Investoren beider Länder (auch für Investitionen vor Inkrafttreten des BIT) bestimmte Schutzmaßnahmen vor, wenn sie im jeweils anderen Land investierten.

10      Art. 2 Abs. 3 des BIT bestimmt insbesondere: „Jede Vertragspartei gewährleistet jederzeit eine faire und gerechte Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und behindert die Verwaltung, Leitung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der genannten Investitionen durch diese Investoren nicht durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen.“ Außerdem sieht Art. 7 des BIT vor, dass Streitigkeiten zwischen Investoren und den Unterzeichnerländern u. a. durch ein Schiedsgericht unter Federführung des ICSID beigelegt werden. Nach Art. 54 Abs. 1 des am 18. März 1965 geschlossenen Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden: ICSID-Übereinkommen) ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, für die Vollstreckung der in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Schiedssprüche zu sorgen, wobei der Schiedsspruch für die Parteien verbindlich ist, die ihn gemäß Art. 53 Abs. 1 dieses Übereinkommens genau zu befolgen haben.

11      Am 26. August 2004 hob Rumänien alle nach der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährten Anreize bis auf die Freistellung von der Körperschaftsteuer auf und erläuterte dazu: „Um die Kriterien im Beihilferecht der Gemeinschaft zu erfüllen und auch um die Verhandlungen im Rahmen von Kapitel 6 (Wettbewerbspolitik) abzuschließen, sind alle Formen staatlicher Beihilfen im nationalen Recht, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich unvereinbar sind, zu beseitigen.“ Diese Aufhebung trat am 22. Februar 2005 in Kraft.

12      Am 28. Juli 2005 beantragten Herr Ioan Micula, Herr Viorel Micula, European Food, Starmill und Multipack (im Folgenden: Schiedskläger) die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Art. 7 des BIT, um Ersatz für den durch die Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung entstandenen Schaden zu erlangen.

13      Am 1. Januar 2007 trat Rumänien der Europäischen Union bei.

14      Mit Entscheidung vom 24. September 2008 befand das Schiedsgericht die Schiedsklage für zulässig.

15      In seinem Schiedsspruch kam das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass Rumänien dadurch, dass es die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung vor dem 1. April 2009 aufgehoben habe, das berechtigte Vertrauen der Schiedskläger auf ein Fortbestehen der Anreize in wesentlich unveränderter Form bis einschließlich 31. März 2009 verletzt habe, dass es nicht transparent gehandelt habe, weil es sie nicht rechtzeitig davon unterrichtet habe, und dass es keine faire und gerechte Behandlung ihrer Investitionen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des BIT sichergestellt habe. Demzufolge verurteilte das Schiedsgericht Rumänien, an die Schiedskläger Schadensersatz in Höhe von 791 882 452 rumänischen Lei (RON) (etwa 178 Mio. Euro) zu zahlen. Bei der Festsetzung dieses Betrags wurden in erster Linie die Schäden berücksichtigt, die den Schiedsklägern im Zeitraum vom 22. Februar 2005 bis zum 31. März 2009 entstanden sein sollen.

[nicht wiedergegeben]

19      Am 1. Oktober 2014 setzte die Kommission Rumänien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Anfang 2014 erfolgte teilweise Vollstreckung des Schiedsspruchs durch Rumänien sowie in Bezug auf jede weitere Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden: Einleitungsbeschluss). In diesem Beschluss, der am 7. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

[nicht wiedergegeben]

25      Am 30. März 2015 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. In Art. 1 dieses Beschlusses wird festgestellt, dass die Zahlung der Entschädigung, die das Schiedsgericht im Schiedsspruch der aus Herrn Ioan Micula, Herrn Viorel Micula, European Food, Starmill, Multipack, European Drinks, Rieni Drinks, Scandic Distilleries, Transilvania General Import-Export und West Leasing bestehenden wirtschaftlichen Einheit zugesprochen hatte (im Folgenden: streitige Beträge), eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses verpflichtet Rumänien, die in Art. 1 des Beschlusses genannte unvereinbare Beihilfe nicht auszuzahlen und entsprechende Beihilfen, die bereits an Unternehmen dieser wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, wie auch an diese Unternehmen ausgezahlte Beihilfen, die der Kommission nicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zur Kenntnis gebracht wurden oder die nach dem Datum dieses Beschlusses ausgezahlt werden, zurückzufordern. Nach Art. 2 Abs. 2 dieses Beschlusses sind die Kläger gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung der erhaltenen staatlichen Beihilfe verpflichtet. Nach Art. 2 Abs. 3 und 4 des Beschlusses ist der Rückforderungsbetrag der Betrag, der sich aus der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs ergibt, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde.

II.    Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

[nicht wiedergegeben]

28      Mit Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2019:423), hat das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt. Das Gericht hat den Anträgen der Kläger entsprochen, wobei es dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 stattgegeben hat, soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen zu diesen Klagegründen geltend gemacht hatten, die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig gewesen. Das Gericht hat auch dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 stattgegeben, mit denen im Wesentlichen gerügt wurde, die rechtliche Einstufung des Schiedsspruchs als „Vorteil“ und „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV sei falsch.

[nicht wiedergegeben]

32      Mit Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C‑638/19 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2022:50), hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben, erklärt, dass sich das Anschlussrechtsmittel erledigt hat, die Rechtssache zur Entscheidung über die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die er nicht entschieden hat, an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

III. Anträge der Parteien nach der Zurückverweisung

33      Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Lettland, Ungarn und die Republik Polen haben keine schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehen sind.

34      Die Kläger in den Rechtssachen T‑624/15 RENV und T‑694/15 RENV beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, diesen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er

–        jeweils die Kläger in den beiden Rechtssachen betrifft;

–        Rumänien daran hindert, den Schiedsspruch zu befolgen;

–        Rumänien zur Rückforderung unvereinbarer Beihilfen verpflichtet;

–        die Kläger gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet, die den in Art. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses Bezeichneten gewährt wurden;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

35      Die Kläger in der Rechtssache T‑704/15 RENV beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, diesen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er

–        Herrn Viorel Micula als „Unternehmen“ und damit als Teil der angeblichen wirtschaftlichen Einheit, die die Begünstigte der Beihilfe bilde, bezeichnet;

–        die Begünstigte der Beihilfe als wirtschaftliche Einheit, bestehend aus Herrn Viorel Micula, Herrn Ioan Micula, European Food, Starmill, Multipack, European Drinks, Rieni Drinks, Scandic Distilleries, Transilvania General Import-Export und West Leasing, bezeichnet;

–        in Art. 2 Abs. 2 anordnet, dass Herr Viorel Micula, Herr Ioan Micula, European Food, Starmill, Multipack, European Drinks, Rieni Drinks, Scandic Distilleries, Transilvania General Import-Export und West Leasing gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die erhaltenen staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

36      In den Rechtssachen T‑624/15 RENV, T‑694/15 RENV und T‑704/15 RENV beantragt die Kommission,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof, aufzuerlegen.

37      In den Rechtssachen T‑624/15 RENV, T‑694/15 RENV und T‑704/15 RENV beantragt das Königreich Spanien,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

A.      Zur Zulässigkeit der Klagen

42      Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, erhebt die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, dass den Klägern das Rechtsschutzinteresse fehle.

43      Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe, gestützt auf das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), im Rechtsmittelurteil bestätigt, dass der Schiedsspruch, mit dem die in Rede stehende Entschädigung zuerkannt worden sei, mit dem Unionsrecht unvereinbar gewesen sei. Darüber hinaus führt die Kommission aus, dass die Unionsgerichte diesen Schiedsspruch gemäß dem Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749), unangewendet lassen müssten und ihn keinesfalls vollstrecken dürften. Unter diesen Umständen hätten die Kläger im Grunde kein „berechtigtes“ Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

44      Als die Kommission in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden ist, ihr Vorbringen zu präzisieren, hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein Rechtsschutzinteresse berechtigt sei, wenn es nicht gegen ein grundlegendes öffentliches Interesse der Union verstoße.

45      In ihrer ergänzenden Stellungnahme zu den aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehenden Schlussfolgerungen vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Klagen zulässig seien.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 67). Das Rechtsschutzinteresse stellt somit die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar (Urteil vom 15. Juni 2023, Shindler u. a./Rat, C‑501/21 P, EU:C:2023:480, Rn. 63).

47      Dagegen fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C‑401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49, und vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C‑596/15 P und C‑597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85).

48      Im Übrigen hängt das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht von der Begründetheit seiner Klage ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T‑392/15, EU:T:2017:462, Rn. 41).

49      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Zahlung der streitigen Beträge als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft und Rumänien aufgefordert hat, die bereits gezahlten Beträge von den Klägern, d. h. den Schiedsklägern und fünf weiteren Gesellschaften, zurückzufordern, weil sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Durch diesen Beschluss sind die Kläger offensichtlich beschwert, da von Rumänien verlangt wird, die gezahlten Beträge und die bis zur tatsächlichen Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen von ihnen zurückzufordern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die rumänischen Behörden nach Ansicht der Kommission, wie sich aus dem 42. Erwägungsgrund des betreffenden Beschlusses ergibt, den Schiedsspruch vollständig umgesetzt haben.

50      Der Umstand, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Schiedsspruch seit dem Beitritt Rumäniens zur Union mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Art. 267 und 344 AEUV, unvereinbar ist und daher keine Wirkung entfalten kann (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 42 und 43), ist nicht geeignet, den Klägern ihr Rechtsschutzinteresse zu nehmen.

51      Zum einen hat nämlich, wie die Kläger vortragen, der Umstand, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats den Schiedsspruch gemäß dem Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 44), keinesfalls vollstrecken darf, keinen Einfluss auf die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Kommission mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ob insbesondere die darin genannte Maßnahme in materieller Hinsicht die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen für eine Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung erfüllt und aufgrund dessen von Rumänien zurückgefordert werden muss.

52      Zum anderen ist der Umstand, dass die Zahlung der streitigen Beträge nach Ansicht der Kommission zur „Vollstreckung eines Schiedsspruchs führte, der grundlegende Prinzipien des Unionsrechts verletzte“, als solches nicht geeignet, den Klägern – unabhängig von der Begründetheit ihrer Klage – das Recht zu nehmen, die Rechtmäßigkeit einer sie beschwerenden Handlung in Zweifel zu ziehen.

53      Im Übrigen hat der Gerichtshof, indem er in den Rn. 154 und 155 des Rechtsmittelurteils festgestellt hat, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Argumente, Teile und Klagegründe, die die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffen, nicht zur Entscheidung reif war – während er bereits in der Lage war, die Zulässigkeit zu beurteilen – und dass die Rechtssache daher zur Entscheidung darüber an das Gericht zurückzuverweisen war, implizit, aber denknotwendig die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsstreits festgestellt.

54      Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kläger zurückzuweisen.

B.      Zur Begründetheit der Klagen

[nicht wiedergegeben]

1.      Zum ersten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen Art. 351 AEUV sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze

[nicht wiedergegeben]

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 351 AEUV sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze

65      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass Rumänien verpflichtet gewesen sei, die Verpflichtungen zu erfüllen, die es vor seinem Beitritt zur Union im Rahmen des BIT und des ICSID-Übereinkommens eingegangen sei, insbesondere soweit sie sich aus den Art. 53 und 54 dieses Übereinkommens ergäben, wonach es zur Vollstreckung des Schiedsspruchs verpflichtet gewesen sei, selbst wenn die Zahlung der streitigen Beträge eine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dargestellt haben sollte.

66      Die Beachtung des ICSID-Übereinkommens durch Rumänien sei gegenüber allen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens geboten, so dass sich jeder Drittstaat auf das Übereinkommen berufen könne, ohne ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits geltend machen zu müssen.

67      Insbesondere verweisen die Kläger auf das Urteil des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) vom 19. Februar 2020, Micula u. a./Rumänien, das die Vollstreckung des Schiedsspruchs ermöglicht habe, indem es anerkannt habe, dass „die Verpflichtungen der Vertragsstaaten [des ICSID-Übereinkommens], die sich aus den Art. 53, 54 und 69 ergeben, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Personen, gegenüber denen sie bestehen, formuliert sind“.

68      Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn das BIT nicht in den Anwendungsbereich von Art. 351 AEUV fiele, dieser Umstand keine Auswirkung auf die Verpflichtung Rumäniens, auch nach seinem Beitritt zur Union den Schiedsspruch nach dem ICSID-Übereinkommen zu vollstrecken. Rumänien sei demnach nach Art. 25 Abs. 1 dieses Übereinkommens, wonach ein Vertragsstaat, der dem Schiedsverfahren zugestimmt habe, diese Zustimmung nicht einseitig widerrufen könne, weiterhin an seine Zustimmung zum Schiedsverfahren gebunden.

69      In den Rechtssachen T‑624/15 RENV und T‑694/15 RENV tragen die Kläger in diesem Zusammenhang außerdem vor, dass jeder Vertragsstaat, auch ein Nicht-EU-Vertragsstaat, Rumänien gemäß Art. 64 des ICSID-Übereinkommens vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) verklagen könne, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkomme.

70      Folglich hindere der angefochtene Beschluss mit der Anordnung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme Rumänien an der Einhaltung dieser Verpflichtungen und verstoße daher gegen Art. 351 Abs. 1 AEUV, wonach die Rechte und Pflichten aus einer Übereinkunft, die ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt mit einem Drittstaat geschlossen habe, durch die Verträge nicht berührt würden.

71      Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz pacta sunt servanda, der in Art. 351 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck komme. Darüber hinaus missachte der Beschluss den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, dessen Gegenseitigkeit in Art. 4 Abs. 3 EUV betont werde und der sich in Art. 351 AEUV „widerspiegele“.

72      Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

73      Art. 351 Abs. 1 AEUV lautet: „Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt.“

74      Nach ständiger Rechtsprechung soll mit Art. 351 Abs. 1 AEUV gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie sich insbesondere aus Art. 30 Abs. 4 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) ergeben, klargestellt werden, dass die Anwendung des AEU-Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer älteren Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Urteil vom 15. September 2011, Kommission/Slowakei, C‑264/09, EU:C:2011:580, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Art. 351 Abs. 1 AEUV hat insoweit allgemeine Tragweite, als er unabhängig von ihrem Gegenstand für alle internationalen Übereinkünfte gilt, die sich auf die Unionsverträge auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993, Levy, C‑158/91, EU:C:1993:332, Rn. 11).

76      Art. 351 Abs. 1 AEUV bezweckt somit die Wahrung der Rechte von Drittstaaten (Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 394), indem er es den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihren Verpflichtungen aus einer früheren internationalen Übereinkunft nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 61).

77      Dagegen ermächtigt Art. 351 Abs. 1 AEUV die Mitgliedstaaten nicht, Rechte aus solchen Übereinkünften in ihren Beziehungen innerhalb der Union geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg, C‑473/93, EU:C:1996:263, Rn. 40, und vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C‑147/03, EU:C:2005:427, Rn. 58).

78      Die Begriffe „Rechte und Pflichten“ in Art. 351 Abs. 1 AEUV beziehen sich daher, was die „Rechte“ anbelangt, auf die Rechte dritter Staaten und, was die „Pflichten“ anbelangt, auf die Pflichten der Mitgliedstaaten (Urteil vom 2. August 1993, Levy, C‑158/91, EU:C:1993:332, Rn. 12).

79      Infolgedessen ist, um festzustellen, ob eine Regelung des Unionsrechts gegenüber einer früheren internationalen Übereinkunft zurückzutreten hat, zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die der Übereinkunft beigetretenen Drittstaaten weiterhin verlangen können (Urteile vom 2. August 1993, Levy, C‑158/91, EU:C:1993:332, Rn. 13, und vom 15. September 2011, Kommission/Slowakei, C‑264/09, EU:C:2011:580, Rn. 42).

80      Eine Bestimmung des Unionsrechts hat demnach gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV gegenüber einer internationalen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen geschlossen wurde, bevor die Unionsverträge in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten sind, und wenn zum anderen der fragliche Drittstaat daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung er von diesem Mitgliedstaat verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, T. Port, C‑364/95 und C‑365/95, EU:C:1998:95, Rn. 61).

81      Art. 351 Abs. 1 AEUV ist daher als Vorschrift, die, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, Abweichungen vom Unionsrecht einschließlich des Primärrechts zulassen kann, eng auszulegen, damit die allgemeinen Regelungen der Unionsverträge nicht ausgehöhlt werden (Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 78 und 81).

82      Das ICSID-Übereinkommen, das für Rumänien am 12. Oktober 1975 in Kraft trat, sieht in Art. 25 Abs. 1 vor:

„Die Zuständigkeit des Zentrums erstreckt sich auf alle unmittelbar mit einer Investition zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat (oder einer von diesem dem Zentrum benannten Gebietskörperschaft oder staatlichen Stelle) einerseits und einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaats andererseits, wenn die Parteien schriftlich eingewilligt haben, die Streitigkeiten dem Zentrum zu unterbreiten. Haben die Parteien ihre Zustimmung erteilt, so kann keine von ihnen sie einseitig zurücknehmen.“

83      Art. 53 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens lautet:

„Der Schiedsspruch ist für die Partei bindend und unterliegt keiner Berufung und auch keinen anderen Rechtsmitteln als denen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Jede Partei hat den Schiedsspruch genau zu befolgen …“

84      Art. 54 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens sieht vor:

„Jeder Vertragsstaat erkennt jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend an und sorgt für die Vollstreckung der darin auferlegten finanziellen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte. …“

85      Art. 64 des ICSID-Übereinkommens bestimmt: „Jede zwischen Vertragsstaaten entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sich die beteiligten Staaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.“

86      Nach Art. 7 des BIT werden Streitigkeiten zwischen Investoren und den Unterzeichnerländern u. a. durch ein Schiedsgericht beigelegt, das das ICSID-Übereinkommen anwendet.

87      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 126 und 127 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sich die von den Schiedsklägern geltend gemachten Rechte und Pflichten aus der Anwendung des BIT ergäben. Nach der Feststellung, dass dieses Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten und nicht zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossen worden sei, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Art. 351 AEUV demzufolge im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Sie schloss daraus, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall die von Art. 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt lasse.

88      Im 129. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergänzte die Kommission, dass Art. 351 hier nicht relevant sei, da kein drittes Land, das Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens sei, Partei des BIT sei, um das es im vorliegenden Fall gehe.

89      In Anbetracht des Vorbringens der Kläger und der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu diesem Punkt ist im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Teils zuerst zu klären, ob im vorliegenden Fall die von Rumänien eingegangenen Verpflichtungen aus dem BIT einerseits und dem ICSID-Übereinkommen andererseits in den Anwendungsbereich von Art. 351 AEUV fallen.

1)      Bestehen von Verpflichtungen im Sinne von Art. 351 AEUV, die Rumänien im Rahmen des BIT eingegangen ist

90      Art. 351 AEUV betrifft, wie oben in den Rn. 74 und 78 ausgeführt, die Rechte dritter Länder und die entsprechenden Pflichten der Mitgliedstaaten. Die von Rumänien vor seinem Beitritt eingegangenen Verpflichtungen aus dem BIT entsprechen den auf derselben Grundlage erworbenen Rechten des Königreichs Schweden.

91      Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des BIT war das Königreich Schweden ein Mitgliedstaat der Union und kein Drittstaat. Ein solches bilaterales Abkommen ist daher seit dem Beitritt Rumäniens zur Union als ein Abkommen anzusehen, das zwei Mitgliedstaaten betrifft (Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 72).

92      Art. 351 AEUV ist indessen auf ein bilaterales Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht anwendbar, da an ihm kein Drittstaat beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 99).

93      Unter diesen Umständen kann das BIT zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde und der für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 351 AEUV maßgeblich ist – im vorliegenden Fall am Tag der Verkündung des Schiedsspruchs (siehe oben Rn. 62) –, nicht als eine Übereinkunft angesehen werden, die Rechte zugunsten von dritten Ländern und Pflichten für den betreffenden Mitgliedstaat im Sinne dieses Artikels begründet, die durch die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV gemäß dem angefochtenen Beschluss beeinträchtigt werden könnten.

94      Der Umstand, dass das schadensbegründende Ereignis, nämlich die angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgte Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung, für die im Schiedsspruch eine Entschädigung zugesprochen wurde, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingetreten ist, vermag diese Auslegung nicht in Frage zu stellen.

95      Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Sachverhalt, der die Haftung Rumäniens begründet, sich zumindest teilweise vor dem Beitritt Rumäniens zur Union ereignet hat, als dieser Staat noch ein Drittland im Sinne von Art. 351 AEUV war.

96      Wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil ausgeführt hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass nach den Grundsätzen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung ergeben, ein Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung entsteht, die als schadensbegründendes Ereignis anerkannt ist (Rechtsmittelurteil, Rn. 117 und 118). Allerdings unterscheidet sich dieser Entschädigungsanspruch von dem Anspruch auf die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung, weshalb die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährt wurde (Rechtsmittelurteil, Rn. 119 bis 127).

97      Nach alledem ist festzustellen, dass die im Rahmen des BIT eingegangenen und im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geprüften Verpflichtungen Rumäniens nicht in den Anwendungsbereich von Art. 351 AEUV fallen.

98      Die Kläger können daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss gegen Art. 351 AEUV verstoßen habe, weil er Rumänien daran gehindert habe, seinen im Rahmen des BIT eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.

2)      Bestehen von Verpflichtungen im Sinne von Art. 351 AEUV, die Rumänien im Rahmen des ICSID-Übereinkommens eingegangen ist

99      Nach dem Rechtsmittelurteil ist das im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe ab dem Beitritt Rumäniens zur Union, d. h. ab dem 1. Januar 2007, an die Stelle des im BIT vorgesehenen Schiedsverfahrens getreten (Rechtsmittelurteil, Rn. 145).

100    Unstreitig ist das Schiedsgericht, das das ICSID-Übereinkommen anwendet und das mit der Streitigkeit zwischen den Schiedsklägern und Rumänien befasst wurde, nicht Teil des Gerichtssystems der Union (Rechtsmittelurteil, Rn. 141).

101    Der Schiedsspruch, den das Schiedsgericht am 11. Dezember 2013, also nach dem Beitritt Rumäniens zur Union, erlassen hat, kann daher keine Wirkungen entfalten und folglich auch nicht im Hinblick auf die Zahlung der damit zugesprochenen Entschädigung vollstreckt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 43).

102    Demzufolge ist ein Gericht eines Mitgliedstaats, das über die Vollstreckung eines Schiedsspruchs entscheidet, dazu verpflichtet, diesen Schiedsspruch unangewendet zu lassen, und darf ihn folglich keinesfalls vollstrecken, um es dessen Begünstigten zu ermöglichen, die Zahlung des ihnen damit zugesprochenen Schadensersatzes zu erhalten (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 44). Diese Feststellung ist für Rumänien als Mitgliedstaat bindend.

103    Rumänien war daher nicht dazu verpflichtet, den Schiedsspruch zu vollstrecken, und erst recht nicht dazu, ihn unabhängig von jeder Zwangsvollstreckung umzusetzen.

104    Daher ist der Schluss zu ziehen, dass der oben in Rn. 83 wiedergegebene Art. 53 des ICSID-Übereinkommens, wonach jede an den Schiedsspruch gebundene Partei ihn genau zu befolgen hat, im vorliegenden Fall für Rumänien keine Verpflichtungen begründet hat, die in den Anwendungsbereich von Art. 351 AEUV fallen.

105    Daraus folgt, dass durch Art. 54 des ICSID-Übereinkommens, der oben in Rn. 84 angeführt wird und vorsieht, dass „[j]eder Vertragsstaat … jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend an[erkennt] und … für die Vollstreckung der darin auferlegten finanziellen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet [sorgt]“, keine Rechte dritter Länder begründet werden konnten, denen Verpflichtungen Rumäniens entsprechen würden, da im vorliegenden Fall keine solche Verpflichtungen bestehen.

106    Zudem soll das ICSID-Übereinkommen, wie der Gerichtshof entschieden hat, trotz seines multilateralen Charakters die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise regeln, die einem bilateralen Abkommen entspricht. Auch wenn die Kläger im Wesentlichen geltend machen, dass Drittstaaten, die Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommen seien, ein Interesse daran haben könnten, dass Rumänien seinen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nachkomme, indem es einen Schiedsspruch, auf den das Übereinkommen anwendbar sei, gemäß dessen Bestimmungen vollstrecke, ist ein solches rein faktisches Interesse nicht mit einem „Recht“ im Sinne von Art. 351 Abs. 1 AEUV gleichzusetzen, das die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 75 und 76).

107    Daher können die Art. 53 und 54 des ICSID-Übereinkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass Drittstaaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, aus ihnen „Rechte“ im Sinne von Art. 351 Abs. 1 AEUV herleiten könnten, die Verpflichtungen Rumäniens entsprächen, den Schiedsspruch zu vollstrecken.

108    Unter diesen Umständen – und ohne dass über die von den Klägern geltend gemachten Auswirkungen von Art. 25 Abs. 1 und Art. 64 des ICSID-Übereinkommens auf die Verpflichtung Rumäniens, den Schiedsspruch nach diesem Übereinkommen zu vollstrecken, entschieden zu werden braucht – war der angefochtene Beschluss nicht geeignet, durch die Anordnung der Rückforderung der Beihilfe einen Mitgliedstaat daran zu hindern, Verpflichtungen nachzukommen, die in den Anwendungsbereich von Art. 351 AEUV fallen. Demzufolge wurde Art. 351 AEUV, wonach die Rechte und Pflichten aus einer Übereinkunft, die ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt mit dritten Ländern geschlossen hat, durch die Verträge nicht berührt werden, durch diesen Beschluss nicht verletzt.

109    Die Kommission konnte daher rechtsfehlerfrei feststellen, dass „die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen … die von Artikel 351 AEUV geschützten Rechte und Pflichten unberührt [lässt]“.

110    Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 351 Abs. 1 AEUV ist somit zurückzuweisen – und folglich auch die Rüge eines Verstoßes gegen den in diesem Artikel zum Ausdruck kommenden Grundsatz pacta sunt servanda.

111    Das Gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, soweit dieser nach Ansicht der Kläger durch Art. 351 Abs. 1 AEUV umgesetzt wird.

112    Nach alledem ist der vorliegende Teil und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

113    Die Kläger machen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Sie gliedern ihren Klagegrund in drei Teile.

114    Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

115    Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

116    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 12. November 2013, MOL/Kommission, T‑499/10, EU:T:2013:592, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

a)      Zum ersten Teil: Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils

117    Die Kläger machen geltend, die in Rede stehende Beihilfemaßnahme verschaffe ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil. Sie erheben im Wesentlichen drei Rügen.

118    Erstens machen die Kläger geltend, dass der Schiedsspruch die Schiedskläger entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht für die Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung entschädigt habe, sondern ihnen Schadensersatz für den Schaden zugesprochen habe, der ihnen entstanden sei, weil Rumänien sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des BIT nicht fair und gerecht behandelt habe. Selbst wenn die Auslegung des Schiedsspruchs durch die Kommission richtig gewesen wäre, könne zumindest der Schadensersatz für die mittelbaren Folgen dieser Aufhebung, wie entgangenen Gewinn oder entgangene Chancen, neue Märkte zu erschließen, nicht als Vorteil im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen eingestuft werden.

119    Zweitens machen die Kläger geltend, dass nach der auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehenden Rechtsprechung der durch den Schiedsspruch zugesprochene Schadensersatz keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

120    Drittens und letztens tragen die Kläger vor, dass, unterstellt, der Schiedsspruch könne einen Vorteil darstellen, im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt werde, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme in der Zahlung der streitigen Beträge statt in dem Schiedsspruch bestehe. Diese Zahlung gehöre zum „üblichen Verlauf“ einer Vollstreckung oder Umsetzung des Schiedsspruchs, so dass die von Rumänien gezahlte Entschädigung keinen eigenständigen Vorteil im Verhältnis zu dem, den der Schiedsspruch angeblich gewähre, darstellen könne.

121    Es ist darauf hinzuweisen, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C‑212/19, EU:C:2020:726, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Insoweit ist, um zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil gewährt hat, die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Einführung der Maßnahme mit seiner finanziellen Lage in dem Fall zu vergleichen, dass die Maßnahme nicht getroffen worden wäre. Als Beihilfen gelten insbesondere Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Ein Vorteil liegt demnach vor, wenn sich infolge der Maßnahme und ohne dass dies durch die Natur oder den inneren Aufbau des betreffenden Systems gerechtfertigt ist, die finanzielle Lage des Begünstigten – netto betrachtet – verbessert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C‑212/19, EU:C:2020:726, Rn. 40).

123    Das Gericht hält es für zweckmäßig, zuerst die dritte Rüge zu prüfen, mit der geltend gemacht wird, bei der Bestimmung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme sei ein Fehler gemacht worden, bevor es die erste und die zweite Rüge prüft, die auf der Prämisse beruhen, dass die Maßnahme in der Zuerkennung von Schadensersatz durch den Schiedsspruch bestehe.

1)      Zur dritten Rüge: Fehler bei der Bestimmung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme

124    Die Kläger machen, wie oben in Rn. 120 ausgeführt, im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme nicht um die Zahlung der streitigen Beträge, sondern um den Schiedsspruch handele. Die Kommission habe daher im angefochtenen Beschluss einen Rechtsfehler begangen, indem sie sich bei der Bestimmung der zu prüfenden Maßnahme geirrt habe, mit der Folge, dass sie die Zahlung nicht ohne Beurteilungsfehler als Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV habe einstufen können.

125    Im vorliegenden Fall wird die in Rede stehende Beihilfemaßnahme im 39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wie folgt bestimmt: „Gegenstand der Prüfung ist die Zahlung der [streitigen Beträge] … durch Umsetzung oder Vollstreckung [des] Schiedsspruchs, zuzüglich der Zinsen, die angefallen sind, seit der Schiedsspruch erging.“

126    Aus dem 39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der die „Beschreibung der Maßnahme“ betrifft und zu Teil 3 („Beschreibung der Maßnahme und Gründe für die Einleitung des Verfahrens“) dieses Beschlusses gehört, geht eindeutig hervor, dass es sich bei der Maßnahme, auf die sich dieser Beschluss bezieht, um die Zahlung der streitigen Beträge und nicht um den Schiedsspruch handelt.

127    Die Feststellung der Kommission, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme in der Zahlung der streitigen Beträge bestehe, wird im 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bestätigt, in dem es heißt, dass „[diese] Zahlung … an die [Schiedskläger], ob durch Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, deren Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Unternehmen verbessern würde“.

128    Dieses Ergebnis kann nicht durch das auf Rn. 124 des Rechtsmittelurteils gestützte Vorbringen der Kläger in Frage gestellt werden. Dort heißt es, dass „der Entschädigungsanspruch als Ersatz für den Schaden, den die Schiedskläger wegen der angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgten Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung erlitten haben sollen, erst durch den Schiedsspruch zuerkannt worden [ist]“.

129    Mit dieser Feststellung hat sich der Gerichtshof nur dazu geäußert, inwieweit die Kommission in zeitlicher Hinsicht für den Erlass des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 108 AEUV zuständig war. Er hat daher in Rn. 124 des Rechtsmittelurteils nur über den Zeitpunkt entschieden, zu dem der Entschädigungsanspruch den Klägern zuerkannt wurde, und nicht über die in diesem Beschluss geprüfte Einstufung der Zahlung der streitigen Beträge als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

130    Insoweit hat die Frage, ob der Schiedsspruch unabhängig von den geprüften Zahlungen für sich genommen einen Vorteil darstellt, der als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann, für die Feststellung, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme in der Zahlung der streitigen Beträge liegt, keine Bedeutung.

131    Der Gerichtshof hat im Übrigen in Rn. 135 des Rechtsmittelurteils ausdrücklich festgestellt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Zahlung der streitigen Beträge gemäß dem Schiedsspruch anhand der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen geprüft hat.

132    Darüber hinaus kann die Kommission das Gericht nicht ersuchen, wie sie es ausweislich ihrer zusätzlichen Schriftsätze und ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung tut, nunmehr davon auszugehen, dass die von ihr geprüfte Maßnahme als eine einzige Maßnahme, bestehend aus dem Schiedsspruch und seiner Vollstreckung, anzusehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Soweit die Kläger auch geltend machen, dass die Zahlung von Schadensersatz nur die „automatische Folge“ des Schiedsspruchs sei, weisen sie mit dieser Behauptung lediglich darauf hin, dass der Schiedsspruch die Grundlage für die Zahlung der streitigen Beträge durch Rumänien bildete, aber sie können nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Zahlung keinen gegenüber dem Schiedsspruch unabhängigen Vorteil dargestellt habe.

134    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese, wie die Kommission im 80. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, nach ihren Wirkungen (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 61, und Rechtsmittelurteil, Rn. 122).

135    Selbst wenn man unterstellte, dass der Schiedsspruch nicht von seiner Vollstreckung getrennt werden könnte, ändert dies nichts daran, dass die Zahlung der streitigen Beträge in Vollstreckung oder Umsetzung des Schiedsspruchs die von der Kommission im angefochtenen Beschluss geprüfte Maßnahme war.

136    Unter diesen Umständen durfte die Kommission entgegen dem Vorbringen der Kläger die Zahlung der streitigen Beträge als die in Rede stehende Beihilfemaßnahme ansehen, um im Rahmen ihrer Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen, ob diese Zahlung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellte, in dessen Genuss die Kläger unter normalen Marktbedingungen nicht gekommen wären.

137    Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

2)      Zur ersten Rüge: Die in Rede stehende Beihilfemaßnahme könne nicht in einem Vorteil bestehen, der als Ausgleich für die Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gezahlt worden sei

138    Wie sich aus Rn. 118 des vorliegenden Urteils ergibt, beruht die vorliegende Rüge auf zwei Hauptargumenten.

i)      Zum ersten Argument: Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass der Schiedsspruch den Schiedsklägern eine Entschädigung für die Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährt habe

139    Aus Rn. 131 des vorliegenden Urteils lässt sich entnehmen, dass die Kommission die Zahlung der streitigen Beträge und nicht die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung, die – da sie schon vor dem Beitritt Rumäniens zur Union aufgehoben worden war – im Übrigen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mehr in Kraft war, anhand der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen geprüft hat (Rechtsmittelurteil, Rn. 135).

140    Zu diesem Zweck prüfte die Kommission, wie sich aus dem 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Grundlage, auf die sich das Schiedsgericht gestützt hatte, um die den Schiedsklägern von ihm gewährte Beihilfe zu beurteilen und den geltend gemachten Schaden zu beschreiben.

141    Aus dem 94. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission zunächst feststellte, dass das Schiedsgericht eine Entschädigung für den Schaden zuerkannt habe, der sich aus der vorzeitigen Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung ergeben habe. Sodann stellte die Kommission fest, wie sich aus dem 95. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergibt, dass Rumänien durch die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs den Schiedsklägern einen Betrag gewährt habe, dessen Höhe den Vorteilen entspreche, die sie nach dieser Regelung zwischen dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung am 22. Februar 2005 und dem Zeitpunkt des geplanten Ablaufs am 1. April 2009 hätten erhalten müssen. Schließlich stellte die Kommission fest, dass sich der Schaden im Wesentlichen aus der Erstattung der auf Zucker und andere Rohstoffe erhobenen Zölle, die die Schiedskläger nicht hätten zahlen müssen, wenn die Aufhebung nicht erfolgt wäre, und aus dem Betrag des sich aus der Aufhebung ergebenden entgangenen Gewinns aus dem Verkauf von Fertigwaren zusammensetze.

142    Die Kommission stufte die Zahlung der streitigen Beträge daher im 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als wirtschaftlichen Vorteil ein, den die Schiedskläger unter normalen Marktbedingungen nicht hätten erlangen können, da diese Zahlung sie für den Schaden habe entschädigen sollen, der ihnen durch die Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung entstanden sei.

143    Die Kläger widersprechen der Auslegung des Schiedsspruchs durch die Kommission und machen, wie oben in Rn. 118 ausgeführt, insoweit geltend, das Schiedsgericht habe ihnen den Schadensersatz zum Ausgleich des Schadens zugesprochen, der ihnen dadurch entstanden sei, dass Rumänien unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des BIT keine faire und gerechte Behandlung ihrer Investitionen sichergestellt habe. Insoweit machen sie geltend, Rumänien habe dadurch gegen diesen Artikel verstoßen, dass es zum einen die Hauptvorteile der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung abgeschafft und gleichzeitig die damit einhergehenden Verpflichtungen beibehalten habe und zum anderen nicht transparent gehandelt habe, indem es die Schiedskläger nicht rechtzeitig über die Aufhebung der Regelung informiert habe.

144    Die Kläger tragen weiter vor, dass das Schiedsgericht zwar auf die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung Bezug genommen habe, um den erlittenen Schaden der Höhe nach zu bestimmen, dass dieser Umstand für sich genommen aber nicht bedeuten könne, dass der Schiedsspruch diese Regelung wiederhergestellt habe.

145    Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 872 des Schiedsspruchs, die in Rn. 27 des Rechtsmittelurteils und im 26. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt wurde, hervor, dass das Schiedsgericht zu dem Ergebnis kam, dass Rumänien, indem es die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung vor dem 1. April 2009 aufgehoben habe, erstens das berechtigte Vertrauen der Schiedskläger auf ein Fortbestehen der betreffenden Anreize in wesentlich unveränderter Form bis einschließlich 31. März 2009 verletzt habe, zweitens nicht transparent gehandelt habe, indem es sie nicht rechtzeitig unterrichtet habe, und drittens folglich keine faire und gerechte Behandlung der Investitionen der Kläger im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des BIT sichergestellt habe. Dementsprechend verurteilte dieses Gericht Rumänien, den Klägern Schadensersatz in Höhe eines Betrags zu zahlen, der in erster Linie unter Berücksichtigung des Schadens bestimmt wurde, der ihnen im Zeitraum vom 22. Februar 2005 bis zum 31. März 2009 entstanden sein soll.

146    Dabei ist erstens zu berücksichtigen, dass der Schaden, der mit dem Schiedsspruch ausgeglichen werden sollte, gemäß dem Tenor des Schiedsspruchs und der Zusammenfassung im 27. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Folgendes umfasste: die höheren Kosten von Zucker (für dessen Einfuhr die Kläger nach Abschaffung der Rohstoffvergünstigung Zölle zahlen mussten), die höheren Kosten anderer Rohstoffe und bestimmter Arten von Polyethylenterephthalat (PET, für das die Schadensersatzklage vom Schiedsgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Kläger die Rohstoffvergünstigung für die Einfuhr dieser Waren nie in Anspruch genommen hätten), die entgangene Möglichkeit, preisgünstigeren Zucker zu lagern (der Betrag wurde auf der Grundlage der auf importierten Zucker erhobenen Zölle berechnet, die die Kläger nicht hätten zahlen müssen, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, vor dem 1. April 2009 Zucker zu lagern), und den infolge der Absatzeinbußen bei Fertigwaren entgangenen Gewinn (entsprechend dem Verlust von Marktanteilen im Zeitraum 2004 bis 2008 in Bezug auf Erfrischungsgetränke und andere zuckerhaltige Produkte, deren steigende Kosten zu einem Anstieg der Preise für diese Produkte führten, was wiederum einen Absatzrückgang dieser Produkte zur Folge hatte).

147    Die zum Ausgleich der betreffenden Schäden gezahlten Beträge umfassten Zinsen, die für die höheren Kosten für Zucker und andere Rohstoffe ab dem 1. März 2007, für die entgangene Möglichkeit, Zucker zu lagern, ab dem 1. November 2009 und für den entgangenen Gewinn ab dem 1. Mai 2008 berechnet wurden.

148    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass mit der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, bestimmten Investoren in Gebieten, die von der rumänischen Regierung als benachteiligt angesehen wurden, eine Zollbefreiung für die Rohstoffe gewährt wurde, die für die in dem betreffenden benachteiligten Gebiet getätigten Investition benötigt wurden, wobei die Regelung ursprünglich eine Erstattung der Zölle vorsah, was später in eine Zollbefreiung geändert wurde.

149    Wie oben in Rn. 7 ausgeführt, kamen die Schiedskläger in ihrer Eigenschaft als Investoren im Bergbaurevier Ștei-Nucet, das als benachteiligtes Gebiet angesehen wurde, ab Anfang der 2000er Jahre bis zur Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung am 22. Februar 2005 in den Genuss der darin vorgesehenen Zollbefreiung für Rohstoffe.

150    Drittens bestreiten die Kläger zwar die aus der vom Schiedsgericht angewandten Methode zur Berechnung des Schadensersatzes zu ziehenden Konsequenzen, sie bestreiten aber nicht, dass die Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung bestimmt wurde.

151    Aus den Rn. 944 und 945 des Schiedsspruchs geht hervor, dass die vom Schiedsgericht zur Berechnung des erlittenen Schadens angewandte Methode dem Vorbringen der Schiedskläger folgte und darin bestand, den Kostenanstieg und den entgangenen Gewinn zu berechnen, der den Schiedsklägern dadurch entstanden war, dass sie ihr Geschäft nicht wie vorgesehen durch zusätzliche Investitionen und durch den Verkauf zuckerhaltiger Produkte entwickeln konnten.

152    Hierzu führte das Schiedsgericht in Rn. 917 des Schiedsspruchs, der im 94. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben wurde, aus, dass Schadensersatz auf der Basis des Grundsatzes zu gewähren sei, dass „der Beschwerdeführer wieder in die Position zurückversetzt werden muss, in der er sich ,aller Wahrscheinlichkeit nach‘ befunden hätte, wenn es die Völkerrechtswidrigkeit nicht gegeben hätte“. Es stellte außerdem fest, wie sich aus Rn. 928 des Schiedsspruchs ergibt, dass nur Verluste, die in einem Kausalzusammenhang mit der Handlung stünden, die die Völkerrechtswidrigkeit darstelle, mittels Schadensersatz ausgeglichen werden könnten, und dass „alle von den [Schiedsklägern] angegebenen Verletzungen des BIT aus demselben Umstand herrühren, nämlich der vorzeitigen Aufhebung der [in der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung vorgesehenen] Anreize, oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser vorzeitigen Aufhebung stehen“.

153    Daher berücksichtigte das Schiedsgericht, wie die Kommission im 94. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, bei der Bestimmung der Höhe des den Klägern geschuldeten Schadensersatzes, ob die Verluste tatsächlich entstanden waren und ob sie unmittelbar mit der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung in Zusammenhang standen, wie sich insbesondere aus Rn. 953 des Schiedsspruchs ergibt, was die Zuerkennung von Schadensersatz wegen des höheren Zuckerpreises betrifft, aus Rn. 971 des Schiedsspruchs, was die Zuerkennung von Schadensersatz wegen der höheren Preise für andere Rohstoffe und PET anbelangt, aus den Rn. 982 bis 985 des Schiedsspruchs, was die Zuerkennung von Schadensersatz wegen der entgangenen Möglichkeit, Zucker zu lagern, anbelangt, und aus den Rn. 1016 bis 1020 des Schiedsspruchs, was die Zuerkennung von Schadensersatz für entgangenen Gewinn aus dem Verkauf von Fertigwaren anbelangt.

154    Viertens und letztens beruhte, wie der Gerichtshof in Rn. 117 des Rechtsmittelurteils festgestellt hat, die durch den Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung, da sie den Schaden ausgleichen sollte, der den Schiedsklägern wegen der angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgten Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung durch Rumänien entstanden sein soll, auf dieser Aufhebung, die das schadensbegründende Ereignis für den Schaden darstellt, für den die Entschädigung zugesprochen wurde.

155    Aus den vorstehenden Rn. 146 bis 154 wird deutlich, dass das Schiedsgericht mit seiner Feststellung, dass Rumänien, wie oben in Rn. 145 ausgeführt, keine faire und gerechte Behandlung der Investitionen der Schiedskläger im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des BIT sichergestellt habe, die Absicht verfolgte, die Kläger für die finanziellen Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung zu entschädigen.

156    Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat das Schiedsgericht im Übrigen weder den Schaden, der sich aus der Beibehaltung der den Begünstigten der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung auferlegten Verpflichtungen trotz der Aufhebung der ursprünglich damit verknüpften Vorteile ergeben haben soll, noch den Schaden, der infolge der mangelnden Transparenz im Verhalten Rumäniens entstanden sein soll, weil es die Investoren nicht ordnungsgemäß über die vorzeitige Aufhebung dieser Regelung informiert habe, nach Art und Höhe festgestellt.

157    Die Kläger können daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Schiedsspruch die Schiedskläger nicht für die Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung entschädigt habe, sondern ihnen Schadensersatz für den Schaden zugesprochen habe, der ihnen durch das Verhalten Rumäniens entstanden sei, das darin bestanden habe, zum einen trotz der Aufhebung der Regelung die Verpflichtungen beizubehalten, die mit den durch die Regelung eingeführten Vorteilen einhergegangen seien, und zum anderen unter Verstoß gegen seine Pflicht aus Art. 2 Abs. 3 des BIT, eine faire und gerechte Behandlung der Investitionen sicherzustellen, die Kläger nicht rechtzeitig über diese Aufhebung informiert zu haben.

ii)    Zum zweiten Argument: Die Entschädigung für die mittelbaren Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung könne nicht als Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden

158    Wie oben in Rn. 118 ausgeführt, tragen die Kläger weiter vor, dass, falls das Gericht feststellen sollte, dass der Schiedsspruch die Schiedskläger für die Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung entschädigt habe, zumindest der Schadensersatz für die mittelbaren Folgen dieser Aufhebung wie entgangenen Gewinn oder entgangene Chancen, neue Märkte zu erschließen, nicht als Vorteil im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen eingestuft werden könne.

159    Insoweit machen die Kläger geltend, die streitigen Beträge entsprächen nicht den Beträgen, die sie erhalten hätten, wenn die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung nicht aufgehoben worden wäre. Nach Ansicht der Kläger soll die vom Schiedsgericht mit dem Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung die mittelbaren Folgen der Aufhebung dieser Regelung ausgleichen, also die höheren Kosten, die entstanden seien, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, vor dem vorgesehenen Ablauf der Regelung Zucker zu lagern, und den Gewinnrückgang infolge des Verlusts von Marktanteilen aufgrund der wegen der zu zahlenden Zölle höheren Kosten für die eingeführten Rohstoffe.

160    Hierzu tragen die Kläger in der Rechtssache T‑704/15 RENV vor, dass, selbst wenn die Zahlung der streitigen Beträge zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, die die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung darstellen solle, geführt haben sollte, die vom Schiedsgericht als Entschädigung für infolge der Aufhebung dieser Regelung entgangenen Gewinn oder entgangene Chancen zugesprochenen Beträge nach der einschlägigen Rechtsprechung jedenfalls keine „Vorteile“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen könnten.

161    Nach der Rechtsprechung, auf die sich die Kläger berufen, bedeutet die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage keine Neuerschaffung der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände; sie umfasst nur die Rückgabe des Vorteils, den sie ihrem Begünstigten verschafft hat, und nicht die Herausgabe eines etwaigen, von dem Begünstigten durch die Ausnutzung dieses Vorteils erzielten wirtschaftlichen Gewinns (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 91 und 92).

162    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung der vom Schiedsgericht mit dem Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung unerheblich ist, ob diese Entschädigung als Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe anzusehen war oder nicht, da es insoweit allein auf die Frage ankommt, ob die zugesprochene Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen konnte. Darüber hinaus hat auch der Umstand, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach der von den Klägern angeführten Rechtsprechung nur die Rückgabe des Vorteils bedeutet, den diese Beihilfe ihrem Empfänger verschafft hat, keine Auswirkung auf die von der Kommission nach Maßgabe dieser Bestimmung vorzunehmende Einstufung der durch den Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung.

163    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 161 angeführte Rechtsprechung dem entgegensteht, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe die Herausgabe eines etwaigen, von dem Begünstigten durch die Ausnutzung dieses Vorteils erzielten wirtschaftlichen Gewinns umfasst. Mit dem angefochtenen Beschluss wird aber jedenfalls die Rückforderung der streitigen Beträge angeordnet und nicht die Rückforderung eines hypothetischen Vorteils, den der Begünstigte durch die Ausnutzung dieser Beträge erlangt haben könnte.

164    Der Vorteil, den die Kläger im vorliegenden Fall erlangt haben, besteht in der Zahlung des im Schiedsspruch zugesprochenen Schadensersatzes.

165    Im Übrigen darf eine Schadensersatzklage wie die von den Schiedsklägern vor dem Schiedsgericht erhobene nicht zu einer Umgehung der effektiven Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 42 bis 44). Schadensersatz, der als Ausgleich für den Verlust von Marktanteilen oder für Verluste im Zusammenhang mit der Lagerung von Rohstoffen oder letztlich für jegliche Verluste aufgrund der Aufhebung einer Beihilferegelung gezahlt wird, kann daher der Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgehen, wenn dieser Schadensersatz der Definition eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne dieser Vorschriften entspricht.

166    Hierzu hat die Kommission im 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

„[A]uch eine Entschädigung … für entgangene Gewinne [stellt für die Schiedskläger], weil sie ihre Betriebsausgaben selbst bestreiten mussten, einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der unter normalen Marktbedingungen und ohne den Schiedsspruch nicht verfügbar wäre; unter normalen Marktbedingungen hätte das Unternehmen die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden Kosten selbst tragen müssen und hätte somit nicht diese Gewinne erzielt. Drittens verschafft die Zahlung von Zinsen auf Beträge, die vermeintlich in der Vergangenheit fällig waren und selbst so einzustufen sind, dass sie einen Vorteil verschaffen, den [Schiedsklägern] einen gesonderten und zusätzlichen Vorteil.“

167    Es ist festzuhalten, dass die Kläger nichts vorgetragen haben, was geeignet wäre, die Feststellungen in Frage zu stellen, die die Kommission im 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffen hat – nämlich dass die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle –, nachdem sie die Vorteile geprüft hatte, die den Klägern gemäß der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung im Zeitraum zwischen der Aufhebung und dem geplanten Ablauf dieser Regelung hätten gewährt werden sollen.

168    Nach alledem haben die Kläger nicht dargetan, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt hat, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, der den Schiedsklägern als Ausgleich für die Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährt worden sei.

169    Folglich ist die vorliegende Rüge insgesamt zurückzuweisen.

3)      Zur zweiten Rüge: Nichtbeachtung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87)

170    Diese Rüge beruht, wie sich oben aus Rn. 119 ergibt, auf der Prämisse, dass der Schiedsspruch Rechtswirkungen gegenüber den Klägern entfaltet habe, da ihnen ein Ausgleich des Schadens zugesprochen worden sei, der ihnen durch den geltend gemachten Verstoß gegen das BIT entstanden sei, wobei die Kläger vorbringen, dass dieser Verstoß die Grundlage für den ihnen durch den Schiedsspruch zuerkannten Schadensersatzanspruch bilde. Daher könne die Zahlung von Schadensersatz aufgrund dieses Schiedsspruchs nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

171    Es ist darauf hinzuweisen, dass staatliche Beihilfen als Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Erzeugnisse sich in ihrem rechtlichen Charakter grundlegend von Zahlungen unterscheiden, zu denen nationale Behörden gegebenenfalls zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben. Daher stellt Schadensersatz keine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).

172    Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem zu unterscheiden zwischen Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer rechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173    Sofern die gerichtlich geltend gemachten Beträge, auch wenn sie formal als Schadensersatz bezeichnet werden, der Zahlung eines Vorteils entsprechen, den der Kläger aufgrund einer Rechtsvorschrift beansprucht, wird mit der Klage nämlich kein anderer Schaden ersetzt verlangt als der, der in der unvollständigen Zahlung des Vorteils bestehen soll, auf den der Kläger nach den betreffenden Rechtsvorschriften Anspruch zu haben glaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 61 und 62).

174    Wenn daher mit einer nationalen Regelung eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt wird, stellt die Zahlung eines Betrags, der in Anwendung dieser Regelung gerichtlich geltend gemacht wird, ebenfalls eine solche Beihilfe dar (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 65).

175    Der Empfänger einer Beihilfe kann daher, wie oben in Rn. 165 ausgeführt, die effektive Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht dadurch umgehen, dass er, ohne sich auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu berufen, ein Urteil erwirkt, in dem ihm Schadensersatz zugesprochen wird, dessen Wirkungen es ihm letztlich ermöglichen würden, die fragliche Beihilfe mehrere Jahre lang weiterhin durchzuführen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 42 bis 44).

176    Im vorliegenden Fall hat, wie sich oben aus den Rn. 99 bis 101 ergibt, das Gerichtssystem der Union, zu dem das Schiedsgericht nicht gehört (Rechtsmittelurteil, Rn. 141), das im BIT vorgesehene Schiedsverfahren ab dem Beitritt Rumäniens zur Union, d. h. ab dem 1. Januar 2007, ersetzt, so dass der von diesem Gericht nach dem Beitritt erlassene Schiedsspruch gegenüber den Klägern keine Wirkungen entfalten konnte (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 40 bis 43).

177    Unter diesen Umständen ist jedenfalls die im Schiedsspruch vorgenommene Einstufung für die Prüfung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, nicht ausschlaggebend. Die Zahlung der streitigen Beträge aufgrund des Schiedsspruchs kann daher rechtlich nicht allein deshalb als Schadensersatz im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden, weil sich eine solche Einstufung aus dem Schiedsspruch ergeben soll.

178    Insoweit war die Kommission daher berechtigt, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung durch das Schiedsgericht zu prüfen, wie sie es im angefochtenen Beschluss getan hat.

179    Wie sich aus der Prüfung der ersten Rüge im ersten Teil des zweiten Klagegrundes ergibt, ist die Kommission, ohne dass es den Klägern gelungen wäre, diese Beurteilung in Frage zu stellen, zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, der den Schiedsklägern als Ausgleich für die Folgen der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährt worden sei und nicht für den Schaden, der ihnen angeblich durch das Verhalten Rumäniens entstanden sei, das darin bestanden habe, zum einen die Verpflichtungen, die mit den durch diese Regelung eingeführten Vorteilen einhergegangen seien, trotz der Aufhebung der Regelung beizubehalten und zum anderen die Kläger nicht rechtzeitig über diese Aufhebung zu informieren.

180    Da nicht dargetan ist, dass mit der Zahlung der streitigen Beträge ein Schaden wiedergutgemacht wurde, der sich aus dem geltend gemachten schuldhaften Verhalten Rumäniens, wie es oben in Rn. 157 beschrieben worden ist, ergeben haben soll, können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne.

181    Gleichwohl machen die Kläger darüber hinaus geltend, dass der Schiedsspruch sie nicht für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe in Form der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung habe entschädigen können. Und zwar im Wesentlichen deshalb, weil für diese Regelung, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingeführt worden sei, die Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen nie gegolten hätten und die Kommission nie zuständig gewesen sei.

182    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), deren Nichtbeachtung die Kläger rügen, nur die Einstufung staatlicher Beihilfen betrifft, da sich daraus lediglich ergibt, dass sich staatliche Beihilfen in ihrer Rechtsnatur grundlegend von Schadensersatz unterscheiden.

183    Wie sich oben aus den Rn. 139 bis 157 ergibt, ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der den Schiedsklägern gewährte Vorteil keinen Schadensersatz aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), darstellte. Daher kann das Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die zusätzliche Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zweifel zu ziehen, mit der die Kommission unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe eine Heranziehung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ausgeschlossen hat, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses insoweit nicht in Frage stellen.

184    Jedenfalls ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach Art. 64 Abs. 1 Ziff. iii des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/907/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 357, S. 2, im Folgenden: Europa-Abkommen), staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Rumänien beeinträchtigen. Nach Art. 64 Abs. 2 dieses Abkommens werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, „nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des [EWG-Vertrags, jetzt Art. 101, 102 und 107 AEUV] ergeben“.

185    Um seiner Angleichungspflicht nach dem Europa-Abkommen nachzukommen, erließ Rumänien 1999 die Lege nr. 143/1999 privind ajutorul de stat (Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen), in der die gleiche Definition staatlicher Beihilfen verwendet wird wie in Art. 64 des Abkommens und im Unionsrecht. In diesem Gesetz wurden der Consiliul Concurenței (Wettbewerbsrat, Rumänien) und das Oficiul Concurenței (Wettbewerbsamt, Rumänien) als nationale Beihilfeaufsichtsbehörden bestimmt, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der von Rumänien an Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfen zuständig waren.

186    Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehende Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei, da, wie sich im Wesentlichen aus dem 103. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung auf die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe hinausgelaufen sei, weshalb der den Schiedsklägern gewährte Ausgleich, dessen Höhe den steuerlichen Anreizen entsprochen habe, die ihnen infolge der Aufhebung dieser Regelung verwehrt worden seien, seinerseits eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle.

187    Insoweit geht aus den Akten hervor, dass der rumänische Wettbewerbsrat mit Entscheidung vom 15. Mai 2000 festgestellt hat, dass „die Zollbefreiung für Rohstoffe … als staatliche Betriebsbeihilfe anzusehen [war]“, und dass diese Entscheidung weder angefochten noch für nichtig erklärt wurde.

188    Unter diesen Umständen bedeutet der zur Untermauerung des oben in Rn. 181 dargelegten Vorbringens der Schiedskläger angeführte bloße Umstand, dass die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingeführt worden sei, für sich genommen nicht, dass diese Regelung nicht unter Berücksichtigung der in der Union geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft worden wäre. Der Umstand, dass die Kommission nicht für die Vornahme einer solchen Beurteilung zuständig gewesen sein soll, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da diese Beurteilung von einer Behörde vorgenommen wurde, deren Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt wird.

189    Die Kläger können daher, soweit sie sich lediglich auf diesen Grund stützen, nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie, wie sich aus dem 103. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, in Einklang mit den Grundsätzen der oben in den Rn. 172 bis 174 angeführten Rechtsprechung zu dem Ergebnis kam, dass die mit dem Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung auf einen Ausgleich für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe in Form der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung hinausgelaufen sei.

190    Nach alledem ist die vorliegende Rüge und damit dieser Teil insgesamt zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

c)      Zum dritten Teil: Die in Rede stehende Beihilfemaßnahme sei Rumänien nicht zurechenbar

201    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs durch Rumänien nach den Art. 53 und 54 des ICSID-Übereinkommens eine unfreiwillige und automatische Folge der rechtlichen Verpflichtungen Rumäniens gegenüber den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens sei. Da Rumänien verpflichtet sei, den Schiedsspruch umzusetzen oder zu vollstrecken, stelle die Zahlung der streitigen Beträge keine einseitige und eigenständige Entscheidung dieses Mitgliedstaats dar. Demzufolge könne die angebliche Beihilfe Rumänien nicht zugerechnet werden, um sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen.

202    Die Kläger berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission (T‑351/02, EU:T:2006:104, Rn. 100 bis 102), wonach Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht erlassen müssen und bei denen sie kein Ermessen haben, ihnen nicht zuzurechnen sind. Die Kläger machen geltend, dass dies auch für nach dem Völkerrecht gebotene Maßnahmen gelten müsse.

203    Zudem sei der Schiedsspruch nach dem ICSID-Übereinkommen in allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, auch außerhalb der Union, vollstreckbar. Da die Schiedskläger somit berechtigt seien, die Vollstreckung in von Rumänien im Ausland gehaltene Vermögenswerte zu betreiben, werde über die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zwangsläufig von einem rumänischen Gericht entschieden, so dass die angebliche Beihilfe auch aus diesem Grund Rumänien nicht zugerechnet werden könne.

204    In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu den aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehenden Schlussfolgerungen ergänzen die Kläger, dass jedenfalls der Schiedsspruch als solcher Rumänien nicht zuzurechnen sei. Der Schiedsspruch sei von einem unabhängigen Gericht erlassen worden, da Rumänien keinen Einfluss auf die Entscheidungen dieses Gerichts habe, die nicht vor den rumänischen Gerichten angefochten werden könnten. Aus diesem Grund könne der Schiedsspruch diesem Mitgliedstaat nicht zugerechnet werden.

205    Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

206    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Vorteile, damit sie als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, dem Staat zuzurechnen sein müssen (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorteil, wenn er von einer Behörde gewährt wird, definitionsgemäß dem Staat zuzurechnen ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, Oltchim/Kommission, T‑565/19, EU:T:2021:904, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

207    Im vorliegenden Fall führt die Kommission im fünften Gedankenstrich des 43. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses aus, dass sie im Einleitungsbeschluss davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung über die Gewährung des Vorteils Rumänien zuzurechnen sei, unabhängig davon, ob Rumänien den Schiedsspruch freiwillig oder auf Anordnung eines Gerichts umgesetzt habe.

208    In den Erwägungsgründen 118 bis 120 des angefochtenen Beschlusses weist die Kommission zunächst darauf hin, dass die freiwillige Zustimmung Rumäniens zum Abschluss des BIT günstige Voraussetzungen für den selektiven Vorteil geschaffen habe.

209    Sodann legt die Kommission dar, dass die Begleichung eines Teils des den Schiedsklägern im Schiedsspruch zugesprochenen Schadensersatzes durch Verrechnung mit gegenüber den rumänischen Behörden bestehenden Steuerschulden eines der Schiedskläger und die Zahlung des Restbetrags durch diese Behörden diesem Mitgliedstaat zuzurechnen seien, da diese Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs freiwillig vorgenommen worden seien.

210    Die Kommission ist im Übrigen der Ansicht, dass die Zahlung eines Teils der Entschädigung durch Rumänien infolge der von den nationalen Gerichten und den Gerichtsvollziehern auf Antrag der Schiedskläger eingeleiteten Maßnahmen ebenfalls diesem Mitgliedstaat zuzurechnen sei, da diese Handlungen Behörden des rumänischen Staates zuzurechnen seien.

211    Die Kommission stellt fest, dass Rumänien nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet gewesen sei, den Schiedsspruch zu vollstrecken, und kommt zu dem Schluss, dass „jede Entscheidung zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, ob sie nun von der rumänischen Regierung oder von den innerstaatlichen Gerichten Rumäniens getroffen wird, dem rumänischen Staat zuzurechnen [ist]“.

212    Um der Beurteilung der Kommission, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme Rumänien zurechenbar sei, entgegenzutreten, stützen sich die Kläger im Wesentlichen auf die Prämisse, dass Rumänien gegenüber den anderen Unterzeichnerstaaten des ICSID-Übereinkommens zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs verpflichtet gewesen sei.

213    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe ab dem Beitritt Rumäniens zur Union an die Stelle des im BIT vorgesehenen Schiedsverfahrens getreten ist (Rechtsmittelurteil, Rn. 145), so dass der nach diesem Beitritt ergangene Schiedsspruch keine Wirkungen gegenüber Rumänien entfaltete und nicht vollstreckt werden kann (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 43).

214    Unter diesen Umständen war Rumänien verpflichtet, den Schiedsspruch unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 44). Folglich können die Kläger erst recht nicht mit Erfolg geltend machen, dass Rumänien verpflichtet gewesen sei, den Schiedsspruch umzusetzen oder zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 43).

215    Jedenfalls kann das ICSID-Übereinkommen im vorliegenden Fall keine Verpflichtungen Rumäniens hinsichtlich der Vollstreckung des Schiedsspruchs gegenüber Drittstaaten begründen, die diese Staaten Rumänien entgegenhalten könnten. Wie oben in Rn. 106 ausgeführt, kann ein rein faktisches Interesse eines Drittstaats, der Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist, an der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht einem „Recht“ dieses Drittstaats gleichgestellt werden, das eine Verpflichtung Rumäniens zur Vollstreckung des Schiedsspruchs begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 76).

216    Da die Prämisse, auf die die Kläger ihre Argumentation zum vorliegenden Teil stützen, unzutreffend ist, lassen die Argumente, auf denen er beruht, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses unberührt.

217    Im Übrigen tragen die Kläger, indem sie sich darauf beschränken, Rechtsprechung zum Unionsrecht anzuführen, nichts vor, womit belegt werden könnte, dass, wie sie behaupten, eine Maßnahme aufgrund von Verpflichtungen, die sich nicht aus der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats ergeben, für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht als eine diesem Staat zuzurechnende Entscheidung angesehen werden kann. Wie die Kommission ausführt, könnten sich, wenn man der Argumentation der Kläger folgte, sämtliche Mitgliedstaaten faktisch der Kontrolle staatlicher Beihilfen entziehen, indem sie eine internationale Verpflichtung zur Gewährung einer bestimmten Beihilfemaßnahme eingehen.

218    Darüber hinaus kann der Umstand, dass Rumänien versucht haben soll, sich der Vollstreckung des Schiedsspruchs zu widersetzen, oder dass die Kommission ihre Beurteilung der Zurechenbarkeit der Maßnahme nicht auf die Freiwilligkeit des Abschlusses des BIT durch Rumänien hätte stützen dürfen, wie die Kläger geltend machen, nicht bedeuten, dass die Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs Rumänien nicht aus den anderen von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen zuzurechnen war. Wie sich aus dem 120. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, angeführt oben in Rn. 210, ergibt, ist nämlich unstreitig, dass die Behörden dieses Mitgliedstaats den Schadensersatz tatsächlich gezahlt haben, so dass sie an der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219    Zu dem von den Klägern vorgetragenen Umstand, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichts eines Drittstaats zur Beschlagnahme von Vermögenswerten Rumäniens im Ausland führen würde, genügt im Übrigen der Hinweis, dass eine solche Vollstreckung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht stattgefunden hatte, so dass dieses Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist.

220    Schließlich ist der Umstand, dass der Schiedsspruch von einem unabhängigen Gericht erlassen wurde, für die Beurteilung der Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme nicht von Bedeutung. Wie sich oben aus den Rn. 125 bis 136 ergibt, besteht die Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, nämlich nicht in diesem Schiedsspruch, sondern in der Zahlung der streitigen Beträge zur Vollstreckung oder Umsetzung des Schiedsspruchs.

221    Nach alledem ist dieser Teil und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

5.      Zum fünften Klagegrund: fehlerhafte Bestimmung der Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme und Begründungsmangel

284    Die Kläger machen geltend, die Beurteilung der durch die in Rede stehende Beihilfemaßnahme Begünstigten leide an einem offensichtlichen Fehler und einem Begründungsmangel, soweit die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass erstens Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula als natürliche Personen mit den anderen Klägern eine wirtschaftliche Einheit bildeten, ohne darzutun, dass sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, die es erlaubte, sie als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, dass zweitens alle Kläger eine wirtschaftliche Einheit bildeten und dass drittens die nicht am Schiedsverfahren beteiligten klagenden Unternehmen Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme seien.

285    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

286    Im Interesse einer geordneten Rechtspflege ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses gerügt wird, vor dem ersten Teil dieses Klagegrundes zu prüfen, der sich auf die Begründetheit dieses Beschlusses bezieht.

287    Angesichts der zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachten Argumente ist es außerdem geboten, jeden Teil dieses Klagegrundes zum einen im Hinblick auf Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula und zum anderen im Hinblick auf die klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, zu prüfen.

a)      Zum zweiten Teil: Begründungsmangel

288    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV, der bestimmt, dass Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind, vorgeschriebene Begründung ein wesentliches Formerfordernis darstellt (Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37) und der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist somit anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere anhand des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 79).

289    Hierzu ist einleitend festzustellen, dass die Kommission sich entgegen dem Vorbringen der Kläger auf Umstände stützen durfte, die sich aus dem von den Klägern der Klageschrift beigefügten Schiedsspruch ergeben, aber in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht wiedergegeben wurden, um auf die von den Klägern im Verfahren vor dem Gericht vorgebrachten Argumente einzugehen, ohne dass dadurch die Begründung des angefochtenen Beschlusses geändert würde.

290    Wie oben in Rn. 288 ausgeführt, ist die Begründung eines Rechtsakts nämlich nicht nur anhand des Inhalts des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts, d. h. im vorliegenden Fall anhand des Kontexts des Schiedsverfahrens und des anschließenden Schiedsspruchs.

291    Diese Umstände waren den Schiedsklägern, an die sich der Schiedsspruch richtete, im Übrigen bekannt. Überdies bestand für die klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, die Möglichkeit, mittelbar über Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula, ihre Mehrheitsaktionäre, davon Kenntnis zu erhalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, EU:T:2007:253, Rn. 45).

292    Unter diesen Umständen können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission in Beantwortung der von ihnen in der Klageschrift und der Erwiderung vorgebrachten Argumente die Begründung des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schiedsspruchs ergänzt habe.

293    Im vorliegenden Fall ist die Kommission, wie sich aus dem 91. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, zu folgendem Schluss gelangt:

„[D]ie Brüder Micula und die drei [am Schiedsverfahren] beteiligten Firmen [bilden] eine wirtschaftliche Einheit …, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ein Unternehmen darstellt. Die anderen EFDG-Unternehmen, für deren angebliche Verluste den Brüdern Micula kraft des Schiedsspruchs eine Entschädigung zugesprochen wurde (European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L) …, gehören ebenfalls zu dieser einen wirtschaftlichen Einheit. Der Endbegünstigte der Beihilfemaßnahme ist diese eine wirtschaftliche Einheit, die aus den fünf [Schiedsklägern] und diesen EFDG-Unternehmen besteht.“

1)      Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme bezeichnet werden

294    Nachdem die Kommission im 85. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass die drei am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen sowie Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula für den Zweck der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zusammen eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten, zog sie daraus den Schluss, dass diese wirtschaftliche Einheit als das in Rede stehende Unternehmen anzusehen sei, und legte in den Erwägungsgründen 85 bis 89 dieses Beschlusses die Gründe dar, aus denen die fünf Schiedskläger ihrer Ansicht nach eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sie wies insbesondere darauf hin, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula unmittelbar oder mittelbar nahezu das gesamte Kapital der klagenden Unternehmen hielten, so dass sie „praktisch alleinige Eigentümer“ seien und die „vollständige Kontrolle“ über diese Unternehmen ausübten. Im 88. Erwägungsgrund des Beschlusses ergänzte die Kommission, dass die klagenden Unternehmen die Zahlung der streitigen Beträge an Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula verlangt hätten, und kam zu dem Ergebnis, dass dieses Verhalten die fehlende Unabhängigkeit der am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen im Verhältnis zu diesen Personen zeige.

295    Schließlich hat die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Erwiderung auf das Vorbringen der Kläger auf den Schiedsspruch Bezug genommen und auf eigene Aussagen der Kläger verwiesen, aus denen sich ergebe, dass sie mit den am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen ein und dasselbe Unternehmen bildeten. Insoweit hat die Kommission vorgetragen, dass die Schiedskläger ihre Unternehmensorganisation im Schiedsverfahren als „integriertes Unternehmensmodell“, als „ein Familienunternehmen, das mündliche Entscheidungen trifft und in der Regel nicht auf der Grundlage schriftlicher Pläne arbeitet“, und als „integriertes System von Produktionsgesellschaften“ beschrieben hätten.

296    Unter diesen Umständen ist der angefochtene Beschluss hinreichend begründet, um es Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen die Kommission der Ansicht war, dass sie zusammen mit den am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen für die Zwecke der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, so dass sie als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme anzusehen waren. Die Begründung dieses Beschlusses ist umso mehr als ausreichend anzusehen, als er in einem Kontext erlassen wurde, mit dem die Brüder Micula vertraut waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T‑314/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:903, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

297    Die erste Rüge des vorliegenden Teils ist daher zurückzuweisen.

2)      Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin die klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme bezeichnet werden

298    Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 81 und 82 dieses Beschlusses zunächst die Definition eines Unternehmens im Sinne der Rechtsprechung und die Voraussetzungen dar, unter denen angenommen werden kann, dass juristische oder natürliche Personen für die Zwecke der Vorschriften über staatliche Beihilfen zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, und erläuterte sodann, warum sie der Auffassung war, dass alle Kläger, einschließlich der nicht am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen, eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

299    Was die Zugehörigkeit der klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, zu einer wirtschaftlichen Einheit anbelangt, stellte die Kommission nach dem Hinweis darauf, dass diese Unternehmen zu einer größeren Unternehmensgruppe, namentlich der EFDG, gehörten, im 87. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Schiedskläger im Laufe des Verfahrens eine Entschädigung für die klagenden Unternehmen verlangt hätten, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, und die Höhe der Entschädigung nach dem Schaden berechnet hätten, der dieser Gruppe insgesamt entstanden sein solle. Die Kommission wies in diesem Erwägungsgrund auch darauf hin, dass das Schiedsgericht festgestellt habe, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula mindestens 99,96 % des Kapitals der klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, hielten, und erläuterte, dass das Verhalten der Schiedskläger und die Beurteilung der Entschädigung durch das Schiedsgericht zeigten, dass „die Brüder Micula und die drei [Schiedskläger] sowie die genannten Unternehmen, die Teil der EFDG sind[, aber nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren], eine wirtschaftliche Einheit mit einem einzigen wirtschaftlichen Interesse bilden“. Im 89. Erwägungsgrund des Beschlusses stellte die Kommission fest, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula als Eigentümer eine „vollständige Kontrolle“ über die nicht am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen ausübten. Unter diesen Umständen gelangte die Kommission, wie oben in Rn. 293 dargestellt, zu dem Schluss, dass „[d]er Endbegünstigte der Beihilfemaßnahme … diese eine wirtschaftliche Einheit [ist], die aus den fünf [Schiedsklägern] und diesen EFDG-Unternehmen besteht“.

300    In Erwiderung auf das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren hat die Kommission unter Verweis auf die Aussagen der Kläger im Schiedsverfahren ferner die Ansicht vertreten, die Entwicklung der EFDG sei einem einzigen integrierten Geschäftsplan gefolgt, „da die neuen Gesellschaften und die neuen Investitionen in die bestehenden Gesellschaften und Investitionen integriert wurden, so dass alle Unternehmen zusammenarbeiteten, um Produkte effizient zu entwickeln, herzustellen, zu verpacken und zu vertreiben“.

301    Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses und aus dem Kontext, in dem er erlassen wurde, geht hervor, dass die klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, in der Lage waren, die Gründe zu verstehen, aus denen die Kommission der Ansicht war, dass auch sie als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme anzusehen seien.

302    Darüber hinaus geht das Vorbringen der Kläger, im angefochtenen Beschluss seien die Gründe nicht angegeben worden, aus denen die Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, den „tatsächlichen Nutzen“ aus der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme gezogen haben sollten, ins Leere, da sich die Kommission in diesem Beschluss gar nicht auf den Begriff des tatsächlichen Nutzens gestützt hat, um die Begünstigten dieser Maßnahme zu ermitteln.

303    Nach alledem ist die zweite Rüge des vorliegenden Teils und damit dieser Teil insgesamt zurückzuweisen.

b)      Zum ersten Teil: offensichtlicher Beurteilungsfehler

304    Die Kläger tragen vor, die Kommission habe nicht in rechtlich hinreichender Weise und in der Sache dargetan, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula, weil sie Beteiligungen an den Unternehmen der EFDG gehalten hätten und mit diesen Unternehmen verbunden gewesen seien, über die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte an diesen Unternehmen hinaus in der Lage gewesen seien, tatsächlich Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen der Gruppe auszuüben, so dass sie zusammen mit diesen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.

305    Die Kläger machen insbesondere geltend, dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Bestehen einer – im Übrigen nicht nachgewiesenen – beherrschenden Beteiligung an den klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, den Umstand, dass Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula im Schiedsverfahren gestattet worden sei, Ansprüche auf Schadensersatz für Verluste geltend zu machen, die sie über diese Unternehmen erlitten hätten, und den Umstand, dass das Schiedsgericht den fünf Schiedsklägern die Entschädigung „kollektiv“ zuerkannt habe, nicht ausreichten, um darzutun, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula die wirtschaftliche Einheit kontrollierten, die sie mit den Unternehmen der EFDG gebildet haben sollten.

306    Da natürliche Personen, die selbst keine Unternehmen seien, nicht Empfänger einer staatlichen Beihilfe sein könnten, habe die Kommission im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen seien, als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme bezeichnet habe.

307    Die Kläger tragen weiter vor, dass – auch wenn Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula durch den Schiedsspruch einen Ausgleich für den Schaden erhalten hätten, der ihnen nur in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, entstanden sei – diese Unternehmen selbst, die keine Zahlung erhalten hätten, ebenso wenig als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme angesehen werden könnten.

308    Zudem beziehe sich die Würdigung des Schiedsgerichts im Schiedsspruch auf den Zeitraum von 2000 bis 2009 und nicht auf den im angefochtenen Beschluss berücksichtigten Zeitraum.

309    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union und insbesondere das in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot die Tätigkeiten der Unternehmen betreffen (Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a., C‑128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 34).

310    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

311    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

312    Dabei legt das Wettbewerbsrecht der Union, indem es auf die Tätigkeiten von Unternehmen abstellt, als entscheidendes Kriterium das Vorhandensein eines einheitlichen Verhaltens auf dem Markt fest, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen, die sich aus der Verschiedenheit ihrer Rechtspersönlichkeiten ergibt, eine solche Einheit für die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen kann (Urteil vom 27. Juni 2024, Unichem Laboratories/Kommission, C‑166/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2024:548, Rn. 52).

313    Daher sind rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Hinblick auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union als ein Unternehmen zu behandeln. Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, wenn der Beihilfeempfänger ermittelt werden muss (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission [KLM; COVID-19], T‑643/20, EU:T:2021:286, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

314    Zu den Faktoren, die von der Rechtsprechung bei der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im Bereich staatlicher Beihilfen berücksichtigt werden, gehören insbesondere die Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe, die direkt oder indirekt von einem dieser Unternehmen kontrolliert wird, die Ausübung gleicher oder paralleler wirtschaftlicher Tätigkeiten, das Fehlen einer wirtschaftlichen Autonomie der betreffenden Unternehmen, die Bildung einer einheitlichen Gruppe, die von einer einzigen Einheit kontrolliert wird, die Möglichkeit für ein Gebilde, das Kontrollbeteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält, Kontroll- und impulsgebende Funktionen sowie solche der finanziellen Unterstützung auszuüben, wie auch das Bestehen institutioneller und funktioneller Verbindungen zwischen ihnen (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission [KLM; COVID-19], T‑643/20, EU:T:2021:286, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

315    Zwar wird die wirtschaftliche Tätigkeit meistens unmittelbar auf dem Markt ausgeübt, doch ist es somit nicht ausgeschlossen, dass sie auf einen unmittelbar auf dem Markt operierenden Wirtschaftsteilnehmer und mittelbar auf eine andere Einheit zurückzuführen ist, die diesen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 109 und 110).

316    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit darstellt, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloße Früchte des Eigentums an einem Gut sind (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 111).

317    Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen und daher aufgrund dieses Umstands selbst als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 112 und 113).

318    Die Kommission verfügt bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen (Urteil vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T‑234/95, EU:T:2000:174, Rn. 124).

319    Der Unionsrichter ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Unionsrichter muss hierzu nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission [KLM; COVID-19], T‑643/20, EU:T:2021:286, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

320    Insoweit ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen vom Unionsrichter aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, wozu auch Informationen gehören, die für die vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und 71).

1)      Zur ersten Rüge: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bezeichnung von Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme

321    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Zahlung der streitigen Beträge an alle Schiedskläger erfolgt ist. Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula räumen in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen, die ihnen das Gericht am 30. Mai 2023 im Wege einer prozessleitenden Maßnahme auf der Grundlage von Art. 89 der Verfahrensordnung (im Folgenden: prozessleitende Maßnahme vom 30. Mai 2023) gestellt hat, ausdrücklich ein, dass sie Empfänger dieser Zahlung gewesen seien.

322    Der Umstand, dass ein Teil der Beträge auf einem Konto „blockiert“ wurde, das auf den Namen der fünf Schiedskläger eröffnet wurde, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen. Die tatsächliche Übertragung der staatlichen Mittel ist nicht erforderlich, sofern den Begünstigten ein Rechtsanspruch eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36).

323    Allerdings machen Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula geltend, dass ihnen die streitigen Beträge im Wesentlichen nur als Gesellschafter der Unternehmen der EFDG und nicht als Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, zugutegekommen sein könnten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Begründung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.

324    Erstens ist aus der Akte ersichtlich – und die Kläger haben die zur Stützung des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts nicht in Frage gestellt –, dass, wie sich aus den von den Schiedsklägern am 22. Dezember 2009 vorgelegten und in der Begründung des Schiedsspruchs wiedergegebenen Erklärungen und Aussagen ergibt, Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula während des Schiedsverfahrens nach dem Erfolg ihrer ursprünglichen Investitionen ihre Tätigkeit der Getränkeherstellung ausweiteten, indem sie ein integriertes Produktionssystem errichteten (Rn. 160 des Schiedsspruchs). Insoweit machten die Schiedskläger, wie sich aus Rn. 161 des Schiedsspruchs ergibt, geltend, dass die Ausweitung ihrer Produktionstätigkeit durch die Gründung neuer Unternehmen so konzipiert worden sei, dass sie mit dem Ablauf der steuerlichen Anreize für ältere Unternehmen habe zusammenfallen sollen. Die neuen Gesellschaften und Investitionen seien so in die bestehenden Gesellschaften und Investitionen integriert worden, dass alle Unternehmen zusammengearbeitet hätten, „um Produkte effizient zu entwickeln, herzustellen, zu verpacken und zu vertreiben“. Insbesondere geht aus ihrer in Rn. 164 des Schiedsspruchs wiedergegebenen Antwort vom 22. Dezember 2009 hervor, dass die Schiedskläger ihre Brennerei, die später zur Gesellschaft Scandic Distilleries wurde, in den Kreis Bihor verlegten, um in den Genuss der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung zu kommen.

325    Obwohl Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula ursprünglich geplant hatten, ihre Aktivitäten im Bergbaurevier Ștei-Nucet zu verlagern, beschlossen sie, wie in Rn. 554 des Schiedsspruchs ausgeführt, im Kreis Bihor zu bleiben, um in den Genuss der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung zu kommen. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass die klagenden Unternehmen European Food, Starmill und Multipack gegründet worden seien, um über das erste Unternehmen einen Großteil der Rohstoffe einzuführen, mit dem zweiten Unternehmen eigene integrierte Getreidemühlen zu errichten und mit dem dritten Unternehmen die Verpackung und Etikettierung für fast alle Erzeugnisse der Unternehmen der Gruppe zu erstellen. Wie aus ihren am 22. Dezember 2009 vorgelegten Aussagen hervorgeht, wiesen sie auch darauf hin, dass sie mit ihrer Geschäftsstrategie darauf abgezielt hätten, durch vertikale Integration ihrer Anlagen unter Inanspruchnahme der Anreizregelung eine langfristige Rentabilität zu erreichen. Die Schiedskläger mussten daher eine Erstinvestition tätigen, um die Anreize zur Entwicklung einer integrierten, wettbewerbsfähigen und langfristig effizienten Geschäftstätigkeit nutzen zu können.

326    Aus den von den Schiedsklägern am 13. Mai 2011 eingereichten Erklärungen, die in Rn. 555 des Schiedsspruchs wiedergegeben wurden, geht auch hervor, dass sie sich als „Familienunternehmen“ bezeichneten und dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula die Wirkungen der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung, die Art und Weise, in der sie davon profitieren könnten, und die Frage, ob die Nachteile der Investition in einem benachteiligten Gebiet, in dem es an Infrastruktur und qualifizierten Arbeitnehmern fehlte, durch die Vorteile dieser Regelung aufgewogen werden könnten, sorgfältig geprüft hatten, bevor sie die Investitionsentscheidung trafen.

327    Wie sich aus Rn. 1067 des Schiedsspruchs ergibt, verwiesen die Schiedskläger im Schiedsverfahren auch auf ihr „Gesamtgeschäftsmodell“, das darin bestanden habe, bis zum Ablauf der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung eine nachhaltige „Produktionsplattform“ zu schaffen.

328    Aus der Aussage eines ihrer Zeugen, die in Rn. 1072 des Schiedsspruchs erwähnt, in der Klagebeantwortung zitiert und in Rn. 1071 des Schiedsspruchs wiedergegeben wird, geht hervor, dass der Zeuge in seiner ersten Aussage Grafiken verwendet hatte, die die „Integration der verschiedenen Anlagen“ zeigten, die im Wesentlichen die Feststellung erlaubten, dass die ursprüngliche Planung der EFDG für die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur es ermöglicht hatte, erhebliche Beträge einzusparen, die in die „Ausweitung und Integration des Geschäfts“ reinvestiert worden waren.

329    Aus den so von den Schiedsklägern im Schiedsverfahren vorgelegten Aussagen und Erklärungen geht hervor, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula in die wirtschaftlichen Tätigkeiten der klagenden Unternehmen, die am Schiedsverfahren beteiligt waren, eingebunden waren und unmittelbar oder mittelbar auf die Geschäftsführung dieser Unternehmen Einfluss nahmen.

330    Zweitens kommt hinzu, dass die im Schiedsspruch zugesprochene kollektive Entschädigung und der Umstand, dass die am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen im Schiedsverfahren verlangten, die streitigen Beträge an Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula auszuzahlen, was die Brüder Micula nicht bestreiten, dafür sprechen, dass die am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen im Verhältnis zu den Brüdern Micula keine funktionelle oder organisatorische Unabhängigkeit besaßen.

331    Drittens und letztens ergibt sich aus Rn. 1245 des Schiedsspruchs, auf die die Kommission verweist, dass das Schiedsgericht „nicht in die Erörterung der Frage einsteigen möchte, ob die den Gesellschaftern entstandenen Schäden den Schäden entsprechen, die der betreffenden Gesellschaft entstanden sind“, und ergänzte, dass es überzeugt sei, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula „angesichts des Umfangs ihrer Beteiligung an den Gesellschaften der EFDG mittelbar zumindest einen großen Teil oder sogar fast den gesamten Schaden erlitten haben, der den [am Schiedsverfahren beteiligten] Unternehmen unmittelbar entstanden ist“. Unter diesen Umständen können die Kläger nicht geltend machen, dass Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula nur in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der betreffenden Unternehmen eine Entschädigung zugesprochen worden sei.

332    Auch das übrige Vorbringen der Kläger kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

333    Zunächst hat die Tatsache, dass weder Herr Ioan Micula noch Herr Viorel Micula allein eine Mehrheitsbeteiligung an einem der Unternehmen der EFDG halten, keinen Einfluss auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, die aus ihnen und diesen Unternehmen besteht, da sie zusammen Mehrheitsgesellschafter dieser Unternehmen sind.

334    Sodann machen die Kläger geltend, die dem Schiedsspruch entnommenen Umstände beträfen nur den Zeitraum von 2000 bis 2009 und seien daher für die Beurteilung, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine wirtschaftliche Einheit bestanden habe, unerheblich.

335    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen, die ihr im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 30. Mai 2023 gestellt worden sind, ausgeführt hat, dass „die Kläger im förmlichen Prüfverfahren nie behauptet haben, dass sich die [Kontrolle von Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula durch ihre Verbindung zu den Gesellschaften der EFDG, für deren Verluste die Entschädigung zugesprochen wurde] nach [dem von der Entschädigung erfassten] Zeitraum geändert habe“. Die Kommission hat ergänzt, dass, obwohl die Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfen worden sei, „die Schiedskläger weder Tatsachen vorgetragen oder Beweise vorgelegt haben, die die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission widerlegen könnten, dass die Herren Ioan und Viorel Micula die Gesellschaften, für deren Verluste das Schiedsgericht die Entschädigung zugesprochen hat, kontrollierten, noch die Gründe dafür angegeben haben, aus denen es diese Entschädigung auch diesen natürlichen Personen zuerkannt hat“.

336    Die Kläger, die diese Ausführungen nicht bestritten haben, haben weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass sich ihre Kapitalstruktur oder ihre internen Geschäftsabläufe zwischen dem Ende des Zeitraums, für den sie entschädigt wurden, und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses geändert hätten.

337    Schließlich hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zwar nicht, wie sie im Übrigen selbst einräumt, die Auffassung vertreten, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula auch als natürliche Personen jeweils als ein Unternehmen im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen anzusehen seien; dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Bestimmung der Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme, da die Kommission im 85. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt hat, dass die Brüder Micula zusammen mit allen am Schiedsverfahren beteiligten Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften das in Rede stehende Unternehmen darstelle.

338    Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula können daher nicht geltend machen, sie übten keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit aus, um so die Feststellung in Abrede zu stellen, dass sie Begünstigte einer staatlichen Beihilfemaßnahme in Gestalt der Zahlung der streitigen Beträge gewesen seien.

339    Nach alledem und in Anbetracht des weiten Ermessens der Kommission ist die erste Rüge des vorliegenden Teils zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bezeichnung der klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme

340    Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus der Grafik der Struktur der EFDG, die von einem der von den Schiedsklägern im Schiedsverfahren herangezogenen Sachverständigen vorgelegt, in Rn. 937 des Schiedsspruchs wiedergegeben und von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführt wurde, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula 95 % des Kapitals der Gesellschaft Transilvania General Import-Export halten. Diese hält zum einen 20 % des Kapitals von European Drinks, während die übrigen 80 % unmittelbar von den Brüdern Micula gehalten werden, und zum anderen 58 % des Kapitals der Gesellschaft West Leasing, während die übrigen 42 % ebenfalls unmittelbar von den Brüdern Micula gehalten werden.

341    Außerdem ergibt sich aus der Grafik der Kapitalstruktur der zur EFDG gehörenden Unternehmen, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula 99 % des Kapitals der Gesellschaft Rieni Drinks und 96 % des Kapitals der Gesellschaft Scandic Distilleries halten.

342    Wie aus Rn. 156 des Schiedsspruchs hervorgeht, haben Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula im Schiedsverfahren ausdrücklich erklärt – und die Kläger haben die Richtigkeit dieser Aussage nicht bestritten –, dass sie die Mehrheitsgesellschafter der Unternehmen der EFDG seien.

343    Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula, die, wie oben in Rn. 336 angemerkt, weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen haben, dass sich ihre Beteiligung an den Unternehmen der EFDG seit Erlass des Schiedsspruchs geändert habe, halten somit unmittelbar oder mittelbar nahezu das gesamte Kapital der klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren. Darüber hinaus ist zum einen unstreitig, dass diese Kläger Unternehmen sind, da sie tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und zum anderen, dass diese Unternehmen zu der betreffenden Gruppe gehören, die u. a. in der industriellen Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen, Mühlenerzeugnissen und Kunststoffverpackungen tätig ist.

344    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula unter Berücksichtigung ihrer Eigentumsrechte an allen klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, angesichts dessen, dass sie das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital dieser Unternehmen halten, in Bezug auf all diese Unternehmen impulsgebende Funktionen sowie solche der finanziellen Unterstützung ausüben, so dass sie die alleinige oder nahezu alleinige Kontrolle über diese Unternehmen haben.

345    Außerdem bilden die von Herrn Ioan Micula und Herrn Viorel Micula kontrollierten Unternehmen, da sie gleiche oder parallele wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sowohl in finanzieller als auch in industrieller Hinsicht ein zusammenhängendes Ganzes und damit eine einheitliche Gruppe, die von den Brüdern Micula kontrolliert wird.

346    Zweitens geht aus den Aussagen der Schiedskläger im Schiedsverfahren hervor, dass ihre Geschäftsstrategie auf die vertikale Integration ihrer Anlagen abzielte, dass sie sich als „Familienunternehmen“ bezeichneten, in dem Entscheidungen mündlich und für gewöhnlich nicht auf der Grundlage schriftlicher Pläne getroffen wurden, und schließlich, dass ihr „Gesamtgeschäftsmodell“ darin bestand, bis zum Ablauf der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung eine nachhaltige Produktionsplattform zu schaffen, wobei Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula sich unmittelbar an der Entscheidung, in neue Anlagen zu investieren, beteiligten, indem sie, wie oben in den Rn. 325 bis 327 ausgeführt, die Auswirkungen dieser Regelung sowie deren Vor- und Nachteile prüften.

347    Wie oben in Rn. 324 dargelegt, machten die Schiedskläger insbesondere geltend, dass im Rahmen der Ausweitung ihrer Produktionstätigkeit die neuen Gesellschaften und Investitionen so in die bestehenden Gesellschaften und Investitionen integriert worden seien, dass alle Unternehmen zusammenarbeiteten, um „Produkte effizient zu entwickeln, herzustellen, zu verpacken und zu vertreiben“. Insoweit hatte, wie sich oben aus Rn. 328 ergibt, die ursprüngliche Planung der EFDG für die gemeinsame Nutzung ihrer Infrastruktur es ermöglicht, erhebliche Beträge einzusparen, die in die „Ausweitung und Integration des Geschäfts“ reinvestiert worden waren.

348    Aus der Prüfung der ersten Rüge des vorliegenden Teils folgt somit, dass der oben in den Rn. 324 bis 328 dargestellte Akteninhalt bestätigt, dass zwischen den Klägern einschließlich der klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, innerhalb desselben Marktes und derselben integrierten Tätigkeit wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen bestanden, die dem Zweck dienten, langfristig wettbewerbsfähig und effizient zu sein.

349    Wenn die Kläger gleichwohl geltend machen, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula nicht unmittelbar an der Geschäftsführung der Unternehmen der EFDG beteiligt gewesen seien, so beschränken sie sich insoweit auf die Behauptung, dass diese Unternehmen „unabhängig voneinander“ gehandelt und ihr Marktverhalten selbst bestimmt hätten, legen aber keinen einzigen konkreten und dokumentierten Beweis für diese Behauptung vor.

350    Drittens und letztens ist festzustellen, dass das Fehlen einer wirtschaftlichen Autonomie der klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, entgegen dem Vorbringen der Kläger dadurch bestätigt wird, dass die Schiedskläger in diesem Verfahren beantragt haben, bei der Beurteilung ihres Schadens auch den diesen Unternehmen entstandenen Schaden zu berücksichtigen.

351    Unter diesen Umständen und in Einklang mit den oben in Rn. 314 angeführten Rechtsprechungsgrundsätzen ist festzustellen, dass Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula und die klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, für die Zwecke der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu ein und demselben Unternehmen gehören.

352    Die Kläger machen gleichwohl geltend, dass die klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, nicht als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme angesehen werden könnten, da das Schiedsgericht ihnen keine Entschädigung zugesprochen habe.

353    Hierzu genügt jedenfalls der Hinweis, dass die Kommission die Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, nicht deshalb als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme angesehen hat, weil sie den tatsächlichen Nutzen aus der Zahlung der streitigen Beträge gezogen hätten. Wie sich aus den Erwägungsgründen 85 bis 91 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurden diese Unternehmen von der Kommission allein deshalb als Begünstigte angesehen, weil sie zusammen mit den anderen Klägern für die Zwecke der Vorschriften über staatliche Beihilfen eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des betreffenden Unternehmens bildeten.

354    Aus den vorstehenden Rn. 340 bis 351 folgt indessen, dass die Kommission zu Recht davon ausging, dass die Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, zusammen mit den anderen Klägern für die Zwecke der Vorschriften über staatliche Beihilfen ein und dasselbe Unternehmen bildeten.

355    Die Beträge, die in Vollstreckung oder Durchführung des Schiedsspruchs an die Schiedskläger gezahlt wurden, konnten daher unmittelbar oder mittelbar den Unternehmen zugutekommen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren. Das ist insbesondere deshalb der Fall, weil Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula, die in Bezug auf diese Unternehmen impulsgebende Funktionen sowie solche der finanziellen Unterstützung ausübten, es für erforderlich halten konnten, diese Beträge ganz oder teilweise in die finanzielle Konsolidierung oder wirtschaftliche Entwicklung dieser Unternehmen zu investieren, um den von den Unternehmen der EFDG verfolgten langfristigen wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.

356    Daher ist der Umstand, dass die klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren, vom Schiedsgericht nicht als Empfänger der im Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung benannt wurden, für die Tatsache, dass sie als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme bezeichnet wurden, nicht von Bedeutung.

357    Nach alledem ist die zweite Rüge des vorliegenden Teils und damit dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen; folglich ist der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

6.      Zum sechsten Klagegrund: Rechtsfehler bei der Rückforderung der Beihilfe

[nicht wiedergegeben]

360    Mit dem zweiten Teil machen die Kläger geltend, die streitigen Beträge könnten von bestimmten im angefochtenen Beschluss genannten Personen nicht zurückgefordert werden. In der Rechtssache T‑704/15 könnten sie nicht von Herrn Viorel Micula zurückgefordert werden, der nicht als Unternehmen angesehen werden könne, und in den drei verbundenen Rechtssachen nicht von den klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, da diese im Schiedsspruch nicht als Begünstigte bezeichnet worden seien.

361    Die streitigen Beträge könnten nur von den Personen zurückgefordert werden, die den tatsächlichen Nutzen aus ihnen gezogen hätten, d. h. nur von einigen oder allen Schiedsklägern.

362    Die Kommission hätte daher nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass sie alle gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Beihilfe hafteten, sondern hätte feststellen müssen, wer den tatsächlichen Nutzen aus diesen Beträgen gezogen habe.

363    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

364    Nach dem Unionsrecht kann die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben, diese Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern (Urteil vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252, Rn. 65).

365    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Begünstigten oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90, und vom 13. Dezember 2018, Transavia Airlines/Kommission, T‑591/15, EU:T:2018:946, Rn. 299). Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission, C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

366    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit es ermöglicht, das betreffende Unternehmen zu bestimmen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, die durch die in Rede stehende Beihilfe begünstigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T‑89/09, EU:T:2015:153, Rn. 122 und 123 [nicht veröffentlicht]).

367    Außerdem kann die Rückforderung der Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (vgl. Urteile vom 11. März 2010, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑1/09, EU:C:2010:136, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

368    Das Gericht hält es für zweckmäßig, zuerst den zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes, der die Beihilfeempfänger betrifft, und danach den ersten Teil dieses Klagegrundes, der die Höhe der Beihilfe betrifft, zu prüfen.

a)      Zum zweiten Teil: Der angefochtene Beschluss sei mit einem Rechtsfehler behaftet, soweit damit die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme von bestimmten Klägern angeordnet werde

369    Die Kommission hat im 160. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass „jede Zahlung der den [Klägern] vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung von Rumänien zurückgefordert werden [muss], da diese Zahlung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt“. Ferner heißt es dort: „Da die fünf [Schiedskläger] zusammen mit den anderen relevanten EFDG-Unternehmen eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden …, sind die fünf [Schiedskläger] und die anderen EFDG-Unternehmen gemeinsam für die Rückzahlung der von ihnen erhaltenen staatlichen Beihilfe an den rumänischen Staat verantwortlich.“

370    Einleitend ist das Argument zurückzuweisen, die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme von Herrn Viorel Micula sei nicht möglich, weil dieser, wie die Kläger in der Rechtssache T‑704/15 geltend gemacht haben, für die Zwecke der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht als Unternehmen angesehen werden könne, denn Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula waren, wie im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge des ersten Teils des fünften Klagegrundes festgestellt worden ist, Teil einer wirtschaftlichen Einheit.

371    Zudem können die Kläger in den Rechtssachen T‑624/15 RENV und T‑694/15 RENV, auch wenn die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe nach den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Durchführungsvorschriften zu erfolgen hat, wenn unionsrechtliche Vorschriften in diesem Bereich fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 108), die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht mit dem Vorbringen in Abrede stellen, dass die Beitreibung der „Schulden [der klagenden Unternehmen]“ von Herrn Ioan Micula eine „rechtswidrige Durchgriffshaftung darstellt und gegen das rumänische Gesellschaftsrecht verstößt, das in verschiedenen Richtlinien über die Rechte von Gesellschaftern zum Ausdruck kommt“.

372    Dies vorausgeschickt, machen die Kläger, um die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen, im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Beträge nur von den Unternehmen zurückgefordert werden könnten, die den „tatsächlichen Nutzen“ aus ihnen gezogen hätten, d. h. nur von den Schiedsklägern, die im Schiedsspruch als Begünstigte benannt worden seien. Der Umstand, dass alle klagenden Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, sei unerheblich, selbst wenn er tatsächlich zuträfe.

373    Die Kläger stützen ihr Vorbringen auf das Urteil vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission (T‑111/01 und T‑133/01, EU:T:2005:166, Rn. 113), und auf das Urteil vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00, EU:T:2005:363, Rn. 324), in denen die oben in Rn. 365 dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ausdruck kommt.

374    Entgegen dem Vorbringen der Kläger verwehren es die soeben in Rn. 373 angeführten Urteile jedoch nicht, eine Beihilfemaßnahme von sämtlichen Personen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, zurückzufordern.

375    Zum einen betreffen die Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 373 angeführten Urteile ergangen sind, nämlich nicht, wie der vorliegende Fall, wirtschaftliche Gebilde, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit ein und dasselbe Unternehmen bilden.

376    Zum anderen ist, wie oben in Rn. 312 dargelegt, im Wettbewerbsrecht der Union, indem es auf die Tätigkeiten von Unternehmen abstellt, das entscheidende Kriterium das Vorhandensein eines einheitlichen Verhalten auf dem Markt, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen, die sich aus der Verschiedenheit ihrer Rechtspersönlichkeiten ergibt, eine solche Einheit für die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen kann.

377    Im vorliegenden Fall können Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula, wie sich aus der Prüfung des fünften Klagegrundes und insbesondere aus den Rn. 344 und 355 des vorliegenden Urteils ergibt, dadurch, dass sie für sämtliche Unternehmen der EFDG impulsgebende Funktionen sowie solche der finanziellen Unterstützung ausüben, diesen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar den Nutzen aus der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme zukommen lassen, da diese Unternehmen keine autonomen Entscheidungen treffen. Durch die Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme verliert die wirtschaftliche Einheit, die die Kläger zusammen bilden, den Vorteil, den sie auf dem Markt gegenüber ihren Konkurrenten hatte, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt.

378    Nach alledem ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T624/15 RENV, T694/15 RENV und T704/15 RENV werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL, die Scandic Distilleries SA, Herr Ioan Micula, Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing SRL, vormals West Leasing International SRL, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T624/15, T694/15, T704/15, T624/15 RENV, T694/15 RENV, T704/15 RENV und C638/19 P.

4.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T624/15 RENV, T694/15 RENV, T704/15 RENV und C638/19 P.

5.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T624/15, T694/15, T704/15, T624/15 RENV, T694/15 RENV, T704/15 RENV und C638/19 P.

6.      Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T624/15 RENV, T694/15 RENV, T704/15 RENV und C638/19 P.

7.      Ungarn trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T624/15, T694/15, T704/15, T624/15 RENV, T694/15 RENV, T704/15 RENV und C638/19 P.

8.      Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T624/15 RENV, T694/15 RENV, T704/15 RENV und C638/19 P.

Marcoulli

Tomljenović

Półtorak

Norkus

 

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Oktober 2024.

Unterschriften



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