T-62/16 – Puma/ EUIPO – Doosan Machine Tools (PUMA)

T-62/16 – Puma/ EUIPO – Doosan Machine Tools (PUMA)

Language of document : ECLI:EU:T:2018:604

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

26. September 2018(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke PUMA – Ältere internationale Bildmarken PUMA – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑62/16

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

Streithelferin vor dem Gericht als Rechtsnachfolgerin der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Doosan Machine Tools Co. Ltd mit Sitz in Seongsan-gu (Südkorea), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Böhm und S. Overhage,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2015 (Sache R 1052/2015-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen Puma und der Doosan Infracore Co. Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 15. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 17. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 19. September 2016, mit dem der Eintritt von Doosan Machine Tools in den Rechtsstreit anstelle von Doosan Infracore zugelassen worden ist,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts und der Zuweisung der Rechtssache an die Vierte Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. November 2012 beantragte die Doosan Infracore Co. Ltd, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin, die Doosan Machine Tools Co. Ltd ist, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung einer Unionsbildmarke nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]).

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Drehmaschinen; CNC‑ Drehmaschinen (mit rechnergestützter numerischer Steuerung); Bearbeitungszentren; Drehzentren; Funkenerosionsmaschinen.“

4        Die Anmeldung der Marke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 12/2013 vom 17. Januar 2013 veröffentlicht.

5        Am 16. April 2013 erhob die Klägerin, die Puma SE, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch stützte sich auf folgende ältere Marken:

–        die am 22. Juli 1991 unter der Nr. 582886 eingetragene und bis zum 22. Juli 2021 verlängerte ältere internationale Bildmarke, die in den Benelux-Ländern, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern ihre Wirkungen entfaltet und nachstehend wiedergegeben ist:

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–        die am 12. April 1978 unter der Nr. 437626 eingetragene und bis zum 12. April 2028 verlängerte ältere internationale Bildmarke, die in den Benelux-Ländern, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik und Ungarn ihre Wirkungen entfaltet und nachstehend wiedergegeben ist:

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7        Die ältere internationale Bildmarke Nr. 582886 erfasst u. a. Waren der Klassen 7, 18, 25 und 28 und entspricht für die jeweilige Klasse der folgenden Beschreibung:

–        Klasse 7: „Holzbearbeitungsmaschinen, Maschinen zur Aluminiumverarbeitung, Maschinen zur Kunststoffverarbeitung; Nähmaschinen, Papiermaschinen, Poliermaschinen (ausgenommen für Haushaltszwecke), Pressen (Maschinen), Lochstanzmaschinen, Schleif- und Schmirgelmaschinen, Zuschneidemaschinen für gewerbliche Zwecke, Textilmaschinen, Verpackungsmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen; Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Antriebsriemen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); mechanisch betriebene landwirtschaftliche Instrumente und Geräte; landwirtschaftliche Maschinen“;

–        Klasse 18: „Waren aus Leder und/oder Lederimitationen (soweit in dieser Klasse enthalten); Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Handtaschen, Aktentaschen, Lagerungs- und Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke, Beutel, Matchbeutel, Trage- und Lagerungstaschen für den ständigen Gebrauch sowie Reisetaschen aus Leder, Kunststoff und/oder Stoff und textilen Geweben; Reisenecessaires (Lederwaren); Umhängeriemen (Gurte); Häute und Felle; Koffer, Reise- und Handkoffer; Schlüsselanhänger aus Leder und Lederimitationsstoffen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Lagerungstaschen für Fahrräder“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile von Schuhen; Sohlen, Einlegesohlen, Absätze, Stiefelschäfte, Gleitschützer für Schuhe, Stollen und Spikes; Kleidereinlagen, vorgefertigte Kleidertaschen; Miederwaren; Stiefel, Hausschuhe, Pantoffeln; Fertigschuhwaren, Straßenschuhe, Sport- und Freizeit‑, Trainings‑, Jogging‑, Gymnastik‑, Bade- und Gesundheitsschuhe (soweit in dieser Klasse enthalten), Tennisschuhe; Gamaschen, Ledergamaschen, Strumpfgamaschen, Wickelgamaschen, Schuhgamaschen; Trainingsanzüge, Turnhosen und ‑trikots, Fußballhosen und ‑trikots, Tennishemden und ‑shorts, Bade- und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und ‑anzüge, auch Bikinis, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), auch für Trimm‑, Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T‑Shirts, Sweatshirts, Tennis- und Skibekleidungsstücke, Freizeitanzüge, Allwetteranzüge, Strümpfe (Strumpfwaren), Fußballstutzen, Handschuhe, einschließlich Lederhandschuhe, auch aus Kunstleder, Mützen, Stirn- und Schweißbänder, Schals, Gürtel, Windjacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken, Röcke, Hosen einschließlich Jeans, Pullover und mehrteilige Kombinationen von Ober- und Unterbekleidungsstücken; Handschuhe für Skilanglauf oder Skiwandern und zum Radfahren“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug, einschließlich Miniaturschuhe und Miniaturbälle (als Spielwaren), Luftballons; Turn- und Sportartikel (soweit in dieser Klasse enthalten); Trimm‑, Turn- und Sportgeräte; Ski‑, Tennis- und Angelsportgeräte; Ski, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport- und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennisschläger sowie Teile und Bestandteile davon, insbesondere Griffe, Saiten, Griffbänder und Bleibänder für Tennisschläger, Tischtennis‑, Federball‑, Squash‑, Kricket‑, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und Federbälle; Roll- und Schlittschuhe; Tischtennistische; Gymnastikkeulen, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und Ballnetze; Sporthandschuhe, insbesondere Torwarthandschuhe; Puppen, Puppenkleider, Puppenschuhe, Puppenmützen, Puppengürtel, Puppenschürzen; Knie‑, Ellbogen- und Schienbeinschützer für Sportzwecke; Schiedsrichterstühle für Tennisturniere; Christbaumschmuck; Taschen für Sportausrüstung und Sportgeräte, die an die aufzunehmenden Gegenstände angepasst sind; Golftaschen; Taschen und Behältnisse zur Aufnahme von Tennis‑, Tischtennis‑, Federball‑, Squash‑, Kricket- und Hockeyschlägern; Schuhwaren für Rollschuhe, auch mit verstärkten Sohlen“.

8        Die ältere internationale Bildmarke Nr. 437626 erfasst Waren der Klassen 18, 25 und 28 und entspricht für die jeweilige Klasse der folgenden Beschreibung:

–        Klasse 18: „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen, Reise- und Handkoffer, Tragetaschen, Reisetaschen, insbesondere für Sportgeräte und Sportbekleidung“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel, Schuhe, Hausschuhe und Pantoffeln, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung und ‑schuhe und für physisches Training“;

–        Klasse 28: „Spiele und Spielzeug; Geräte für physisches Training, Turn- und Sportartikel einschließlich Sportbälle“.

9        Der Widerspruch wurde in Bezug auf die ältere internationale Bildmarke Nr. 582886 mit den Eintragungshindernissen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/2001) und Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/2001) sowie in Bezug auf die ältere internationale Bildmarke Nr. 437626 mit dem Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 begründet.

10      Am 31. März 2015 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Zum einen wies sie den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die mit der älteren internationalen Bildmarke Nr. 582886 gekennzeichneten Waren mit Ausnahme der Waren der Klasse 7 und eines Teils der Waren der Klassen 18, 25 und 28, für die die Klägerin die Benutzung dieser Marke nicht nachgewiesen habe, den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren nicht ähnlich seien. Zum anderen wies sie den auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch mit der Begründung zurück, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels insoweit nicht erfüllt sei, als die Klägerin die angebliche Bekanntheit der älteren Marken nicht nachgewiesen habe.

11      Am 28. Mai 2015 erhob die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/2001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

12      Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zum einen wies sie den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit der Waren, die von den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken jeweils gekennzeichnet seien, zurück. Zum anderen wies sie den auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die maßgeblichen Verkehrskreise trotz der sehr großen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken keinen Zusammenhang zwischen ihnen herstellten, da die von den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken jeweils erfassten Waren bzw. angesprochenen Verkehrskreise vollkommen verschieden seien und da sie geringe Unterscheidungskraft hätten. Schließlich vertrat sie die Ansicht, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken im vorliegenden Fall in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Streithelferin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen und die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Abs. 2 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Europäischen Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

17      Auch wenn die Hauptaufgabe einer Marke in ihrer Herkunftsfunktion besteht, hat jede Marke nämlich auch einen ihr eigenen, autonomen wirtschaftlichen Wert, der von dem der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unterscheiden ist. Deshalb gewährleistet Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 den Schutz einer bekannten Marke gegen jede identische oder ähnliche Anmeldemarke, die ihr Bild beeinträchtigen könnte, auch dann, wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren nicht denen entsprechen, für die die ältere Marke eingetragen wurde (Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 35, und vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM – Parfums Givenchy [only givenchy], T‑586/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:722, Rn. 58).

18      Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass ihre Anwendung von drei Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens von der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens von der Bekanntheit der älteren Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, und drittens von der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Was erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke betrifft, so kann es zu einer solchen Beeinträchtigung kommen, wenn die ältere Marke nicht mehr geeignet ist, eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den Waren hervorzurufen, für die sie eingetragen ist und verwendet wird. Die Gefahr liegt somit in der „Verwässerung“ oder „allmählichen Schwächung“ der älteren Marke durch die Auflösung ihrer Identität und ihrer Bekanntheit (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Was zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung der älteren Marke durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke angeht, so ist eine derartige Beeinträchtigung dann zu bejahen, wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der älteren Marke geschmälert wird. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann insbesondere dann bestehen, wenn die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können, weil sie mit der angemeldeten Marke identisch oder ihr ähnlich ist (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Drittens sind unter den Begriff der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke alle Fälle zu fassen, in denen eine berühmte Marke eindeutig parasitär ausgebeutet wird oder versucht wird, Vorteil aus ihrem guten Ruf zu ziehen. Es handelt sich somit, anders gesagt, um die Gefahr, dass das Bild der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, so dass deren Vermarktung durch diese gedankliche Verbindung mit der bekannten älteren Marke erleichtert wird (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Darüber hinaus setzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nach der Rechtsprechung voraus, dass die drei darin genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2012, Bimbo/HABM – Grupo Bimbo [GRUPO BIMBO], T‑357/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:696, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist eine wesentliche – implizite – Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine solche gedankliche Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, Antartica/HABM – Nasdaq Stock Market [nasdaq], T‑47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM – Mitico [Master], T‑480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Nehmen die Verkehrskreise eine solche gedankliche Verknüpfung nicht vor, kann die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C‑136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Aus der Rechtsprechung geht schließlich hervor, dass die Vornahme einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles, wie des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, der Art der von diesen Marken betroffenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise, des Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marke, des Grades der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und des Bestehens einer Verwechslungsgefahr für das Publikum, umfassend zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C‑136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM – Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T‑60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

25      Das von der Klägerin zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführte Vorbringen ist im Licht dieser Vorüberlegungen zu prüfen.

26      In Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, es sei aufgrund der vollkommenen Verschiedenartigkeit der mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren, des Fehlens eines möglichen Zusammenhangs zwischen den fraglichen Waren sowie des völlig unterschiedlichen Publikums, an das sich diese Waren richteten, sehr unwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Marken herstellten. Die vorstehenden Gesichtspunkte verdrängten alle anderen Umstände, die zur Herstellung einer gedanklichen Verknüpfung beitragen könnten, wie die große Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken oder den angeblichen hohen Bekanntheitsgrad der älteren Marken. Die Tatsache, dass das Fachpublikum auch Personen umfassen könne, die sich für Bekleidung und Sport interessierten, so die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung weiter, ändere nichts an dieser Feststellung, da Fachleute unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den fraglichen Waren keinen Zusammenhang mit ihrer eigenen Sport- und Freizeitpraxis sähen, wenn sie bei Verwendung der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 7 mit dieser Marke konfrontiert würden. In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darüber hinaus im Wesentlichen die Auffassung vertreten, auch die geringe originäre Unterscheidungskraft der älteren Marken rechtfertige ihre Schlussfolgerung zum Fehlen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. In Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ist sie schließlich zu dem Schluss gelangt, dass, da die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sähen, die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der älteren Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke weder in unlauterer Weise ausgenutzt werden könne noch beeinträchtigt werde.

27      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe in ihrer auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 durchgeführten Analyse sowohl in Bezug auf die Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Zusammenhang mit den älteren Marken sähen, als auch in Bezug auf die Erwägungen, wonach die angemeldete Marke die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der älteren Marken nicht in unlauterer Weise ausnutze, Fehler begangen. Insbesondere sei die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sähen, fehlerhaft, da sie auf der Tatsache beruhe, dass sich die Waren und die von den einzelnen Marken jeweils angesprochenen Verkehrskreise unterschieden. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, es komme nicht darauf an, ob die fraglichen Waren unähnlich seien, da die einander gegenüberstehenden Marken sehr ähnlich seien und es sich bei den älteren Marken um außergewöhnlich bekannte Marken handele. Daher habe die Beschwerdekammer den anderen bei der Feststellung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu berücksichtigenden Umständen, nämlich der sehr großen Ähnlichkeit zwischen diesen Marken, dem Ausmaß der Bekanntheit und dem Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marken, nicht die notwendige Bedeutung beigemessen. Angesichts der vorstehend angeführten Umstände und der Überschneidung zwischen den von den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken jeweils angesprochenen Verkehrskreisen vertritt die Klägerin die Ansicht, die angemeldete Marke rufe allen Verbrauchern, auch den Fachleuten, sofort die älteren Marken in Erinnerung.

28      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

29      Das EUIPO trägt vor, die Beschwerdekammer habe bei der Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sehr wohl andere Umstände, wie die geringe originäre Unterscheidungskraft der älteren Marken und die von der Klägerin beanspruchte Bekanntheit, d. h. eine große Bekanntheit, berücksichtigt.

30      Das EUIPO und die Streithelferin machen ferner geltend, die Beurteilung der Beschwerdekammer zum Fehlen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sei im Hinblick auf die vollkommen verschiedenen Verkehrskreise und Waren, die von den einzelnen Marken angesprochen bzw. mit ihnen gekennzeichnet würden, voll und ganz gerechtfertigt.

 Maßgebliche Verkehrskreise

31      Hervorzuheben ist, dass die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 eine ebenso notwendige Voraussetzung ist wie im Rahmen der Anwendung von Abs. 1 dieses Artikels. Insbesondere ist das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, einer etwaigen Bekanntheit der älteren Marken, einer gedanklichen Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und schließlich einer Beeinträchtigung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft der älteren Marken oder einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft dieser Marken im Hinblick auf die besagten Verkehrskreise zu beurteilen.

32      Nach der Rechtsprechung sind die Verkehrskreise, auf die zur Beurteilung des Vorliegens einer der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen abzustellen ist, je nach der vom Inhaber der älteren Marke geltend gemachten Art von Beeinträchtigung unterschiedlich. So sind die maßgeblichen Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung vorzunehmen ist, wenn es sich um die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke handelt, die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke angemeldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2009, Antartica/HABM, C‑320/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:146, Rn. 46 bis 48). Geht es hingegen um die Schädigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke, bestehen die Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung vorzunehmen ist, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 35).

33      In Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, die Verkehrskreise, an die sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richteten, seien vollkommen verschieden. In Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ist sie nämlich davon ausgegangen, dass die Verkehrskreise, die von den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 7 angesprochen würden, aus „hochspezialisierten technischen Fachleuten [bestünden], die [ihre] Tätigkeit in einem Sektor ausüb[t]en, der absolut nichts mit der Herstellung von Bekleidung oder Sportartikeln zu tun [habe], für die die ältere[n] Marke[n] bekannt sein soll[t]en“. In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat sie ferner festgestellt, dass es sich bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren richteten, um die breite Öffentlichkeit handle, die sich aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetze, die die mit den besagten Marken gekennzeichneten Waren benötigten, „um sich für Sport- oder Freizeitaktivitäten zu kleiden und darauf vorzubereiten“. In Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darüber hinaus die Ansicht vertreten, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sähen. In Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung hat sie in diesem Zusammenhang ausgeführt, „[die] Tatsache, dass die einander gegenüberstehenden Marken so unterschiedlichen Märkten zuzuordnen [seien], hinder[e] den Verbraucher daran, für Bekleidung und Sportartikel [an die älteren Marken] zu denken, wenn er im Hinblick auf die beanstandeten Maschinen mit der [angemeldeten] Marke konfrontiert [werde; die] Tatsache, dass das von den beanstandeten Waren angesprochene Fachpublikum auch Personen umfassen [könne], die sich für Bekleidung und Sport interessier[t]en, änder[e] nichts an dieser Feststellung[; d]ie einander gegenüberstehenden Waren [lägen] nämlich so weit auseinander …, dass dieses Fachpublikum keinen Zusammenhang mit seiner eigenen Sport- und Freizeitpraxis [sehe], wenn es bei der Verwendung der beanstandeten Waren der Klasse 7 im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der [angemeldeten] Marke konfrontiert [werde]“.

34      Die Klägerin ist erstens im Wesentlichen der Ansicht, die Beschwerdekammer habe die „maßgeblichen Verkehrskreise“, aus deren Sicht das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft der älteren Marken einerseits und einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marken andererseits zu beurteilen sei, in den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung nicht definiert.

35      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es vertritt nämlich die Auffassung, die Beschwerdekammer habe sowohl die breite Öffentlichkeit, die aus Durchschnittsverbrauchern bestehe, die Waren benötigten, für die die Wertschätzung der älteren Marken vermutet worden sei, als auch das Fachpublikum berücksichtigt, das von der angemeldeten Marke angesprochen werde. Die Streithelferin äußert sich nicht hierzu.

36      Zunächst geht aus den Rn. 32 bis 35 der angefochtenen Entscheidung hervor (vgl. oben, Rn. 33), dass die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise, an die sich die mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richteten, klar definiert hat, indem sie auf ihre völlig unterschiedlichen Merkmale abgestellt hat.

37      Sodann ergibt sich aus Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sowohl anhand der Verkehrskreise, an die sich die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren richteten, als auch anhand der Verkehrskreise geprüft hat, die von den mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren angesprochen wurden.

38      Schließlich sei daran erinnert, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise eine wesentliche – implizite – Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, nasdaq, T‑47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Master, T‑480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt ist, dass die Voraussetzung für das Vorliegen einer der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen, nämlich eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, nicht erfüllt sei, hatte sie daher nicht mehr zu prüfen, ob eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken oder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft dieser Marken im vorliegenden Fall nachgewiesen war. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in den Rn. 37 und 40 der angefochtenen Entscheidung nur ergänzend festgestellt, dass die Klägerin weder Anscheinsbeweise noch eine kohärente Argumentation zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass die angemeldete Marke die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige.

39      Außerdem geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer die geeigneten maßgeblichen Verkehrskreise im Rahmen der Prüfung einer der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt hätte.

40      Die Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

41      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer zweitens vor, zu dem Schluss gelangt zu sein, dass sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richteten, unterschieden, obwohl sie sich nach Ansicht der Klägerin überschneiden. Sie vertritt nämlich die Auffassung, jede Art von Publikum – selbst wenn es ein Fachpublikum sei – setze sich aus Verbrauchern zusammen, die von den mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren angesprochen würden.

42      Das EUIPO und die Streithelferin machen hingegen geltend, die maßgeblichen Verkehrskreise würden sich nicht überschneiden.

43      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die von einer bestimmten Marke angesprochenen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen oder – je nach Fall – angemeldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34).

44      In Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass sich die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren ihrer Art nach an ein Fachpublikum, d. h. an eine besondere Gruppe von Verbrauchern, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit diesen Waren konfrontiert würden, richteten. In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer des Weiteren fehlerfrei die Ansicht vertreten, dass sich die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren an die breite Öffentlichkeit richteten. Daher ist sie in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass die jeweiligen Verkehrskreise der mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren unterschiedlich sind (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2015, Swatch/HABM – Panavision Europe [SWATCHBALL], T‑71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 31, und vom 29. Oktober 2015, Éditions Quo Vadis/HABM – Gómez Hernández [„QUO VADIS“], T‑517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816, Rn. 32).

45      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung klargestellt hat, die Tatsache, dass das Fachpublikum, an das sich die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren richteten, auch Personen umfassen kann, die sich für Bekleidung und Sport interessieren, nichts an der Feststellung ändert, dass ein solches Publikum bei Verwendung der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren in seinem Berufsalltag keinen Zusammenhang zwischen seiner Sport- und Freizeitpraxis und dieser Marke sähe.

46      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht dabei aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer in ihrer Analyse den Fall einer etwaigen Überschneidung der angesprochenen Verkehrskreise nicht berücksichtigt hätte. Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren richten, unter bestimmten Umständen überschneiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, You-Q/HABM – Apple Corps [BEATLE], T‑369/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:177, Rn. 53) und ein Fachpublikum die ältere Marke, die für die breite Öffentlichkeit bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfasst, möglicherweise kennt, kann das im Übrigen nicht für den Nachweis genügen, dass dieses Fachpublikum einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL, T‑71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 32).

47      Die Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

48      Drittens ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung zurückzuweisen, dass zum einen im Fall einer „Verwässerung“ die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Durchschnittsverbrauchern der Waren und Dienstleistungen bestünden, für die die Anmeldung erfolgt sei, und zum anderen in den Fällen eines „Parasitismus“ die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Durchschnittsverbrauchern der Waren und Dienstleistungen bestünden, für die die ältere Marke bekannt sei.

49      Die vorstehend wiedergegebene Behauptung verkennt nämlich die oben in Rn. 32 angeführte Rechtsprechung, wonach zum einen die maßgeblichen Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung des Vorliegens der angeblich unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken vorzunehmen ist, aus den Durchschnittsverbrauchern der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren bestehen und zum anderen die maßgeblichen Verkehrskreise, aus deren Sicht das Vorliegen einer Schädigung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beurteilen ist, aus den Durchschnittsverbrauchern der Waren bestehen, für die diese Marke eingetragen ist.

50      Im Licht des Vorstehenden sind sämtliche Rügen der Klägerin zurückzuweisen und ist die oben in Rn. 33 wiedergegebene – fehlerfreie – Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, an die sich die mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richten, zu bestätigen.

 Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

51      In den Rn. 26 und 42 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer im Wesentlichen zu dem Schluss gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Marken hochgradig ähnlich seien.

52      Dieser Beurteilung tritt die Klägerin nicht entgegen.

53      Die Streithelferin räumt zwar ein, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine gewisse Ähnlichkeit besteht, vertritt aber die Ansicht, ihre jeweiligen Schrifttypen unterschieden sich deutlich.

54      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die einander gegenüberstehenden Marken allesamt aus dem in einem ähnlichen Schrifttyp geschriebenen Wortbestandteil „puma“ bestehen und somit hochgradig ähnlich sind (vgl. Rn. 26, 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung).

55      Außerdem hat die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ältere internationale Bildmarke Nr. 582886 einen Bildbestandteil enthalte, der eine Raubkatze – möglicherweise einen von rechts nach links über den letzten Teil des Begriffs „puma“ springenden Puma – darstelle (vgl. Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung).

56      Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zur hochgradigen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zu bestätigen.

 Bekanntheit der älteren Marken

57      Die Bekanntheit einer Marke ist im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 den Begriff der Bekanntheit nicht definiert. Jedoch ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Regelungsgehalt mit dem des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen identisch ist, dass eine ältere Marke einem bedeutenden Teil des von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Publikums bekannt sein muss, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2007, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM – TDK Kabushiki Kaisha [TDK], T‑477/04, EU:T:2007:35, Rn. 48, und vom 28. Oktober 2016, Unicorn/EUIPO – Mercilink Equipment Leasing [UNICORN-čerpací stanice], T‑123/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:642, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsabteilung den Widerspruch, soweit er auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt war, zurückgewiesen hat und dabei davon ausgegangen ist, mit den von der Klägerin vorgelegten Beweismitteln werde nicht dargetan, dass die älteren Marken bereits Bekanntheit erworben hätten.

60      Die Beschwerdekammer ihrerseits hat sich einer Würdigung dieser Beweismittel enthalten und sich auf die Annahme gestützt, dass die von der Klägerin beanspruchte Bekanntheit vorliege. Sie hat nämlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch sei jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sähen.

61      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, „eine eindeutige und unmissverständliche Schlussfolgerung“ zur Bekanntheit der älteren Marken „vermieden“ zu haben. So ist sie im Wesentlichen der Auffassung, die Beschwerdekammer habe ihr Vorbringen zum außerordentlich hohen Bekanntheitsgrad der älteren Marken nicht berücksichtigt.

62      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bekräftigt, dass die Beschwerdekammer den Bekanntheitsgrad der älteren Marken nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe, und ausgeführt, man könne sich keine Sportveranstaltung anschauen, ohne mit diesen Marken, die u. a. die größten europäischen Fußballvereine sponserten und mit den bekanntesten Sportlern in Verbindung gebracht würden, konfrontiert zu werden.

63      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es ist nämlich der Ansicht, die Beschwerdekammer habe die geltend gemachte Bekanntheit berücksichtigt. In Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat das EUIPO außerdem zum einen vorgetragen, die Beschwerdekammer habe die Bekanntheit der älteren Marken abschließend festgestellt, und zum anderen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Rn. 33 und 34 seiner im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens erstellten Klagebeantwortung verwiesen.

64      Vorab ist festzustellen, dass es in Rn. 34 der Klagebeantwortung des EUIPO heißt, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Analyse für die Zwecke von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen der beanspruchten Bekanntheit vermutet habe und bei der Durchführung dieser Analyse somit von dem Grundsatz ausgegangen sei, dass die älteren Marken eine erhebliche Bekanntheit genössen, mit anderen Worten sehr bekannt seien.

65      Die Streithelferin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer sei hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken zu keinem Ergebnis gelangt. In der mündlichen Verhandlung hat sie außerdem angegeben, nicht sicher zu sein, ob die Beschwerdekammer hierzu einen endgültigen Standpunkt eingenommen habe.

66      Aus einer ständigen Rechtsprechung geht hervor, dass die Bekanntheit der älteren Marke oder Marken, insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit dieser Marke(n), eine der kumulativen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt und zugleich zu den Umständen gehört, die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob die Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke herstellen und die Gefahr besteht, dass eine der drei in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen auftritt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C‑252/12, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Die Prüfung des Vorliegens einer Bekanntheit der älteren Marke oder Marken stellt somit einen unverzichtbaren Schritt in der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 dar. Folglich setzt die Anwendung dieser Vorschrift notwendigerweise eine abschließende Feststellung voraus, ob eine solche Bekanntheit besteht oder nicht, was es grundsätzlich ausschließt, die mögliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf der Grundlage einer vagen Hypothese zu prüfen, d. h. einer Hypothese, die nicht auf der Annahme eines bestimmten Bekanntheitsgrads beruht (Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM – Delta Lingerie [Darjeeling collection de lingerie], T‑625/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:742, Rn. 82).

68      Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer nicht auf eine solche vage Hypothese gestützt. Aus dem Wortlaut der Rn. 27 und 32 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass sie bei ihrer Prüfung von der Annahme eines hohen Bekanntheitsgrads der älteren Marken ausgegangen ist.

69      Zum einen hat die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung, von einer solchen Annahme auszugehen, nicht konkret geprüft, ob die Klägerin die Bekanntheit der älteren Marken und das Ausmaß einer solchen Bekanntheit hinreichend nachgewiesen hatte. Sie hat das Fehlen einer solchen Prüfung im Übrigen ausdrücklich eingeräumt, indem sie in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass sie sich einer Würdigung der diesbezüglichen Beweismittel enthalten habe und lediglich von der Hypothese ausgegangen sei, dass die beanspruchte Bekanntheit vorliege. In diesem Zusammenhang kann das EUIPO der Klägerin nicht vorwerfen, vor der Beschwerdekammer nicht nachgewiesen zu haben, dass eine Bekanntheit vorliege, die über die von den älteren Marken angesprochenen Verkehrskreise hinausgehe.

70      Zum anderen hat die Beschwerdekammer, obwohl sie angegeben hat, ihre Analyse auf die Annahme stützen zu wollen, dass die von der Klägerin beanspruchte Bekanntheit bestehe, entgegen dem Vorbringen des EUIPO das Ausmaß einer solchen Bekanntheit nicht gebührend berücksichtigt. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Klägerin – u. a. in den Nrn. 2 ff. der zur Stützung ihres Widerspruchs vorgelegten Stellungnahme vom 7. März 2014 – das Vorhandensein einer angesehenen Marke mit einem beachtlichen Ruf geltend gemacht hatte. Entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer hatte sie nicht lediglich auf einen hohen Bekanntheitsgrad Bezug genommen. Die Klägerin hatte ausgeführt, die Bekanntheit der älteren Marken gehe über die Verkehrskreise hinaus, an die sich die mit diesen Marken gekennzeichneten Waren richteten, und folglich im Wesentlichen vorgetragen, die Bekanntheit könne sich auf das von der angemeldeten Marke angesprochene Fachpublikum erstrecken (vgl. insbesondere Nr. 2.3 der zur Stützung ihres Widerspruchs vorgelegten Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2014).

71      Die Annahme, von der die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgegangen ist und auf die sie sich zu stützen beschlossen hat, ist somit falsch.

 Unterscheidungskraft der älteren Marken

72      In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass die älteren Marken eine geringe originäre Unterscheidungskraft hätten.

73      Die Klägerin macht hingegen geltend, die älteren Marken hätten eine – sowohl durch Benutzung erworbene als auch originäre – sehr hohe Unterscheidungskraft.

74      Vorab ist zu bemerken, dass die Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Bezüglich der originären Unterscheidungskraft der älteren Marken ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grad der Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung ausschließlich im Hinblick auf die Waren zu beurteilen ist, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 22; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Hinblick auf die mit ihr gekennzeichneten Waren gleichgültig ist, ob dieselbe Marke in Bezug auf andere Waren als beschreibend angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 77).

76      Folglich kann ein Hinweis auf den beschreibenden Charakter einer Marke im Hinblick auf andere Waren oder Dienstleistungen als die mit dieser Marke gekennzeichneten eine Schwächung ihrer Unterscheidungskraft nicht begründen.

77      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nicht nachgewiesen, dass die mit den älteren Marken – deren Benutzung von der Klägerin nachgewiesen worden ist – gekennzeichneten Waren geeignet wären, Eigenschaften von Kraft und Stärke für sich zu beanspruchen, und der Begriff „puma“ folglich eine Anspielung auf die Merkmale dieser Waren sei. In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat sie nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass der Wortbestandteil „puma“ eine für ihre Kraft und Stärke bekannte große Raubkatze bezeichne und somit auf alle Arten von Waren anspiele, die mit diesen Merkmalen in Verbindung gebracht würden (vgl. Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung).

78      Gemäß der oben in Rn. 75 wiedergegebenen Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer zur geringen Unterscheidungskraft der älteren Marken fehlerhaft ist.

79      Ergänzend ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach sich die sehr hohe Unterscheidungskraft der älteren Marken aus dem einzigartigen Schrifttyp ihres Wortbestandteils „puma“ ergebe, der aus drei Großbuchstaben und einem Kleinbuchstaben bestehe.

80      Die Bildbestandteile der älteren Marken wie der Schrifttyp und der Kleinbuchstabe „m“ sind nämlich kaum wahrnehmbar und können diesen Marken für sich allein daher keine erhöhte Unterscheidungskraft verleihen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM – Ferrero [FERRÓ], T‑35/04, EU:T:2006:82, Rn. 56, und vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T‑37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 42).

81      Zweitens hatte sich die Klägerin vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer auf die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der älteren Marken berufen.

82      Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung keinerlei Beurteilung zur angeblichen Unterscheidungskraft enthält, die die älteren Marken infolge ihrer Benutzung erworben haben sollen.

83      Allerdings brauchen die Beschwerdekammern in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Ugly/HABM – Group Lottuss [COYOTE UGLY], T‑778/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:122, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Da die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt ist, dass die älteren Marken eine – wenn auch geringe – originäre Unterscheidungskraft hätten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht zur etwaigen Unterscheidungskraft Stellung genommen zu haben, die diese Marken durch ihre Benutzung erworben haben sollen. Bei der Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verlangt die Rechtsprechung nämlich nicht, den Grad der originären Unterscheidungskraft einer älteren Marke und den Grad der von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu berücksichtigen, sondern lediglich einen der beiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C‑136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, ROYAL SHAKESPEARE, T‑60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

85      Aus den oben in den Rn. 68 bis 71, 77 und 78 angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zum einen den von der Klägerin geltend gemachten Bekanntheitsgrad nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und zum anderen den Grad der originären Unterscheidungskraft der älteren Marken im Rahmen ihrer Prüfung, ob die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sehen, nicht korrekt beurteilt hat.

86      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marken und der Grad ihrer originären oder durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft erheblich auf die Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken auswirken können.

87      Nach der Rechtsprechung können bestimmte Marken nämlich eine solche Bekanntheit erworben haben, dass sie über die Verkehrskreise hinausgeht, die von den Waren und Dienstleistungen angesprochen werden, für die sie eingetragen sind. In einem solchen Fall könnten die von den Waren oder Dienstleistungen der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen, obwohl sie ein ganz anderes Publikum sind als die von den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 und 52).

88      Unterscheiden sich die von den Waren der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise und die von den Waren der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise, kann es deshalb notwendig sein, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob sich diese Bekanntheit über die von dieser Marke angesprochenen Verkehrskreise hinaus erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 bis 53).

89      Auch wenn im vorliegenden Fall kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den – unähnlichen – Waren der einander gegenüberstehenden Marken besteht, wie die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung konstatiert hat, wäre die Feststellung einer gedanklichen Verknüpfung mit den älteren Marken deshalb gleichwohl weiterhin möglich gewesen, wenn die Beschwerdekammer den von der Klägerin geltend gemachten Bekanntheitsgrad ordnungsgemäß berücksichtigt hätte. Auch wenn sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richten, nicht überschneiden, lässt sich aufgrund der Verschiedenartigkeit der betreffenden Waren daher nicht ausschließen, dass – auch unter Berücksichtigung der großen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken – ein Zusammenhang zwischen diesen Marken hätte hergestellt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 bis 53).

90      Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung umso wahrscheinlicher, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit einer identischen oder ähnlichen jüngeren Marke konfrontiert werden, die ältere Marke in Erinnerung rufen, je stärker die der älteren Marke von Haus aus innewohnende oder infolge ihrer Benutzung erworbene Unterscheidungskraft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 54).

91      Daher ist die – sich nicht aus einer korrekten Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ergebende – Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellten, fehlerhaft.

92      Diese Feststellung kann durch das Vorbringen des EUIPO nicht entkräftet werden.

93      Das EUIPO macht – ebenso wie die Beschwerdekammer (vgl. Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung) – erstens geltend, die fraglichen Waren lägen so weit auseinander, dass das von der angemeldeten Marke angesprochene Fachpublikum keinen Zusammenhang mit seiner eigenen Sport- und Freizeitpraxis herstelle, wenn es bei Verwendung der Waren dieser Marke im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der angemeldeten Marke konfrontiert werde.

94      Insoweit genügt der Hinweis, dass die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2012, GRUPO BIMBO, T‑357/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:696, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Daher ist der Zusammenhang, den die von der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise zwischen dieser Marke einerseits und ihrer eigenen Sport- und Freizeitpraxis andererseits sehen könnten, für die Beurteilung unerheblich, ob die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere Marke in Erinnerung ruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 60).

96      Das Vorbringen des EUIPO ist somit zurückzuweisen.

97      Das EUIPO macht zweitens geltend, der Gerichtshof habe im Beschluss vom 17. September 2015, Arnoldo Mondadori Editore/HABM (C‑548/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:624), die Ansicht vertreten, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Marken ohne irgendeinen Zusammenhang zwischen zu ganz unterschiedlichen Wirtschaftssektoren gehörenden Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sei. In der gleichen Weise habe das Gericht in den Urteilen vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL (T‑71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293), und vom 29. Oktober 2015, „QUO VADIS“ (T‑517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816), argumentiert.

98      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ausdrücklich den Fall vorsieht, dass ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke für Waren oder Dienstleistungen eingelegt wird, die nicht den mit einer älteren Marke gekennzeichneten ähnlich sind.

99      So hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ausdrücklich auf die Fälle abzielt, in denen die Waren oder Dienstleistungen nicht ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2009, Waterford Wedgwood/Assembled Investments [Proprietary] und HABM, C‑398/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:288, Rn. 34).

100    Die Unähnlichkeit der mit den einander gegenüberstehenden Marken jeweils gekennzeichneten Waren ist somit kein ausreichender Faktor, um eine gedankliche Verknüpfung zwischen diesen Marken auszuschließen, wobei im Übrigen daran zu erinnern ist, dass das Vorliegen einer solchen Verknüpfung umfassend, d. h. unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles, zu beurteilen ist (vgl. oben, Rn. 24).

101    Zum anderen unterscheiden sich die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles von denen des Beschlusses und der Urteile, die das EUIPO angeführt hat. In der Rechtssache, die zum Beschluss vom 17. September 2015, Arnoldo Mondadori Editore/HABM (C‑548/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:624), geführt hat, war die Bekanntheit der älteren Marke nämlich nicht erhöht, während im vorliegenden Fall von den älteren Marken vermutet wurde, dass sie zumindest weithin bekannt seien. Auch in der Rechtssache, die zum Urteil vom 29. Oktober 2015, „QUO VADIS“ (T‑517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816), geführt hat, war die Bekanntheit der älteren Marke normal. Darüber hinaus hat das Gericht im Urteil vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL (T‑71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293), das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz einer besonders stark ausgeprägten Bekanntheit mit der Begründung ausgeschlossen, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die mit jeder einzelnen dieser Marken gekennzeichneten Waren in denselben Geschäften vorfänden und an die einen dächten, während sie vor den anderen stünden (Urteil vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL, T‑71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 32). Dieser Grund, mit dem in Wirklichkeit eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft einer älteren Marke ausgeschlossen werden soll, kann sich jedoch nicht auf die Prüfung der Frage auswirken, ob die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen.

102    Das Vorbringen des EUIPO ist somit zurückzuweisen.

103    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen (vgl. Urteile vom 10. Mai 2007, nasdaq, T‑47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Master, T‑480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Angesichts der von der Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken begangenen Fehler, die oben in Rn. 85 aufgeführt worden sind, ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung der übrigen von der Klägerin erhobenen Rügen bedarf.

105    Die Beschwerdekammer wird das Vorbringen, das die Klägerin in ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung daraus herleitet, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe, erneut zu prüfen haben. Dabei wird sie in einem ersten Schritt eine endgültige Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Bekanntheit der älteren Marken und gegebenenfalls zum Ausmaß dieser Bekanntheit einerseits und zum Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marken andererseits zu formulieren haben.

106    Stellt die Beschwerdekammer abschließend fest, dass im vorliegenden Fall eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht, wird sie zu prüfen haben, ob die Klägerin das Vorliegen einer der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen hat. Dabei wird sie dem Bekanntheitsgrad und der Unterscheidungskraft der älteren Marken Rechnung zu tragen haben. Je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der älteren Marke sind, desto eher wird nämlich eine Beeinträchtigung der älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen (vgl. Urteil vom 29. März 2012, BEATLE, T‑369/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem wird sie im Blick zu behalten haben, dass dann, wenn der Widerspruch auf eine Marke mit außergewöhnlich hoher Wertschätzung gestützt ist, die Wahrscheinlichkeit einer nicht nur hypothetischen Gefahr der künftigen Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung durch die angemeldete Marke so offensichtlich sein kann, dass der Widersprechende insoweit weder einen weiteren tatsächlichen Umstand geltend machen noch den Beweis für das Vorliegen eines solchen Umstands erbringen muss (vgl. Urteile vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 48, und vom 27. Oktober 2016, Spa Monopole/EUIPO – YTL Hotels & Properties [SPA VILLAGE], T‑625/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:631, Rn. 63).

107    Nach alledem ist der Klage stattzugeben und folglich die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

108    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

109    Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht außerdem entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung des EUIPO beigetreten ist, trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Dezember 2015 (Sache R 1052/2015-4) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Puma SE.

3.      Die Doosan Machine Tools Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Maßgebliche Verkehrskreise

Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

Bekanntheit der älteren Marken

Unterscheidungskraft der älteren Marken

Kosten


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