BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
17. Mai 2023(* )
„Verfahren – Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T‑520/19 DEP,
Heitec AG mit Sitz in Erlangen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt G. Wagner,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Hetec Datensysteme GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Kockläuner und O. Nilgen,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot sowie des Richters H. Kanninen und der Richterin T. Perišin (Berichterstatterin),
Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,
aufgrund des Urteils vom 9. Februar 2022, Heitec/EUIPO – Hetec Datensysteme (HEITEC) (T‑520/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:66),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Streithelferin, die Hetec Datensysteme GmbH, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Verfahren in der Rechtssache T‑520/19 sowie im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstanden und von der Klägerin, der Heitec AG, zu zahlen sind, auf 16 147,72 Euro festzusetzen.
Vorgeschichte der Streitigkeit
2 Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑520/19 eingetragen wurde (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), erhob die Klägerin eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. April 2019 (Sache R 1171/2018-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen ihr selbst und der Streithelferin.
3 Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
4 Mit Urteil vom 9. Februar 2022, Heitec/EUIPO – Hetec Datensysteme (HEITEC) (T‑520/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:66), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der dem EUIPO und der Streithelferin entstandenen Kosten.
5 Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 informierte die Streithelferin die Klägerin darüber, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 16 147,72 Euro belaufe.
6 Da die Klägerin dem von der Streithelferin gestellten Antrag auf Kostenerstattung nicht nachgekommen ist, hat die Streithelferin mit Schriftsatz, der am 9. November 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt.
Anträge der Parteien
7 Die Streithelferin beantragt,
– den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, für das Hauptsacheverfahren mit 16 147,72 Euro festzusetzen;
– den Betrag der von der Klägerin zu tragenden erstattungsfähigen Kosten für das vorliegende Verfahren mit 1 495,43 Euro festzusetzen.
8 Die Klägerin hat zu diesem Antrag auf Kostenfestsetzung nicht Stellung genommen.
Rechtliche Würdigung
9 Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
10 Im vorliegenden Fall ist der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, zum von der Streithelferin gestellten Antrag auf Kostenfestsetzung Stellung zu nehmen, sie ist dieser Aufforderung des Gerichts aber nicht nachgekommen. Ihr Schweigen kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass kein Streit über die erstattungsfähigen Kosten bestünde, weshalb die Begründetheit dieses Antrags im Licht der dem Gericht von der Streithelferin vorgelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen ist (vgl. Beschluss vom 25. März 2021, Austria Tabak/EUIPO – Mignot & De Block [AIR], T‑800/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:174, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Anhand dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, welche Kosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind.
Zu den erstattungsfähigen Kosten für das Hauptsacheverfahren
13 Die Streithelferin trägt vor, dass sich die für das Hauptsacheverfahren als erstattungsfähige Kosten geforderten Beträge auf 16 147,72 Euro beliefen. Diese gliederten sich wie folgt auf:
– anwaltliche Honorare: 13 277,16 Euro;
– Auslagen: 377,49 Euro;
– gesetzliche Mehrwertsteuer zu den jeweils geltenden Sätzen: 2 493,07 Euro.
14 Zur Stützung ihres Antrags legt die Streithelferin 16 Kostenrechnungen ihrer Anwälte vor:
– Die erste Rechnung vom 20. November 2019 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 2 610 Euro ohne Mehrwertsteuer, was neuneinhalb Arbeitsstunden entspricht, die zwischen dem 7. Oktober 2019 und dem 13. November 2019 von zwei Anwälten erbracht wurden, und die u. a. die Prüfung der Klage und die Vorbereitung der Klagebeantwortung vor dem Gericht betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 104,40 Euro.
– Die zweite Rechnung vom 3. Dezember 2019 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 4 930 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 17 Arbeitsstunden entspricht, die zwischen dem 2. und dem 3. Dezember 2019 von zwei Anwälten erbracht wurden, und die u. a. die Vorbereitung der Klagebeantwortung vor dem Gericht betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 10 Euro.
– Die dritte Rechnung vom 13. Dezember 2019 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 580 Euro ohne Mehrwertsteuer, was zwei Arbeitsstunden entspricht, die zwischen dem 11. und dem 13. Dezember 2019 von zwei Anwälten erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung der Entscheidung über die Zuteilung der Rechtssache und der Bestimmung eines Berichterstatters betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 23,20 Euro.
– Die vierte Rechnung vom 10. Januar 2020 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 169,17 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 35 Arbeitsminuten entspricht, die am 9. Januar 2020 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 10 Euro.
– Die fünfte Rechnung vom 16. Juli 2020 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 1 401,66 Euro ohne Mehrwertsteuer, was vier Stunden und 50 Arbeitsminuten entspricht, die zwischen dem 23. Januar und dem 16. Juli 2020 von zwei Anwälten erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung der Verfahrensschriftstücke und ihre Prüfung sowie die Vorbereitung einer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 56,07 Euro.
– Die sechste Rechnung vom 12. August 2020 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 120,83 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 25 Arbeitsminuten entspricht, die am 10. August 2020 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung des vom EUIPO gestellten Antrags auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 4,83 Euro;
– Die siebte Rechnung vom 10. September 2020 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 217,50 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 45 Arbeitsminuten entspricht, die am 8. September 2020 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 8,70 Euro.
– Die achte Rechnung vom 25. September 2020 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 1 000,50 Euro ohne Mehrwertsteuer, was zwei Stunden und 45 Arbeitsminuten entspricht, die zwischen dem 15. und dem 25. September 2020 von zwei Anwälten erbracht wurden, und die u. a. das Verfassen des Verzichts der Streithelferin auf die Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 40,02 Euro.
– Die neunte Rechnung vom 17. November 2020 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 507,50 Euro ohne Mehrwertsteuer, was eindreiviertel Arbeitsstunden entspricht, die zwischen dem 28. Oktober und dem 16. November 2020 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. das Verfassen des Verzichts der Streithelferin auf die Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 20,30 Euro.
– Die zehnte Rechnung vom 13. Januar 2021 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 290 Euro ohne Mehrwertsteuer, was einer Arbeitsstunde entspricht, die zwischen dem 3. Dezember 2020 und dem 12. Januar 2021 von einem Anwalt erbracht wurde, und die u. a. das Verfassen des Verzichts der Streithelferin auf die Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 11,60 Euro.
– Die elfte Rechnung vom 16. Februar 2021 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 96,67 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 20 Arbeitsminuten entspricht, die am 11. Februar 2021 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung der Entscheidung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 10 Euro.
– Die zwölfte Rechnung vom 23. März 2021 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 120,83 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 25 Arbeitsminuten entspricht, die am 23. März 2021 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. das Verfassen des Verzichts der Streithelferin auf die Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 10 Euro.
– Die 13. Rechnung vom 23. April 2021 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 96,67 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 20 Arbeitsminuten entspricht, die am 21. April 2021 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung der Entscheidung, dem Antrag des EUIPO auf Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung per Videokonferenz stattzugeben, betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 10 Euro.
– Die 14. Rechnung vom 28. September 2021 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 241,66 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 50 Arbeitsminuten entspricht, die zwischen dem 29. Juni und dem 22. September 2021 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. das Verfassen des Verzichts der Streithelferin auf die Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 20 Euro.
– Die 15. Rechnung vom 1. Oktober 2021 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 217,50 Euro ohne Mehrwertsteuer, was 45 Arbeitsminuten entspricht, die zwischen dem 30. September und dem 1. Oktober 2021 von einem Anwalt erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung des Protokolls der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 10 Euro.
– Die 16. Rechnung vom 11. Februar 2022 enthält zum einen Anwaltskosten in Höhe von 459,17 Euro ohne Mehrwertsteuer, was einer Stunde und 35 Arbeitsminuten entspricht, die zwischen dem 23. Dezember 2021 und dem 10. Februar 2022 von zwei Anwälten erbracht wurden, und die u. a. die Zustellung des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils betreffen, und zum anderen Auslagen in Höhe von 18,37 Euro.
15 Jede Rechnung wird mit einer entsprechenden Debit Note vom 3. Mai 2022 ausgestellt.
16 Darüber hinaus legt die Streithelferin eine Debit Note ebenfalls vom 3. Mai 2022 vor, die einer am 5. Mai 2021 ausgestellten Rechnung entspreche, die aber nicht in der dem Gericht übermittelten Akte enthalten ist. Diese Debit Note weist Anwaltskosten in Höhe von 217,50 Euro ohne Mehrwertsteuer und Auslagen in Höhe von 10 Euro aus.
Zu den Anwaltshonoraren
17 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Auch hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Erstens ist in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und seinen Schwierigkeitsgrad festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keinen besonders hohen Grad an Komplexität aufwies. In diesem Verfahren stellte sich nämlich eine für Rechtsstreitigkeiten des Markenrechts gewöhnliche Frage, und zwar die der ernsthaften Benutzung einer Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), die in einem Verfallsverfahren aufgeworfen worden war. Im Übrigen hat die Streithelferin im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex sei oder eine besondere Bedeutung aufweise.
20 Soweit die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage betraf oder in unionsrechtlicher Hinsicht besondere Bedeutung aufwies, ist festzustellen, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren einer gefestigten markenrechtlichen Rechtsprechung folgt.
21 Zweitens ist zu dem auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interesse in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel festzustellen, dass die Streithelferin zwar ein klares wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, dem Gericht aber keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich deutlich von dem Interesse unterschied, das jedem Verfahren zur Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zugrunde liegt.
22 Drittens ist zu dem Arbeitsaufwand, der den Vertretern der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
– Zu den Arbeitsstunden, die für das Hauptsacheverfahren objektiv notwendig waren
23 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die Abrechnungen gebunden ist, die ihm von der die Kostenerstattung beantragenden Partei vorgelegt worden sind (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind insbesondere die Anzahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Anzahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Anzahl der Schriftsatzwechsel und der Umstand, ob die Anwälte der Antragstellerin diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen (Beschluss vom 6. Dezember 2022, Włodarczyk/EUIPO – Ave Investment [dziandruk], T‑434/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:784, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (Beschluss vom 17. November 2021, Promed GmbH kosmetische Erzeugnisse/EUIPO, T‑30/20 DEP, EU:T:2021:803, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Ferner sind als nicht für das Verfahren notwendig Anwaltskosten auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Insbesondere ist bereits entschieden worden, dass die Stunden, die zum einen für die Übermittlung des Urteils des Gerichts im Hauptsacheverfahren an die Streithelfer und zum anderen für den Bericht über die Zusammensetzung des Spruchkörpers aufgewandt wurden, nicht unmittelbar mit dem Tätigwerden vor dem Gericht in Zusammenhang stehen und infolgedessen nicht als für das Verfahren notwendig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. März 2020, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat, T‑139/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:105, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2022, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO – Freistaat Bayern [NEUSCHWANSTEIN], T‑167/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:536, Rn. 25).
28 Im Licht der oben in den Rn. 23 bis 27 wiedergegebenen Grundsätze ist zu prüfen, ob die von der Streithelferin geltend gemachten Arbeitsstunden als objektiv notwendig im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden können.
29 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der oben in Rn. 14 wiedergegebenen detaillierten Aufstellung der von der Streithelferin geltend gemachten Kosten für die Anwaltshonorare ein Betrag von 13 277,16 Euro, was 44 Stunden und 50 Arbeitsminuten entspricht.
30 Den von der Streithelferin übermittelten Debit Notes ist zu entnehmen, dass diese Honorare im Wesentlichen ihre Teilnahme am Hauptsacheverfahren betrafen, und zwar sowohl am schriftlichen Verfahren als auch am mündlichen Verfahren.
31 Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 26 und 27 angeführten Rechtsprechung ist einleitend festzustellen, dass die Kosten, die sich aus der dritten und der 16. Rechnung ergeben und Arbeiten im Zusammenhang mit der Zustellung der Entscheidung über die Zuteilung der Rechtssache und der Bestimmung des Berichterstatters und mit der Zustellung des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils betreffen, nicht erstattungsfähig sind, so dass sie von dem von der Streithelferin geltend gemachten Betrag abzuziehen sind.
32 Was in einem ersten Schritt die Teilnahme der Streithelferin am schriftlichen Teil des Hauptsacheverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur aus einem Schriftsatzwechsel bestand. In diesem Rahmen geht erstens aus der ersten und der zweiten von der Streithelferin vorgelegten Rechnung hervor, dass die genannten 26 1/2 Arbeitsstunden für das Verfassen und das Einreichen der Klagebeantwortung (die 21 Seiten und zwölf Anhänge enthielt) sowie für die Durchführung weiterer Tätigkeiten vor diesem Einreichen aufgewandt wurden.
33 Zweitens bestand die Teilnahme der Streithelferin am schriftlichen Teil des Hauptsacheverfahrens auch im Verfassen der (vier Seiten umfassenden) Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts, die die Frage betraf, ob es im Kontext der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zweckdienlich sei, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu diesem Punkt geht aus der fünften Rechnung hervor, dass sich die u. a. für die Vorbereitung dieser Antwort geltend gemachten Arbeitsstunden auf vier Stunden 50 Minuten belaufen.
34 Was in einem zweiten Schritt die Teilnahme der Streithelferin am mündlichen Teil des Hauptsacheverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass die Streithelferin mehrfach darauf verzichtet hat, an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Allerdings erfolgten diese Verzichtserklärungen auf die mehrfachen Verschiebungen der auf den 11. September, 28. September, 11. November 2020, 3. Februar und 28. April 2021 anberaumten mündlichen Verhandlungen, die jeweils auf Antrag der Klägerin verschoben worden waren. Der Arbeitsaufwand der Anwälte der Streithelferin hierfür, der aus der achten, der neunten, der zehnten, der zwölften und der 14. Rechnung hervorgeht, beläuft sich auf sechs Stunden 45 Minuten.
35 Es ist jedoch hervorzuheben, dass sich die Vorbereitung des Verzichts der Streithelferin auf die Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren anberaumten mündlichen Verhandlung bei jeder vom Gericht beschlossenen Verschiebung im Wesentlichen auf eine Wiederholung beschränkte, so dass nicht alle geltend gemachten Stunden als objektiv notwendig im Sinne der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung zugelassen werden können.
36 In Anbetracht sämtlicher genannten Umstände und mangels Beanstandung durch die Klägerin erscheint es angemessen, den Arbeitsaufwand, der für die Streithelferin für das Hauptsacheverfahren notwendig war, wie folgt festzusetzen:
– Verfassen der Klagebeantwortung (erste und zweite Rechnung): 26 Stunden 30 Minuten;
– Verfassen der Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts (fünfte Rechnung): vier Stunden 50 Minuten;
– Arbeit im Zusammenhang mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, dem wiederholten Verzicht auf die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, der Möglichkeit, an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, den wiederholten Verschiebungen der mündlichen Verhandlung und der Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung (vierte und sechste bis15. Rechnung): vier Stunden
d. h. insgesamt geleistete 35 Stunden 20 Minuten (35,33 Stunden).
– Zum Stundensatz
37 Hinsichtlich des Stundensatzes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, da es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, die erstattungsfähigen Gebühren für Anwälte nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Aus der Akte geht hervor, dass der Stundensatz der Anwälte der Streithelferin 390 Euro für den mit der Sache beauftragten Anwalt beträgt und 290 Euro für den mitwirkenden Patentanwalt. Aufgrund einer später geschlossenen Honorarvereinbarung wurde der Stundensatz der sachbearbeitenden Rechts- und Patentanwälte ab der zweiten von der Streithelferin vorgelegten Rechnung allerdings einheitlich mit 290 Euro angesetzt.
39 Ein hoher Stundensatz kann nur dann als angemessen für die Vergütung der Leistungen eines Anwalts angesehen werden, wenn dieser effizient und schnell gearbeitet hat. Entsprechend sind bei der Beurteilung der Gesamtzahl der für das gerichtliche Verfahren notwendigen Arbeitsstunden dann strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Wie oben in Rn. 20 hervorgehoben wurde, machte das Hauptsacheverfahren, das weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage betraf, kein solches Erfahrungsniveau auf Seiten der Anwälte der Streithelferin erforderlich.
41 Das Gericht hält daher den von den Rechtsanwälten der Streithelferin angewandten Stundensatz von 290 Euro für überhöht und eine Herabsetzung auf 250 Euro für angemessen, da ein solcher Satz für die hier in Rede stehende Art von Streitigkeiten als sachgerecht anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2021, Austria Tabak/EUIPO – Mignot & De Block [AIR], T‑800/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:174, Rn. 23).
42 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es sachgerecht, den Betrag der der Streithelferin für das Hauptsacheverfahren zu erstattenden Anwaltskosten auf 8 832,50 Euro festzusetzen.
Zu den als Mehrwertsteuer beanspruchten Beträgen
43 Zu den als Mehrwertsteuer beanspruchten Beträgen, die sich auf 2 493,07 Euro belaufen, ist festzustellen, dass eine mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person einen Anspruch gegenüber den Finanzbehörden auf Erstattung der für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie also keine Ausgabe dar, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Da die Streithelferin nicht dargetan, geschweige denn vorgetragen hat, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein, sind die als Mehrwertsteuer gezahlten Beträge in Anwendung der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2022, PrenzMarien/EUIPO – Molson Coors Brewing Company [UK] [STONES], T‑766/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:866, Rn. 32).
Zu den Auslagen
45 In Bezug auf den Betrag von 377,49 Euro, dessen Erstattung als Auslagen begehrt wird, ist festzustellen, dass die Streithelferin keine genauen Informationen vorgelegt hat, die ihre Höhe belegen können.
46 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Kommunikation zwischen den Rechtsanwälten und ihren Mandaten pauschal im Rahmen der Allgemeinkosten erstattet werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 37).
47 In Ermangelung genauer Informationen zur Höhe und Verteilung der Allgemeinkosten ist eine pauschale Festlegung ihrer Höhe auf 5 % des Anwaltshonorars zulässig, sofern nicht in Abrede gestellt werden kann, dass sie tatsächlich angefallen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Im vorliegenden Fall kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Allgemeinkosten, die u. a. die Kosten für die Kommunikation zwischen den Anwälten und der Streithelferin umfassen, tatsächlich angefallen sind. Für diese Kosten ist davon auszugehen, dass ein Pauschalbetrag von 5 % des Honorars, d. h. ein Betrag von 441,63 Euro, nicht über das hinausgeht, was erforderlich war, um das Hauptsacheverfahren vor dem Gericht erfolgreich durchzuführen. In Anbetracht des Antrags der Streithelferin sind ihr allerdings 377,49 Euro als Auslagen zuzusprechen.
Ergebnis zu den erstattungsfähigen Kosten für das Hauptsacheverfahren
49 Aus den Rn. 42 und 48 oben geht hervor, dass sich der Betrag der erstattungsfähigen Kosten für das Hauptsacheverfahren auf 9 209,99 Euro beläuft.
Zu den Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens
50 Die Streithelferin trägt vor, dass sich die erstattungsfähigen Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 1 495,43 Euro beliefen. Diese gliederten sich wie folgt auf:
– anwaltliche Honorare: 1 208,33 Euro;
– Auslagen: 48,33 Euro;
– gesetzliche Mehrwertsteuer: 238,77 Euro.
51 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag auf Festsetzung der der Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten knapp ist und im Wesentlichen nur eine Aufzählung der Leistungen und der diesen entsprechenden Arbeitsstunden sowie die hierfür geforderten Beträge enthält.
54 Unter diesen Umständen ist die Zahl der von der Streithelferin für das vorliegende Verfahren aufgewendeten Arbeitsstunden auf 1,5 festzusetzen und der für das Verfahren zur Hauptsache angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden, so dass ein Gesamtbetrag von 375 Euro zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist.
55 Nach alledem erscheint es angemessen, die Kosten, die der Streithelferin zu erstatten sind, auf 9 584,99 Euro festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der der Hetec Datensysteme GmbH von der Heitec AG zu erstattenden Kosten wird auf 9 584,99 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 17. Mai 2023
Der geschäftsführende Kanzler
Der Präsident