Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
4. September 2024(* )
„ Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen – Kriterium der Verbindung mit Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf – Einrede der Rechtswidrigkeit – Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung “
In der Rechtssache T‑503/23,
Ammar Sharif, wohnhaft in Beirut (Libanon), vertreten durch Rechtsanwalt G. Karouni und Rechtsanwältin K. Assogba,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Lejeune und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter J. Laitenberger und J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter),
Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2024
folgendes
Urteil (1 )
1 Mit seiner Klage beantragt der Kläger, Herr Ammar Sharif, zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2023/1035 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 139, S. 49) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 139, S. 1) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihm durch den Erlass der angefochtenen Rechtsakte entstanden sein soll. Inzident beantragt er nach Art. 277 AEUV, Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 266, S. 75) geänderten Fassung und Art. 15 Abs. 1a Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/1828 des Rates vom 12. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 266, S. 1) geänderten Fassung für unanwendbar zu erklären.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
[nicht wiedergegeben ]
A. Zur ursprünglichen Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen und zur Aufrechterhaltung dieser Eintragung bis zum 1. Juni 2019
11 Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1897 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2016, L 293, S. 36) und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1893 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2016, L 293, S. 25) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2016) wurde der Name des Klägers in Zeile 212 der Liste in Anhang I Abschnitt A (Personen) des Beschlusses 2013/255 und in Zeile 212 der Liste in Anhang II Abschnitt A (Personen) der Verordnung Nr. 36/2012 (im Folgenden zusammen: fragliche Listen) mit folgender Begründung aufgenommen:
„Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.“
[nicht wiedergegeben ]
13 Am 29. Mai 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/917 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2017, L 139, S. 62), durch den die Anwendung dieses Beschlusses bis zum 1. Juni 2018 verlängert wurde, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2017, L 139, S. 15) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2017).
[nicht wiedergegeben ]
15 Am 28. Mai 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/778 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2018, L 131, S. 16), durch den die Anwendung dieses Beschlusses bis zum 1. Juni 2019 verlängert wurde, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2018, L 131, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2018).
[nicht wiedergegeben ]
17 Mit Urteil vom 4. April 2019, Sharif/Rat (T‑5/17, EU:T:2019:216), wies das Gericht die vom Kläger erhobene Klage gegen die Rechtsakte von 2016, 2017 und 2018, soweit sie ihn betrafen, ab. In Rn. 70 dieses Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen dadurch gerechtfertigt war, dass der Rat ein Bündel von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien vorgelegt hatte, die den Umstand belegen können, dass der Kläger ein führender in Syrien tätiger Geschäftsmann war. Der Kläger legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein.
B. Zur Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen
18 Am 17. Mai 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/806 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2019, L 132, S. 36), durch den die Anwendung dieses Beschlusses bis zum 1. Juni 2020 verlängert wurde, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2019, L 132, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2019). In diesen Rechtsakten wird weder der Name des Klägers genannt noch die Begründung für die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen geändert.
[nicht wiedergegeben ]
20 Am 28. Mai 2020 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2020/719 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2020, L 168, S. 66), durch den die Anwendung dieses Beschlusses bis zum 1. Juni 2021 verlängert wurde, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2020, L 168, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von 2020).
21 Mit den Rechtsakten von 2020 wurden die sich aus den Rechtsakten von 2016, 2017, 2018 und 2019 ergebenden Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen durch folgenden Grund ersetzt:
„Steht in Verbindung mit einem Mitglied der Makhlouf-Familie (Schwager von [Herrn] Rami Makhlouf).“
[nicht wiedergegeben ]
23 Mit Urteil vom 28. April 2021, Sharif/Rat (T‑540/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:220), wies das Gericht die vom Kläger erhobene Klage gegen die Rechtsakte von 2019 und 2020, soweit sie ihn betrafen, ab. In Rn. 144 dieses Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die sich aus den Rechtsakten von 2019 ergebenden Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen so hinreichend belegt waren, dass diese Aufnahme im Hinblick auf das Kriterium des führenden in Syrien tätigen Geschäftsmanns stichhaltig war. In Rn. 174 des Urteils ist das Gericht zudem davon ausgegangen, dass der Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen gemäß der Rechtsakte von 2020 so hinreichend belegt war, dass diese Aufnahme im Hinblick auf das Kriterium der Verbindung mit Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf stichhaltig war. Der Kläger legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein.
24 Am 25. Mai 2023 erließ der Rat die angefochtenen Rechtsakte. Die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers blieb gegenüber derjenigen in den Rechtsakten von 2020 unverändert. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 unterrichtete der Rat den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Belassung von dessen Namen auf den fraglichen Listen.
II. Anträge der Parteien
25 Der Kläger beantragt,
– die Rechtswidrigkeit von Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung und von Art. 15 Abs. 1a Buchst. b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung festzustellen und diese Bestimmungen, soweit sie ihn betreffen, für auf ihn unanwendbar zu erklären;
– die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären;
– den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen;
– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
26 Der Rat beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;
– hilfsweise, für den Fall, dass die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklärt werden, anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2023/1035 in Bezug auf den Kläger aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2023/1027 wirksam wird.
III. Rechtliche Würdigung
A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung
[nicht wiedergegeben ]
1. Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
28 Der Kläger erhebt die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung und von Art. 15 Abs. 1a Buchst. b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung und macht im Wesentlichen geltend, dass diese Bestimmungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen.
29 Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
30 Nach Art. 277 AEUV kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen.
31 Art. 277 AEUV ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzident die Gültigkeit derjenigen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtsakte zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑14/14 und T‑87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Hinsichtlich der Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Gleichwohl verfügt der Rat, woran er zu Recht erinnert hat, bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Allerdings ist es entgegen dem Vorbringen des Klägers von Belang, die Reichweite des Ermessens des Rates zu bestimmen, um festzulegen, welchen Umfang die gerichtliche Überprüfung hat. In Anbetracht des weiten Ermessens des Rates sind nämlich die allgemeinen Regeln über diese Kriterien und Einzelheiten, wie die Bestimmungen der angefochtenen Rechtsakte, die das mit diesem Klagegrund beanstandete Kriterium vorsehen, Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde, kein Rechtsfehler vorliegt und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Befugnismissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, EU:T:2009:266, Rn. 44 und 45, und vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 149 [nicht veröffentlicht]).
34 Im vorliegenden Fall wurde der Name des Klägers wegen dessen Verbindung mit Herrn Rami Makhlouf, dessen Schwager er ist, in die fraglichen Listen aufgenommen.
35 Daraus ist abzuleiten, dass der Name des Klägers wegen dessen Verbindung mit einem Mitglied der Familie Makhlouf auf den fraglichen Listen belassen wurde. Mit anderen Worten beruht die Aufnahme dieses Namens auf dem in Art. 27 Abs. 2 letzter Satzteil und Art. 28 Abs. 2 letzter Satzteil des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung festgelegten Kriterium in Verbindung mit dem jeweils in Abs. 2 Buchst. b dieser beiden Bestimmungen festgelegten Kriterium, das in Bezug auf das Einfrieren von Geldern in Art. 15 Abs. 1a letzter Satzteil der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung übernommen wurde, in Verbindung mit dem in Abs. 1a Buchst. b dieser Bestimmung festgelegten Kriterium, nämlich dem Kriterium der Verbindung mit Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf.
36 Einleitend ist festzustellen, dass der Kläger die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Art. 28 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie von Art. 15 Abs. 1a Buchst. b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung erhebt, die das Kriterium der Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf betreffen. Aus den Schriftsätzen des Klägers geht jedoch sehr klar hervor, dass er – und das hat der Rat nicht bestritten – die Rechtmäßigkeit des Aufnahmekriteriums bestreiten wollte, das der Belassung seines Namens auf den fraglichen Listen zugrunde lag, nämlich das Kriterium der Verbindung mit Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die vom Kläger erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit außer Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung auch Art. 27 Abs. 2 letzter Satzteil und Art. 28 Abs. 2 letzter Satzteil dieses Beschlusses jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b dieser beiden Bestimmungen sowie Art. 15 Abs. 1a letzter Satzteil der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung in Verbindung mit Abs. 1a Buchst. b dieser Bestimmung betrifft.
37 Der Kläger macht geltend, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, weil es den aufgrund ihrer Verbindungen zu Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf in die fraglichen Listen aufgenommenen Personen im Gegensatz zu den übrigen in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung genannten Kategorien von Personen, denen die Bestimmungen von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 dieses Beschlusses zugutekämen, theoretisch und praktisch unmöglich sei, die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime zu widerlegen.
38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz darstellt, das Verbot enthält, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, EU:T:2009:266, Rn. 135).
39 Dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass diese Bestimmungen für alle in Abs. 2 dieser beiden Artikel genannten Kategorien von Personen gelten, also auch, da sie dort aufgeführt sind, die Personen, die aufgrund ihrer Verbindungen zu Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf in die fraglichen Listen aufgenommen wurden.
40 Dementsprechend ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass es den aufgrund ihrer Verbindungen mit Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf in die fraglichen Listen aufgenommenen Personen theoretisch unmöglich sei, von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung Gebrauch zu machen.
41 Was die behauptete praktische Unmöglichkeit angeht, trifft es zu, dass – wie der Kläger vorträgt und der Rat einräumt – eine familiäre Verbindung grundsätzlich nicht aufgelöst werden kann. Allerdings geht zum einen aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 und von Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung nicht hervor, dass von den aufgrund ihrer familiären Verbindung mit Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf in die fraglichen Listen aufgenommenen Personen erwartet würde, notwendigerweise den Nachweis der Auflösung dieser familiären Verbindung zu erbringen, um darzutun, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
42 Wäre dies der Fall, wäre es den Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf nämlich unmöglich, von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung Gebrauch zu machen. Dies liefe mithin darauf hinaus, eine unwiderlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass sie mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen. Es ist jedoch entschieden worden, dass der Beschluss 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung gegenüber den Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf keine unwiderlegliche Vermutung dafür aufstellt, dass sie das syrische Regime unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen, da die Namen der diesen Familien angehörenden Personen dann nicht in die Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen aufgenommen werden, wenn erwiesen ist, dass diese Personen nicht oder nicht mehr mit diesem Regime in Verbindung stehen (Urteil vom 1. Oktober 2020, Makhlouf/Rat, C‑157/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:777, Rn. 98). Können also diese Personen von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung Gebrauch machen, können dies auch die mit ihnen in Verbindung stehenden Personen tun.
43 Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime widerlegt ist, wenn der Kläger Argumente oder Umstände geltend macht, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit der vom Rat vorgelegten Beweise oder deren Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen, die in Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung aufgestellt werden, ernstlich in Frage zu stellen, oder wenn er vor dem Unionsrichter ein Bündel von Indizien dafür vorlegt, dass im Einklang mit Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 dieses Beschlusses die Verbindung mit diesem Regime nicht oder nicht mehr gegeben ist, dass kein Einfluss auf dieses Regime ausgeübt wird oder dass keine reale Gefahr der Umgehung von restriktiven Maßnahmen besteht (Urteil vom 8. Juli 2020, Zubedi/Rat, T‑186/19, EU:T:2020:317, Rn. 71).
44 Demnach stehen dem Kläger verschiedene Mittel zur Verfügung, um die Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime zu widerlegen, und er ist mithin weder darauf beschränkt, nachzuweisen, dass die familiäre Verbindung mit Herrn Rami Makhlouf nicht mehr besteht, noch darauf, abzuwarten, dass dessen Name in den fraglichen Listen gestrichen wird.
45 Im Übrigen können sich entgegen dem Vorbringen des Klägers Personen mit Verbindungen zu Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf durch ihr individuelles Verhalten vom syrischen Regime distanzieren und so Indizien dafür beibringen, dass sie nicht mehr mit ihm in Verbindung stehen. Dies gilt auch für Personen wie den Kläger, die durch Heirat mit diesen Mitgliedern verbunden sind. Dass er der Schwager von Herrn Rami Makhlouf ist, hindert den Kläger nämlich in keiner Weise daran, darzutun, dass er jegliche Verbindung zum syrischen Regime abgebrochen hat, indem er beispielsweise dessen Handlungen öffentlich anprangert, gegen diese Handlungen tätig wird oder sich weigert, möglicherweise erhaltenen Weisungen Folge zu leisten, oder auch darzutun, dass keine reale Gefahr besteht, dass er restriktive Maßnahmen umgeht, indem er Indizien dafür beibringt, dass er keinerlei Kontakt zu einer dem syrischen Regime nahestehenden Person und, im vorliegenden Fall, zu Herrn Rami Makhlouf mehr hat.
46 Solche Argumente und derartigen Beweise, die es den in die fraglichen Listen aufgenommenen Personen ermöglichen können, von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung Gebrauch zu machen, können aber von all den Personen vorgetragen bzw. beigebracht werden, die zu den einzelnen in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung genannten Kategorien zählen.
47 Somit ist es entgegen dem Vorbringen des Klägers den Personen, die Verbindungen zu Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf haben, nicht praktisch unmöglich, von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung Gebrauch zu machen.
48 Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage Argumente vorgetragen hat, mit denen sich seiner Meinung nach die Vermutung einer Verbindung mit Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf widerlegen lässt. Dieses Vorbringen wird bei der Untersuchung des zweiten Klagegrundes geprüft, mit dem das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage und ein Beurteilungsfehler gerügt werden.
49 Unter diesen Umständen werden Personen, die Verbindungen zu Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf haben, rechtlich genauso behandelt wie die Personen, die zu den übrigen in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung genannten Kategorien zählen.
50 Demnach hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass Art. 27 Abs. 2 letzter Satzteil und Art. 28 Abs. 2 letzter Satzteil des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b dieser beiden Bestimmungen, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des erstgenannten Beschlusses sowie Art. 15 Abs. 1a letzter Satzteil der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung in Verbindung mit Abs. 1a Buchst. b dieser Bestimmung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
[nicht wiedergegeben ]
63 Nach alledem sind die Einrede der Rechtswidrigkeit und damit der erste Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zweiter Klagegrund: Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage und Beurteilungsfehler
[nicht wiedergegeben ]
a) Zum ersten Teil, mit dem das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage gerügt wird
[nicht wiedergegeben ]
1) Zur Begründetheit des ersten Teils
82 Der Kläger macht geltend, dass sein Schicksal in Anbetracht des Grundes für die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen unausweichlich von der Lage abhänge, in der sich Herr Rami Makhlouf befinde. Dessen Situation habe sich aber in den letzten Jahren dergestalt ständig weiterentwickelt, dass er nicht mehr dem Machtzirkel angehöre und sich vollständig aus der Welt der Wirtschaft, der Politik und der Finanzen in Syrien zurückgezogen habe. In seiner Erwiderung betont der Kläger insoweit, dass jeder neue tatsächliche Gesichtspunkt, der die Lage von Herrn Rami Makhlouf berühre, Auswirkungen auf seine eigene Situation haben müsse.
83 Im Kern handle es sich bei den Veränderungen der Situation von Herrn Rami Makhlouf um allgemein bekannte Tatsachen, von denen der Rat Kenntnis haben müsse, zumal sie durch die Medien verbreitet würden, die ihm systematisch und regelmäßig als Bezugsquelle dienten, um seine Akten zu dokumentieren, wenn er den Namen einer Person in die fraglichen Listen aufnehme oder darauf belasse.
84 Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
85 Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen des Klägers darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass der Rat die Situation von Herrn Rami Makhlouf nicht gebührend überprüft habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Hätte der Rat diese Überprüfung vorgenommen, hätte er jedoch festgestellt, dass sich dessen Lage verändert habe, was Auswirkungen auf die Situation des Klägers gehabt hätte.
86 Hierzu ist mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache nur die Begründetheit der Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen umfassen kann und daher nicht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse in Frage zu stellen vermag, mit denen der Rat den Namen von Herrn Rami Makhlouf in diese Listen aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Barqawi/Rat, T‑303/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:328, Rn. 42, und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T‑296/20, EU:T:2022:298, Rn. 115).
87 Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass sein Schicksal mit dem von Herrn Rami Makhlouf verknüpft sei, kann ebenso wenig einen anderen Ansatz rechtfertigen wie sein Vorbringen, man könne nicht von ihm verlangen zu warten, bis Herr Rami Makhlouf eine Klage erhebe, weil sonst die Gefahr bestünde, dass seine eigene Klage jeglichen Inhalts beraubt würde.
88 Nach ständiger Rechtsprechung besagt nämlich der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Unionsorgane, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T‑296/20, EU:T:2022:298, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Zum einen aber macht der Kläger weder geltend, Adressat der Rechtsakte zu sein, mit denen der Name von Herrn Rami Makhlouf in die fraglichen Listen aufgenommen wurde, noch, mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung dieser Rechtsakte zu beantragen. Daher kann er sich im vorliegenden Verfahren weder darauf berufen, dass der Rat gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, die Situation von Herrn Rami Makhlouf zu überprüfen, noch darauf, dass der Rat die Anlagen fehlinterpretiert habe, die der Kläger zum Nachweis dessen vorgelegt hat, dass Herr Rami Makhlouf keine Verbindung mit dem syrischen Regime mehr habe.
90 Zum anderen ist es richtig, dass der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 27 Abs. 2 letzter Satzteil und Art. 28 Abs. 2 letzter Satzteil des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b dieser beiden Bestimmungen, auf Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des derart geänderten Beschlusses 2013/255 sowie auf Art. 15 Abs. 1a letzter Satzteil der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung in Verbindung mit Abs. 1a Buchst. b dieses Artikels erhoben hat. Dies hat er allerdings mit dem Vorbringen getan, dass diese Bestimmungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, weil es dem Personenkreis mit Verbindungen zu Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf sowohl theoretisch als auch praktisch unmöglich sei, von Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des geänderten Beschlusses 2013/255 Gebrauch zu machen. Zwar hat der Kläger auch vorgetragen, dass das Kriterium der Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf nicht mehr relevant sei. Dieses im Stadium der Erwiderung vorgebrachte Argument ist jedoch als unzulässig zurückgewiesen worden, da es oben in den Rn. 59 und 62 als neues Vorbringen betrachtet worden ist. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Stichhaltigkeit und die Rechtmäßigkeit dieses Aufnahmekriteriums, das sämtliche führenden Mitglieder dieser beiden Familien betrifft, nicht allein anhand der Situation von Herrn Rami Makhlouf in Frage gestellt werden können.
91 Zudem wurden die Herrn Rami Makhlouf betreffenden Rechtsakte nicht zurückgenommen, und deren Wirkungen sind auch nicht aufgrund eines Antrags auf einstweilige Anordnungen ausgesetzt worden. Daher entfalten die Rechtsakte, mit denen der Name von Herrn Rami Makhlouf in die fraglichen Listen aufgenommen wurde, weiterhin Rechtswirkungen.
92 Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Teils nicht zu prüfen habe, ob die Verbindung zwischen Herrn Rami Makhlouf und dem syrischen Regime noch bestehe, sondern lediglich, ob sich dessen Situation verändert habe. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es steht nämlich offensichtlich im Widerspruch zu der vom Kläger in seinen Schriftsätzen vertretenen Auffassung, in denen er zunächst das Gericht letztlich ersucht, festzustellen, dass Herr Rami Makhlouf nicht mehr dem Machtzirkel angehöre, womit dessen Verbindung mit dem syrischen Regime angesprochen wird. Sodann wirft er dem Rat vor, die Begründung für die Eintragung von Herrn Rami Makhlouf nicht geändert zu haben, und schließlich erwähnt er ausdrücklich die Verpflichtung des Rates, die Situation von Herrn Rami Makhlouf zu überprüfen. Außerdem kann die schlichte Feststellung, dass sich die Situation von Herrn Rami Makhlouf geändert habe, Folgen haben, und sei es nur auf der Ebene der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Rechtssicherheit, da das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit in jedem Fall die Situation eines Dritten beurteilen müsste.
93 Hinzu kommt noch, dass der Kläger, während es nicht Sache des Gerichts ist, im Rahmen der vorliegenden Klage über die Begründetheit der Aufnahme des Namens von Herrn Rami Makhlouf in die fraglichen Listen zu befinden, durch nichts gehindert war, sich vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte mit der Aufforderung an den Rat zu wenden, seine Situation im Licht der Situation von Herrn Rami Makhlouf zu überprüfen, und dem Rat die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Beweise zu unterbreiten. Wie Art. 32 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 36/2012 zu entnehmen ist, kann der Kläger nämlich jederzeit einen Antrag auf Überprüfung stellen oder eine Stellungnahme abgeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2021, Al‑Imam/Rat, T‑203/20, EU:T:2021:605, Rn. 95). Der Kläger hat jedoch, wie der Rat – vom Kläger unwidersprochen – vorträgt, diese Gelegenheit nicht ergriffen.
94 Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
[nicht wiedergegeben ]
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Ammar Sharif trägt die Kosten.
Svenningsen
Laitenberger
Martín y Pérez de Nanclares
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2024.
Unterschriften