Vorläufige Fassung
Urteil des Gerichts (Achte Kammer)
20. November 2019(* )
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau – Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisten – Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten – Mutter, Bruder und Schwester des Beamten – Schadensersatzklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis nach Art. 270 AEUV – Person, auf die das Statut Anwendung findet – Angemessene Frist“
In der Rechtssache T‑502/16,
Stefano Missir Mamachi di Lusignano, wohnhaft in Shanghai (China), und die weiteren im Anhang(1 ) namentlich aufgeführten Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch B. Eggers, G. Gattinara und D. Martin, dann durch G. Gattinara und R. Striani als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung verschiedener Beträge an die Hinterbliebenen von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, die Hinterbliebenen von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano, an Frau Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin, Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano als Ersatz der immateriellen Schäden, die durch die Ermordung von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau am 18. September 2006 in Rabat (Marokko), wo sich Herr Alessandro Missir Mamachi di Lusignano aus dienstlichen Gründen aufhielt, entstanden sind,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2019
folgendes
Urteil (2 )
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
1 Herr Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Alessandro Missir oder der verstorbene Beamte) wurde am 18. September 2006 zusammen mit seiner Ehefrau in Rabat (Marokko) ermordet, wo er seinen Dienst als Politikberater und Diplomat bei der Delegation der Europäischen Kommission antreten sollte. Die Tat wurde in einem von dieser Delegation für Alessandro Missir, seine Ehefrau und ihre vier Kinder gemieteten möblierten Haus begangen.
2 Am 12. Mai 2009 erhob Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Livio Missir), der Vater von Alessandro Missir, nach einem Antrag vom 25. Februar 2008 und einer Beschwerde vom 10. September 2008, die gemäß Art. 90 Abs. 1 bzw. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingereicht worden waren, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eine unter dem Aktenzeichen F‑50/09 in das Register des Gerichts eingetragene Klage erstens im Namen der Kinder von Alessandro Missir auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen Schadens, zweitens in ihrem Namen auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens, drittens im eigenen Namen auf Ersatz des ihm selbst als Vater von Alessandro Missir entstandenen immateriellen Schadens und viertens im Namen der Kinder als Hinterbliebene von Alessandro Missir auf Ersatz des ihrem Vater entstandenen immateriellen Schadens.
3 Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage, was die immateriellen Schäden anbelangt (Rn. 87 bis 91), als unzulässig und, was die materiellen Schäden anbelangt (Rn. 97 bis 227), als unbegründet ab.
4 Am 27. Juli 2011 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel beim Gericht eingelegt, das unter dem Aktenzeichen T‑401/11 P in das Register des Gerichts eingetragen wurde. Das Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:T:2014:625), mit dem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde, wurde vom Gerichtshof überprüft und teilweise aufgehoben (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2015:588). Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung erging das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P RENV-RX, im Folgenden: Urteil nach Zurückverweisung, EU:T:2017:874), in dem es über die Rechtsmittelgründe entschied, die es im Rechtsmittelurteil nicht geprüft hatte.
5 Am 16. September 2011 – parallel zum Rechtsstreit in den aufeinanderfolgenden Verfahren in den Rechtssachen F‑50/09 und T‑401/11 P und im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage in der Rechtssache F‑50/09 hinsichtlich der immateriellen Schäden wegen Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens als unzulässig abgewiesen hatte (siehe oben, Rn. 3), ohne jedoch über seine Zuständigkeit für die Prüfung solcher Schäden zu befinden – erhoben Livio Missir und die Kinder des ermordeten Beamten, denen sich dessen Mutter, Bruder und Schwester anschlossen, beim Gericht vorsorglich eine Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden nach den Art. 268 und 340 AEUV, die unter dem Aktenzeichen T‑494/11 in das Register des Gerichts eingetragen wurde. Nachdem die Kläger diese Klage zurückgenommen hatten, wurde sie mit Beschluss vom 25. November 2015, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑494/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:909), im Register des Gerichts gestrichen.
6 Am 17. September 2011 stellten Livio Missir (an dessen Stelle nach seinem Tod seine Hinterbliebenen traten) und die Kinder des ermordeten Beamten, denen sich dessen Mutter, Bruder und Schwester anschlossen (im Folgenden zusammen: Kläger), aus denselben Gründen, die sich auf die Zurückweisung der Anträge auf Ersatz der immateriellen Schäden wegen Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens im erstinstanzlichen Urteil bezogen, erneut Anträge auf Ersatz der immateriellen Schäden nach dem in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Verfahren.
7 Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 teilte die Kommission den Klägern mit, dass sie den im Antrag vom 17. September 2011 gestellten Anträgen auf Ersatz der immateriellen Schäden nicht stattgeben könne, da diese Anträge zum einen in den Verfahren in den beim Gericht anhängigen Rechtssachen T‑401/11 P und T‑494/11 rechtshängig seien und zum anderen von der Anstellungsbehörde bereits zurückgewiesen worden und damit nach den Vorschriften über das vorgerichtliche Verfahren unzulässig seien.
8 Mit Schreiben vom 13. April 2012 legten die Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 17. Januar 2012 ein.
9 Mit Entscheidung vom 26. Juli 2012, die den Klägern am 31. Juli 2012 zugestellt wurde, wies die Kommission die Beschwerde zurück. Sie hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Schadensersatzanträge in den Verfahren in den Rechtssachen T‑494/11 und T‑401/11 P rechtshängig seien, so dass sie nicht über sie entscheiden dürfe, und nach den Vorschriften über das vorgerichtliche Verfahren unzulässig seien. Jedenfalls seien sie unbegründet.
Verfahren und Anträge der Parteien
10 Mit Klageschrift, die am 7. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen F‑132/12 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.
11 Die Kläger beantragen,
– die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2012 aufzuheben;
– die Kommission zu verurteilen, an jeden der Hinterbliebenen des ermordeten Beamten einen Betrag von 463 050 Euro als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;
– die Kommission zu verurteilen, an Livio Missir einen Betrag von 308 700 Euro als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;
– die Kommission zu verurteilen, an Frau Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin einen Betrag von 308 700 Euro als Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;
– die Kommission zu verurteilen, an Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Stefano Missir) einen Betrag von 154 350 Euro als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;
– die Kommission zu verurteilen, an Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Maria Letizia Missir) einen Betrag von 154 350 Euro als Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;
– die Kommission zu verurteilen, an die Hinterbliebenen des ermordeten Beamten einen Betrag von 574 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den dieser Beamte in seinem Todeskampf erlitten hat, zu zahlen;
– die Kommission zur Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu verurteilen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
12 Mit am 19. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem gesonderten Schriftsatz hat die Kommission gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit in den Rechtssachen T‑401/11 P und T‑494/11 erhoben und vorgeschlagen, das Verfahren bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in diesen beiden Rechtssachen auszusetzen.
13 Am 21. Januar 2013 haben die Kläger ihre Stellungnahme eingereicht, in der sie die Rechtshängigkeit bestreiten, sich aber nicht gegen die Aussetzung des Verfahrens wenden.
14 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Juni 2013 ist das Verfahren bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in den Rechtssachen T‑401/11 P und T‑494/11 ausgesetzt worden.
15 Im Rechtsmittelurteil hat das Gericht entschieden, dass der erste Schadensersatzantrag vom 25. Februar 2008 (siehe oben, Rn. 2) auch auf die immateriellen Schäden gerichtet war (Rechtsmittelurteil, Rn. 111). Der Gerichtshof hat im Überprüfungsurteil entschieden, dass diese Beurteilung des Gerichts in Bezug auf den Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst als endgültig zu betrachten ist (Überprüfungsurteil, Rn. 63, und Urteil nach Zurückverweisung, Rn. 18).
16 Am 21. Januar 2016 ist das Verfahren nach der Überprüfung und der Zurückverweisung an das Gericht mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst bis zum Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache T‑401/11 P RENV RX erneut ausgesetzt worden. Die Kläger haben dem Gericht in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2016 zur Aussetzung des Verfahrens mitgeteilt, dass Livio Missir, der Vater des ermordeten Beamten, verstorben sei und seine Erben in seine Rechte einträten und beabsichtigten, das Verfahren fortzusetzen.
17 Am 2. September 2016 ist die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) in dem Stadium, in dem sie sich zum 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑502/16 in das Register eingetragen und der Achten Kammer zugewiesen worden.
18 Am 25. Januar 2018 – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Urteil nach Zurückverweisung – hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich aus diesem Urteil für die vorliegende Rechtssache ergeben.
19 Mit Schriftsätzen, die am 7. bzw. 9. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, sind die Kommission und die Kläger dieser Aufforderung nachgekommen.
20 Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits ergangenen Entscheidungen zwar zum Ersatz bestimmter Schäden geführt hätten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei aber noch über weitere Schäden zu entscheiden, nämlich die immateriellen Schäden, die Frau Sintobin, Stefano Missir und Maria Letizia Missir, d. h. die Mutter, der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten, erlitten hätten.
21 Die Kommission ist in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 in Bezug auf den Ersatz bestimmter Schäden durch die bereits ergangenen Entscheidungen zu denselben Schlussfolgerungen gelangt wie die Kläger.
22 Hinsichtlich des immateriellen Schadens von Frau Sintobin, der Ehefrau von Livio Missir, hat die Kommission eingewandt, dieser Schadensersatzantrag sei wegen Verspätung unzulässig.
23 Hinsichtlich der immateriellen Schäden von Stefano Missir und Maria Letizia Missir, dem Bruder und der Schwester von Alessandro Missir, hat die Kommission eingewandt, diese Kläger könnten nicht als Personen angesehen werden, auf die das Statut Anwendung finde. In Bezug auf solche Schäden sei das Gericht als „Gericht für den öffentlichen Dienst“ unzuständig und die Klage unzulässig. Jedenfalls seien die Schadensersatzanträge verspätet.
24 Mit Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2018 ist die Entscheidung über die am 19. Dezember 2012 erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit gemäß Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Endurteil vorbehalten worden.
25 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 12. Juni 2018 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, in ihrer Klagebeantwortung anzugeben, ob sie diese Unzulässigkeitseinrede aufrecht hält, und die Kläger aufgefordert, zur Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Fristen Stellung zu nehmen.
26 Mit Schriftsätzen, die am 25. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, sind die Parteien diesen Aufforderungen nachgekommen.
27 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie sich nicht mehr auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage wegen Rechtshängigkeit berufe, was vom Gericht in den Akten vermerkt wurde.
28 Die Kommission beantragt,
– festzustellen, dass die Klage teilweise gegenstandslos geworden ist, und sie im Übrigen als unzulässig oder – hilfsweise – als unbegründet abzuweisen;
– den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Gegenstand des Rechtsstreits
29 Zum ersten oben in Rn. 11 genannten Antrag, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2012 aufzuheben, ist festzustellen, dass eine solche Entscheidung, mit der die Verwaltung zu den Schadensersatzansprüchen der Kläger Stellung nahm, wesentlicher Bestandteil des Verwaltungsverfahrens ist, das einer beim Gericht erhobenen Schadensersatzklage vorausgeht, und nur bewirkt, dass die Kläger beim Gericht Schadensersatzklage erheben können. Die vorliegend gestellten Aufhebungsanträge können daher nicht unabhängig von den Schadensersatzanträgen beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1997, Gill/Kommission, T‑90/95, EU:T:1997:211, Rn. 45, und erstinstanzliches Urteil, Rn. 71 und 72).
30 Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass, worüber sich die Parteien im Übrigen insbesondere in der mündlichen Verhandlung einig geworden sind, im Urteil nach Zurückverweisung bereits über den zweiten, den dritten und den siebten in der Klageschrift gestellten und oben in Rn. 11 wiedergegebenen Antrag entschieden worden ist. Über diese Anträge ist daher nicht mehr zu entscheiden. Was die Anträge auf Ersatz der erlittenen Schäden anbelangt, sind daher noch der vierte, der fünfte und der sechste in der Klageschrift gestellte und oben in Rn. 11 wiedergegebene Antrag zu prüfen.
31 Die Klage ist somit dahin zu verstehen, dass sie im Wesentlichen den Ersatz der immateriellen Schäden zum Gegenstand hat, die mit dem vierten, dem fünften und dem sechsten Klageantrag geltend gemacht werden.
Zur Zulässigkeit der Klage
32 Da die vorliegende Klage auf der Grundlage von Art. 270 AEUV erhoben wurde, ist zunächst zu prüfen, ob die Kläger nach dieser Bestimmung klagebefugt waren. Die Kommission macht nämlich geltend, dass der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten nicht klagebefugt seien.
Zur Klagebefugnis der Kläger nach Art. 270 AEUV
[nicht wiedergegeben ]
38 Was die Mutter des verstorbenen Beamten anbelangt, wird die Klagebefugnis von der Kommission zu Recht nicht bestritten. Die Mutter des verstorbenen Beamten ist, wie Art. 91 Abs. 1 des Statuts verlangt, eine „Person, auf die das Statut Anwendung findet“, und zwar insbesondere dessen Art. 73, in dem die Verwandten aufsteigender gerader Linie des Beamten genannt sind. Sie war daher im vorliegenden Fall nach Art. 270 AEUV klagebefugt.
33 Die Kommission bestreitet dagegen, dass die Geschwister eines verstorbenen Beamten Personen sind, „auf die das Statut Anwendung findet“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts. In Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts seien nur die Verwandten aufsteigender gerader Linie und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten genannt, nicht aber die Verwandten in der Seitenlinie. Dass in anderen Bestimmungen des Statuts möglicherweise die Geschwister genannt seien, sei hier unerheblich. Anders als die Kläger meinten, stehe Rn. 198 des Urteils nach Zurückverweisung dem nicht entgegen, dass für einen immateriellen Schaden wie den im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten keine Entschädigung gewährt werde.
34 Es ist daran zu erinnern, dass das Statut den Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Union geltend machen können (Überprüfungsurteil, Rn. 31).
35 So konkretisiert Art. 91 Abs. 1 des Statuts die Zuständigkeit des Unionsrichters für Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union dahin gehend, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für „alle Streitsachen“ zwischen der Union und „einer Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig ist. Nach der letztgenannten Bestimmung kann sich „[j]ede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden (Überprüfungsurteil, Rn. 32).
36 Eine nach Art. 91 des Statuts und Art. 270 AEUV erhobene Klage ist daher nur zulässig, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1994, C/Kommission, T‑47/93, EU:T:1994:262, Rn. 21, und Beschlüsse vom 6. September 2011, Alionescu/EPSO, T‑282/11, EU:T:2011:425, Rn. 4 bis 9, und vom 9. April 2014, Colart u. a./Parlament, F‑87/13, EU:F:2014:53, Rn. 39).
37 Mit Art. 73 des Statuts und der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Union bei Unfällen und Berufskrankheiten wird für die Beamten, die Zeitbediensteten und die Vertragsbediensteten ein versicherungsartiges Garantiesystem für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen eingerichtet.
38 Dieses Garantiesystem, dessen Begünstigter der Beamte ist – in Art. 1 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Union bei Unfällen und Berufskrankheiten wird er als „Versicherter“ bezeichnet – sieht im Fall des Todes des versicherten Beamten die Zahlung von garantierten Leistungen an den Ehegatten und die Kinder – falls vorhanden – vor, andernfalls an die anderen Abkömmlinge des Beamten bzw., falls diese Personen nicht vorhanden sind, an die Verwandten aufsteigender gerader Linie des Beamten bzw., falls diese Personen nicht vorhanden sind, an das Organ.
39 Es ist unstreitig, dass Verwandte in der Seitenlinie, also insbesondere Geschwister, nicht in dieser abgestuften Liste von Personen aufgeführt sind, an die die garantierten Leistungen im Fall des Todes des Beamten gezahlt werden können.
40 Die Geschwister sind im Statut jedoch an anderer Stelle genannt, insbesondere in den Art. 40, 42b und 55a. Nach diesen Bestimmungen kann einem Beamten Urlaub aus persönlichen Gründen oder Urlaub aus familiären Gründen gewährt werden oder es kann ihm die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt werden, und zwar u. a. zur Betreuung seines Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist.
41 Die Kommission macht geltend, dass die Art. 40, 42b und 55a des Statuts im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Sie seien nicht auf den Fall anwendbar, dass ein Beamter zu Tode komme, weil das Organ gegen seine Schutzpflicht verstoßen habe, was zu Entschädigungsleistungen führe, und sie seien im vorliegenden Fall auch nicht angewandt worden. Es sei falsch, sich darauf zu beschränken, im Statut Bestimmungen zu suchen, in denen mögliche und sogar mittelbare Begünstigte von Pflichten der Anstellungsbehörde genannt seien, diese Pflichten inhaltlich jedoch keinen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadensersatzantrag aufwiesen. Nur Rechtsstreitigkeiten, die auf den Ersatz von Schäden gerichtet seien, für die die Kommission „als Dienstherr haftbar gemacht werden könne“, könnten, wie der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, im Folgenden: Urteil Leussink, EU:C:1986:371), ausgeführt habe, Gegenstand einer Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz eines immateriellen Schadens – zusätzlich zu den in Art. 73 des Statuts vorgesehenen Leistungen – sein. Der Ersatz des immateriellen Schadens, der zusätzlich zu den in Art. 73 des Statuts vorgesehenen Leistungen verlangt werde, könne jedenfalls, wie das Gericht in Rn. 195 des Urteils nach Zurückverweisung ausgeführt habe, nicht zu einer doppelten Entschädigung führen. Würde dem Antrag des Bruders und der Schwester von Alessandro Missir auf Ersatz des immateriellen Schadens stattgegeben, läge jedoch eine solche doppelte Entschädigung vor, da dieser Antrag, nach ihren eigenen Worten, „auf denselben Voraussetzungen“ beruhe wie die Anträge, aufgrund deren das Gericht dem Vater und den vier Kindern von Alessandro Missir den Ersatz des immateriellen Schadens zugesprochen habe. Diese Anträge beruhten auch auf „demselben schädigenden Ereignis“, nämlich auf seinem Tod.
42 Es ist festzustellen, dass die Einwände der Kommission die Frage der Zulässigkeit der Klage mit der Frage ihrer Begründetheit vermischen.
43 In diesem Stadium der Prüfung der Klage geht es aber nicht um die Frage, ob die Klage begründet ist, sondern darum, ob der Bruder und die Schwester von Alessandro Missir befugt waren, den Unionsrichter nach Art. 270 AEUV anzurufen, oder ob sie eine Schadensersatzklage gemäß Art. 268 AEUV erheben mussten.
44 In diesem Zusammenhang ist, wie bereits ausgeführt, das Kriterium, das für die Wahl des Verfahrens nach Art. 270 AEUV anstelle des Verfahrens nach Art. 268 AEUV ausschlaggebend ist, das der „Person, auf die das Statut Anwendung findet“ (Art. 91 Abs. 1 des Statuts).
45 Die Voraussetzung, dass das Statut auf die Person Anwendung findet, ist nicht schon dann erfüllt, wenn sich das Statut in irgendeiner Form auf den Kläger bezieht. Vielmehr muss dies in einer Art und Weise geschehen, die entweder eine relevante Verbindung zwischen dem Kläger und der von ihm angefochtenen Handlung zum Ausdruck bringt oder eine solche Verbindung zwischen ihm und dem Beamten, dessen Interessen beeinträchtigt werden, was beim Kläger angeblich einen eigenen Schaden verursacht.
46 Dies ist jedoch nicht nur bei den Verwandten aufsteigender gerader Linie, den Abkömmlingen und dem Ehegatten des Beamten der Fall, sondern auch bei seinen Geschwistern.
47 Der Grund, aus dem das Statut auf diese Personen „Anwendung findet“ und auf sie, sei es in Art. 73 oder in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts, Bezug nimmt, ist nämlich gerade, dass der Gesetzgeber in konkreten Bestimmungen des Statuts ihrer engen Beziehung zu dem Beamten Rechnung tragen wollte.
48 Dass sich zum Zeitpunkt der Ermordung von Alessandro Missir weder er noch sein Bruder oder seine Schwester konkret in einer der in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts genannten Situationen befanden, lässt die Tatsache unberührt, dass die Verbindung zwischen den Geschwistern vom Statut anerkannt wird. Diese Bestimmungen des Statuts sind daher nicht deshalb relevant, weil sie der konkreten Situation der Parteien zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen würden – insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger keine Entschädigung wegen des Verlusts der Unterstützung wegen Behinderung verlangen –, sondern weil sie aufzeigen, dass das Statut die familiären Bindungen zwischen den Beamten und ihren Geschwistern anerkennt.
49 Dies wird durch die Beurteilung des Gerichtshofs gestützt, wonach „das Gericht für den öffentlichen Dienst für eine Schadensersatzklage … einer Person, die kein Beamter ist, auf die aber wegen ihrer familiären Bindungen zu einem Beamten gleichwohl das [Statut] Anwendung findet, [dann sachlich zuständig ist], wenn der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem betreffenden Organ wurzelt, … in Anbetracht des Umstands, dass Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs [der Europäischen Union] in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 91 des [Statuts] … dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Zuständigkeit für ‚alle Streitsachen‘ zwischen der Union und ‚einer Person, auf die [das Statut] Anwendung findet‘, verleiht“ (Überprüfungsurteil, Rn. 41 und 42).
50 Ganz allgemein folgt hieraus, dass, anders als die Kommission vor dem Gericht im Wesentlichen geltend macht, für die Feststellung, ob es sich um eine „Person, auf die das Statut Anwendung findet“, handelt, auch andere Bestimmungen des Statuts als Art. 73 berücksichtigt werden können, nämlich diejenigen, aus denen sich ergibt, dass das Statut die familiäre Bindung zu dem verstorbenen Beamten anerkennt.
51 Daher sind Geschwister als „Person[en], auf die das Statut Anwendung findet“, anzusehen, wenn es um die Bestimmung des Rechtswegs geht, der zu beschreiten ist, wenn sie Ersatz des durch den Tod ihres verbeamteten Bruders oder ihrer verbeamteten Schwester erlittenen immateriellen Schadens verlangen, für den sie das Organ verantwortlich machen.
52 Zum Verweis der Kommission auf Rn. 22 des Urteils Leussink (siehe oben, Rn. 47) ist zum einen festzustellen, dass er nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allenfalls deren Begründetheit betrifft. Er ist daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit zurückzuweisen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie er im Überprüfungsurteil (Rn. 45) ausgeführt hat, im Urteil Leussink anerkannt hat, dass eine von Familienangehörigen eines Beamten nach Art. 178 EWG-Vertrag (jetzt Art. 268 AEUV) erhobene Klage auf Ersatz des ihnen aufgrund eines Arbeitsunfalls des Beamten entstandenen immateriellen Schadens zu den dienstrechtlichen Streitigkeiten gehört. Wie der Gerichtshof in Rn. 45 des Überprüfungsurteils erläutert, hat er in der die Kosten betreffenden Rn. 25 des Urteils Leussink nämlich Art. 70 seiner Verfahrensordnung in der damals geltenden Fassung, wonach die Organe bei Klagen ihrer Beamten ihre Kosten selbst tragen, angewandt, da die Klage ihren Ursprung in der Beziehung zwischen dem betreffenden Beamten und dem Organ, dem er angehörte, hatte, auch wenn sie nach Art. 178 EWG-Vertrag erhoben worden war.
53 Auch der Verweis der Kommission auf eine doppelte Entschädigung betrifft nur die Begründetheit der Klage. Überdies kann im vorliegenden Fall nicht von einer doppelten Entschädigung für denselben Schaden die Rede sein, da der vom Bruder und von der Schwester von Alessandro Missir geltend gemachte immaterielle Schaden ihr eigener Schaden ist und nicht mit dem Schaden der anderen Familienangehörigen zusammenfällt.
54 Das Vorbringen der Kommission, Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts sei die Bestimmung, die in Übereinstimmung mit der vom Gerichtshof in Rn. 34 des Überprüfungsurteils vertretenen Auffassung die Personenkategorien festlege, die Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung hätten, „wenn das Organ haftet und die auf der Grundlage von Art. 73 des Statuts erbrachten Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen“, ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen.
55 Dass die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts genannten Personen, nämlich der Ehegatte und die Kinder des verstorbenen Beamten oder, falls diese Personen nicht vorhanden sind, seine anderen Abkömmlinge oder, falls diese Personen nicht vorhanden sind, seine Verwandten aufsteigender gerader Linie, auf der Grundlage von Art. 270 AEUV eine ergänzende Entschädigung geltend machen können, wenn sie der Ansicht sind, dass erstens die gezahlten Leistungen ihren Schaden nicht voll ersetzen und zweitens die Verwaltung für diesen Schaden haftet, bedeutet nicht, dass den Geschwistern – die nicht in der abgestuften Liste des Art. 73 des Statuts genannt und daher keine möglichen Empfänger der nach dieser Bestimmung garantierten Leistungen sind, aber in anderen Bestimmungen des Statuts genannt sind, die eine relevante Verbindung zu dem verstorbenen Beamten zum Ausdruck bringen – die verfahrensrechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 270 AEUV den Ersatz ihres eigenen Schadens geltend zu machen, entzogen werden sollte.
56 Wie bereits ausgeführt, sind die Geschwister gerade wegen ihrer familiären Bindung zu dem verstorbenen Beamten „Person[en], auf die das Statut Anwendung findet“.
57 Die von der Kommission erhobene Einrede, dass die Klage des Bruders und der Schwester von Alessandro Missir unzulässig sei, da diese nicht nach Art. 270 AEUV klagebefugt seien, ist daher zurückzuweisen.
58 Daher ist zu prüfen, ob die Kläger ihren Schadensersatzantrag fristgerecht gestellt haben.
Zur Zulässigkeit der Klage angesichts der Frist
59 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Schadensersatzantrag verspätet und nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden sei. Nichts habe Frau Sintobin sowie den Bruder und die Schwester von Alessandro Missir daran gehindert, den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zumindest im Lauf des Jahres 2009 zu stellen, dem Jahr, in dem die Klage in der Rechtssache F‑50/09 erhoben worden sei. Während des Vorverfahrens in der Rechtssache F‑50/09 – und der folgenden Gerichtsverfahren in erster Instanz und dann in der Rechtsmittelinstanz – sei mehr als genug Zeit gewesen, um die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens zu stellen, die später im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden seien.
60 Die Kläger machen in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2018 zunächst geltend, die Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung sei von der Kommission selbst verspätet erhoben worden, nämlich am 14. Februar 2018, d. h. mehr als fünf Jahre nach Ablauf der Frist des Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage geltenden Fassung. Die Unzulässigkeitseinrede sei folglich selbst unzulässig. Ihre verspätete Erhebung sei umso weniger gerechtfertigt, als die Kommission bereits am 19. Dezember 2012 innerhalb der Frist des Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, als sämtliche Informationen bereits vorgelegen hätten, eine andere Unzulässigkeitseinrede – wegen Rechtshängigkeit – erhoben habe. Die Verjährung stelle eine Unzulässigkeitseinrede dar, die im Unterschied zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht sei. Sie könne nicht zu jedem Verfahrenszeitpunkt erhoben werden. Die Kläger beantragen daher, die von der Kommission am 14. Februar 2018 erhobene Unzulässigkeitseinrede für unzulässig zu erklären.
61 Sodann tragen die Kläger vor, der Schadensersatzantrag sei von der Mutter, vom Bruder und von der Schwester des verstorbenen Beamten innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden.
62 Zum Wesen der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Kontext von Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung entschieden hat, dass die Einhaltung der in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelten Verjährungsfrist nicht von Amts wegen geprüft wird, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss (Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, EU:C:1989:221, Rn. 12, vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 51, und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 94).
63 Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt entsprechend auch für die Verjährung, die mit Ablauf der angemessenen Frist eintritt, innerhalb deren ein auf das Statut gestützter Schadensersatzantrag nach der Rechtsprechung zu stellen ist. Da nämlich eine Verjährungsfrist mit einer im Voraus bestimmten Dauer (fünf Jahre) kein zwingendes Recht ist, weil sie das subjektive Recht berührt, Ersatz eines erlittenen Schadens zu verlangen, und dem Schutz der Parteien dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 52 bis 54), gilt dies ebenso bzw. sogar erst recht für eine Verjährungsfrist, deren Dauer nicht im Voraus bestimmt ist (angemessene Frist). In beiden Fällen geht es um dieselbe Verjährung des subjektiven Rechts, Schadensersatz zu verlangen, und um dieselbe Funktion des Schutzes der Parteien.
64 Da die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede, die darauf gestützt ist, dass der Schadensersatzantrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wurde, keine Frage des zwingenden Rechts ist, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ist zunächst der Einwand der Kläger zu prüfen, dass diese Unzulässigkeitseinrede selbst verspätet erhoben worden sei.
65 Die Kläger berufen sich insoweit auf Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der im Jahr 2012 anwendbaren Fassung, der lautet:
„Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Der Antrag auf Entscheidung über die Unzulässigkeit ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zu stellen.“
66 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die in dieser Bestimmung festgelegte Frist auf den besonderen Fall bezog, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über eine Vorfrage herbeiführen wollte. Diese Bestimmung hinderte daher die beklagte Partei vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht daran, sich gegebenenfalls erst im Stadium der Klagebeantwortung auf die Verspätung der Klage zu berufen.
67 Außerdem ist zu bemerken, dass Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zwar anwendbar war, als die Kommission, anstatt eine Klagebeantwortung einzureichen, im Jahr 2012 auf der Grundlage dieser Bestimmung mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit erhoben hat. Nach Art. 3 der Verordnung 2016/1192 werden die auf das Gericht übertragenen Rechtssachen von diesem jedoch in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befanden, und gemäß seiner Verfahrensordnung weiterbearbeitet.
68 Im vorliegenden Fall war bei der Übertragung der Klage in der Rechtssache F‑132/12 auf das Gericht das Verfahren – das sich auf die im Jahr 2012 erhobene Einrede der Rechtshängigkeit bezog, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung darüber nicht dem Endurteil vorbehalten hatte –, bis zum Erlass des Urteils nach Zurückverweisung ausgesetzt.
69 Der Umstand, dass die Kommission am 19. Dezember 2012 mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit erhoben hatte, führte daher keineswegs dazu, dass sie vor dem Gericht im Stadium der Klagebeantwortung keine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung des Schadensersatzantrags mehr erheben konnte.
70 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Verspätung des Schadensersatzantrags im Februar 2018 geltend gemacht, als das Verfahren wieder aufgenommen wurde. Unter den hier gegebenen Umständen, d. h. in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten der Rechtssache und insbesondere der aufeinanderfolgenden Aussetzungen, war es nicht verspätet, im Februar 2018 vor Einreichung der Klagebeantwortung die Verspätung des Schadensersatzantrags geltend zu machen. Da der Einwand der Kläger, dass die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede verspätet sei, unbegründet ist, ist diese Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung des Schadensersatzantrags zu prüfen.
71 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Beamten oder sonstigen Bediensteten, das Organ innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von dem beanstandeten Sachverhalt mit einem Antrag gegenüber der Union auf Ersatz eines Schadens, der ihr angeblich zurechenbar ist, zu befassen. Die Angemessenheit der Frist ist anhand aller Umstände der einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28; vgl. auch Beschluss vom 25. Februar 2014, Marcuccio/Kommission, F‑118/11, EU:F:2014:23, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Klagen aus außervertraglicher Haftung vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist gilt zwar nicht für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten, ist aber nach ständiger Rechtsprechung dennoch als Vergleichsgröße heranzuziehen, um zu beurteilen, ob ein Antrag innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wurde (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2014, Marcuccio/Kommission, F‑118/11, EU:F:2014:23, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Im vorliegenden Fall wurde der Schadensersatzantrag am 17. September 2011 gestellt, d. h. fünf Jahre minus ein Tag nach dem Mord an Alessandro Missir. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich sowohl aus dem vorgerichtlichen Verfahren in der vorliegenden Rechtssache als auch aus den früheren Verfahren ergibt, die seit 2009 betrieben wurden und im Jahr 2017 zum Urteil nach Zurückverweisung geführt haben, in dem Rechtsstreit in menschlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht viel auf dem Spiel steht und das Verfahren relativ komplex ist oder zumindest zum Zeitpunkt der Stellung des Schadensersatzantrags am 17. September 2011 war. Schließlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schadensersatzantrag verspätet gestellt wurde, entgegen dem Vorbringen der Kommission weniger darauf abzustellen, ob der Antrag früher hätte gestellt werden können, sondern vielmehr darauf, ob der Antrag in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wurde. Dies ist in Anbetracht aller Umstände, d. h. der Komplexität der Rechtssache und den auf dem Spiel stehenden Interessen, bei dem Schadensersatzantrag gegeben. Die Klage ist folglich nicht als verspätet anzusehen.
74 Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Begründetheit
Zum Antrag auf Ersatz des der Mutter von Alessandro Missir entstandenen immateriellen Schadens
[nicht wiedergegeben ]
87 Mit den Parteien ist festzustellen, dass die Situation von Frau Sintobin, der Mutter von Alessandro Missir, derjenigen von dessen Vater Livio Missir entspricht, dem das Gericht für den immateriellen Schaden, den er aufgrund der Ermordung seines Sohnes erlitten hat, im Urteil nach Zurückverweisung eine Entschädigung von 50 000 Euro zugesprochen hat.
75 Unter diesen Umständen ist die Kommission nach den vom Gericht im Urteil nach Zurückverweisung (Rn. 204 und 205) angewandten Grundsätzen und einer Bemessung des Frau Sintobin entstandenen Schadens nach billigem Ermessen als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 50 000 Euro als Ersatz für den aufgrund der Ermordung ihres Sohnes erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen, und der Schadensersatzantrag im Übrigen zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Ersatz des dem Bruder und der Schwester von Alessandro Missir entstandenen immateriellen Schadens
[nicht wiedergegeben ]
127 Es wurde festgestellt, dass der Bruder und die Schwester von Alessandro Missir, in Bezug auf die nicht ernsthaft bestritten werden kann und im Übrigen nicht bestritten wurde, dass sie unter dem Tod ihres Bruders seelisch gelitten haben, einen damit zusammenhängenden Schadensersatzantrag verfahrensrechtlich gemäß dem Statut und dann gegebenenfalls mit einer Klage nach Art. 270 AEUV und nicht nach Art. 268 AEUV stellen mussten. Im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob der Bruder und die Schwester von Alessandro Missir von der Kommission tatsächlich eine Entschädigung für ihr seelisches Leid erlangen können.
76 Die Kommission erhebt insoweit eine Reihe von materiellen Einwänden.
77 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 73 des Statuts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung den Kreis der Personen festlege, die für einen durch den Tod eines Beamten erlittenen Schaden Ersatz erlangen könnten. Dazu gehörten der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Verwandten aufsteigender gerader Linie, da sie in Art. 73 des Statuts genannt seien. Die Geschwister, die dort nicht genannt seien, könnten hingegen keinen Schadensersatz erlangen.
78 Die den Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze dienten dazu, bei der Anwendung des Statuts mögliche Lücken zu schließen, die Folge des Schweigens des Gesetzgebers seien. Im vorliegenden Fall schweige das Statut in Art. 13, wie er in der Rechtsprechung angewandt werde, jedoch nicht, sondern bezeichne nur die dort genannten Personen als solche, die im Fall des Todes eines Beamten Ersatz eines immateriellen Schadens erlangen könnten. Die Kommission beruft sich insoweit auf das Überprüfungsurteil (Rn. 33 und 34).
79 Sie verweist außerdem auf die Rn. 134 bis 136 und 158 des Urteils nach Zurückverweisung, in denen auf die Urteile Leussink und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, im Folgenden: Urteil Lucaccioni), Bezug genommen wird, die Rn. 191, 194, 195 und 201 des Urteils nach Zurückverweisung und Rn. 22 des Urteils Lucaccioni.
80 Die Kommission zieht aus diesen Ausführungen den Schluss, dass ein Anspruch auf Schadensersatz im Fall einer Verletzung nach der Rechtsprechung nur insoweit bestehe, als er die von der Anstellungsbehörde bereits gemäß Art. 73 des Statuts gezahlte Entschädigung für den immateriellen Schaden „ergänze“.
81 Da die Geschwister des verstorbenen Beamten nicht zu den in dieser Bestimmung genannten Personen gehörten und somit – weil sie keinen Anspruch auf diese Entschädigung hätten – keine „ergänzende“ Entschädigung beanspruchen könnten, hätten sie auch keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens.
82 Zunächst ist festzustellen, dass der Verweis auf die Rn. 33 und 34 des Überprüfungsurteils ungeeignet ist.
83 Diese Randnummern betreffen nämlich die Zuständigkeit ratione personae des Gerichts für den öffentlichen Dienst für Klagen von Personen, auf die das Statut Anwendung findet. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich beim Vater und bei den Kindern des Beamten um Personen handelt, auf die das Statut Anwendung findet. Er hat hieraus abgeleitet, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zuständig war. Es ging daher um die Frage, welches Gericht zuständig ist, und nicht um die im vorliegenden Fall gegebene materiell-rechtliche Frage, wer eine Entschädigung erhalten kann. In Rn. 35 des Überprüfungsurteils hat der Gerichtshof im Übrigen ausgeführt, dass die materiell-rechtliche Frage, ob der Vater und die Kinder des Beamten tatsächlich einen Anspruch auf die vom Statut garantierten Leistungen haben, bei der Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst keine Berücksichtigung finden kann. Andernfalls müsste im Rahmen der Entscheidung über die Zuständigkeit vorab die Begründetheit der Klage geprüft werden. Der Verweis der Kommission auf Rn. 34 des Überprüfungsurteils zur Stützung ihrer Auffassung, dass Art. 73 des Statuts den Kreis der Personen festlege, die Anspruch auf eine mögliche Entschädigung hätten, ist daher zurückzuweisen.
84 Auch die oben in Rn. 131 genannten Verweise sind zurückzuweisen, da keiner der von der Kommission angeführten Präzedenzfälle (Rechtssachen Leussink, Lucaccioni, Missir Mamachi) Geschwister zum Gegenstand hatte oder auch nur in den Blick nahm. Die genannten Urteile betrafen nur Verwandte aufsteigender gerader Linie und Abkömmlinge.
85 Im Urteil nach Zurückverweisung (Rn. 131 bis 136) heißt es zu den Urteilen Leussink und Lucaccioni:
„131 In der Rechtssache, in der das Urteil [Leussink] ergangen ist, hatte der Gerichtshof über die Frage zu befinden, ob [wie die Kommission geltend gemacht hatte Rn. 10 dieses Urteils] die von Art. 73 des Statuts und der Regelung vorgesehene Deckung der Unfallrisiken eine abschließende Entschädigungsregelung darstellte, die, im Fall eines Arbeitsunfalls, jede andere auf die Grundsätze des allgemeinen Rechts gestützte Schadensersatzforderung ausschloss. Herr Leussink, seine Ehefrau und ihre vier Kinder hatten nämlich eine ergänzende Schadensersatzklage erhoben und die Auffassung vertreten, dass die in Art. 73 des Statuts vorgesehene Entschädigung nur die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls und nicht ihren immateriellen Schaden abdecke. Der Gerichtshof hat zunächst in Rn. 11 des Urteils entschieden, dass die von Art. 73 des Statuts vorgesehene Sicherung auf einem allgemeinen System einer beitragsbezogenen Versicherung des Unfallrisikos innerhalb und außerhalb des Dienstes beruhe und dass der Leistungsanspruch vom Verursacher des Unfalls und dessen Haftung unabhängig sei. Anschließend hat der Gerichtshof in Rn. 13 dieses Urteils entschieden, dass mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Regelung über an das Organ gerichtete Anträge auf ergänzende Entschädigung sich aus dieser nicht ableiten lässt, dass der Anspruch des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten auf ergänzende Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen. …
133 Was das Urteil [Lucaccioni] anbelangt …, hat der Gerichtshof in Rn. 23 [dieses Urteils] bestätigt, dass die nach Art. 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen vom Unionsrichter bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden mussten, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht hatte, die die Haftung des Organs auslöste, bei dem er beschäftigt war.
134 Die Urteile [Leussink und Lucaccioni] haben daher den Zusammenhang zwischen den nach Art. 73 des Statuts nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit bezogenen Leistungen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht geklärt.
135 Erstens ergänzen die in Art. 73 des Statuts vorgesehene Regelung und die nach allgemeinem Recht einander, so dass es möglich ist, eine ergänzende Schadensersatzklage zu erheben, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die auf der Grundlage von Art. 73 des Statuts erbrachten Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (Urteil [Leussink], Rn. 13).
136 Zweitens hat in Anwendung dieses Grundsatzes die Rechtsprechung auch geklärt, dass die nach Art. 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden mussten, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht hatte, die die Haftung des Organs auslöste, bei dem er beschäftigt war. Wäre dies nämlich nicht der Fall, käme es zu einer doppelten Entschädigung (Urteil [Lucaccioni]).“
86 Aus dem Vorstehenden folgt, dass mit den Urteilen Leussink und Lucaccioni nicht darüber entschieden werden sollte, wie ein von Geschwistern gestellter Antrag zu behandeln ist – an diesen Verfahren waren keine Geschwister beteiligt –, sondern nur darüber, wie ein von dem Beamten und seinem Ehegatten und seinen Kindern gestellter Schadensersatzantrag zu behandeln ist und in welchem Verhältnis dieser Antrag zu der bereits durch Art. 73 des Statuts garantierten pauschalen Entschädigung steht. In diesem begrenzten Kontext ist der Verweis des Gerichtshofs auf die „Komplementarität“ des Antrags auf Entschädigung im Verhältnis zu den Versicherungsleistungen des Art. 73 des Statuts zu verstehen.
87 Aus den genannten Urteilen lässt sich daher nicht ableiten, dass ein Bruder oder eine Schwester nicht berechtigt wäre, einen ersatzfähigen immateriellen Schaden geltend zu machen. Da die Geschwister in der abgestuften Liste des Art. 73 des Statuts nicht genannt sind und daher keine Leistung nach dieser Bestimmung erhalten können, kann ein von ihnen gestellter Schadensersatzantrag definitionsgemäß nicht ergänzend, sondern nur eigenständig sein. In den genannten Urteilen wurde nicht darüber entschieden, ob ein solcher Antrag, der in diesen Rechtssachen nicht in Rede stand, gestellt werden kann.
88 Die von der Kommission vertretene Auffassung, dass die Organe mit der Aufstellung der Liste der Personen, denen im Fall des Unfalltods eines Beamten Versicherungsleistungen gewährt werden könnten, den Kreis der Personen hätten abgrenzen wollen, denen sie gegebenenfalls aufgrund einer Verschuldenshaftung eine finanzielle Entschädigung leisten müssten, ist eine Konstruktion, die sich als solche nicht aus den Urteilen Leussink und Lucaccioni ableiten lässt.
89 Sodann sind die Rn. 157 und 158 des Urteils nach Zurückverweisung zu untersuchen, in denen das Gericht Folgendes ausführt:
„157 [Was die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens der vier Kinder von Alessandro Missir und seines Vaters anbelangt], geht … aus dem erstinstanzlichen Urteil hervor, dass … die Kommission … eine Unzulässigkeitseinrede erhoben hatte, … die im Wesentlichen darauf gestützt war, dass Art. 73 des Statuts ausschließe, dass die vier Kinder [von Alessandro Missir] und Livio Missir einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens geltend machen könnten. Die Kommission hat nämlich … vorgetragen, dass die vier Kinder von Alessandro Missir Mamachi nicht berechtigt seien, auf der Grundlage [von Art. 73 des Statuts] einen Antrag auf Ersatz ihres immateriellen Schadens zu stellen, und … dass Livio Missir Mamachi nicht zu den in dieser Bestimmung genannten Anspruchsberechtigten gehöre.
158 Die Unzulässigkeitseinreden, die gegenüber den Anträgen auf Ersatz des immateriellen Schadens von Livio Missir und der vier Kinder von Alessandro Missir erhoben wurden, können nicht durchgreifen. Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass der Gerichtshof in Rn. 34 des Überprüfungsurteils entschieden hat, dass Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts ausdrücklich die ‚Abkömmlinge‘ und die ‚Verwandten aufsteigender gerader Linie‘ des Beamten als mögliche Empfänger einer Leistung im Fall seines Todes bezeichnet und es sich folglich sowohl bei Livio Missir als auch bei den vier Kindern von Alessandro Missir um Personen handelt, auf die diese Bestimmung Anwendung findet. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art.73 des Statuts vorgesehene Regelung und die Regelung nach allgemeinem Recht einander ergänzen, so dass es möglich ist, eine ergänzende Schadensersatzklage zu erheben, wenn das Organ haftet und die auf der Grundlage von Art. 73 des Statuts erbrachten Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen ([Urteil Leussink], Rn. 13, und [Urteil Lucaccioni], Rn. 22). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können daher die in Art. 73 des Statuts genannten Familienangehörigen eines Beamten eine ergänzende Klage erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die nach dem Statut gewährten Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz ihres Schadens sicherzustellen.“
90 Auch hier hatte der Unionsrichter konkret nur den Vater und die Kinder des Beamten zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung Leussink und Lucaccioni hat er daran erinnert, dass die Möglichkeit einer ergänzenden Entschädigung besteht, wenn die Verwaltung haftet und die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des von diesen Personen erlittenen Schadens sicherzustellen. Die betroffenen „Familienangehörigen“ waren Personen, auf die „Art. 73 des Statuts Anwendung findet“. Das Urteil nach Zurückverweisung enthält keine Entscheidung in Bezug auf die in Art. 73 des Statuts nicht genannten Familienangehörigen – mit dieser Frage war das Gericht nicht befasst –, und es ändert daher nichts an der oben in Rn. 140 getroffenen Feststellung.
91 Zu Rn. 194 des Urteils nach Zurückverweisung, in der das Gericht – so die Kommission – ausdrücklich auf das Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes hingewiesen habe, dem zufolge ein immaterieller Schaden ersetzt werden könne, wenn er nicht oder nicht vollständig von einer Regelung abgedeckt sei, die eine automatische Gewährung von Leistungen sicherstelle, ist festzustellen, dass in dieser Randnummer nicht die Lösung für den Fall aufgezeigt wird, dass eine Person – wie hier die Geschwister – nicht unter diese Regelung fällt. In dieser Randnummer heißt es nämlich nur, dass „sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer allgemeiner Grundsatz ergibt, wonach unter Umständen wie denen [der Rechtssache T‑401/11 P RENV RX] das Bestehen einer Regelung, die die automatische Gewährung von Leistungen an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten sicherstellt, dem nicht entgegensteht, dass diese Rechtsnachfolger, wenn sie der Auffassung sind, dass die erlittenen Schäden von dieser Regelung nicht oder nicht vollständig abgedeckt seien, auch eine Entschädigung für ihren immateriellen Schaden über eine Klage bei einem nationalen Gericht erlangen“.
92 Zu Rn. 195 des Urteils nach Zurückverweisung, in der das Gericht auf das Bestehen eines den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatzes hinweist, der die doppelte Entschädigung des immateriellen Schadens ausschließt, ist mit den Klägern festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht von einer doppelten Entschädigung desselben Schadens die Rede ist, da der vom Bruder und von der Schwester von Alessandro Missir geltend gemachte Schaden ihr eigener Schaden ist und nicht von den in Art. 73 des Statuts vorgesehenen Leistungen erfasst wird.
93 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht angenommen werden kann, dass Art. 73 des Statuts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung dem entgegensteht, dass die Geschwister eines Beamten, der infolge einer Pflichtverletzung der Union verstorben ist, gegebenenfalls Ersatz ihres eigenen immateriellen Schadens, den sie durch diesen Tod erlitten haben, erlangen können.
94 Da diese Frage im Unionsrecht derzeit nicht geregelt ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer allgemeiner Grundsatz ergibt, wonach das nationale Gericht unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls den Geschwistern eines verstorbenen Arbeitnehmers das Recht einräumt, gegebenenfalls Ersatz ihres eigenen immateriellen Schadens, den sie durch diesen Tod erlitten haben, zu verlangen.
95 Demnach ist nicht nur festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht geltend macht, dass Art. 73 des Statuts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung dem entgegenstehe, dass die Geschwister eines verstorbenen Beamten gegebenenfalls Ersatz für den immateriellen Schaden erlangen könnten, den sie durch diesen Tod erlitten hätten, sondern auch, dass sich aus den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt, dass die Geschwister der Person, deren Tod durch einen Dritten verursacht wurde, gegebenenfalls von diesem Dritten Ersatz ihres immateriellen Schadens erlangen können.
96 Was die Voraussetzungen für diesen Schadensersatz anbelangt, machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Feststellungen, die das Gericht im Urteil nach Zurückverweisung zu dem schuldhaften Verhalten, dem Kausalzusammenhang und dem immateriellen Schaden getroffen habe, weitestgehend auch für die Anträge des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten gälten und es im vorliegenden Fall nicht um einen doppelten Schadensersatz gehe.
97 Die Kommission tritt dem entgegen. Was den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Pflicht, den Beamten zu schützen, und dem Schaden betreffe, sei angesichts des Umstands, dass sich die Geschwister im Verhältnis zu dem Verstorbenen nicht in derselben Situation befänden wie die Verwandten aufsteigender gerader Linie und die Abkömmlinge, die Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs der Theorie der äquivalenten Kausalität vorzuziehen. Die Kläger hätten jedoch keinen adäquaten Kausalzusammenhang nachgewiesen.
98 Selbst wenn aber die Theorie der äquivalenten Kausalität angewandt würde, bleibe es jedenfalls dabei, dass der geltend gemachte immaterielle Schaden von dem begangenen Fehlverhalten weit genug „entfernt“ sei, um einen Ersatz auszuschließen. Es handle sich um einen mittelbaren Schaden, der der Kommission nicht als eine sofortige und unmittelbare Folge der Verletzung der besonderen Pflicht, den Beamten zu schützen, angelastet werden könne.
99 Im Übrigen könne nicht angenommen werden, dass es einen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach im Fall des Todes eines Geschwisters ein immaterieller Schaden vermutet werde.
100 Die Kläger weisen die Auffassung der Kommission zurück. Das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität sei nur für die Feststellung der Haftung der Kommission für den Tod von Alessandro Missir – die hier nicht mehr in Frage stehe – relevant gewesen, nicht aber für die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen diesem Tod und dem von den Verwandten des verstorbenen Beamten dadurch erlittenen immateriellen Schaden, der als in der Natur der Sache liegend angesehen worden sei.
101 Es ist festzustellen, dass die Untersuchung der Erwägungen des Unionsrichters im erstinstanzlichen Urteil und im Urteil nach Zurückverweisung die Auffassung der Kläger im Wesentlichen bestätigt.
102 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat im erstinstanzlichen Urteil entschieden, dass sich die Kommission durch ihren schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung, für den Schutz von Alessandro Missir zu sorgen, eine Pflichtverletzung habe zuschulden kommen lassen, die geeignet sei, ihre Haftung auszulösen (erstinstanzliches Urteil, Rn. 176, und Urteil nach Zurückverweisung, Rn. 9).
103 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat den Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und der Ermordung des Beamten als erwiesen angesehen (erstinstanzliches Urteil, Rn. 182 bis 190). Die Kommission hat gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Im Urteil nach Zurückverweisung (Rn. 63, Satz 6) hat das Gericht im Übrigen ausgeführt, dass die Kommission die entsprechende Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht bestreite.
104 Wie von den Klägern zutreffend vorgetragen, wurde die Diskussion über das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität (erstinstanzliches Urteil, Rn. 178 bis 190, und Urteil nach Zurückverweisung, Rn. 63, Satz 3, und Rn. 64 bis 95) ausschließlich geführt, um festzustellen, ob die Kommission, die den Mord natürlich nicht selbst begangen hatte, dennoch dafür verantwortlich gemacht werden konnte, ob also, mit anderen Worten, die Pflichtverletzung der Kommission als für den Tod von Alessandro Missir ursächlich angesehen werden konnte. Falls nein, würde die Kommission überhaupt nicht haften. Falls ja, wäre sie, wie der Unionsrichter festgestellt hat, zumindest teilweise für diesen Tod verantwortlich.
105 Nachdem das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Kausalzusammenhang – auf der Grundlage der Theorie der äquivalenten Kausalität und, wie das Gericht in den Rn. 79 und 80 des Urteils nach Zurückverweisung ausdrücklich ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei – festgestellt hatte, hat es entschieden, dass noch festzustellen bleibe, welchen Grad der Verantwortung der Täter für die Verursachung der Schäden trage (erstinstanzliches Urteil, Rn. 191, und Urteil nach Zurückverweisung, Rn. 9).
106 Insoweit ist das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgegangen, dass die Kommission für 40 % der entstandenen Schäden verantwortlich sei (erstinstanzliches Urteil, Rn. 197, und Urteil nach Zurückverweisung, Rn. 10).
107 Diese Aufteilung der Verantwortung – die von den Klägern, die forderten, die Kommission müsse gesamtschuldnerisch mit dem Täter haften, mit ihrem Rechtsmittel angefochten wurde – wurde vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht hat dem Rechtsmittel in diesem Punkt stattgegeben und entschieden, dass die Kommission als Gesamtschuldnerin hafte (d. h. für 100 % des Schadens) (Urteil nach Zurückverweisung, Rn. 96 bis 119).
108 Das Gericht hat die gesamtschuldnerische Haftung der Kommission auf einen den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt, wonach unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles das nationale Gericht die gesamtschuldnerische Haftung der Miturheber desselben Schadens anerkennt und es als gerecht ansieht, dass der Geschädigte nicht zum einen den Anteil am Schaden zu bestimmen hat, für den jeder Miturheber verantwortlich ist, und zum anderen das Risiko tragen muss, dass sich derjenige unter ihnen, gegen den er vorgeht, als zahlungsunfähig erweist (Urteil nach Zurückverweisung, Rn. 118).
109 Es ist erstens festzustellen, dass die Haftung der Kommission für den Mord, die in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung festgestellt wurde, nicht bestritten wird (siehe oben, Rn. 155), und zweitens, dass der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung der Kommission für die aus dieser Tat folgenden Schäden nicht in Frage gestellt wird und vernünftigerweise auch nicht in Frage gestellt werden kann.
110 Unter diesen Umständen ist der Einwand der Kommission [nicht wiedergegeben ], dass der adäquate Kausalzusammenhang der äquivalenten Kausalität vorzuziehen sei, zurückzuweisen, da sich die vom Unionsrichter getroffene endgültige Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung der Kommission und der Ermordung von Alessandro Missir in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.
111 Der einzige Punkt, in dem sich der vorliegende Fall von der Rechtssache F‑50/09 unterscheidet, besteht im Nachgang zu dieser endgültigen Feststellung darin, dass die Kläger nicht die Kinder oder die Eltern des verstorbenen Beamten sind, sondern seine Geschwister.
112 Es wurde jedoch bereits festgestellt, dass Art. 73 des Statuts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung keine materielle Beschränkung darstellt, die Geschwistern die Möglichkeit nähme, Schadensersatz zu erlangen (siehe oben, Rn. 145), und dass sich, da diese Frage im Unionsrecht nicht geregelt ist, aus den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt, dass die Geschwister gegebenenfalls den Ersatz des immateriellen Schadens, den sie durch den Verlust ihres Bruders erlitten haben, verlangen können (siehe oben, Rn. 146).
113 Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Kommission [nicht wiedergegeben ], dass der immaterielle Schaden, den die Geschwister erlitten hätten, zu weit entfernt oder nur eine nicht ersatzfähige Auswirkung sei, zurückzuweisen. Dass der immaterielle Schaden der Geschwister (ebenso übrigens wie der Schaden der Eltern und der Kinder des Verstorbenen) ein indirekter – oder mittelbarer – immaterieller Schaden ist im Vergleich zu dem vom verstorbenen Beamten erlittenen unmittelbaren Schaden, nämlich dem Verlust des Lebens, ändert nichts daran, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anerkannt wird.
114 Dies wird durch das Vorbringen der Kommission zur Tragweite der Rn. 198 des Urteils nach Zurückverweisung [nicht wiedergegeben ] nicht in Frage gestellt, da sich das Gericht, wie bereits ausgeführt, im Urteil nach Zurückverweisung nicht mit der Frage der Erstattung des immateriellen Schadens von Geschwistern zu befassen hatte.
115 Hinsichtlich des Vorbringens der Kommission, es könne nicht angenommen werden, dass es einen von den Mitgliedstaaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach im Fall des Todes eines Geschwisters ein immaterieller Schaden vermutet werde [nicht wiedergegeben ], genügt der Hinweis, dass die Kläger sich nicht lediglich auf eine Vermutung für einen immateriellen Schaden von Geschwistern berufen haben, sondern spezifische Ausführungen gemacht haben, um nachzuweisen, dass der Bruder und die Schwester von Alessandro Missir tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten haben und welchen Umfang dieser hat.
116 So haben die Kläger auf die besonders dramatischen Umstände des Todes von Alessandro Missir und die große Sorge der Familie um die Zukunft der Kinder hingewiesen (S. 7, letzter Absatz des Antrags vom 17. September 2011, und S. 9, zweiter Absatz der vorausgehenden Verwaltungsbeschwerde) und in diesem Sinne auch auf „den ungerechten Schmerz und das Leid durch den Verlust ihres Bruders unter so tragischen und grausamen Umständen“ und auf die einzigartigen Umstände des vorliegenden Falls und den besonders grauenhaften und tragischen Charakter der Sache hingewiesen.
117 Abgesehen von diesen Umständen, die dem Bruder und der Schwester des verstorbenen Beamten zweifelsohne ein ungewöhnlich großes seelisches Leid zugefügt haben, haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Beamten und seinem Bruder und seiner Schwester emotionale Bindungen bestanden hätten, die über die normalen emotionalen Bindungen hinausgehen, die zwischen erwachsenen Geschwistern, die jeweils ihr eigenes Leben führen, bestehen.
118 Die von den Klägern mit der Erwiderung vorgelegten Belege über die psychologische und psychiatrische Behandlung des Bruders und der Schwester von Alessandro Missir sind nach Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung als verspätet zurückzuweisen.
119 Was die Festsetzung des Betrags der Entschädigung für den immateriellen Schaden anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, den Betrag nach Billigkeit festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission, 24/79, EU:C:1980:145, Rn. 15), wobei die dafür berücksichtigten Kriterien darzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C‑259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32 und 33, Urteil Lucaccioni, Rn. 35, und Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 51).
120 Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der besonders dramatischen Umstände des Todes von Alessandro Missir, wie sie in Rn. 2 des Rechtsmittelurteils beschrieben sind, der oben in Rn. 168 genannten Gesichtspunkte, des unbestrittenen Umstands, dass zwischen erwachsenen Geschwistern, die ein voneinander unabhängiges Leben führen, emotionale Bindungen normaler Intensität bestehen, und in Anbetracht der oben in den Rn. 146, 147 und 164 dargelegten Grundsätze ist die Kommission als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an den Bruder und die Schwester von Alessandro Missir als Ersatz für den Schaden, den sie durch seinen Tod erlitten haben, jeweils einen nach Billigkeit festgesetzten Betrag von 10 000 Euro zu zahlen.
[nicht wiedergegeben ]
Ergebnis
181 Nach alledem ist die Kommission als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Mutter des verstorbenen Beamten, Frau Sintobin, einen Betrag von 50 000 Euro und an den Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten, Stefano Missir und Maria Letizia Missir, jeweils einen Betrag von 10 000 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen, als Ersatz für den immateriellen Schaden, den sie durch den Tod von Alessandro Missir erlitten haben, zu zahlen, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Kosten
[nicht wiedergegeben ]
Aus diesen Gründen hat
das Gericht (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Anträge, die Europäische Kommission zu verurteilen, an jeden der Hinterbliebenen von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano einen Betrag von 463 050 Euro, an diese Hinterbliebenen einen Betrag von 574 000 Euro und an die Hinterbliebenen von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano einen Betrag von 308 700 Euro als Ersatz der immateriellen Schäden zu zahlen, haben sich erledigt.
2. Die Kommission wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an Frau Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin einen Betrag von 50 000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
3. Die Kommission wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano einen Betrag von 10 000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
4. Die Kommission wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano einen Betrag von 10 000 Euro für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
5. Auf die in den Nrn. 2 bis 4 des Tenors angeführten Entschädigungen sind ab der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. November 2019.
Unterschriften