Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)
16. Oktober 2024(* )
„ Öffentlicher Dienst – Beamte – Ersatz des der Union entstandenen Schadens – Einziehung einer Forderung durch Verrechnung – Verjährungsfrist – Anwendbares Recht – Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – Begriff ‚normale Umstände‘ – Vorherige förmliche Entscheidung zur Festsetzung der Forderung, gegen die Klage erhoben wurde “
In der Rechtssache T‑494/23,
HG, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission , vertreten durch T. Bohr und L. Hohenecker als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin O. Porchia sowie der Richter M. Jaeger, L. Madise (Berichterstatter), P. Nihoul und S. Verschuur,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger, HG, zum einen die Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2022 (BUDG.C.4.001/AM/444), vom 13. Oktober 2022 (BUDG.C.4.001/PRS/444), vom 11. November 2022 (BUDG.C.4.001/AM/444_3), vom 12. Dezember 2022 (BUDG.C.4.001/AM/444_4), vom 9. Januar 2023 (BUDG.C.4.001/AM/444_5), vom 19. Januar 2023 (BUDG.C.4.001/PRS/444_6), vom 9. Februar 2023 (BUDG.C.4.001/LM/444), vom 10. März 2023 (BUDG.C.4.001/LM/444) und vom 11. April 2023 (BUDG.C.4.001/PRS/444) über die Verrechnung von ihn betreffenden Forderungen (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) und zum anderen die Verurteilung der Kommission zur Erstattung der eingezogenen Beträge in Höhe von 24 092,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen.
Sachverhalt
2 Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 (im Folgenden: Verfügung vom 10. Februar 2015) verhängte die Kommission gegen den Kläger, einen ihrer Beamten, eine Disziplinarstrafe und verpflichtete ihn auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), einen der Europäischen Union entstandenen Schaden in Höhe von 108 596,35 Euro zu ersetzen. Diese Verfügung, die der Kläger anfocht, trat am 1. März 2015 in Kraft.
3 Mit Urteil vom 15. Dezember 2021, HG/Kommission (T‑693/16 P-RENV-RX, EU:T:2021:895), setzte das Gericht u. a. den vom Kläger verlangten Schadensersatz auf 80 000 Euro am Tag der Urteilsverkündung herab, weil die Kommission zur Entstehung des Schadens beigetragen habe. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel des Klägers wurde wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückgewiesen (Beschluss vom 30. Juni 2022, HG/Kommission, C‑150/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:523).
4 Zwischen dem Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2015 und der Verkündung des Urteils vom 15. Dezember 2021, HG/Kommission (T‑693/16 P-RENV-RX, EU:T:2021:895), wurde keine Zahlungsaufforderung an den Kläger gesandt. Am 3. März 2022 forderte der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission den Kläger zur Zahlung von 80 000 Euro bis zum 19. April 2022 auf. Der Antrag des Klägers vom 18. März 2022, diese Zahlungsaufforderung zurückzunehmen, weil eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bestehe, wurde vom Anweisungsbefugten mit E‑Mail vom 1. April 2022 abgelehnt. Am 30. Mai 2022 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einziehung des Betrags von 80 000 Euro ein. Am 31. Mai 2022 erhielt der Kläger ein Mahnschreiben des Rechnungsführers. Anschließend fand ein Austausch mit dem Rechnungsführer statt, bevor die Anstellungsbehörde die Beschwerde vom 30. Mai 2022 mit Entscheidung vom 27. September 2022 als unzulässig zurückwies.
5 Ab dem 10. Oktober 2022 wurden dem Kläger aufeinanderfolgende Entscheidungen des Rechnungsführers über die Verrechnung seiner Schulden gegenüber der Kommission mit seinem Gehalt oder anderen Forderungen, die er gegen sie hatte, mitgeteilt. Die Verrechnung mit dem Monatsgehalt betrug 3 350 Euro, und die Verrechnung mit Dienstreisekosten erfolgte in voller Höhe. Der Kläger legte gegen diese Entscheidungen Beschwerden ein, die mit Entscheidung vom 5. Mai 2023 zurückgewiesen wurden. In dieser Entscheidung führt die Anstellungsbehörde u. a. aus, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung von 2018) geltend gemacht habe, nicht auf den Sachverhalt anwendbar sei, der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung von 2012) geregelt werde. Die Anstellungsbehörde fügt hinzu, dass gegen den Grundsatz, wonach die Verwaltung, wenn es keine anwendbare gesetzliche Verjährungsvorschrift gebe, innerhalb einer angemessenen Frist handeln müsse, unter den gegebenen Umständen nicht verstoßen worden sei.
6 Am 10. August 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und u. a., wie oben in Rn. 1 ausgeführt, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt. Vergleichbare nachfolgende Entscheidungen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.
Anträge der Parteien
7 Der Kläger beantragt,
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– erforderlichenfalls die Entscheidung vom 5. Mai 2023 über die Zurückweisung seiner Beschwerden aufzuheben;
– die Kommission zur Erstattung der auf Grundlage der angefochtenen Entscheidungen eingezogenen Beträge in Höhe von 24 092,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verurteilen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
8 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Zu den Aufhebungsanträgen
9 Der Kläger beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 5. Mai 2023 über die Zurückweisung seiner Beschwerden. Nach ständiger Rechtsprechung bewirken Aufhebungsanträge, die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gerichtet sind, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn die Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8).
10 Im vorliegenden Fall fehlt dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerden ein eigenständiger Gehalt in dem Sinne, dass diese Entscheidung die angefochtenen Entscheidungen bestätigt, dass die Situation des Klägers nicht unter Berücksichtigung neuer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte erneut geprüft worden ist und dass die Entscheidung die angefochtenen Entscheidungen weder ändert noch ergänzt. Folglich ist der Aufhebungsantrag des Klägers so zu verstehen, dass er gegen die angefochtenen Entscheidungen gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf drei Klagegründe. Er macht einen Verstoß gegen die Art. 98, 100, 101 und 102 der Haushaltsordnung von 2018, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Art. 98, 100, 101 und 102 der Haushaltsordnung von 2018
12 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Forderung sei gemäß Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 verjährt, da die Zahlungsaufforderung vom 3. März 2022 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kommission die Schuld hätte einfordern können, ausgestellt worden sei. Deshalb hätte der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Art. 101 Abs. 2 Buchst. b dieser Haushaltsordnung auf die Einziehung der festgestellten Forderung verzichten müssen, da „sich die Einziehung aufgrund … einer Verzögerung bei der Versendung der Zahlungsaufforderung im Sinne des Artikels 98 Absatz 2 … als unmöglich“ erwiesen habe.
13 Der Kläger ist der Ansicht, die Anwendbarkeit der Haushaltsordnung von 2018 folge aus den angefochtenen Entscheidungen, in denen diese Haushaltsordnung als Rechtsgrundlage genannt werde. Der Umstand, dass die an ihn gerichteten Verrechnungsentscheidungen, die nach denjenigen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, ergangen seien, diese Haushaltsordnung ebenfalls als Rechtsgrundlage nennten, bestätige den Willen der Kommission, die streitigen Entscheidungen auf dieser Grundlage zu erlassen. Die Kommission habe nicht die Möglichkeit, eine Rechtsgrundlage im Stadium des Beschwerdeverfahrens zu ändern, wie sie es in der Entscheidung vom 5. Mai 2023 über die Zurückweisung seiner Beschwerden getan habe, indem sie die ursprünglich herangezogene Rechtsgrundlage durch die Haushaltsordnung von 2012 ersetzt habe, die keine Frist für den Erlass einer Zahlungsaufforderung vorsehe. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebe sich, dass die Möglichkeit, die Begründung einer Entscheidung im Stadium der Beschwerde zu ändern, nicht dahin verstanden werden dürfe, dass auch eine Änderung der Rechtsgrundlage der Entscheidung möglich sei.
14 Der Kläger fügt hinzu, dass die Forderung der Kommission ab dem Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2015 beziffert, fällig und einredefrei gewesen sei. Durch seine – namentlich im Klageweg – Anfechtung sei weder die Einredefreiheit der Forderung in Frage gestellt noch die Frist für die Ausstellung einer Zahlungsaufforderung ausgesetzt worden. Auch sei der Umstand, dass die Forderung beziffert sei, nicht dadurch berührt worden, dass der Betrag der Schuld, wie er in der Verfügung vom 10. Februar 2015 festgelegt worden sei, im Urteil vom 15. Dezember 2021, HG/Kommission (T‑693/16 P-RENV-RX, EU:T:2021:895), herabgesetzt worden sei. Dieses Urteil habe nicht zu einer neuen Forderung geführt, sondern zur Herabsetzung einer bereits bestehenden Forderung. Schließlich sei die Frist für die Ausstellung der Zahlungsaufforderung nicht durch die Anfechtung durch den Kläger ausgesetzt worden.
15 Die Kommission verneint, dass die Haushaltsordnung von 2018 anstelle der Haushaltsordnung von 2012, die keine Frist für die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung vorsehe, anwendbar sei.
16 Sie macht insoweit geltend, dass die anwendbare Haushaltsordnung nach dem Zeitpunkt bestimmt werden müsse, ab dem ihre Forderung einredefrei, beziffert und fällig gewesen sei, d. h. der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Februar 2015. Gemäß Art. 282 Abs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 habe diese jedoch erst ab dem 2. August 2018 gegolten. Es gebe keine Übergangsbestimmung, die eine rückwirkende Anwendung der in Art. 98 Abs. 2 dieser Haushaltsordnung genannten Fünfjahresfrist auf Forderungen vorsehe, die bereits vor ihrem Inkrafttreten fällig geworden seien. Somit gelte diese Frist nur für Forderungen, die nach dem Inkrafttreten der Haushaltsordnung von 2018 einredefrei, beziffert und fällig geworden seien, was auf die in Rede stehende Forderung nicht zutreffe.
17 Eine gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass rückwirkend eine Frist für die Übermittlung der Zahlungsaufforderung für Forderungen eingeführt würde, die bereits vor Inkrafttreten der Haushaltsordnung von 2018 fällig gewesen seien, was der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der guten Verwaltung und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zuwiderliefe.
18 Im vorliegenden Fall könne sich die Anwendbarkeit der Haushaltsordnung von 2018 nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass die angefochtenen Entscheidungen diese Haushaltsordnung als Rechtsgrundlage nennten, da die Angabe dieser Grundlage fehlerhaft sei und in der Entscheidung vom 5. Mai 2023 über die Zurückweisung der Beschwerden wirksam zugunsten der Haushaltsordnung von 2012 berichtigt worden sei. Aus dem vorprozessualen Beschwerdeverfahren nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ergebe sich nämlich, dass die Verwaltung die Möglichkeit behalte, die Gründe, auf denen der Erlass der angefochtenen Entscheidung beruhe, zu ändern, bevor die Unionsgerichte mit der Entscheidung befasst würden. Darüber hinaus betont die Kommission, dass die Verrechnungsentscheidungen, die nach den angefochtenen Entscheidungen erlassen worden seien, nicht Teil des Rechtsstreits seien. Folglich könnten die Gründe und Bestimmungen, auf die sie Bezug nähmen, nicht berücksichtigt werden.
19 Schließlich ist die Kommission der Ansicht, die in Art. 81 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2012 vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen nicht abgelaufen gewesen, da sie erst mit dem Ende der Zahlungsfrist, die dem Kläger in der Zahlungsaufforderung mitgeteilt worden sei, d. h. dem 19. April 2022, zu laufen begonnen habe.
20 Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 sieht vor, dass „[j]ede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung … dadurch festzustellen [ist], dass eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, den Betrag einzuziehen“, und dass „[a]nschließend … dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt [wird], [sofern nicht eine vorliegend nicht relevante Ausnahme gilt]“. Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 bestimmt, dass „[d]er Anweisungsbefugte … die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung [übermittelt], spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können“. In dieser Bestimmung heißt es weiter, dass, wenn „der Anweisungsbefugte fest[stellt], dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, … diese Frist nicht [gilt]“.
21 Es ist zu beachten, dass die Bestimmungen von Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018, die die vom Kläger geltend gemachte Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehen, gemäß Art. 282 Abs. 2 dieser Haushaltsordnung ab dem Tag des Inkrafttretens der Haushaltsordnung, dem 2. August 2018, gelten. Sie sind nämlich von den Übergangsbestimmungen in Art. 279 dieser Haushaltsordnung und den in deren Art. 282 Abs. 3 vorgesehenen rückwirkenden oder aufgeschobenen Anwendungszeitpunkten für einzelne Bestimmungen nicht betroffen. Art. 281 der Haushaltsordnung von 2018 bestimmt außerdem, dass die Haushaltsordnung von 2012 mit Wirkung vom 2. August 2018 aufgehoben wird, sofern nicht eine vorliegend nicht relevante Ausnahme vorliegt.
22 Sodann ist in Bezug auf die Grundsätze der zeitlichen Abfolge von Vorschriften darauf hinzuweisen, dass eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die künftigen Wirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 1970, Brock, 68/69, EU:C:1970:24, Rn. 7). Die künftigen Wirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung einer alten Vorschrift entstanden ist, sind so zu verstehen, dass es sich um die gegenwärtigen Wirkungen dieses Sachverhalts zu dem Zeitpunkt handelt, zu dem die neue Vorschrift Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C‑224/98, EU:C:2002:432, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die gegenwärtigen Wirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist, stellt keine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschrift dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986, Licata/CES, 270/84, EU:C:1986:304, Rn. 31).
23 Entsprechend ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass eine neue Vorschrift ab dem Geltungsbeginn anwendbar ist, der in dem Rechtsakt, mit dem sie eingeführt wird, festgelegt ist, und dass sie zwar grundsätzlich nicht auf unter der alten Vorschrift entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, aber auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden, während materiell-rechtliche Vorschriften in der Regel so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C‑596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Weiter wurde entschieden, dass eine Verjährungsvorschrift, die sich auf eine Zollschuld bezog, zwar eine materiell-rechtliche Vorschrift war, da sie die Zollschuld selbst regelte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 3 bis 41, und vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C‑39/20, EU:C:2021:435, Rn. 35), dass sie aber auf die künftigen Wirkungen einer Situation angewandt werden konnte, in der die fragliche Schuld noch nicht endgültig erworben war, obwohl diese Schuld unter der Geltung einer früheren Regelung entstanden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C‑39/20, EU:C:2021:435, Rn. 38).
25 Im vorliegenden Fall war die Forderung der Union gegen den Kläger am 2. August 2018 nicht endgültig erworben, da er diese Forderung bestritten hatte und die entsprechende Klage noch anhängig war. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass die Kommission am Tag vor diesem Zeitpunkt, d. h. etwa dreieinhalb Jahre nach der Verfügung vom 10. Februar 2015, unter Berücksichtigung dieser Umstände das Recht auf Einziehung der Forderung aufgrund einer Verzögerung bei der Umsetzung dieses Rechts endgültig verloren hatte. Denn zum einen legte die Haushaltsordnung von 2012 keine besondere Frist für die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung fest, und zum anderen war die angemessene Frist, die ein Unionsorgan in einer solchen Situation zur Ausübung seiner Befugnisse dennoch einhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung), in Anbetracht der Umstände nicht überschritten. Folglich findet Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 auf die in Rede stehende Forderung Anwendung.
26 Aufgrund der vorstehenden Schlussfolgerung ist es nicht erforderlich, auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, dass die Kommission die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen in ihrer Entscheidung vom 5. Mai 2023 über die Zurückweisung der Beschwerden nicht habe ändern können.
27 Entgegen der Ansicht des Klägers kommt ihm jedoch die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 vorgesehene Verjährung nicht zugute.
28 Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren „ab dem Zeitpunkt [läuft], an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können“.
29 Die Kommission konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Umstände des vorliegenden Falles, die dadurch gekennzeichnet waren, dass es sich um eine bestrittene Forderung handelte, die später aufgehoben oder herabgesetzt werden konnte – wie auch tatsächlich geschehen, da das Gericht die Forderung im Urteil vom 15. Dezember 2021, HG/Kommission (T‑693/16 P-RENV-RX, EU:T:2021:895), von 108 596,35 Euro auf 80 000 Euro herabsetzte –, erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils normal im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 waren.
30 Insoweit ist hervorzuheben, dass eine solche Auslegung von Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 in einer Verfahrenssituation wie der des vorliegenden Falles, in der die Forderung zunächst am Ende eines besonderen Verfahrens durch eine ihrer Feststellung vorangehende förmliche Entscheidung festgesetzt werden musste, im Interesse einer guten Verwaltung liegt, weil sie sowohl den Interessen der Organe als Gläubiger als auch den Interessen ihrer Schuldner oder etwaiger betroffener Dritter förderlich ist, da sie den zuständigen Anweisungsbefugten nicht unter allen Umständen verpflichtet, die Einziehung von Forderungen, die von den Schuldnern dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden, anzuordnen, bevor er das endgültige Schicksal dieser Forderungen kennt, und ohne die vorstehend genannten Interessen zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Anweisungsbefugte – wenn die Forderung gegenüber einem Beamten besteht und dieser sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestreitet, indem er die Aufhebung oder Abänderung der vorherigen Entscheidung beantragt, mit der die Forderung festgesetzt wurde –, um den geeigneten Zeitpunkt für die Feststellung der Forderung, die Anordnung ihrer Einziehung und die Übermittlung der Zahlungsaufforderung zu bestimmen, insbesondere im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, wonach diese nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das des betroffenen Beamten berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 22), die Höhe des in Rede stehenden Betrags im Verhältnis zu den Einkünften des Beamten und seine Beurteilung der Möglichkeit, dass dieser Betrag, insbesondere, wenn er sich aus der Haftung des Beamten ergibt, vom Gericht in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geändert wird, berücksichtigen.
31 Diese Auslegung folgt jener des Gerichtshofs, der entschieden hat, dass, auch wenn ein Organ seine Forderung normalerweise ab dem Zeitpunkt geltend machen kann, ab dem diese Forderung einredefrei, beziffert und fällig war – vorliegend der 1. März 2015, der Zeitpunkt, ab dem die Verfügung vom 10. Februar 2015 Wirkung entfaltete –, im Hinblick auf die Beurteilung, ob der Anweisungsbefugte dem Schuldner verspätet eine Zahlungsaufforderung übermittelt hatte, auch Umstände berücksichtigt werden müssen, die der Sache eigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 103 und 104). Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass insbesondere die Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, die Komplexität der Angelegenheit und die verschiedenen von dem Unionsorgan abgeschlossenen Verfahrensschritte zu beachten sind (Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 99).
32 Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Willen des Unionsgesetzgebers, der die Bestimmungen von Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 einfügen wollte, um insbesondere der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung Rechnung zu tragen, wie dies aus Nr. 8 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2021/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (COM/2016/0605 final – 2016/0282 [COD]) hervorgeht.
33 Hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen die Art. 100 und 102 der Haushaltsordnung von 2018 trägt der Kläger keine Argumente vor, die dieses Vorbringen stützen könnten. Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den Verfahrensordnungen der Unionsgerichte, wie sie im Rahmen der ständigen Rechtsprechung ausgelegt werden, muss die Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und Argumente enthalten, wobei diese hinreichend klar und bestimmt sein müssen, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen – die Entscheidung zu ermöglichen. Andernfalls ist die unklare oder unbestimmte Rüge unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Tàpias/Rat, T‑527/16, EU:T:2019:856, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rügen eines Verstoßes gegen die Art. 100 und 102 der Haushaltsordnung von 2018 sind daher unzulässig.
34 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen die Art. 98, 100, 101 und 102 der Haushaltsordnung von 2018 zurückzuweisen ist.
Zum Klagegrund der Nichteinhaltung der angemessenen Frist
35 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe, falls die Haushaltsordnung von 2012, in der keine Frist für die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung festgelegt sei, anwendbar sei, ihre Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Frist und den Grundsatz der Rechtssicherheit, der sie daran hindere, die Ausübung ihrer Befugnisse auf unbestimmte Zeit zu verzögern, nicht befolgt.
36 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger den Klagegrund der Nichteinhaltung einer angemessenen Frist nur hilfsweise für den Fall vorgebracht hat, dass die Haushaltsordnung von 2012 Anwendung finden sollte. Wie aber oben in Rn. 25 festgestellt worden ist, ist die Haushaltsordnung von 2012 auf die angefochtenen Entscheidungen nicht anwendbar.
37 Der Klagegrund der Nichteinhaltung einer angemessenen Frist ist daher jedenfalls zurückzuweisen.
Zu den Klagegründen der Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgeflicht
38 Der Kläger trägt vor, das Fehlen einer vorherigen Kommunikation der Dienststellen der Kommission mit ihm über die Modalitäten der Einziehung der Forderung vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen die Fürsorgepflicht dar. Insbesondere sei er nicht ausreichend über die Gründe, die zur Verrechnung von Forderungen geführt hätten, über den Zeitplan für Rückzahlungen oder über die Möglichkeiten eines Umschuldungsplans informiert worden. Den Kläger verwundert es auch, dass die Kommission ihre Forderung am Ende innerhalb von zwei Jahren habe einziehen wollen, nachdem sie zuvor sechs Jahre mit der Geltendmachung gewartet habe.
39 Die Kommission trägt vor, sie habe sowohl die anwendbaren Bestimmungen als auch die Interessen des Klägers berücksichtigt, indem sie als Modalitäten der Einziehung eine angemessene Verrechnung über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren unter Berücksichtigung der Bezüge des Betroffenen gewählt habe. Zudem habe der Kläger kein spezifisches Interesse an einem bestimmten Ratenzahlungsmodus für seine Schuld geltend gemacht. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Kommission bereit gewesen, den Ratenzahlungsplan anzupassen.
40 Es ist festzustellen, dass der Kläger in der vom ihm selbst vorgelegten E‑Mail des Anweisungsbefugten vom 1. April 2022, mit der der Antrag auf Rücknahme der Zahlungsaufforderung vom 3. März 2022 abgelehnt wurde (vgl. oben, Rn. 4), aufgefordert wurde, sich mit den Dienststellen der Kommission bezüglich der Modalitäten der Begleichung seiner Schuld in Verbindung zu setzen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Kläger einen solchen Schritt unternommen hat oder dass er von sich aus begonnen hat, diese Schuld zu begleichen, sei es vor oder nach der in dieser Zahlungsaufforderung genannten Zahlungsfrist des 19. April 2022. Unter diesen Umständen hat der Rechnungsführer der Kommission, indem er, wie in Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 von ihm verlangt, eine Verrechnung mit dem Gehalt des Klägers oder mit Kostenerstattungen vornahm und indem er von Amts wegen einen Ratenzahlungsplan von etwa zwei Jahren festlegte, der dem Kläger ein im Hinblick auf sein Gehaltsniveau angemessenes Einkommen beließ, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen weder gegen den Grundsatz der guten Verwaltung noch gegen die Fürsorgepflicht der Organe gegenüber ihren Beamten verstoßen.
41 Die Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden, sind daher zurückzuweisen. Der Aufhebungsantrag ist somit zurückzuweisen.
Zum Erstattungsantrag
42 Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund der angefochtenen Entscheidungen einen materiellen Schaden erlitten, der dem Gesamtbetrag der bei ihm vorgenommenen Abzüge in Höhe von 24 092,59 Euro entspreche. Er beantragt die Zahlung dieses Betrags zuzüglich Verzugszinsen, die ab jeder der angefochtenen Entscheidungen anzuwenden und gemäß den in seinen Anträgen angegebenen Modalitäten zu berechnen sind.
43 Die Kommission macht geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig seien und somit kein Schaden entstanden sei.
44 Da die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen worden sind, ist offensichtlich, dass der Antrag, die Kommission zur Erstattung der eingezogenen Beträge zu verurteilen, keinesfalls Erfolg haben kann, ohne dass die Zulässigkeit eines solchen Antrags geprüft werden muss. Daher ist der Erstattungsantrag zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
45 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. HG trägt die Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2024.
Unterschriften