T-481/18 – Electroquimica Onubense/ ECHA
Language of document : ECLI:EU:T:2019:227
Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
8. April 2019()
„REACH – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑481/18
Electroquimica Onubense, SL mit Sitz in Palos de la frontera (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. González Blanco,
Klägerin,
gegen
Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch J.‑P. Trnka, C.‑M. Bergerat und M. Heikkilä als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux,
Beklagte,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung SME D(2018)2931‑DC der ECHA vom 31. Mai 2018, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühr für kleine Unternehmen nicht erfüllt und ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
1 Die vorliegende Klage ist am 1. August 2018 von Herrn Daniel González Blanco im Namen der Klägerin, der Electroquimica Onubense, SL, erhoben worden.
2 Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat in der Klagebeantwortung vom 29. November 2018 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie darauf stützt, dass der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichts geforderte Voraussetzung der Unabhängigkeit nicht erfülle. Die ECHA begründete dies damit, dass der Rechtsanwalt der Klägerin in der Klageschrift eine E‑Mail-Adresse unter Verwendung des Domänennamens der Klägerin zur Kontaktaufnahme angegeben habe.
3 Mit einer prozessleitenden Maßnahme auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung ist die Klägerin aufgefordert worden, im Hinblick auf die durch die ECHA erhobene Einrede der Unzulässigkeit zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen und anzugeben, ob ihr Vertreter zum Zeitpunkt der Klageerhebung Teil der Klägerin oder anderer verbundener Unternehmen war und, falls ja, seine Rolle im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements dieses Unternehmens näher zu beschreiben. Die Klägerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
4 Die Klägerin beantragt,
– die Klage auf Überprüfung der Entscheidung SME D(2018)2931‑DC der ECHA vom 31. Mai 2018, mit der festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühr für kleine Unternehmen nicht erfüllt und ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wurde, als rechtzeitig und in geeigneter Form erhoben zu betrachten;
– angesichts der geltend gemachten Klagegründe eine neue Entscheidung mit der Feststellung zu erlassen, dass sie ein mittleres Unternehmen ist, auf das die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die ECHA zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2008, L 107, S. 6) Anwendung findet.
5 Die ECHA beantragt,
– eine Beweiserhebung dahin zu beschließen, der Klägerin die Vorlage des Versicherungsverlaufs oder eines vergleichbaren amtlichen Schriftstücks der spanischen Regierung betreffend die soziale Sicherheit aufzugeben, das die betriebliche Versorgung des Anwalts der Klägerin belegt;
– die Klage für unzulässig zu erklären;
– hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
6 In ihrer Stellungnahme zu den schriftlichen Fragen des Gerichts beantragt die Klägerin, die Klage für zulässig zu erklären.
Rechtliche Würdigung
7 Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
8 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
9 Nach Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar sind, müssen andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die in diesem Abkommen genannte Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.
10 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus den vorstehend genannten Bestimmungen und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „vertreten“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich eine Partei im Sinne dieses Artikels bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines „Dritten“ zu bedienen hat, der berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. Beschluss vom 18. November 2014, Justice & Environment/Kommission, T‑221/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1002, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Dieses Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspricht der Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts, nach der dieser als Mitarbeiter der Rechtspflege betrachtet wird, der in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. Beschluss vom 18. November 2014, Justice & Environment/Kommission, T‑221/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1002, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vor den Unionsgerichten wird nämlich nicht nur positiv definiert, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten (vgl. Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Im vorliegenden Fall führt die Klägerin in ihrer auf die Fragen des Gerichts eingereichten Stellungnahme aus, dass Herr González Blanco seit dem 15. Februar 2017 als Personalleiter bei ihr angestellt sei.
14 Nach der oben in Rn. 12 angeführten Rechtsprechung schließt ein solches Arbeitsverhältnis, das impliziert, dass die Klägerin über die Einstellung ihres Vertreters beim Unternehmen, seine Arbeitsbedingungen und die Auflösung des ihn an sie bindenden Beschäftigungsverhältnisses bestimmt, aber aus, dass dieser über die geforderte Unabhängigkeit verfügt.
15 Unter diesen Umständen kann Herr González Blanco angesichts seiner Tätigkeit als Personalleiter der Klägerin, die er als deren Angestellter ausübt, nicht als von ihr unabhängiger Dritter angesehen werden. Aufgrund seiner Tätigkeit besteht die Gefahr, dass die beruflichen Ansichten von Herrn González Blanco zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden, so dass er notwendigerweise gegenüber der Klägerin einen geringeren Grad der Unabhängigkeit als ein externer Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinem Mandanten hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission, T‑360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Diese Erwägungen können durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.
17 Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass ihr Vertreter berechtigt sei, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats aufzutreten, und dass dieser eine Vollmacht vorgelegt habe, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in ihrem Namen zu handeln.
18 Hierzu ist festzustellen, dass die Berechtigung von Herrn González Blanco, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, eine notwendige Voraussetzung ist, um vor Unionsgerichten auftreten zu dürfen. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Berechtigung aber nicht ausreichend (Beschluss vom 18. November 2014, Justice & Environment/Kommission, T‑221/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1002, Rn. 8). Daher kann aus seiner Berechtigung, vor nationalen Gerichten aufzutreten, nicht der Schluss gezogen werden, dass Herr González Blanco die Klägerin automatisch vor dem Gericht vertreten dürfe. Dass die Klägerin eine Vollmacht gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorgelegt hat, um ihren Vertreter im vorliegenden Verfahren zu Handlungen in ihrem Namen zu ermächtigen, ist daher für die Beurteilung der anderen Voraussetzung, dass dieser gegenüber der Klägerin ein Dritter sein muss, unerheblich.
19 Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die Erwerbstätigkeit als Personalleiter mit dem durch Herrn González Blanco auf eigene Rechnung und mithin unabhängig und autonom ausgeübten freien Beruf des Rechtsanwalts in Spanien vereinbar sei.
20 Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 11 definierte Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten entspricht. Diese Vorstellung wird im Rahmen der bei den Unionsgerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten aber objektiv, also zwangsläufig unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen, umgesetzt (vgl. Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T‑702/15, EU:T:2017:834, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 In Anwendung dieser Rechtsprechung müssen die Bestimmungen über die Vertretung von anderen Parteien als den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union vor den Unionsgerichten so weit wie möglich autonom ausgelegt werden, ohne auf das nationale Recht Bezug zu nehmen.
22 Die Vereinbarkeit des freien Berufs eines Rechtsanwalts mit den vom Vertreter der Klägerin als deren Angestellter im vorliegenden Fall wahrgenommenen Aufgaben in Spanien als solche ist daher nicht geeignet zu belegen, dass dem nach den oben in den Rn. 10 bis 12 angeführten Kriterien zu beurteilenden Erfordernis der Unabhängigkeit Genüge getan ist.
23 Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass Herr González Blanco sie im vorliegenden Verfahren in unabhängiger Funktion als Selbständiger und nicht als Angestellter vertrete.
24 Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Da Herr González Blanco Angestellter der Klägerin ist, erlaubt ihm dieses Arbeitsverhältnis nämlich nicht, sich im Rahmen von bei den Unionsgerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten und aus den oben in Rn. 12 genannten Gründen darauf zu berufen, dass er ausschließlich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt handele und seine Tätigkeit etwa als Selbständiger und nicht als Angestellter der Klägerin ausübe.
25 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die vorliegende Klage, da die Klageschrift von Herrn González Blanco unterzeichnet worden ist, nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar sind, erhoben worden ist.
26 Nach alledem ist die Klage im vorliegenden Fall als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die von der ECHA beantragte Beweiserhebung zu beschließen.
Kosten
27 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
28 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der ECHA die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Electroquimica Onubense, SL trägt die Kosten.
Luxemburg, den 8. April 2019
Der Kanzler |
Die Präsidentin |
E. Coulon |
I. Pelikánová |
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