T-448/22 – PW/ EAD

T-448/22 – PW/ EAD

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:664

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

2. Oktober 2024(*)

„ Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Ablehnung der Erstattung der jährlichen Reisekosten für unterhaltsberechtigte Kinder – Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts – Aufhebungsklage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung, die den Standpunkt der Verwaltung endgültig festlegt – Zulässigkeit – Grundsatz der guten Verwaltung – Fürsorgepflicht “

In der Rechtssache T‑448/22,

PW, vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch A. Ireland, S. Falek und R. Coesme als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters S. Gervasoni und der Richterin T. Pynnä (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–        der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren am 20. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

–        der schriftlichen Frage des Gerichts an den EAD und dessen am 30. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antwort sowie der am 28. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme des Klägers zu dieser Antwort,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger, PW, die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung vom 30. Juli 2021, mit der sein Antrag auf Zahlung der jährlichen Reisekosten für das gesamte Jahr 2020 in Bezug auf seine unterhaltsberechtigten Kinder abgelehnt wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 16. Februar 2020 nahm der Kläger bei der Delegation der Europäischen Union in Washington, D.C. (Vereinigte Staaten), seinen Dienst als Vertragsbediensteter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gemäß Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) auf. Die Ehefrau des Klägers arbeitete für das Europäische Parlament in Brüssel (Belgien).

3        Mit Schreiben vom 9. März 2020 informierte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission den Kläger über seine Ansprüche und finanziellen Zulagen nach Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut). In dem Schreiben hieß es, dass die Familienzulagen an die Ehefrau des Klägers gezahlt würden und dass die jährlichen Reisekosten vom EAD übernommen würden. In Fn. 6 hieß es weiter, dass es „[i]m Fall von Kindern, bei denen beide Elternteile bei den Organen arbeiten, … [ihnen] frei[steht], die Zahlung der jährlichen Reisekosten für ihr(e) Kind(er) auf der Grundlage des Herkunftsorts des anderen Elternteils zu beantragen, wenn dies vorteilhafter ist“, und dass „in einem solchen Fall ein gemeinsamer, von beiden Elternteilen unterzeichneter Antrag zu stellen ist“.

4        Am 23. Juni 2020 wandte sich der Kläger an den EAD und beantragte die Zahlung der jährlichen Reisekosten für ihn und seine unterhaltsberechtigten Kinder. Am selben Tag antwortete der EAD, dass die Zahlung der jährlichen Reisekosten in seine Dienstbezüge für August 2020 aufgenommen worden sei, und übersandte ihm einen Screenshot der in dieser Zahlung enthaltenen Beträge. Im Anschluss an diese Antwort beantragte der Kläger die Hinzurechnung der Zahlung für seine unterhaltsberechtigten Kinder, worauf der EAD ebenfalls am 23. Juni 2020 antwortete, dass es nicht möglich sei, die jährlichen Reisekosten zu berichtigen, da die Kinder des Klägers in Sysper nicht als ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen erfasst seien. Der EAD riet dem Kläger, sich mit dem PMO in Verbindung zu setzen und eine Überprüfung der Familienzusammensetzung und der unterhaltsberechtigten Personen zu beantragen, um die Zahlung leisten zu können.

5        Am 26. Juni 2020 forderte der Kläger das PMO auf, den Umstand zu berichtigen, dass seine Kinder nicht als ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen in Sysper eingetragen seien. Er fügte hinzu, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Vergütungen, einschließlich der jährlichen Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen Brüssel und Madrid (Spanien), an seine Ehefrau gezahlt worden seien, dass sie jedoch ab Februar 2020 für eine Hin- und Rückreise zwischen Washington und Madrid an ihn zu zahlen seien. Am selben Tag erklärte das PMO, dass das Schreiben vom 9. März 2020 bestätige, dass die Familienzulagen an die Ehefrau des Klägers gezahlt würden, und gab dem Kläger Anweisungen, wie er vorgehen solle, damit die jährlichen Reisekosten für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehepaars an ihn gezahlt würden.

6        Ebenfalls am 26. Juni 2020 beantragte der Kläger, dass die Zahlung der jährlichen Reisekosten für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehepaars auf sein Konto übertragen wird; dieser Antrag wurde von seiner Ehefrau am 29. Juni 2020 gemäß den Anweisungen des PMO bestätigt.

7        Mit E‑Mail vom 29. Juni 2020 bestätigte das PMO dem Kläger, dass es die Zahlung der jährlichen Reisekosten für die Kinder des Ehepaars mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auf das Konto des Klägers übertragen habe. Das PMO erläuterte, dass die Zahlung der jährlichen Reisekosten jedes Jahr mit der Gehaltszahlung im Juni erfolge und dass die entsprechenden Anträge daher bis zum 2. Mai gestellt werden müssten und nicht rückwirkend gestellt werden könnten. Da der Antrag des Klägers nach dem 2. Mai 2020 eingereicht worden sei, könne die Übertragung erst zum 1. Januar 2021 wirksam werden. Das PMO gab daher an, dass die jährlichen Reisekosten für die Kinder des Ehepaars für das Jahr 2020 an die Ehefrau des Klägers gezahlt worden seien.

8        Mit E‑Mail vom 9. Juli 2020 bestätigte das PMO seinen Standpunkt und erklärte, dass im Schreiben vom 9. März 2020 eindeutig erklärt werde, dass die Zahlung nicht automatisch an den Elternteil erfolge, für den die Entfernung vorteilhafter sei, sondern auf Antrag. Die Ehefrau des Klägers habe aufgrund ihrer höheren Besoldungsgruppe die Familienzulagen und infolgedessen die Zahlung der jährlichen Reisekosten erhalten. Daher hätte ein gemeinsamer Antrag auf Übertragung der jährlichen Reisekosten für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehepaars an den Kläger vor dem 2. Mai 2020 gestellt werden müssen.

9        Sowohl in der E‑Mail vom 29. Juni 2020 als auch in der E‑Mail vom 9. Juli 2020 heißt es, dass die betreffende „Nachricht … nur zu Informationszwecken übermittelt [wurde] und … keine Entscheidung … dar[stellt], gegen die eine Beschwerde nach Art. 90 des Statuts eingelegt werden könnte“.

10      Am 27. Juli 2020 wandte sich der Kläger gegen den Standpunkt des PMO und wies insbesondere darauf hin, dass die vom PMO gesetzte Frist weder im Schreiben vom 9. März 2020 noch in anderen Anweisungen, die ihm bei seinem Dienstantritt erteilt worden seien, erwähnt worden sei.

11      Mit dem Gehalt für Juli 2020 erhielt die Ehefrau des Klägers die jährlichen Reisekosten für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehepaars, die auf der Grundlage der Entfernung zwischen Brüssel und Madrid berechnet wurden.

12      Am 30. Juli 2020 bekräftigte das PMO seinen in den E‑Mails vom 29. Juni und vom 9. Juli 2020 dargelegten Standpunkt und fügte hinzu, dass die jährlichen Reisekosten für die Kinder des Ehepaars bereits vom Parlament an die Ehefrau des Klägers gezahlt worden seien.

13      Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte das PMO dem Kläger mit, dass auf gemeinsamen Antrag des Ehepaars die Familienzulagen für die vier unterhaltsberechtigten Kinder mit Wirkung vom 1. November 2020 auf das Konto des Klägers übertragen worden seien, während die Haushaltszulage weiterhin an seine Ehefrau gezahlt werde.

14      Mit E‑Mail vom 7. Dezember 2020 teilte der Kläger dem EAD mit, dass er die Eintragung seiner unterhaltsberechtigten Kinder in Sysper erwirkt habe, und beantragte eine Berichtigung der Zahlung der jährlichen Reisekosten für 2020. Er wiederholte diesen Antrag am 14. und am 18. Januar 2021.

15      Mit E‑Mail vom 18. Januar 2021 teilte der EAD dem Kläger mit, dass nach Korrekturen im Sysper-System eine Zahlung von „2/12“ für seine unterhaltsberechtigten Kinder mit seinem Gehalt für Februar erfolgen werde.

16      Mit E‑Mail vom 11. Februar 2021 teilte der Kläger dem EAD mit, dass er die Zahlung der Reisekosten mit seinem Gehalt für Februar nicht erhalten habe, übermittelte dem EAD seine Gehaltsabrechnung und fragte ihn, wann die Zahlung der jährlichen Reisekosten erfolgen werde.

17      Am 12. Februar 2021 bestätigte der EAD, dass die Zahlung korrekt in Sysper erfasst worden sei, und bat das PMO, zu prüfen, warum die Zahlung nicht erfolgt war. Am selben Tag teilte das PMO mit, dass die Ansprüche zwar korrekt in Sysper erfasst worden seien, es aber zu spät sei, die Zahlung mit dem Gehalt für Februar vorzunehmen, und dass die Zahlung mit dem Gehalt für März erfolgen werde.

18      Mit E‑Mail vom 15. März 2021 teilte der Kläger sowohl dem EAD als auch dem PMO mit, dass die Zahlung nicht mit seinem Gehalt für den Monat März erfolgt sei, und bat darum, sie so bald wie möglich vorzunehmen. Am selben Tag bestätigte das PMO, das den EAD in seiner Nachricht in Kopie setzte, dass die Zahlung im April erfolgen werde.

19      Mit E‑Mail vom 23. März 2021 forderte der Kläger sowohl den EAD als auch das PMO auf, zu prüfen, ob alles in Ordnung sei, damit diese Zahlung zusammen mit seinem Gehalt für den Monat April korrekt erfolgen könne.

20      Mit E‑Mail vom 29. März 2021 teilte das PMO dem Kläger mit, dass sich nach eingehender Prüfung seiner Akte herausgestellt habe, dass er mit seinen Gehältern für August 2020 (9 882,10 Euro), Dezember 2020 (1 273,32 Euro) und Februar 2021 (3 506,26 Euro) bereits die Zahlung der jährlichen Reisekosten erhalten habe, und übermittelte ihm eine Tabelle mit den diesbezüglichen Informationen.

21      Mit E‑Mail vom 30. März 2021 an das PMO, mit Kopie an den EAD, bestritt der Kläger den vom PMO in seiner E‑Mail vom 29. März 2021 angegebenen Gesamtbetrag. Unter Hinweis auf die Schritte, die er unternommen habe, um seine Kinder in Sysper als ihm gegenüber unterhaltsberechtigt eintragen zu lassen, erklärte er, dass er seiner Ansicht nach Anspruch auf die Zahlung der vollen jährlichen Reisekosten für seine unterhaltsberechtigten Kinder für das Jahr 2020 habe. Er forderte die Verwaltung auf, ihren Standpunkt zu überdenken und alle entsprechenden Beträge zu zahlen. Mit E‑Mail vom 7. Juni 2021 wiederholte der Kläger diese Aufforderung.

22      Der EAD antwortete nicht auf diese E‑Mails.

23      Am 28. Oktober 2021 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die „stillschweigende Entscheidung vom 30. Juli 2021 über die Ablehnung der Berichtigung der Berechnung der Erstattung der jährlichen Reisekosten … für das Jahr 2020“ ein und berief sich auf einen Verstoß gegen die Art. 7 und 8 des Anhangs VII des Statuts, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

24      Mit Entscheidung vom 14. April 2022 wurde seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der EAD die Auffassung vertrat, dass die den Kläger beschwerende Maßnahme die E‑Mail vom 18. Januar 2021 sei.

 Anträge der Parteien

25      Der Kläger beantragt,

–        die stillschweigende Entscheidung vom 30. Juli 2021 aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

26      Der EAD beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

27      Der EAD hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der er geltend macht, dass die Klage unzulässig sei, weil die Beschwerde nicht gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt worden sei. Nach Ansicht des EAD kann nicht davon ausgegangen werden, dass am 30. Juli 2021 eine stillschweigende Entscheidung getroffen wurde. Zum einen sei die den Kläger beschwerende Maßnahme nämlich die E‑Mail des EAD vom 18. Januar 2021 – zu diesem Zeitpunkt habe der EAD seinen endgültigen Standpunkt zur Zahlung der jährlichen Reisekosten für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehepaars für das Jahr 2020 dargelegt. Zum anderen habe die E‑Mail des PMO vom 29. März 2021 bestätigenden Charakter gehabt, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie neue und wesentliche Tatsachen enthalten habe, die es erlauben würden, die E‑Mail des Klägers vom 30. März 2021 als Antrag auf Überprüfung nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu betrachten.

28      In jedem Fall ist der EAD der Ansicht, dass die Dreimonatsfrist für die Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts nicht eingehalten worden sei. Da es sich bei der beschwerenden Maßnahme um die E‑Mail vom 18. Januar 2021 handele, sei die Dreimonatsfrist deutlich vor dem 28. Oktober 2021, dem Tag der Einlegung der Beschwerde, abgelaufen.

29      Art. 90 Abs. 2 des Statuts bestimmt Folgendes: „Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.“

30      Nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts ist eine Klage beim Gericht unzulässig, wenn nicht zuvor innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Beschwerde eingelegt worden ist.

31      Nach ständiger Rechtsprechung sind beschwerende Maßnahmen nur solche Maßnahmen der zuständigen Behörde, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Betroffenen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen (Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Alvarez Moreno, C‑373/04 P, EU:C:2006:11, Rn. 42, vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T‑261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 46, und vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA, T‑530/12 P, EU:T:2014:860, Rn. 45).

32      Im vorliegenden Fall stammt die E‑Mail vom 18. Januar 2021 vom für Humanressourcen zuständigen Referat des EAD „Rechte, Pflichten und medizinischer Bereich“. Sie wurde von einer Assistentin dieses Referats unterzeichnet. In ihr wird dem Kläger erklärt, dass er trotz seines im Dezember gestellten Antrags noch keine Antwort erhalten habe, weil eine Einigung zwischen dem EAD und dem Parlament über die Übertragung der Ansprüche abgewartet werden müsse. Darin heißt es weiter, dass im Dezember keine Berichtigung habe vorgenommen werden können, da seine Kinder noch bei seiner Frau eingetragen gewesen seien. In dieser E‑Mail teilte ihre Verfasserin dem Kläger Folgendes mit:

„Ich sehe jetzt jedoch, dass in Sysper alles in Ordnung zu sein scheint, so dass ich die Zahlung von 2/12 für Ihre Kinder vornehmen werde, die Sie mit Ihrem Gehalt im Februar erhalten werden.“

33      Es ist zu prüfen, ob diese E‑Mail den Standpunkt des Organs, von dem sie stammt, im Sinne der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung endgültig festlegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Qualifizierung als beschwerende Maßnahme nicht von der Form oder der Bezeichnung der betreffenden Maßnahme abhängt, sondern sich nach ihrem Gehalt bestimmt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T‑306/08 P, EU:T:2009:6, Rn. 32).

34      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Antwort des EAD, wie sie in der E‑Mail vom 18. Januar 2021 geäußert wurde, entsprechend dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend präzise ist. Der Hinweis auf eine Zahlung von „2/12“ lässt angesichts der Anzahl der Parameter (jährliche Zahlungen für vier Kinder) nicht erkennen, worauf sich dieser Bruchteil bezieht. Auch wenn die Antwort des EAD in Anbetracht der später verfügbaren Informationen, insbesondere der E‑Mail des PMO vom 29. März 2021, deutlicher wurde und es dem Kläger ermöglichte, mit seiner E‑Mail vom 30. März 2021 die Zahlung von „12/12“ zu beantragen, reichten die vom EAD in der E‑Mail vom 18. Januar 2021 erteilten Informationen nicht aus, um als eine Entscheidung angesehen zu werden, mit der der Standpunkt des EAD endgültig festgelegt wurde, und um demzufolge den Beginn der Beschwerdefrist auszulösen.

35      Zweitens blieb die Antwort bezüglich „2/12“, selbst wenn man annimmt, dass sie hinreichend genau war, um zu verstehen, dass zwei von zwölf Monaten (des Anspruchs auf Zahlung der jährlichen Reisekosten) für jedes der vier Kinder des Klägers gezahlt würden, eine Teilantwort, da sie keine Angaben über die Behandlung der übrigen zehn Monate durch die Verwaltung enthielt.

36      Aus den Akten geht nämlich hervor, dass mit der E‑Mail vom 18. Januar 2021 auf die E‑Mail des Klägers vom 7. Dezember 2020 geantwortet wurde, mit der er dem EAD mitteilte, dass er die Validierung der Eintragung seiner unterhaltsberechtigten Kinder in Sysper abgeschlossen habe, und eine Korrektur der Zahlung der jährlichen Reisekosten beantragte; dieser Antrag wurde am 14. und am 18. Januar 2021 wiederholt.

37      Obwohl der Antrag des Klägers die Zahlung der gesamten jährlichen Reisekosten für das Jahr 2020 betraf, ließ der Hinweis auf eine Zahlung von „2/12“ für die Kinder des Klägers nicht erkennen, dass die Zahlung des Restbetrags abgelehnt wurde. Im Licht des Antrags des Klägers, auf den mit der E‑Mail vom 18. Januar 2021 geantwortet wurde, hätte er sie möglicherweise so verstehen können, dass die Zahlung des Restbetrags folgen würde.

38      Drittens zeigt der Kontext, in dem die Maßnahme ergriffen wurde, d. h. das Verhalten des EAD nach der E‑Mail vom 18. Januar 2021, dass der EAD selbst seinen Standpunkt nicht als endgültig betrachtete.

39      Am 11. Februar 2021 schickte der Kläger nämlich eine E‑Mail an den EAD, in der er mitteilte, dass er die Zahlung der Reisekosten für seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht mit seinem Gehalt für Februar erhalten habe, und legte dem EAD seine Gehaltsabrechnung vor. Die Gehaltsabrechnung enthielt eine Zahlung von 3 506,26 Euro für jährliche Reisekosten. Am 15. März 2021 wiederholte der Kläger den Antrag auf Zahlung der jährlichen Reisekosten. In beiden Fällen antwortete das PMO, dass die Zahlung mit dem nächsten Monatsgehalt erfolgen würde.

40      Erst auf einen dritten Antrag des Klägers vom 25. März 2021 teilte ihm das PMO mit E‑Mail vom 29. März 2021 mit, dass sich nach eingehender Prüfung der Akte herausgestellt habe, dass er mit seinen Gehältern für August 2020 (9 882,10 Euro), Dezember 2020 (1 273,32 Euro) und Februar 2021 (3 506,26 Euro) bereits eine Erstattung der jährlichen Reisekosten für seine unterhaltsberechtigten Kinder erhalten habe, und übermittelte ihm eine Tabelle mit den diesbezüglichen Informationen.

41      Daher kann die E‑Mail vom 18. Januar 2021 nicht als Festlegung des endgültigen Standpunkts des EAD zur Zahlung der jährlichen Reisekosten für die gegenüber dem Kläger unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne der oben in Rn. 31 dargelegten Rechtsprechung angesehen werden. Sie kann daher nicht das Ereignis darstellen, ab dem die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Dreimonatsfrist zu laufen begann.

42      Auch die E‑Mail vom 29. März 2021 kann nicht das Ereignis darstellen, ab dem diese Frist zu laufen begann. Zum einen wurde die E‑Mail nämlich vom PMO und nicht vom EAD versandt, der in dieser Angelegenheit die zuständige Behörde ist, wie der EAD in seinen Schriftsätzen und in seinen Antworten auf die Fragen des Gerichts darlegt und wie sich aus dem Schreiben vom 9. März 2020 ergibt (siehe oben, Rn. 3). Zum anderen erklärte das PMO dem Kläger in dieser E‑Mail zwar, dass ihm „bereits die Reisekostenvergütung gezahlt“ worden sei, nahm aber nicht zu dem Antrag des Klägers auf vollständige Zahlung der jährlichen Reisekosten für seine unterhaltsberechtigten Kinder für das Jahr 2020 Stellung. Darüber hinaus macht keine der Parteien geltend, dass die E‑Mail vom 29. März 2021 eine beschwerende Maßnahme darstelle.

43      Daraus folgt, dass der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts berechtigt war, am 30. März 2021 bei der Verwaltung einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung zu stellen.

44      Die Nichtbeantwortung dieses Antrags innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Stellung stellt gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung dar, gegen die der Kläger zulässigerweise am 28. Oktober 2021, unter Beachtung der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist, eine Beschwerde mit dem Ziel ihrer Aufhebung eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, Rn. 3).

45      Folglich ist die Klage zulässig.

 Zum Streitgegenstand

46      Entsprechend ständiger Rechtsprechung hat die vorliegende Klage, obwohl die Anträge des Klägers auch auf die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde, soweit erforderlich, gerichtet sind, die Wirkung, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde, befasst wird, nämlich mit der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zahlung aller Beträge, die ihm seiner Ansicht nach als jährliche Reisekosten zustanden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, EU:T:2000:281, Rn. 27), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat einen anderen Umfang als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 34).

47      Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, mit der die Unzulässigkeit der Beschwerde festgestellt wird, keinen von der stillschweigenden Entscheidung vom 30. Juli 2021 unabhängigen Inhalt.

48      Unter diesen Umständen ist die Klage als Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung vom 30. Juli 2021 anzusehen, mit der der Antrag des Klägers auf Zahlung der jährlichen Reisekosten für das gesamte Jahr 2020 in Bezug auf seine unterhaltsberechtigten Kinder abgelehnt wurde.

 Zur Begründetheit

49      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe, mit denen er Folgendes geltend macht:

–        erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung;

–        zweitens eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Sorgfaltspflicht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

50      Der Kläger trägt vor, der EAD habe behauptet, dass die in Sysper eingegebenen Daten über seine Kinder falsch seien, obwohl diese Daten seit 2014 korrekt in sein Sysper-Profil eingegeben sein sollten. Der Kläger behauptet, er habe die Berichtigung seiner Daten in Sysper zwei bis drei Monate vor der im November 2020 vorgenommenen Berichtigung beantragt. Dies habe zur Folge gehabt, dass ihm die jährlichen Reisekosten nicht in voller Höhe, sondern nur für zwei Monate, beginnend im November 2020, hätten ausgezahlt werden können. Eine Teilzahlung verletze jedoch seinen Anspruch auf Zahlung für ein ganzes Kalenderjahr. Außerdem seien dem Referat Humanressourcen des EAD diese Fehler, die nicht in der Verantwortung des Klägers lägen und ihm nicht zum Nachteil gereichen dürften, durchaus bekannt. Der Kläger meint, es sei nicht erforderlich, dass seine Kinder als unterhaltsberechtigt verzeichnet seien, damit er Anspruch auf die Zahlung der jährlichen Reisekosten für sie habe.

51      Der Kläger fügt hinzu, dass er seinen Anspruch auf Zahlung der jährlichen Reisekosten für seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht deshalb verlieren könne, weil er seinen Antrag nicht bis zum 2. Mai 2020 gestellt habe. In dem Schreiben vom 9. März 2020 heiße es in Fn. 6: „Im Fall von Kindern, bei denen beide Elternteile bei den [europäischen] Organen arbeiten, steht es [ihnen] frei, die Zahlung der jährlichen Reisekosten für ihr(e) Kind(er) auf der Grundlage des Herkunftsorts des anderen Elternteils zu beantragen“, ohne eine Frist zu nennen. In Fn. 9 desselben Dokuments heiße es, dass die Frist „bei Dienstantritt“ „ein Jahr nach Ablauf der Probezeit“ und „im Fall eines Wechsels oder des Dienstantritts ohne Probezeit“ „ein Jahr“ betrage, was eine irreführende Angabe sei. Der Kläger habe sich eher auf diese Informationen, die ihm persönlich mitgeteilt worden seien, verlassen können als auf Informationen, die im Intranet seiner Dienststelle verfügbar gewesen seien und von denen er nicht einmal Kenntnis gehabt habe. Im Interesse einer guten Verwaltung hätte der EAD in seinem Schreiben vom 9. März 2020 auf den 2. Mai als Frist hinweisen müssen.

52      Außerdem könne sich der EAD nicht darauf berufen, dass das Parlament seiner Ehefrau die Reisekosten für das Jahr 2020 erstattet habe, da das Verhalten einer Anstellungsbehörde nicht die Maßnahmen einer anderen Behörde bestimmen könne.

53      Der Kläger fügt in seinen Antworten auf die Fragen des Gerichts hinzu, dass sich aus den vom EAD vorgelegten Informationen ergebe, dass der EAD dafür zuständig sei, die Bedingungen für die Zahlung der jährlichen Reisekosten an sein außerhalb der Europäischen Union eingesetztes Personal festzulegen. Es gebe keine förmliche Entscheidung, mit der der EAD die vom PMO für diese Zahlung festgelegten Bedingungen übernehme.

54      Der EAD widerspricht dem Vorbringen des Klägers und macht geltend, dass der Kläger die für den Wechsel des Empfängers der jährlichen Reisekostenerstattung für das laufende Jahr vorgesehene Frist, nämlich den 2. Mai, nicht eingehalten habe und dass die jährlichen Reisekosten bereits an seine Ehefrau gezahlt worden seien. Außerdem sei die Zahlung von Reisekosten an den Kläger für zwei Monate ein Verwaltungsfehler zu seinen Gunsten. Es sei nämlich nicht möglich, einem Bediensteten die jährlichen Reisekosten für nur zwei Monate zu zahlen.

55      Einleitend ist festzustellen, dass der Kläger zwar in der Überschrift seines ersten Klagegrundes einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts geltend macht, jedoch keine Argumente für einen solchen Verstoß vorbringt.

56      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts Folgendes bestimmt: „Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort …“ In Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Anhangs heißt es: „Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Im Fall der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag eines der beiden Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.“

57      Nach der Rechtsprechung zielt Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts darauf ab, dem Beamten und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen die Möglichkeit zu geben, zumindest einmal pro Jahr an seinen Herkunftsort zu reisen, um dort familiäre, soziale und kulturelle Bindungen aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2005, Reggimenti/Parlament, T‑354/03, EU:T:2005:54, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 30. April 2019, Ardalic u. a./Rat, T‑523/16 und T‑542/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:272, Rn. 104). Allerdings hat der Gesetzgeber in Ausübung seines Ermessens gehandelt, als er entschieden hat, dass den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Union die im Zusammenhang mit ihrem Jahresurlaub anfallenden jährlichen Reisekosten erstattet werden, obwohl keine höherrangige Rechtsvorschrift des Unionsrechts oder des Völkerrechts ihn verpflichtete, den Beamten und ihren Familienangehörigen einen solchen Anspruch zu gewähren. Daher verfügt er erst recht über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Voraussetzungen und Modalitäten einer solchen Erstattung (vgl. Urteil vom 30. April 2019, Ardalic u. a./Rat, T‑523/16 und T‑542/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:272, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts werden die jährlichen Reisekosten in Form einer Pauschale gezahlt, die auf einer Entfernungspauschale pro Kilometer zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort des Beamten oder sonstigen Bediensteten beruht.

59      Nach Anhörung des Statutsbeirats und der Personalvertretung hat die Kommission den Beschluss vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts (im Folgenden: allgemeine Durchführungsbestimmungen) angenommen, der aufgrund des Beschlusses der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. Februar 2014 zur Änderung von Anhang I des Beschlusses der Hohen Vertreterin vom 22. November 2011 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen auf den EAD Anwendung findet.

60      Gemäß Art. 1 Abs. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen hat ein Bediensteter, der im Laufe eines Kalenderjahres seinen Dienst antritt und in diesem Jahr mindestens neun Monate im aktiven Dienst ist, Anspruch auf die Zahlung der jährlichen Reisekosten gemäß Art. 8 des Anhangs VII des Statuts in voller Höhe, wobei es sich um einen Pauschalbetrag handelt. Nur wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete in diesem Jahr weniger als neun Monate im aktiven Dienst ist, steht ihm nur ein Teil dieser Zahlung zu, wobei die Berechnung auf der Grundlage eines Zwölftels pro Dienstmonat erfolgt.

61      Gemäß Art. 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen werden die in Art. 8 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Zahlungen spätestens im Juli jeden Jahres auf der Grundlage der familiären Situation der einzelnen Beamten und sonstigen Bediensteten gewährt.

62      Gemäß der Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem PMO und dem EAD, die am 5. Januar 2011 angenommen wurde, erfolgt die Zahlung der Gehälter der EAD-Bediensteten durch das PMO. Der EAD hat dem PMO auch die Verwaltung der Zahlung der jährlichen Reisekosten für EAD-Bedienstete übertragen, die innerhalb der Europäischen Union eingesetzt werden. Gemäß Art. 16 Abs. 1 dieser Vereinbarung hat das PMO die Bedingungen für die Gewährung der jährlichen Reisekostenerstattung an einen neuen Empfänger für in der Europäischen Union eingesetzte Bedienstete festgelegt, einschließlich der Frist des 2. Mai. Auf der vom Kläger zur Verfügung gestellten Intranetseite heißt es, dass die Zahlung an den Elternteil erfolgt, der die Zulagen erhält, wenn beide Elternteile bei Organen der Union arbeiten, und dass die Zahlung der jährlichen Reisekosten auf der Grundlage des Herkunftsorts eines der Elternteile erfolgt, nachdem ein förmlicher, von beiden Elternteilen unterzeichneter Antrag gestellt wurde. Auf derselben Intranetseite wird auch darauf hingewiesen, dass dieser Antrag nicht rückwirkend gestellt werden kann, dass die Zahlung mit dem Gehalt für Juni erfolgt und dass folglich Anträge, die nach dem 2. Mai gestellt werden, für das laufende Jahr nicht bearbeitet werden.

63      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat der EAD, die für die Verwaltung der jährlichen Reisekostenerstattung für in Ländern außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Bedienstete zuständige Behörde, erklärt, dass er im Interesse der Gleichbehandlung und um eine reibungslose und kohärente Abwicklung der Erfassung der verschiedenen individuellen Ansprüche zu ermöglichen, beschlossen habe, sich nach der PMO-Regel zu richten. Dementsprechend unterscheide die auf der Intranetseite wiedergegebene Regelung, in der die Frist bis zum 2. Mai festgelegt sei, nicht zwischen innerhalb und außerhalb der Union eingesetzten Bediensteten.

64      Diese Regelung ist für die Bediensteten über das Intranet zugänglich. Sie spiegelt die stillschweigende Entscheidung des EAD wider, die Regelungen anzugleichen, die für die beiden Kategorien von Bediensteten gelten, d. h. für innerhalb der Union eingesetzte Bedienstete und außerhalb der Union eingesetzte. Es handelt sich also um eine innerdienstliche Richtlinie, die sicherstellen soll, dass die betreffenden Beamten bei der Zahlung der jährlichen Reisekosten gleichbehandelt werden. Nach ständiger Rechtsprechung bildet nämlich die Entscheidung eines Organs, die seinem gesamten Personal mitgeteilt worden ist und in der das bei der Ausübung seines Ermessens anwendbare Verfahren angegeben wird, eine innerdienstliche Richtlinie, die als solche als eine Verhaltensnorm anzusehen ist, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen darf, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2003, Efthymiou/Kommission, T‑22/01, EU:T:2003:197, Rn. 54, und vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Daraus folgt, dass das PMO, um die Zahlung der jährlichen Reisekosten für unterhaltsberechtigte Kinder innerhalb der in Art. 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Frist abzuwickeln, rechtmäßig den 2. Mai eines jeden Jahres als Frist für die Einreichung des in Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Antrags festsetzen konnte, der bestimmt, welcher der Herkunftsorte der Eltern als Grundlage für die Zahlung herangezogen wird. Die Festsetzung einer solchen Frist ist nämlich sowohl sinnvoll als auch notwendig, um die Bearbeitung zahlreicher Akten durch die Verwaltung und die Zahlung der jährlichen Reisekosten innerhalb der in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Frist zu gewährleisten.

66      In Anbetracht des pauschalen Charakters der Zahlung und der in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Frist für ihre Vornahme hat das PMO zudem sein Ermessen nicht überschritten, als es festgelegt hat, dass der in Art. 8 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Antrag nicht rückwirkend gestellt werden kann. Denn die Einhaltung dieser Frist ist keine Voraussetzung für die Zahlung der jährlichen Reisekosten, bei der es sich um einen im Statut vorgesehenen Anspruch handelt und die dem einen oder dem anderen Elternteil gewährt wird, sondern soll es der Verwaltung lediglich ermöglichen, rechtzeitig über die Informationen über die geografische Entfernung zu verfügen, auf deren Grundlage der Betrag der Zahlung berechnet wird.

67      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die jährlichen Reisekosten an die Ehefrau des Klägers auf der Grundlage der Entfernung zwischen Brüssel und Madrid gezahlt wurden. Der Kläger, der am 16. Februar 2020 in den Dienst des EAD trat, hatte ausreichend Zeit, um zusammen mit seiner Ehefrau den Antrag nach Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts bis zum 2. Mai 2020 zu stellen.

68      Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass er und seine Ehefrau einen gemeinsamen Antrag stellen mussten, damit die jährlichen Reisekosten für seine unterhaltsberechtigten Kinder auf der Grundlage seines Dienstortes berechnet werden. Zum einen ist dieser Antrag im Statut vorgesehen, und aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass bei Beamten und sonstigen Bediensteten davon ausgegangen wird, dass sie das Statut kennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑34/96 und T‑163/96, EU:T:1999:102, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen wurde der Kläger in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 9. März 2020 ausdrücklich und persönlich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen solchen Antrag zu stellen, der von beiden Elternteilen gemeinsam gestellt werden musste.

69      Was die Frist für die Stellung dieses Antrags angeht, so macht der Kläger geltend, dass er aufgrund von Fn. 9 des Schreibens vom 9. März 2020 davon ausgegangen sei, dass die Frist für die Stellung dieses Antrags ein Jahr betrage, da es dort heiße, dass die Frist „bei Dienstantritt“ „ein Jahr nach Ablauf der Probezeit“ und „im Fall eines Wechsels oder des Dienstantritts ohne Probezeit“ „ein Jahr“ betrage.

70      Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Aus der bloßen Lektüre des Schreibens vom 9. März 2020 geht nämlich hervor, dass Fn. 9 die Ansprüche im Zusammenhang mit einem Umzug nach einem Dienstantritt oder einem Wechsel betrifft und nicht die jährlichen Reisekosten, um die es in Fn. 6 geht.

71      Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Frist für die Einreichung des gemeinsamen Antrags nach Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass er diesen Antrag rechtzeitig gestellt habe.

72      Erstens ist diese Frist für das Personal des EAD auf der vom Kläger zur Verfügung gestellten Intranetseite zugänglich, was ausreicht, um die Kenntnis der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst, die Zugang dazu haben, nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament, T‑229/11 und T‑276/11, EU:T:2013:127, Rn. 33 und 34). Zweitens lässt sich aus Art. 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, wonach die jährlichen Reisekosten spätestens im Juli zu erstatten sind, ableiten, dass ein entsprechender Antrag rechtzeitig vorher gestellt werden muss, damit die Verwaltung ihn bearbeiten kann. Drittens führt der Kläger aus, dass er erstmals 2014 als im Dienst der Union tätiger Bediensteter registriert worden sei, was bedeutet, dass er die Möglichkeit gehabt hatte, sich mit den Zahlungsverfahren vertraut zu machen. In den Dienst des EAD trat er im Februar 2020, was ihm als sorgfältigem Bediensteten genügend Zeit gab, sich zu informieren und zusammen mit seiner Ehefrau bis zum 2. Mai 2020 den in Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Antrag zu stellen.

73      Daraus folgt, dass der EAD, da der gemeinsame Antrag des Klägers und seiner Ehefrau erst am 29. Juni 2020 gestellt wurde, nicht gegen Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts verstoßen hat, indem er die jährlichen Reisekosten für die unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers nicht in voller Höhe auf der Grundlage der Entfernung zwischen Madrid und Washington gezahlt hat.

74      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des Klägers zu den Fehlern in seinem Sysper-Konto und einem angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung in Frage gestellt werden.

75      Wie aus der Akte insgesamt hervorgeht, hatten die geltend gemachten Fehler in Sysper und das Fehlen einer klaren Antwort des EAD zu den Rechten des Klägers nämlich keinen Einfluss auf die Ablehnung der vollständigen Zahlung der Reisekosten für die Kinder des Ehepaars auf der Grundlage der Entfernung zwischen Washington und Madrid. Diese Ablehnung ist das Ergebnis der verspäteten Einreichung des in Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen gemeinsamen Antrags durch den Kläger, worauf das PMO, das die Zahlungen im Namen des EAD vornimmt, in der E‑Mail vom 29. Juni 2020 hingewiesen hat und woran der EAD in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 14. April 2022 erinnert hat. Wegen dieser Verspätung bei der Stellung des gemeinsamen Antrags wurden die jährlichen Reisekosten für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehepaars auf der Grundlage der Entfernung zwischen Brüssel und Madrid an die Ehefrau des Klägers und nicht an den Kläger gezahlt.

76      Somit ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Sorgfaltspflicht

77      Der Kläger macht geltend, dass der EAD gegen die Fürsorgepflicht und die Sorgfaltspflicht verstoßen habe, weil er seine Interessen, den besonderen Kontext der Covid‑19-Pandemie und die Tatsache, dass die Ursache des Problems in Verwaltungsfehlern der Verwaltung liege, nicht berücksichtigt habe.

78      Nach ständiger Rechtsprechung spiegelt die Fürsorgepflicht der Verwaltung das Gleichgewicht der wechselseitigen Rechte und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschaffen hat. Diese Pflicht in Verbindung mit dem Grundsatz der guten Verwaltung bedeutet insbesondere, dass die zuständige Behörde, wenn sie sich zur Situation eines Beamten äußert, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, EU:T:2003:176, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Zunächst trägt der Kläger aber nicht vor, inwieweit die Verwaltung seine Interessen nicht gegen die dienstlichen Interessen abgewogen habe, wenn sie schlicht die in Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Frist für die Einreichung des gemeinsamen Antrags auf seinen Fall angewandt hat.

80      Sodann legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit seine Gesundheit im Sinne der oben in Rn. 78 zitierten Rechtsprechung beeinträchtigt werde. Der allgemeine Verweis auf die Covid‑19-Pandemie, die dazu geführt habe, dass ihm Telearbeit angeboten worden sei und er nach Brüssel zurückgekehrt sei, reicht insoweit nicht aus.

81      Schließlich haben, wie oben in Rn. 75 ausgeführt, die geltend gemachten Fehler der Verwaltung bei der Führung seiner Akte keinen Einfluss auf die Tatsache, dass die jährlichen Reisekosten für die Kinder des Ehepaars an die Ehefrau des Klägers und nicht an den Kläger gezahlt wurden, was auf die verspätete Einreichung des gemeinsamen Antrags nach Art. 8 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts zurückzuführen ist. Diese Situation kann daher auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Sorgfaltspflicht darstellen.

82      Daraus folgt, dass das Vorbringen des Klägers keinen Erfolg haben kann und dass sein zweiter Klagegrund zurückzuweisen ist.

83      Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

84      Gemäß Art. 135 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint.

85      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Kläger trotz zahlreicher Anfragen keine klare und vollständige Antwort der zuständigen Behörde, d. h. des EAD, zum Inhalt seines Antrags auf Zahlung der jährlichen Reisekosten für seine Kinder für das gesamte Jahr 2020 erhalten hat. Selbst in seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat der EAD die Beschwerde lediglich als unzulässig zurückgewiesen. Der Umstand, dass der EAD zu Unrecht davon ausging, dass die Beschwerde des Klägers verspätet eingereicht worden war, hat zumindest teilweise das Entstehen des Rechtsstreits begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T‑43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 105 bis 108).

86      Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Umstände des Rechtsstreits es rechtfertigen, dem EAD seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers aufzuerlegen. Der Kläger trägt seinerseits die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der PW entstandenen Kosten.

3.      PW trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

da Silva Passos

Gervasoni

Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Oktober 2024.

Unterschriften



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