T-433/23 – Webedia Gaming/ EUIPO (GamePro)

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BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

26. September 2023(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-433/23,

Webedia Gaming GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte O. Spieker, D. Mienert, J. Selbmann und K. Uzman,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

 

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die die Webedia Gaming GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Mai 2023 (Sache R 1246/2022-1).

2        Mit Schreiben, das am 3. August 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt.

3        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.

4        Da die Klage vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen worden ist und diesem somit keine Kosten entstehen konnten, ist nur zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-433/23 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Webedia Gaming GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 26. September 2023

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

M. J. Costeira 



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