URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
22. Januar 2025 (* )
„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission “
In der Rechtssache T‑407/22,
Norddeutsche Landesbank – Girozentrale mit Sitz in Hannover (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx,
Klägerin,
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch T. Wittenberg, K.‑P. Wojcik und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts G. Coppo und der Rechtsanwältin K. Bongs,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2024,
aufgrund des Beschlusses vom 13. Mai 2024 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens,
aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und der am 27. und 28. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2022 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2022) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.
4 Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2022 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2022 zu entrichten.
II. Angefochtener Beschluss
5 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.
6 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022, das für alle Institute gilt.
7 Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.
8 Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,6 % des Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2021 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.
9 In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022. Insoweit führte er in Rn. 74 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 6,67 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 93,33 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.
10 In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.
11 Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.
12 In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.
13 In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2022 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.
14 Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.
15 Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.
16 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.
17 Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.
18 In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2022“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 3. und dem 17. März 2022 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.
III. Anträge der Parteien
19 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
20 Der SRB beantragt im Wesentlichen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
– hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.
IV. Rechtliche Würdigung
21 Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Gründe:
– erstens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen worden sei;
– zweitens auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die sich aus Art. 41 der Charta und Art. 298 AEUV, „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ und der Geschäftsordnung des SRB ergäben, weil der SRB administrative Fristen und Verfahrensregeln nicht eingehalten habe;
– drittens auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;
– viertens auf eine Verletzung des durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;
– fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
– sechstens auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63;
– siebtens auf einen Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und gegen Art. 16 der Charta;
– achtens, hilfsweise, auf die Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil diese Bestimmung nicht mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei;
– neuntens auf die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da der darin vorgesehene Prozess der Klassenbildung gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und gegen Art. 20 der Charta verstoße.
22 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und anschließend die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Zum achten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
23 Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert, mit denen die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta zum einen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum anderen geltend gemacht werden.
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta
24 Die Klägerin macht geltend, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da er Institute, die dem gleichen IPS angehörten, unterschiedlich behandle, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden, da die Risikoprofile und die Ausfallwahrscheinlichkeit von Instituten, die dem gleichen IPS angehörten, identisch seien.
25 Insbesondere führe die Gewichtung des in Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden: IPS-Risikoindikator) anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von vergleichbaren Situationen. Zwischen dem IPS-Risikoindikator und dem für seine Gewichtung verwendeten Risikoindikator bestehe nämlich weder ein hinreichender sachlicher Zusammenhang noch finde sich in höherrangigem Recht eine Grundlage für diese Gewichtung.
26 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
27 Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.
28 Im Hinblick auf die Frage, ob diese Bestimmung mit Art. 20 der Charta im Einklang steht, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung verankert ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).
29 Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob ein Institut, das wie die Klägerin einem IPS angehört, sich in einer Situation befindet, die mit jener der anderen Institute, die Mitglieder dieses IPS sind, vergleichbar ist.
30 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, zu dem der in Rede stehende Rechtsakt gehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Was den Gegenstand und das Ziel der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission diese in Anwendung einer Befugnisübertragung erlassen hat, die der Unionsgesetzgeber ihr durch Art. 103 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2014/59 gewährt hat, um u. a. das „Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.
32 Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
33 In Anbetracht dieser Grundsätze und Ziele ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle einem IPS angehörenden Institute notwendigerweise und allein aufgrund dieser Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm die Klägerin ernsthaft widersprochen hätte, haben die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, dem die Klägerin angehört, nämlich keinen unbedingten Anspruch auf eine Unterstützung durch das IPS, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt, da das IPS bei der Entscheidung, ob es ein Mitglied unterstützt, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.
34 Sodann hat der SRB zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall von Instituten mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schriftsätzen der Klägerin selbst, dass das IPS, dem sie angehört, nicht in der Lage war, ihren gesamten Bedarf zu decken, als ihre Kapitalausstattung 2019 auf ein „sehr niedriges“ Niveau fiel, so dass sie von den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt finanziell unterstützt werden musste.
35 Außerdem hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um das Vorbringen des SRB in Abrede zu stellen, wonach der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium darstelle, das es im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ermögliche, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass ein Institut Unterstützung durch ein IPS verlange, die dieses nicht gewähren könne, so dass für dieses Institut die Gefahr einer Abwicklung bestehe. Dieser Risikoindikator stellt somit ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute sich in Bezug auf ein solches Risiko in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Kriterium als mit einem der Hauptziele des SRM vereinbar erweist, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.
36 Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 verlange, alle Institute, die demselben IPS angehörten, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge kohärent zu behandeln.
37 Zum einen legt Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken fest, nicht aber die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Zum anderen darf der SRB nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 zwar nur IPS berücksichtigen, die gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 anerkannt wurden, jedoch verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung eine Differenzierung von Instituten, die Mitglieder desselben IPS sind, anhand ihres Risikoprofils bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.
38 Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 der Charta ist daher zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sich die Institute, die demselben IPS angehören, allein deshalb in einer vergleichbaren Situation befinden.
39 Folglich braucht weder geprüft zu werden, ob die durch Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführte angebliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, noch sind die auf Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 gestützten Argumente der Klägerin zu prüfen, da mit diesen die Rechtfertigung der angeblichen Ungleichbehandlung in Abrede gestellt werden sollte und sie nicht als eigenständige Argumente dienten, um die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung mit einer höherrangigen Norm zu rügen.
40 Der erste Teil des achten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
41 Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass die Subindikatoren des in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikators – „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ – bereits bei der Zulassung des IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt worden seien. Diese Risikosubindikatoren flössen daher als solche bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 6 Abs. 7 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 ein. Daraus folge, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich sei und daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
42 Als Zweites verstoße Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ doppelt berücksichtigt werde. Zum einen werde er nämlich in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung bei der Bestimmung des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) berücksichtigt und zum anderen werde ihm in Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators Rechnung getragen. Diese doppelte Berücksichtigung wirke sich auf bestimmte Institute stärker aus, ohne zu einer besseren Verwirklichung des Ziels dieser Delegierten Verordnung beizutragen, das in der Gewährleistung der kohärenten Behandlung der Institute bestehe, die demselben IPS angehörten.
43 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
44 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).
45 Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.
47 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass – wie oben in Rn. 32 ausgeführt – die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.
48 In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.
49 Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.
50 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.
51 Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.
52 Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung des IPS-Risikoindikators zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.
53 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators sowohl entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts gewährleisten soll als insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch dieses Institut und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS.
54 Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht kein konkretes Argument vorgetragen, das zeigen würde, dass sich diese Bestimmung nicht zur Erreichung dieses Ziels eigne oder dass es bessere, weniger belastende Maßnahmen gebe, weshalb diese Bestimmung offensichtlich die Grenzen dessen überschreite, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig sei.
55 Außerdem kann dem Argument der Klägerin, wonach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht erforderlich sei, soweit es dahin zu verstehen ist, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bereits bei der Zulassung eines IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt werde und daher bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators integriert sei, nicht gefolgt werden.
56 Obwohl der SRB gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 nur IPS berücksichtigen kann, die nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 zugelassen sind, stimmen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nämlich nicht mit dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 überein.
57 Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ geltend macht, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Verhältnis zum mit dieser Verordnung verfolgten Ziel unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringe, ist im Übrigen festzustellen, dass die in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Methode nicht zu einer doppelten Berücksichtigung dieses Risikoindikators führt.
58 Zum einen gilt nämlich der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 für alle Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung findet dieser Risikoindikator hingegen nur auf diejenigen dieser Institute Anwendung, die einem IPS angehören. Zum anderen hat der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ziel, die Risiken des fraglichen Instituts zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Aktiva in seiner Bilanz, seines Geschäftsmodells und seiner Organisationsstruktur. Wird dieser Risikoindikator hingegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung angewandt, wird er verwendet, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und dient dazu, die Risiken zu bewerten, die ein einem IPS angehörendes Institut für die Fähigkeit dieses IPS, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, darstellt. Wie sich nämlich aus den Erwägungen oben in den Rn. 33 und 34 ergibt, können die in Anwendung dieses Risikoindikators bewerteten Risiken von einem Institut zum anderen variieren und sogar so hoch sein, dass ein IPS diese Risiken bei einem Ausfall eines ihm angehörenden Instituts nicht auffangen kann.
59 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Methode zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators vorsehe, die zu einer doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ führe, und dass diese Methode deshalb Nachteile mit sich bringe, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünden.
60 Nach alledem ist daher der zweite Teil des achten Klagegrundes und somit der achte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
2. Zum neunten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die darin vorgesehene Methode der Klassenbildung gegen höherrangiges Recht verstoße
61 Die Klägerin macht geltend, Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei rechtswidrig, da die darin vorgesehene Methode (im Folgenden: Methode der Klassenbildung) gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, wie es sich aus Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 ergebe, und gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Diese Methode gebe nämlich das tatsächliche Risikoprofil der betreffenden Institute falsch wieder und führe zu einer Klassenbildung und Eingruppierung der einzelnen Institute, die für Institute wie die Klägerin unfair und diskriminierend sei. Beispielsweise falle die Klägerin in Bezug auf den Risikoindikator [vertraulich]1F(1 ) mit ihrem Wert von [vertraulich] in die [vertraulich] Risikoklasse [vertraulich] und werde damit einem Institut mit einem Wert von [vertraulich] gleichgestellt.
62 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
63 Als Erstes ist zu prüfen, ob Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.
64 In Anbetracht der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, in einer vergleichbaren Situation befinden.
65 Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.
66 Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode der „Klassenbildung“, wie sie in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthalten, die zuweilen erheblich höher sein könnten. Diese Folge ergibt sich aus der Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet.
67 Um zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, in einer vergleichbaren Situation befinden, sind nach Maßgabe der oben in den Rn. 30 und 32 angeführten Rechtsprechung die Ziele des SRM zu berücksichtigen, insbesondere das Ziel, für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.
68 Es ist festzustellen, dass sich angesichts dessen, dass eines der Hauptziele des SRM darin besteht, für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, nicht in vergleichbaren Situationen befinden, da sie in Bezug auf den mit diesem Indikator bemessenen Risikograd unterschiedliche Merkmale aufweisen.
69 Wie sich aus der vorstehenden Rn. 65 ergibt, werden diese Institute jedoch gleichbehandelt, da sie in Bezug auf den fraglichen Risikoindikator derselben Klasse zugeordnet werden und ihnen daher derselbe diskretisierte Indikator zugewiesen wird, den der SRB sodann bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators berücksichtigt.
70 Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).
73 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit diesem Ziel im Einklang steht.
74 In der Delegierten Verordnung 2015/63 ist nämlich eine Methode vorgesehen, nach der die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute angepasst werden. Diese Methode besteht darin, ihre Risikoprofile auf der Grundlage von Werten zu vergleichen, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten.
75 Die Methode der Klassenbildung, wie sie oben in Rn. 65 beschrieben worden ist, ermöglicht es dem SRB, eine Vielzahl von Daten, die er bei dem oben in Rn. 74 genannten Vergleich berücksichtigen muss, effizient zu verarbeiten und dabei so weit wie möglich zu vermeiden, dass sogenannte Extremwerte, d. h. Werte mit großer Abweichung vom Durchschnitt, zu verzerrten Vergleichen führen.
76 Wie sich u. a. aus der technischen Studie des JRC zur Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, besteht nämlich eines der Ziele der Methode der Klassenbildung darin, eine einfache Methode vorzusehen, um die große Zahl der von den Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird, gemeldeten Daten zu vergleichen. Darüber hinaus kann mit dieser Methode verhindert werden, dass Institute mit besonders negativen Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diesen Indikator hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.
77 Sodann ist zur Verhältnismäßigkeit der Methode der Klassenbildung im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel daran zu erinnern, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 45 bis 51 ergibt, bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.
78 Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die Methode der Klassenbildung zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.
79 Was die Frage betrifft, ob die Methode der Klassenbildung geeignet ist, das verfolgte Ziel, wie oben in den Rn. 75 und 76 dargelegt, zu erreichen, so ist festzustellen, dass es sich bei dieser Methode um eine anerkannte statistische Methode handelt, wie insbesondere aus der technischen Studie des JRC hervorgeht. Auch werden nach dieser Methode objektive Kriterien für die Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen, nämlich u. a. eine in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene mathematische Formel.
80 Zudem ermöglicht die Methode der Klassenbildung einen einfachen Vergleich der Daten einer großen Zahl von Instituten sowie eine effiziente und objektive Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge.
81 Somit kann mit dieser Methode das Ziel erreicht werden, eine einfache und leicht kontrollierbare Methode festzulegen, um eine große Zahl von Daten für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu vergleichen.
82 Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Methode der Klassenbildung offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass eine andere Methode des Vergleichs der Risikoprofile der Institute für diese offensichtlich weniger Nachteile hätte als die Methode der Klassenbildung und es zugleich ermöglichen würde, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen.
83 Schließlich trifft es zwar zu, dass diese statistische Methode, wie oben in Rn. 66 ausgeführt, faktisch zur Folge haben könnte, dass sich Institute mit sehr unterschiedlichen Werten in bestimmten Fällen dennoch in ein und derselben Klasse wiederfinden, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ersehen lässt. Dies kann jedoch nicht als ein im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden.
84 Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen kann. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.
85 Zweitens ist, wie sich aus der vor dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführten empirischen Studie ergibt, deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, das oben in den Rn. 66 und 83 festgestellte statistische Phänomen insofern begrenzt, als es tendenziell vor allem in den letzten Klassen und nicht in der großen Mehrheit der Klassen zutage tritt.
86 Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.
87 Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.
88 Wie sich aus der technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.
89 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass Art. 20 der Charta der Anwendung der Methode der Klassenbildung entgegensteht.
90 Im Übrigen wird das oben in den Rn. 87 und 88 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2022 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf Grundlage der Bankenunion berechnet wurde, [vertraulich]. Dagegen findet sich die Klägerin für keinen einzigen der Risikoindikatoren, [vertraulich].
91 Beim auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin verhält es sich im Übrigen ähnlich. Aus ihrem individuellen Datenblatt geht hervor, dass sich die Klägerin in Bezug auf [vertraulich] sowie in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse befindet. Dagegen befindet sie sich für keinen einzigen der Risikoindikatoren, aus denen sich [vertraulich] Risikofelder zusammensetzen, in der [vertraulich] Klasse.
92 Was als Zweites die Rüge eines Verstoßes gegen ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ betrifft, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht ein solches Gebot gibt. Diese Rüge kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Klägerin der Kommission in Wirklichkeit vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.
93 In Anbetracht der oben in den Rn. 79 bis 89 dargelegten Erwägungen kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Einführung der Methode der Klassenbildung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
94 Als Drittes ist, soweit die Klägerin geltend macht, die Methode der Klassenbildung verstoße gegen die Richtlinie 2014/59, da sie in Art. 103 Abs. 7 dieser Richtlinie nicht vorgesehen sei, darauf hinzuweisen, dass der Kommission mit dieser Bestimmung die Befugnis übertragen wurde, die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil festzulegen. Wie sich aus den Rn. 45 bis 51 des vorliegenden Urteils ergibt, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise, in der sie diese Anpassung vornimmt. Unter diesen Umständen konnte die Kommission eine Methode wie die der Klassenbildung zur Anpassung dieser Beiträge an das Risikoprofil vorsehen, und zwar auch ohne dass auf eine solche Methode in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird.
95 Nach alledem ist der neunte Klagegrund zurückzuweisen.
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung
96 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht ausreichend begründet und verstoße somit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.
97 Sie hat diesen Klagegrund in ihrer Klageschrift im Wesentlichen auf zwei Teile gestützt, zum einen auf das Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses und zum anderen auf eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags.
98 In der mündlichen Verhandlung und in ihrer Antwort auf einen Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen hat die Klägerin einen dritten Teil zur Stützung des Klagegrundes vorgebracht, mit dem sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung bzw. deren Übereinstimmung mit der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Regel, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürften (im Folgenden: Obergrenze von 12,5 %), rügt.
a) Vorbemerkungen
99 Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.
100 Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
101 Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
103 Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
104 Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).
105 Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).
106 Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).
107 In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
108 In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).
109 Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).
110 Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).
111 Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).
112 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen.
b) Zum ersten Teil: Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses
113 Mit dem ersten Teil, der im Wesentlichen aus drei Rügen besteht, macht die Klägerin geltend, der SRB habe die wesentlichen Gründe, auf denen die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags beruhe, nicht erläutert. Sie könne anhand des angefochtenen Beschlusses und der übermittelten Informationen daher nicht nachvollziehen, ob ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute überhaupt berücksichtigt worden sei.
114 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
1) Zur ersten Rüge: Mangel einer Begründung in Bezug auf den Fall der Klägerin
115 Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss keine auf sie eingehende einzelfallbezogene Begründung enthalte, da er nur allgemeine und abstrakte Informationen zur Methode der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthalte. Weder die hohe Anzahl der Institute, deren im Voraus erhobenen Beiträge berechnet würden, noch die Anwendung einer harmonisierten Berechnungsmethode durch den SRB dürften einer fundierten einzelfallbezogenen Begründung entgegenstehen. Auch Zeitdruck allein sei kein legitimer Grund für das Unterlassen einer individualisierten Begründung.
116 Hierzu ist – wie bereits oben in den Rn. 5 bis 18 ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in vier gesonderte Teile gegliedert ist. Im Textkörper dieses Beschlusses und in seinen Anhängen II und III werden die Erwägungen und die Berechnungselemente dargelegt, die auf alle Institute anwendbar sind. Anhang I des angefochtenen Beschlusses („Berechnungsdetails [risikogewichtet]“) enthält Berechnungselemente, die speziell den im Voraus erhobenen Beitrag betreffen, der von der Klägerin an den SRF zu entrichten ist.
117 Außerdem liefern der angefochtene Beschluss und insbesondere seine Anhänge I und II der Klägerin gemäß der oben in den Rn. 101 und 107 wiedergegebenen Rechtsprechung ausreichende Informationen, damit sie im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde. Ein Vergleich ihrer eigenen in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angeführten Werte mit den Grenzwerten der Klassen gemäß Anhang II dieses Beschlusses ermöglichte es der Klägerin, zu überprüfen, wo sie hinsichtlich der Risikoindikatoren im Verhältnis zu den anderen Instituten stand.
118 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er in Bezug auf sie mangelhaft individualisiert sei.
119 Somit ist die erste Rüge zurückzuweisen.
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
120 Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit ihres im Voraus erhobenen Beitrags mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte. Der Beschluss hätte umfassendere Erwägungen zur Festsetzung von Klassen nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 und zur geringen Ausfallwahrscheinlichkeit der Klägerin im Rahmen von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung enthalten müssen.
121 Hierzu ergibt sich aus der oben in Rn. 101 angeführten Rechtsprechung, dass in der Begründung eines Unionsrechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
122 Angesichts dieser Rechtsprechung kann die Klägerin nicht mit Recht vorbringen, dass der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit ihres im Voraus erhobenen Beitrags mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte.
123 Zunächst hat der SRB in den Rn. 77 bis 80 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 135 des Anhangs III dieses Beschlusses nämlich erläutert, wie er den jährlichen Grundbeitrag gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 berechnet hat. Dieser Betrag wurde in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angegeben.
124 Des Weiteren hat der SRB in den Rn. 144 und 145 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute dargelegt, dass er hierfür die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode anzuwenden hat, die einheitlich gilt und mit der die im Voraus erhobenen Beiträge proportional auf die Institute aufgeteilt werden. In Abschnitt 6.7.2 des angefochtenen Beschlusses legt der SRB außerdem dar, wie er diese Methode angewandt hat.
125 Außerdem hat der SRB speziell zur Anwendung des IPS-Risikoindikators in den Rn. 128 und 130 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 169 des Anhangs III dieses Beschlusses ausgeführt, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der dort aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Sodann hat er in Rn. 130 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 173 des Anhangs III dieses Beschlusses hinreichend genau erläutert, warum er es für zweckdienlich und verhältnismäßig erachtet habe, drei Klassen zu bilden, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten. Insbesondere ermöglicht seiner Ansicht nach die Aufteilung der Institute in drei Klassen nach niedrigem, mittlerem und hohem Risiko nicht nur eine ausreichend umfassende Berücksichtigung ihrer Besonderheiten, sondern auch, die Verhältnismäßigkeit des Vorteils durch ihre Mitgliedschaft in einem IPS zu gewährleisten.
126 Schließlich betrifft das Vorbringen der Klägerin, der SRB habe ihre geringe Ausfallwahrscheinlichkeit unzureichend berücksichtigt, nicht einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, sondern eine Beanstandung der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Nach der Rechtsprechung ist die Begründungspflicht aber von der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, EU:T:2006:361, Rn. 234).
127 Im Übrigen überschneidet sich diese Argumentation im Wesentlichen mit der des zweiten Teils des fünften Klagegrundes. Sie sind daher in den Rn. 295 bis 311 des vorliegenden Urteils zusammen zu prüfen.
128 Unter diesen Umständen ist die zweite Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
3) Zur dritten Rüge: Fehlende Darlegung der Ermessenserwägungen
129 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keinen Vortrag zur Ausübung des Ermessens des SRB, das durch den 14. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 gefordert werde, wonach bezüglich der für jedes Institut geltenden Verpflichtung, einen Beitrag zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu leisten, ein angemessenes und faires Gleichgewicht gefunden werden müsse, das den Besonderheiten der einzelnen Institute Rechnung trage.
130 Der SRB habe das Bestehen eines Ermessensspielraums konkret beansprucht, u. a. bei der Berücksichtigung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen (irrevocable payment commitments, im Folgenden: IPCs), der Festlegung der jährlichen Zielausstattung und der Anwendung der Risikoindikatoren des Risikofelds IV. Zu diesen Punkten enthalte der angefochtene Beschluss aber lediglich allgemeine, rein deskriptive Informationen ohne spezifischen Bezug zur Klägerin, die als solche den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gerecht würden.
131 Soweit die Klägerin erstens geltend macht, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da sie hinsichtlich der Berücksichtigung der IPCs, der jährlichen Zielausstattung und der Anwendung der Risikoindikatoren des Risikofelds IV nicht auf ihre individuelle Situation Bezug nehme, trifft es zwar zu, dass die Begründung im Textkörper des angefochtenen Beschlusses keinen solchen Bezug enthält.
132 Der angefochtene Beschluss ist jedoch, wie in Rn. 116 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in vier gesonderte Teile gegliedert. Im Textkörper dieses Beschlusses und in seinen Anhängen II und III werden die Erwägungen und die Berechnungselemente dargelegt, die auf alle Institute anwendbar sind. Insbesondere die Abschnitte 5 und 11 sowie die Rn. 109 bis 116, 126 und 128 bis 132 des Textkörpers des Beschlusses enthalten Erwägungen zur jährlichen Zielausstattung, zu den IPCs und zur Anwendung der Risikoindikatoren des Risikofelds IV. Dagegen enthält Anhang I dieses Beschlusses Berechnungselemente, die speziell den individuellen Beitrag der Klägerin betreffen, und u. a. Ausführungen zu ihrem möglichen Betrag an IPCs, ihrer Klassenzuordnung für die Risikoindikatoren des Risikofelds IV sowie der jährlichen Zielausstattung hinsichtlich der Grundlage der Bankenunion und der nationalen Grundlage. Diese Elemente in Anhang I des angefochtenen Beschlusses, die auf die individuelle Situation der Klägerin Bezug nehmen, sowie die Erwägungen in den anderen Teilen dieses Beschlusses, die für alle Institute gelten, erfüllen die Begründungsanforderungen, die sich aus der oben in Rn. 107 angeführten Rechtsprechung ergeben.
133 Zweitens hat die Klägerin, soweit sie geltend macht, der angefochtene Beschluss hätte Angaben zur Ermessensausübung des SRB enthalten müssen, nicht rechtlich hinreichend ausgeführt, warum eine solche Begründung erforderlich wäre, um es ihr zu ermöglichen, im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.
134 Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge und folglich der erste Teil des dritten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.
c) Zum zweiten Teil: Unzureichende Begründung hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
135 Mit dem zweiten Teil, der im Wesentlichen aus zwei Rügen besteht, macht die Klägerin geltend, die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei ausgehend von den ihr vom SRB übermittelten Informationen nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, da der SRB ihr nicht alle insoweit relevanten Informationen übermittelt habe.
136 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
1) Zur ersten Rüge: Nichtvorlage der individuellen Daten der anderen Institute
137 Die Klägerin macht geltend, die Berechnungselemente, über die sie verfüge, ermöglichten es ihr allenfalls, ihre relative Einordnung im Verhältnis zu anderen Instituten nachzuvollziehen. Eine Nachvollziehbarkeit der konkreten Art der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei hingegen nicht gewährleistet, da die Daten der anderen Institute nicht bekannt seien. Diese Nachvollziehbarkeit könne durch die Übermittlung von Daten anderer Institute in der gleichen Klasse gewährleistet werden, insbesondere des Werts ihres Anpassungsmultiplikators sowie der tatsächlichen Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags.
138 Zudem hätte der SRB, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, die zur Berechnung ihres Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form an die Klägerin übermitteln müssen, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden könnten. Der SRB hätte auch sämtliche weiteren relevanten Informationen mitteilen müssen, die er hätte übermitteln können, ohne das Geschäftsgeheimnis anderer Institute zu verletzen. Die Übermittlung der Grenzwerte jeder Klasse stelle daher keine hinreichende Begründung dar.
139 In Rn. 99 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.
140 Sodann hat der SRB in den Rn. 101 bis 103 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte der Institute offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.
141 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
142 Zweitens bedeutet die Begründungspflicht nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.
143 Nach der oben in Rn. 101 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.
144 Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 99 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.
145 Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.
146 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 99 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 107, 110 und 111 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.
147 Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich geltend gemacht, dass bestimmte individuelle Daten der Institute keine vertraulichen Daten seien, da die Institute nach den Art. 433a ff. und Art. 447 der Verordnung Nr. 575/2013 verpflichtet seien, selbst die Daten zu veröffentlichen, die die Risikoindikatoren „Verschuldungsquote“, „Liquiditätsdeckungsquote (liquidity coverage ratio, LCR)“ und „strukturelle Liquiditätsquote (net stable funding ratio, NSFR)“ darstellten oder die zur Berechnung eines Risikoindikators wie des „Gesamtrisikobetrags“ verwendet würden.
148 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rüge zulässig ist, ist festzustellen, dass sie jedenfalls unbegründet ist. Was nämlich die behauptete Verpflichtung zur Veröffentlichung der Daten der Institute in Bezug auf den NSFR-Risikoindikator betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wie sich aus den Rn. 22 bis 25 des angefochtenen Beschlusses ergibt, diesen Indikator im Beschluss bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht angewandt hat. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt ins Leere.
149 Was des Weiteren die Pflicht zur Veröffentlichung des „Gesamtrisikobetrags“ betrifft, so ergibt sich unabhängig von der Frage, ob die Institute im Hinblick auf die Verordnung Nr. 575/2013 oder eine andere Bestimmung der Unionsvorschriften verpflichtet waren, ihren Gesamtrisikobetrag vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses öffentlich bekannt zu geben, aus Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, dass dieser Betrag als solcher keinen eigenständigen Risikoindikator darstellt, wie die Klägerin im Übrigen selbst einräumt. Der Gesamtrisikobetrag steht im Zähler der Formel zur Berechnung des Risikoindikators „Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte“, für die andere Daten erforderlich sind, nämlich die Summe der Vermögenswerte.
150 Die Klägerin trägt aber nicht vor und weist erst recht nicht nach, dass die Institute die Summe ihrer Vermögenswerte vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten öffentlich bekannt machen müssen. Somit erläutert die Klägerin nicht, wie die Offenlegung des „Gesamtrisikobetrags“ allein es ihr ermöglicht hätte, im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation in Anbetracht der Situation aller anderen Institute berücksichtigt wurde.
151 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, mehrere Bestimmungen des Teils 8 der Verordnung Nr. 575/2013 verlangten, die Daten in Bezug auf die Risikoindikatoren „Verschuldungsquote“ und „LCR“ zu veröffentlichen, so ist mit dem SRB darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung ergibt, dass kein Institut, das entweder ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Art. 18 einbezogen ist, gehalten ist, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung stellt außerdem klar, dass EU-Mutterinstitute diese Anforderungen auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen müssen und große Tochterunternehmen dieser Mutterinstitute bestimmte Informationen auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offenlegen müssen.
152 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die Daten in Bezug auf die „Verschuldungsquote“ und die „LCR“ für alle zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2022 verpflichteten Institute auf Einzelbasis offenzulegen waren. Sie hat nicht erläutert, wie die Offenlegung von Daten bestimmter Institute auf Einzelbasis unter Ausschluss anderer Institute es ihr ermöglicht hätte, nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.
153 Demnach kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte.
154 Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach zur Erfüllung der Begründungspflicht der SRB ihr sämtliche weitere relevanten Informationen hätte mitteilen müssen, die er zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses hätte übermitteln können, ohne das Geschäftsgeheimnis anderer Institute zu verletzen, und die bloße Übermittlung der Grenzwerte keine hinreichende Begründung darstelle.
155 Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der SRB nicht verpflichtet ist, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen, sondern dass er dafür sorgen muss, dass die Klägerin über die von ihm verwendete Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügt, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
156 Zum anderen hat die Klägerin nur zwei Elemente genannt, die relevante Informationen für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags darstellten und ihr nicht mitgeteilt worden seien, nämlich die individuellen Informationen der anderen betroffenen Institute und den Grund, aus dem sie bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators einer bestimmten Klasse zugeordnet worden sei.
157 Aus den oben in den Rn. 141 bis 153 dargelegten Erwägungen ergibt sich aber, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der SRB verpflichtet war, ihr die individuellen Informationen der anderen betroffenen Institute mitzuteilen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Rn. 125 und 179 bis 182 des vorliegenden Urteils, dass die Klägerin die Gründe nachvollziehen konnte, aus denen sie bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators einer bestimmten Klasse zugeordnet worden war.
158 Demnach ist die erste Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge
159 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sei nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar.
160 Als Erstes bringt die Klägerin vor, dass der Vorgang der Klassenbildung nicht nachvollziehbar sei, da der SRB die Werte der Rohindikatoren, die zur Bildung einer unterschiedlichen Anzahl von Klassen für jeden Risikoindikator geführt hätten, nicht offengelegt habe.
161 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Schritt 1 der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „Rohindikator“ berechnet. In Bezug auf die ersten drei Risikofelder wird der Rohindikator auf der Grundlage der Definitionen und Rechenschritte berechnet, die in der Tabelle in Anhang I unter der Überschrift „Schritt 1“ der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. Was das Risikofeld IV betrifft, wird der Rohindikator auf der Grundlage der in den Rn. 111 bis 113 des angefochtenen Beschlusses genannten Definitionen und Rechenschritte berechnet. Alle Rohindikatoren werden unter Berücksichtigung der von den einzelnen Instituten übermittelten Informationen berechnet. Die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute zugrunde gelegt hat, wurden anschließend in die individuellen Datenblätter übernommen.
162 Da der Klägerin ihr individuelles Datenblatt übermittelt wurde, verfügte sie über ausreichende Angaben, um die Berechnung der sie betreffenden Rohindikatoren im Kern überprüfen zu können.
163 In Schritt 2 berechnet der SRB sodann für jeden in Schritt 1 in Bezug auf jeden der Risikoindikatoren und ‑subindikatoren berechneten Rohindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, erstens eine Anzahl von Klassen. Dafür verwendet der SRB die mathematische Formel, die in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist. Diese Formel setzt sich aus den drei folgenden Elementen zusammen:
– der Anzahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, bezeichnet als N ;
– dem Wert , der auf der Grundlage dieser Anzahl der Institute N berechnet wird;
– dem Wert , der auf der Grundlage der Anzahl der Institute N, dem Durchschnitt der betreffenden Rohindikatoren, genannt , und den Rohindikatoren jedes Instituts, genannt , berechnet wird.
164 Hierzu ist festzuhalten, dass die Klägerin von der Zahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, Kenntnis nehmen konnte, da diese der Rubrik „N“ in Anhang II des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist. Außerdem hat der SRB auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Werte und sowie den Durchschnitt der Rohindikatoren für jeden Risikoindikator und ‑subindikator angegeben.
165 Auf die Rohindikatorwerte der anderen Institute hatte die Klägerin zwar keinen Zugriff. Aus den oben in den Rn. 141 bis 153 dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die Rohindikatoren aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.
166 Folglich verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe nachzuvollziehen, aus denen der SRB die Klassen für die Risikoindikatoren gebildet hat.
167 Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss es ihr nicht ermögliche, die Einordnung der Institute in die unterschiedlichen Klassen nachzuvollziehen. Insbesondere habe der SRB die relevanten Werte der anderen Institute, anhand deren im Rahmen von Schritt 2 die Berechnung des diskretisierten Indikators und im Rahmen von Schritt 3 des neu skalierten Indikators erfolgte und in Relation zu denen die Klägerin einer der Klassen zugeordnet wurde, nicht angegeben.
168 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Schritt 2 der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die Institute zweitens auf der Grundlage des „minimalen Werts“ und des „maximalen Werts“ der Rohindikatoren jeder Klasse sowie der Rohindikatorwerte der betreffenden Institute einer dieser Klassen zugeordnet werden. Ein Institut wird einer bestimmten Klasse zugeordnet, wenn sein Rohindikatorwert zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert dieser Klasse liegt.
169 Die Klägerin hatte Zugang zu diesen drei Arten von Werten. Zum einen hatte sie Kenntnis der sie betreffenden Rohindikatorwerte. Zum anderen waren die minimalen und maximalen Werte der Rohindikatoren jeder Klasse auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben.
170 Drittens weist der SRB für jeden Risikoindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den „diskretisierten Indikator“ () zu, der den Positionswert der Klasse darstellt.
171 Da sich der Positionswert der Klasse aus der oben in Rn. 168 erläuterten Zuordnung ergibt, war dieser Wert der Klägerin bekannt.
172 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 2 vorgenommene Analyse im Kern nachzuvollziehen.
173 In Schritt 3 skaliert der SRB außerdem für jeden Risikoindikator und ‑subindikator die aus Schritt 2 resultierenden diskretisierten Indikatoren in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 neu, um einen „neu skalierten Indikator“ zu erhalten, genannt .
174 Zur Berechnung dieses neu skalierten Indikators wendet der SRB eine mathematische Formel an, bei der die folgenden drei Elemente zugrunde gelegt werden:
– der dem betreffenden Institut in Schritt 2 zugewiesene diskretisierte Indikator;
– das Argument der Maximum-Funktion, dessen Wert der Zahl der letzten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht;
– das Argument der Minimum-Funktion, dessen Wert der Zahl der ersten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht.
175 Die Klägerin hatte Zugang zu diesen Elementen. Zum einen ist der diskretisierte Indikator das Ergebnis der oben in Rn. 170 genannten Rechnung. Zum anderen finden sich die oben in Rn. 174 genannten Werte der Argumente auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in den Zeilen „Klasse min.“ und „Klasse max.“.
176 Folglich verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 3 durchgeführte Operation nachzuvollziehen und auf diese Weise den neu skalierten Indikator zu ermitteln.
177 Was die nicht erfolgte Offenlegung konkreter Werte der anderen Institute betrifft, ergibt sich schließlich aus den oben in den Rn. 141 bis 153 dargelegten Erwägungen, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die konkreten Werte aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.
178 Als Drittes ist die Klägerin der Ansicht, dass der SRB ungeachtet des binären Charakters des IPS-Risikoindikators zu Unrecht drei Klassen gebildet habe, ohne diese Vorgehensweise klar zu begründen und ohne die Kriterien für die Verteilung der Institute auf diese drei Klassen darzutun, einschließlich der Gründe für die Einordnung der Klägerin in eine bestimmte Klasse.
179 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der SRB, wie sich aus den Erwägungen in Rn. 125 des vorliegenden Urteils ergibt, in Rn. 130 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der dort aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der SRB in Rn. 130 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 173 des Anhangs III dieses Beschlusses angegeben, dass die Aufteilung der Institute in drei Kategorien (niedriges, mittleres und hohes Risiko) und die anschließende Bildung von drei Klassen es nicht nur ermögliche, die Besonderheiten dieser Institute umfassend zu berücksichtigen, sondern auch, die Verhältnismäßigkeit des Vorteils durch ihre Mitgliedschaft in einem IPS zu gewährleisten.
180 Folglich hat der SRB, wie aus Rn. 131 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Institute, je nach ihrem niedrigen, mittleren oder dem höchsten Risikoprofil, den niedrigen, mittleren und höheren Risikoklassen zugeordnet und für diesen Indikator einen Anpassungsfaktor von 9/9, 7/9 bzw. 5/9 auf sie angewandt. Auf diese Weise hat der SRB, wie sich aus einer Gesamtbetrachtung der Rn. 129, 131 und 132 des angefochtenen Beschlusses ergibt, dafür gesorgt, dass die Institute der Klasse mit niedrigem Risikoprofil uneingeschränkt von ihrer Mitgliedschaft in einem IPS profitieren und dass die Gewichtung des IPS‑Indikators bei den Instituten, die den beiden anderen Klassen zugeordnet sind, schrittweise abnimmt.
181 Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.
182 Was zum anderen die Gründe betrifft, aus denen die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer bestimmten Klasse zugeordnet wurde, so genügt die Feststellung, dass der SRB in Rn. 129 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, dass er die betroffenen Institute anhand des gleich gewichteten arithmetischen Mittels der transformierten neu skalierten Indikatoren der neun Risikosubindikatoren des Risikofelds IV eingestuft habe.
183 Diese Begründung ist ausreichend, da sie der oben in Rn. 101 wiedergegebenen Rechtsprechung genügt, so dass das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen kann.
184 Somit ist die zweite Rüge und damit der zweite Teil insgesamt zurückzuweisen.
d) Zum dritten Teil: Begründungsmangel hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung und der Einhaltung der Obergrenze von 12,5 %
185 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung und in ihrer Antwort auf einen Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung bzw. deren Übereinstimmung mit der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze von 12,5 % mit einem Begründungsmangel behaftet.
186 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den das Unionsgericht von Amts wegen prüfen kann und muss und der folglich von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Pshonka/Rat, T‑285/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
187 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung und im Wege einer prozessleitenden Maßnahme die Parteien von Amts wegen dazu befragt, ob der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung sowie der Einhaltung der Obergrenze von 12,5 % eventuell mit Begründungsmängeln behaftet ist. Insbesondere hat das Gericht die Parteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gebeten, sich zu dem behaupteten Widerspruch zwischen den in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Erwägungen zur Einhaltung der Obergrenze von 12,5 % und den diesbezüglichen Ausführungen des SRB in der mündlichen Verhandlung zu äußern.
188 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.
189 Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 188 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.
190 Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.
191 Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.
192 Zur Prüfung der Frage, ob der SRB seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urheber einer Entscheidung zwar in deren Begründung nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren anzugeben braucht, jedoch muss die Begründung zumindest die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).
193 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 329).
194 Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 330).
195 Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 100 und 101 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen (Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 331).
196 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122, und vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 332).
197 Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt (Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 333).
198 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Institute dem angefochtenen Beschluss zumindest die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den betreffenden Beitragszeitraum entnehmen können müssen.
199 Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 auf 14 253 573 821,46 Euro festgesetzt.
200 In den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung erstens die zum Ende der Aufbauphase erwartete endgültige Zielausstattung (im Folgenden: prognostizierte endgültige Zielausstattung), zweitens die erwartete Entwicklung des Betrags der gedeckten Einlagen für die verbleibenden zwei Jahre der Aufbauphase, drittens die Analyse der relevanten Indikatoren für die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute und viertens den Umstand, dass die Aufbauphase nur noch einen Beitragszeitraum umfasse, wodurch die Möglichkeit, die Auswirkungen des erwarteten Wachstums der gedeckten Einlagen zeitlich zu staffeln, begrenzt sei, berücksichtigt habe. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF bereits verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten schließlich auf ein Achtel des Gesamtbetrags der im Vorjahr von den Einlagensicherungssystemen gemeldeten gedeckten Einlagen an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.
201 Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in den Rn. 41 bis 63 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.
202 In Rn. 41 dieses Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in den letzten sechs Jahren festgestellt. Insoweit habe sich der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2021 auf 7,126 Billionen Euro belaufen.
203 Des Weiteren hat der SRB in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Beschlusses die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden zwei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2022 und 2023, dargelegt. In diesem Zusammenhang stützte er sich auf die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission erstellte Einschätzung und auf seine eigenen Schätzungen, um eine jährliche Wachstumsrate dieser Einlagen zu prognostizieren.
204 Außerdem hat der SRB in den Rn. 46 bis 55 des angefochtenen Beschlusses eine Bewertung der Konjunkturphase und der etwaigen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute vorgenommen.
205 Im Anschluss an diese Bewertung hat der SRB in den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass die Wachstumsaussichten für die Union und das Euro-Währungsgebiet zwar kurzfristig weiterhin von einem hohen Maß an Unsicherheit gekennzeichnet seien, insbesondere in Anbetracht des Krieges zwischen Russland und der Ukraine und des Preisanstiegs im Zusammenhang mit der Inflation, das Wirtschaftswachstum jedoch langfristig anhalten werde, auch wenn es sich im Vergleich zu 2021 verlangsamen werde. Hierzu hat der SRB in Rn. 58 des Beschlusses ausgeführt, dieses Wachstum sei zwar durch einen vorübergehenden Abbau des Sparüberhangs der Haushalte seit dem zweiten Halbjahr 2021 begünstigt worden, jedoch sei diese Wirkung durch die Konzentration des Sparüberhangs in wohlhabenderen Haushalten und Haushalten älterer Menschen mit einer geringeren Konsumneigung ausgeglichen worden.
206 Der SRB hat aus diesen Erwägungen in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen, dass trotz der Verlangsamung der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, die 2021 im Vergleich zu 2020 festzustellen gewesen sei, sinnvollerweise eine Wachstumsrate dieser Einlagen von 5 % in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase zu erwarten sei. Unter Berücksichtigung dieser Rate hat der SRB in der zweiten Zeile der Tabelle in Rn. 45 sowie in Rn. 60 dieses Beschlusses angegeben, dass der Betrag der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zum Ende der Aufbauphase auf etwa 7,998 Billionen Euro prognostiziert werden könne, so dass die Höhe der prognostizierten endgültigen Zielausstattung auf etwa 79,98 Mrd. Euro geschätzt werden könne.
207 Nach der Berechnung der prognostizierten endgültigen Zielausstattung berücksichtigte der SRB, wie sich aus den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses ergibt, die im SRF bereits verfügbaren Finanzmittel, nämlich 52 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, der bis zum Ende der Aufbauphase noch erhoben werden musste, um diese Zielausstattung zu erreichen, d. h. etwa 28 Mrd. Euro. Nach Ansicht des SRB sollte dieser Betrag über die verbleibenden zwei Beitragszeiträume verteilt werden.
208 In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,6 % festgesetzt.
209 Schließlich hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden mathematischen Formel (im Folgenden: mathematische Formel) durch acht dividiert hat:
„Zielwert0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Gesamtwert der gedeckten Einlagen2021 * 0,016 * ⅛ = 14 253 573 821,46 EUR“.
210 Was als Erstes die Frage betrifft, ob diese Begründung ausreichend ist, so geht aus den Rn. 200 bis 208 des vorliegenden Urteils hervor, dass der SRB ausgeführt hat, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase auf genau 5 % festgesetzt und auf dieser Grundlage den geschätzten Betrag der gedeckten Einlagen zum Ende dieser Phase mit etwa 7,998 Billionen Euro berechnet (siehe oben, Rn. 202, 203 und 206).
211 Außerdem hat der SRB erläutert, er habe auf den in der vorstehenden Rn. 210 genannten Betrag den in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Satz von 1 % angewandt, um die prognostizierte endgültige Zielausstattung in Höhe von etwa 79,98 Mrd. Euro zu erhalten (siehe oben, Rn. 206).
212 Darüber hinaus ergibt sich aus den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB die folgenden zwei Rechenschritte durchgeführt hat. Erstens hat er von der prognostizierten endgültigen Zielausstattung die im SRF bereits verfügbaren Finanzmittel (etwa 52 Mrd. Euro) abgezogen, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen 2022 und 2023 noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 28 Mrd. Euro (siehe oben, Rn. 207). Zweitens hat er diesen Betrag durch zwei dividiert, um ihn gleichmäßig über die verbleibenden zwei Beitragszeiträume zu verteilen und so die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 auf etwa 14 Mrd. Euro festzusetzen.
213 Schließlich hat der SRB die mathematische Formel dargelegt, die aus dem Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2021, der Bruchzahl 1/8 und dem Koeffizienten besteht (siehe oben, Rn. 208).
214 Insoweit geht aus den Rn. 40 und 62 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass eines der Elemente der mathematischen Formel der Koeffizient ist. Aus den Rn. 39 und 40 dieses Beschlusses und Rn. 100 des Anhangs III des Beschlusses ergibt sich, dass der SRB diesen Koeffizienten auf der Grundlage der Faktoren festgesetzt hat, die im Rahmen der oben in den Rn. 210 bis 212 genannten Schritte berücksichtigt wurden. Somit konnte ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin nachvollziehen, dass der SRB durch die Einbeziehung des Koeffizienten in die mathematische Formel und seine Anwendung auf deren andere Elemente sichergestellt hat, dass diese Formel den Betrag der jährlichen Zielausstattung ergibt, wie er mit den oben in den Rn. 210 bis 212 angeführten Schritten und insbesondere durch die Halbierung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, ermittelt worden war.
215 Schließlich deutet nichts darauf hin, dass der SRB eine andere als die oben in den Rn. 200 bis 208 dargestellte Methode für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung angewandt hätte, die nicht mit dieser Methode in Einklang stünde. Insbesondere ergibt sich aus den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung, dass er im Wesentlichen die oben beschriebene Methode angewandt hat.
216 Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, im angefochtenen Beschluss die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 nicht dargelegt zu haben.
217 Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Einhaltung der Obergrenze von 12,5 % sei unstimmig. Zum einen bestehe ein Widerspruch innerhalb der Begründung dieses Beschlusses. Aus Rn. 62 des Beschlusses und aus Rn. 106 des Anhangs III dieses Beschlusses gehe nämlich hervor, dass der SRB der Ansicht gewesen sei, die Obergrenze von 12,5 % gelte verbindlich in der Aufbauphase, während sich aus Rn. 105 dieses Anhangs ergebe, dass er davon ausgegangen sei, diese Obergrenze nicht verbindlich einhalten zu müssen. Zum anderen bestehe ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Beschluss und den Ausführungen des SRB in der mündlichen Verhandlung. In diesem Beschluss sei der SRB davon ausgegangen, dass die Obergrenze von 12,5 % in der Aufbauphase gelte und er sie eingehalten habe. In der mündlichen Verhandlung habe der SRB hingegen erklärt, dass diese Obergrenze in der Aufbauphase nicht oder nicht strikt anwendbar sei und er sie nicht eingehalten habe.
218 In dieser Hinsicht geht aus den Rn. 39, 40, 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB bei der Berechnung der jährlichen Zielausstattung dem Gebot, die endgültige Zielausstattung bis zum Ende der Aufbauphase zu erreichen, vorrangige Bedeutung beigemessen hat. Dies wird durch Rn. 105 des Anhangs III dieses Beschlusses bestätigt, wo der SRB angegeben hat, dass sich die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 „nach der Anforderung [richtet], dass die verfügbaren Mittel des [SRF] am Ende de[r] Aufbauphase [die endgültige Zielausstattung] erreichen sollten“.
219 Des Weiteren geht aus Rn. 105 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hervor, dass nach Ansicht des SRB die Regel der Obergrenze von 12,5 % auch in Verbindung mit der Anforderung nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zu lesen ist, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden müssen.
220 Schließlich hat der SRB in Rn. 106 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hierzu weiter ausgeführt, dass er „[d]urch die Anwendung [des] Koeffizienten auf ein Achtel des Gesamtbetrags der betreffenden Einlagen“ die Obergrenze von 12,5 % einhalte.
221 Zum einen konnte die Klägerin aufgrund dieser Erwägungen erkennen, dass der SRB bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung dem Gebot, die endgültige Zielausstattung bis zum Ende der Aufbauphase zu erreichen, Vorrang eingeräumt hatte, und zwar gegebenenfalls zulasten einer strengen Anwendung der Regel der Obergrenze von 12,5 %. Zum anderen konnte die Klägerin auch nachvollziehen, dass der SRB seiner Ansicht nach die Obergrenze von 12,5 % eingehalten hat, weil er diese Anforderung „flexibel“ – d. h. im Licht von Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 – ausgelegt hat, um die Gefahr zu vermeiden, dass die endgültige Zielausstattung nicht erreicht wird, und folglich die jährliche Zielausstattung nicht streng auf einen Satz von 12,5 % der endgültigen Zielausstattung festgesetzt hat. Die Klägerin konnte diesen Ansatz im Übrigen nicht nur auf der Grundlage der oben in den Rn. 218 bis 220 wiedergegebenen Feststellungen nachvollziehen, sondern auch durch einfache Rechenschritte auf der Grundlage der in den Rn. 60 und 62 des angefochtenen Beschlusses genannten Beträge.
222 Außerdem stimmt die Begründung des angefochtenen Beschlusses, wie sie in den Rn. 218 bis 220 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist, im Wesentlichen mit den Ausführungen des SRB in der mündlichen Verhandlung überein. Dort hat der SRB nämlich wiederholt erklärt, dass er die Obergrenze von 12,5 % nur dann verletzt hätte, wenn sie streng ausgelegt würde. Dagegen hätte er sie seiner Ansicht nach eingehalten, wenn sie flexibel, d. h. im Licht von Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014, ausgelegt würde. In dieser Hinsicht hat der SRB ferner ausgeführt, dass er diese auf Flexibilität zielende Auslegung beim Erlass des angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegt habe, wie sich u. a. aus den Rn. 105 und 106 des Anhangs III dieses Beschlusses ergebe.
223 Zwar hat der SRB, wie die Klägerin geltend macht, in der mündlichen Verhandlung als alternative Auffassung auch vertreten, dass die Obergrenze von 12,5 % während der Aufbauphase nicht anwendbar sei.
224 Dieses Vorbringen des SRB führt jedoch nicht dazu, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet wäre. Der SRB hat dem Gericht diese Ausführungen nämlich als alternative Auslegung der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 präsentiert, um die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu verteidigen, und nicht, um dessen Begründung zu ergänzen oder zu ersetzen. Außerdem stellt das alternative Vorbringen, die Obergrenze von 12,5 % sei während der Aufbauphase nicht anwendbar, die im angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung, auf die sich der SRB in der mündlichen Verhandlung ebenfalls berufen hat, nicht in Frage, wie sich aus den Rn. 221 und 222 des vorliegenden Urteils ergibt. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin im Einklang mit der oben in Rn. 191 angeführten Rechtsprechung die wahren Gründe des angefochtenen Beschlusses erkennen.
225 Hinzu kommt, dass, wie in Rn. 126 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Begründungspflicht von der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu unterscheiden ist, so dass es für die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes der Verletzung der Begründungspflicht unerheblich ist, ob der SRB die Obergrenze von 12,5 % für das Beitragsjahr, das Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, in der Sache eingehalten hat.
226 Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Einhaltung der Obergrenze von 12,5 % mit einem Begründungsmangel behaftet, zurückzuweisen.
227 Demnach ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.
e) Fazit zum dritten Klagegrund
228 Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das rechtliche Gehör
229 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe es unterlassen, sie vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören, worin ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta zu sehen sei. Insbesondere habe er ihr keine Gelegenheit gegeben, Einfluss auf den Inhalt dieses Beschlusses zu nehmen. Auch in der Übermittlung ihrer Daten an die deutsche NRA zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei keine Anhörung der Klägerin zu sehen, da ihr in diesem Verfahrensstadium keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
230 Die oben in Rn. 229 genannten Erfordernisse in Bezug auf das Recht auf rechtliches Gehör könnten insbesondere nicht durch das vom SRB vom 3. bis zum 17. März 2022 durchgeführte Konsultationsverfahren erfüllt werden, da der Klägerin im Wege dieser Konsultation kein individuelles Recht auf Anhörung eingeräumt worden sei, das den SRB verpflichtet hätte, die Besonderheiten ihres Falls zu berücksichtigen.
231 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
232 Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M, C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
233 Im vorliegenden Fall führte der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 3. und dem 17. März 2022 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, in einem Online-Formular ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs einzugeben.
234 Darüber hinaus übermittelte der SRB den betreffenden Instituten folgende Dokumente:
– ein interaktives Berechnungstool, das es den Instituten ermöglichte, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Zwischenberechnungen zu ermitteln;
– die Mitteilung SRB/ES/2022/12 vom 1. März 2022 bezüglich der Einleitung einer Konsultation der Institute, zusammen mit der vorläufigen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2022;
– die „aggregierten Statistiken“ mit zusätzlichen Informationen über die Input- und Outputdaten;
– einen Leitfaden, wie die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 mit Hilfe des Berechnungstools zu berechnen sind.
235 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben habe, sich ausreichend individualisiert zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu äußern.
236 Zunächst deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bildeten und die der SRB ihr gemäß der oben in den Rn. 102 bis 111 wiedergegebenen Rechtsprechung mitzuteilen hatte.
237 Hierzu hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie über die angewandte Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2022 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, das vom SRB zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen.
238 Die Klägerin hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass sie dank des oben in Rn. 234 genannten Berechnungstools auf der Grundlage der Ergebnisse der vom SRB durchgeführten vorläufigen Berechnungen ihren im Voraus erhobenen Beitrag ermitteln konnte. In Bezug auf ihre Einordnung in die unterschiedlichen Klassen konnte sie die Ergebnisse dank dieses Berechnungstools mit den vorläufigen Daten in den aggregierten Statistiken vergleichen, das für jeden anwendbaren Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Anzahl der einer bestimmten Klasse zugehörigen Institute sowie die minimalen und maximalen Werte dieser Klassen enthielt.
239 Darüber hinaus hatte die Klägerin die Möglichkeit, im Wege des oben in Rn. 233 erwähnten Online-Formulars zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen.
240 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 39 und 40).
241 Das ist auch hier der Fall.
242 Im Rahmen des Konsultationsverfahrens forderte der SRB die Institute nämlich zum einen auf, zu 13 vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu äußern. Zum anderen konnten die Institute im Rahmen des Themas 14 auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2022 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung oder des Verfahrens zur Ausarbeitung der Berechnung Stellung zu nehmen.
243 Die Klägerin hat insoweit im Übrigen nichts dafür vorgetragen, dass das vom SRB entworfene Formular es ihr nicht ermöglicht hätte, sich ausreichend individualisiert zu den Aspekten zu äußern, die vom SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2022 zu berücksichtigen sind.
244 Folglich vermag das Vorbringen der Klägerin nicht zu belegen, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen.
245 Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
3. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften
246 Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die „allgemeinen Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben. Es sei u. a. nicht nachgewiesen worden, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ eingehalten habe. Ebenso sei sie nicht in der Lage, zu überprüfen, ob der SRB die weiteren Verfahrensregelungen eingehalten habe. Das Gericht habe dies daher von Amts wegen zu prüfen.
247 Der SRB macht geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.
248 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und genau sein müssen, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).
249 Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift selbst ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
250 Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
251 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin auf das Vorbringen beschränkt, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen …, die sich aus Art. 41 der [Charta], Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des [SRB] ergeben“, erlassen worden, da nicht nachgewiesen worden sei, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ und weitere Verfahrensregelungen eingehalten habe, ohne hierzu eine sachdienliche Argumentation vorzubringen.
252 Des Weiteren geht aus der Antwort der Klägerin vom 22. Januar 2024 auf die Fragen des Gerichts hervor, dass sie mit ihrem zweiten Klagegrund u. a. erreichen möchte, dass das Gericht dem SRB die Vorlage von Unterlagen aufgibt, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt haben und anhand deren die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, das zu diesem Erlass geführt hat, überprüft werden kann.
253 Selbst wenn dieses Vorbringen als Antrag beim Gericht auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung auszulegen sein sollte, hat allein das Gericht darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑474/09 P bis C‑476/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:522, Rn. 92 und 93). Damit das Gericht feststellen kann, ob prozessleitende Maßnahmen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich wären, muss die antragstellende Partei zudem die erbetenen Schriftstücke bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese für das Verfahren zweckdienlich sind (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 93, und vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB, T‑510/17, EU:T:2022:312, Rn. 572).
254 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie sich aus Rn. 251 des vorliegenden Urteils ergibt, dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um darzutun, dass der angefochtene Beschluss gegen eine für den Erlass dieses Beschlusses geltende Verfahrensregelung verstoßen hätte. Unter diesen Umständen können die von der Klägerin angeforderten Dokumente nicht als für die Prüfung des gerügten Verstoßes erforderlich oder zweckdienlich angesehen werden, so dass der Antrag auf Vorlage dieser Unterlagen nicht den Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung entspricht.
255 Soweit die Klägerin schließlich in ihrer oben in Rn. 252 angeführten Antwort anregt, das Gericht möge von Amts wegen prüfen, ob die Zwischenbeschlüsse, die der SRB auf eine Beweiserhebung des Gerichts vom 17. November 2023 hin vorgelegt hat, mit den wesentlichen Formvorschriften vereinbar sind, ist festzustellen, dass die Klägerin, obwohl ihr diese Beschlüsse – wenn auch in ihrer nicht vertraulichen Fassung – zugestellt worden sind, weder Argumente zur Vereinbarkeit dieser Beschlüsse mit den wesentlichen Formvorschriften vorgetragen noch angegeben hat, welche wesentliche Formvorschrift verletzt worden sein soll.
256 Der zweite Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses
257 Die Klägerin bringt vor, dass die im Rahmen des dritten Klagegrundes aufgezeigten Begründungsmängel ihr die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht unerheblicher Weise erschwerten. Es sei ihr praktisch unmöglich, die Gründe für den angefochtenen Beschluss zu verstehen und folglich die Klagegründe herauszuarbeiten. Der angefochtene Beschluss verstoße somit gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
258 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
259 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen ist, wenn sie nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 68, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 101).
260 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, ohne diesen jedoch durch ein spezifisches Vorbringen zu stützen, das über ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes hinausgeht.
261 Folglich ist der vierte Klagegrund ebenfalls aus den Gründen zurückzuweisen, die bereits im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes ausgeführt wurden (siehe oben, Rn. 96 bis 228).
5. Zum fünften Klagegrund: Fehler des SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators
262 Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen. Mit dem ersten Teil wird eine unzureichende Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und mit dem vierten, hilfsweise, offensichtliche Beurteilungsfehler beim Erlass dieser Delegierten Verordnung.
a) Zum ersten Teil: Unzureichende Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS
263 Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass der SRB bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Maßgeblichkeit der Mitgliedschaft in einem IPS für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verkannt habe. Der SRB sei bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet gewesen, diesen Artikel im Licht der genannten Bestimmungen auszulegen.
264 Die deutsche NRA habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 insbesondere festgestellt, dass das IPS, dem die Klägerin angehört, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge. Dieses IPS habe seine Leistungsfähigkeit im Übrigen bei seinem Einschreiten zur Stützung der Klägerin im Jahr 2019 unter Beweis gestellt. Der SRB hätte diese Umstände bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators berücksichtigen müssen.
265 Sodann sei es nicht angemessen, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur drei Klassen bilde. Eine solche Aufteilung der Institute ermögliche keine ausreichende Differenzierung der Risikoprofile – für andere Risikoindikatoren habe der SRB zwischen 17 und 21 Klassen gebildet.
266 Schließlich sehe Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 weder die Bildung von drei Klassen noch die Zuweisung eines Anpassungsfaktors von 9/9, 7/9 bzw. 5/9 vor, so dass der SRB ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe.
267 Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, der zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators verwendet werde, hinsichtlich ihres Risikoprofils nur eine begrenzte Aussagekraft besäße. Ihre Einordnung in die entsprechenden Klassen auf der Grundlage dieser Kriterien zeige, dass der SRB verkannt habe, dass sie Derivate ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken benutze.
268 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
269 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Fällen, in denen die Unionsbehörden hochkomplexe technische tatsächliche Umstände beurteilen, bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob diese Beurteilungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind oder einen Ermessensmissbrauch darstellen oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext dürfen die Unionsgerichte nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag oder ein auf dessen Grundlage erlassener Rechtsakt diese Aufgabe zugewiesen hat (Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruiz u. a./Kommission und SRB, T‑510/17, EU:T:2022:312, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T‑187/06, EU:T:2008:511, Rn. 60, und vom 23. Februar 2022, Chemours Netherlands/ECHA, T‑636/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:86, Rn. 44).
270 Dies gilt auch für die Anwendung und die Gewichtung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB.
271 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt. Die Prüfung der diesen Risikoindikator betreffenden Aspekte erfordert eine hochkomplexe technische Beurteilung der Tätigkeit und der Risiken der betroffenen Institute.
272 Sodann geht aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch nicht hervor, welche Methode der SRB zur Gewichtung dieser Aspekte heranziehen soll.
273 Aus dem 23. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich schließlich, dass die Kommission dem SRB hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Risikoindikatoren ein Ermessen einräumen wollte, damit er über genügend Flexibilität verfügt, um das Risikoprofil der Institute zu bewerten. Diesem Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass in dieser Delegierten Verordnung das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben kann oder dass sie innerhalb einer gewissen Bandbreite situiert werden können, damit der SRB jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden kann.
274 Vor diesem Hintergrund ist es Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass er einen Ermessensmissbrauch begangen hat oder dass er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat.
275 Zur ersten Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der IPS-Risikoindikator von den anderen Risikoindikatoren unterscheidet, da Anhang I Schritt 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass Schritt 2, der eine mathematische Formel zur Berechnung der Anzahl der Klassen enthält, auf diesen Risikoindikator nur dann Anwendung findet, wenn der SRB ihn als kontinuierliche Variable bestimmt.
276 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Schritt 2 im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators anwendbar war.
277 Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass der SRB zur Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators an eine andere spezifische Methode gebunden sei, die sich aus der Delegierten Verordnung 2015/63 ergebe.
278 Vor diesem Hintergrund kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, im Rahmen seines Ermessens die Anzahl der Klassen festgelegt zu haben, die ihm angemessen erschien.
279 Hierzu hat der SRB in den Rn. 128 und 130 des angefochtenen Beschlusses sowie in Rn. 169 des Anhangs III dieses Beschlusses ausgeführt, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu gewichten, er aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten.
280 Um dieses Ziel zu erreichen, hat der SRB, wie in den Rn. 129 und 131 des angefochtenen Beschlusses sowie in Rn. 173 des Anhangs III dieses Beschlusses dargelegt, zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet. Die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil wurden der Klasse zugeordnet, für die keine Anpassung dieses Risikoindikators vorgesehen war. Die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und jene mit dem höchsten Risikoprofil wurden den mittleren und den hohen Risikoklassen zugeordnet. Auf sie kam für diesen Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 zur Anwendung.
281 Wie vom SRB in Rn. 129 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 169 des Anhangs III dieses Beschlusses ausgeführt, profitieren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.
282 Die Klägerin kann dem SRB daher nicht anlasten, bei der Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen zu haben.
283 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach die deutsche NRA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 festgestellt habe, dass das IPS, dem die Klägerin angehört, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge.
284 Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen oben in Rn. 37, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken festlegt, nicht aber für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Ebenso verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind.
285 Zum anderen geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden.
286 Zur zweiten Rüge, wonach der SRB verkannt habe, dass die Derivate der Klägerin ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken dienten, ist darauf hinzuweisen, dass der SRB – wie oben in den Rn. 270 bis 273 ausgeführt – im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt.
287 Sodann ist dieses Ermessen insofern begrenzt, als der SRB bei dieser Gewichtung nur die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Elemente berücksichtigen darf, also Elemente des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.
288 Schließlich weist im Wortlaut dieser Bestimmung nichts darauf hin, dass der SRB im Rahmen dieser Gewichtung Derivate nach ihrem Zweck zu unterscheiden hat. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iii der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Hinweis darauf entnehmen, dass der SRB eine solche Unterscheidung vorzunehmen hätte.
289 Die Klägerin kann dem SRB somit nicht vorwerfen, keine solche Unterscheidung vorgenommen zu haben.
290 Nach alledem ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF
291 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe ihre Ausfallwahrscheinlichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass sie Mittel des SRF in Anspruch nehme, nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihn dazu verpflichte.
292 Insbesondere hätte der SRB die Besonderheiten der Absicherung der Klägerin, vor allem ihre Mitgliedschaft im IPS der Sparkassen-Finanzgruppe, sowie den Umstand berücksichtigen müssen, dass sie als Anstalt des öffentlichen Rechts vollständig im Eigentum öffentlicher Träger stehe. Als sich die Klägerin 2019 in einer Krisensituation befunden habe, sei der SRF nämlich aufgrund der Stützungsmaßnahmen durch das IPS und andere öffentliche Träger nicht in Anspruch genommen worden.
293 Darüber hinaus hätte der SRB berücksichtigen müssen, dass das Geschäftsmodell der Klägerin im Rahmen und als Bedingung der 2019 ergriffenen Stützungsmaßnahmen umfassend neu ausgerichtet worden sei. Dieses neue Geschäftsmodell korreliere mit einer niedrigeren Ausfallwahrscheinlichkeit.
294 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
295 Gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV u. a. aus dem IPS-Risikoindikator zusammen.
296 Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass der SRB bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds IV der Bedeutung Rechnung trägt, die diesen Risikoindikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des SRF zukommt.
297 Hierzu ergibt sich aus der Verwendung der Ausdrücke „Rechnung tragen“ und „angesichts“ in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB hinsichtlich der Art und Weise, wie er die in Rn. 296 genannten Elemente berücksichtigt, über ein Ermessen verfügt. Die Berücksichtigung dieser Elemente durch den SRB erfordert eine technisch hochkomplexe Beurteilung der Tätigkeiten und Risiken der betreffenden Institute im Sinne der oben in Rn. 269 angeführten Rechtsprechung.
298 Was erstens die Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS betrifft, so hat der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet, und zwar für höhere, mittlere und niedrigere Risikoprofile, wobei er auf diese Klassen einen Anpassungsfaktor von 5/9, 7/9 bzw. 9/9 angewandt hat (siehe oben, Rn. 280).
299 Im Übrigen hat der SRB die Einordnung der Institute in diese Klassen gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vorgenommen.
300 Diese Gewichtung und diese Zuordnung der Institute zu den Klassen ermöglichen die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt, und damit der Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Abwicklung dieses Instituts der SRF in Anspruch genommen wird. Die Klägerin hat nicht ernsthaft bestritten, dass die Institute keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das IPS haben, dem sie angehören. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt und Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, fällt somit durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig weg.
301 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB ihre Ausfallwahrscheinlichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass sie Mittel des SRF in Anspruch nimmt, im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in einem IPS nicht ausreichend berücksichtigt hätte.
302 Zweitens macht die Klägerin geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, da er nicht berücksichtigt habe, dass sie sich vollständig im Eigentum öffentlicher Träger befinde und sie aufgrund der Unterstützung dieser Träger wahrscheinlich nie Mittel des SRF in Anspruch nehmen werde.
303 Zunächst ist der SRB durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 in keiner Weise verpflichtet, den Umstand, dass ein Institut im Eigentum einer bestimmten Art von Anteilseignern – wie etwa öffentlicher Träger – steht, besonders zu berücksichtigen.
304 Sodann konnte der SRB, da von öffentlichen Trägern gehaltene Institute Teil des Finanzsektors sind und auf dem Finanzmarkt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, im Rahmen seines Ermessens davon ausgehen, dass sich solche Institute im Einklang mit der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik der im Voraus erhobenen Beiträge – wie oben in Rn. 32 ausgeführt – im Wege der Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge an der Finanzierung des SRM beteiligen, und zwar grundsätzlich umfassend.
305 Dies wird durch den 105. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 bestätigt, gemäß dem die im Voraus erhobenen Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon, so dass die Regelung keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts herstellt, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses, und nicht das individuelle Interesse eines Instituts, der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70).
306 Schließlich kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf stützen, dass sie keinesfalls den SRF in Anspruch nehmen könne, weil sie vollständig im Eigentum öffentlicher Träger stehe, denn sie hat dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, um dieses Vorbringen zu untermauern. Der bloße Umstand, dass die Klägerin anlässlich ihrer finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2019 den SRF dank der Unterstützung öffentlicher Träger nicht in Anspruch nehmen musste, vermag ihr Vorbringen nicht zu belegen. Dass der Unionsgesetzgeber Institute im vollständigen Eigentum öffentlicher Träger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags ausgenommen hat, zeigt im Übrigen, dass er nicht ausgeschlossen hat, dass solche Institute den SRF in Anspruch nehmen.
307 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.
308 Drittens ist das Argument zurückzuweisen, wonach der SRB gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, indem er das Geschäftsmodell der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe.
309 Angesichts der Erwägungen oben in Rn. 297 und der Systematik von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 und 6 dieser Delegierten Verordnung den SRB in keiner Weise verpflichtet, einen besonderen Risikoindikator oder Subrisikoindikator vorzusehen, der ein Geschäftsmodell wie jenes der Klägerin begünstigen würde.
310 Außerdem ist Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 111 bis 113 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der SRB mittels des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ die verschiedenen Aspekte des Geschäftsmodells der Klägerin berücksichtigt hat.
311 Nach alledem ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
c) Zum dritten Teil: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
312 Die Klägerin macht geltend, dass für die Beurteilung, ob die Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel berücksichtigt werden müsse. Das in diesem Zusammenhang maßgebliche Ziel bestehe darin, ein angemessenes und faires Gleichgewicht zwischen der Beitragspflicht zum SRF auf der einen und dem Risikoprofil der Institute und in weiterer Folge der Abwicklungswahrscheinlichkeit der Institute und des Einsatzes eines Finanzierungsmechanismus auf der anderen Seite zu finden. Der SRB habe den IPS-Risikoindikator in ihrem Fall nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Art und Weise angepasst.
313 Die Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators erlaube es weder, die Effizienz des IPS der Sparkassen-Finanzgruppe ausreichend differenziert zu berücksichtigen, noch könne in der Folge die Situation der Klägerin im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden.
314 Außerdem habe der SRB in Anhang III des angefochtenen Beschlusses nicht erläutert, warum es angebracht sei, für diese Gewichtung drei Klassen zu bilden.
315 Schließlich sei die Festlegung der Anpassungsfaktoren für den IPS-Risikoindikator auf 5/9, 7/9 bzw. 9/9 willkürlich und führe im Fall der Klägerin zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis.
316 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
317 Zunächst ergibt sich aus den Rn. 269 bis 272 des vorliegenden Urteils, dass der SRB für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt, so dass sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob der SRB die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.
318 Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).
319 Was die Frage betrifft, ob mit der Gewichtung des IPS-Risikoindikators auf der Grundlage der Aufteilung der Institute auf drei Klassen die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten – oben in den Rn. 32 und 53 genannten – Ziele erreicht werden können, wurde bereits oben in Rn. 300 ausgeführt, dass Mitglieder eines IPS keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch dieses IPS haben, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig wegfällt.
320 Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Durchführung der Gewichtung des IPS-Risikoindikators offensichtlich ungeeignet sind, um die oben in Rn. 319 genannten Ziele zu erreichen. Wie oben in den Rn. 275 bis 281 ausgeführt, hat der SRB im angefochtenen Beschluss erläutert, dass ein solcher Ansatz impliziere, dass selbst die Institute, deren Risikoprofile nach den in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien am höchsten seien, noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten; die Klägerin hat dem nicht widersprochen.
321 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen dem SRB eine individualisiertere Berücksichtigung der Situation der Institute ermöglicht hätte, die einem IPS angehörten, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht ausführt, wie viele Klassen der SRB ihrer Ansicht nach angemessenerweise hätte bilden sollen, wenn man bedenkt, dass Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, der eine mathematische Formel für die Berechnung der Anzahl der Klassen vorsieht, im vorliegenden Fall für den IPS-Risikoindikator nicht gilt (siehe oben, Rn. 275 bis 277). Sie erläutert auch nicht, warum die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen eine weniger belastende Maßnahme zur Erreichung des Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 zugrunde liegenden Ziels darstellt, das darin besteht, eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch das betroffene Institut sowie auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS sicherzustellen, wie oben in Rn. 53 ausgeführt.
322 Ferner hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators Nachteile mit sich bringe, die im Verhältnis zu den angestrebten Zielen unangemessen seien.
323 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, bei der Bestimmung ihres IPS-Risikoindikators im Rahmen der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben.
324 Sofern die Rüge der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie auch geltend macht, dass der angefochtene Beschluss gegen die Begründungspflicht verstoße, weil darin nicht dargelegt werde, warum der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet habe, ergibt sich aus den Ausführungen in den Rn. 125 und 178 bis 183 des vorliegenden Urteils, dass der SRB hinreichend genau dargelegt hat, warum er diese Anzahl an Klassen für angemessen erachtet.
325 Daher ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
d) Zum vierten Teil: Offensichtliche Fehler beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63
326 Die Klägerin macht geltend, selbst wenn man annähme, dass der Kommission ein weites Ermessen beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 zugestanden hätte, seien ihr beim Erlass dieser Delegierten Verordnung offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen.
327 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
328 Zum einen ist, soweit das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Rahmen des achten Klagegrundes die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 in Frage stellt, dieser Teil aus denselben Gründen wie in den Rn. 23 bis 60 des vorliegenden Urteils zurückzuweisen.
329 Zum anderen ist für den Fall, dass ihr Vorbringen in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass es sich auf andere offensichtliche Beurteilungsfehler bezieht, die der Kommission beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 unterlaufen sein sollen, festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des fünften Klagegrundes nicht näher angibt, worin diese Fehler bestehen sollen. Eine solche Angabe war umso notwendiger, als dieser Klagegrund damit überschrieben ist, dass „[d]ie Anwendung des IPS‑Indikators durch den [SRB] gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende [Delegierte Verordnung 2015/63] [verstößt]“, und sich die Ergebnisse zu diesem Klagegrund auch nur auf den SRB beziehen.
330 Demnach ist der vierte Teil des fünften Klagegrundes und folglich der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
6. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Nichtberücksichtigung des MREL ‑Indikators durch den SRB
331 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er bei der Bestimmung ihres Risikoprofils den Risikoindikator „über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten [minimum requirement for own funds and eligible liabilities, MREL] hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ (im Folgenden: MREL-Risikoindikator) nicht berücksichtigt habe.
332 In diesem Zusammenhang könne sich der SRB insbesondere nicht darauf berufen, dass es unmöglich sei, den MREL-Risikoindikator zu berücksichtigen, weil keine harmonisierten Daten verfügbar seien. Der SRB habe die einschlägigen Daten für Institutsgruppen nämlich seit 2017 auf seiner Website veröffentlicht. Außerdem bestehe die Verpflichtung zur Vorhaltung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Institute bereits seit dem 1. Januar 2016, und zwar gemäß Art. 130 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59 und Art. 99 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014.
333 Ferner könne sich der SRB nicht auf Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützen. Gemäß dieser Bestimmung finde ein Risikoindikator keine Anwendung, wenn die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht der aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterlägen. Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimme jedoch, dass die in Anhang II aufgelisteten Informationen ausnahmslos von dem jeweiligen Institut zu melden seien.
334 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
335 Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils eines Instituts grundsätzlich dessen MREL-Risikoindikator zu berücksichtigen.
336 Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten.
337 Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dessen Rechtmäßigkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage gestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, einen Risikoindikator nicht anzuwenden, somit nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens dürfen die für diesen Indikator benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterliegen, und zweitens muss der Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) der Delegierten Verordnung aufgeführt sein, der 15 Datenkategorien enthält.
338 Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Feststellung, ob gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die für einen spezifischen Risikoindikator benötigten Informationen den aufsichtlichen Meldepflichten unterliegen, zu prüfen hat, ob die Institute gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem nationalen Recht verpflichtet waren, diese Informationen der zuständigen Behörde für das betreffende Bezugsjahr für Aufsichtszwecke zu melden. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist dieses Bezugsjahr das Jahr, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist. Daraus folgt, dass das Bezugsjahr in der vorliegenden Rechtssache das Jahr ist, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember 2021 verfügbar war (im Folgenden: maßgebliches Bezugsjahr). Wie der SRB vorträgt, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte, entspricht dieses Bezugsjahr dem Jahr 2020.
339 Die Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 enthält jedoch keine Bestimmung, nach der die Institute der zuständigen Behörde für das maßgebliche Bezugsjahr Informationen über ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln hatten. Eine solche Verpflichtung wurde erst mit Wirkung vom 28. Juni 2021 eingeführt, wie sich aus Titel I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der MREL (ABl. 2021, L 168, S. 1) ergibt.
340 Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung des MREL-Risikoindikators zumindest in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, hat der SRB darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr jedenfalls nicht aus dem deutschen Recht ergebe. Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Informationen für den MREL-Risikoindikator nach deutschem Recht während des maßgeblichen Bezugsjahrs aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen.
341 Schließlich sind die von der Klägerin angeführten Umstände, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten seit dem 1. Januar 2016 bestehe, dass alle in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgelisteten Informationen zu melden seien und dass der SRB seit 2017 auf seiner Website die maßgeblichen Daten für Institutsgruppen veröffentliche, unerheblich. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Umstände den Tatsachen entsprechen; sie ändern nämlich nichts daran, dass nach der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem deutschen Recht für das maßgebliche Bezugsjahr keine gesetzliche Verpflichtung bestand, im Rahmen aufsichtlicher Meldungen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu erklären.
342 Zur zweiten oben in Rn. 337 genannten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 seinem Wortlaut nach u. a. dann Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen.
343 Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung findet Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch auch dann Anwendung, wenn Anhang II dieser Delegierten Verordnung auf Daten verweist, die für die Berechnung der Risikoindikatoren, die selbst nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, maßgeblich sind, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein. Ein Risikoindikator kommt somit möglicherweise nicht zur Anwendung, wenn die für seine Berechnung unerlässlichen Daten in Anhang II aufgeführt sind.
344 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C‑112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12). Im Übrigen ist deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C‑395/11, EU:C:2012:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
345 Was den Zusammenhang und die mit Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziele betrifft, so wird in dieser Bestimmung berücksichtigt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht und eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssen. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.
346 In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.
347 Dieses Risiko besteht nicht nur, wenn die fraglichen Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn diese Daten, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein, für deren Berechnung erforderlich sind.
348 Vor diesem Hintergrund ist Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er nicht nur Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn die in diesem Anhang aufgeführten Daten für die Berechnung der Risikoindikatoren unerlässlich sind.
349 Was den MREL-Risikoindikator betrifft, so ist dieser zwar nicht als solcher in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, jedoch werden die „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ in diesem Anhang als den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten genannt. Diese Verbindlichkeiten stellen im Übrigen Daten dar, die für die Berechnung dieses Risikoindikators ausschlaggebend sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt sich der Indikator nämlich auf Daten wie u. a. Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die MREL, wobei der SRB für die Zwecke der Berechnung dieses Indikators den Überschuss der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten über die MREL zu ermitteln hat.
350 Unter diesen Umständen konnte der SRB im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu Recht davon absehen, den MREL-Risikoindikator anzuwenden.
351 Somit ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.
7. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und die unternehmerische Freiheit
352 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit.
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“
353 Die Klägerin macht geltend, die auf sie angewandten Anpassungsmultiplikatoren – d. h. der Multiplikator, der zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion auf sie angewandt worden sei, und derjenige, der zur Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage auf sie angewandt worden sei – stünden nicht im Einklang mit dem „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“.
354 Diese Anpassungsmultiplikatoren entsprächen nicht ihrem Risikoprofil, da der SRB bei der Berechnung der Werte der Risikofelder Fehler begangen habe, die sich auf der Ebene dieser Multiplikatoren fortsetzten. Er habe somit insbesondere ihre Mitgliedschaft im IPS der Sparkassen-Finanzgruppe, den Umstand, dass sie sich im Eigentum öffentlicher Träger befinde, sowie ihr neues Geschäftsmodell und ihre MREL-Quote außer Acht gelassen.
355 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
356 Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt, ist der erste Teil dieses Klagegrundes dahin zu verstehen, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass der SRB bei der Berechnung der Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er ihren jährlichen Grundbeitrag nicht an ihr tatsächliches Risikoprofil angepasst habe.
357 Hierzu ergibt sich aus den Rn. 269 bis 285 des vorliegenden Urteils, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der SRB bei der Bestimmung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
358 Die Ausführungen oben in den Rn. 303 bis 310 zeigen sodann, dass der SRB nicht berücksichtigen musste, dass die Klägerin von öffentlichen Trägern gehalten wird, und dass er hinsichtlich ihres Geschäftsmodells keinen Fehler begangen hat.
359 Außerdem ist den Rn. 335 bis 347 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass dem SRB bei der Bewertung des MREL-Risikoindikators ein Fehler unterlaufen ist.
360 Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Risikoindikators einen Fehler begangen hat.
361 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der SRB die jährlichen Grundbeiträge nicht entsprechend ihrem tatsächlichen Risikoprofil angepasst hat.
362 Daher ist der erste Teil des siebten Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit
363 Die Klägerin bringt vor, dass die Anwendung der oben in Rn. 353 genannten Anpassungsmultiplikatoren gegen die durch Art. 16 der Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit verstoße. Die Anwendung dieser Multiplikatoren führe zu einer Erhöhung ihres im Voraus erhobenen Beitrags und folglich zu einem Rückgang ihrer Eigenmittel.
364 Eine solche Einschränkung sei nicht nach Art. 52 der Charta gerechtfertigt. Die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 angewandten Schritte zur Gewichtung seien gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Bestimmung sehe nämlich nicht vor, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen bilden dürfe. Außerdem würden die geringe Ausfallwahrscheinlichkeit der Klägerin und ihr niedriges Risikoprofil durch die oben in Rn. 353 genannten Anpassungsmultiplikatoren nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb sie unverhältnismäßig seien.
365 Schließlich könnten die vom SRB angeführten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, den SRF mit ausreichenden Mitteln auszustatten, um die Abwicklung von in Schwierigkeiten geratenen Instituten zu finanzieren und Störungen des Finanzsystems der Union zu vermeiden, gleichermaßen erreicht werden, wenn die Anpassungsmultiplikatoren richtig berechnet würden.
366 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
367 Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
368 Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
369 Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 82).
370 Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 83).
371 Unter der Annahme, dass die Verpflichtung der Klägerin, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit darstellt, ist im vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung insbesondere aus den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 ergibt und somit gesetzlich vorgesehen ist.
372 Insoweit kann der Klägerin insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gesetzten Schritte zur Vornahme der Gewichtung gesetzlich nicht vorgesehen seien. Aus den Rn. 270 bis 272 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung den SRB verpflichtet, eine solche Gewichtung vorzunehmen, ihm hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Gewichtung aber ein Ermessen einräumt.
373 Mit der Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, wird sodann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Wie dem ersten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entnehmen ist, sollten diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nämlich über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsmechanismus effektiv funktionieren kann. Folglich steht es dem SRB frei, von den betroffenen Instituten im Voraus erhobene Beiträge einzuziehen, um die Umsetzung dieses Mechanismus zu finanzieren, der die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll.
374 Die Klägerin hat dem Gericht zudem nichts vorgelegt, was die Feststellung zulassen würde, dass die verpflichtenden Beiträge der Institute zum SRF im Hinblick auf das oben in Rn. 373 genannte Ziel einen unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt ihrer unternehmerischen Freiheit antasten würde.
375 Was schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, beschränkt sich die Klägerin darauf, ihr Vorbringen zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes zu wiederholen, das aus den in den Rn. 295 bis 311 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen zurückzuweisen ist.
376 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, gegen Art. 16 der Charta verstoßen zu haben. Der zweite Teil des siebten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
377 Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.
V. Ergebnis
378 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
VI. Kosten
379 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.
Kornezov
De Baere
Petrlík
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Januar 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
T. Henze, beigeordneter Kanzler
M. van der Woude
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
II. Angefochtener Beschluss
III. Anträge der Parteien
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Zum achten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
2. Zum neunten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die darin vorgesehene Methode der Klassenbildung gegen höherrangiges Recht verstoße
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung
a) Vorbemerkungen
b) Zum ersten Teil: Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses
1) Zur ersten Rüge: Mangel einer Begründung in Bezug auf den Fall der Klägerin
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
3) Zur dritten Rüge: Fehlende Darlegung der Ermessenserwägungen
c) Zum zweiten Teil: Unzureichende Begründung hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
1) Zur ersten Rüge: Nichtvorlage der individuellen Daten der anderen Institute
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge
d) Zum dritten Teil: Begründungsmangel hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung und der Einhaltung der Obergrenze von 12,5 %
e) Fazit zum dritten Klagegrund
2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das rechtliche Gehör
3. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften
4. Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses
5. Zum fünften Klagegrund: Fehler des SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators
a) Zum ersten Teil: Unzureichende Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS
b) Zum zweiten Teil: Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF
c) Zum dritten Teil: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
d) Zum vierten Teil: Offensichtliche Fehler beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63
6. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Nichtberücksichtigung des MRELIndikators durch den SRB
7. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und die unternehmerische Freiheit
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit
V. Ergebnis
VI. Kosten