URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
22. Januar 2025(* )
„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einrede der Rechtswidrigkeit “
In der Rechtssache T‑405/22,
UniCredit Bank GmbH, vormals UniCredit Bank AG, mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte F. Schäfer, H. Großerichter, F. Kruis und N. Bartmann,
Klägerin,
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch K.‑P. Wojcik, C. Flynn und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts G. Coppo und der Rechtsanwältin K. Bongs,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte,
und durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2024,
aufgrund des Beschlusses vom 22. März 2024 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens,
aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und der am 5. und 24. April sowie am 24. und 27. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die UniCredit Bank GmbH, vormals UniCredit Bank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2022 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2022) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.
4 Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2022 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2022 zu entrichten.
II. Angefochtener Beschluss
5 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.
6 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022, das für alle Institute gilt.
7 Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.
8 Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,6 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2021 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2021) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.
9 In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022. Insoweit führte er in Rn. 74 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 6,67 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 93,33 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.
10 In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.
11 Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.
12 In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.
13 In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2022 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.
14 Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.
15 Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.
16 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.
17 Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.
18 In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2022“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 3. und dem 17. März 2022 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.
III. Anträge der Parteien
19 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
20 Der SRB beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
– hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.
21 Das Europäische Parlament beantragt,
– die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 gestützt ist;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
22 Der Rat der Europäischen Union beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
IV. Rechtliche Würdigung
23 Die Klägerin stützte ihre Klage ursprünglich auf fünf Gründe:
– erstens auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV und des Rechts auf eine gute Verwaltung, da dem angefochtenen Beschluss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erforderliche ausreichende Begründung fehle;
– zweitens auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta, da der angefochtene Beschluss mangels einer ausreichenden Begründung keiner wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne;
– drittens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59;
– viertens auf einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63;
– fünftens auf eine fehlerhafte Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags.
24 Außerdem hat die Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Januar 2024 einen sechsten Klagegrund vorgebracht, mit dem sie einen Begründungsmangel bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung rügt, und einen siebten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht. Mit dem ersten Teil macht sie geltend, dass die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 unter Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt worden sei, mit dem zweiten rügt sie einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die jährliche Zielausstattung nicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 berechnet worden sei, und mit dem dritten eine fehlerhafte Berechnung der jährlichen Zielausstattung.
25 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.
A. Zum dritten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59
26 Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 geltend.
1. Zur Zulässigkeit
27 Der Rat hält den vorliegenden Klagegrund für unzulässig, da dieser zum einen nicht durch Vorbringen substantiiert werde, das so klar und deutlich sei, dass es ihm eine Antwort ermögliche, und zum anderen zwischen dem angefochtenen Beschluss und den Rechtsvorschriften, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde, kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehe.
28 Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
29 Vorab ist festzustellen, dass der SRB die Zulässigkeit des dritten Klagegrundes nicht in Frage stellt.
30 Der Rat ist als Streithelfer nur zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, soweit die Partei, die er unterstützt, eine solche Einrede erhoben hat – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Einrede der Unzulässigkeit der gesamten Klage oder lediglich eines der Klagegründe handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 67 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist hier nicht der Fall, so dass der Rat die Zulässigkeit des dritten Klagegrundes nicht aus den oben in Rn. 27 genannten Gründen beanstanden kann.
31 Da es sich bei diesen Gründen jedoch um unverzichtbare Prozessvoraussetzungen handelt, ist die Zulässigkeit des dritten Klagegrundes von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 23, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36).
32 Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in den Rn. 84 bis 87 der Klageschrift hinreichend genaue Ausführungen zur Stützung der mit dem dritten Klagegrund angeführten Einrede der Rechtswidrigkeit gemacht.
34 Insbesondere ergibt sich aus den Rn. 84 bis 87 der Klageschrift in Verbindung mit den Rn. 40 bis 44 der Erwiderung, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 rügt, weil diese Bestimmungen die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch verletzten, dass sie zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, mit dem ihr im Voraus erhobener Beitrag auf der Grundlage vertraulicher Daten anderer Institute festgesetzt worden sei, die ihr nicht hätten mitgeteilt werden dürfen. Der dritte Klagegrund ist damit so klar und deutlich formuliert worden, dass den Parteien die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung darüber ermöglicht wurde.
35 Schließlich hat die Klägerin entgegen dem Vorbringen des Rates das Bestehen eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem angefochtenen Beschluss und den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, hinreichend nachgewiesen, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Beschluss werden nämlich die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der Richtlinie 2014/59 für die nationale Grundlage und gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 für die Grundlage der Bankenunion berechnet. Der Beschluss stellt somit eine Maßnahme zur Durchführung der oben genannten Gesetzgebungsakte dar und steht mit diesen in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang.
36 Dementsprechend ist der dritte Klagegrund zulässig.
2. Zur Begründetheit
37 Wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, macht die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund geltend, dass Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzten, weil sie zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, mit dem ihr im Voraus erhobener Beitrag auf der Grundlage vertraulicher Daten anderer Institute festgesetzt worden sei, die ihr nicht hätten mitgeteilt werden dürfen.
38 Der SRB, das Parlament und der Rat treten diesem Vorbringen entgegen.
39 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Klagegrund für den Fall geltend gemacht worden ist, dass die oben in Rn. 37 genannten Bestimmungen vorschreiben, dass der Modus der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf vertrauliche Daten gestützt wird.
40 Das ist hier der Fall. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, impliziert nämlich bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB, die unter das Geschäftsgeheimnis der betreffenden Institute fallen und die anderen Instituten, deren im Voraus erhobene Beiträge ebenfalls festgelegt werden, nicht offengelegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
41 Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).
42 Außerdem müssen die Parteien angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
43 In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).
44 In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
45 Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, wie oben in Rn. 40 ausgeführt, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.
46 Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Unter diesen Umständen oblag es dem Unionsgesetzgeber, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.
48 Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.
49 Zum einen spricht nämlich nichts in den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).
50 Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).
51 Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).
52 Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).
53 Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).
54 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und ohne dass diese Daten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese Bestimmungen die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzen.
55 Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Zum ersten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV und des Rechts auf eine gute Verwaltung, da dem angefochtenen Beschluss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta erforderliche ausreichende Begründung fehle
56 Der erste Klagegrund besteht aus sechs Teilen.
a) Vorbemerkungen
57 Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.
58 Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).
63 Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).
64 Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).
65 In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
66 In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).
67 Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).
68 Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).
69 Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).
70 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes zu prüfen.
b) Zum ersten Teil: Fehlende Angabe der Grenzwerte der Klassen
71 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe für den auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags die Grenzwerte der Klassen um einen zufällig gewählten Faktor verändert, weshalb die konkreten tatsächlichen Grenzwerte dieser Klassen entgegen der sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), ergebenden Anforderungen nicht anhand von Anhang II des angefochtenen Beschlusses erkennbar seien.
72 Aufgrund dieser Änderung sei es den Instituten nicht möglich, zu überprüfen, ob sie in die korrekte Klasse eingeordnet worden seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn bestimmte Institute aufgrund der Änderung der Grenzwerte der Klassen Werte aufwiesen, die zwischen dem Maximalwert einer bestimmten Klasse und dem Minimalwert der nächsten Klasse lägen.
73 Die Änderung der Grenzwerte der Klassen sei nicht erforderlich gewesen. Bei diesen Werten handele es sich nämlich um Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die daher keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zuließen. Dies gelte umso mehr, wenn die Institute, die bei der Berechnung des auf nationaler Grundlage bestimmten Teils des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt würden, ihren Sitz in großen Mitgliedstaaten wie Deutschland hätten. Eine Änderung der Grenzwerte der aus diesen Instituten zusammengesetzten Klassen beruhe auf unzutreffenden Annahmen, da aufgrund der hohen Zahl an Instituten mit Sitz in einem solchen Mitgliedstaat Rückschlüsse auf die den einzelnen Klassen zugeordneten Institute unmöglich seien. Diese Änderung sei zudem nicht an die individuelle Situation der Klägerin – die ihren Sitz in Deutschland habe – angepasst und verletze damit ihr individuelles Recht auf angemessene Begründung.
74 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
75 Was erstens die Gründe betrifft, aus denen die Grenzwerte der Klassen erhöht oder gesenkt worden sind, so hat der SRB in Rn. 99 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.
76 In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses wird außerdem beschrieben, welche Methode der SRB für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendet hat, insbesondere wie er die Klassen für die verschiedenen Risikoindikatoren festgelegt und die Institute diesen Klassen zugeordnet hat. Aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt sich zudem, dass der SRB den Instituten die Grenzwerte für jede Klasse und die damit verbundenen Risikoindikatoren mitgeteilt hat. Zu den Grenzwerten hat der SRB in diesem Anhang angeführt, dass für jeden Risikoindikator „[a]us Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung die Beträge ,min./max.‘ mit eine[m] zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert [wurden]“.
77 Auf der Grundlage der in den vorstehenden Rn. 75 und 76 genannten Hinweise war die Klägerin somit in der Lage, nachzuvollziehen, dass die Minimal- und Maximalwerte für jede Klasse gesenkt oder erhöht worden sind, um das Risiko zu begrenzen, dass die Institute aus diesen Werten Informationen über die Position ihrer Wettbewerber ableiten können, insbesondere im Fall von Klassen mit wenigen Instituten.
78 Im Übrigen hat die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt genannt, der das Vorbringen des SRB in Frage stellen könnte, wonach die Werte bei wenigen Instituten, die derselben Klasse angehörten, es zusammen mit bereits öffentlich zugänglichen Marktdaten anderen verständigen Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen könnten, zumindest die ersten und die letzten Institute der einzelnen Klassen zu identifizieren, so dass das Risiko bestehe, dass durch die Offenlegung der tatsächlichen Grenzwerte jeder Klasse den Instituten vertrauliche Daten ihrer Wettbewerber übermittelt würden.
79 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung, nach der der SRB nicht verpflichtet war, der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute zur Verfügung zu stellen, war er berechtigt, die Grenzwerte der Klassen für den auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags zu erhöhen oder zu senken, um gerade die Offenlegung eines solchen Geschäftsgeheimnisses zu vermeiden.
80 Dies gilt auch dann, wenn die Institute, die bei der Berechnung des auf nationaler Grundlage bestimmten Teils des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt werden, ihren Sitz in Mitgliedstaaten wie Deutschland haben, in denen viele Institute ansässig sind. Wie der SRB ausgeführt hat, ist nämlich selbst in diesem Fall die Zahl der Institute, die bei der Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage berücksichtigt werden, deutlich niedriger als die Zahl der Institute, die für die Berechnung dieses Beitrags auf Grundlage der Bankenunion berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen durfte der SRB davon ausgehen, dass die oben in Rn. 78 ausgeführten Erwägungen auch bei der Bildung der Klassen Anwendung finden, die sich aus Instituten mit Sitz in Mitgliedstaaten, in denen viele Institute ansässig sind, zusammensetzen.
81 Zweitens macht die Klägerin zum einen geltend, die Inflationierung bzw. Deflationierung der Grenzwerte der Klassen hindere sie daran, sich zu vergewissern, dass sie der Klasse zugeordnet worden sei, die tatsächlich ihrer individuellen Situation entspreche, und zum anderen, es gebe aufgrund dieser Inflationierung bzw. Deflationierung Institute, die für bestimmte Risikoindikatoren Werte aufwiesen, die zwischen dem Maximalwert einer Klasse und dem Minimalwert der nächsten Klasse lägen und daher für diese Indikatoren unter keine Klasse fielen.
82 Hierzu ist Folgendes zu bemerken.
83 Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.
84 Die sich aus der oben in Rn. 69 zitierten Rechtsprechung ergebende Pflicht des SRB, den Instituten die Grenzwerte jeder Klasse und die sich darauf beziehenden Risikoindikatoren zu übermitteln, dient dazu, es den Instituten zu ermöglichen, sich u. a. zu vergewissern, dass die Klassierung, die ihnen bei der Diskretisierung der Risikoindikatoren zugewiesen worden ist, tatsächlich ihrer wirtschaftlichen Situation entspricht, dass diese Diskretisierung gemäß der in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Methode auf der Grundlage plausibler Daten vorgenommen worden ist und dass alle Risikofaktoren, die gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen sind, tatsächlich berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 137).
85 Diese Pflicht folgt hingegen keiner Logik, die es den Instituten ermöglichen würde, die Richtigkeit der Berechnungen des SRB, die der Festlegung der Grenzwerte jeder Klasse im Zusammenhang mit der Klassierung der Daten aller Institute zugrunde liegen, vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).
86 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Deflationierungen und Inflationierungen der Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) jeder Klasse mit einem zufälligen Betrag nur durchgeführt wurden, um diese Grenzwerte den Instituten mitzuteilen, ohne dass sich dies auf die vom SRB auf der Grundlage der tatsächlichen Grenzwerte festgelegte Zuordnung der Institute zu den Klassen ausgewirkt hätte. Zwar wurde auf diese Weise der Mindestgrenzwert einer bestimmten Klasse deflationiert und der Höchstgrenzwert dieser Klasse inflationiert, jedoch liegen die Rohindikatoren aller dieser Klasse zugeordneten Institute sowohl innerhalb der Spanne der vom SRB tatsächlich herangezogenen Mindest- und Höchstgrenzwerte als auch innerhalb der Spanne der den Instituten mitgeteilten deflationierten Mindestgrenzwerte und inflationierten Höchstgrenzwerte.
87 Folglich wirkt sich diese Deflationierung bzw. Inflationierung nicht auf die Möglichkeit der Klägerin aus, sich zu vergewissern, dass sie der Klasse zugeordnet wurde, die tatsächlich ihrer individuellen Situation entspricht.
88 Schließlich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass infolge der Inflationierung bzw. Deflationierung der Grenzwerte der Klassen die Rohindikatoren bestimmter jeder dieser Klassen zugeordneten Institute weder innerhalb der Spanne der vom SRB tatsächlich herangezogenen Mindest- und Höchstgrenzwerte noch innerhalb der Spanne der den Instituten mitgeteilten deflationierten Mindestgrenzwerte und inflationierten Höchstgrenzwerte lägen.
89 Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass der SRB gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, als er die den Instituten mittels Anhang II des angefochtenen Beschlusses mitgeteilten Grenzwerte der Klassen mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert habe.
90 Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
c) Zum vierten Teil: Fehlende Abwägung zwischen Begründungs- und Geheimhaltungspflicht
91 Die Klägerin führt aus, der SRB habe es verpasst, die gebotene Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse bezogen auf Geschäftsgeheimnisse und der Begründungspflicht entsprechend den Anforderungen aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), in umfassender und konkreter Weise vorzunehmen. Insbesondere habe der SRB eine solche Abwägung für keine der nicht offengelegten Informationen, die Eingang in die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gefunden hätten, dargelegt.
92 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
93 Hierzu hat der SRB, wie aus Rn. 75 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in Rn. 99 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.
94 Sodann hat der SRB in den Rn. 101 bis 103 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, und er lediglich befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte der Institute offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] … für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.
95 Unter diesen Umständen wirft die Klägerin dem SRB zu Unrecht vor, die Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betroffenen Institute nicht gegen die Begründungspflicht abgewogen zu haben.
96 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, das Fehlen einer solchen Abwägung werde dadurch belegt, dass der SRB die Grenzwerte der Klassen deflationiert bzw. inflationiert habe, und zwar auch in Situationen wie der ihren, in denen kein Risiko der Veröffentlichung von Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fielen, bestanden habe. Wie sich nämlich aus den Rn. 75 bis 89 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der SRB die Grenzwerte der Klassen gerade deshalb verändert, um solche Informationen nicht offenzulegen, ohne dabei die Klägerin daran zu hindern, im Wesentlichen nachzuvollziehen, wie ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt worden war.
97 Der vierte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
d) Zum zweiten Teil: Fehlende Rechtfertigung dafür, warum die Daten der anderen Institute vom Geschäftsgeheimnis umfasst sind
98 Die Klägerin führt aus, der SRB hätte nicht sämtliche Daten der anderen Institute geheim halten dürfen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob diese Daten unter das Geschäftsgeheimnis fielen. So hätte er öffentlich bekannte Daten offenbaren müssen, d. h. Daten, die von den Instituten hätten veröffentlicht werden müssen oder die spätestens mit ihrer Veröffentlichung ihre Vertraulichkeit verloren hätten.
99 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
100 Erstens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.
101 Nach der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.
102 Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 99 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.
103 Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.
104 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 99 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 65, 68 und 69 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.
105 Zweitens hat die Klägerin dem Gericht weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung einen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass die von den Instituten für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorgelegten Daten öffentlich bekannt gewesen seien und somit nicht unter das Geschäftsgeheimnis fielen.
106 Insoweit hat sich die Klägerin auf das Vorbringen beschränkt, dass der Betrag der Eigenmittel der Institute gemäß Art. 431 Abs. 1, Art. 434 Abs. 1 und Art. 437 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6 und ABl. 2021, L 261, S. 60) öffentlich bekannt zu machen sei.
107 Unabhängig von der Frage, ob die Institute im Hinblick auf diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 575/2013 oder eine andere Bestimmung der Unionsvorschriften verpflichtet waren, den Betrag ihrer Eigenmittel vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses öffentlich bekannt zu geben, ergibt sich jedoch aus Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, dass dieser Betrag als solcher keinen eigenständigen Risikoindikator darstellt. Der Betrag der Eigenmittel steht im Zähler einer Formel, für die andere Daten erforderlich sind, wie der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die Summe der Verbindlichkeiten und die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (im Folgenden: MREL).
108 Die Klägerin trägt aber nicht vor und weist erst recht nicht nach, dass die Institute alle diese Daten vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten öffentlich bekannt machen müssen.
109 Selbst wenn der Betrag der Eigenmittel der anderen Institute nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen sollte, erläutert die Klägerin somit nicht, wie diese Information es ihr ohne die Offenlegung anderer Daten ermöglicht hätte, die Richtigkeit der Bestimmung wenigstens eines Risikoindikators zu überprüfen.
110 Schließlich hat die Klägerin dem Gericht keinen Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass andere Daten, die von den Instituten für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge eingereicht wurden, öffentlich bekannt gewesen seien.
111 Demnach ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
e) Zum dritten Teil: Möglichkeit, die Daten der Institute in zusammengefasster und allgemeiner Form anzugeben
112 Der dritte Teil gliedert sich im Wesentlichen in zwei Rügen.
1) Zur ersten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der im angefochtenen Beschluss angegebenen Daten
113 Die Klägerin macht geltend, eine echte Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung des SRB bzw. die Rüge konkreter Fehler hinsichtlich seines Vorgehens sei ihr auf der Basis der äußert limitierten Zahlenangaben im angefochtenen Beschluss nicht möglich. Der SRB hätte die individuellen Daten der anderen Institute in zusammengefasster und allgemeiner Form offenlegen müssen, wie in Art. 88 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen. Es wäre ihm auch möglich gewesen, für die relevanten Daten der anderen Institute Spannen anzugeben, ohne dass ein Rückschluss auf diese Institute möglich wäre, weshalb eine solche Angabe den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht beeinträchtigen würde.
114 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
115 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
116 Der SRB war somit nicht verpflichtet, zur Wahrung der Begründungspflicht sämtliche Daten in Bezug auf jedes einzelne Institut offenzulegen.
117 Was zweitens den Vorwurf der fehlenden Offenlegung der Daten der anderen Institute in zusammengefasster oder allgemeiner Form betrifft, so bestreitet die Klägerin nicht, dass Anhang II des angefochtenen Beschlusses, zu dem sie in vollem Umfang Zugang hatte, nicht nur die Gesamtzahl der Klassen für jeden Risikoindikator, sondern auch die Grenzwerte dieser Klassen enthält.
118 Durch die Kombination dieser Werte mit den ihr zugeteilten Rohindikatoren, die in ihrem individuellen Datenblatt angegeben waren, konnte die Klägerin daher überprüfen, ob sie den Klassen entsprechend ihrer Situation im Verhältnis zu derjenigen aller anderen Institute zugeordnet war, so dass sie sich vergewissern konnte, dass der angefochtene Beschluss den Anforderungen entsprach, die sich aus der oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung ergeben.
119 Drittens kann die Klägerin nicht verlangen, dass der SRB für die von den anderen Instituten für die Berechnung jedes Risikoindikators und ‑subindikators übermittelten Daten Spannen in anonymisierter Form angibt. Zum einen ginge es über die oben in den Rn. 65, 68 und 69 dargelegten Anforderungen hinaus, wenn dem SRB eine solche Verpflichtung auferlegt würde. Zum anderen besteht, wie der SRB im Wesentlichen bestätigt, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte, die Gefahr, dass verständige Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage solcher Spannen und bereits öffentlich zugänglicher Informationen in der Lage sind, die Identität des Instituts, das die fraglichen Daten übermittelt hat, nachzuvollziehen und daraus Informationen über dessen Marktstellung abzuleiten.
120 Die erste Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Einstufung der Klägerin bei [vertraulich ](1 )
121 Die Klägerin ist der Ansicht, die Begründung für ihre [vertraulich] Einstufung bei [vertraulich] des [vertraulich] Risikofelds [vertraulich] stehe im Widerspruch zu ihrer [vertraulich] Bewertung beim Risikoindikator [vertraulich].
122 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
123 Hierzu ist festzustellen, dass, wie der SRB zu Recht ausgeführt hat, [vertraulich] ist. Wie sich [vertraulich] ergibt, [vertraulich]. Die Nummer der Klasse, die der Klägerin für [vertraulich] zugeordnet wurde, [vertraulich] nicht zwangsläufig zu einer [vertraulich] Einstufung [vertraulich] führt. Daher kann die Klägerin nicht geltend machen, der SRB habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die behauptete Unstimmigkeit zwischen der Bewertung des Risikoindikators [vertraulich] und der Bewertung [vertraulich] bei [vertraulich] verletzt.
124 Außerdem ist aus denselben Gründen wie in Rn. 119 des vorliegenden Urteils das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach der SRB für die von den anderen Instituten für die Berechnung der [vertraulich] übermittelten Daten Spannen hätte angeben müssen.
125 Demnach ist die zweite Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes und damit der dritte Teil insgesamt zurückzuweisen.
f) Zum fünften Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Gewichtung der Risikoindikatoren des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“
126 Die Klägerin macht geltend, der SRB lege nicht dar, inwieweit er bei der Gewichtung der Indikatoren des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) ihre Abwicklung für wahrscheinlich halte.
127 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
128 Insoweit steht fest, dass der SRB bei der Anwendung der Risikoindikatoren des Risikofelds IV, d. h. der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ und „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, den in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien Rechnung tragen muss, d. h. der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und der Finanzierung durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem solchen Fall. Wie der SRB ausführt, kann eine Gesamtbetrachtung dieser Kriterien und der in Art. 6 Abs. 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung genannten Aspekte der Klägerin Aufschluss darüber geben, wie er das Risiko ihrer Abwicklung und ihrer Inanspruchnahme von Finanzierungen aus dem SRF berücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr, als der SRB in den Rn. 110 bis 116, 128 bis 132 und 151 des angefochtenen Beschlusses und in den Fn. 43 bis 50 dieses Beschlusses jeden der Risikoindikatoren des Risikofelds IV definiert hat und ferner dargelegt hat, wie diese Indikatoren gewichtet worden seien.
129 Der fünfte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
g) Fazit zum ersten Klagegrund
130 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zum sechsten Klagegrund: Begründungsmangel bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung
131 Mit dem sechsten Klagegrund, den die Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Januar 2024 vorgebracht hat, macht sie geltend, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mit mehreren Begründungsmängeln behaftet sei.
a) Zur Zulässigkeit
132 Die Klägerin führt aus, der sechste Klagegrund sei zulässig, obwohl er erstmals in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Januar 2024 vorgebracht worden sei. Er präzisiere nämlich den ersten Klagegrund und stelle daher dessen Erweiterung dar.
133 Der SRB stellt die Zulässigkeit dieses Klagegrundes in Frage.
134 Insoweit stellt nach ständiger Rechtsprechung eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den das Unionsgericht von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
135 Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Parteien im Rahmen einer Nichtigkeitsklage einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts in jedem Stadium des Verfahrens geltend machen können, da das Gericht einen solchen Gesichtspunkt von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Pshonka/Rat, T‑285/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:512, Rn. 55).
136 Folglich ist der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung, der von der Klägerin erstmals in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vorgebracht worden ist, als zulässig anzusehen.
b) Zur Begründetheit
137 Die Klägerin hat in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Januar 2024 und vom 24. Mai 2024 ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung und deren Übereinstimmung mit der in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Regel, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürften (im Folgenden: Obergrenze von 12,5 %), mit einem Begründungsmangel behaftet.
138 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
139 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den das Unionsgericht von Amts wegen prüfen kann und muss und der folglich von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Pshonka/Rat, T‑285/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
140 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Wege einer prozessleitenden Maßnahme die Parteien von Amts wegen dazu befragt, ob der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung eventuell noch mit anderen Begründungsmängeln behaftet ist als denen, die die Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Januar 2024 geltend gemacht hat. Insbesondere hat das Gericht die Parteien gebeten, sich zu dem behaupteten Widerspruch zwischen den in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Erwägungen zur Einhaltung der Obergrenze von 12,5 % und den diesbezüglichen Ausführungen des SRB in der mündlichen Verhandlung zu äußern.
141 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.
142 Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 141 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.
143 Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.
144 Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.
145 Zur Prüfung der Frage, ob der SRB seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urheber einer Entscheidung zwar in deren Begründung nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren anzugeben braucht, jedoch muss die Begründung zumindest die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).
146 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 329).
147 Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 330).
148 Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 58 und 59 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen (Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 331).
149 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122, und vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 332).
150 Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt (Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 333).
151 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Institute dem angefochtenen Beschluss zumindest die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den betreffenden Beitragszeitraum entnehmen können müssen.
152 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss beschreibe die Methode, die der SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 angewandt habe, nicht klar genug. Außerdem enthalte dieser Beschluss mehrere Unstimmigkeiten in Bezug auf die Bestimmung dieser Zielausstattung. Im Übrigen habe der SRB im angefochtenen Beschluss zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung einen Koeffizienten vorgesehen, ohne klar zu erläutern, wie dieser festgelegt worden sei.
153 Insoweit geht aus Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 auf 14 253 573 821,46 Euro festgesetzt hat.
154 In den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung erstens die zum Ende der Aufbauphase erwartete endgültige Zielausstattung (im Folgenden: prognostizierte endgültige Zielausstattung), zweitens die erwartete Entwicklung des Betrags der gedeckten Einlagen für die verbleibenden zwei Jahre der Aufbauphase, drittens die Analyse der relevanten Indikatoren für die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute und viertens den Umstand, dass die Aufbauphase nur noch einen Beitragszeitraum umfasse, wodurch die Möglichkeit, die Auswirkungen des erwarteten Wachstums der gedeckten Einlagen zeitlich zu staffeln, begrenzt sei, berücksichtigt habe. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF bereits verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten schließlich auf ein Achtel des Gesamtbetrags der im Vorjahr von den Einlagensicherungssystemen gemeldeten gedeckten Einlagen an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.
155 Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in den Rn. 41 bis 63 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.
156 In Rn. 41 dieses Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in den letzten sechs Jahren festgestellt. Insoweit habe sich der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2021 auf 7,126 Billionen Euro belaufen.
157 Des Weiteren hat der SRB in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Beschlusses die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden zwei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2022 und 2023, dargelegt. In diesem Zusammenhang stützte er sich auf die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission erstellten Einschätzung und auf seine eigenen Schätzungen, um eine jährliche Wachstumsrate dieser Einlagen zu prognostizieren.
158 Außerdem hat der SRB in den Rn. 46 bis 55 des angefochtenen Beschlusses eine Bewertung der Konjunkturphase und der etwaigen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute vorgenommen.
159 Im Anschluss an diese Bewertung hat der SRB in den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass die Wachstumsaussichten für die Union und das Euro-Währungsgebiet zwar kurzfristig weiterhin von einem hohen Maß an Unsicherheit gekennzeichnet seien, insbesondere in Anbetracht des Krieges zwischen Russland und der Ukraine und des Preisanstiegs im Zusammenhang mit der Inflation, das Wirtschaftswachstum jedoch langfristig anhalten werde, auch wenn es sich im Vergleich zu 2021 verlangsamen werde. Hierzu hat der SRB in Rn. 58 des Beschlusses ausgeführt, dieses Wachstum sei zwar durch einen vorübergehenden Abbau des Sparüberhangs der Haushalte seit dem zweiten Halbjahr 2021 begünstigt worden, jedoch sei diese Wirkung durch die Konzentration des Sparüberhangs in wohlhabenderen Haushalten und Haushalten älterer Menschen mit einer geringeren Konsumneigung ausgeglichen worden.
160 Der SRB hat aus diesen Erwägungen in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen, dass trotz der Verlangsamung der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, die 2021 im Vergleich zu 2020 festzustellen gewesen sei, sinnvollerweise eine Wachstumsrate dieser Einlagen von 5 % in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase zu erwarten sei. Unter Berücksichtigung dieser Rate hat der SRB in der zweiten Zeile der Tabelle in Rn. 45 sowie in Rn. 60 dieses Beschlusses angegeben, dass der Betrag der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zum Ende der Aufbauphase auf etwa 7,998 Billionen Euro prognostiziert werden könne, so dass die Höhe der prognostizierten endgültigen Zielausstattung auf etwa 79,98 Mrd. Euro geschätzt werden könne.
161 Nach der Berechnung der prognostizierten endgültigen Zielausstattung berücksichtigte der SRB, wie sich aus den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses ergibt, die im SRF bereits verfügbaren Finanzmittel, nämlich 52 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, der bis zum Ende der Aufbauphase noch erhoben werden musste, um diese Zielausstattung zu erreichen, d. h. etwa 28 Mrd. Euro. Nach Ansicht des SRB sollte dieser Betrag über die verbleibenden zwei Beitragszeiträume verteilt werden.
162 In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,6 % festgesetzt.
163 Schließlich hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden mathematischen Formel (im Folgenden: mathematische Formel) durch acht dividiert hat:
„Zielwert0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Gesamtwert der gedeckten Einlagen2021 * 0,016 * ⅛ = 14 253 573 821,46 EUR“.
164 Was als Erstes die Frage betrifft, ob diese Begründung ausreichend ist, so geht aus den Rn. 154 bis 162 des vorliegenden Urteils hervor, dass der SRB ausgeführt hat, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase auf genau 5 % festgesetzt und auf dieser Grundlage den geschätzten Betrag der gedeckten Einlagen zum Ende dieser Phase mit etwa 7,998 Billionen Euro berechnet (siehe oben, Rn. 156, 157 und 160).
165 Außerdem hat der SRB erläutert, er habe auf den in der vorstehenden Rn. 164 genannten Betrag den in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Satz von 1 % angewandt, um die prognostizierte endgültige Zielausstattung in Höhe von etwa 79,98 Mrd. Euro zu erhalten (siehe oben, Rn. 160).
166 Darüber hinaus ergibt sich aus den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB die folgenden zwei Rechenschritte durchgeführt hat. Erstens hat er von der prognostizierten endgültigen Zielausstattung die im SRF bereits verfügbaren Finanzmittel (etwa 52 Mrd. Euro) abgezogen, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen 2022 und 2023 noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 28 Mrd. Euro (siehe oben, Rn. 161). Zweitens hat er diesen Betrag durch zwei dividiert, um ihn gleichmäßig über die verbleibenden zwei Beitragszeiträume zu verteilen und so die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 auf etwa 14 Mrd. Euro festzusetzen.
167 Schließlich hat der SRB die mathematische Formel dargelegt, die aus dem Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2021, der Bruchzahl 1/8 und dem Koeffizienten besteht (siehe oben, Rn. 163).
168 Insoweit geht aus den Rn. 40 und 62 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass eines der Elemente der mathematischen Formel der Koeffizient ist. Aus den Rn. 39 und 40 dieses Beschlusses und Rn. 100 des Anhangs III des Beschlusses ergibt sich, dass der SRB diesen Koeffizienten auf der Grundlage der Faktoren festgesetzt hat, die im Rahmen der oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Schritte berücksichtigt wurden. Somit konnte ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin nachvollziehen, dass der SRB durch die Einbeziehung des Koeffizienten in die mathematische Formel und seine Anwendung auf deren andere Elemente sichergestellt hat, dass diese Formel den Betrag der jährlichen Zielausstattung ergibt, wie er mit den oben in den Rn. 164 bis 167 angeführten Schritten und insbesondere durch die Halbierung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, ermittelt worden war.
169 Schließlich deutet nichts darauf hin, dass der SRB eine andere als die oben in den Rn. 154 bis 162 dargestellte Methode für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung angewandt hätte, die nicht mit dieser Methode in Einklang stünde. Insbesondere ergibt sich aus den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung, dass er im Wesentlichen die oben beschriebene Methode angewandt hat.
170 Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, im angefochtenen Beschluss die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 nicht dargelegt zu haben.
171 Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Einhaltung der in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze von 12,5 % sei unstimmig. Widersprüche ergäben sich zum einen aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses. Zum anderen stehe die vom SRB in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die Obergrenze von 12,5 % sei in der Aufbauphase nicht anwendbar oder flexibel anzuwenden, im Widerspruch zu den Rn. 62, 69 und 97 des angefochtenen Beschlusses, wonach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 angewandt worden sei, und den Rn. 105 und 106 des Anhangs III dieses Beschlusses, wonach die Obergrenze von 12,5 % eingehalten worden sei.
172 In dieser Hinsicht geht aus den Rn. 39, 40, 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB bei der Berechnung der jährlichen Zielausstattung dem Gebot, die endgültige Zielausstattung bis zum Ende der Aufbauphase zu erreichen, vorrangige Bedeutung beigemessen hat. Dies wird durch Rn. 105 des Anhangs III dieses Beschlusses bestätigt, wo der SRB angegeben hat, dass sich die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 „nach der Anforderung [richtet], dass die verfügbaren Mittel des [SRF] am Ende de[r] Aufbauphase [die endgültige Zielausstattung] erreichen sollten“.
173 Des Weiteren geht aus Rn. 105 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hervor, dass nach Ansicht des SRB die Regel der Obergrenze von 12,5 % auch in Verbindung mit der Anforderung nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zu lesen ist, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden müssen.
174 Schließlich hat der SRB in Rn. 106 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hierzu weiter ausgeführt, dass er „[d]urch die Anwendung [des] Koeffizienten auf ein Achtel des Gesamtbetrags der betreffenden Einlagen“ die Obergrenze von 12,5 % einhalte.
175 Zum einen konnte die Klägerin aufgrund dieser Erwägungen erkennen, dass der SRB bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung dem Gebot, die endgültige Zielausstattung bis zum Ende der Aufbauphase zu erreichen, Vorrang eingeräumt hatte, und zwar gegebenenfalls zulasten einer strengen Anwendung der Regel der Obergrenze von 12,5 %. Zum anderen konnte die Klägerin auch nachvollziehen, dass der SRB seiner Ansicht nach die Obergrenze von 12,5 % eingehalten hat, weil er diese Anforderung „flexibel“ – d. h. im Licht von Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 – ausgelegt hat, um die Gefahr zu vermeiden, dass die endgültige Zielausstattung nicht erreicht wird, und folglich die jährliche Zielausstattung nicht streng auf einen Satz von 12,5 % der endgültigen Zielausstattung festgesetzt hat. Die Klägerin konnte diesen Ansatz im Übrigen nicht nur auf der Grundlage der oben in den Rn. 172 bis 174 wiedergegebenen Feststellungen nachvollziehen, sondern auch durch einfache Rechenschritte auf der Grundlage der in den Rn. 60 und 62 des angefochtenen Beschlusses genannten Beträge.
176 Außerdem stimmt die Begründung des angefochtenen Beschlusses, wie sie in den Rn. 172 bis 174 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist, im Wesentlichen mit den Ausführungen des SRB in der mündlichen Verhandlung überein. Dort hat der SRB nämlich wiederholt erklärt, dass er die Obergrenze von 12,5 % nur dann verletzt hätte, wenn sie streng ausgelegt würde. Dagegen hätte er sie seiner Ansicht nach eingehalten, wenn sie flexibel, d. h. im Licht von Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014, ausgelegt würde. In dieser Hinsicht hat der SRB ferner ausgeführt, dass er diese, auf Flexibilität zielende Auslegung beim Erlass des angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegt habe, wie sich u. a. aus den Rn. 105 und 106 des Anhangs III dieses Beschlusses ergebe.
177 Zwar hat der SRB, wie die Klägerin geltend macht, in der mündlichen Verhandlung als alternative Auffassung auch vertreten, dass die Obergrenze von 12,5 % während der Aufbauphase nicht anwendbar sei.
178 Dieses Vorbringen des SRB führt jedoch nicht dazu, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet wäre. Der SRB hat dem Gericht diese Ausführungen nämlich als alternative Auslegung der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 präsentiert, um die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu verteidigen, und nicht, um dessen Begründung zu ergänzen oder zu ersetzen. Außerdem stellt das alternative Vorbringen, die Obergrenze von 12,5 % sei während der Aufbauphase nicht anwendbar, die im angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung, auf die sich der SRB in der mündlichen Verhandlung ebenfalls berufen hat, nicht in Frage, wie sich aus den Rn. 175 und 176 des vorliegenden Urteils ergibt. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin im Einklang mit der oben in Rn. 146 angeführten Rechtsprechung die wahren Gründe des angefochtenen Beschlusses erkennen.
179 Hinzu kommt, dass die Begründungspflicht von der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu unterscheiden ist (vgl. Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, EU:T:2006:361, Rn. 234), so dass es für die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes der Verletzung der Begründungspflicht unerheblich ist, ob der SRB die Obergrenze von 12,5 % für das Beitragsjahr, das Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, in der Sache eingehalten hat.
180 Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Einhaltung der Obergrenze von 12,5 % mit einem Begründungsmangel behaftet, zurückzuweisen.
181 Die in den Rn. 170 und 180 des vorliegenden Urteils gezogenen Schlussfolgerungen werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
182 Erstens ist sie der Auffassung, es sei nicht möglich, den tatsächlichen Betrag der endgültigen Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachzuvollziehen. Zum einen habe der SRB in Rn. 60 dieses Beschlusses angegeben, der Betrag in Höhe von 79,98 Mrd. Euro sei „voraussichtlich“ diese Zielausstattung. Zum anderen lege der durchschnittliche Leser die mathematische Formel dahin aus, dass die endgültige Zielausstattung sich auf acht Achtel von 1,6 % des Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 belaufe.
183 Insoweit geht aus der zweiten Zeile der Tabelle in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses klar hervor, dass durch die Anwendung einer jährlichen Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 5 % auf den Gesamtbetrag dieser Einlagen am Ende des Jahres 2021, nämlich 7 255 097 558 302 Euro, die endgültige Zielausstattung auf 79 987 450 580 Euro festgesetzt wurde. Derselbe Betrag ergibt sich auch aus Rn. 60 dieses Beschlusses, in dem ausgeführt wird, dass die prognostizierte endgültige Zielausstattung 79,98 Mrd. Euro betrage.
184 Dagegen deutet nichts im angefochtenen Beschluss, insbesondere nicht der Wortlaut seiner Rn. 62, darauf hin, dass die endgültige Zielausstattung durch die Anwendung von acht Achteln von 1,6 % auf den Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 erreicht werden kann.
185 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Verwendung von eckigen Klammern bei der Kennzeichnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung in der mathematischen Formel in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses bedeute, dass dieser Betrag vorläufig sei.
186 Aus der Systematik des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch nicht, dass der in der oben in Rn. 185 genannten Formel angegebene Betrag der jährlichen Zielausstattung, nämlich 14 253 573 821,46 Euro, nicht endgültig ist.
187 Zum einen wird der Betrag in Höhe von 14 253 573 821,46 Euro nämlich auch in der letzten Zeile der Tabelle „Zielausstattung“ auf Seite 2 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben. Zum anderen ergibt sich aus den Angaben auf den Seiten 3 und 4 dieses Anhangs, dass dieser Betrag als Grundlage für den Teil der jährlichen Zielausstattung diente, der bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute nach Art. 10 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, der Hypothekenkreditinstitute und Wertpapierfirmen, der Institute nach Art. 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 sowie der Institute, deren Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird, berücksichtigt wurde.
188 Drittens macht die Klägerin geltend, es sei unmöglich, auf der Grundlage der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Erläuterungen nachzuvollziehen, wie der SRB die jährliche Zielausstattung auf den genauen Betrag in Höhe von 14 253 573 821,46 Euro festgesetzt habe. Die Anwendung der in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Schritte ermögliche es nämlich nicht, den in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses angegebenen Betrag der jährlichen Zielausstattung zu erreichen, und zwar egal, welcher Betrag der gedeckten Einlagen zur Berechnung der endgültigen Zielausstattung zugrunde gelegt worden sei, der durchschnittliche Betrag dieser Einlagen im Jahr 2021 oder der Betrag dieser Einlagen am Ende des Jahres 2021. Diese Unmöglichkeit werde nicht durch die Anwendung der mathematischen Formel in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses behoben, da die Multiplikation des Koeffizienten und der Bruchzahl 1/8 mit dem durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 zu einem ähnlichen Betrag wie dem in dieser Randnummer angegebenen führe, aber nicht zu einem identischen Betrag.
189 Insoweit geht aus der zweiten Zeile der Tabelle in Rn. 45 und aus der Fn. 23 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die prognostizierte endgültige Zielausstattung auf der Grundlage des Betrags der gedeckten Einlagen am Ende des Jahres 2021 und nicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Betrags dieser Einlagen im Jahr 2021 berechnet hat.
190 Außerdem hat der SRB in Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er vom Betrag der prognostizierten endgültigen Zielausstattung (d. h. 79 987 450 580 Euro) den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel, nämlich etwa 52 Mrd. Euro, abgezogen habe, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden zwei Beitragszeiträumen noch zu erheben habe. Dem Wort „etwa“, das auch in Rn. 61 dieses Beschlusses zur Kennzeichnung des Betrags dieser Finanzmittel verwendet wird, konnten die Institute entnehmen, dass der SRB nicht den genauen Betrag der Finanzmittel angegeben hat, den er von der prognostizierten endgültigen Zielausstattung abgezogen hat, sondern nur ihre ungefähre Höhe.
191 Da der SRB in Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, dass er die im SRF verfügbaren Finanzmittel von der prognostizierten endgültigen Zielausstattung abgezogen habe, war er im Übrigen jedenfalls nicht verpflichtet, den genauen Betrag dieser Mittel anzugeben, zumal es nach der Rechtsprechung übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).
192 Schließlich führt, wie in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses und in der letzten Zeile der Tabelle „Zielausstattung“ auf Seite 2 des Anhangs II dieses Beschlusses dargestellt wird, die Anwendung des Koeffizienten auf ein Achtel des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 zu einem Betrag von 14 253 573 821,46 Euro, so dass die Klägerin zu Unrecht geltend macht, die Anwendung der in Rn. 62 des Beschlusses angegebenen mathematischen Formel führe zu einem Betrag, der nicht mit diesem Wert identisch sei.
193 Viertens bringt die Klägerin vor, aus dem angefochtenen Beschluss gehe nicht klar hervor, wie die in seiner Rn. 63 aufgeführten Faktoren bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung berücksichtigt worden seien.
194 In Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung den Auswirkungen mehrerer Faktoren auf die verfügbaren Finanzmittel des SRF Rechnung getragen habe, nämlich erstens der Verrechnung etwaiger auf geänderte Daten zurückgehender Differenzen im aktuellen Beitragszeitraum, zweitens eines negativen Zinssatzes, drittens von Erstattungen in Verbindung mit der Verwaltung des SRF gemäß Art. 75 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 und viertens des Abzugs der Hälfte der verbleibenden im Voraus erhobenen Beiträge für 2015, wie in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses angegeben.
195 Ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin konnte auf der Grundlage von Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses, Fn. iii auf Seite 1 des Anhangs II dieses Beschlusses und Rn. 123 des Anhangs III des Beschlusses nachvollziehen, dass der negative Zinssatz sowie Erstattungen in Verbindung mit der Verwaltung des SRF bei der Bestimmung der Höhe der im SRF verfügbaren Finanzmittel berücksichtigt wurden und der SRB dem Abzug der Hälfte der verbleibenden im Voraus erhobenen Beiträge für 2015 sowie den auf geänderte Daten zurückgehenden Differenzen Rechnung getragen hat, um den Betrag der jährlichen Zielausstattung anzupassen.
196 Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen sein, dass sie geltend macht, der SRB hätte die genauen Beträge angeben müssen, auf deren Grundlage er die im SRF verfügbaren Finanzmittel berechnet und die jährliche Zielausstattung angepasst habe, so ist dieses Vorbringen auf der Grundlage der oben in Rn. 191 angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen. Es wäre in der Tat übertrieben, vom SRB zu verlangen, im angefochtenen Beschluss alle Zahlen wiederzugeben, die im Rahmen von dessen Rn. 63 berücksichtigt wurden, da die Klägerin in der Lage war, die Gründe für die Berücksichtigung der oben in Rn. 194 angeführten Faktoren nachzuvollziehen.
197 Fünftens macht die Klägerin geltend, dass die Art und Weise, in der der SRB die jährliche Zielausstattung für den auf nationaler Grundlage bestimmten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge berechnet habe, im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt sei. Insbesondere sei in diesem Beschluss die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen der Institute mit Sitz in Deutschland nicht angegeben. Es sei nur eine Wachstumsrate von 5 % angeführt, die sich auf alle Institute mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehe.
198 Insoweit ergibt sich zum einen aus Rn. 45 in Verbindung mit Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses, dass die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 5 % berücksichtigt wurde, um die endgültige Zielausstattung zu prognostizieren. Da diese Zielausstattung für alle im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute gleich ist, konnte die Klägerin nachvollziehen, warum der SRB seine Analyse auf dieselbe Wachstumsrate der gedeckten Einlagen gestützt und folglich die Besonderheiten jedes teilnehmenden Mitgliedstaats außer Acht gelassen hat.
199 Zum anderen ermöglicht es die Tabelle „Zielausstattung“ auf Seite 2 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses einem erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer wie der Klägerin, nachzuvollziehen, dass die jährliche Zielausstattung, die zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage verwendet wird, für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der jährlichen Gesamtzielausstattung bestimmt wird, die auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen dieser Staaten im Jahr 2021 aufgeteilt wird.
200 Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.
3. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
201 Die Klägerin bringt vor, alle im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachten Mängel der Begründung betreffend die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags machten es ihr unmöglich, den angefochtenen Beschluss einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, so dass dieser Beschluss, einschließlich seiner Anhänge I bis III, gegen Art. 47 Abs. 1 der Charta verstoße. Der SRB behindere somit den wirksamen Rechtsschutz vor den Unionsgerichten und mache es der Klägerin unmöglich, den Beschluss auf Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
202 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
203 Wie sich aus Rn. 41 des vorliegenden Urteils ergibt, ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben.
204 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung stellt die Begründung einer Entscheidung eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle dar.
205 In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus der Prüfung des ersten und des sechsten Klagegrundes, dass der SRB die Begründungspflicht nicht verletzt hat.
206 Im Übrigen hat die Klägerin zur Stützung des zweiten Klagegrundes kein zusätzliches Argument geltend gemacht, um das Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes auszubauen.
207 Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie nicht in der Lage war, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und wie sie die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen konnte.
208 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63
209 Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.
a) Zum ersten Teil: Unzureichende Begründung der Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren
210 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe nicht hinreichend begründet, warum er bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 die Risikoindikatoren „strukturelle Liquiditätsquote“ (im Folgenden: NSFR‑Indikator) und „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“ (im Folgenden: MREL‑Indikator), sowie die in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht angewendet habe.
211 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
212 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass, wenn „die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II [dieser Delegierten Verordnung] benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14 [der Delegierten Verordnung unterliegen], … der betreffende Indikator so lange keine Anwendung [findet], bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird“.
213 Im vorliegenden Fall hat der SRB in den Rn. 22 bis 32 des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass er die Indikatoren NSFR und MREL sowie die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht angewandt habe, da beim Erlass dieses Beschlusses die für diese Risikoindikatoren und ‑subindikatoren erforderlichen Informationen nicht für alle Institute in harmonisierter Form verfügbar gewesen seien.
214 Insbesondere in Bezug auf den NSFR‑Indikator hat der SRB darauf hingewiesen, dass „in der [Union] kein verbindlicher harmonisierter Standard für die strukturelle Liquiditätsquote [bestand], und [er] daher keine Näherungswerte auf nationaler Ebene bestimmen [konnte]“. Zum MREL‑Indikator hat der SRB ausgeführt, dass er, „[d]a die MREL-bezogenen Anforderungen … im Großen und Ganzen schrittweise … umgesetzt wurden, … nicht über Daten [verfügt], auf deren Grundlage dieser Indikator … auf der Ebene jedes zum [SRF] beitragenden Instituts angewendet werden könnte“. Hinsichtlich der Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ hat der SRB dargelegt, dass „[d]ie Daten, die für [diese Subindikatoren] benötigt werden, für das Bezugsjahr 2020 nicht für alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in harmonisierter Form verfügbar [sind]“.
215 Diese Begründung ermöglicht es der Klägerin, die Gründe zu verstehen, aus denen der SRB die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt hat, und erfüllt somit die Anforderungen der oben in den Rn. 58 und 59 angeführten Rechtsprechung.
216 Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Rechtsfehler aufgrund der Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren
217 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Art. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, indem der SRB im Rahmen der Berechnung des Anpassungsmultiplikators weder die Indikatoren NSFR und MREL noch die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt habe. Insbesondere räumten die Art. 6 und 7 dieser Delegierten Verordnung dem SRB kein Ermessen dahin gehend ein, einzelne Risikoindikatoren auszublenden. Darüber hinaus könne die Nichtberücksichtigung dieser Risikoindikatoren auch nicht auf Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Delegierten Verordnung gestützt werden. Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gelte nämlich nur für die in deren Anhang II genannten Informationen. In diesem Anhang seien aber jedenfalls der MREL‑Indikator und die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht genannt.
218 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
219 Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a und Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils der betreffenden Institute grundsätzlich die Indikatoren MREL und NSFR sowie die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zu berücksichtigen.
220 Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten.
221 Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dessen Rechtmäßigkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage gestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, einen Risikoindikator nicht anzuwenden, somit nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens dürfen die für diesen Indikator benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterliegen, und zweitens muss der Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) der Delegierten Verordnung aufgeführt sein, der 15 Datenkategorien enthält.
222 Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Feststellung, ob gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die für einen spezifischen Risikoindikator benötigten Informationen den aufsichtlichen Meldepflichten unterliegen, zu prüfen hat, ob die Institute gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem nationalen Recht verpflichtet waren, diese Informationen der zuständigen Behörde für das betreffende Bezugsjahr für Aufsichtszwecke zu melden. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist dieses Bezugsjahr das Jahr, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist. Daraus folgt, dass das Bezugsjahr in der vorliegenden Rechtssache das Jahr ist, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember 2021 verfügbar war (im Folgenden: maßgebliches Bezugsjahr). Wie der SRB vorträgt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, entspricht dieses Bezugsjahr dem Jahr 2020.
223 Zur zweiten oben in Rn. 221 genannten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 seinem Wortlaut nach u. a. dann Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen.
224 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung findet Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch auch dann Anwendung, wenn Anhang II dieser Delegierten Verordnung auf Daten verweist, die für die Berechnung der Risikoindikatoren, die selbst nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, maßgeblich sind, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein. Ein Risikoindikator kommt somit möglicherweise nicht zur Anwendung, wenn die für seine Berechnung unerlässlichen Daten in Anhang II aufgeführt sind.
225 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C‑112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12). Im Übrigen ist deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C‑395/11, EU:C:2012:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
226 Was den Zusammenhang und die mit Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziele betrifft, so trägt diese Bestimmung dem Umstand Rechnung, dass der Prozess der Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise erfolgt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssten. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.
227 In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.
228 Dieses Risiko besteht nicht nur, wenn die fraglichen Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn diese Daten, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein, für deren Berechnung erforderlich sind.
229 Vor diesem Hintergrund ist Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er nicht nur Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn die in diesem Anhang aufgeführten Daten für die Berechnung der Risikoindikatoren unerlässlich sind.
230 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 zwei Risikoindikatoren, nämlich die Indikatoren NSFR und MREL, sowie zwei Risikosubindikatoren, nämlich die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“, unberücksichtigt lassen konnte, ohne gegen die Art. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu verstoßen.
231 In Bezug auf den NSFR‑Indikator ergibt sich erstens aus Art. 17 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 (ABl. 2021, L 97, S. 1), dass die Institute der zuständigen Behörde die Daten für den NSFR‑Indikator für Aufsichtszwecke und auf harmonisierter Basis erst ab dem 28. Juni 2021, d. h. nach dem maßgeblichen Bezugsjahr, melden mussten.
232 Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung der für den NSFR‑Indikator benötigten Informationen im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung dieses Indikators zumindest bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, hat der SRB darüber hinaus in seiner Klagebeantwortung und seiner Gegenerwiderung ausgeführt, ohne dass ihm widersprochen worden wäre, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr nicht aus dem Recht des Mitgliedstaats ergebe, in dem die Klägerin ihren Sitz habe, also Deutschland. Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Daten für den NSFR‑Indikator für das maßgebliche Bezugsjahr nach deutschem Recht aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen.
233 Zweitens gehört der NSFR‑Indikator zu den Daten, die in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 ausdrücklich aufgeführt sind.
234 Unter diesen Umständen hat der SRB nicht gegen die Art. 6, 7 und Art. 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er den NSFR‑Indikator bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 nicht berücksichtigt hat.
235 Was den MREL‑Indikator betrifft, so enthält die Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 keine Bestimmung, nach der die Institute der zuständigen Behörde für das maßgebliche Bezugsjahr Informationen über ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln hatten. Eine solche Verpflichtung wurde erst mit Wirkung vom 28. Juni 2021 eingeführt, wie sich aus Titel I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der [MREL] (ABl. 2021, L 168, S. 1) ergibt.
236 Mit Art. 3 Nr. 15 der Delegierten Verordnung 2015/63 und Art. 45 der Richtlinie 2014/59, die von der Klägerin angeführt werden, wird diese Feststellung nicht in Frage gestellt. Diese Bestimmungen enthalten nämlich keine Verpflichtung, die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten während des maßgeblichen Bezugsjahres im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu erklären.
237 Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung des MREL‑Indikators zumindest in Bezug auf die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, deutet darüber hinaus nichts darauf hin, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr aus dem deutschen Recht ergibt.
238 Zum einen hat sich die Klägerin nämlich auf die Angabe beschränkt, dass sich eine solche Verpflichtung aus § 44 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) ergebe. Ohne dass über die Zulässigkeit dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Arguments entschieden zu werden braucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgelegt hat, dass diese Bestimmung des deutschen Rechts für Institute mit Sitz in Deutschland eine spezifische Verpflichtung begründet, Daten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu erklären. Zum anderen hat die Klägerin das Vorbringen des SRB, eine spezifische Verpflichtung zur Meldung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sei in Deutschland erst nach dem maßgeblichen Bezugsjahr eingeführt worden, nicht ernsthaft bestritten.
239 Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Informationen für den MREL‑Indikator nach deutschem Recht während des maßgeblichen Bezugsjahres aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen.
240 Im Übrigen ist der MREL‑Indikator zwar nicht als solcher in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, jedoch werden die „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ in diesem Anhang als den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten genannt. Diese Verbindlichkeiten stellen im Übrigen Daten dar, die für die Berechnung dieses Risikoindikators ausschlaggebend sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt sich der Indikator nämlich auf Daten wie u. a. Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die MREL, wobei der SRB für die Zwecke der Berechnung dieses Indikators den Überschuss der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten über die MREL zu ermitteln hat.
241 Unter diesen Umständen konnte der SRB davon absehen, den MREL‑Indikator anzuwenden, ohne gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu verstoßen.
242 Hinsichtlich der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ geht als Erstes aus Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass der SRB bei der Bestimmung des Risikosubindikators „Komplexität“ den Umfang zu berücksichtigen hat, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur des betreffenden Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59 als komplex anzusehen sind. Ebenso hat der SRB nach Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. ii der Delegierten Verordnung bei der Bestimmung des Risikosubindikators „Abwicklungsfähigkeit“ den Umfang zu berücksichtigen, in dem dieses Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59 sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann.
243 Der SRB muss somit die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ unter Berücksichtigung der Vorgaben bestimmen, die sich aus Titel II Kapitel II („Abwicklungsfähigkeit“) der Richtlinie 2014/59 ergeben, das die Art. 15 bis 18 umfasst.
244 Insoweit wird nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Art. 10 dieser Richtlinie und für deren Zwecke durchgeführt.
245 Ebenso ist, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts dessen Komplexität zu berücksichtigen, wobei die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts umso größer sind, je komplexer seine Struktur ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verweises in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv der Delegierten Verordnung 2015/63 auf die Art. 15 bis 18 der Richtlinie 2014/59, also einschließlich deren Art. 15 Abs. 3, wird die Komplexität auch bei der Erstellung des Abwicklungsplans beurteilt.
246 Daraus folgt, dass die Erstellung der Abwicklungspläne eine Voraussetzung für die Bestimmung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB darstellt.
247 Als Zweites berücksichtigt die Abwicklungsbehörde nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 für die Zwecke der Erstellung des Abwicklungsplans der Institute mindestens die in Abschnitt C des Anhangs dieser Richtlinie genannten Aspekte. Zu diesen Aspekten gehört nach Abschnitt C Nr. 17 dieses Anhangs, wie hoch und welcher Art die bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind, die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 71 der Richtlinie 2014/59 definiert sind.
248 Wie sich aus Art. 3 Nr. 17 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 71 der Richtlinie 2014/59 ergibt, entsprechen diese Verbindlichkeiten den „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ im Sinne dieser Delegierten Verordnung.
249 Daraus folgt, dass es sich bei den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten um Daten handelt, die erforderlich sind, damit der SRB die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ festlegen kann.
250 Insoweit geht aus den Rn. 235 und 236 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Institute nicht gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 verpflichtet waren, der zuständigen Behörde die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für das maßgebliche Bezugsjahr zu melden.
251 Als Drittes macht die Klägerin zum Nachweis dafür, dass die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ für den Beitragszeitraum 2022 hätten angewendet werden müssen, geltend, die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten seien ab 2018 im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. 2018, L 277, S. 1) zu erklären gewesen.
252 Ohne dass über die Zulässigkeit dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Arguments entschieden zu werden braucht, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Rn. 247 bis 249 dieses Urteils hervorgeht, dass der SRB, um die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ anwenden zu können, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 3 Nr. 17 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 71 der Richtlinie 2014/59 in ihren im Beitragszeitraum 2022 geltenden Fassungen berücksichtigen muss. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als Summe der bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten definiert, d. h. der Verbindlichkeiten und anderen Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Richtlinie 2014/59, die nicht aufgrund von Art. 44 Abs. 2 dieser Richtlinie vom Anwendungsbereich des Bail‑in-Instruments ausgenommen sind (im Folgenden: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/59).
253 Hierzu ist festzustellen, dass, wie der SRB im Wesentlichen ausführt, die Durchführungsverordnung 2018/1624 die technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen festlegen soll. In diesem Zusammenhang sieht diese Durchführungsverordnung eine Meldepflicht in Bezug auf „nicht vom Bail‑in ausgeschlossene Verbindlichkeiten“ vor, wie sich aus der Zeile 0300 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung ergibt. Wie der SRB im Wesentlichen ausführt, können solche Verbindlichkeiten jedoch nicht als den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/59 gleichwertig angesehen werden.
254 Bei der Berechnung der nicht vom Bail‑in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß der Durchführungsverordnung 2018/1624 sind nämlich bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die in den Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 fallen und daher nicht als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden können (siehe oben, Rn. 252).
255 So können insbesondere besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, die in Zeile 0340 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung 2018/1624 aufgeführt sind, nicht als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/59 angesehen werden. Da sie besichert sind, fallen diese Verbindlichkeiten nämlich zumindest teilweise unter Art. 44 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59, wonach „besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind“, vom Bail‑in ausgeschlossen sind.
256 Ebenso geht aus den Zeilen 0340 und 0341 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung 2018/1624 hervor, dass die – nach dieser Durchführungsverordnung meldepflichtigen – besicherten Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, eine Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen haben können. Werden diese Verbindlichkeiten gegenüber Instituten eingegangen, fallen sie somit unter Art. 44 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2014/59 und sind daher nicht als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne dieser Richtlinie anzusehen.
257 Vor diesem Hintergrund macht der SRB zu Recht geltend, dass die Meldung von nicht vom Bail‑in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß der Durchführungsverordnung 2018/1624 nicht geeignet ist, zutreffende und vollständige Informationen zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Institute zu liefern, die es ihm ermöglichen, die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zu ermitteln, d. h. zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/59.
258 Nach alledem ist das auf die Durchführungsverordnung 2018/1624 gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, dem Antrag des SRB auf prozessleitende Maßnahmen vom 27. Mai 2024 stattzugeben.
259 Als Viertes geht unabhängig von der Frage, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zumindest in Bezug auf die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, aus den Rn. 237 und 238 des vorliegenden Urteils hervor, dass dem Gericht kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass eine solche Pflicht nach deutschem Recht bestand.
260 Folglich ist die erste Voraussetzung des Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Bezug auf die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ erfüllt.
261 Was die zweite in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Voraussetzung betrifft, so sind die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zwar als solche nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, doch werden die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die für ihre Bestimmung erforderlich sind, dort ausdrücklich genannt.
262 Unter diesen Umständen hat der SRB nicht gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ für den Beitragszeitraum 2022 nicht berücksichtigt hat.
263 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.
264 Erstens kann die Klägerin nicht geltend machen, die Nichtberücksichtigung der Indikatoren NSFR und MREL sowie der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ während eines großen Teils der Aufbauphase führe dazu, dass diese Risikoindikatoren und ‑subindikatoren ihre Bedeutung verlören. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 diese Risikoindikatoren und ‑subindikatoren unberücksichtigt lassen muss, sobald die oben in Rn. 221 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Des Weiteren ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung zeitlich nicht beschränkt. Schließlich hat die Klägerin keine Einrede der Rechtswidrigkeit der Bestimmung erhoben.
265 Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der SRB hätte sich die für den Erlass eines Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erforderlichen Informationen anders als durch die Übermittlung dieser Informationen über die von jedem Institut abgegebenen Meldungen für Aufsichtszwecke beschaffen müssen, so ist festzustellen, dass sich eine solche Pflicht aus keiner Bestimmung der anwendbaren Regelung ergibt.
266 Drittens ist das auf Rn. 137 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, da weder in dieser Randnummer noch in diesem Urteil über die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 entschieden wurde.
267 Viertens macht die Klägerin geltend, dass der Ansatz des SRB in Bezug auf die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedenfalls in Bezug auf den auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags fehlerhaft sei, da der SRB nicht bestreite, dass die Indikatoren NSFR und MREL sowie die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ für die deutschen Institute zur Verfügung gestanden hätten. Der SRB hätte sie somit bei der Berechnung des auf nationaler Grundlage bestimmten Beitrags berücksichtigen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Nichtbeachtung dieser Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, da im Rahmen der Richtlinie 2014/59 nur Institute ein und desselben Mitgliedstaats zu vergleichen seien. Unter diesen Umständen sei es nicht gleichheitswidrig, wenn die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen für diese Indikatoren nicht in jedem Mitgliedstaat identisch seien.
268 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Rn. 232, 237 und 238 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht nachgewiesen worden ist, dass in Deutschland für das Bezugsjahr eine Pflicht bestand, die Daten für die Indikatoren NSFR und MREL sowie für die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ für Aufsichtszwecke zu melden. Vor diesem Hintergrund geht aus der dem Gericht vorliegenden Akte nicht hervor, dass es eine Rechtsgrundlage gab, die es dem SRB erlaubte, diese Daten nur für die nationale Grundlage zu berücksichtigen, oder ihn dazu verpflichtete.
269 Fünftens war die Berücksichtigung aller Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nach Ansicht der Klägerin tatsächlich möglich und deshalb zwingend, weil der SRB für eine geeignete Datenerhebung zu sorgen oder uneinheitlich gelieferte Daten nachträglich auf ein einheitliches Datenniveau anzupassen habe. Außerdem hätte der SRB die fehlenden Daten mittels einer Schätzung oder unter Einholung von Sachverständigengutachten ergänzen können.
270 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die anwendbare Regelung weder verlangt, dass der SRB die im Rahmen der aufsichtlichen Meldepflichten fehlenden Daten ergänzt, noch, dass er uneinheitlich erhobene Daten in irgendeiner Weise anpasst.
271 Folglich ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
c) Fazit zum vierten Klagegrund
272 Demnach ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
5. Zum fünften Klagegrund: Fehlerhafte Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
273 Die Klägerin macht geltend, die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei fehlerhaft. Aufgrund der Vertraulichkeit der Daten der anderen Institute sei es ihr nicht möglich, substantiierter auf diese Rechenfehler hinzuweisen, und sie beschränke sich daher darauf, sie ohne Begründung im Einzelnen zu rügen.
274 Um die Richtigkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin überprüfen zu können, müsse das Gericht verlangen, dass die vom SRB bei dieser Berechnung verwendeten Daten ihm gegenüber vollständig vorgelegt würden. Das Gericht werde diese Daten anschließend unter sachverständiger Hilfe prüfen müssen.
275 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
276 Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung, dass Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen sind. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten.
277 Im Hinblick auf die oben in Rn. 32 angeführte Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keine gezielten Argumente vorbringt, um die Art der von ihr angeführten Fehler oder den Schritt der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags, der mit diesen Fehlern behaftet sein soll, näher zu erläutern.
278 Des Weiteren kann die Klägerin nicht geltend machen, es verstoße gegen Art. 47 der Charta, von ihr zu verlangen, dass sie in ihrer Klageschrift die gerügten Fehler bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags substantiierter vortrage, weil die Berechnung dieser Beiträge auf vertraulichen Daten der anderen Institute beruhe, die ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
279 Zum einen hätte sich die Klägerin nämlich auf ihre eigenen von ihr im Meldeformular gemeldeten Daten stützen können, um in ihrer Klageschrift hinreichend substantiierte Rügen zu formulieren, die insbesondere die Art der Fehler, die dem SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags unterlaufen sein sollen, den Schritt der Berechnung dieses Beitrags, der mit diesen Fehlern behaftet sein soll, und die Rechtsvorschriften, die durch diese Berechnung verletzt worden sein sollen, näher erläutern würden.
280 In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin im Rahmen der zweiten Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes auf das Vorbringen beschränkt, die Begründung für ihre [vertraulich] Einstufung bei [vertraulich] des Risikofelds [vertraulich] stehe im Widerspruch zu ihrer [vertraulich] Bewertung beim Risikoindikator [vertraulich]. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin mit dieser Rüge auch einen Fehler bei der Bestimmung [vertraulich] geltend gemacht hat, ist das Vorbringen zum Nachweis eines solchen Fehlers nicht stichhaltig. In Rn. 123 des vorliegenden Urteils ist nämlich festgestellt worden, dass der bloße Umstand, dass sie beim Risikoindikator [vertraulich] bewertet wurde, für sich genommen nicht zu ihrer [vertraulich] Einstufung bei [vertraulich] führen kann.
281 Zum anderen geht, auch wenn sich die Daten der anderen Institute auf die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin ausgewirkt haben können, aus der Rechtsprechung nicht hervor, dass der durch Art. 47 der Charta garantierte Grundsatz einer effektiven gerichtlichen Kontrolle verlangt, dass der Betroffene aufgrund der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Daten Klagegründe geltend machen kann, die in keiner Weise belegt sind und nicht einmal den Ansatz eines Beweises für die Ausführungen enthalten, auf die sie gestützt sind.
282 Schließlich kann die mangelnde Substantiierung des Vorbringens zur Stützung des fünften Klagegrundes weder durch den Antrag der Klägerin auf Vorlage der Daten der anderen Institute gegenüber dem Gericht noch durch ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens behoben werden.
283 Es ist nämlich klarzustellen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Antrag auf Vorlage der Daten der anderen Institute als Anregung an das Gericht auszulegen ist, eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts und gegebenenfalls eine Beweiserhebung nach Art. 91 Buchst. b und Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung anzuordnen, und der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Anregung an das Gericht, eine Beweiserhebung nach Art. 91 Buchst. e der Verfahrensordnung anzuordnen.
284 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht darüber zu befinden hat, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑474/09 P bis C‑476/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:522, Rn. 92 und 93).
285 Damit das Gericht feststellen kann, ob prozessleitende Maßnahmen oder eine Beweiserhebung dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich wären, muss die antragstellende Partei aber die erbetenen Schriftstücke bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese für das Verfahren zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 93, und vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB, T‑510/17, EU:T:2022:312, Rn. 572).
286 Ebenso muss der Antrag einer Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, genau angeben, da das Gericht ohne diese Angaben nicht zu beurteilen vermag, ob der Antrag im Hinblick auf den Streitgegenstand erheblich und die Anordnung dieser Maßnahme erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2020, Talanton/Kommission, T‑195/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:194, Rn. 234 und die dort angeführte Rechtsprechung).
287 Wie sich jedoch aus den Rn. 277 bis 281 ergibt, hat die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens keinen Anhaltspunkt dafür angeführt, dass dem SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags Fehler unterlaufen wären, so dass die Anträge auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweiserhebung zurückzuweisen sind.
288 Demnach ist der fünfte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die prozessleitende Maßnahme und die Beweiserhebung anzuordnen, die von der Klägerin beantragt wurden.
6. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie fehlerhafte Berechnung der jährlichen Zielausstattung
289 Die Klägerin macht in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Januar 2024 geltend, durch die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf 14 253 573 821,46 Euro, was einem Achtel von 1,6 % des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 entspreche, habe der SRB gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, der ihn verpflichte, die individuellen im Voraus erhobenen Beiträge jährlich so zu berechnen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht überstiegen.
290 Darüber hinaus habe der SRB die endgültige Zielausstattung nicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2021 bestimmt, so dass die jährliche Zielausstattung unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt worden sei.
291 Schließlich sei die Berechnung der jährlichen Zielausstattung fehlerhaft gewesen, da die mathematische Formel in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses nicht zu einem Betrag von 14 253 573 821,46 Euro führen könne.
292 Nach Ansicht des SRB ist der vorliegende Klagegrund wegen Verspätung als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.
293 Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klagegründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
294 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den vorliegenden Klagegrund erst in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Januar 2024 vorgebracht.
295 Dieser wird jedoch nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Sowohl der Betrag der endgültigen Zielausstattung als auch der Betrag der jährlichen Zielausstattung sowie die mathematische Formel, auf deren Grundlage die jährliche Zielausstattung ermittelt wurde, wurden nämlich in Rn. 60 bzw. Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses genannt. Im Übrigen geht aus Fn. 23 dieses Beschlusses hervor, dass die endgültige Zielausstattung nicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2021, sondern des Betrags dieser Einlagen zum Ende des Jahres 2021 bestimmt wurde. Unter diesen Umständen waren die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich das Vorbringen im Rahmen des siebten Klagegrundes stützt, der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. am 29. Juni 2022, bekannt.
296 Darüber hinaus stellt das Vorbringen zur Stützung des siebten Klagegrundes entgegen den Ausführungen der Klägerin keine Erweiterung des ersten oder des fünften Klagegrundes dar, wie sie in der Klageschrift geltend gemacht worden sind.
297 Im Rahmen ihres siebten Klagegrundes hat die Klägerin dem SRB nämlich vorgeworfen, bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung Rechts- und Tatsachenfehler begangen zu haben.
298 Mit den in der Klageschrift zur Stützung des ersten und des fünften Klagegrundes vorgebrachten Argumenten hat die Klägerin jedoch keineswegs die Art und Weise beanstandet, in der die jährliche Zielausstattung festgelegt worden war. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der siebte Klagegrund in engem Zusammenhang mit dem ersten und dem fünften Klagegrund steht, wie sie in der Klageschrift vorgebracht worden sind.
299 Der Umstand, dass sich die Klägerin im Rahmen ihres fünften Klagegrundes auf eine fehlerhafte Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags berufen hat, ändert nichts an dieser Feststellung, da ihre Argumentation zur Stützung dieses Klagegrundes darauf beruhte, dass der SRB vertrauliche Daten der anderen Institute verwendet habe, die ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Damit wandte sich die Klägerin, wie sie selbst eingeräumt hat, gegen die Art und Weise, in der ihr individueller im Voraus erhobener Beitrag festgesetzt worden war, und nicht gegen die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung.
300 Der siebte Klagegrund ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.
C. Ergebnis
301 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
V. Kosten
302 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.
303 Ferner tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Parlament und der Rat tragen daher ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die UniCredit Bank GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).
3. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
Kornezov
De Baere
Petrlík
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Januar 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
T. Henze, beigeordneter Kanzler
M. van der Woude
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
II. Angefochtener Beschluss
III. Anträge der Parteien
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zum dritten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59
1. Zur Zulässigkeit
2. Zur Begründetheit
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Zum ersten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV und des Rechts auf eine gute Verwaltung, da dem angefochtenen Beschluss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta erforderliche ausreichende Begründung fehle
a) Vorbemerkungen
b) Zum ersten Teil: Fehlende Angabe der Grenzwerte der Klassen
c) Zum vierten Teil: Fehlende Abwägung zwischen Begründungs- und Geheimhaltungspflicht
d) Zum zweiten Teil: Fehlende Rechtfertigung dafür, warum die Daten der anderen Institute vom Geschäftsgeheimnis umfasst sind
e) Zum dritten Teil: Möglichkeit, die Daten der Institute in zusammengefasster und allgemeiner Form anzugeben
1) Zur ersten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der im angefochtenen Beschluss angegebenen Daten
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Einstufung der Klägerin bei [vertraulich]
f) Zum fünften Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Gewichtung der Risikoindikatoren des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“
g) Fazit zum ersten Klagegrund
2. Zum sechsten Klagegrund: Begründungsmangel bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung
a) Zur Zulässigkeit
b) Zur Begründetheit
3. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63
a) Zum ersten Teil: Unzureichende Begründung der Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren
b) Zum zweiten Teil: Rechtsfehler aufgrund der Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren
c) Fazit zum vierten Klagegrund
5. Zum fünften Klagegrund: Fehlerhafte Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
6. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie fehlerhafte Berechnung der jährlichen Zielausstattung
C. Ergebnis
V. Kosten