T-400/24 – Mercedes-Benz Group/ EUIPO (Représentation d’un véhicule montant)

T-400/24 – Mercedes-Benz Group/ EUIPO (Représentation d’un véhicule montant)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:317

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

19. März 2025(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Fahrzeug an einer Steigung darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑400/24,

Mercedes-Benz Group AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Kohl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen M. Kancheva und E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Mercedes-Benz Group AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Mai 2024 (Sache R 2056/2023-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 6. Dezember 2022 beantragte die Klägerin beim EUIPO die Eintragung einer Unionsmarke für folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 12 und 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, u. a. für folgende Waren der Klasse 12: „Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reifen und Räder“ (im Folgenden: betreffende Waren).

4        Mit Entscheidung vom 28. September 2023 wies die Prüferin die Anmeldung der Klägerin teilweise, soweit sie sich auf die betreffenden Waren bezog, zurück und stützte sich dabei auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

5        Am 5. Oktober 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung für die betreffenden Waren ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde als unbegründet zurück.

7        Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass sich die betreffenden Waren in erster Linie an Endverbraucher richteten, die einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten, da es sich in der Regel um hochpreisige Waren handele, und dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus allen Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union bestünden.

8        Die Beschwerdekammer war ferner der Auffassung, dass die angemeldete Marke aus der üblichen Darstellung eines Geländewagens an einer Steigung bestehe, der mit großen Reifen und einem außen am Rückfenster angebrachten Ersatzreifen ausgestattet sei, was die besonderen Merkmale dieser Art von Fahrzeugen und insbesondere ihre Steigfähigkeit illustriere. Die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, da sie kein Element enthalte, das dem Verbraucher als Hinweis auf die Klägerin in Erinnerung bleiben könnte, und da sie es nicht ermögliche, die Waren der Klägerin von den von anderen Unternehmen vertriebenen Waren zu unterscheiden.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie trägt im Wesentlichen vor, erstens stehe der Anwendung dieser Bestimmung jede noch so geringe Unterscheidungskraft einer Marke entgegen, zweitens müsse sich die Prüfung der Unterscheidungskraft auf alle praktisch bedeutsamen Verwendungen einer Marke in dem betreffenden Wirtschaftszweig erstrecken und dürfe nur dann zur Ablehnung der Eintragung führen, wenn es der angemeldeten Marke in einer ihrer bedeutsamen und von dem beantragten Schutzumfang erfassten Verwendungen an Unterscheidungskraft fehle, und drittens verlange die Anerkennung der Unterscheidungskraft keine besondere Originalität, Kreativität oder Neuheit des angemeldeten Zeichens.

12      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter diese Bestimmung fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat. Das absolute Eintragungshindernis in dieser Bestimmung greift jedoch schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2020, Promed/EUIPO – Centrumelektroniki [Promed], T‑30/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:599, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Dabei ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Wenn die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der Marke erfassten Bereich ein Zeichen als Träger von Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, erfüllt die Marke somit nicht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteil vom 13. März 2024, Quality First/EUIPO [MORE‑BIOTIC], T‑243/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:162, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Anhand der oben genannten Grundsätze ist zu prüfen, ob der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, wie die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall festgestellt hat.

17      Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass sich die betreffenden Waren in erster Linie an Endverbraucher richteten, die einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten, da es sich in der Regel um hochpreisige Waren handele, und dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus allen Verbrauchern in der Union bestünden. Diese Erwägungen werden von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

18      Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens hat die Beschwerdekammer zunächst ausgeführt, dass es einen Geländewagen in Seitenansicht darstelle, der eine Steigung erklimme. Gestützt auf die Ergebnisse einer von der Prüferin durchgeführten Internet-Recherche hat sie hinzugefügt, dass das fragliche Zeichen charakteristische Merkmale derartiger Fahrzeuge wie eine rechteckige Form, große Reifen und einen außen am Rückfenster angebrachten Ersatzreifen aufweise. Da das Fahrzeug zudem in einer typischen Fahrsituation dargestellt werde, werde dadurch seine Steigfähigkeit beworben. Diese Beurteilungen werden von der Klägerin nicht angefochten.

19      Sodann hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das angemeldete Zeichen eine übliche Darstellung der betreffenden Waren ohne Unterscheidungskraft sei. Da es in unmittelbarer Verbindung zu Kraftfahrzeugen, also auch zu Geländewagen, sowie deren Reifen und Rädern verwendet werde, verknüpften die maßgeblichen Verkehrskreise es sofort und ohne weiteres Nachdenken mit diesen Waren. Das fragliche Zeichen stelle somit eine werbeübliche Sachaussage darüber dar, dass die betreffenden Waren Geländewagen und Teile dieser Fahrzeuge zum Gegenstand hätten, und enthalte keine weitere Aussage, die dem Verbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren in Erinnerung bleiben könnte.

20      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, das angemeldete Zeichen als übliche Darstellung der betreffenden Waren eingestuft zu haben, obwohl es keinen Geländewagen gebe, der ihm ähnele. Auch wenn das angemeldete Zeichen als Wiedergabe eines Geländewagens erkannt werden könne, werde es gleichwohl als ungewöhnlich, auffällig und in seiner konkreten Ausgestaltung einzigartig wahrgenommen und sei daher zur Individualisierung geeignet.

21      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten ist, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt. Unterscheidungskraft besitzt daher nur eine Marke, die erheblich von der Branchennorm oder ‑üblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen vermag. Diese Rechtsprechung, die zu dreidimensionalen, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehenden Marken entwickelt wurde, gilt entsprechend, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht. Denn in einem solchen Fall besteht die Marke ebenso wenig aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Hästens Sängar/EUIPO [Darstellung eines Karomusters], T‑658/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:830, Rn. 22 und 23).

23      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine übliche Darstellung eines eine Steigung erklimmenden Geländewagens handelt, dessen charakteristische Merkmale in einer für derartige Fahrzeuge typischen Fahrsituation skizziert werden, und dass sie keine Aussage und kein Element enthält, die oder das dem Verbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren in Erinnerung bleiben könnte. Aufgrund der Üblichkeit des angemeldeten Zeichens wird der mit ihm konfrontierte Verbraucher es nämlich sofort und ohne weiteres Nachdenken mit diesen Waren – Kraftfahrzeuge oder deren Teile wie Räder und Reifen – verknüpfen, ohne Anlass zu haben, zu hinterfragen, warum das Fahrzeug, wie die Klägerin vorbringt, nur skizziert und nicht detailgetreu wiedergegeben wird.

24      Was den letztgenannten Punkt angeht, ist die Argumentation der Klägerin zurückzuweisen, dass die angemeldete Marke im Gegensatz zu gängigen Darstellungen von Kraftfahrzeugen in der Werbung einer von Hand gezeichneten Skizze ähnele, was ihr einen individuellen und einmaligen Aspekt verleihe. Die Marke werde daher unwillkürlich verstanden und leicht im Gedächtnis behalten, so dass sie als individuelle Gestaltung eines bestimmten Unternehmens aufgefasst werde, die auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren hinweise. Im vorliegenden Fall ist die skizzenhafte grafische Gestaltung der Marke jedoch nicht geeignet, den Verbraucher von der schlichten Wahrnehmung eines eine Steigung erklimmenden Geländewagens abzulenken.

25      Aus den Akten geht nämlich hervor, dass das angemeldete Zeichen nicht im Sinne der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung erheblich von den von der Prüferin ermittelten üblichen Darstellungen von Geländewagen in der betreffenden Branche abweicht. Gerade wegen der Skizzenhaftigkeit des Zeichens und da es, wie die Klägerin selbst vorträgt, keinem existierenden Modell eines Geländewagens entspricht, ist es vielmehr nicht ohne Weiteres von anderen üblichen Darstellungen derartiger Fahrzeuge zu unterscheiden, auch wenn der Verbraucher den betreffenden Waren besondere Aufmerksamkeit schenken sollte.

26      Insoweit ist es unerheblich, dass in der betreffenden Branche andere übliche Darstellungen von Kraftfahrzeugen, die sich erheblich von dem angemeldeten Zeichen unterscheiden, ebenfalls verwendet werden mögen, wie die Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO geltend gemacht hat. Dieser Umstand stellt die Üblichkeit des angemeldeten Zeichens, das in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise mit einer der für die betreffenden Waren typischen Darstellungen in Verbindung gebracht wird, nicht in Frage.

27      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der angemeldeten Marke jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.

28      Das übrige Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

29      Zum einen macht die Klägerin zwar zu Recht geltend, dass die Anerkennung noch so geringer Unterscheidungskraft einer Marke, die nicht von der Feststellung eines gewissen Maßes an künstlerischer Kreativität oder Vorstellungskraft ihres Inhabers abhängt, der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Die angefochtene Entscheidung beruht jedoch nicht auf dem unzureichenden kreativen oder neuartigen Charakter der angemeldeten Marke, sondern auf dem Fehlen von Elementen, die geeignet wären, sie von den üblichen Darstellungen der betreffenden Waren zu unterscheiden, so dass sie ihre wesentliche Funktion, die darin besteht, die betriebliche Herkunft dieser Waren zu identifizieren, nicht zu erfüllen vermag.

30      Zum anderen müssten, wie die Klägerin zu Recht ausführt, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mangels Angaben des Anmelders zu ihrer Verwendung alle wahrscheinlichen Verwendungen der Marke berücksichtigt werden, d. h. diejenigen, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], C‑541/18, EU:C:2019:725, Rn. 24, und vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Geht daraus hervor, dass in der betreffenden Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam sind, müssen die zuständigen Behörden im Einklang mit ihrer Verpflichtung, die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens anhand aller relevanten Tatsachen und Umstände zu prüfen, diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigen, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (Urteil vom 12. September 2019, #darferdas?, C‑541/18, EU:C:2019:725, Rn. 25).

32      Insoweit ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder ihrer Prüfung weder angeben noch genau wissen muss, wie er die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung verwenden wird. Darüber hinaus kann es Fälle geben, in denen das als Marke angemeldete Zeichen vor dem Zeitpunkt der Anmeldung auch nicht Gegenstand einer bedeutsamen Verwendung war (vgl. Urteil vom 12. September 2019, #darferdas?, C‑541/18, EU:C:2019:725, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Angesichts dessen ist der Klägerin, deren Anmeldung keine näheren Angaben hierzu enthielt, beizupflichten, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht alle wahrscheinlichen bedeutsamen Verwendungen der angemeldeten Marke aufgeführt sind. Die Beschwerdekammer hat sich im vorliegenden Fall auf die allgemeine Wahrnehmung dieser Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den betreffenden Waren, insbesondere in der Werbung, gestützt.

34      Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin weder geltend macht, dass es andere bedeutsame Verwendungsarten ihrer Marke gebe, die in der angefochtenen Entscheidung hätten aufgeführt werden müssen, noch auch nur angibt, dass es in der Praxis der betreffenden Branche eine besondere Verwendungsart gebe, die von der Beschwerdekammer außer Acht gelassen worden wäre und deren Berücksichtigung zu einer anderen Beurteilung der Unterscheidungskraft ihrer Marke hätte führen können.

35      Mangels jeglicher dahin gehender Angaben der Klägerin vermag das Gericht nicht zu beurteilen, ob ihr Vorbringen, in der angefochtenen Entscheidung seien nicht alle wahrscheinlichen bedeutsamen Verwendungen der angemeldeten Marke aufgeführt, Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage haben kann, ob das EUIPO seiner oben in Rn. 31 angeführten Pflicht, alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu prüfen, nachgekommen ist. Ihr Vorbringen ist daher als unsubstantiiert zurückzuweisen.

36      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

37      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

38      Da das EUIPO nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.

Costeira

Kancheva

Tichy-Fisslberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude



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