T-395/24 – Freiraum/ EUIPO – MeisterLabs (MemoMeister)

T-395/24 – Freiraum/ EUIPO – MeisterLabs (MemoMeister)

CURIA – Documents

Language of document :

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. Januar 2025(*)

„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache “

In der Rechtssache T-395/24,

Freiraum GmbH mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte F. Buchmann und B. Krahmer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

MeisterLabs GmbH mit Sitz in Vaterstetten (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Müller,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen V. Tomljenović und L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Mai 2024 (Sache R 1402/2023‑5).

2        Mit Schreiben, das am 15. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 19. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt. Sie beantragt, die Kosten nicht ihr aufzuerlegen.

4        Mit Schreiben, das am 2. Dezember 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

5        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

7        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. Januar 2025

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

A. Marcoulli



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar