T-350/24 – Compass-Datenbank/ Kommission

T-350/24 – Compass-Datenbank/ Kommission

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. Januar 2025(*)

„ Zugang zu Dokumenten – Kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten der Kommission – Untätigkeitsklage – Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet wird – Erledigung “

In der Rechtssache T‑350/24,

Compass-Datenbank GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt F. Galla,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterinnen I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 265 AEUV beantragt die Klägerin, die Compass-Datenbank GmbH, festzustellen, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu ihrem Zweitantrag vom 17. August 2023 auf Genehmigung der kommerziellen Weiterverwendung von auf der zentralen Europäischen Plattform enthaltenen Dokumenten Stellung zu nehmen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 30. Juni 2023 stellte die Klägerin, ein österreichischer Anbieter von Wirtschaftsinformationen, gemäß dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (ABl. 2011, L 330, S. 39) und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Kommission einen Antrag auf Weiterverwendung von Inhalten der zentralen Europäischen Plattform.

3        Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr keine Dokumente vorlägen, die dem Antrag der Klägerin entsprächen.

4        Am 17. August 2023 stellte die Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Weiterverwendung von auf der zentralen Europäischen Plattform enthaltenen Dokumenten, mit dem sie die Kommission um Überprüfung des von ihr in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2023 vertretenen Standpunkts ersuchte (im Folgenden: Zweitantrag).

5        Am 7. September 2023 informierte die Kommission die Klägerin, dass sie ihren Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, d. h. bis zum 7. September 2023, beantworten könne und dass sie die Frist um 15 Arbeitstage verlängere.

6        Am 27. Oktober 2023 bat die Kommission um Entschuldigung für die erhebliche Verzögerung bei der Beantwortung des Zweitantrags und gab an, keinen konkreten Termin nennen zu können, zu dem die Klägerin mit einer Antwort rechnen könne.

7        Am 26. März 2024 ersuchte die Klägerin die Kommission, über ihren Zweitantrag zu entscheiden und ihr diese Entscheidung bis spätestens zum 12. April 2024 mitzuteilen; andernfalls werde sie Klage erheben.

8        Am 18. April 2024 bat die Kommission erneut um Entschuldigung für die erhebliche Verzögerung bei der Beantwortung des Zweitantrags und gab an, keinen konkreten Termin nennen zu können, zu dem die Klägerin mit einer Antwort rechnen könne.

 Zu den nach Klageerhebung eingetretenen Ereignissen

9        Mit Schriftsatz, der am 26. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie am 24. September 2024 den ausdrücklichen Zweitbescheid C(2024) 6786 final angenommen habe, in der sie bestätigt habe, dass ihr keine Dokumente vorlägen, die der im Antrag der Klägerin enthaltenen Beschreibung entsprächen.

 Anträge der Parteien

10      In ihrer Klage beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

–        festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu ihrem Zweitantrag Stellung zu nehmen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11      Mit ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt die Kommission,

–        festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;

–        über die Kosten gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden.

12      Mit Schriftsatz, der am 10. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zum Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Stellung genommen. Sie erklärt, dass sie diesem nicht entgegentrete, und beantragt, der Kommission die Zahlung von 4 602 Euro als Anwaltskosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Art. 130 Abs. 2 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

14      Im vorliegenden Fall hat die Kommission beantragt, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hält sich durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet über diesen Antrag, ohne das Verfahren fortzusetzen.

15      Zunächst beruht nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 265 AEUV vorgesehene Klagemöglichkeit auf der Vorstellung, dass bei rechtswidriger Untätigkeit des betreffenden Organs die Unionsgerichte befasst werden können sollen, um von diesen feststellen zu lassen, dass die Unterlassung, wenn das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat, gegen den Vertrag verstößt (vgl. Beschluss vom 1. September 2021, Be Smart/Kommission, T‑18/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:531, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Ferner kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung in einem Fall, in dem die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Urteilsverkündung vorgenommen wurde, eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung der Unionsgerichte die in Art. 266 AEUV bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. Der Rechtsstreit ist dann gegenstandslos geworden, so dass er sich in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Beschluss vom 1. September 2021, Be Smart/Kommission, T‑18/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:531, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Kommission am 24. September 2024, d. h. nach Erhebung der vorliegenden Klage, zum Zweitantrag Stellung genommen hat und der Aufforderung der Klägerin zum Tätigwerden vom 26. März 2024 nachgekommen ist, wodurch ihre Untätigkeit beendet wurde.

18      Im Übrigen tritt die Klägerin dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht entgegen.

19      Folglich ist festzustellen, dass durch die Stellungnahme der Kommission vom 24. September 2024 die vorliegende Klage, die auf die Feststellung der Untätigkeit dieses Organs gerichtet ist, gegenstandslos geworden ist.

20      Daher ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

 Kosten

21      Die Klägerin beantragt, die Kommission zur Zahlung von Kosten in Höhe von 4 602 Euro zu verurteilen.

22      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung ausschließlich über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien entscheidet, ohne sich zur Höhe der Kosten zu äußern. Im Fall eines Streits kann die Höhe der erstattungsfähigen Kosten Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens sein, das Art. 170 der Verfahrensordnung unterliegt und von der Entscheidung über die Kostenverteilung zu unterscheiden ist. Somit kann die Kostenfestsetzung erst im Anschluss an das Urteil oder den Beschluss, mit dem das Verfahren beendet wird, vorgenommen werden (Urteil vom 6. Februar 2019, Karp/Parlament, T‑580/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:62, Rn. 100).

23      Folglich ist der Teil des Kostenantrags der Klägerin, mit dem sie beantragt, die ihr von der Kommission zu erstattenden Kosten auf 4 602 Euro festzusetzen, als unzulässig zurückzuweisen.

24      Unbeschadet hiervon beantragt die Klägerin, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

26      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen der Stellung des Zweitantrags durch die Klägerin am 17. August 2023 und der Annahme der Entscheidung vom 24. September 2024 durch die Kommission mehr als ein Jahr vergangen ist. In ihren E‑Mails an die Klägerin vom 27. Oktober 2023 und 18. April 2024 (siehe oben, Rn. 6 und 8), ihrer Entscheidung vom 24. September 2024 und ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hat die Kommission eingeräumt, dass die Bearbeitung des Zweitantrags mit erheblicher Verzögerung erfolgte.

27      In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles sind der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Kommission trägt die Kosten.

Luxemburg, den 7. Januar 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

R. da Silva Passos



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