T-348/24 – Cannafair/ EUIPO (Cannafair)

T-348/24 – Cannafair/ EUIPO (Cannafair)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:336

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

26. März 2025(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Cannafair – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑348/24,

Cannafair GmbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt D. Fischer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters I. Nõmm und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Cannafair GmbH, die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Mai 2024 (Sache R 2592/2023-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben und das EUIPO anzuweisen, die Anmeldung für die angeführten Dienstleistungen der Klasse 35 zu veröffentlichen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 15. Mai 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Cannafair als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde insbesondere für folgende Waren der Klasse 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Durchführung von Ausstellungen und Messen für geschäftliche und Werbezwecke; Durchführung von Messen zu Handelszwecken; Organisation und Durchführung von Messen für kommerzielle oder Werbezwecke; Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für kommerzielle oder Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für kommerzielle Zwecke oder Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für Werbe- oder kommerzielle Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Messen für Handels- und Werbezwecke; Organisation von Messen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Organisation von Messen und Ausstellungen in Bezug auf wirtschaftliche oder Werbezwecke; Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Planen und Veranstalten von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vorbereitung und Durchführung von Messen und Ausstellungen für Geschäftszwecke; Messe- und Ausstellungsdienste zu Handelszwecken; Messeverwaltungsdienste; Organisation von Ausstellungen für Handelszwecke; Durchführung von Ausstellungen für Handelszwecke; Organisation von Ausstellungen für Warenhandelszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen zu Werbezwecken; Durchführung von Ausstellungen für Werbezwecke; Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Durchführung von Ausstellungen für kommerzielle Zwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke; Organisation von Ausstellungen zu kommerziellen und Werbezwecken; Organisation von Ausstellungen für Handels- oder Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen zum Zwecke des Warenhandels; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; Organisation von Ausstellungen für geschäftliche oder kommerzielle Zwecke; Organisation von Ausstellungen oder Veranstaltungen für Geschäfts- oder Werbezwecke; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Shows für kommerzielle Zwecke; Organisation von Blumen- und Pflanzenschauen für wirtschaftliche Zwecke oder Werbezwecke; Veranstaltung von Handelsmessen“.

4        Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2023 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.

5        Am 18. Dezember 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Die Beschwerde, mit der geltend gemacht wurde, dass die Prüfungsabteilung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fehlerhaft angewandt habe, wurde von der Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Außerdem verwies die Beschwerdekammer die Sache an die Prüfungsabteilung zurück, damit diese den auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 gestützten Hilfsantrag der Klägerin prüft und ermittelt, ob die beantragte Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        das EUIPO anzuweisen, die Anmeldung für die angeführten Dienstleistungen der Klasse 35 zu veröffentlichen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, durch die Feststellung, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen beschreibend sei, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fehlerhaft angewandt zu haben.

11      Erstens bildeten die Definitionen in den Wörterbüchern Oxford English Dictionary und Merriam-Webster, auf die die Beschwerdekammer Bezug nehme, in erster Linie den Sprachgebrauch in England und in den Vereinigten Staaten ab und nicht jenen in den englischsprachigen Mitgliedstaaten der Union. Dies gelte insbesondere, wenn es sich wie im vorliegenden Fall nicht um formale Sprache, sondern um Abkürzungen handele, da Abkürzungen in besonderer Weise vom lokalen Sprachgebrauch geprägt seien. Diese Beispiele seien nicht geeignet, als Beweise für das gewöhnliche Verständnis des in Rede stehenden Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise herangezogen zu werden.

12      Zweitens seien die Ausführungen der Beschwerdekammer zum Verständnis des Begriffs „canna“ unzutreffend und fänden keinerlei Grundlage in den oben in Rn. 11 genannten Wörterbüchern. Das Beispiel aus dem Oxford English Dictionary zeige, dass es sich bei Hanf um eine Pflanze handele, die nicht mit dem Wortbestandteil „canna“ assoziiert werde. Im Wörterbuch Merriam-Webster werde zwar für den Fall der attributiven Verwendung des Zeichens canna ein möglicher Bezug zur Cannabispflanze hergestellt. Primär werde der Begriff „canna“ jedoch mit der gleichnamigen Pflanze assoziiert. Bezugnahmen auf den englischen oder den amerikanischen Sprachgebrauch ermöglichten es daher nicht, den beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens zu begründen. Im Übrigen ergebe sich aus den Suchtreffern für den Begriff „Cannabis“ in keiner Weise, dass der Begriff „canna“ als Abkürzung dienen könne.

13      Drittens sei der Begriff „fair“ keineswegs eindeutig. Das Cambridge Dictionary enthalte verschiedene Definitionen dieses Begriffs. Außerdem habe die Beschwerdekammer die Begriffe „Leipzig book fair“ und „audio fair“ als Beispiele verwendet, obwohl sie im gezeigten Zusammenhang nicht beschreibend, sondern kennzeichnend verwendet worden seien.

14      Viertens fehle es nach dem Begriffsverständnis des in Rede stehenden Zeichens an einer Beziehung zwischen dem Zeichen und den angeführten Dienstleistungen der Klasse 35, die hinreichend direkt und spezifisch sei, um die Markenanmeldung zu versagen. Angesichts der Vielzahl der Begriffsvarianten könne das Zeichen den maßgeblichen Verkehrskreisen daher zur Beschreibung einer Messe für Hanfprodukte nicht dienlich sein, weil dies zu viele gedankliche Schritte voraussetze.

15      Fünftens habe die Beschwerdekammer über sämtliche involvierte Gruppen von Marktteilnehmern hinweg ein generalisierendes Verständnis des Begriffs „cannafair“ angewandt. Im vorliegenden Fall habe sie die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen unter den Tätigkeitsbegriffen Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für geschäftliche/kommerzielle/wirtschaftliche Handels- und Werbezwecke zusammengefasst. Sie habe jedoch verkannt, dass die Marktteilnehmer, an welche die Dienstleistungen der Klasse 35 adressiert seien, unterschiedlichen Gruppen angehörten, die nicht homogen seien. Die Klägerin stellt daher in Abrede, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen in seiner Gesamtheit als eine beschreibende Angabe der in Rede stehenden Dienstleistungen wahrnähmen, insbesondere, soweit es sich um Spezialmessen für ein Fachpublikum handele. Nicht kommerzielle Veranstaltungen, welche sich grundsätzlich an ein breites Publikum richteten, bei welchem lediglich durchschnittliche Kenntnisse vorauszusetzen seien, würden von der Markenanmeldung nicht erfasst.

16      Sechstens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass es trotz des regen Marktgeschehens in den betreffenden Branchen der Hanfindustrie keinen Nachweis einer rein beschreibenden Nutzung des in Rede stehenden Zeichens in seiner Gesamtheit gebe. Bei einer Internetsuche nach diesem Zeichen würden dem Internetnutzer ausschließlich Suchtreffer präsentiert, die auf die gleichnamigen Veranstaltungen der Klägerin verwiesen. Diese Suchtreffer zeigten somit, dass sich im Internet eine kennzeichnende Interpretation dieses Zeichens durchgesetzt habe. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte, die eine vernünftige Erwartung begründeten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen künftig beschreibend nutzen würden.

17      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

19      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28, und vom 1. Februar 2023, Krematorium am Waldfriedhof Schwäbisch Hall/EUIPO (aquamation), T‑319/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:30, Rn. 17).

20      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 1. Februar 2023, aquamation, T‑319/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:30, Rn. 18).

21      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 2. März 2022, Pluscard Service/EUIPO [PLUSCARD], T‑669/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:106, Rn. 39).

22      Daher lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die maßgeblichen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, EU:T:2008:261, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 7. Dezember 2022, Bora Creations/EUIPO [essence], T‑738/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:779, Rn. 15, und vom 1. Februar 2023, aquamation, T‑319/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:30, Rn. 20).

23      Als Erstes hat die Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen in den Rn. 18 und 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an allgemeine und an Fachverkehrskreise richteten, dessen Aufmerksamkeit je nach Preis und Komplexität dieser Dienstleistungen sowie den erforderlichen Kenntnissen oder Fachkenntnissen von durchschnittlich bis hoch variiere. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei, da das Wortelement der angemeldeten Marke aus zwei englischen Wörtern bestehe, auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Union abzustellen; diese umfassten Konsumenten und Fachleute nicht nur aus Ländern, in denen Englisch eine Amtssprache sei – etwa Irland und Malta –, sondern auch aus Ländern, in denen Englisch zumindest weitgehend verstanden werde – u. a. Zypern, Dänemark, die Niederlande, Finnland und Schweden –, sowie aus Ländern, in denen ein erheblicher Teil der Verkehrskreise zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfüge, u. a. Portugal.

24      Es besteht kein Anlass, diese Beurteilungen, denen die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.

25      Als Zweites hat die Beschwerdekammer zur Bedeutung der Begriffe, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, darauf hingewiesen, dass das in Rede stehende Zeichen eine einfache Zusammensetzung zweier gängiger alltäglicher englischer Begriffe – „canna“ und „fair“ – darstelle, die schon vor dem Anmeldedatum allgemein bekannt gewesen seien, den Regeln der englischen Grammatik folgten und keine sprachliche Eigenart aufwiesen.

26      Die Beschwerdekammer hat u. a. zum einen darauf hingewiesen, dass gemäß der Online-Version des Wörterbuchs Merriam-Webster der Begriff „canna“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen in der Union gemeinhin als Abkürzung für „Cannabis“ oder mit der Bedeutung „Cannabis enthaltend oder mit Cannabis aromatisiert“ bzw. „sich auf den Verkauf oder den Konsum von Cannabis beziehend oder damit zu tun habend“ verwendet werde. Zum anderen ergebe sich aus dem Collins Dictionary, dem Oxford English Dictionary und der Online-Version des Wörterbuchs Merriam-Webster, dass der Begriff „fair“ auf Englisch als Substantiv „Messe“, „Ausstellung“ bzw. „eine Veranstaltung, bei der Waren einer bestimmten Art ausgestellt und verkauft werden“, bedeute. Das in Rede stehende Zeichen sei daher für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in seinem Sinngehalt unmittelbar und leicht als „Cannabis-Messe“ verständlich, so dass es im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen unmittelbar beschreibend sei.

27      In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdekammer erstens nicht vorgeworfen werden, zur Ermittlung der Bedeutung der Begriffe „canna“ und „fair“ für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Union englischsprachige Internetseiten außerhalb der Union herangezogen zu haben. Gemäß der Rechtsprechung bestehen zwischen dem in Irland und auf Malta gesprochenen Englisch und dem US-amerikanischen Englisch zwar bestimmte Unterschiede auf der Ebene des Wortschatzes, aber es ist allgemein bekannt, dass Wörter und Ausdrücke in diesen drei Varianten des Englischen grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben. Die gleiche Erwägung gilt für die aus dem Vereinigten Königreich stammenden Quellen, da Wörter und Ausdrücke in dem im Vereinigten Königreich einerseits und in Irland sowie auf Malta andererseits gesprochenen Englisch oft dieselbe Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2022 Vitronic/EUIPO [Enforcement Trailer], T‑433/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:344, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen hat die Klägerin nichts vorgebracht, was ihr Argument belegen würde, dass die Begriffe „canna“ und „fair“ in den Ländern der Union, in denen Englisch eine Amtssprache sei, oder in den Ländern, in denen Englisch zumindest weitgehend verstanden werde, anders verstanden würden, als es sich aus den Wörterbüchern ergebe, auf die sich die Beschwerdekammer bezogen habe.

28      Der Beschwerdekammer kann daher nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, auf die in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Wörterbücher Bezug genommen zu haben, um die möglichen Bedeutungen der Begriffe aufzuzeigen, die das Wortelement bilden, aus dem die angemeldete Wortmarke besteht.

29      Zweitens ist die Verwendung des Begriffs „canna“ als adjektivische Kurzform des Begriffs „Cannabis“ im Englischen entgegen dem Vorbringen der Klägerin gebräuchlich. Wie von der Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, wird der Begriff „canna“ gemeinhin als Abkürzung für „Cannabis“ verwendet, trotz des Weglassens der letzten drei Buchstaben „b“, „i“ und „s“, und er wird vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als solche wahrgenommen, insbesondere, wenn er in Verbindung mit einem anderen bedeutungsvollen Begriff – im vorliegenden Fall „fair“ – erscheint.

30      Außerdem handelt es sich nach der Rechtsprechung bei dem Begriff „Cannabis“ um einen wissenschaftlichen lateinischen Begriff, der zum einen in mehreren Sprachen der Union existiert und zum anderen der breiten Öffentlichkeit durch seine Präsenz in den Medien bekannt ist, infolge deren er für die maßgeblichen Verkehrskreise im gesamten Gebiet der Union verständlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Torresan/HABM – Klosterbrauerei Weissenohe [CANNABIS], T‑234/06, EU:T:2009:448, Rn. 31). Die Beschwerdekammer hat auch darauf hingewiesen, dass dieser Begriff gemäß dem Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO (CANNABIS STORE AMSTERDAM) (T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 61), drei mögliche Bedeutungen hat – er bezeichnet eine Textilpflanze, einen Suchtstoff oder eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird.

31      Die Beschwerdekammer hat somit fehlerfrei festgestellt, dass der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „canna“ als Abkürzung des Begriffs „Cannabis“ wahrnehme und er so unmittelbar mit Cannabis assoziiert werden könne.

32      Drittens ist nicht relevant, dass der Begriff „fair“ verschiedene Bedeutungen haben kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nämlich von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38, und vom 11. Oktober 2023, Biogena/EUIPO [THE GOOD GUMS], T‑87/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:617, Rn. 34). Die Beschwerdekammer hat also keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, der Begriff „fair“ als Substantiv bedeute „Messe“ bzw. „eine Veranstaltung, bei der Waren einer bestimmten Art ausgestellt und verkauft werden“.

33      Diese Schlussfolgerung kann durch das Argument der Klägerin, dass die von der Beschwerdekammer als Beispiele herangezogenen Begriffe „Leipzig book fair“ und „audio fair“ kennzeichnend und nicht beschreibend verwendet würden, nicht in Frage gestellt werden. Dieses Argument beruht auf einer fehlerhaften Lesart von Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung. In dieser Randnummer zeigt die Beschwerdekammer nämlich lediglich auf, dass der Gebrauch des englischen Wortes „fair“ in der Bedeutung „Messe“ oder „Ausstellung“ seit mehr als 100 Jahren üblich ist. Im Übrigen ergibt sich aus den von der Beschwerdekammer angeführten Beispielen, dass dieses Wort oft mit anderen Wörtern kombiniert wird, wie dies auch vorliegend der Fall ist.

34      Die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung für das Wortelement, aus dem die angemeldete Marke gebildet ist, in seiner Gesamtheit ist folglich nicht fehlerhaft.

35      Viertens ist den Rn. 23 bis 26 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich beim Wortelement „cannafair“, aus dem die angemeldete Marke gebildet ist, in seiner Gesamtheit um eine einfache Zusammensetzung zweier englischer Wörter handelt, die für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise leicht erkennbar sind, wobei das Wort „canna“ das Wort „fair“ näher beschreibt. Dies wird durch die in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene, aus dem Oxford English Dictionary stammende Definition des Wortes „fair“ bestätigt, wonach dieses Wort „[h]äufig mit [einem] modifizierende[n] Wort [verknüpft wird]“, das die Ware oder die Waren der Industrie angibt, die dort ausgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2022, Task Food/EUIPO – Foodtastic [ENERGY CAKE], T‑686/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:545, Rn. 72). Da die Anmeldemarke somit in ihrer Gesamtheit aus einer Begriffskombination besteht, die den Grammatikregeln der englischen Sprache entspricht, erzeugt die Aneinanderreihung dieser Begriffe im Englischen keinen anderen Gesamteindruck als den der Summe dieser Bestandteile und ist daher nicht geeignet, ihren beschreibenden Charakter für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu mindern, zumal diese Begriffe einen verständlichen Ausdruck bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2022, dennree/EUIPO [BioMarkt], T‑641/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:446, Rn. 31). Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass das in Rede stehende Zeichen unmittelbar und leicht als „Cannabis-Messe“ verständlich ist und vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Angabe der Art, des Zwecks und der Beschaffenheit der betreffenden Dienstleistungen wahrgenommen wird.

36      Für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ist die Botschaft, die das Zeichen Cannafair vermittelt, somit klar, unmittelbar und eindeutig; ihr Verständnis erfordert keine gedanklichen Schlussfolgerungen. Aus der Sicht dieses Teils der maßgeblichen Verkehrskreise besteht im Sinne der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung folglich eine hinreichend direkte und konkrete Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Dienstleistungen.

37      Fünftens hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Dienstleistungen im Wesentlichen um Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen (einschließlich Blumen- und Pflanzenschauen) für geschäftliche/kommerzielle/wirtschaftliche Handels- und Werbezwecke bzw. um Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Unternehmen, Fachleute und Konsumenten/potenzielle Kunden zusammenkommen, handele.

38      Ohne klare Argumente anzuführen, die diese Feststellung in Frage stellen könnten, beschränkt sich die Klägerin auf die Behauptung, die Beschwerdekammer habe den Umstand verkannt, dass die Marktteilnehmer, an die diese Dienstleistungen der Klasse 35 gerichtet seien, unterschiedlichen Gruppen angehörten, die nicht homogen seien. Sie bringt jedoch nichts Konkretes vor, was den Schluss zuließe, dass das Zeichen Cannafair je nach Personengruppe, an die sich diese Dienstleistungen richteten, anders wahrgenommen würde, und gibt auch keine Gründe an, warum nicht für den gesamten englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise von der gleichen beschreibenden Bedeutung des Begriffs „cannafair“ auszugehen sei. Es kann nämlich nicht vermutet werden, dass die Fachverkehrskreise, auf die die Klägerin ihre Argumentation stützt, diese Verbindung zwischen der Bedeutung der Begriffe, die das Wortelement der angemeldeten Marke bilden, und den damit bezeichneten Dienstleistungen nicht herstellt.

39      Sechstens vermag das Vorbringen der Klägerin, es gebe keinen Nachweis einer rein beschreibenden Nutzung des in Rede stehenden Zeichens in seiner Gesamtheit und das Internet liefere nur eine kennzeichnende Interpretation dieses Zeichens, da die Suchmaschinentreffer lediglich auf von ihr organisierte Veranstaltungen verwiesen, nicht durchzugreifen.

40      Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2019, Currency One/EUIPO – Cinkciarz.pl [CINKCIARZ], T‑501/18, EU:T:2019:879, Rn. 43).

41      Im vorliegenden Fall besteht das in Rede stehende Zeichen, wie es sich aus den Ausführungen oben in den Rn. 31, 35 und 36 ergibt, aus zwei gängigen alltäglichen englischen Begriffen, die schon vor dem Anmeldedatum der Marke allgemein bekannt waren. Da das in Rede stehende Zeichen für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und leicht verständlich ist, besteht eine hinreichend direkte und konkrete Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Dienstleistungen. Die Beschwerdekammer konnte deshalb berechtigterweise davon ausgehen, dass dieses Zeichen geeignet sei, zumindest künftig Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen zu bezeichnen.

42      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend ist und daher unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt.

43      Der erste Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

44      Da nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, braucht die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt, nicht geprüft zu werden (vgl. Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 13. Juli 2022, BioMarkt, T‑641/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:446, Rn. 56).

45      Aus diesen Gründen ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin, mit dem sie begehrt, das EUIPO anzuweisen, die Anmeldung für die angeführten Dienstleistungen der Klasse 35 zu veröffentlichen, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

46      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47      Da das EUIPO nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Steinfatt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas



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