T-307/21 DEP – Classen Holz Kontor/ EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (DRYTILE)

T-307/21 DEP – Classen Holz Kontor/ EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (DRYTILE)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

25. Mai 2023(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑307/21 DEP,

Classen Holz Kontor GmbH mit Sitz in Kaisersesch (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Bergermann und D. Graetsch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG mit Sitz in Alfter (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Abrar,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin sowie der Richter I. Nõmm (Berichterstatter) und D. Kukovec,

Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,

aufgrund des Beschlusses vom 1. April 2022, Classen Holz Kontor/EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (DRYTILE) (T‑307/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:203),

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG, die erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑307/21 entstanden und von der Klägerin, der Classen Holz Kontor GmbH, zu zahlen sind, auf 23 494 Euro ohne Umsatzsteuer festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 1. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑307/21 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. März 2021 (Sache R 1226/2020‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Streithelferin und ihr.

3        Die Streithelferin wurde zur Unterstützung der Anträge des EUIPO als Streithelferin zugelassen. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Mit Beschluss vom 1. April 2022, Classen Holz Kontor/EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (DRYTILE) (T‑307/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:203), strich das Gericht die Rechtssache im Register des Gerichts und legte der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

5        Mit Schreiben vom 5. August 2022 teilte die Streithelferin der Klägerin mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 26 744,06 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) belaufe.

6        Mit E‑Mails vom 31. August und 15. September 2022 lehnte die Klägerin die Begleichung der Forderung der Streithelferin mit der Begründung ab, dass sie die Honorarforderungen für überhöht halte, wies aber darauf hin, dass sie gleichwohl bereit sei, ihr für die beiden verbundenen Rechtssachen T‑307/21 und T‑308/21 einen Gesamtbetrag von 6 800 Euro (d. h. 3 400 Euro pro Rechtssache) zu erstatten, was 20 Arbeitsstunden entspreche. Die betroffenen Parteien erzielten jedoch keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Hauptsacheverfahren.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelferin beantragt,

–        den Betrag der Kosten, die die Klägerin zu erstatten hat, auf 22 474 Euro (ohne Umsatzsteuer) für das Hauptsacheverfahren und auf 1 020 Euro (ohne Umsatzsteuer) für das Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen;

–        ihr eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zum Zwecke der Vollstreckung zu erteilen.

8        Die Klägerin beantragt, den Antrag der Streithelferin in der geltend gemachten Höhe zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin die Erstattung von 23 494 Euro (ohne Umsatzsteuer); dieser Betrag entspricht erstens den Anwaltshonoraren für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 22 474 Euro (ohne Umsatzsteuer) und zweitens den Kosten für das Kostenfestsetzungsverfahren in Höhe von 1 020 Euro (ohne Umsatzsteuer).

12      Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin in Höhe des geltend gemachten Betrags zurückzuweisen.

 Zu den Kosten für das Hauptsacheverfahren

13      Die Streithelferin beantragt die Erstattung von 22 474 Euro (ohne Umsatzsteuer) für Anwaltshonorare im Hauptsacheverfahren. Die Honorare, deren Erstattung begehrt wird, entsprechen 66 Stunden und sechs Minuten Arbeitszeit im Hauptsacheverfahren zu einem Stundensatz von 340 Euro. Die Streithelferin gibt an, eine 17‑seitige Klagebeantwortung mit Anlagen, ein Schreiben mit einer Stellungnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ein Schreiben mit Erklärungen zur Verbindung der Rechtssachen T‑307/21 und T‑308/21, ein Schreiben mit einer Stellungnahme zu der von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei beantragten Aufhebung des Termins für die mündliche Verhandlung, ein Schreiben mit Auskünften und ein Schreiben mit Erklärungen zur Klagerücknahme eingereicht zu haben. Ferner gibt sie an, die mündliche Verhandlung vorbereitet und die schriftliche Ausarbeitung ihres Plädoyers angefertigt zu haben.

14      Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern er hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Desgleichen hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im Licht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Anwaltshonorare im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind.

17      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und seinen Schwierigkeitsgrad betrifft, ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren eine Klage gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zu einem Widerspruchsverfahren zum Gegenstand hatte und in erster Linie das Bestreiten des Bestehens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) betraf, die von der Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung festgestellt worden war.

18      Somit hielt sich die in Rede stehende Rechtssache im Rahmen einer beim Gericht gängigen Streitigkeit, da sie im Wesentlichen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für das Publikum betraf, und wies somit im Hinblick auf das Unionsrecht keine besondere Bedeutung oder Schwierigkeit auf, da die in den Klagegründen aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung bereits behandelt worden waren. Daher kann nicht von einer besonders schwer zu bearbeitenden Rechtssache gesprochen werden.

19      Folglich war die in Rede stehende Rechtssache aus unionsrechtlicher Sicht nur von begrenzter Bedeutung.

20      Als Zweites trägt die Streithelferin in Bezug auf die betroffenen wirtschaftlichen Interessen vor, dass die Bedeutung, die die in Rede stehende Rechtssache für sie habe, von ihrem Anwalt in einer E‑Mail vom 5. September 2022 hervorgehoben worden sei und dass sich diese Bedeutung aus der umfangreichen Benutzung der betreffenden Marke ergebe, wozu sie auf ihre Website verweist. Sie beruft sich auch auf eine E‑Mail des Anwalts der Klägerin vom 15. September 2022, in der dieser eingeräumt habe, dass diese Sache für die Streithelferin wichtig sei.

21      Zum einen wird das Vorbringen der Streithelferin nur mit einem sehr vagen und allgemeinen Verweis auf ihre Website substantiiert und ermöglicht nicht den Nachweis, dass die in Rede stehende Rechtssache für sie von ungewöhnlichem wirtschaftlichem Interesse gewesen wäre. Auch die gegenüber dem Anwalt der Streithelferin geäußerte Bemerkung des Anwalts der Klägerin stellt keinen Beweis dafür dar, dass die Rechtssache für die Streithelferin ein solches Interesse aufgewiesen hätte.

22      Folglich ist festzustellen, dass die in Rede stehende Rechtssache für die Streithelferin zwar ein wirtschaftliches Interesse aufwies, doch kann mangels von ihr vorgelegter konkreter Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass das wirtschaftliche Interesse, das diese Rechtssache für sie aufwies, außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2022, Chatwal/EUIPO – Timehouse Capital [THE TIME], T‑186/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:668, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Was als Drittes den Arbeitsaufwand anbelangt, der der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass für den Richter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind insbesondere die Zahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Zahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Zahl der Schriftsatzwechsel und der Umstand, ob die Anwälte der Antragstellerin diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen. Denn wenn die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (Beschlüsse vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T‑65/96 DEP, EU:T:2001:261, Rn. 25, und vom 7. Dezember 2004, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00 DEP, EU:T:2004:353, Rn. 29 und 30).

25      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin dem Kostenfestsetzungsantrag Rechnungen beigefügt hat, die die Rechtssachen T‑307/21 und T‑308/21 betreffen. Aus den die Rechtssache T‑307/21 betreffenden Rechnungen geht hervor, dass 66 Stunden und sechs Minuten Arbeitszeit dafür verwendet wurden, die Akte und die Klageschrift durchzusehen, rechtliche Recherchen durchzuführen und eine Klagebeantwortung abzufassen, die Klagebeantwortung des EUIPO durchzusehen, einen Schriftwechsel mit der Kanzlei des Gerichts zu führen, den Schriftwechsel mit der Kanzlei des Gerichts durchzusehen, E‑Mails und Schreiben an die Streithelferin abzufassen, den Sitzungsbericht durchzusehen, das Plädoyer für die mündliche Verhandlung abzufassen, den Antrag auf Klagerücknahme durchzusehen und mit einer Patentanwältin Telefonate zu führen sowie E‑Mails auszutauschen.

26      Angesichts der begrenzten Komplexität der rechtlichen Probleme der Rechtssache erscheint die für all diese Leistungen aufgewendete Zeit von 66 Stunden und sechs Minuten jedoch überhöht.

27      Erstens geht aus der Akte hervor, dass im Hauptsacheverfahren, was die zu prüfenden Unterlagen angeht, die Klageschrift 14 Seiten Vorbringen und sieben Anlagen von insgesamt 34 Seiten umfasste.

28      Was die Schriftsätze der Streithelferin anbelangt, so hat diese eine Klagebeantwortung mit etwa 15 Seiten Vorbringen und dazu fünf Seiten Anlagen eingereicht.

29      Insoweit ist festzustellen, dass die Klagebeantwortung der Streithelferin ein Vorbringen enthielt, mit dem das Vorbringen der Klägerin zu einer bereits vor der Beschwerdekammer erörterten Frage, nämlich dem Vergleich der fraglichen Zeichen, widerlegt werden sollte, und dass daher die Ausarbeitung dieses Schriftsatzes keine größeren Schwierigkeiten bereitete.

30      Zweitens geht aus den von der Streithelferin vorgelegten vier Rechnungen hervor, dass ihr Anwalt eng mit einer Patentanwältin zusammengearbeitet hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für das Gericht unabhängig von der Zahl der Beistände, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das streitige Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 2. September 2021, Scorify/EUIPO – Scor [SCORIFY], T‑328/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:534, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zu beachten ist auch, dass die Patentanwältin, an die sich der Anwalt der Streithelferin gewandt hat, bereits über eine umfassende Kenntnis der Sache verfügte, da sie die Streithelferin im Verwaltungsverfahren vertreten hatte. Dies erleichterte ihr die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Klagebeantwortung aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 25).

32      Was drittens das (oben in Rn. 23 angeführte) Erfordernis anbelangt, genaue Angaben zu machen, damit der Unionsrichter den Wert der verrichteten Arbeit beurteilen kann, ist festzustellen, dass die Beschreibung der meisten Leistungen, die im Kostenfestsetzungsantrag und in der Einzelaufstellung in den vier diesem Antrag beigefügten Rechnungen aufgeführt sind, vage und ungenau ist. So steht in der Rechnung Nr. 2021000183 vom 17. August 2021 ohne genauere Angaben z. B., dass die Durchsicht und Prüfung der Unterlagen sowie ein Telefonat mit der Patentanwältin sieben Arbeitsstunden umfasst hätten, dass die Prüfung der Klageschriften und andere Aufgaben (wie der Entwurf der Vollmachten und der Handelsregisterauszug) sechs Stunden und 30 Minuten gedauert hätten, dass die Prüfung der Klageschrift und der Unterlagen sowie die Prüfung der Rechtslage zwei Stunden und zwölf Minuten Arbeitszeit umfasst hätten, dass die Prüfung der Unterlagen und der Rechtslage sowie Internetrecherchen und der Entwurf der Klagebeantwortung sechs Stunden und 30 Minuten Arbeitszeit umfasst hätten, dass eine „Prüfung“ sowie die Durchsicht der Akte und die Überarbeitung der Klagebeantwortung sieben Stunden und 48 Minuten Arbeitszeit umfasst hätten und dass schließlich die „Prüfung“ und die Finalisierung des Schriftsatzes sieben Stunden Arbeitszeit umfasst hätten.

33      Angesichts der Ungenauigkeit der übermittelten Informationen ist es für den Unionsrichter schwierig, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen.

34      Dieselben Schwierigkeiten ergeben sich bei den übrigen drei Rechnungen wegen der Ungenauigkeit mehrerer darin aufgeführter Leistungen. So steht in der Rechnung Nr. 2021000205 z. B., dass die Durchsicht des Schreibens des Gerichts, die Durchsicht der Klagebeantwortung des EUIPO, die Durchsicht der Akte, die Prüfung und die E‑Mail an die Patentanwältin vier Stunden und 30 Minuten Arbeitszeit ausgemacht hätten. Desgleichen steht in der Rechnung Nr. 2022000069, dass die Durchsicht des Schreibens des Gerichts, der Bericht an den Mandanten, die Durchsicht der Akte, der Schriftsätze und der Unterlagen, der Entwurf des Plädoyers und die E‑Mail an die Patentanwältin nicht weniger als acht Stunden Arbeitszeit umfasst hätten.

35      Es ist festzustellen, dass es für den Unionsrichter wegen der Ungenauigkeit der Angaben im Kostenfestsetzungsantrag und in den ihm beigefügten Rechnungen schwierig ist, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen.

36      Viertens ist die im Wesentlichen in der ersten Rechnung angeführte für die Vorbereitung der Klagebeantwortung erforderliche Rechtsprechungsrecherche bei der Kostenfestsetzung als Bestandteil der Arbeit für die Vorbereitung der Schriftsätze zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Februar 2021, Rubik’s Brand/EUIPO [Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur], T‑601/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:106, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Fünftens ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren nur ein schriftliches Verfahren umfasste, da der Termin für die ursprünglich anberaumte mündliche Verhandlung schließlich aufgehoben wurde und die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klagerücknahme erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und die vom Anwalt der Streithelferin zur Vorbereitung der mündlichen Ausführungen aufgewandte Zeit berücksichtigt werden kann.

38      Sechstens ist daran zu erinnern, dass der Anwalt der Streithelferin einen Stundensatz von 340 Euro (ohne Umsatzsteuer) angewandt hat. Im vorliegenden Fall hält das Gericht den in Rechnung gestellten Stundensatz von 340 Euro für überhöht und im Hinblick auf das, was für die im Hauptsacheverfahren fragliche Art von Rechtsstreitigkeiten im Allgemeinen üblich ist, einen Stundensatz von 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) für angemessen. Es ist klarzustellen, dass ein Stundensatz von 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) jedenfalls nur als Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden kann. Ferner muss die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das Hauptsacheverfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschlüsse vom 7. Mai 2020, Gibson Brands/EUIPO – Wilfer [Form eines Gitarrenkorpus], T‑340/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:206, Rn. 37, und vom 8. Dezember 2022, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO [Хозяин], T‑184/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:793, Rn. 24).

39      Nach alledem sind in Anbetracht der Bestimmungen der Verfahrensordnung über die erstattungsfähigen Kosten die für das Hauptsacheverfahren geltend gemachten Honorare in Höhe von insgesamt 22 474 Euro (ohne Umsatzsteuer) als überhöht anzusehen.

40      Daher ist die Berücksichtigung der Arbeit des Anwalts der Streithelferin auf die erforderliche Stundenzahl zu beschränken und die Stundenzahl somit auf 15 herabzusetzen. Folglich erscheint es angemessen, die Kosten, die der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten sind, auf 3 750 Euro festzusetzen, d. h. 15 Arbeitsstunden mal 250 Euro, zuzüglich, wie von der Streithelferin gefordert, der Umsatzsteuer zum Satz von 19 %, d. h. 4 462,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

 Zu den Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren

41      Was die von der Streithelferin für das Betreiben des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemachten Kosten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Immunostad, T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die Streithelferin fordert die Zahlung eines Betrags von 1 020 Euro (ohne Umsatzsteuer) für die Prüfung und Abfassung des Kostenfestsetzungsantrags, was drei Stunden Arbeit für einen Anwalt zu einem Stundensatz von 340 Euro entspricht.

44      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsantrag kurz ist. Er enthält nur einen kurzen Überblick über die vom Anwalt der Streithelferin eingereichten Unterlagen (Klagebeantwortung und mehrere Schreiben) und eine Zusammenfassung des Inhalts des Schriftwechsels zwischen den Anwälten über die Frage der Höhe der Kosten. Der Teil, der sich mit der Begründung der Höhe der geltend gemachten Kosten befasst, beschränkt sich auf drei Punkte.

45      Daher lässt sich die Zahl der von der Streithelferin für das vorliegende Verfahren aufgewandten Arbeitsstunden auf zwei Stunden festsetzen, auf die der oben in Rn. 38 für das Hauptsacheverfahren genannte Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) als zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten angemessen anzusehen ist, d. h. 595 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

46      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin auf 5 057,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.

 Zum Antrag auf Ausfertigung des Vollstreckungsbeschlusses

47      Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Streithelferin, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

48      Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist. Zum anderen ist, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich über diesen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Classen Holz Kontor GmbH der Deutschen Steinzeug Cremer & Breuer AG zu erstatten hat, wird auf 5 057,50 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 25. Mai 2023

Der geschäftsführende Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze

 

F. Schalin



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