T-275/17 – Curto/ Parlament
Language of document : ECLI:EU:T:2018:479
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
13. Juli 2018(*)
„Öffentlicher Dienst – Akkreditierte parlamentarische Assistenten – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Art. 12a des Statuts – Mobbing – Beratender Ausschuss ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘, der Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten gegen Abgeordnete zum Europäischen Parlament behandelt – Den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung – Beurteilungsfehler – Tragweite der Beistandspflicht – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Frist – Verweigerung der Bekanntgabe von Berichten des beratenden Ausschusses“
In der Rechtssache T‑275/17
Michela Curto, ehemalige akkreditierte parlamentarische Assistentin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Genua (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und C. Bernard-Glanz,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau, E. Taneva und M. Rantala als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des Parlaments den Antrag auf Beistand der Klägerin vom 14. April 2014 abgelehnt hat, sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin aufgrund des Verstoßes dieser Behörde gegen die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, insbesondere wegen überlanger Dauer des Verfahrens, erlitten haben soll,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2018
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, Frau Michela Curto, wurde von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) des Europäischen Parlaments als akkreditierte parlamentarische Assistentin (im Folgenden: APA) bei Frau M., Mitglied dieses Organs, für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis zum Ende der Wahlperiode des Parlaments, d. h. bis Mai 2014, eingestellt.
2 Am 7. November 2013 beantragte Frau M. bei der Einstellungsbehörde, den Vertrag der Klägerin aufzulösen, und machte geltend, dass die Klägerin beschlossen habe, eine Woche lang nicht zur Arbeit zu kommen, ohne hierfür um Erlaubnis zu ersuchen, und folglich die Bedingungen ihres Dienstvertrags nicht eingehalten habe. Frau M. gab in ihrem Antrag an, dass, als sie die Klägerin darauf hingewiesen habe, diese sie beleidigt habe und sodann verschwunden sei.
3 Vom 7. bis zum 24. November 2013 war die Klägerin im Krankheitsurlaub.
4 Am 11. November 2013 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Leiters des Referats „Einstellung und Versetzung von Personal“ der Direktion Entwicklung der Humanressourcen der Generaldirektion (GD) „Personal“ des Parlaments, das sie darüber unterrichtete, dass Frau M. bei der Einstellungsbehörde die Auflösung ihres Dienstvertrags als APA wegen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beantragt habe. Die Auflösung des Vertrags der Klägerin wurde mit einer Freistellung von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist verbunden.
5 Am 25. November 2013 erhielt die für Urlaube zuständige Dienststelle der Direktion „Verwaltung der Unterstützungs- und Sozialdienste“ der GD „Personal“ von der Klägerin ein ärztliches Attest, wonach deren Krankheitsurlaub vom 25. November bis 15. Dezember 2013 verlängert werden solle, sowie einen Antrag der Klägerin, ihren Krankheitsurlaub vom 28. November bis 15. Dezember 2013 in Italien verbringen zu dürfen. Insoweit soll einer der Vertrauensärzte des Organs vergeblich versucht haben, die Klägerin telefonisch und über ihr privates und ihr berufliches E‑Mail-Postfach zu erreichen, damit sie sich nochmals mit der für Urlaube zuständigen Dienststelle in Verbindung setze.
6 Am 27. November 2013 teilte die Klägerin der für Urlaube zuständigen Dienststelle mit, dass sie bereits in Italien sei.
7 Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2013 beschloss die Einstellungsbehörde, den Vertrag der Klägerin mit Wirkung vom 24. Dezember 2013 unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin vom 15. bis zum 24. November 2013 im Krankheitsurlaub gewesen sei, aufzulösen (im Folgenden: die Entlassung bestätigende Entscheidung).
8 Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2013 stellte der Direktor der Direktion „Verwaltung der Unterstützungs- und Sozialdienste“ der GD „Personal“ als Einstellungsbehörde fest, dass die Klägerin gegen Art. 60 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der nach Art. 131 Abs. 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf die APA anwendbar sei, verstoßen habe, wonach, „[wenn] ein Beamter [beabsichtigt], seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, … er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen [hat]“. Die Klägerin habe nämlich insoweit keinen vorherigen Antrag auf Zustimmung gestellt und habe den Ort ihrer dienstlichen Verwendung ohne eine solche vorherige Zustimmung verlassen. Aus diesen Gründen entschied der Direktor, dass das am 25. November 2013 von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest als unzulässig zurückzuweisen sei und dass folglich nach Art. 60 Abs. 1 des Statuts der Zeitraum des Fernbleibens der Klägerin vom 25. November bis zum Zeitpunkt des Endes ihres Vertrags als Zeitraum unbefugten Fernbleibens anzusehen sei, somit von ihrem Jahresurlaub abzuziehen sei und sie gegebenenfalls den Anspruch auf Dienstbezüge für diesen Zeitraum verwirke.
9 Am 16. Dezember 2013 erhielt die für Urlaube zuständige Dienststelle der Direktion „Verwaltung der Unterstützungs- und Sozialdienste“ von der Klägerin ein neues, am 14. Dezember 2013 ausgestelltes ärztliches Attest, wonach für die Klägerin ein Krankheitsurlaub vom 14. bis 24. Dezember 2013 erforderlich gewesen sei. Mit Entscheidung vom 13. Januar 2014 beschloss der Direktor dieser Direktion als Einstellungsbehörde, dieses ärztliche Attest aus denselben Gründen wie den in seiner vorigen Entscheidung vom 9. Dezember 2013 dargelegten als unzulässig zurückzuweisen.
10 Am 14. Dezember 2013 stellte der Arzt der Klägerin ein ärztliches Attest aus, mit dem sie bis zum 13. Januar 2014 krankgeschrieben wurde.
11 Am 3. Februar 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidungen vom 9. Dezember 2013 und vom 13. Januar 2014 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein.
12 Am 10. Februar 2014 stellte der Arzt der Klägerin ein ärztliches Attest aus, mit dem sie bis zum 12. März 2014 krankgeschrieben wurde.
13 Am 5. März 2014 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die die Entlassung bestätigende Entscheidung ein. Die Beschwerde wurde am 6. März 2014 in das Register eingetragen.
14 Am 14. April 2014 reichte die Klägerin über ihre Anwälte nach Art. 90 Abs. 1 und Art. 24 des Statuts bei der Einstellungsbehörde einen Antrag auf Beistand (im Folgenden: Antrag auf Beistand) mit der Begründung ein, dass sie in der Zeit ihrer Beschäftigung als APA von Frau M. im Sinne von Art. 12a des Statuts, der nach Art. 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für die APA entsprechend gelte, „gemobbt“ worden sei. Zwei weitere Kollegen der Klägerin reichten über dieselben Anwälte gleichzeitig entsprechende Anträge auf Beistand ein, die von der Einstellungsbehörde gemeinsam behandelt wurden.
15 Im Antrag auf Beistand beantragte die Klägerin bei der Einstellungsbehörde, eine Verwaltungsuntersuchung zur Feststellung der Tatsachen einzuleiten, sie zu versetzen, um zu vermeiden, dass sie, in dem Fall, dass die die Entlassung bestätigende Entscheidung zurückgenommen oder aufgehoben werde, erneut Frau M. ausgesetzt sei, sowie den Erlass aller sonstigen angemessenen Maßnahmen, wie Sanktionen gegen Frau M., ein Schreiben der Einstellungsbehörde, in dem anerkannt werde, dass sie gemobbt worden sei, eine finanzielle Unterstützung, damit sie sich verteidigen könne, die Deckung der ihr entstandenen Krankheitskosten und konkrete Handlungen, damit sich eine solche Situation in Zukunft nicht wiederhole.
16 Zur Stützung des Antrags auf Beistand legte die Klägerin die schriftliche Zeugenaussage von drei APA vor, die früher im Dienst von Frau M. gearbeitet hatten, darunter die zwei APA, die gleichzeitig Anträge auf Beistand eingereicht hatten. Diese sollten bestätigen, dass die Klägerin einem unangemessenen Verhalten von Frau M. ausgesetzt gewesen sei, das in Geringschätzung, Erniedrigungen, Drohungen, Verachtung, Beleidigungen und Geschrei bestanden habe. Die Klägerin legte auch eine Reihe von Ereignissen dar, die sich während ihrer Beschäftigung als APA zugetragen hätten. Außerdem führte sie aus, dass sie aufgrund der Behandlung durch Frau M. am 6. November 2013 eine Panikattacke erlitten und sich zum ärztlichen Dienst des Parlaments begeben habe, wo ein Vertrauensarzt ihr geraten habe, sich auszuruhen. Am darauffolgenden Tag habe ihr persönlicher Arzt sie wegen einer „Angst-Dekompensation in Folge von Mobbing-Problemen in der Arbeit“, die „eine Dienstunfähigkeit bis zum 15. Dezember 2013“ gerechtfertigt habe, in Krankheitsurlaub versetzt.
17 Nach den Worten der Einstellungsbehörde „übermittelte“ der Generaldirektor der GD Personal (im Folgenden: Generaldirektor Personal) am 22. Mai 2014 „die Akte“ der Klägerin an den Beratenden Ausschuss „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“, der Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten gegen Abgeordnete zum Europäischen Parlament behandelt (im Folgenden: Sonderausschuss „APA“), der kurz zuvor mit Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 14. April 2014 zum Erlass einer Internen Regelung für Beschwerden von APA über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz (im Folgenden: Interne Regelung „Mobbing APA“) geschaffen worden war. Dieser Ausschuss besteht aus fünf vom Präsidenten des Parlaments ernannten Mitgliedern. Der Präsident und zwei Mitglieder dieses Ausschusses sind Quästoren, während ein Mitglied vom Ausschuss der akkreditierten parlamentarischen Assistenten ernannt wird und die Verwaltung durch den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses „Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz“, wie er mit Entscheidung des Parlaments vom 21. Februar 2006 eingerichtet wurde, vertreten ist.
18 Mit Entscheidung vom 17. Juni 2014 wies der Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär) als Einstellungsbehörde die Beschwerde vom 3. Februar 2014 als unbegründet zurück.
19 Am 24. Juni 2014 wurden die Klägerin, Frau M. sowie die anderen beiden früheren APA, die sich beschwert hatten, Opfer von Mobbing durch Frau M. geworden zu sein, vom Sonderausschuss „APA“ angehört.
20 Am 15. Juli 2014 beriet das Kollegium der Quästoren in nicht öffentlicher Sitzung über den am 24. Juni 2014 vom Sonderausschuss „APA“ angenommenen Bericht nach Art. 10 der internen Regelung „Mobbing APA“ (im Folgenden: Bericht vom 24. Juni 2014), der vorsah, dass „der Ausschuss … einen vertraulichen Bericht an die Quästoren [übermittelte], der Folgendes ent[hielt]: eine Beschreibung der Anschuldigungen“, „den Inhalt des Verfahrens“, „die Schlussfolgerungen“ und „Vorschläge für zu ergreifende Maßnahmen und gegebenenfalls ein Ersuchen um Anweisungen für die Durchführung einer eingehenden Untersuchung“. In diesem Zusammenhang führte das Kollegium der Quästoren einen Meinungsaustausch zu dem von diesem Ausschuss vorgeschlagenen Entwurf der Schlussfolgerungen durch und beschloss einstimmig, dass hinsichtlich des in Rede stehenden Falls keine weiteren Maßnahmen vorzusehen seien.
21 Mit Entscheidung vom 16. Juli 2014 wies der Generalsekretär des Parlaments als Einstellungsbehörde die Beschwerde vom 6. März 2014 hinsichtlich der die Entlassung bestätigenden Entscheidung als verspätet und folglich unzulässig zurück, da die Klägerin in ihrem Antrag auf Beistand anerkannt habe, diese Entscheidung am 11. November 2013 erhalten zu haben. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Entlassung gab der Generalsekretär der Beschwerde hingegen teilweise statt und entschied, dass die Entlassung zum 27. Dezember 2013 und nicht zum 24. Dezember 2013 wirksam sei.
22 Am 4. November 2014 teilte der Sonderausschuss „APA“ der Klägerin die Richtung der Schlussfolgerungen des Kollegiums der Quästoren mit.
23 Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging und unter dem Aktenzeichen F‑125/14 in das Register eingetragen wurde, hat die Klägerin u. a. die Aufhebung der die Entlassung bestätigenden Entscheidung beantragt.
24 Mit Entscheidung vom 12. November 2014 wies der Generalsekretär Personal als Einstellungsbehörde den Antrag auf Beistand als unbegründet zurück (im Folgenden: erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung).
25 Auf eine Beschwerde der Klägerin vom 12. Februar 2015 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts entschied der Generalsekretär am 2. Juni 2015, die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung zurückzunehmen und den Fall der Klägerin erneut dem Sonderausschuss „APA“ vorzulegen, wobei er diesem mitteilte, dass zum Antrag auf Beistand eine neue Entscheidung erlassen werden würde.
26 Mit Beschluss vom 25. November 2015, Curto/Parlament (F‑125/14, EU:F:2015:142), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage der Klägerin gegen die die Entlassung bestätigende Entscheidung als offensichtlich unzulässig ab.
27 Am 22. Dezember 2015 wies der Präsident des Parlaments nach Art. 10 der internen Regelung „Mobbing APA“ in ihrer durch die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 6. Juli 2015 geänderten Fassung, wonach der Sonderausschuss „APA“ seinen vertraulichen Bericht dem Präsidenten des Parlaments, und nicht mehr den Quästoren, übermittelt, die Klägerin, nachdem er von den neuen Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“ Kenntnis erlangt hatte, darauf hin, dass die von ihr im Antrag auf Beistand dargelegten Verhaltensweisen seines Erachtens kein unangemessenes Verhalten eines Mitglieds des Parlaments gegenüber einer APA nachwiesen und er die Akte der Einstellungsbehörde übermittele, damit diese eine Entscheidung über den Antrag auf Beistand treffe (im Folgenden: mit Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten).
28 Nach Auffassung des Präsidenten des Parlaments, der nach Art. 12 der internen Regelung „Mobbing APA“ in ihrer durch die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 6. Juli 2015 geänderten Fassung „auf der Grundlage der Stellungnahme des [Sonderausschusses ‚APA‘] eine begründete Entscheidung [erlässt], ob nachweislich eine Belästigung vorliegt“, und der gegebenenfalls „eine Sanktion gegen das betreffende Mitglied gemäß den Artikeln 11 und 166 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments [der 8. Wahlperiode (2009/2014)] erlässt“, ist nämlich der Gebrauch einer rauen (harsh) Sprache und das Erheben der Stimme in den mit der Tätigkeit der Mitglieder des Parlaments verbundenen Stresssituationen nicht selten. Aufgrund ihrer nahen und intensiven Arbeitsbeziehung sei es auch nicht selten, dass die Mitglieder ihre APA an den Wochenenden und im Urlaub telefonisch kontaktierten. Somit war der Präsident des Parlaments hinsichtlich der Anrufe, deren Ohrenzeugen bestimmte Freunde der Klägerin geworden seien und in deren Verlauf Frau M. vulgäre oder sogar beleidigende Äußerungen gegenüber der Klägerin gemacht habe, der Ansicht, dass diese, auch wenn sie Sonderfälle darstellten, durch Fragen beruflicher Dringlichkeit und durch den Umstand gerechtfertigt sein könnten, dass Frau M. mit den beruflichen Leistungen der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei.
29 Außerdem war der Präsident des Parlaments der Meinung, dass die im Antrag auf Beistand dargelegten Tatsachen im Kontext der engen und familiären Beziehung zwischen der Klägerin und Frau M. zu beurteilen seien, die sie als Mutter einer ihrer Freundinnen seit mehreren Jahren kenne. So könne die manchmal von Frau M. in ihrer Kommunikation mit der Klägerin gebrauchte grelle Sprache die Nähe ihrer Beziehung widerspiegeln. Außerdem führte er das Bestehen von Spannungen zwischen Frau M., der Klägerin und zwei anderen APA, die offenbar gewünscht hätten, dass ihre Dienstverträge aufgelöst würden, im Oktober 2013 an. In diesem Kontext seien ohne Wissen von Frau M. Gespräche aufgezeichnet worden, was geeignet gewesen sei, jedes Arbeitsklima an jedem Arbeitsplatz anzuheizen.
30 Der Präsident des Parlaments stellte daher in seiner mit Gründen versehenen Entscheidung fest, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Verhalten von Frau M. in dem besonderen Arbeitskontext, der dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Mitglied des Parlaments und einer APA eigen sei, nicht als unangemessen angesehen werden könne und folglich ein außenstehender Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liege und der diesen spezifischen Arbeitskontext kenne, nicht geschlossen hätte, dass ein solches Verhalten die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin im Sinne von Art. 12a des Statuts habe angreifen können.
31 Schließlich bemerkte der Präsident des Parlaments in seiner mit Gründen versehenen Entscheidung, dass die Klägerin in der Beschwerde, die sie am 5. März 2014, d. h. vor dem Antrag auf Beistand vom darauffolgenden 14. April, eingereicht habe, keinen Mobbingvorwurf erhoben habe.
32 Nach einer ersten Übermittlung an eine Adresse, an der die Klägerin nicht mehr wohnte, gab der Generaldirektor Personal als Einstellungsbehörde mit an ihre Anwälte gerichtetem Schreiben vom 25. Februar 2016 der Klägerin vor dem Erlass seiner endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Beistand Gelegenheit, bis 1. April 2016 zur mit Gründen versehenen Entscheidung des Präsidenten Stellung zu nehmen.
33 In ihrer am 30. März 2016 eingereichten Stellungnahme trat die Klägerin der in der mit Gründen versehenen Entscheidung des Präsidenten dargelegten vorläufigen Würdigung entgegen.
34 Mit Entscheidung vom 30. Juni 2016 wies der Generalsekretär Personal als Einstellungsbehörde den Antrag auf Beistand im Wesentlichen unter Übernahme der Würdigung des Präsidenten des Parlaments in seiner mit Gründen versehenen Entscheidung zurück (im Folgenden: zweite den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung).
35 Am 27. September 2016 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die zweite den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung ein.
36 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2017 wies der Generalsekretär des Parlaments als Einstellungsbehörde die Beschwerde vom 27. September 2016 zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde) und wies darauf hin, dass sich die streitigen Ereignisse in einem Kontext starker Spannung zwischen Frau M. und der Klägerin zugetragen hätten. So sei zwar der Gebrauch einer rauen Sprache an sich bedauerlich, jedoch sei es gleichzeitig manchmal schwierig, sich des Gebrauchs einer solchen Sprache in einem anstrengenden politischen Umfeld zu enthalten. Außerdem seien die von der Klägerin bei einer Hochzeit am Wochenende erhaltenen Anrufe, wie sie im Antrag auf Beistand angeführt seien, durch die berufliche Dringlichkeit gerechtfertigt gewesen, wobei der Generalsekretär betonte, dass APA manchmal außerhalb der täglichen Arbeitszeiten und an den Wochenenden arbeiteten. Außerdem vertrat der Generalsekretär die Auffassung, dass der Umstand, dass Frau M., damals Mitglied des Parlaments, mit den beruflichen Leistungen der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei, eine bereits angespannte Situation, insbesondere in Zeiten hoher Arbeitsbelastung, noch verschärft habe.
Verfahren und Anträge der Parteien
37 Mit Klageschrift, die am 10. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
38 Mit Schreiben vom 25. Mai 2017 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Anonymisierung der Rechtssache hinsichtlich ihrer Person nicht wünsche. Sie hat daher beantragt, die Anonymisierung aufzuheben, die das Gericht ihr ursprünglich von Amts wegen zu gewähren beschlossen hatte; diesem Antrag ist stattgegeben worden.
39 Mit Entscheidung vom 12. Juli 2017 hat das Gericht (Erste Kammer) nach Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 125a Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Berichterstatter beauftragt, die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreit eingehend zu prüfen. Nach der Weigerung der Klägerin, eine solche Möglichkeit eingehend zu prüfen, hat das Gericht das Scheitern dieses Verfahrens festgestellt.
40 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 20. Juli 2017 ist das Parlament im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme u. a. aufgefordert worden, den Bericht vom 24. Juni 2014 vorzulegen, der dem Kollegium der Quästoren vorgelegt worden war, und einige Fragen zu beantworten, insbesondere zu dem Punkt, ob die Einstellungsbehörde an die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts gebunden blieb, als die betroffene Bedienstete zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Beistand das Organ seit einigen Monaten verlassen hatte und folglich nicht mehr durch ein Beschäftigungsverhältnis an das Organ gebunden war. Die Klägerin ist ihrerseits aufgefordert worden, die Art der persönlichen Beziehungen klarzustellen, die sie vor ihrer Einstellung seit mehreren Jahren zu Frau M. gehabt habe.
41 Die Parteien haben diesen prozessleitenden Maßnahmen fristgerecht Folge geleistet. In seiner Antwort vom 10. August 2017 hat das Parlament jedoch beantragt, den Bericht vom 24. Juni 2014, dessen Bekanntgabe es verweigerte, als vertraulich im Sinne von Art. 103 der Verfahrensordnung anzusehen und folglich der Klägerin keinen Zugang zu ihm zu gewähren.
42 Mit Schreiben der Kanzlei vom 25. August 2017 ist das Parlament im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme insbesondere aufgefordert worden, dem Gericht darzulegen, ob die neuen Schlussfolgerungen des Sonderausschusses „APA“, die dem Präsidenten des Parlaments übermittelt worden waren und auf die sich dieser in seiner mit Gründen versehenen Entscheidung gestützt hatte, in der Form eines Berichts wie desjenigen vom 24. Juni 2014, der dem Kollegium der Quästoren vorgelegt worden war, angenommen wurden, und einen solchen Bericht gegebenenfalls vorzulegen.
43 Mit Schreiben vom 8. September 2017 hat das Parlament u. a. bestätigt, dass der Sonderausschuss „APA“ tatsächlich am 29. Oktober 2015 einen zweiten Bericht (im Folgenden: Bericht vom 29. Oktober 2015) angenommen habe, es hat dem Gericht jedoch mitgeteilt, dass es beim derzeitigen Stand des Verfahrens auch diesen Bericht nicht bekanntgeben könne, da dieser gegenüber der Klägerin vertraulich bleiben müsse.
44 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 hat das Gericht nach Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Parlament aufgetragen, innerhalb einer von der Kanzlei des Gerichts festgesetzten Frist die Berichte vom 24. Juni 2014 und vom 29. Oktober 2015 vorzulegen, deren Vorlage es in Beantwortung der vom Gericht erlassenen prozessleitenden Maßnahmen verweigert hatte, wobei darauf hingewiesen worden ist, dass diese Dokumente zum derzeitigen Stand des Verfahrens der Klägerin nicht übermittelt würden.
45 Am 12. Oktober 2017 hat das Parlament die Berichte vom 24. Juni 2014 und vom 29. Oktober 2015 vorgelegt.
46 Am 13. Oktober 2017 hat die Klägerin mit gesondertem, von der Replik getrenntem Schriftsatz beantragt, ihr die Berichte vom 24. Juni 2014 und vom 29. Oktober 2015 bekannt zu geben und damit ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu wahren. Außerdem hat sie das Gericht gebeten, erforderlichenfalls das Parlament aufzufordern, die etwaigen vom Sonderausschuss „APA“ im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung erstellten Berichte oder Protokolle über die Vernehmung der Zeugen sowie die von den Quästoren am 15. Juli 2014 in Bezug auf ihre Person angenommenen Schlussfolgerungen vorzulegen.
47 Am Ende eines doppelten Schriftsatzwechsels ist das schriftliche Verfahren am 4. Dezember 2017 geschlossen worden.
48 Am 18. Dezember 2017 hat das Gericht, das davon ausgegangen ist, dass die Berichte vom 24. Juni 2014 und vom 29. Oktober 2015 für die Entscheidung über den Rechtsstreit relevant waren und gegenüber der Klägerin nicht vertraulich waren, insbesondere weil die beiden vom Sonderausschuss „APA“ eingeholten Zeugenaussagen im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung ihr gegenüber nicht vertraulicher Natur waren, da die beiden betreffenden Zeugen selbst einen dem ihren entsprechenden Antrag auf Beistand gestellt hatten und sich bereit erklärt hatten, ihr für die vorliegende Klage schriftliche Zeugenaussagen zu liefern, entschieden, dass nach Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung diese Berichte der Klägerin bekannt zu geben waren, und ihr insoweit eine Frist bis 12. Januar 2018 zur Stellungnahme eingeräumt.
49 Am 8. Januar 2018 haben die Klägerin und das Parlament auf Fragen geantwortet, die ihnen vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellt worden waren, und die Dokumente vorgelegt, zu deren Vorlage es sie aufgefordert hatte.
50 Am 12. Januar 2018 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Berichten vom 24. Juni 2014 und vom 29. Oktober 2015 eingereicht.
51 Am 9. Februar 2018 hat das Parlament seine Stellungnahme zu den Antworten der Klägerin vom 8. Januar 2018 sowie zu der Stellungnahme der Klägerin vom 12. Januar 2018 vorgelegt, während die Klägerin am darauffolgenden 10. Februar ihre Stellungnahme zu den Antworten des Parlaments vom 8. Januar 2018 vorgelegt hat.
52 Mit Schreiben vom 23. März 2018 hat das Parlament nach Art. 109 der Verfahrensordnung beantragt, die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen. Mit Entscheidung vom 17. April 2018 hat das Gericht diesen Antrag zurückgewiesen.
53 In der Sitzung vom 3. Mai 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
54 Die Klägerin beantragt,
– die zweite den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
– das Parlament zu verurteilen, ihr einen Betrag von 10 000 Euro oder jeden anderen Betrag, den das Gericht für angemessen erachten wird, als Ersatz des aufgrund der Missachtung der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts durch die Einstellungsbehörde, insbesondere aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens, erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung dieses Betrags;
– dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
55 Das Parlament beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Möglichkeit für die Klägerin, nach Ablauf ihres Dienstvertrags einen Antrag auf Beistand zu stellen
56 Zunächst ist zum Vorbringen des Parlaments Stellung zu nehmen, wonach die Klägerin bei der Einreichung des Antrags auf Beistand nicht mehr bei der Einstellungsbehörde beschäftigt gewesen sei und das Mandat von Frau M. abgelaufen gewesen sei, was bedeute, dass es hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Klägerin keine Beistandsmaßnahmen im Sinne von Art. 24 des Statuts mehr treffen und auch keine Sanktionen gegen Frau M. nach den Art. 166 und 167 seiner derzeit geltenden Geschäftsordnung mehr habe verhängen können.
57 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts den Beamten und Bediensteten im aktiven Dienst Sicherheit für die Gegenwart und die Zukunft geben soll, damit sie ihre Aufgaben im allgemeinen dienstlichen Interesse besser erfüllen können. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Beistandspflicht nicht nur zugunsten der Beamten und Bediensteten im aktiven Dienst vorgesehen ist, sondern dass sich auch ehemalige Beamte oder Bedienstete, in dem entschiedenen Fall Beamte der Europäischen Union im Ruhestand, auf sie berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, EU:C:1986:241, Rn. 19).
58 Außerdem ist bereits entschieden worden, dass die Einstellungsbehörde in einer Situation, in der sie zu einem Zeitpunkt, zu dem sowohl die APA als auch das betroffene Mitglied des Parlaments ihren jeweiligen Tätigkeiten in dem Organ nachgingen, ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Beistand befasst worden war, zur Durchführung der Verwaltungsuntersuchung verpflichtet blieb, unabhängig davon, ob das behauptete Mobbing in der Zwischenzeit aufgrund des Ausscheidens des einen oder des anderen Handelnden aufgehört hatte oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 122), und folglich auch dann, wenn die Einstellungsbehörde nach einem solchen Ausscheiden möglicherweise die vom Parlament im vorliegenden Fall angeführten Maßnahmen nicht mehr treffen konnte.
59 Zur Stützung dieses Ansatzes ist die Tatsache berücksichtigt worden, dass erstens der Zweck einer Verwaltungsuntersuchung darin besteht, die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen, und zwar sowohl in Bezug auf den untersuchten Fall als auch, allgemein und entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, um auszuschließen, dass sich eine solche Situation wiederholt; zweitens, dass die etwaige Anerkennung seitens der Einstellungsbehörde – am Ende der eventuell mit Hilfe eines beratenden Ausschusses wie des Sonderausschusses „APA“ durchgeführten Verwaltungsuntersuchung –, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten APA haben kann und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des APA endet, und drittens, dass die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen kann, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).
60 Somit ist es für die Frage, ob die Einstellungsbehörde den Antrag auf Beistand trotz des Ausscheidens der Klägerin und von Frau M. aus diesem Organ zu behandeln und gegebenenfalls die Verwaltungsuntersuchung vollständig durchzuführen hatte, unerheblich, dass im vorliegenden Fall die Einstellungsbehörde zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Beistand keine Beistandsmaßnahmen im Sinne von Art. 24 des Statuts hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Klägerin mehr hat treffen können und/oder gegen Frau M. keine Sanktionen nach den Art. 166 und 167 der Geschäftsordnung des Parlaments mehr hat verhängen können.
61 Jedoch kann ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit nach Ablauf seines Dienstvertrags einen Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt stellen. Insoweit ist nämlich, da weder Art. 24 noch Art. 90 Abs. 1 des Statuts eine Frist vorsehen, innerhalb deren ein Antrag auf Beistand zu stellen wäre, zu fordern, dass ein solcher Antrag innerhalb einer gegenüber dem Zeitraum, in dem sich der in einem solchen Antrag behauptete Sachverhalt zugetragen hat, angemessenen Frist gestellt wird, die grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission, F‑95/09, EU:F:2011:9, Rn. 52 und 53).
62 Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Beistand einige Monate nach dem streitigen Sachverhalt gestellt und außerdem unmittelbar am Ende des Zeitraums, in dem die Beschwerden der Klägerin gegen die die Entlassung bestätigende Entscheidung und die Entscheidungen der Einstellungsbehörde zur Zulässigkeit der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste behandelt worden waren. Somit ist im vorliegenden Fall der Antrag auf Beistand nicht als verspätet anzusehen, was bedeutet, dass die Einstellungsbehörde sie tatsächlich zu behandeln hatte, was sie mit dem Erlass der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung tat.
Zum ersten Klageantrag, soweit er auf die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist
63 Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).
64 Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nur die Weigerung der Einstellungsbehörde bestätigt, in der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung die Verhaltensweisen von Frau M. gegenüber der Klägerin als unter den Begriff „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a des Statuts fallend anzusehen, was eine Ablehnung des Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts rechtfertige, ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat und daher über diesen nicht eigens zu entscheiden ist, auch wenn bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung auf die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen sein wird, bei der davon auszugehen ist, dass sie mit der Begründung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum ersten Klageantrag, soweit er auf die Aufhebung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung gerichtet ist
65 Zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, wobei der erste einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und der zweite einen Verstoß gegen Art. 24 des Statuts betrifft.
Zum ersten Klagegrund: „Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
66 Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Einstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie eine Einstufung der im Antrag auf Beistand dargelegten Verhaltensweisen von Frau M. als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts verweigert habe. Angesichts der im Antrag auf Beistand dargelegten Tatsachen, die nicht nur von drei anderen APA, die bei Frau M. beschäftigt gewesen seien, wovon zwei gleichzeitig mit ihr ebenfalls Anträge auf Beistand gestellt hätten, sondern auch von Personen außerhalb des Organs und, während des Gerichtsverfahrens, von zwei anderen ehemaligen Kollegen aus dem Parlament bekräftigt worden seien, habe die Einstellungsbehörde nicht, wie sie es in der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung getan habe und obwohl sie ihren vorsätzlichen und wiederholten Charakter anerkannt habe, davon ausgehen dürfen, dass die Verhaltensweisen von Frau M. nicht ungebührlich seien und nicht bewirkt hätten, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin anzugreifen.
67 Zu den streitigen Tatsachen ist die Klägerin der Auffassung, dass sie verbaler Gewalt ausgesetzt gewesen sei, insbesondere einer Flut von Beleidigungen und aggressiven Äußerungen, sowie psychologischem Druck einschließlich widersprüchlicher Weisungen und dass das ungebührliche Verhalten von Frau M. sich nicht auf die im Antrag auf Beistand angeführten Ereignisse beschränkt habe, sondern konstant gewesen sei.
68 Als Beispiel bezieht sich die Klägerin auf den Ton, in dem Frau M. in einer Kurznachricht (SMS) vom 18. Oktober 2013, die im Rahmen der Organisation einer Reise von Frau M. nach Straßburg (Frankreich), die wegen eines Streiks der Luftverkehrskontrolleure verspätet gewesen sei, gesendet worden sei, von ihr mit folgenden Worten eine Entschuldigung verlangt habe: „Ich würde es schätzen, wenn du dich wenigstens für das heutige Massaker entschuldigen würdest!!!“ („Mi farebbe piacere ricevere pero almeno le tue scuse per il massacro di oggi!!!“). Sie beruft sich sodann auf unaufhörliche Anrufe von Frau M. am Abend vom Samstag, den 26. Oktober 2013, während eines Abendessens mit zwei ihrer Freunde. Die Klägerin legt unter Nennung von Zeugen dar, dass, obwohl es sich um einen Tag in einer „grünen Woche“ gehandelt habe, in der die Mitglieder des Parlaments üblicherweise in ihre Wahlkreise zurückkehrten, Frau M. wild am Telefon geschrien habe und diese lange Reihe von Anrufen beendet habe, in denen sie die Klägerin als „Dummkopf“ („stupida“) bezeichnet und ihr gesagt habe, sie solle doch „scheißen [gehen]“ („ma va a cagare“). Einer der Zeugen sagt aus, er habe Frau M. das Wort „dumme Kuh“ („stronza“) zur Klägerin sagen hören.
69 Die Klägerin beruft sich weiter auf das Wochenende vom 5. und 6. Oktober 2013, an dem sie an der Hochzeitsfeier einer ihrer Freundinnen teilgenommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe Frau M. die Klägerin wiederholt angerufen. Diese Gespräche seien in Gegenwart Dritter, die sich bereit erklärt hätten, schriftliche Zeugenaussagen zu machen, auf den Lautsprecher geschaltet worden, insbesondere, als sie ihr Fahrzeug gelenkt habe. Nach diesen Zeugen hatten die Äußerungen von Frau M. gegenüber der Klägerin folgenden Inhalt: „Du bist nichts als eine dumme Kuh! Du bist jedes Wochenende weg, aus dem einen oder anderen Grund, dir ist alles egal, du denkst nur ans Vögeln“ („Sei solo una stronza! Tutti i weekend sei via, per un motivo o per l’altro non te ne frega un cazzo, pensi solo a scopare“); „Du bist eine dumme Kuh! Du bist am Wochenende nie da, du Niemand und Mir-ist-alles-egal, du denkst nur ans Vögeln“ („Sei una stronza! Non ci sei mai il week end, meschina e menefreghista, pensi solo a scopare“); „Du solltest dich nur bei mir entschuldigen, verdammte Mir-ist-alles-egal, du denkst nur ans Vögeln“ („Dovresti solo chiedermi scusa menefreghista del cazzo, pensi solo a scopare“); „Das ist leider eine Frage der grauen Zellen; wenn du es nicht schaffst, schaffst du es nicht … Idiotin“ („Purtroppo e’ una questione di neuroni; se non ce la fai non ce la fai […] idiota“); „Du bist wirklich eine blöde Kuh; wie kannst du bloß nicht verstehen … Dummkopf“ („sei proprio una cretina; ma come si fa a non capire … stupida“); „Du bist nichts als eine blöde Ziege … ihr seid alle Dummköpfe, wieso finde ich nur Dummköpfe“ („testa di cazzo che non sei altro … siete tutti degli imbecilli, come faccio io a trovare solo imbecilli“).
70 Die Klägerin beruft sich ferner auf das Wochenende vom 1. bis 3. November 2013, an dem, obwohl sie mit ihrem Lebensgefährten in Italien gewesen sei, Frau M. nicht aufgehört habe, sie anzurufen, sogar spät gegen ein Uhr morgens. Obwohl die Klägerin am Telefon in Tränen ausgebrochen sei, habe Frau M., nach vom Lebensgefährten bestätigten Äußerungen, zu ihr Folgendes gesagt: „Ja, weine nur, blöde Kuh … du solltest dich einfach hinknien und weinen, dumme Kuh“ („Atroche piangere, cretina … dovresti solo metterti in ginocchio e piangere, stronza“).
71 Die Klägerin bezieht sich auch auf den Umstand, dass am 7. November 2013, als sie in Krankheitsurlaub gewesen sei, Frau M. in einer SMS mit folgendem Wortlaut von ihr verlangt habe, zur Arbeit zu kommen: „Heute ist ein Arbeitstag und du MUSST die Unterlagen weiterleiten: du wurdest für 12 Uhr erwartet, komme DRINGEND!!!! Das Mittagessen mit einer Freundin kann warten: Schäme dich!!!!“ („Oggi è una giornata di lavoro e DEVI passare le consegne: eri attesa alle 12, vieni URGENTEMENTE!!!! Il pranzo con amica può attendere: VERGOGNATI!!!!“). Die Klägerin legt dar, dass, da sie nicht zur Arbeit gegangen sei, ihr Frau M. im Laufe des Nachmittags eine SMS mit folgendem Wortlaut geschickt habe: „Ich muss dein Verhalten leider [der Einstellungsbehörde] anzeigen“ („Devo, purtroppo denunciare il tuo comportamento!“).
72 Die Klägerin führt außerdem den Umstand an, dass sie am 13. November 2013, obwohl sie im Krankheitsurlaub gewesen sei und bereits das Schreiben vom vorangehenden 11. November erhalten habe, in dem ihr ihre Entlassung bekanntgegeben worden sei, von Frau M. eine SMS mit dem nachstehenden Wortlaut erhalten habe: „Ich hoffe, dass du dich sehr für dein Verhalten schämst: Du hast keine der dir übertragenen Aufgaben abgeschlossen und behinderst (obwohl du sehr gut bezahlt wirst) die Tätigkeit der Dienststelle“ („Spero che tu ti vergogni profondamente del tuo comportamento: non hai portato a compimento alcun compito assegnato e stai ostacolando [molto ben retribuita] l’attività dell’ufficio“). Außerdem habe Frau M. am 29. November 2013 ihrer Tochter, die eine Freundin der Klägerin sei, eine E‑Mail geschickt, um die Klägerin durch folgende Erklärung in Misskredit zu bringen: „Sieh dir dieses MISTSTÜCK von Michela an: SIE VERWENDET MEIN GANZES BUDGET, UM ZU HAUSE ZU BLEIBEN UND NICHTS ZU TUN“ („Guarda che MERDA la Michela : STA USANDO TUTTO IL MIO BUDGET PER RIMANERE A CASA E NON FARE UN CAZZO“).
73 Das Parlament beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes als unbegründet und bringt vor, dass die von der Klägerin angeführten Anrufe in einem Kontext von Spannungen und Arbeitsstress erfolgt seien, dass sich die bei Frau M. beschäftigten APA in diesem Zeitraum gegenüber diesem Mitglied des Parlaments provokativ verhalten hätten und dass, da die Klägerin eine Freundin der Tochter von Frau M. gewesen sei, die von Frau M. gebrauchte Sprache „nicht über einen einfachen Konflikt zwischen dem Abgeordneten und der Klägerin über die zu erledigende Arbeit hinaus[ging]“. Außerdem weist das Parlament darauf hin, dass die Klägerin nur für einen Zeitraum von drei Monaten bei Frau M. beschäftigt gewesen sei, darunter die zwei Sommermonate des Jahres 2013, in denen Frau M. nicht im Büro gewesen sei. Überdies sei die Klägerin am 25. September 2013 in die Besoldungsgruppe 5 befördert worden, was gemeinsam mit den zwei Dutzend in einem normalen oder sogar freundschaftlichen Ton ausgetauschten SMS belege, dass sich Frau M. gegenüber der Klägerin nicht negativ verhalten habe.
74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die unter Art. 24 des Statuts fällt, darunter die Behandlung eines Antrags auf Beistand, der Behauptungen zu einem Mobbing durch ein Mitglied eines Organs im Sinne von Art. 12a des Statuts enthält (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F‑26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42), die Verwaltung über ein weites Ermessen (Urteil vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T‑3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54) unter der Kontrolle des Unionsrichters bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts verfügt (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48). So beschränkt sich die Kontrolle des Unionsrichters insoweit auf die Frage, ob das betroffene Organ sich im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten hat und nicht offensichtlich fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).
75 Bei der Behandlung des ersten Klagegrundes obliegt es jedoch dem Gericht, zu überprüfen, ob die Einstellungsbehörde in der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellten und folglich nicht den Erlass von Maßnahmen aufgrund der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts rechtfertigten. Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Definition in Art. 12a des Statuts auf einem objektiven Begriff beruht, der, selbst wenn er auf einer kontextuellen Einstufung von Handlungen und Verhaltensweisen von Beamten und Bediensteten beruht, die nicht immer leicht durchzuführen ist, jedoch nicht die Durchführung komplexer Beurteilungen derjenigen Art impliziert, die sich aus Begriffen wirtschaftlicher (vgl. zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 86, und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40), wissenschaftlicher (vgl. zu den Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur [ECHA] Urteil vom 7. März 2013, Rütgers Germany u. a./ECHA, T‑94/10, EU:T:2013:107, Rn. 98 und 99) oder technischer Art (vgl. zu den Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts [CPVO] Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77) ergeben können, die es rechtfertigen würden, der Verwaltung bei der Anwendung des fraglichen Begriffs einen Ermessensspielraum zuzuerkennen. Daher ist, wenn eine Missachtung von Art. 12a des Statuts behauptet wird, zu prüfen, ob die Einstellungsbehörde einen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen im Hinblick auf die Definition von Mobbing in dieser Bestimmung und nicht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung dieser Tatsachen begangen hat.
76 Der Begriff „Mobbing“ wird im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts als „ungebührliches Verhalten“ definiert, das erstens in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „zufällig“ sind. Zweitens müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten, um unter diesen Begriff zu fallen, zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird (Urteil vom 13. Dezember 2017, HQ/CPVO, T‑592/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:897, Rn. 101; vgl. auch Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Nicht erforderlich ist also, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen wurden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten: Mobbing kann vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen haben (vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Cantisani/Kommission, F‑71/10, EU:F:2012:71, Rn. 89, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Da schließlich die fraglichen Handlungen nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein müssen, unterliegt die Einstufung als „Mobbing“ der Voraussetzung, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 78).
79 Da die vorliegende Rechtssache ein Mitglied eines Organs betrifft, ist hinzuzufügen, dass Frau M. in dieser Eigenschaft zwar weder unmittelbar den Verpflichtungen nach dem Statut noch insbesondere dem Verbot jedes Mobbings nach dessen Art. 12a unterlag.
80 Art. 9 Abs. 2 der auf den Sachverhalt zeitlich anwendbaren Geschäftsordnung des Parlaments, nämlich die der 7. Wahlperiode (2009/2014), sah jedoch zum einen vor, dass „[d]as Verhalten der Mitglieder … geprägt [ist] von gegenseitigem Respekt, … auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen [beruht], … die Würde des Parlaments [achtet] und … weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen [darf]“. Art. 11 Abs. 3 der für die 8. Wahlperiode (2014/2019) geltenden Geschäftsordnung bezieht sich hinsichtlich der Werte und Grundsätze nunmehr ausdrücklich auf diejenigen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sind. Zum anderen obliegt es der Einstellungsbehörde unter allen Umständen, ihren Beamten und Bediensteten gesunde und würdige Arbeitsbedingungen zu garantieren.
81 Daraus ergibt sich, dass, worin sich die Klägerin und das Parlament in der mündlichen Verhandlung einig waren, diese Bestimmungen der Geschäftsordnung den Mitgliedern des Parlaments vorschreiben, auch das Mobbingverbot nach Art. 12a des Statuts einzuhalten, da das auf der Ebene des Statuts vorgesehene Verbot einer solchen Verhaltensweise in Wirklichkeit aus den in den Grundlagentexten festgelegten Werten und Grundsätzen abgeleitet ist und unter Art. 31 der Charta der Grundrechte fällt, wonach „jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen [hat]“.
82 Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die streitigen Tatsachen, wie sie von der Klägerin im Antrag auf Beistand und in der Klageschrift vorgebracht wurden, von Zeugen bekräftigt und letztlich hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts weder im Vorverfahren von der Einstellungsbehörde noch im Verfahren vor dem Gericht vom Parlament bestritten worden sind. Nach der mit Gründen versehenen Entscheidung des Präsidenten hat Frau M. auch nicht die Tatsachen betreffend ihre Anrufe an den Wochenenden, spätabends und während der Urlaube der Klägerin bestritten.
83 Außerdem sind zwar zufällige mündliche Äußerungen oder Gesten vom Anwendungsbereich von Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausgeschlossen (Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 95), jedoch steht fest, dass im vorliegenden Fall das Parlament den wiederholten und vorsätzlichen, d. h. willentlichen, Charakter der Frau M. vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht bestreitet und dass es insbesondere zu Recht anerkennt, dass der Umstand, dass die Klägerin ihren Dienst nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt hat, nicht ausschließen kann, dass diese Verhaltensweisen unter Art. 12a des Statuts fallen.
84 Jedoch gehen sowohl die Einstellungsbehörde, die den Standpunkt des Präsidenten des Parlaments im Hinblick auf den Bericht vom 29. Oktober 2015 übernimmt, als auch das Parlament als Beklagter davon aus, dass das Verhalten von Frau M. gegenüber der Klägerin nicht als ungebührliches Verhalten eines Mitglieds des Parlaments gegenüber einer APA habe eingestuft werden können. Insbesondere seien der Gebrauch einer rauen Sprache und das Erheben der Stimme in den mit der Tätigkeit der Mitglieder des Parlaments verbundenen Stresssituationen nicht selten. Was zum anderen die vulgären oder sogar beleidigenden Äußerungen von Frau M. gegenüber der Klägerin betrifft, so könnten diese, auch wenn sie Sonderfälle darstellten, durch Fragen beruflicher Dringlichkeit und durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass Frau M. mit den beruflichen Leistungen der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei und sie sich letztlich schroff ausgedrückt habe.
85 Dazu ist festzustellen, dass der Inhalt und vor allem das besondere Ausmaß an Vulgarität der Äußerungen von Frau M. gegenüber der Klägerin, insbesondere am Telefon, eine Herabwürdigung sowohl der Person der Klägerin als auch ihrer Arbeit darstellt. Frau M. würdigte die Arbeit der Klägerin auch an ihrem Arbeitsplatz herab oder beleidigte sie sogar, und dies auch in Gegenwart von dem Organ nicht angehörenden Dritten. Das Verhalten von Frau M., wie es in der Akte dokumentiert ist, ist somit ungebührlich und kann in keiner Weise als eine Haltung angesehen werden, die eines Mitglieds eines Unionsorgans würdig ist, wobei dieses Organ nach Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte seinen Beamten und Bediensteten gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu garantieren hat.
86 Entgegen dem Vorbringen des Parlaments kann der ungebührliche Charakter der streitigen Verhaltensweisen durch die Nähe der Beziehung zwischen Frau M. und der Klägerin aufgrund der Tatsache, dass Letztere eine Freundin der Tochter von Frau M. sei, oder auch durch das Klima von Spannungen, das innerhalb der Gruppe der bei Frau M. beschäftigten APA geherrscht habe, nicht abgemildert werden.
87 Selbst unter der Annahme, dass, wie Frau M. im Wesentlichen vor dem Sonderausschuss „APA“ vorgebracht hat, die Klägerin keine zufriedenstellenden beruflichen Leistungen für Frau M. erbracht habe, sie insbesondere aufgrund ihrer persönlichen Verbindung zu Frau M. oder zumindest zu ihrer Tochter eingestellt worden sei oder dass die Klägerin angeblich die Absicht gehabt habe, zu kündigen, oder sogar Dienstreiseaufträge für sich selbst unterschrieben oder Bestimmungen des Statuts missachtet habe, u. a. durch die Aufnahme von Gesprächen an ihrem Arbeitsplatz ohne Wissen von Frau M., hatte die Klägerin das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. Solche Umstände können nämlich zwar möglicherweise Disziplinarmaßnahmen oder eine Entlassung wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigen, sie können aber keineswegs einem Mitglied eines Unionsorgans erlauben, sich wiederholt und vorsätzlich ungebührlich gegenüber einem Beamten oder Bediensteten der Union zu verhalten. Jedenfalls bleibt die Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und Art. 12a des Statuts verpflichtet, seinen Beamten und Bediensteten gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie insbesondere eine Arbeitsumgebung zu garantieren, die sie keiner Form von Mobbing oder sexueller Belästigung aussetzen.
88 Zum Vorbringen des Parlaments betreffend das hohe Stressniveau, das den Tätigkeiten der Mitglieder dieses Organs innewohne, insbesondere aufgrund des gehobenen Niveaus ihrer Tätigkeiten, das für sie bedeute, gegebenenfalls an den Wochenenden und manchmal sogar im Urlaub arbeiten zu müssen, was folglich die Verfügbarkeit der APA außerhalb der normalerweise vorgesehenen Arbeitstage und der Regelarbeitszeiten rechtfertige, ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall nicht notwendigerweise darum geht, dass Frau M. die Klägerin außerhalb dieser Zeiten und Tage kontaktierte, sondern vielmehr grundlegend der ungebührliche Charakter des Verhaltens von Frau M. nicht nur am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit, sondern auch während der Ruhezeiten der Klägerin, insbesondere der Ton und die Vulgarität der wiederholten und ins Privatleben dieser APA eindringenden Äußerungen am Telefon.
89 Nach alledem hat die Einstellungsbehörde, indem sie in der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung festgestellt hat, dass das Verhalten von Frau M. im vorliegenden Fall nicht ungebührlich im Sinne von Art. 12a des Statuts gewesen sei, einen – überdies offensichtlichen – Beurteilungsfehler im Hinblick auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Definition begangen.
90 Zur Frage, ob dieses Verhalten bewirkt hat, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin im Sinne von Art. 12a des Statuts anzugreifen, hat die Einstellungsbehörde auch dadurch, dass sie in der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung davon ausgegangen ist, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei, einen – überdies offensichtlichen – Beurteilungsfehler im Hinblick auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Definition begangen.
91 In Anbetracht der besonderen Vulgarität der wiederholten Äußerungen gegenüber der Klägerin, ihres beleidigenden Charakters sowie der offensichtlichen Herabwürdigung der Person der Klägerin und der Qualität ihrer Arbeit, die mit diesen Äußerungen offenkundig bezweckt wurde, durfte die Einstellungsbehörde nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die psychische Integrität der Klägerin durch ein solches ungebührliches Verhalten von Frau M. nicht angegriffen worden sei.
92 Außerdem hatte die Klägerin, auch wenn Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen ein Mobbing oder ein anderer Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T‑7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49; vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T‑742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 69, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92), konnten die im vorliegenden Fall vorgelegten ärztlichen Atteste das Vorliegen eines Angriffs auf die psychische Integrität der Klägerin untermauern.
93 Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass ein außenstehender Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt und der den spezifischen Arbeitskontext der Mitglieder des Parlaments und ihrer APA kennt, geschlossen hätte, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Verhalten von Frau M. unangemessen und kritikwürdig war und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin angegriffen haben konnte.
94 Daher ist dem ersten Klagegrund stattzugeben.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 24 des Statuts
95 Zur Stützung ihres zweiten Aufhebungsgrundes macht die Klägerin geltend, dass die Einstellungsbehörde die ihr nach Art. 24 des Statuts obliegende Beistandspflicht missachtet habe, indem sie erstens nicht sorgfältig und zeitnah gehandelt habe, um eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten und in diesem Kontext den Sonderausschuss „APA“ zu befassen, was zu einer Verlängerung des Verfahrens um viele Monate geführt habe; zweitens nicht ernsthaft gehandelt habe, wie die Tatsache beweise, dass die Einstellungsbehörde gewartet habe, bis der ersten Beschwerde stattgegeben worden sei, bevor sie schließlich beschlossen habe, die Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, und drittens die mit Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten an eine Adresse übermittelt habe, an der sie nicht mehr gewohnt habe, was erneut zu einer Verzögerung um zwei Monate geführt habe. Die Klägerin beanstandet somit die Verzögerungen, mit denen die verschiedenen Entscheidungen der Einstellungsbehörde ergangen seien, was zur Folge gehabt habe, die Erhebung einer gerichtlichen Klage auf nationaler Ebene gegen Frau M. zu verzögern, da sie es als für diese nationale Klage erforderlich angesehen habe, sich auf ein offizielles Anerkenntnis des behaupteten Mobbings durch die Einstellungsbehörde stützen zu können.
96 Das Parlament beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes als unbegründet und macht insbesondere geltend, dass die Dauer der Behandlung des Antrags auf Beistand erst ab der Entscheidung vom 2. Juni 2015, mit der der Beschwerde der Klägerin gegen die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung stattgegeben worden sei, gerechnet werden dürfe.
97 Insoweit muss die Einstellungsbehörde oder gegebenenfalls die Anstellungsbehörde eines Organs, wenn an sie gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts ein Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 dieses Statuts gerichtet wird, kraft ihrer Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte oder Bedienstete, der sein Beschäftigungsorgan um Schutz ersucht, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt zu sein behauptet, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).
98 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47; vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F‑35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).
99 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T‑3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).
100 Insoweit ist zunächst die Rüge der Klägerin betreffend die Tatsache zurückzuweisen, dass sie erst die erste Beschwerde habe einlegen müssen, bevor sie die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung erlangt habe. Zum einen leitete nämlich die Einstellungsbehörde, indem sie erstmals am 22. Mai 2014 den Sonderausschuss „APA“ mit dem Fall der Klägerin befasste, eine erste Verwaltungsuntersuchung ein und betraute diese Stelle damit, in deren Verlauf dieser Ausschuss die Klägerin, Frau M. und zwei andere APA anhörte. Zum anderen kann die Klägerin der Einstellungsbehörde in der Person des Generalsekretärs nicht vorwerfen, ihrer Beschwerde stattgegeben und entschieden zu haben, ihren Fall erneut diesem Ausschuss vorzulegen. Außerdem kann unter Berücksichtigung des weiten Ermessens der Einstellungsbehörde bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts der Umstand, dass der Generalsekretär dieser Beschwerde stattgab, nicht dem Anerkenntnis durch diesen gleichkommen, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, mit dem die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung behaftet sei.
101 Zur Gesamtfrist, innerhalb deren der Antrag auf Beistand im vorliegenden Fall behandelt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde, da das Statut keine besondere Bestimmung über die Frist enthält, innerhalb deren eine Verwaltungsuntersuchung insbesondere im Bereich des Mobbings von der Verwaltung durchzuführen ist, auf diesem Gebiet an die Wahrung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62). Insoweit hat das Organ oder die Einrichtung der Union bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung darauf zu achten, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (vgl. Urteil vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F‑133/15, EU:F:2016:127, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entgegen dem Vorbringen des Parlaments konnte der Umstand, dass die Klägerin und Frau M. aus dem Organ ausgeschieden waren, die Einstellungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung befreien, bei der Behandlung des Antrags auf Beistand zeitnah tätig zu werden, insbesondere in Anbetracht der oben in den Rn. 97 und 98 angeführten Ziele, die ihr nach Art. 24 des Statuts vorgegeben sind.
102 Insoweit hat die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall bei der Ausübung ihrer Beistandspflicht die Zwänge der ihr nach Art. 24 des Statuts obliegenden zügigen Bearbeitung missachtet. Nach der Annahme der Schlussfolgerungen durch das Kollegium der Quästoren am 15. Juli 2014 wartete die Einstellungsbehörde nämlich bis 12. November 2014, d. h. knapp vier Monate, mit der Entscheidung, den Antrag auf Beistand abzulehnen, die letztlich am 2. Juni 2015 vom Generalsekretär, der über die Beschwerde vom vorangehenden 12. Februar befand, verschoben wurde. Obwohl der Beschwerde der Klägerin somit am 2. Juni 2015 stattgegeben wurde, übermittelte ihr die Einstellungsbehörde erst am 22. Dezember 2015, d. h. mehr als sechs Monate später, die mit Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten, die sich auf den zweiten Bericht des Sonderausschusses „APA“ vom 29. Oktober 2015 stützte. Dieser hatte es im Übrigen nicht für erforderlich gehalten, die verschiedenen Handelnden erneut anzuhören, was eine solche Frist von sechs Monaten hätte erklären können.
103 Außerdem, unabhängig vom Vorbringen des Parlaments, wonach die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ihre neue Adresse der Einstellungsbehörde nicht mitgeteilt habe, sandte die Einstellungsbehörde, obwohl sich die Klägerin dafür entschieden hatte, sich im Vorverfahren, einschließlich für die Einreichung der oben in den Rn. 11 und 13 angeführten Beschwerden, von ihren Anwälten vertreten zu lassen, die mit Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten an eine Adresse, an der die Klägerin nicht mehr lebte und ergriff erst am 25. Februar 2016 die Initiative, sie ihr über ihre Anwälte bekannt zu geben, was eine weitere Verzögerung von zwei Monaten bei der Behandlung des Antrags auf Beistand bedeutete.
104 Der Umstand jedoch, dass die Einstellungsbehörde unter Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit auf den Beistandsantrag gemäß Art. 24 des Statuts antwortete, kann als solcher, auch wenn er die Haftung des betreffenden Organs für den der Klägerin womöglich entstandenen Schaden begründen kann, der Rechtmäßigkeit der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung gemäß Art. 24 des Statuts keinen Abbruch tun. Der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer kann nämlich die Aufhebung der am Ende eines Verwaltungsverfahrens getroffenen Entscheidung, wie der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung, nur rechtfertigen, wenn die überlange Dauer eine Auswirkung auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung haben könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C‑39/00 P, EU:C:2000:685, Rn. 44; Urteile vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T‑390/10 P, EU:T:2012:652, Rn. 116, und vom 18. Mai 2009, Meister/HABM, F‑138/06 und F‑37/08, EU:F:2009:48, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung), was hier nicht der Fall ist.
105 Somit stellt die mangelnde Schnelligkeit der Einstellungsbehörde bei der Behandlung des Antrags auf Beistand zwar einen Verstoß gegen Art. 24 des Statuts dar und ist insoweit im Rahmen des Antrags auf Schadensersatz zu berücksichtigen, sie kann jedoch für sich allein nicht die Aufhebung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung rechtfertigen.
106 Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.
107 Nach alledem ist dem Antrag auf Aufhebung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung, wie sie durch die Entscheidung über die Beschwerde vervollständigt wurde, aufgrund des Beurteilungsfehlers der Einstellungsbehörde bei der Frage, ob das Verhalten von Frau M. Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellte, stattzugeben, ohne dass über den Antrag der Klägerin zu entscheiden ist, dem Parlament aufzutragen, den Berichtsentwurf vorzulegen, der ursprünglich den Quästoren übermittelt worden war.
Zum Antrag auf Schadensersatz
108 Im Rahmen ihres Schadensersatzantrags beantragt die Klägerin, das Parlament zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den sie durch die Missachtung der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts erlitten habe, insbesondere aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, die sie in einem Zustand der Unsicherheit und der Unruhe gehalten habe, sie daran gehindert habe, den Prozess ihrer psychischen Wiederherstellung zu beginnen, und ihr den Beistand genommen habe, dessen sie bedurft habe, um eine gerichtliche Klage vor einem nationalen Gericht gegen Frau M. zu erheben. Dieser immaterielle Schaden sei von der Rechtswidrigkeit verschieden, mit der die zweite den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung behaftet sei und die den Gegenstand des ersten Klagegrundes gebildet habe. Folglich könne ein solcher immaterieller Schaden nicht allein durch die Aufhebung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung wiedergutgemacht werden.
109 Das Parlament beantragt die Zurückweisung des Schadensersatzantrags.
110 Was vorab den von der Klägerin in ihren Schriftsätzen angeführten Ersatz des immateriellen Schadens anbelangt, den sie durch das in Rede stehende Verhalten von Frau M. erlitten haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts die Union ihren Beamten und Bediensteten Beistand leistet, „insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden“. Außerdem sieht Art. 24 Abs. 2 des Statuts vor, dass die Union „solidarisch den erlittenen Schaden [ersetzt], soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte“.
111 Insoweit ist Gegenstand der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts die Verteidigung der Beamten und Bediensteten durch ihr Organ gegen Angriffe Dritter und nicht gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (Urteile vom 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, EU:C:1981:310, Rn. 23, und vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 45). Im Sinne dieser Bestimmung können jedoch andere Beamte oder Bedienstete oder Mitglieder eines Unionsorgans, wie Frau M., als Dritte angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, EU:C:1979:154, Rn. 15).
112 Nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts hat die Klägerin den Ersatz des immateriellen Schadens, den sie durch das Verhalten von Frau M. erlitten haben soll, tatsächlich, wie von ihr ausgeführt, in erster Linie mittels einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht anzustreben, wobei nach dieser Bestimmung des Statuts die Einstellungsbehörde den der Klägerin durch ein solches Verhalten „Dritter“ im Sinne dieser Bestimmung verursachten Schaden nur dann solidarisch zu ersetzen hat, wenn Ersatz für einen solchen Schaden nicht erlangt werden konnte.
113 Es ist jedoch festzustellen, dass die Einstellungsbehörde bereits aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein könnte, der Klägerin Beistand, insbesondere finanziellen, bei solchen Bemühungen um eine Entschädigung zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 57), im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, durch eine „unterstützte“ Klage zu erreichen, dass das sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes betreffende Verhalten, das der Grund für den Antrag auf Beistand war, von einem nationalen Gericht als rechtswidrig anerkannt wird und zu einem Zuspruch von Schadensersatz führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
114 Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme, wie der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung, als solche einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens darstellt, den diese Maßnahme verursacht haben mag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131; vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T‑742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 64, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).
115 Im vorliegenden Fall beruht der immaterielle Schaden, den die Klägerin geltend macht, nicht auf dem von der Einstellungsbehörde begangenen Beurteilungsfehler, der Gegenstand des ersten, gegen die zweite den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung gerichteten Aufhebungsgrundes war, sondern auf der Missachtung der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts durch die Einstellungsbehörde, die Gegenstand des zweiten Aufhebungsgrundes war.
116 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Behandlung des zweiten Klagegrundes festgestellt hat, dass die Einstellungsbehörde ihre Beistandspflicht insbesondere dadurch missachtet hat, dass sie den Antrag auf Beistand nicht hinreichend zügig behandelte, eine solche Rechtswidrigkeit jedoch nicht zur Aufhebung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung aus diesem Grund führen kann.
117 Somit ist festzustellen, dass der immaterielle Schaden, den die Klägerin geltend macht, als von der Rechtswidrigkeit, nämlich dem Beurteilungsfehler, abtrennbar angesehen werden kann, auf dem die Aufhebung der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung beruht, und dass jedenfalls dieser Schaden durch die Aufhebung nicht zur Gänze wiedergutgemacht werden könnte.
118 Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist das Gericht der Auffassung, dass im Hinblick insbesondere auf das sprunghafte Verhalten der Einstellungsbehörde, das zu einer zweiten Befassung des Sonderausschusses „APA“ führte, und auf die unangemessene Frist von mehr als zwei Jahren, die die Einstellungsbehörde brauchte, um den Antrag auf Beistand zu behandeln, wodurch die Klägerin einer Unsicherheit ausgesetzt und daran gehindert wurde, gerichtliche Schritte gegen Frau M. zu ergreifen, oder zumindest solche Schritte verzögert wurden, bei angemessener Würdigung der der Klägerin entstandene immaterielle Schaden nach Billigkeitsgesichtspunkten, wie von der Klägerin gefordert, auf 10 000 Euro festzusetzen ist.
119 Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, dass die gegebenenfalls zugesprochene Entschädigung um Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) erhöht wird, ist das Gericht der Ansicht, dass ihm stattzugeben ist und mangels Angabe des Zeitpunktes, ab dem solche Verzugszinsen zu laufen hätten, insoweit der Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils heranzuziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T‑742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 67, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 127).
120 Nach alledem ist die zweite den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung aufgrund des Beurteilungsfehlers, mit dem diese Entscheidung behaftet ist, aufzuheben und das Parlament dazu zu verurteilen, an die Klägerin als Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 10 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zu zahlen.
Kosten
121 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde dieses Organs den Antrag auf Beistand von Frau Michela Curto vom 14. April 2014 abgelehnt hat, wird aufgehoben.
2. Das Parlament wird dazu verurteilt, an Frau Curto als Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 10 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zu zahlen.
3. Das Parlament trägt die Kosten.
Pelikánová |
Nihoul |
Svenningsen |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2018.
Unterschriften
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