T-262/17 – Metrans/ Kommission und INEA

T-262/17 – Metrans/ Kommission und INEA

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. Mai 2019()

„Nichtigkeitsklage – Entscheidung der Kommission über die Finanzierung der Verkehrsprojektvorschläge ,Multimodales Containerterminal Paskov, Phase III‘ und ,Intermodales Terminal Mělník, Phasen 2 und 3‘ im Rahmen der Fazilität ,Connecting Europe‘ (CEF) – Klagefrist – Beginn – Verspätung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑262/17

Metrans a.s. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwarz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

und

Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA), vertreten durch I. Ramallo und D. Silhol als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Duron,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5047 final vom 5. August 2016 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 5. November 2015 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, in Bezug auf zwei Vorschläge mit dem Titel „Multimodales Containerterminal Paskov, Phase III“ und „Intermodales Terminal Mělník, Phasen 2 und 3“, sowie auf Aufhebung der beiden von der INEA geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen zu diesen beiden Vorschlägen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, Metrans a. s., ist eine Gesellschaft tschechischen Rechts, die hauptsächlich im Betrieb von intermodalen Terminals in der Tschechischen Republik tätig ist.

2        Am 5. November 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, eine „Aufforderung [zur Einreichung von Vorschlägen] im Rahmen der Kohäsion“ und eine „allgemeine Aufforderung [zur Einreichung von Vorschlägen]“ im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms für finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) – Verkehrssektor für den Zeitraum 2014-2020, geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission C(2015) 7358 final vom 30. Oktober 2015. Die Frist für die Einreichung von Projektanträgen endete am 16. Februar 2016.

3        Insgesamt gingen 427 Vorschläge ein, davon 140 im Rahmen der „Aufforderung [zur Einreichung von Vorschlägen] im Rahmen der Kohäsion“. Es ist unstreitig, dass die Klägerin keinen Vorschlag auf die beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hin vorgelegt hat. An der „Aufforderung [zur Einreichung von Vorschlägen] im Rahmen der Kohäsion“ nahmen unter anderem Advanced World Transport a.s. (im Folgenden: AWT) und České přístavy a.s. teil.

4        Mit Pressemitteilung vom 17. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission die Liste der 195 Vorschläge für Verkehrsprojekte, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) im Verkehrsbereich finanziert werden sollen, und erklärte, der vorgeschlagene Finanzierungsbeschluss solle vom CEF‑Koordinierungsausschuss, der am 8. Juli 2016 zusammentreten solle, förmlich genehmigt werden.

5        Mit Pressemitteilung vom 8. Juli 2016, die auf ihrer Website veröffentlicht wurde, gab die im Jahr 2014 durch den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der INEA und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der Fassung des Beschlusses 2008/593/EG (ABl. 2013, L 352, S. 65) eingerichtete Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) die Zustimmung des CEF‑Koordinierungsausschusses zu der von der Kommission erstellten Liste von Verkehrsprojektvorschlägen bekannt, die im Rahmen der CEF im Verkehrsbereich von der Europäischen Union finanziert werden sollten. Der Pressemitteilung war eine Broschüre über die ausgewählten Projekte beigefügt, die über einen Hyperlink zugänglich ist und insbesondere die Informationsblätter zu den genannten Projekten enthält. Die von AWT (Projekt Paskov) und České přístavy (Projekt Mělník) eingereichten Projekte wurden auf den S. 271 und 272 dieser Broschüre aufgeführt (siehe unten, Rn. 8).

6        Am 5. August 2016 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2016) 5047 final zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 5. November 2015 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden (im Folgenden: Durchführungsbeschluss). Diese Liste befindet sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses.

7        Der Durchführungsbeschluss und sein Anhang wurden am 30. August 2015 auf der Website der zuständigen Generaldirektion der Kommission (GD Mobilität und Verkehr) unter https://ec.europa.eu/transport/themes/infrastructure-ten-t-connecting-europe/reference-documents-work-programs-selection_en sowie am 29. September 2015 auf der Website des Dokumentenregisters der Kommission unter http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/ nach einer positiven Antwort auf einen Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten online gestellt.

8        Die von České přístavy unter der Referenz 2015‑CZ‑TM‑0406‑W („Intermodales Terminal Mělník, Phasen 2 und 3“; im Folgenden: Projekt Mělník), und von AWT unter der Referenz 2015‑CZ‑TM‑0330‑M („Multimodales Containerterminal Paskov, Phase III“; im Folgenden: Projekt Paskov) eingereichten Projekte wurden in den Anhang des Durchführungsbeschlusses aufgenommen und erhielten Mittel im Rahmen des Schwerpunkts „Verbindungen zu und Entwicklung von multimodalen Logistikplattformen“ in der Rubrik „B) Zuweisung von Mitteln im Rahmen der Kohäsion [Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen]“.

9        Nach der Annahme des Durchführungsbeschlusses schloss INEA am 21. Oktober bzw. am 7. November 2016 Finanzhilfevereinbarungen (im Folgenden zusammen mit dem Durchführungsbeschluss: angefochtene Handlungen) mit České přístavy (Aktenzeichen INEA/CEF/TRAN/M2015/1138714, im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Mělník), und mit AWT (Aktenzeichen INEA/CEF/TRAN/M2015/1133813, im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Paskov).

10      Die Informationsblätter zu den Projekten Mělník und Paskov wurden durch Veröffentlichung auf der INEA-Website mit herunterladbaren Dateien zu folgenden Daten und Zeiten veröffentlicht: das Projekt Mělník am 7. November 2016, 19:05 Uhr, und das Projekt Paskov am 11. November 2016, 11:58 Uhr.

11      Mit E‑Mail vom 5. Dezember 2016 an die Kommission beantragte Rechtsanwalt A. Schwarz, der Vertreter der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, Zugang zu den angefochtenen Handlungen, soweit sie sich auf das Projekt Mělník bezogen.

12      Am 22. Dezember 2016 stellte Rechtsanwalt Schwarz über das Kontaktformular auf der INEA-Website einen neuen Antrag auf Zugang zu den angefochtenen Handlungen.

13      Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 antwortete INEA auf diese Anträge und übermittelte Rechtsanwalt Schwarz die angefochtenen Handlungen.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

14      Mit Klageschrift, die am 30. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15      Die Klägerin beantragt,

–        die im Anhang des Durchführungsbeschlusses enthaltenen Vorschläge des Projekts Paskov und des Projekts Mělník mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären,

–        das Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Paskov für nichtig zu erklären oder hilfsweise INEA anzuweisen, die genannte Vereinbarung zu kündigen,

–        die Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Mělník für nichtig zu erklären oder hilfsweise INEA anzuweisen, die genannte Vereinbarung zu kündigen,

–        INEA und der Kommission gesamtschuldnerisch die Kosten der Klägerin für dieses Verfahren aufzuerlegen.

16      Die Kommission und INEA haben mit gesonderten Schriftsätzen, die am 6. bzw. am 8. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

17      Die Klägerin hat ihre Erklärungen zu diesen beiden Einreden am 21. Oktober 2017 eingereicht.

18      Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig zurückzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

19      INEA beantragt im Rahmen ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die gegen sie erhobene Klage für unzulässig zu erklären,

–        der Klägerin die INEA entstandenen Kosten aufzuerlegen.

20      Die Klägerin beantragt in ihren Erklärungen zu den Einreden der Unzulässigkeit,

–        die Einreden der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen,

–        über den Rechtsstreit gemäß den Anträgen in der Klageschrift zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

21      Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit beantragen. Gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, das mündliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen.

22      Da die Kommission und INEA im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Unzulässigkeit beantragt haben, beschließt das Gericht, über diese Anträge zu entscheiden, ohne die mündliche Phase des Verfahrens einzuleiten, da es sich auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält.

23      Die Kommission stützt ihre Unzulässigkeitseinrede auf zwei Unzulässigkeitsgründe. Der erste beruht auf der verspäteten Klageerhebung, der zweite auf dem Fehlen einer individuellen Betroffenheit der Klägerin im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

24      INEA stützt ihre Unzulässigkeitseinrede auf die drei folgenden Gründe: erstens, ebenso wie die Kommission, auf die verspätete Klageerhebung, zweitens auf das Fehlen einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit der Klägerin im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV und drittens darauf, dass die Anfechtung des Durchführungsbeschlusses nicht ihr gegenüber erfolgen könne.

25      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst die Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung zu prüfen.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

26      Die Kommission macht geltend, im vorliegenden Fall sei das maßgebliche Kriterium für die Berechnung des Beginns der Zweimonatsfrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV der Tag, an dem die Klägerin von den angefochtenen Handlungen Kenntnis erlangt habe, nämlich der 5. Dezember 2016, Zeitpunkt des ersten Antrags auf Zugang zu den angefochtenen Handlungen, der von Rechtsanwalt Schwarz (dem Vertreter der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache) eingereicht worden sei, oder spätestens der 20. Januar 2017, der Tag, an dem Rechtsanwalt Schwarz im Anschluss an seine Anträge vom 5. und vom 22. Dezember 2016 alle Dokumente übermittelt worden seien. Die Einreichung der Klage am 30. April 2017 sei daher nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgt.

27      Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Rechtsanwalt Schwarz nach einem Treffen mit den Vertretern der Kommission am 28. November 2016 diese „im Namen der Klägerin“ per E‑Mail vom 5. Dezember 2016 mit Kopie an den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Herrn S., ersucht habe, ihm Zugang zu den „die einschlägigen Entscheidungen der Behörden über die Genehmigung von CEF‑Finanzhilfen für die nachstehend genannten Projekte“ betreffenden Dokumenten zu gewähren, einschließlich der damit zusammenhängenden Dokumente, und der „Finanzhilfevereinbarungen zur Finanzierung der nachstehend genannten Projekte“. Rechtsanwalt Schwarz habe am 22. Dezember 2016 einen ähnlichen Antrag bei INEA gestellt. INEA, die für die Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu der Kommission übermittelten Dokumenten zuständig sei, habe Rechtsanwalt Schwarz am 20. Januar 2017 im eigenen Namen und im Namen der Kommission geantwortet und ihm die angefochtenen Handlungen zugeleitet.

28      In Anbetracht dessen macht die Kommission zunächst geltend, der Klägerin sei zum Zeitpunkt ihres ersten Zugangsantrags vom 5. Dezember 2016 bzw. schon vorher nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Durchführungsbeschlusses einschließlich seines Anhangs bekannt gewesen. Tatsächlich seien die Zugangsanträge nach dem Treffen mit Vertretern der Kommission gestellt worden. Zweitens beschrieben die am 5. und am 22. Dezember 2016 gestellten Anträge auf Zugang zu Dokumenten die Projekte Paskov und Mělník so detailliert und präzise, dass sie eine Bestätigung dessen darstellten, was die Klägerin bereits gewusst habe. Der Durchführungsbeschluss sei nämlich am 30. August 2016 auf der Website der Kommission veröffentlicht worden, und die Informationsblätter zu den Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte Mělník und Paskov seien am 7. bzw. 11. November 2016 auf der INEA-Website veröffentlicht worden. Drittens sei die Klägerin seit dem 20. Januar 2017 im Besitz der angefochtenen Handlungen gewesen, was erkläre, warum sie die nicht öffentlich zugänglichen Texte der Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte Mělník und Paskov ihrer Klageschrift habe beifügen können. Selbst wenn das letztgenannte Datum als Beginn der Klagefrist herangezogen werde, sei die Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist eingelegt worden.

29      INEA macht erstens geltend, nach Art. 263 Abs. 6 AEUV müssten Klagen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der angefochtenen Handlung erhoben werden, und gemäß Rn. 32 des Urteils vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C‑625/11 P, EU:C:2013:594), umfasse die Bekanntgabe im Sinne dieses Artikels auch die Veröffentlichung einer solchen Handlung im Internet. In diesem Zusammenhang verweist INEA darauf, dass der Durchführungsbeschluss am 30. August 2016 angenommen und u. a. auf der Website der Kommission veröffentlicht worden sei und dass die Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Paskov am 11. November 2016 und die für das Projekt Mělník am 7. November 2016 auf der INEA-Website veröffentlicht worden sei. Daher habe die Frist für die Erhebung dieser Klage gemäß Art. 59 der Verfahrensordnung mit Ablauf des 14. Tages nach der Veröffentlichung jeder dieser angefochtenen Handlungen im Internet begonnen.

30      Zweitens habe die Klägerin zum einen von der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Mělník, insbesondere dem Umstand, dass České přístavy die Begünstigte sei, Kenntnis gehabt, und zwar spätestens am 5. Dezember 2016, dem Zeitpunkt, zu dem ihr Anwalt den Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Finanzierung des genannten Projekts gestellt habe; zum anderen habe sie Kenntnis von der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Paskov gehabt, und zwar spätestens am 22. Dezember 2016, dem Tag, an dem der Anwalt der Klägerin einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Projekten Paskov und Mělník gestellt habe. In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts und im Einklang mit der Kommission hat INEA vorgetragen, die Klagefrist könne auch spätestens am 20. Januar 2017 begonnen haben, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin Kopien der Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte Paskov und Mělník erhalten habe.

31      Die Klägerin ihrerseits trägt vor, die Bekanntgabe der angefochtenen Handlungen sollte in der Regel das Hauptkriterium für den Beginn der anwendbaren Klagefrist sein, und die Kommission sowie INEA könnten sich nicht auf das Kriterium der Kenntniserlangung stützen, da sie zum einen die angefochtenen Handlungen nicht ordnungsgemäß durch eine knappe Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, wie von der Rechtsprechung verlangt, offengelegt hätten, und zum anderen die Veröffentlichung auf den Websites der Kommission und von INEA nicht als Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV angesehen werden könne.

32      Zweitens weist die Klägerin auf jeden Fall das Argument der Kommission und von INEA, sie sei seit dem 20. Januar 2017 im Besitz der angefochtenen Handlungen, mit der Begründung zurück, weder ihr selbst noch ihren Vertretern seien die angefochtenen Handlungen von der Kommission oder INEA mitgeteilt worden, und die angefochtenen Handlungen seien am 20. Januar 2017 nur an die E‑Mail-Adresse ihres Anwalts, Rechtsanwalt Schwarz, übermittelt worden, der sie damals nicht vertreten habe. Mit anderen Worten hätten die Kommission und INEA den genauen Zeitpunkt des Beginns der Klagefrist nicht nachgewiesen. Schließlich trägt die Klägerin vor, die angefochtenen Handlungen seien ihr von Rechtsanwalt Schwarz erst am 12. April 2017, dem Tag, an dem die Anwaltskanzlei, der er angehöre, beauftragt worden sei, sie im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, übermittelt worden.

 Würdigung durch das Gericht

33      Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage binnen einer Frist von zwei Monaten zu erheben, die je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht (Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35).

34      Ferner ist gemäß Art. 59 der Verfahrensordnung, wenn eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt, diese Frist im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung vom Ablauf des 14. Tages nach dieser Veröffentlichung an zu berechnen.

35      Schließlich muss diese Frist nach Art. 60 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden.

36      Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Klagefrist zwingendes Recht, und die strikte Anwendung der Verfahrensregeln entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass Rechtswirkungen entfaltende Handlungen der Union zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. Beschluss vom 25. November 2008, S.A.BA.R./Kommission, C‑501/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:652, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie der Notwendigkeit, jegliche Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Beschluss vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gęsina/Kommission, C‑138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 17).

37      Im Übrigen ist es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage in Anbetracht u. a. der in Art. 263 Abs. 6 AEUV gesetzten Frist beruft, das Datum zu beweisen, an dem das Ereignis, das den Lauf der Frist auslöst, stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑167/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:651, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede stellen, dass das Kriterium der Mitteilung der angefochtenen Handlungen im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht anwendbar ist, da die Klägerin nicht Adressatin dieser Handlungen ist. Um über den angeblich verspäteten Charakter der Klage zu entscheiden, obliegt es daher dem Gericht, zunächst festzustellen, ob das Kriterium der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV im vorliegenden Fall anwendbar ist. Andernfalls ist es angesichts der Subsidiarität des Kriteriums der Kenntnisnahme gegenüber dem Kriterium der Bekanntgabe erforderlich, über die Tatsachenfrage zu entscheiden, ob die Klägerin von den angefochtenen Handlungen, wie von der Kommission und INEA geltend gemacht, spätestens am 20. Januar 2017 tatsächlich Kenntnis erlangt hat.

 Zur Bekanntgabe der angefochtenen Handlungen im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV

39      Zunächst ist festzustellen, dass die Bekanntgabe der angefochtenen Handlungen, um Ausgangspunkt der Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV sein zu können, entweder durch eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union vorgeschrieben sein oder zumindest nach ständiger Übung erfolgen muss, wovon die Klägerin ausgehen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 37, und vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, EU:T:2005:218, Rn. 77).

40      Was erstens die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem Primärrecht der Union anbelangt, macht die Klägerin geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, den Durchführungsbeschluss oder zumindest eine knappe Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV zu verbreiten, dem zufolge „Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, … im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [werden]“. Da der Durchführungsbeschluss keinen Adressaten angebe, sei er „von genau derselben Art“ wie die in dieser Bestimmung des Art. 297 AEUV vorgesehenen Beschlüsse. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Liste der Vorschläge im Anhang des Durchführungsbeschlusses in keiner Weise konkrete Adressaten identifiziere – sie erwähne nur Projekte, die im Rahmen der CEF finanziert würden.

41      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 297 Abs. 2 AEUV Folgendes vorsieht:

„Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.

Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, und Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“

42      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Durchführungsbeschluss ein von der Kommission auf der Grundlage von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der [CEF], zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. 2013, L 348, S. 129) (im Folgenden: CEF‑Verordnung) und nach dem in Art. 25 dieser Verordnung genannten Verfahren in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassener Durchführungsakt ist. Es handelt sich also um einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter im Sinne von Art. 297 Abs. 2 AEUV.

43      Was sodann die Frage betrifft, ob der Durchführungsbeschluss als „Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist“ im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV angesehen werden kann, so ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Adressat“ nach der Rechtsprechung eine Person bezeichnet, die im fraglichen Beschluss hinreichend identifiziert ist und an die der Beschluss zu richten war. Darüber hinaus wurde entschieden, dass wesentliches Merkmal des Beschlusses im Vergleich zu einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist, dass er sich nur an die darin namentlich bezeichneten oder bestimmbaren Personen richtet (vgl. Beschluss vom 13. März 2015, European Coalition to End Animal Experiments/ECHA, T‑673/13, EU:T:2015:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Durchführungsbeschluss an keiner Stelle ausdrücklich seinen oder seine Adressaten bezeichnet. In dem Beschluss werden jedoch die Bewerber identifiziert und bezeichnet, für deren Vorschläge eine finanzielle Unterstützung durch die Union zugesagt wurde. Art. 1 dieses Beschlusses sieht Folgendes vor: „Die im Anhang aufgeführte Liste der ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der [CEF], die eine finanzielle Unterstützung der EU erhalten, sowie die dort veranschlagten anrechenbaren Gesamtkosten der Maßnahmen, der prozentuale Anteil der finanziellen Unterstützung an den veranschlagten anrechenbaren Gesamtkosten und die jeweiligen Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung werden genehmigt.“ Der Anhang, der folglich Bestandteil des Durchführungsbeschlusses ist, enthält neben der Liste der angenommenen Vorschläge auch die Namen der einzelnen Antragsteller, die Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung der Union haben. Somit stellt der Anhang des Durchführungsbeschlusses entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht nur die Liste der im Rahmen der CEF geförderten Projekte auf, sondern identifiziert auch namentlich die Adressaten, deren Identität hinreichend bestimmt ist. Daraus folgt, dass sich die Existenz von Adressaten, obwohl der Durchführungsbeschluss sie nicht ausdrücklich bezeichnet, aus dem Inhalt dieses Beschlusses selbst ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. März 2015, European Coalition to End Animal Experiments/ECHA, T‑673/13, EU:T:2015:167, Rn. 26).

45      Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Durchführungsbeschluss entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht als Beschluss angesehen werden kann, der im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV „an keinen bestimmten Adressaten gerichtet“ ist, sondern als Beschluss, der im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV an einen bestimmten Adressaten „gerichtet“ ist.

46      Diese Schlussfolgerung wird außerdem dadurch bestätigt, dass nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses das für Mobilität und Verkehr zuständige Kommissionsmitglied ermächtigt wird, die Antragsteller, „deren Vorhaben nicht ausgewählt wurden“, über das Ergebnis ihres Antrags zu unterrichten, während dieser Beschluss gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV den Antragstellern, deren Vorhaben ausgewählt wurden, hätte bekannt gegeben werden müssen.

47      In diesem Zusammenhang ist es notwendig, den von der Kommission genannten Umstand zu prüfen, dass der Durchführungsbeschluss „keinem Bewerber mitgeteilt wurde, unabhängig davon, ob sein Vorschlag abgelehnt oder angenommen wurde“. Diese Unterlassung im Zusammenhang mit der Mitteilung des Durchführungsbeschlusses kann zwar den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses beeinflussen, doch kann sie im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage und der Feststellung des Beginns der Klagefrist die Schlussfolgerung, dass die Kommission nicht verpflichtet war, diesen Beschluss gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 43 und 44).

48      Zweitens ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine Veröffentlichungspflicht durch das Sekundärrecht der Union begründet wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Durchführungsbeschluss zwar gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss, soweit er unter die Kategorie „andere als die in Artikel [297 Abs. 1 AEUV] genannten Beschlüsse“ fällt, diese Veröffentlichung aber nur „soweit möglich“ erfolgt. Somit ist festzustellen, dass die betreffende Veröffentlichung zwar ein zu beachtendes Ziel darstellt, aber nicht zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, EU:T:2003:316, Rn. 139).

49      Sodann ist, was Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeht, wonach „[j]edes Organ … in seiner Geschäftsordnung festlegen [kann], welche weiteren Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht werden“, darauf hinzuweisen, dass weder die Geschäftsordnung der Kommission noch die Geschäftsordnung von INEA eine Bestimmung über die Veröffentlichung von „weiteren Dokumente[n]“ enthält.

50      Schließlich sehen die geltenden Rechtsvorschriften, die auf die CEF anwendbar sind, keine Veröffentlichung der im CEF‑Sektor getroffenen Beschlüsse vor. Art. 28 („Information, Kommunikation und Publizität“) Abs. 2 der CEF‑Verordnung, die einzige Bestimmung betreffend die Veröffentlichung, sieht nämlich vor, dass „[d]ie Kommission … Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Vorhaben und Ergebnisse der CEF durch[führt]“, und erwähnt somit in keiner Weise die Veröffentlichung von im CEF‑Sektor angenommenen Beschlüssen.

51      Was drittens die Frage betrifft, ob die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union das Ergebnis einer ständigen Übung war, von der die Klägerin ausgehen durfte, so bringt diese keinerlei Beweise zum Nachweis einer solchen Übung vor.

52      Aus dieser Analyse ergibt sich, dass die Kommission nicht verpflichtet war, den Durchführungsbeschluss durch eine Veröffentlichung offenzulegen. Außerdem ist nicht erwiesen, dass eine solche Veröffentlichung das Ergebnis einer ständigen Übung des betreffenden Organs war, von der die Klägerin ausgehen durfte.

53      Diese Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses und die hierfür sprechenden Gründe können auf die Fälle der beiden fraglichen Finanzhilfevereinbarungen übertragen werden, da diese nicht einer anderen als der für den Durchführungsbeschluss geltenden Veröffentlichungsregelung unterliegen.

54      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Kriterium der Veröffentlichung als Beginn der Klagefrist im vorliegenden Fall nicht als für die Anwendung von Art. 263 Abs. 6 AEUV relevant angesehen werden kann. Daher muss auf der Grundlage des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den angefochtenen Handlungen, dem in diesem Artikel vorgesehenen subsidiären Kriterium, die etwaige Verspätung der Klage bestimmt werden.

 Zur Kenntniserlangung der Klägerin von den angefochtenen Handlungen

55      Was die Kenntniserlangung der Klägerin von den angefochtenen Handlungen anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass Rechtsanwalt Schwarz, der Vertreter der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, nach dem informellen Treffen mit den Vertretern der Kommission in Brüssel (Belgien) am 28. November 2016 um Zugang zu den angefochtenen Handlungen bat.

56      Genauer gesagt, erklärte Rechtsanwalt Schwarz mit E‑Mail vom 5. Dezember 2016 an die in der Sitzung vom 28. November 2016 anwesenden Vertreter der Kommission mit Kopie an Herrn S., den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Folgendes:

„Nach unserem Treffen in Ihren Büros möchten wir Sie um Zugang zu Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit der Finanzierung des [Projekts Mělník] bitten (wie auf der Website unter dem Link https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-transport/2015-cz-tm-0406-w veröffentlicht).

Bitte übermitteln Sie uns insbesondere: die Finanzhilfevereinbarung [für das Projekt Mělník], die Entscheidung(en) der zuständigen Behörden der Europäischen Union über die Genehmigung dieser Finanzierung sowie gegebenenfalls weitere relevante Informationen, die einen detaillierteren und klareren Überblick darüber geben, was genau im Rahmen der betreffenden Aktion finanziert werden soll.“

57      Dieser Zugangsantrag vom 5. Dezember 2016 wurde von den Dienststellen der Kommission am 6. Dezember 2016 gemäß Nr. 2.7.2 („Dokumentenverwaltung und Zugang“) der Vereinbarung zwischen INEA und u. a. der zuständigen Generaldirektion der Kommission vom 15. Februar 2016 an INEA übermittelt.

58      Am 22. Dezember 2016 stellte Rechtsanwalt Schwarz dann über das Kontaktformular auf der INEA-Website folgenden Antrag:

„Bitte stellen Sie uns die folgenden Dokumente zur Verfügung:

–        die einschlägige(n) Entscheidung(en) der Behörden über die Genehmigung von CEF‑Finanzhilfen für die nachstehend genannten Projekte;

–        Vereinbarungen über die Finanzierung von Finanzhilfen für die nachstehend genannten Projekte;

–        Informationen über die Beurteilung der staatlichen Beihilfen für die betreffenden Projekte;

–        Informationen über die Projekte, vorgesehene Verwendung der Mittel, Text der Angebote im Rahmen der Ausschreibungen und Informationen darüber, wie Wettbewerbsprobleme gelöst werden können.

Der obige Antrag betrifft folgende Projekte: [Projekt Paskov] [Projekt Mělník]“.

59      Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 antwortete INEA, die gemäß Nr. 2.7.2 der vorgenannten Vereinbarung dafür zuständig ist, auch im Namen der Kommission auf die von Rechtsanwalt Schwarz am 5. und am 22. Dezember 2016 gestellten Zugangsanträge zu antworten, diesem und übermittelte ihm die angefochtenen Handlungen.

60      Somit steht fest, dass Rechtsanwalt Schwarz am 20. Januar 2017 über alle relevanten Informationen sowie die angefochtenen Handlungen verfügte, d. h. Kopien des Durchführungsbeschlusses und nicht vertrauliche Kopien der beiden fraglichen Finanzhilfevereinbarungen.

61      Es bleibt daher zu prüfen, ob Rechtsanwalt Schwarz zu diesem Zeitpunkt des Eingangs der Dokumente von sich aus, als unabhängiger Berater, wie von der Klägerin behauptet, oder als Vertreter der Klägerin gehandelt hat, was nach Angaben der Kommission und von INEA bestätigen würde, dass der Zeitpunkt, zu dem die angefochtenen Handlungen bekannt wurden, der 20. Januar 2017 war, der Zeitpunkt, zu dem Rechtsanwalt Schwarz die Dokumente erhielt und der Klägerin mitteilte.

62      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass den Akten zufolge der Vorstandsvorsitzende der Klägerin, Herr S., in der Antwort vom 21. November 2016 auf die an ihn von der Kommission zwecks Festlegung der Sitzung vom 28. November 2018 gerichtete E‑Mail Folgendes erklärte: „[W]ir werden am 28. November um 9:30 Uhr kommen (unser Anwalt [Rechtsanwalt Schwarz] und ich).“ Demzufolge wurde den Vertretern der Kommission gegenüber klargestellt, dass Rechtsanwalt Schwarz in der Sitzung als Anwalt der Klägerin handelte. Darüber hinaus waren Rechtsanwalt Schwarz und Herr S. die einzigen Teilnehmer an dem Treffen mit den Vertretern der Kommission, und Rechtsanwalt Schwarz konnte nicht den Eindruck erwecken, dass er auch eine andere Partei bei diesem Treffen vertrat oder dass er im eigenen Namen handelte. Die Beschreibung der Rolle von Rechtsanwalt Schwarz in der Sitzung, nämlich „Unterstützung von Herrn [S.] für den Fall, dass die Diskussion ein rechtliches und technisches Thema in Bezug auf staatliche Beihilfen und wettbewerbsrechtliche Fragen betraf“, entspricht in der Tat ganz der Rolle eines Anwalts, der im Namen seines Mandanten handelt. Auch die Tatsache, dass sich die Beteiligung von Rechtsanwalt Schwarz, wie die Klägerin ausführt, darauf „beschränkte, zu erklären, dass er nicht mit der Ansicht [des Vertreters der Kommission] übereinstimmte, wonach die Europäische Kommission nicht an die Beihilfevorschriften gemäß dem Vertrag von Lissabon gebunden [sei]“, bestätigt diese Rolle als Anwalt der Klägerin.

63      Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin in der Sitzung vom 28. November 2016 eine Kopie der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Mělník anforderte und die Vertreter der Kommission sie daraufhin aufforderten, einen förmlichen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten an INEA zu richten, der tatsächlich von Rechtsanwalt Schwarz am 5. Dezember 2016 gestellt wurde. Hieraus geht somit klar hervor, dass gegenüber den Vertretern der Kommission nicht der Vorwurf erhoben werden kann, angenommen zu haben, dass Rechtsanwalt Schwarz nach der Sitzung vom 28. November 2016 als Rechtsberater für die Klägerin und Herrn S. tätig gewesen sei. Daher ist die Frage, ob Rechtsanwalt Schwarz möglicherweise über eine Vertretungsvollmacht verfügte, nicht relevant.

64      Drittens verwies Rechtsanwalt Schwarz in seinem ersten Antrag auf Zugang zu Dokumenten ausdrücklich auf die Sitzung vom 28. November 2016, und Herr S. war in Kopie dieses Antrags gesetzt. Daher wäre es, wie von INEA ausgeführt, schwierig, sich vorzustellen, dass es sich bei solchen Maßnahmen um eine persönliche Initiative von Rechtsanwalt Schwarz handelte, die ohne Koordinierung und ohne Zustimmung der Klägerin ergriffen wurde. Der bloße Umstand, dass Herr S. in Kopie gesetzt wurde, deutet nämlich darauf hin, dass es sich um eine von der Klägerin genehmigte Handlung handelte und dass die Klägerin jedenfalls vollständig über die Handlungen von Rechtsanwalt Schwarz unterrichtet war. Was den Umstand angeht, dass Rechtsanwalt Schwarz die Klägerin bei der Einreichung des zweiten Antrags auf Zugang zu Dokumenten vom 22. Dezember 2016 nicht in Kopie gesetzt hat, erklärt sich daraus, dass dieser Antrag über das Online-Kontaktformular von INEA eingereicht wurde, das eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.

65      Diese Feststellung wird in der Tat dadurch bestätigt, dass Rechtsanwalt Schwarz in beiden Anträgen auf Zugang zu Dokumenten ständig den Plural verwendet, der sich eindeutig auf die einzige andere Person in Kopie des ersten Antrags, Herrn S., bezieht. In diesem besonderen tatsächlichen Kontext kann der Erklärung der Klägerin, dass die „Verwendung des Plurals ein üblicher formaler Stil ist, insbesondere wenn das förmliche Schreiben von einer Anwaltskanzlei übermittelt wird“, nicht gefolgt werden.

66      Aus alledem ist zu folgern, dass die angefochtenen Handlungen der Klägerin zweifelsfrei am 20. Januar 2017 von Rechtsanwalt Schwarz zur Kenntnis gebracht wurden und die Klage daher nach Ablauf der gesetzten Frist erhoben wurde.

67      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung in Frage gestellt werden, wonach, „wenn der Kläger von der angefochtenen Handlung durch ein Schreiben Kenntnis erlangt hat, dessen Eingangsdatum nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, die Klagefrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Kläger selbst in einem Schreiben auf die Handlung Bezug genommen hat“, das die Zustellung einer Maßnahme betraf. Da der Durchführungsbeschluss der Klägerin nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV mitgeteilt wurde, ist diese Rechtsprechung irrelevant. In der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung wird ein solcher Grundsatz jedenfalls nicht aufgestellt. Im Beschluss vom 28. April 1994, Pevasa und Inpesca/Kommission (T‑452/93 und T‑453/93, EU:T:1994:45), wird in Rn. 36 festgestellt, dass die Kenntnis von den in dieser Rechtssache streitigen Handlungen spätestens zum Zeitpunkt der Bezugnahme auf diese Handlungen in dem von den Klägern übermittelten Schreiben erlangt wurde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt daraus nicht, dass nicht ein früherer Zeitpunkt angenommen werden könnte. Das von der Klägerin ebenfalls angeführte Urteil vom 8. November 2000, Dreyfus/Kommission (T‑485/93, T‑491/93, T‑494/93 und T‑61/98, EU:T:2000:255) befasst sich nicht mit der Frage des Fehlens eines sicheren Zeitpunkts für den Erhalt einer Mitteilung.

68      Schließlich kann der Kommission und INEA auch nicht vorgeworfen werden, Rechtsanwalt Schwarz nicht aufgefordert zu haben, eine Vollmacht oder ein Mandat der Klägerin vorzulegen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie der Rechtsprechung unterliegt der Zugang zu Dokumenten nicht dem rechtlichen Interesse einer Person am Zugang zu Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T‑611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 45). Daher war die Kommission nicht verpflichtet, Rechtsanwalt Schwarz zum Zeitpunkt seines Antrags zu fragen, ob er im Namen und im Auftrag einer anderen Person oder Einrichtung handele, geschweige denn, von ihm die Vorlage eines entsprechenden Mandats zu verlangen.

69      Vor diesem Hintergrund ist der Einrede der Unzulässigkeit aufgrund der verspäteten Klageerhebung stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass die Prüfung der Einreden der Unzulässigkeit fortgesetzt werden muss, die zum einen auf die fehlende unmittelbare und individuelle Beeinträchtigung der Klägerin im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV und zum anderen darauf gestützt sind, dass die Anfechtung des Durchführungsbeschlusses der Kommission nicht gegen INEA gerichtet werden kann.

 Kosten

70      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

71      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und von INEA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Metrans a.s. trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 15. Mai 2019

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


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