URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
2. April 2025(* )
„ Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Profilstab (Baumaterialien) darstellt – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die zwecks Verbindung mit anderen Erzeugnissen zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen – Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Bauelement eines komplexen Erzeugnisses – Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 “
In der Rechtssache T‑220/24,
SMT GmbH mit Sitz in Reutlingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Seifried,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:
Gerrit Pies, wohnhaft in Solingen (Deutschland),
Wolfgang Rixen, wohnhaft in Solingen,
vertreten durch Rechtsanwalt M. Wiume,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Mastroianni sowie der Richter T. Tóth (Berichterstatter) und S. L. Kalėda,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die SMT GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. März 2024 (Sache R-2163/2022-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 2. Juni 2021 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des auf eine am 3. September 2004 eingegangene Anmeldung eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das in folgenden Abbildungen wiedergegeben ist:
6.1. 6.2.
3 Die Erzeugnisse, bei denen das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, verwendet werden soll, fielen in die Klasse 25.01 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung und entsprachen folgender Angabe: „Baumaterialien“.
4 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde von der Klägerin auf die Gründe gestützt, die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 1 und 2 und mit deren Art. 8 Abs. 1 und 2 genannt werden.
5 Im Wesentlichen wurde der Antrag auf Nichtigerklärung damit begründet, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht neu sei und keine Eigenart besitze, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion eines Profilstabs bedingt seien und dass das Geschmacksmuster Erscheinungsmerkmale eines Profilstabs betreffe, die, damit er mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden werden könne, zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssten.
6 Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung legte die Klägerin u. a. folgende Unterlagen vor:
– Auszüge aus den Katalogen April 2001, April 2002 und April 2004 der Paletti Profilsysteme GmbH & Co. KG betreffend „Abreißprofile 40“ mit u. a. mit folgenden Abbildungen:
– Europäische Patentschrift EP 1 710 452 B1, veröffentlicht am 11. Juni 2008, u. a. mit folgender Zeichnung:
7 Am 26. Oktober 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt, erklärte das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig und erlegte den Streithelfern, Herrn Gerrit Pies und Herrn Wolfgang Rixen, die Kosten des Verfahrens auf.
8 Am 8. November 2022 legten die Streithelfer beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.
9 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass das ältere Geschmacksmuster der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht entgegenstehe und dass den weiteren Argumenten der Klägerin nicht gefolgt werden könne.
Anträge der Parteien
10 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
11 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
12 Die Streithelfer beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13 Die Klägerin macht im Wesentlichen sechs Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002, zweitens einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung, drittens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, viertens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, fünftens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung und sechstens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.
Zur Zulässigkeit des vierten Klagegrundes, zu dessen Stützung auf die beim EUIPO eingereichten Anlagen bzw. Schriftstücke verwiesen wird
14 Das EUIPO macht geltend, der vierte Klagegrund sei unzulässig, da die Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes lediglich auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung und in ihrer Gegenstellungnahme vom 11. März 2022 verweise und somit nicht angebe, aus welchem genauen Grund ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorliege.
15 Die Streithelfer tragen vor, dass der vierte Klagegrund einer Begründung entbehre und daher unbeachtlich sei.
16 Zwar kann die Klageschrift in bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf ihr beigefügte Auszüge von Unterlagen untermauert und ergänzt werden, die Anlagen haben aber eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion. Sie können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift knapp dargestellten Klagegrundes unter Geltendmachung von in der Klageschrift nicht enthaltenen Rügen oder Argumenten dienen (Urteil vom 8. November 2023, SkinIdent/EUIPO – Beiersdorf [NIVEA SKIN‑IDENTICAL Q10], T‑665/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:704, Rn. 81; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Mai 2018, Basil/EUIPO – Artex [Fahrradkörbe], T‑760/16, EU:T:2018:277, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Ebenso ist eine Klage, insofern als in der Klageschrift auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihr enthaltene pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift selbst entwickelten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, Thun/EUIPO [Fisch], T‑604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO – Lego Juris [Form einer Spielzeugfigur], T‑298/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:781, Rn. 21).
18 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin mit ihrem vierten Klagegrund geltend, dass die Beschwerdekammer es zu Unrecht abgelehnt habe, das angegriffene Geschmacksmuster gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig zu erklären, und verweist ohne nähere Erläuterung auf die Ausführungen zu diesem Punkt in der Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung und der Gegenstellungnahme vom 11. März 2022. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, sich anstelle der Parteien zu bemühen, in den im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO eingereichten Schriftsätzen nach denjenigen Argumenten zu suchen, auf die diese Parteien sich beziehen könnten.
19 Folglich ist der vierte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002
20 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die in den Rn. 8 und 46 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu einer „hohen Musterdichte“ nicht begründet seien, da die vorgelegten Kataloge nur wenige Muster enthielten und die Streithelfer keine weiteren Muster vorgelegt hätten, die bereits im Anmeldezeitpunkt des angegriffenen Musters offenbart gewesen seien.
21 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
22 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin ebenso wie das des EUIPO und der Streithelfer auf einem falschen Verständnis der Rn. 8 und 46 der angefochtenen Entscheidung beruht. Zum einen findet sich Rn. 8 dieser Entscheidung nämlich nicht in dem Abschnitt „Entscheidungsgründe“ der angefochtenen Entscheidung, sondern in dem Abschnitt „Vortrag der Parteien“, so dass es sich nicht um eine Beurteilung durch die Beschwerdekammer handelt.
23 Zum anderen hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung auf den Hinweis beschränkt, dass sich die Streithelfer aufgrund der hohen Musterdichte bei Profilstäben auf eine eingeschränkte Gestaltungsfreiheit beriefen, und auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung sodann ausgeführt, dass „die zu vergleichenden Muster beim informierten Benutzer unabhängig von einer etwaigen Musterdichte einen anderen Gesamteindruck hervorrufen“. Somit hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht über das Vorhandensein einer Musterdichte entschieden.
24 Nach der Rechtsprechung sind jedoch Klagegründe, die sich nicht gegen die Gründe richten, aus denen die Beschwerdekammer die bei ihr eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, als ins Leere gehend anzusehen (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Group Nivelles/EUIPO – Easy Sanitary Solutions [Duschabflussrinne], T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002
26 Die Klägerin weist im Wesentlichen darauf hin, dass das EUIPO nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002 im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens bei seiner Ermittlung auf das Vorbringen der Beteiligten beschränkt sei. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdekammer in den Rn. 8 und 46 der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen dürfen, dass sich aus den von der Klägerin vorgelegten Katalogen „zwangsläufig“ eine hohe Musterdichte ergebe. Denn abgesehen davon, dass diese Feststellung spekulativ sei, hätten die Streithelfer die Frage der im Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Musterdichte nicht thematisiert.
27 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
28 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin ebenso wie das des EUIPO und der Streithelfer auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung und insbesondere ihrer Rn. 8 und 46 beruht. Die Beschwerdekammer hat nämlich, wie oben in Rn. 22 ausgeführt, nicht über das Vorhandensein einer etwaigen Musterdichte entschieden, so dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, eine Ermittlung angestellt zu haben, die über die von den Beteiligten vorgebrachten Klagegründe hinausgeht.
29 Folglich ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002
30 Erstens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der informierte Benutzer unbedeutenden Details weniger Aufmerksamkeit schenke als bedeutenden Details und dass im vorliegenden Fall die „zentrale Aussparung“ in der Mitte des angegriffenen Geschmacksmusters unbedeutend sei, da sie für den Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses irrelevant sei.
31 Zweitens bringt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers fehlerhaft beurteilt habe, da die in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung im Widerspruch zu ihrem Vortrag stehe, und dass sie in der Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung ausführlich dargelegt habe, dass auch die Ausgestaltung der zentralen Aussparung ausschließlich durch Erwägungen im Zusammenhang mit der technischen Funktion des in Rede stehenden Erzeugnisses bedingt sei und dass Gleiche auch für die Gestaltung der Profilnuten gelte.
32 Drittens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, das ältere Muster stehe der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht entgegen, da im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung der sehr hohe Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, der sich aus der außerordentlich geringen Musterdichte ergebe, beim informierten Benutzer dazu führe, die nur kleinen Unterschiede zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem angegriffenen Geschmacksmuster nicht wahrzunehmen.
33 Viertens ergebe sich aus Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung, dass eine nicht nennenswert eingeschränkte Gestaltungsfreiheit des Entwerfers dazu führe, dass dem informierten Benutzer diese Unterschiede im Gesamteindruck nicht entgingen. Diese Schlussfolgerung sei jedoch unzutreffend und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung zur Gestaltungsfreiheit und zu dem sich daraus ergebenden Gesamteindruck für den informierten Benutzer.
34 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
35 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung, zu denen insbesondere die Neuheit und die Eigenart gehören, nicht erfüllt.
36 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
37 Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 stellt außerdem klar, dass bei der Beurteilung dieser Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt wird.
38 Im Übrigen geht aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 hervor, dass bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen sind.
39 Die Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfolgt im Wesentlichen in einer Prüfung in vier Schritten. Zu bestimmen sind erstens der Bereich der Erzeugnisse, bei denen das Geschmacksmuster benutzt oder in die es aufgenommen werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Antragsteller, wenn er sich im Nichtigkeitsverfahren auf den Nichtigkeitsgrund von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 beruft, darzulegen, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 60).
41 Vorab ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf den Bereich der Erzeugnisse, bei denen das angegriffene Geschmacksmuster benutzt werden sollte, zu der Feststellung gelangt ist, dass diese Erzeugnisse Profilstäbe beträfen. Was ferner den informierten Benutzer anbelangt, hat sie im Wesentlichen festgestellt, dass auf einen informierten Benutzer, der mit den Merkmalen eines Profilstabs und den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut sei, abzustellen sei, dass dieser seine Kenntnisse u. a. aus Katalogen beziehe und daher wisse, dass derartige Profilstäbe zur Bildung von Gerüst- oder Rahmenkonstruktionen dienten, einen Profilkern, Stege und Nuten aufwiesen und offen oder geschlossen sein könnten. Zudem sei der Aufmerksamkeitsgrad des Benutzers von Haus aus hoch, so dass er grundsätzlich auch geringe Unterschiede wahrnehme.
42 Diese Feststellungen der Beschwerdekammer werden von den Parteien nicht beanstandet. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin jedoch im Wesentlichen dagegen, wie die Beschwerdekammer den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und den Gesamteindruck beurteilt, so dass diese Gesichtspunkte zu prüfen sind.
– Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
43 Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters wird nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeter Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Darstellung eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 67).
44 Bei der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers handelt es sich in diesem Zusammenhang um einen Faktor, der es eher ermöglicht, die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu nuancieren, und nicht um einen eigenständigen Faktor, der bestimmt, wie stark zwei Geschmacksmuster voneinander abweichen müssen, damit einem von ihnen Eigenart zukommt. Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den Gesamteindruck, der von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf den informierte Benutzer hervorgerufen wird, untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO – Autec [Kraftfahrzeuge], T‑209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Wie der Faktor betreffend die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Eigenart beeinflusst, wird durch einen umgekehrt proportionalen Zusammenhang bestimmt. Je größer somit die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Anders ausgedrückt stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen und dass das angegriffene Geschmacksmuster daher keine Eigenart besitzt. Umgekehrt stützt ein geringer Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers aufgrund der technischen Funktion eines Profilstabs, die darin bestehe, Gerüst- oder Rahmenkonstruktionen zu bilden, beschränkt sei und die Gestaltungsfreiheit sich daher auf die Ausgestaltung und Anordnung des Profilkerns, der Stege und der Nuten beschränke.
47 Außerdem hat sie in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden brauche, ob eine Sättigung des Formenschatzes im hier einschlägigen Bereich der geschlossenen Aufreißprofile als offenkundig angesehen werden könne, da die zu vergleichenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer unabhängig von einer etwaigen Musterdichte einen anderen Gesamteindruck hervorriefen.
48 Im vorliegenden Fall vermag das Vorbringen der Klägerin zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
49 Zu den Feststellungen in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung, die nach Ansicht der Klägerin insofern fehlerhaft sind, als in ihr die Auffassung vertreten werde, dass auch die Ausgestaltung der zentralen Aussparung ausschließlich durch die technische Funktion eines Profilstabs bedingt sei und dass das Gleiche auch für die Gestaltung der Profilnuten gelte, ist mit den Streithelfern festzustellen, dass dieses Argument im Widerspruch zu dem Argument steht, wonach die zentrale Aussparung in der Mitte des angegriffenen Geschmacksmusters ein unbedeutendes Detail darstelle, weil sie für den Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses irrelevant sei. Mit ihrem Vorbringen macht die Klägerin nämlich zum einen geltend, dass alle Erscheinungsmerkmale des angegriffenen Geschmacksmusters durch seine technische Funktion bedingt seien, und zum anderen, dass einige dieser Merkmale für den Verwendungszweck des angegriffenen Geschmacksmusters unerheblich seien. Außerdem hat die Klägerin ihr Vorbringen zur technischen Funktion der Erscheinungsmerkmale des angegriffenen Geschmacksmusters nicht untermauert.
50 Jedenfalls hat die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass sich die Gestaltungsfreiheit auf die Ausgestaltung und Anordnung des Profilkerns, der Stege und der Nuten beschränkt. Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist nämlich aufgrund der technischen Funktion eines Profilstabs, Gerüst- oder Rahmenkonstruktionen zu bilden, eingeschränkt. So muss ein Profilstab eine stabförmige Gestaltung aufweisen und zu den weiteren Montageelementen passen, weshalb die Gestaltungsfreiheit auf die Ausgestaltung und Anordnung des Profilskerns, der Stege und Nuten beschränkt ist.
51 Zum Argument der Klägerin zu Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung betreffend die Sättigung des Formenschatzes und zu dem Umstand, dass dieser als äußerst gering hätte angesehen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wie im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes oben in den Rn. 23 und 28 ausgeführt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht über das Vorhandensein einer Musterdichte entschieden hat. Außerdem hat die Beschwerdekammer zu Recht klargestellt, dass die zu vergleichenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer unabhängig von einer etwaigen Musterdichte einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, so dass es sich im vorliegenden Fall erübrige, den Grad der Sättigung des Formenschatzes zu prüfen.
52 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zurückzuweisen.
– Zum Gesamteindruck
53 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO – Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T‑828/14 und T‑829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Der Vergleich der durch die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrücke muss synthetischer Art sein und kann sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken. Diesem Vergleich müssen die im angegriffenen Geschmacksmuster offenbarten Merkmale zugrunde gelegt werden, und er darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale – insbesondere technischer Art – zu berücksichtigen. Der besagte Vergleich muss sich grundsätzlich auf die Geschmacksmuster in ihrer eingetragenen Form beziehen, wobei vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren keine der Wiedergabe im Antrag auf Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters vergleichbare grafische Darstellung des angegriffenen Geschmacksmusters verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters (vgl. Art. 6 Abs. 2 der genannten Verordnung), eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, durch die der informierte Benutzer für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern aufmerksamer werden kann, sowie die Art der Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), da der informierte Benutzer das Erzeugnis, bei dem ein Geschmacksmuster verwendet wird, zu dem für dieses Erzeugnis vorgesehenen Zweck benutzt (Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM – KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T‑80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 133).
56 Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 48 bis 56 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass erstens zum einen die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster in ihrer geschlossenen äußeren Form, dem rechteckigen Querschnitt sowie in der Zahl und Anordnung der kreisrunden Aussparungen, der Profilnuten und der Aussparungen in den Ecken übereinstimmten und dass zum anderen hinsichtlich der Form der zentralen Aussparung (rechteckig im Gegensatz zu rund), der Aussparungen in den Ecken (quadratisch im Gegensatz zu rechteckig) sowie der gezackten Aussparungen im Mittelteil des älteren Geschmacksmusters, die im angegriffenen Geschmacksmuster fehlten, Unterschiede bestünden; auch die Form der Profilnuten sei unterschiedlich.
57 Zweitens seien diese Unterschiede ausreichend, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen. Dieser sei nämlich mit Profilstäben vertraut und wisse daher, dass die Ausgestaltung und Anordnung der Aussparungen eines Profils Aufschluss über dessen Verwendungszweck und dessen Stabilität gebe und dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers hinsichtlich der äußeren Form eines Profilstabs eingeschränkt sei. Folglich werde der informierte Benutzer dem Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster eine identische äußere Form aufwiesen, im Gesamteindruck nur eine untergeordnete Bedeutung beimessen, was auch für beide Stege mit kreisrunden Aussparungen gelte. Daher trügen vor allem die Unterschiede in der Ausgestaltung des Mittelteils und der Aussparungen in den Ecken zum maßgeblichen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster bei.
58 Drittens seien die Unterschiede im Gesamteindruck, den die beiden Geschmacksmuster hervorriefen, gerade in der zentralen Aussparung besonders deutlich, die nämlich im Fall des angegriffenen Geschmacksmusters eine im Wesentlichen rechteckige Form und im Fall des älteren Geschmacksmusters eine Kreisform mit seitlichen Aussparungen aufweise. Da es sich um Merkmale handele, bei denen die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht nennenswert eingeschränkt sei, werde der informierte Benutzer diese Unterschiede im Gesamteindruck nicht übersehen.
59 Im vorliegenden Fall vermag das Vorbringen der Klägerin zum Gesamteindruck die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
60 Insoweit ist nämlich zu dem Argument, dass der informierte Benutzer unbedeutenden Details weniger Beachtung als bedeutenden Details schenke und dass für ihn die „zentrale Aussparung“ in der Mitte des angegriffenen Geschmacksmusters, weil sie für den Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses irrelevant sei, unbedeutend sei, festzustellen, dass die Klägerin diese Behauptung nicht untermauert hat. Außerdem tragen entgegen dem Vorbringen der Klägerin vor allem die Unterschiede in der Gestaltung des zentralen Teils und der Aussparungen in den Ecken zum maßgeblichen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster bei.
61 Nach der Rechtsprechung widmet der informierte Benutzer insoweit bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, den die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster bei ihm hervorrufen, Bestandteilen, die allen Exemplaren vom Typ der in Rede stehenden Erzeugnisse völlig gemeinsam sind, nur eine begrenzte Aufmerksamkeit und konzentriert sich auf willkürliche oder von der Norm abweichende Merkmale (vgl. Urteil vom 17. November 2017, Ciarko/EUIPO – Maan [Küchenhaube], T‑684/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:819, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Wie oben in Rn. 58 ausgeführt und wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, sind die Unterschiede im Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorrufen, gerade im Mittelteil besonders deutlich, da der Mittelteil des angegriffenen Geschmacksmusters eine im Wesentlichen rechteckige Form aufweist, während derjenige des älteren Geschmacksmusters sich durch eine kreisrunde Form mit seitlichen Aussparungen auszeichnet. Zum Vorbringen der Klägerin, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung sei unzutreffend und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung zur Gestaltungsfreiheit und zum sich daraus für den informierten Benutzer ergebenden Gesamteindruck, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers aufgrund der technischen Funktion eines Profilstabs eingeschränkt sei und dass sich die Gestaltungsfreiheit auf die Ausgestaltung und Anordnung des Profilkerns, der Stege und der Nuten beschränke.
63 Die Beschwerdekammer hat somit unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, wie sich insbesondere aus Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung ergibt, keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie angenommen hat, dass die insbesondere bei der Gestaltung des Mittelteils und der Aussparungen in den Ecken festgestellten Unterschiede ausreichten, um zu einem anderen Gesamteindruck zu führen.
64 Was konkret die von der Klägerin angeführte Formulierung in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung betrifft, so kann sie, selbst wenn sie mehrdeutig sein sollte, gleichwohl nicht zu einem Beurteilungsfehler der angefochtenen Entscheidung führen. Es ist nämlich bereits ausgeführt worden, dass die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie angenommen hat, dass die insbesondere bei der Gestaltung des Mittelteils und der Aussparungen in den Ecken festgestellten Unterschiede ausreichten, um zu einem anderen Gesamteindruck zu führen. Wie sich aus der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der es eher ermöglicht, die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu nuancieren. Sie stellt jedoch keinen eigenständigen Faktor dar, der bestimmt, wie stark zwei Geschmacksmuster voneinander abweichen müssen, damit einem von ihnen Eigenart zukommt.
65 Demnach hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei die Auffassung vertreten, dass das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster.
66 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zum Gesamteindruck und damit der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 2
67 Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung und macht geltend, dass weder aus den Artikeln noch aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 6/2002 hervorgehe, dass ein durch Schrauben oder Nutensteine verbundenes Erzeugnis kein mechanisches Verbindungselement sei. Im Übrigen verweist die Klägerin auf die Ausführungen in der Begründung des Nichtigkeitsantrags und der Gegenstellungnahme vom 11. März 2022.
68 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
69 Zunächst ist festzustellen, dass der Verweis der Klägerin auf die Erläuterungen im Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung und in der Gegenstellungnahme vom 11. März 2022 im Hinblick die oben in den Rn. 16 und 17 angeführte Rechtsprechung unzulässig ist. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, sich anstelle der Parteien zu bemühen, in den im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO eingereichten Schriftsätzen nach denjenigen Argumenten zu suchen, auf die diese Parteien sich beziehen könnten.
70 Daher ist der vorliegende Klagegrund nur unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu prüfen, wonach sich weder aus der Verordnung Nr. 6/2002 noch aus deren Erwägungsgründen ergebe, dass ein durch Schrauben oder Nutensteine verbundenes Erzeugnis kein mechanisches Verbindungselement darstelle.
71 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
72 Abweichend davon sieht Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 jedoch vor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Art. 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster besteht, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl untereinander austauschbarer Erzeugnisse innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
73 Ferner hat das EUIPO, um die praktische Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zu wahren, wenn es bei der Prüfung eines auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung gestützten Antrags auf Nichtigerklärung feststellt, dass die Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses, auf das sich das angegriffene Geschmacksmuster bezieht, sowohl unter Art. 8 Abs. 1 als auch unter Art. 8 Abs. 2 der Verordnung fallen, und wenn sich der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters auf Art. 8 Abs. 3 der in Rede stehenden Verordnung beruft, zu prüfen, ob diesen Merkmalen der Schutz eines modularen Systems im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuteilwerden kann, und zwar auch dann, wenn sich der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren nicht auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung berufen hat (Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO – Delta Sport Handelskontor [Baustein eines Spielbaukastens], T‑515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155, Rn. 80).
74 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass das angegriffene Geschmacksmuster einen geschlossenen Profilstab mit verschiedenen Aussparungen betreffe, dass den Katalogen, der Patentschrift und den Ausführungen der Klägerin zu entnehmen sei, dass derartige Profile durch Schrauben oder Nutensteine verbunden würden und dass ein Profilstab damit kein mechanisches Verbindungselement im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 sei. Außerdem hat sie in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützte Antrag auf Nichtigerklärung allein aus diesem Grund zurückzuweisen sei und dass sich eine Erörterung der Frage, ob die von der Lizenznehmerin der Streithelfer angebotenen Profilstäbe ein modulares System im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung darstellten, damit erübrige. Der Vollständigkeit halber hat die Beschwerdekammer jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ausgeführt habe, die Form des angegriffenen Geschmacksmusters sei ausschließlich technisch bedingt, weil sie die Interoperabilität mit den Profilstäben anderer Hersteller gewährleiste, ohne dass auf unterschiedliche Schrauben oder Nutensteine zurückgegriffen werden müsse.
75 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen bei Heranziehung der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung nicht darlegt, inwiefern Profilstäbe ein mechanisches Verbindungselement im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 sein sollen. Wie die Streithelfer vortragen, ergibt sich nämlich aus der Funktion von Profilstäben, dass diese durch Schrauben oder Nutensteine miteinander verbunden werden, selbst aber keine mechanischen Verbindungselemente darstellen.
76 Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass ein Profilstab kein mechanisches Verbindungselement im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ist.
77 Folglich ist der fünfte Klagegrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002
78 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters aufgrund der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 verneint habe, indem sie insbesondere die Einstufung als „Bauelement“ zurückgewiesen habe. Erstens definiere die Verordnung Nr. 6/2002 den Begriff „Bauelement eines komplexen Erzeugnisses“ nicht. Aus der Rechtsprechung des Gerichts gehe jedoch hervor, dass darunter Einzelteile zu verstehen seien, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollten und sich ersetzen ließen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden könne. Im vorliegenden Fall erfülle das Erzeugnis, das Gegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters sei, diese Voraussetzungen.
79 Zweitens aber spreche der Umstand, dass ein Erzeugnis als selbständiges Erzeugnis angesehen werde, nicht gegen die Einordnung als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses.
80 Drittens werde in Bezug auf das von der Beschwerdekammer nicht geprüfte Tatbestandsmerkmal der Sichtbarkeit von der Klägerin auf die Ausführungen in der Begründung des Nichtigkeitsantrags und der Gegenstellungnahme vom 11. März 2022 verwiesen.
81 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
82 Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
83 Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 37 bis 41 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen erstens festgestellt, dass die Klägerin nicht erläutert habe, in welches konkrete komplexe Erzeugnis die in Rede stehenden Profilstäbe nach ihrer Auffassung aufgenommen werden sollten, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 als Ausnahmebestimmung, die die Rechte des Inhabers des in Rede stehenden Geschmacksmusters einschränke, eng auszulegen sei und dass sich diese Vorschrift nach ihrem Regelungszweck auf Bauelemente beschränke, die mit dem Ziel verwendet würden, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
84 Zweitens zeigten die ihr vorgelegten Abbildungen verschiedene Beispiele für die Verwendung unterschiedlicher Profilstäbe als Eckverbindungen im Rahmen der Fördertechnik und als Geländer, nicht aber für einen konkreten komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand, der aus Profilstäben in einer Weise zusammengebaut sei, dass er sich auseinander- und wieder zusammenbauen ließe. Die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster beträfen daher keine Bauelemente im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, sondern selbständige Erzeugnisse mit vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten.
85 Drittens könne es, da es an der Voraussetzung des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses fehle, auf die Frage der Sichtbarkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht ankommen.
86 Zunächst ist festzustellen, dass der Verweis der Klägerin auf die Erläuterungen im Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung und in der Gegenstellungnahme vom 11. März 2022 im Hinblick auf die oben in den Rn. 16 und 17 angeführte Rechtsprechung unzulässig ist. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, sich anstelle der Parteien zu bemühen, in den im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO eingereichten Schriftsätzen nach denjenigen Argumenten zu suchen, auf die diese Parteien sich beziehen könnten.
87 Daher ist bei der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes nur das oben in den Rn. 78 und 79 dargestellte Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen.
88 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Bauelement eines komplexen Erzeugnisses“ dahin ausgelegt worden ist, dass er die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (Urteile vom 20. Dezember 2017, Acacia und D’Amato, C‑397/16 und C‑435/16, EU:C:2017:992, Rn. 65, sowie vom 22. März 2023, B&Bartoni/EUIPO – Hypertherm [Elektrode zum Einsetzen in einen Brenner], T‑617/21, EU:T:2023:152, Rn. 26).
89 Ferner ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 eng auszulegen, um den Ausschluss des Geschmacksmusterschutzes zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2023, Elektrode zum Einsetzen in einen Brenner, T‑617/21, EU:T:2023:152, Rn. 25).
90 Im vorliegenden Fall ist mit dem EUIPO unter Heranziehung der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Klägerin nicht dartut, in welchem komplexen Erzeugnis die in Rede stehenden Profilstäbe zu montieren sind. Wie nämlich die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, zeigen die ihr vorgelegten Abbildungen verschiedene Beispiele für die Verwendung unterschiedlicher Profilstäbe als Eckverbindungen im Rahmen der Fördertechnik und als Geländer, nicht aber für einen konkreten komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand, der aus Profilstäben in einer Weise zusammengebaut wäre, dass er sich auseinander- und wieder zusammenbauen ließe.
91 Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Was erstens das Urteil vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM – Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor) (T‑10/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:446), anbelangt, in dem die Auffassung vertreten wurde, dass Rasenmähermotoren Teile komplexer Erzeugnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 seien, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dartut, inwiefern die Umstände in der genannten Rechtssache mit denen des vorliegenden Falles vergleichbar sein sollen. Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach der Umstand, dass ein Erzeugnis als selbständiges Erzeugnis angesehen werde, der Einordnung als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses nicht entgegenstehe, so kann dieses Vorbringen in Anbetracht der oben in Rn. 89 angeführten Rechtsprechung, wonach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 eng auszulegen ist, um den Ausschluss des Geschmacksmusterschutzes zu begrenzen, im vorliegenden Fall nicht durchgreifen.
92 Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster selbständige Erzeugnisse mit vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten betreffen und dass die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Voraussetzungen daher nicht erfüllt sind.
93 Somit ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
94 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
95 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten, wie von den Streithelfern beantragt, auch deren Kosten aufzuerlegen. Dagegen ist, da das EUIPO die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, mangels Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die SMT GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Gerrit Pies und Herrn Wolfgang Rixen.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. April 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude