URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
5. Februar 2025(* )
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MORE Nutrition – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑219/24,
Quality First GmbH mit Sitz in Elmshorn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin J. Schneider und Rechtsanwalt M. Kleinn,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Mastroianni sowie der Richter T. Tóth und S. L. Kalėda (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Quality First GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Februar 2024 (Sache R 1909/2023-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 11. Oktober 2021 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen MORE Nutrition als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30, 32, 35, 40, 41 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 5: „Babykost; Vitamine und Vitaminpräparate; Multivitamine; Multivitaminpräparate; Vitamin- und Mineralstoffzusätze; Vitamin- und Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungsmittel, auch in Form von Tabletten, Kapseln, Tropfen und anderen Darreichungsformen, auch in Form von Getränken und/oder Präparaten für die Zubereitung von Getränken, für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel, auch in Form von Tabletten, Kapseln, Tropfen und anderen Darreichungsformen, auch in Form von Getränken und/oder Präparaten für die Zubereitung von Getränken, für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Kohlehydraten, Fetten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten entweder einzeln oder in Kombination; Diätgetränke für medizinische Zwecke; medizinische Getränke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Elixiere [pharmazeutische Präparate]; Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung [für medizinische Zwecke]; Guajacol für pharmazeutische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; medizinische Kräuter; medizinische Kräutertees; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Heilkräutertees; medizinische Tees; Fette für medizinische Zwecke; Gelatine für medizinische Zwecke; Gelee royale [für medizinische Zwecke]; Nährflüssigkeiten für Bakterienkulturen; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Medizingetränke; Vitamingetränke; Nahrungsergänzungsstoffe in Form von Getränkepulvermischungen; Nahrungsergänzungsmittel in Form von Getränken als Mahlzeitenersatz; Getränkepulver mit Fruchtgeschmack als Nahrungsergänzung; Nahrungsergänzungsmittel, auch in Form von Getränken und/oder Präparaten für die Zubereitung von Getränken, für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen und Fetten, auch unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; Nahrungsergänzungsmittel, auch in Form von Getränken und/oder Präparaten für die Zubereitung von Getränken, für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Diätetische Süßungsmittel für medizinische Zwecke; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsmittelpräparate mit Mineralstoffen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Mineralstoffen; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Sojaeiweißhaltige Nahrungsergänzungsmittel; Veterinärmedizinische Nahrungsergänzungsmittel; Pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel; Flüssige Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Molkenproteinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Bierhefe; Nahrungsergänzungsmittel aus Lutein; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe; Nahrungsergänzungsmittel aus Kasein; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkeimen; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin; Nahrungsergänzungsmittel aus Albumin; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungsergänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen; Antioxidantien als Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Aminosäuren; Nahrungsergänzungsmittel aus Spurenelementen; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen; Nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel; Soja‑Isoflavon-Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel mit Eiweißpulver; Nahrungsergänzungsmittel aus Kiefernpollen; Nahrungsergänzungsmittel für Sportler; Nahrungsergänzungsmittel aus Folsäure; Kalziumtabletten als Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel in Pulverform; Nahrungsergänzungsmittel mit Ginseng; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Gelee royale; Nährstoff-Energieriegel als Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel mit kosmetischer Wirkung; Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form; Vorwiegend aus Pilzextrakten bestehende Nahrungsergänzungsmittel; Vorwiegend aus Magnesium bestehende Nahrungsergänzungsmittel; Hauptsächlich aus Kalzium bestehende Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke zum modifizierten Fasten; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, nicht für medizinische Zwecke; Fasern aus gemahlenen Leinsamen zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel; Wirkstoffe freisetzende Umhüllungen von Tabletten, welche die Verabreichung von Nahrungsergänzungsmitteln erleichtern; Glyzerin für medizinische Zwecke; Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische Ergänzungsstoffe; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische Fitness- und Ausdauerzusätze; Nahrungsmittel für medizinisch-restriktive Diäten; Diätetische Kräuterzusätze für Personen, die eine spezielle Diät einhalten müssen; Diätetische Ergänzungsmittel zum Mischen von Getränken; Diätetische Nahrungsergänzungsmittel für Haustiere in Pulverform zum Auflösen in Flüssigkeit; Pharmazeutische Erzeugnisse; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Koffeinhaltige pharmazeutische Präparate; Magnesiumsulfat für pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke; Magnesium für pharmazeutische Zwecke; Malzextrakte für pharmazeutische Zwecke; Alginate für pharmazeutische Zwecke; Malz für pharmazeutische Zwecke; Leinsamen für pharmazeutische Zwecke; Hefeextrakte für pharmazeutische Zwecke; Pflanzenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Dextrine für pharmazeutische Zwecke; Terpentin für pharmazeutische Zwecke; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Präparate und Substanzen; Überwiegend aus Mineralstoffen bestehende Nahrungsergänzungsstoffe; Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Mahlzeitenersatz in Pulverform; Bonbons für medizinische Zwecke; Eiweißergänzungsshakes; Protein-Synthesehemmer; Proteinzusatzstoffe für Tiere; diätetische Nahrungsmittel für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen und Fetten, auch unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; diätetische Nahrungsmittel für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, auch unter Beigabe von Ballaststoffen, Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; diätetische, alkoholfreie Getränke für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Fetten, auch unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; Präparate für die Zubereitung diätetischer Getränke, für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen und Fetten, auch unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; diätetische Getränke für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, auch unter Beigabe von Ballaststoffen, Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; Präparate für die Zubereitung diätetischer Getränke, für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, auch unter Beigabe von Ballaststoffen, Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und ‑extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination“;
– Klasse 29: „Milchpulver für Nahrungszwecke; Milchshakes; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Eiweißpräparate in Form von Getränken und/oder Präparaten für die Zubereitung von Getränken, für nicht-medizinische Zwecke unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Kalzium, Magnesium, Spurenelementen, Pflanzen und –extrakten, Aminosäuren und/oder Aminosäurederivaten, entweder einzeln oder in Kombination; Fruchthaltige Milchgetränke; Kochfette; Maisfette; Speisefette; Verarbeitetes Obst; Pre-Workout Shakes [Milchprodukte]; Post-Workout Shakes [Milchprodukte]; Aromatisierte Milch; Aromatisierte Milchgetränke; Aromatisierte Joghurts; Aromatisierte Früchte; Aromatisierte Speiseöle; Aromatisiertes Obst; Aromatisiertes Milchpulver für die Zubereitung von Getränken; Fruchtaufstriche; Marmeladen; Nuss-Snacks; Gemüse-Chips; Tiefgekühltes Obst; Gewürznüsse; Suppenpulver; Quark; Milchersatz; Milchfreier Milchersatz; Sojamilch [Milchersatz]; Reismilch [Milchersatz]; Milchersatz auf Pflanzenbasis; Künstliche Sahne [Milchersatz]; Hanfmilch als Milchersatz; Getränke auf Haferbasis [Milchersatz]; Getränke auf Sojabasis zur Verwendung als Milchersatz; Aufstriche aus Molkereiprodukten; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Getränke auf der Basis von Molkereiprodukten; Fleischersatz; Seitan [Fleischersatz]; Fleischersatz auf Gemüsebasis; Vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; Geformte texturierte Pflanzenproteine zur Verwendung als Fleischersatz; Vegetarische Würste; Vegetarische Wurstwaren; Vegetarische Bratlinge; Fleisch; Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Konservierte Erbsen; Zerteilte Erbsen; Verarbeitete Erbsen; Speiseöle und ‑fette; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Aufstriche auf der Basis von Hülsenfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Gemüse; Fruchtchips; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Fruchtsalat; Obstsalat; Obst- und Nussmischungen; Fleisch und Fleischerzeugnisse; Verarbeitete Fleischerzeugnisse; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Natürliche oder künstliche Wursthäute; Tofubratlinge; Tofu; Wurstwaren; Fisch; Fischgerichte; Fischbällchen; Fischextrakte; Fischkroketten; Nahrungsmittel aus Fisch; Fisch‑, Meeresfrüchte- und Weichtieraufstriche; Eiweißpulver; Vogeleier und Eierprodukte; Zubereitete Insekten und Larven; Snacks auf der Basis von Hülsenfrüchten; Hülsenfrüchte in Dosen; Konservierte Hülsenfrüchte; Verarbeitete Hülsenfrüchte; Hülsenfrucht-Salate; Getrocknete Hülsenfrüchte; Fruchtriegel als Mahlzeitenersatz; Nussriegel als Mahlzeitenersatz; Suppenpasten; Suppenextrakte; Suppenmischungen; Milchprodukte; Getränke auf der Basis von Milchprodukten; Milch; Alginate für Speisezwecke; Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Walöl für Nahrungszwecke; Kürbiskernöl für Nahrungszwecke; Hydrierte Öle für Nahrungszwecke; Reiskleieöl für Nahrungszwecke; Zubereitete Pollen für Nahrungszwecke; Pflanzliche Öle für Nahrungszwecke; Pflanzliche Fette für Nahrungszwecke; Gehärtete Öle für Nahrungszwecke; Tierische Fette für Nahrungszwecke; Kokosöl und ‑fett [für Nahrungszwecke]; Fertiggerichte aus Meeresfrüchte-Ersatz; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Fertiggerichte aus Fleisch [hauptsächlich bestehend aus Fleisch]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Verarbeitetes Gemüse; Verarbeitetes Geflügel; Verarbeitetes Rindfleisch; Desserts aus Milchprodukten; Gemüse-Snacks; Snacks auf Milchbasis; Snacks auf Tofubasis; Sojamilch; Sojachips; Sojabohnenöle; Sojajoghurts; Sojabratlinge; Verarbeiteter Soja; Sojamilch-Pulver; Verarbeitete Sojabohnen; Nährriegel auf Sojabasis; In Sojasauce eingelegtes Gemüse; Konservierte Sojabohnen für Speisezwecke; Fertiggericht, vorwiegend aus kurz gebratenem Rindfleisch und fermentierter Sojasauce [Sogalbi]; Fertiggericht, vorwiegend aus Tofu unter Beigabe einer Sojabohnenpaste [Doenjang jjigae]; Fertiggericht, vorwiegend aus Tofu unter Beigabe einer nahrhaften Sojabohnenpaste [Cheonggukjang jjigae]; Fermentierter Tofu; Fertiggericht, vorwiegend aus fermentiertem Gemüse, Schweinefleisch und Tofu [Kimchi jjigae]; Obstkonserven; Gekochtes Obst; Konserviertes Obst; Eingelegtes Obst; Getrocknetes Obst; Obstkonserven [Dosen]; In Gläser abgefülltes Obst; In Dosen abgefülltes Obst; Aufstriche aus Haselnusspaste; Fettarme Aufstriche aus Milchprodukten; Aufstriche aus geräuchertem Fisch; Aufstriche auf Basis von Trüffeln; Chips auf Gemüsebasis; Getrockneter Seetang; Getrockneter Seetang zum Bestreuen von Reis in heißem Wasser [Ochazuke nori]; Reismilch; Gemahlene Nüsse“;
– Klasse 30: „Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essbare Essenzen für Nahrungszwecke [ausgenommen ätherische Substanzen und ätherische Öle]; Kurkuma für Nahrungszwecke; Stärke für Nahrungszwecke; Getränke auf der Basis von Tee; grüner Tee; Natürliche Süßungsmittel in Form von Fruchtkonzentraten; Tee-Essenzen; Pflanzliche Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Gewürzmix; Gewürzsalze; Gewürzsoßen; Gewürzpräparate; Gewürzmischungen; Eistee; Gemischtes Eisteepulver; Klöße; Pfannkuchensirup; Kimchi-Pfannkuchen; Pfannkuchen [Crepes]; Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Backwaren; Feinbackwaren; Schokoladensüßwaren; Eiscreme; Gefrorener Joghurt [Speiseeis]; Softeis; Sorbets [Fruchteis]; Sorbets [Wassereis]; Wassereis; Mischungen zur Herstellung von Wassereis; Zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; Riegel auf Weizenbasis; Riegel auf Getreidebasis; Getreideprodukte in Riegelform; Würzmittel in Pulverform; proteinreiche Getreideriegel; Sirupe zum Garnieren; Sirupe für Speisen; Konditoreiwaren mit Milch; Vollkornteigwaren; Kuchen; Torten; Muffins; Schokolade; Gekochte Süßspeisen; natürliche Süßungsmittel; süße Glasuren und Füllungen; Kuchenzubereitungen; Getreidezubereitungen; Backmischungen; Schokoladenmousses; Mousse; Teigwaren; Kekse; Teegebäck; Salzgebäck; Obstgebäck; Cookies; Mehle; Getreidepräparate; Brot; Hefe; Backpulver; Schokoladenpulver; Vanillesoßenpulver; Vanillesoßen; Chilipulver; Sirupe zum Aromatisieren; Reis; Zerealienriegel; Milcheisriegel; Getreideriegel; Pasteten; Mehlspeisen; Sandwiches; Pizza; Pizzateig; tiefgekühlte Pizzen; Senf; Honig; Melassesirup; Essig; Soßen [Würzmittel]; Fruchtsoßen; Kräutertees, nicht medizinische; Lebkuchen; Milchreis; Nudelgerichte; Nudeln; Gemüsepasten [Soßen]; Pesto [Soße]; Pudding; Salatsoßen; Schokoladengetränke; Tomatensoße; Waffeln; Wraps [Sandwich]; Natürliche Süßstoffe; Zuckeraustauschstoffe; Schokoladencremes; Zuckerlose Süßigkeiten; Süßigkeiten; Aromapräparate für Eiscremes; Aromapräparate für Kuchen; Aromapräparate für Bonbons; Aromastoffe für Speisen; Tafelsirup [Würzmittel]; Müsli; Müsliriegel; Müslidesserts; Porridge; Tortilla-Snacks; Reischips; Maischips; Taco Chips; Salat-Dressings; Salatdressings mit Rahm; Salatcreme; Vegane Mayonnaise; Vegane Kuchen; Vegane Eiscreme; Vegane heiße Schokolade; Nicht medizinische Süßwaren zur Verwendung als Teil einer kalorienkontrollierten Diät; Schokoladenriegel als Mahlzeitenersatz; Getreideriegel als Mahlzeitenersatz; Teigwaren für Suppen; Suppenwürzmittel [ausgenommen ätherische Öle]; Bonbons; Nicht medizinische Bonbons; Nicht medizinische Konditoreiwaren auf Mehlbasis; Traubenzuckerpräparate für Nahrungszwecke; Gewürze für Nahrungszwecke; Hefeextrakte für Nahrungszwecke; Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten; Fertiggerichte in Form von Pizzen; Vorwiegend aus Reis bestehende Fertiggerichte; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; Verarbeitetes Getreide; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Verarbeitetes Getreide für die menschliche Ernährung; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Verzehrfertige Desserts [Konditorwaren]; Desserts auf Basis von Reis; Müsliriegel und Energieriegel; Snacks aus Getreidestärke; Snacks auf Getreidebasis; Aus Müsli hergestellte Snacks; Sojasoße; Sojamehl; Sojasauce; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl für Speisezwecke; Eiscremeersatzstoffe auf Sojabasis; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Obstessig; Feine Backwaren mit Obst; Frühstückszerealien mit einer Mischung aus Obst und Ballaststoffen; Snackriegel mit einer Mischung aus Getreidekörnern, Nüssen und getrocknetem Obst [Süßwaren]; Proteinreiche Getreideriegel; Mehle ohne Eiweiß zur Verwendung in der Bierherstellung; Eismilch [Eiscreme]; Tortillas; Tee; Teegetränke; Teeextrakte; Teemischungen; Pastasauce; Pastagerichte; Getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Getreidesnacks; Getreidepulver; Getreideflocken; Energieriegel auf Getreidebasis; Chips auf Getreidebasis; Nahrungsmittel aus Getreide; Frühlingsrolle; Seetang-Tee; Getrocknete Seetangrollen [gimbap]“;
– Klasse 32: „Bier und Brauereiprodukte; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Verdünnbare Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; Sirupe für die Zubereitung von nicht alkoholischen Getränken; Sirupe und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser; Sirupe für die Zubereitung von Getränken mit Fruchtgeschmack; Sirupe für Getränke; Pre-Workout Shakes [nichtalkoholische Getränke]; Trainings-Booster [nichtalkoholische Getränke]; Protein-Drinks [nichtalkoholische Getränke auf Protein-Basis]; koffeinhaltige Energiegetränke; Mineralwässer [Getränke]; Limonaden; Alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Bier; alkoholfreie Honiggetränke; Alkoholfreie Punsche; Alkoholfreie Aperitifs; Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüßmost]; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Gemüsesäfte [Getränke]; Aromatisierte Wässer; Energydrinks; Mit Mineralstoffen angereicherte Biere; Sojagetränke, ausgenommen als Milchersatz; Getränke auf Nuss- und Sojabasis; Obstsäfte zur Verwendung als Getränke; Aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften bestehende Getränke; Proteingetränke; Protein-angereicherte Sportgetränke“;
– Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Erteilung von Konsumgüterauskünften in Bezug auf Lebensmittel und Getränke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Erzeugnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Erzeugnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Milchprodukte“;
– Klasse 40: „Kundenspezifische Anfertigung von Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen“;
– Klasse 41: „Durchführung von Diät-Schulungen“;
– Klasse 44: „Diätetische Beratungsdienste; Diätplanung und ‑überwachung; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf diätetische- und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische Diätberatung; Diätplanung zur Gewichtsreduktion; Ernährungs- und Diätberatung; Dienstleistungen eines Diätassistenten; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Diät- und Ernährungsberatung; Abgabe von Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten“.
4 Mit Entscheidung vom 31. August 2023 wies die Prüferin die Anmeldung des Wortzeichens MORE Nutrition als Unionsmarke für die vorstehend in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.
5 Am 7. September 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke von den englischsprachigen Verkehrskreisen der Europäischen Union, d. h. den Verbrauchern Maltas, Zyperns und Irlands, in Bezug auf sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als bloße Anpreisung oder Werbeaussage wahrgenommen werde, weshalb es ihr im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an Unterscheidungskraft fehle.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Prüferin vom 31. August 2023 aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
9 Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
10 Die Klägerin beanstandet, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen, indem sie befunden habe, dass die angemeldete Marke für die englischsprachigen Verkehrskreise der Union in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei.
11 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
13 Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
15 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41).
17 Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nämlich nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).
18 Ein Zeichen fällt bereits dann unter das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörenden Verbraucher dieses Zeichen ebenfalls kennen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T‑529/15, EU:T:2016:747, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
19 Die Beschwerdekammer hat festgestellt – ohne dass die Klägerin dem widerspräche –, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um Produkte auf dem Gebiet der Gesundheitspflege sowie diverse Lebensmittel und Getränke, u. a. diätetische, handle, so dass sie sich an das allgemeine Publikum richteten. Gleiches gelte für die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 und die Dienstleistungen der Klassen 40, 41 und 44, die sich sämtlich auf diätetische Lebensmittel oder Leistungen auf dem Gebiet der Ernährung bezögen.
20 Nach der weiteren Feststellung, dass die angemeldete Marke aus englischen Wörtern bestehe, stellte die Beschwerdekammer auf die Wahrnehmung eines nicht unerheblichen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise ab, nämlich der englischsprachigen Verkehrskreise der Union, d. h. der Verbraucher Maltas, Zyperns und Irlands sowie – wegen der Gängigkeit der die Marke bildenden Wörter – Schwedens, Finnlands und der Niederlande, wo diese Wörter korrekt verstanden würden. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.
Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke
21 Als Erstes macht die Klägerin geltend, der Ausdruck „more nutrition“, der die angemeldete Marke bilde, sei vage und undefiniert, so dass er nicht ohne ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und einen gewissen Denkprozess seitens der maßgeblichen Verkehrskreise verstanden werden könne, was ihm Unterscheidungskraft verleihe.
22 Erstens habe das Wort „more“ mehrere Bedeutungen. In ihm liege nicht nur ein rein die Eigenschaft verstärkender Hinweis. So bezeichne es im Sinne von „zusätzlich“ auch das Vorhandensein weiterer Eigenschaften, die über die üblicherweise erwarteten hinausgingen, oder aber den Umstand, dass eine größere Vielfalt oder mehr Variationen angeboten würden. Es könne auch auf eine Steigerung verweisen, aber um auszudrücken, dass eine zusätzliche, also höhere Qualität als gewöhnlich vorhanden sei, oder auch auf einen zeitlichen Bezug hinweisen, wenn dadurch ausgedrückt werde, dass etwas fortgesetzt oder weitergehen werde. In Betracht komme auch eine Anlehnung an abstrakte Konzepte wie etwa mehr Wissen oder Verständnis für eine Thematik, die die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betreffen oder verkörpern sollten. Was schließlich genauer die genannten Waren und Dienstleistungen betreffe, könne das Wort „more“ sowohl ein qualitatives Mehr – aufgrund von höherwertigen Inhaltsstoffen – als auch ein quantitatives Mehr – aufgrund einer höheren Anzahl zugesetzter Nährstoffe, einer größeren Verpackung oder eines höheren Gewichts oder aber eines besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses im Vergleich zu herkömmlichen Produkten – bezeichnen. Diese Mehrdeutigkeit eröffne dem Verbraucher einen Interpretationsspielraum, so dass bei ihm ein Denkprozess ablaufen müsse, um dieses Wort zu verstehen.
23 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die angemeldete Marke aus den englischen Wörtern „more“ und „nutrition“ bestehe. Das Wort „more“ verweise dabei darauf, dass etwas oder jemand eine Eigenschaft in größerem Umfang habe als früher oder als üblich. Dieses Wort könne im Englischen sprachregelkonform mit Substantiven verbunden werden, und seine Verwendung vor dem Wort „nutrition“ sei nachweisbar.
24 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie beanstandet, die Beschwerdekammer habe sich darauf beschränkt, eine der Definitionen des Wortes „more“ zu berücksichtigen, nämlich die vorstehend in Rn. 23 wiedergegebene. Die Klägerin macht jedoch weder geltend, dass dieser Definition an sich ein Beurteilungsfehler anhafte, noch, dass nur ein unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wort in dieser Weise verstehen werde. Folglich hat sie keinen Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer in Bezug auf die Wahrnehmung der Bedeutung dieses Wortes durch einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nachgewiesen.
25 Zweitens rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass das Wort „nutrition“, wie von der Kammer selbst und auch der Prüferin ausgeführt, ebenfalls mehrere Bedeutungen habe, so dass dieses Wort, um verstanden zu werden, beim Verbraucher zwangsläufig einen Denkprozess anstoße.
26 Die Beschwerdekammer hat hier darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Wort „nutrition“ um ein Substantiv handle, das den „Prozess der Bereitstellung und Aufnahme der für Gesundheit und Wachstum erforderlichen Nahrungsmittel“ bezeichne, und dass es seiner Bedeutung nach den Hauptzweck der Nahrungsaufnahme aufgreife, nämlich ihre Bestimmung, die Körpersubstanz von Lebewesen aufzubauen oder zu erneuern und den für alle Lebensvorgänge notwendigen Energiebedarf zu decken. Folglich sei dieses Wort in Bezug auf Lebensmittel – und erst recht in Bezug auf diätetische Lebensmittel, die gerade besonderen Ernährungserfordernissen dienten – banal, selbsterklärend und ohne Unterscheidungskraft.
27 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin die Richtigkeit der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Definitionen des Wortes „nutrition“ nicht in Abrede stellt. Außerdem weist sie weder nach noch behauptet sie auch nur, dass nur ein unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wort gemäß diesen Definitionen verstehe.
28 Zwar kann das Wort „nutrition“, wie die Klägerin geltend macht, auch dahin definiert werden, dass es sich auf den „Prozess der Nahrungsaufnahme mit der Umwandlung von Nährstoffen in körpereigene Stoffe, die der Organismus zum Wachstum benötigt“, bezieht.
29 Zwischen den verschiedenen Definitionen des Wortes „nutrition“, wie sie von der Prüferin und der Beschwerdekammer zugrunde gelegt und von der Klägerin angeführt worden sind, gibt es jedoch im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine signifikanten Unterschiede, die von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dahin wahrgenommen werden könnten, dass sie unterschiedliche Bedeutungen dieses Wortes erkennen ließen.
30 Die Klägerin hat daher keinen Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich dessen nachgewiesen, wie das Wort „nutrition“ von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise seiner Bedeutung nach wahrgenommen wird.
31 Drittens macht die Klägerin geltend, der Ausdruck „more nutrition“ lasse nicht sofort erkennen, dass die mit dem entsprechenden Zeichen gekennzeichneten Produkte eine gegenüber sonstigen Produkten verbesserte Ernährung ermöglichten. Insoweit könnten die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke mit weiteren Lifestyle-Bereichen in Verbindung bringen und ihr somit sinngemäß eine andere Bedeutung beimessen wie beispielsweise „more than nutrition“ („mehr als Ernährung“, „mehr als Nährstoffe“ oder „mehr als Nahrungsaufnahme“). Damit sähen die maßgeblichen Verkehrskreise in dieser Marke nicht lediglich eine eindeutige Werbeaussage, sondern interpretierten eine solche Marke dahin, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen über die bloße Bereitstellung von Nährstoffen hinausgingen und in andere Lebensbereiche vordrängen. Die Klägerin beanstandet auch, dass sich die Beschwerdekammer auf das Vorhandensein eines Interneteintrags zum Ausdruck „more nutrition“ gestützt habe. Tatsächlich liefere die von der Beschwerdekammer angeführte Übersetzungswebsite eine ungenaue Übersetzung dieses Ausdrucks, was die Vielfalt möglicher Auslegungen des Ausdrucks belege.
32 Die Beschwerdekammer hat hier aus ihren Feststellungen zu den Bedeutungen der Wörter „more“ und „nutrition“ abgeleitet, dass deren Kombination in dem die angemeldete Marke bildenden Ausdruck „more nutrition“ im Englischen sprachlich korrekt sei und einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im Kontext und Umfeld von Lebensmitteln sofort erkennen lasse, dass die entsprechenden Produkte eine gegenüber herkömmlichen Produkten verbesserte Ernährung ermöglichten. Im Licht der Bedeutung des Wortes „nutrition“ sei klar, dass mit der Marke bestimmungsgemäß ein höherer Nährwert in Aussicht gestellt werde, und in einem Kontext des Wettbewerbs zwischen mehreren Produkten könne eine verbesserte Ernährung ein entscheidendes Kaufargument sein. Folglich möge die in der angemeldeten Marke enthaltene Angabe zwar in Bezug insbesondere auf Lebensmittel nicht rein beschreibend sein, sie erschöpfe sich aber in einer werbenden Botschaft an den Verbraucher, und die Marke werde ausschließlich als Hinweis auf den fortschrittlichen Entwicklungsstand der Produkte und dadurch als Anreiz zum Erwerb der betreffenden Waren und Dienstleistungen insgesamt verstanden.
33 Insoweit geht aus dem Vorbringen der Klägerin hervor, dass sie nicht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage stellt, wonach die angemeldete Marke von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als eindeutige Werbebotschaft wahrgenommen werden könne.
34 Was außerdem das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „more nutrition“ sinngemäß mit dem Ausdruck „more than nutrition“ gleichsetze, ist festzustellen, dass die Hinzufügung des Wortes „than“ geeignet ist, die Bedeutung des Ausdrucks „more nutrition“, der im Übrigen von diesem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise selbst verstanden wird, signifikant zu verändern. Dass der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „more nutrition“ dennoch gleich verstünde wie den Ausdruck „more than nutrition“, ist von der Klägerin aber nicht dargetan worden. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in seiner Wahrnehmung der angemeldeten Marke das Wort „than“ gedanklich zwischen den Wörtern „more“ und „nutrition“ hinzufügen würde.
35 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung das Vorhandensein eines Interneteintrags zum Ausdruck „more nutrition“ nur angeführt hat, um zu veranschaulichen, dass das Wort „more“ im Englischen sprachregelkonform mit Substantiven verbunden werden kann.
36 Die Klägerin hat demnach nicht nachgewiesen, dass die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die Wahrnehmung des Ausdrucks „more nutrition“ durch einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise (siehe oben, Rn. 32) fehlerhaft wären.
37 Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Ausdrucks nicht maßgeblich sei, ob er auf dem Markt gebräuchlich sei.
38 Diese Rüge der Klägerin richtet sich nicht gegen eine Beurteilung, die von der Beschwerdekammer hinsichtlich der angemeldeten Marke insgesamt oder eines Teils davon vorgenommen worden wäre, sondern gegen eine allgemeine Feststellung in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung, nach der es genüge, dass ein Zeichen unmittelbar und ausschließlich als bloße Werbeaussage verstanden werde, damit ihm das in Rede stehende Eintragungshindernis entgegenstehe, ohne dass es dafür auf die Gebräuchlichkeit oder überhaupt die Verwendung des Zeichens ankomme. Damit ist diese Rüge nicht geeignet, das Ergebnis der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Frage zu stellen.
39 Als Drittes beanstandet die Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass das Wort „more“ in der angemeldeten Marke in Großbuchstaben geschrieben sei. Die Großschreibung ermögliche den maßgeblichen Verkehrskreisen aber, die Marke mit der Markenfamilie der Klägerin in Verbindung zu bringen oder sie sogar in der Bedeutung „Ernährung von MORE“ zu verstehen.
40 Hierzu ist daran zu erinnern, dass eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente besteht. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 39).
41 Da es sich im vorliegenden Fall bei der angemeldeten Marke um ein Wortzeichen handelt, ist die auf die Großschreibung des Wortes „more“ gestützte Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
42 Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie auf eine Markenfamilie verweist, ist bereits unter Hinweis darauf zurückzuweisen, dass das Konzept der Markenfamilie nicht im Bereich der absoluten Eintragungshindernisse, sondern allein im Bereich der relativen Eintragungshindernisse angesiedelt ist, so dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke anhand deren eigener Merkmale zu beurteilen hatte, ohne die weiteren Marken der Klägerin, auf deren Ähnlichkeit sich diese bezieht, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 36).
43 Mithin hat die Beschwerdekammer zutreffend befunden, dass die angemeldete Marke von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als bloße Anpreisung oder Werbeaussage wahrgenommen werde, und sie hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass es der Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an Unterscheidungskraft fehle.
44 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001
45 Die Klägerin macht geltend, dass die angemeldete Marke nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.
46 Die Beschwerdekammer hat aber die angefochtene Entscheidung allein auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt.
47 Daher ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung gerügt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, Audi und Volkswagen/HABM [TDI], T‑318/09, EU:T:2011:330, Rn. 14).
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
48 Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe sich mit den Entscheidungen des EUIPO zu Marken mit den Wörtern „more“ oder „nutrition“ nicht inhaltlich auseinandergesetzt und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
49 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
50 Es ist daran zu erinnern, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich derjenigen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss es seine zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).
51 Die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
52 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, zu Recht befunden, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe, so dass die Klägerin nicht mit der Berufung auf frühere Entscheidungen des EUIPO durchdringen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.
53 Demzufolge ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
54 Da keiner der von der Klägerin für ihre Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung vorgebrachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
55 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
56 Zwar ist die Klägerin unterlegen, doch hat das EUIPO ihre Verurteilung in die Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude