T-204/23 – Studiocanal/ EUIPO – Leonine Distribution (ARTHAUS)

T-204/23 – Studiocanal/ EUIPO – Leonine Distribution (ARTHAUS)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

25. September 2023(*)

„Unionsmarke – Antrag auf Nichtigkeit – Rücknahme des Antrags auf Nichtigkeit – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-204/23,

Studiocanal GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte T. Dolde und C. Zimmer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Leonine Distribution GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Farkas,

 

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere (Berichterstatter) und D. Petrlík,

Kanzler : V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Februar 2023 (Sache R 1533/2022‑1).

2        Mit Schreiben, das am 27. Juni 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin das Gericht über eine zwischen ihr und der Klägerin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Antrag auf Nichtigkeit, der Gegenstand des Verfahrens vor dem EUIPO ist, zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede von ihnen ihre eigenen Kosten trage.

3        Mit Schreiben, das am 29. Juni 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO dem Gericht auch mitgeteilt, dass die Streithelferin ihren Antrag auf Nichtigkeit zurückgenommen habe. Das EUIPO beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

4        Mit Schreiben, das am 18. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin bestätigt, dass die Streithelferin ihren Antrag auf Nichtigkeit zurückgenommen habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

5        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Antrags auf Nichtigkeit die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 19. Juli 2022, Anglofranchise/EUIPO – Bugrey [Boy London], T‑439/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:482, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

7        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Hälfte der Kosten des EUIPO zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Studiocanal GmbH und die Leonine Distribution GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Luxemburg, den 25. September 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

 A. Kornezov



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