T-127/23 – eClear/ Kommission

T-127/23 – eClear/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:51

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

22. Januar 2025(*)

„ Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte – Verweigerung des Zugangs – Begriff ‚Dokument‘ – Wesentliche Investition – Ausnahme zum Schutz personenbezogener Daten – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten

In der Rechtssache T‑127/23,

eClear AG, mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte R. Thomas und J. Jasper,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Burón Pérez, A. Spina und M. Heller als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter C. Mac Eochaidh (Berichterstatter) und J. Laitenberger,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die eClear AG, die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2023) 3193 final der Kommission vom 8. Mai 2023 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit ihr damit nur Zugang zu den nicht vertraulichen Fassungen der gültigen Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA-Entscheidungen) gewährt und der Zugang zu den anderen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 14. September 2022 erlassenen vZTA-Entscheidungen verweigert wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 14. September 2022 stellte die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) einen Antrag auf Zugang zu allen vZTA-Entscheidungen, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 14. September 2022 erlassen worden waren, d. h. zu mehr als einer Million vZTA-Entscheidungen.

3        Am 28. September 2022 registrierte die Europäische Kommission den Antrag der Klägerin und teilte ihr mit, dass die gültigen und keine vertraulichen Informationen enthaltenden vZTA-Entscheidungen in der öffentlichen Version der Online-Datenbank „Europäische verbindliche Zolltarifauskünfte“ (im Folgenden: EvZTA-Datenbank) einsehbar seien.

4        Am 12. Oktober 2022 bat die Kommission die Klägerin im Hinblick auf die große Anzahl der angeforderten Dokumente darum, ihren Antrag zu präzisieren. Die Kommission gab ferner an, dass es technisch unmöglich sei, alle vZTA-Entscheidungen aus der EvZTA-Datenbank zu exportieren.

5        Am 19. Oktober 2022 bestritt die Klägerin diese technische Unmöglichkeit.

6        Am 28. Oktober 2022 erließ die Kommission ihren Erstbescheid. Sie führte darin aus, dass die nicht vertraulichen Fassungen der gültigen vZTA-Entscheidungen öffentlich zugänglich seien. In Bezug auf die anderen vZTA-Entscheidungen, d. h. die vZTA-Entscheidungen, die ihre Gültigkeit verloren hatten, die für nichtig erklärt oder widerrufen worden waren (im Folgenden: ungültige vZTA-Entscheidungen), stellte die Kommission klar, dass diese Entscheidungen nicht als „Dokumente“ im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft werden könnten, da sie im Rahmen der bestehenden Routine-Funktionalitäten der EvZTA-Datenbank nicht exportiert und zur Verfügung gestellt werden könnten.

7        Am 9. November 2022 stellte die Klägerin einen Zweitantrag auf Zugang zu allen vZTA-Entscheidungen der EvZTA-Datenbank, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 14. September 2022 erlassen worden waren.

8        Am 2. Dezember 2022 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihren Zweitantrag zu beantworten, und dass die Antwortfrist um 15 Tage verlängert werde.

9        Am 3. Januar 2023 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie immer noch nicht in der Lage sei, ihren Zweitantrag zu beantworten. Zu diesem Zeitpunkt führte das Ausbleiben einer Antwort auf den Zweitantrag zu einer stillschweigenden Ablehnung in Bezug auf die angeforderten Dokumente (im Folgenden: stillschweigende Ablehnung) gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001.

 Ereignisse, die nach Klageerhebung eingetreten sind

10      Am 8. Mai 2023 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, wobei sie zu den gültigen vZTA-Entscheidungen ausführte, dass die nicht vertraulichen Fassungen (d. h. mehr als 110 000 vZTA-Entscheidungen) öffentlich online zugänglich seien, dass aber die vertraulichen Teile dieser Entscheidungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden könnten, da sie unter die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, nämlich den Schutz personenbezogener Daten, und die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung, d. h. den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, fielen.

11      Im Übrigen wies die Kommission zu den ungültigen vZTA-Entscheidungen darauf hin, dass es die vorprogrammierten Suchfunktionen der EvZTA-Datenbank nicht ermöglichten, die vertraulichen Teile der vZTA-Entscheidungen (d. h. mehr als eine Million vZTA-Entscheidungen) auf einmal zu entfernen, und dass auch die Informationen in den Feldern 3 und 8 dieser Entscheidungen unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmeregelungen fielen.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt nach ihrem letzten Schriftsatz,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie ihr nur Zugang zu den nicht vertraulichen Fassungen der gültigen vZTA-Entscheidungen gewährt und den Zugang zu den anderen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 14. September 2022 erlassenen vZTA-Entscheidungen verweigert hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt nach ihrem letzten Schriftsatz,

–        die Klage in der durch den Anpassungsschriftsatz geänderten Fassung abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Klagegegenstand

14      Die Kommission macht geltend, dass über den Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung nicht mehr zu entscheiden sei, da diese durch die angefochtene Entscheidung zurückgenommen worden sei. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegenüber der stillschweigenden Ablehnung sei somit entfallen.

15      Die Klägerin räumt ein, dass die stillschweigende Ablehnung durch die angefochtene Entscheidung zurückgenommen worden sei. Sie hat deshalb im Anpassungsschriftsatz ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf die angefochtene Entscheidung beschränkt.

16      Folglich hat die Klage in der durch den Anpassungsschriftsatz geänderten Fassung nunmehr allein den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand.

17      Im Übrigen hat die Klägerin in Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung in Bezug auf den für sie günstigen Teil der angefochtenen Entscheidung zurücknehme.

18      Abschnitt 2.2 der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission Zugang zu den in der öffentlichen Version der EvZTA-Datenbank enthaltenen gültigen vZTA-Entscheidungen gewährt hat, ist daher nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

19      Folglich wird das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur insoweit prüfen, als die Kommission den Zugang zu den gültigen und ungültigen vZTA-Entscheidungen verweigert hat, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 14. September 2022 ergangen und in der nicht öffentlichen Fassung der EvZTA-Datenbank enthalten sind.

 Zur Unzulässigkeit von Rn. 18 des Anpassungsschriftsatzes

20      Die Kommission macht geltend, Rn. 18 des Anpassungsschriftsatzes sei unzulässig, da sich die Klägerin in dieser Randnummer hinsichtlich der ersten beiden Klagegründe auf einen bloßen Verweis auf die Klageschrift beschränke.

21      Eine solche Unzulässigkeit ist zu verneinen: Rn. 18 des Anpassungsschriftsatzes kann nämlich nicht losgelöst vom Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes betrachtet werden. Mit diesen Klagegründen bringt die Klägerin aber tatsächliche und rechtliche Argumente vor, die ein ähnliches Vorbringen wie das in der Klageschrift ausgeführte stützen. Jedenfalls hat die Kommission erklärt, dass sie die Zulässigkeit dieser Klagegründe nicht bestreite.

 Zur Begründetheit

22      Die Klägerin stützt ihre durch den Anpassungsschriftsatz geänderte Klage auf sieben Klagegründe.

23      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) vorsieht, dass die Zollbehörden auf Antrag vZTA-Entscheidungen treffen.

24      Diese Bestimmung hat den Zweck, dem Inhaber einer vZTA-Entscheidung insofern Rechtssicherheit zu geben, als diese Entscheidung die korrekte zolltarifliche Einreihung der einzuführenden oder auszuführenden Ware festlegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2022, Steinbach International/Kommission, T‑566/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:792, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      In der Praxis ergehen die Anträge auf vZTA-Entscheidungen und die vZTA-Entscheidungen auf der Grundlage von Standardvorlagen in Gestalt von Formularen mit mehreren auszufüllenden Feldern: Diese Formulare sind derzeit im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung [des Zollkodex] hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. 2016, L 69, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 101, S. 33) zu finden.

26      Alle vZTA-Entscheidungen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind in der EvZTA-Datenbank enthalten. Diese Datenbank gibt es in zwei Versionen. Die öffentliche Version ist auf der Website der Kommission frei zugänglich und enthält alle gültigen vZTA-Entscheidungen in einer nicht vertraulichen Fassung. Die nicht öffentliche Version dieser Datenbank umfasst alle Anträge auf Erlass einer vZTA-Entscheidung sowie die vertrauliche Fassung aller gültigen und ungültigen vZTA-Entscheidungen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit deren Art. 3 Buchst. a

27      Der erste Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Rügen.

–       Zur ersten Rüge: Weigerung, Zugang zu Kopien der vZTA-Entscheidungen zu gewähren, über die die Kommission in Papierform oder in einem anderen statischen Format verfüge

28      Die Klägerin macht geltend, es sei nicht glaubhaft, dass die Kommission, wie sie in der angefochtenen Entscheidung behaupte, niemals Kopien der vZTA-Entscheidungen in Papierform oder in einem anderen statischen Format außerhalb der EvZTA-Datenbank erhalten habe.

29      Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

30      Entsprechend dem für die Handlungen der Europäischen Union geltenden Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit ist davon auszugehen, dass ein Dokument, zu dem der Zugang begehrt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Antragsteller mit jedwedem Beweismittel aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament, T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16, EU:T:2018:602, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Folglich oblag es der Klägerin, nachzuweisen, dass die Behauptung der Kommission falsch sei. In ihren Schriftsätzen beschränkt sich die Klägerin jedoch darauf, Auszüge aus verschiedenen Rechtsvorschriften der Union wiederzugeben, weist aber nicht nach, dass die Kommission Kopien der vZTA-Entscheidungen außerhalb der EvZTA-Datenbank in Papierform oder in einem anderen statischen Format erhalten hätte. Da sich die Klägerin somit auf keinerlei stichhaltige und übereinstimmende Indizien gestützt hat, hat sie nicht nachgewiesen, dass diese Behauptung der Kommission unzutreffend wäre.

32      Somit hält es das Gericht entgegen dem Antrag der Klägerin nicht für erforderlich, Zeugen zu vernehmen oder die Zollbehörden zu befragen, um die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen.

33      Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

–       Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit deren Art. 3 Buchst. a

34      Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vZTA-Entscheidungen keine „Dokumente“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 seien und die vZTA-Entscheidungen daher dem Anwendungsbereich dieser Verordnung entzogen seien. Vielmehr seien die vZTA-Entscheidungen als „Dokumente“ zu qualifizieren.

35      Die Kommission macht geltend, dass die vZTA-Entscheidungen, auf die sich der Zugangsantrag der Klägerin beziehe, insofern keine „Dokumente“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 seien, als sie verpflichtet gewesen sei, alle diese Entscheidungen in ihrer vertraulichen Fassung auf einmal oder in Bündeln herunterzuladen, was entgegen den Anforderungen der Verordnung Nr. 1049/2001 eine „wesentliche Investition“ ihrerseits im Sinne der auf das Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission (C‑491/15 P, EU:C:2017:5), zurückgehenden Rechtsprechung erfordert habe. Die Kommission räumt jedoch ein, dass, wenn sich der Zugangsantrag der Klägerin nur auf eine begrenzte Zahl von vZTA-Entscheidungen bezogen hätte, diese als „Dokumente“ hätten eingestuft werden müssen.

36      Insoweit erinnert das Gericht daran, dass im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 jede Information, deren Extrahierung aus einer Datenbank eine „wesentliche Investition“ erfordert, als ein neues Dokument und nicht als vorliegendes Dokument anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Extrahierung dieser Information nicht im Rahmen der üblichen Nutzung dieser Datenbank und mit Hilfe vorprogrammierter und bestehender Suchfunktionen durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‑491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 31 und 37 bis 40).

37      Im vorliegenden Fall geht aus Abschnitt 2.5 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission ihrer eigenen Ansicht nach, um dem Antrag der Klägerin nachzukommen, gezwungen gewesen wäre, eine neue EDV-Funktionalität zu schaffen, da die vorprogrammierten und vorhandenen Suchfunktionen der EvZTA-Datenbank weder konfiguriert worden seien, um nicht vertrauliche Fassungen der vZTA-Entscheidungen zu extrahieren, noch, um alle vZTA-Entscheidungen auf einmal oder in Bündeln herunterzuladen. Diese Erwägungen erklären, warum die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die beantragten vZTA-Entscheidungen nicht als „bestehende Dokumente“ eingestuft werden könnten.

38      In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission aber auch ausgeführt, dass diese Suchfunktionen es gleichwohl ermöglichten, vertrauliche Fassungen der vZTA-Entscheidungen zu extrahieren und diese einzeln im PDF‑Format zu speichern.

39      Ebenso hat die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass es möglich sei, eine „begrenzte Anzahl von vZTA-Entscheidungen routinemäßig zu extrahieren (d. h. die vertraulichen Fassungen der einschlägigen vZTA-Entscheidungen einzeln herunterzuladen) und sie einzeln zu bewerten und zu schwärzen, um nicht vertrauliche Fassungen zu erstellen“, dass dies aber für eine Gesamtmenge von einer Million Dokumenten technisch unmöglich sei.

40      In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat die Kommission wiederholt, dass sie, wenn sich der Zugangsantrag der Klägerin nur auf eine einzige gültige oder ungültige vZTA-Entscheidung bezogen hätte, diese Entscheidung aus der EvZTA-Datenbank hätte extrahieren und die vertraulichen Informationen hätte unkenntlich machen können, um der Klägerin Zugang zu ihr zu gewähren.

41      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass jede vZTA-Entscheidung, für sich genommen, tatsächlich aus der EvZTA-Datenbank im Rahmen ihrer üblichen Verwendung und mit Hilfe vorprogrammierter und vorhandener Suchfunktionen extrahiert werden kann. Folglich sind sämtliche vZTA-Entscheidungen als „vorhandene Dokumente“ einzustufen und fallen somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‑491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 31 und 36 bis 38).

42      Diese Schlussfolgerung ist im Übrigen von der Kommission implizit anerkannt worden, die sich auf mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein Verstoß gegen diese Verordnung vorliege (Abschnitte 2.2 bis 2.4, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung). Die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 setzt aber zwangsläufig voraus, dass die vZTA-Entscheidungen als „vorhandene Dokumente“ angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‑491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 31).

43      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Kommission zur Notwendigkeit, bestimmte vertrauliche Informationen der vZTA-Entscheidungen unkenntlich zu machen, zu den technischen Grenzen, an die sie stoße, und zum Umfang des Zugangsantrags der Klägerin in Frage gestellt werden.

44      Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1049/2001 die Kriterien, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob sich ein Zugangsantrag auf ein „vorhandenes Dokument“ bezieht, von den technischen Modalitäten der Übermittlung eines solchen Dokuments unterschieden werden müssen (Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‑491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 43).

45      Daraus folgt, dass die Notwendigkeit, vertrauliche Informationen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 unkenntlich zu machen, keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifizierung eines Dokuments haben kann.

46      Auch die technischen Grenzen, an welche die Kommission stößt, haben keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifizierung der vZTA-Entscheidungen. Zwar hat die Kommission darauf hingewiesen, dass es kein bestehendes Programm gebe, das es ermögliche, alle vZTA-Entscheidungen auf einmal zu extrahieren, doch hat die Klägerin, wie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt wird, nicht beantragt, ihr alle vZTA-Entscheidungen in einem einzigen Dateisystem zu übermitteln. Die Kommission hat im Übrigen nicht behauptet, dass die Klägerin beantragt hätte, ihr die vZTA-Entscheidungen in einer speziellen Mitteilungsform zu übermitteln. Schließlich und vor allem hat die Kommission eingeräumt, dass sie eine nicht vertrauliche Fassung bestimmter vZTA-Entscheidungen hätte übermitteln können, wenn der Zugangsantrag der Klägerin eine begrenzte Anzahl dieser Entscheidungen betroffen hätte.

47      Mithin stand es der Kommission frei, dem Antrag der Klägerin auf Zugang durch das bündelweise Übermitteln von vZTA-Entscheidungen zu entsprechen, wobei jedes Bündel eine begrenzte Anzahl dieser Entscheidungen umfasst. Theoretisch hätte die Kommission auch jede der vZTA-Entscheidungen, auf die sich der Zugangsantrag bezog, einzeln übermitteln können. In beiden Fällen hätte die Kommission auch die vertraulichen Informationen dieser Entscheidungen unkenntlich machen oder davon absehen können. Solche Lösungen waren technisch möglich (siehe oben, Rn. 38 bis 40) und hätten es, wenn man jedes Mal die Zahl der Downloads begrenzt hätte, ermöglicht, die Gesamtleistung und die Stabilität der EvZTA-Datenbank zu erhalten. Wären sich die Klägerin und die Kommission weiterhin über die Modalitäten der Übermittlung uneinig gewesen, hätte die Kommission eine Entscheidung treffen können, mit der bestimmte der beantragten Modalitäten abgelehnt worden wären.

48      Schließlich ist, auch wenn die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bearbeitung des Zugangsantrags der Klägerin mindestens sieben Monate oder sogar mehr als ein Jahr dauern würde, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der übermäßige Arbeitsaufwand, der sich möglicherweise aus dem Zugangsantrag ergeben könnte, als solcher ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage ist, ob dieser Antrag tatsächlich den Zugang zu einem Dokument oder zu mehreren Dokumenten im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, Typke/Kommission, T‑214/13, EU:T:2015:448, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 124). Allenfalls kann sich das betreffende Organ auf den übermäßigen Arbeitsaufwand berufen, um von der Verpflichtung zur individuellen und konkreten Prüfung der begehrten Dokumente abzuweichen (siehe unten, Rn. 62).

49      Jedenfalls hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf Erwägungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsaufwand oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhe. Solche Erwägungen werden im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung nicht angestellt.

50      Nach alledem hat die Kommission somit einen Rechtsfehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die vZTA-Entscheidungen, auf die sich der Zugangsantrag der Klägerin bezieht, keine „vorhandenen Dokumente“ im Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung darstellten. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung insgesamt, da die Kommission, wie das Gericht bereits oben in Rn. 42 festgestellt hat, im vorliegenden Fall mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 angewandt hat.

51      Folglich ist die zweite Rüge begründet und dem ersten Klagegrund insoweit stattzugeben.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 11 und 42 der Charta sowie gegen Art. 10 Abs. 1 EMRK

52      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Art. 11 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie gegen Art. 10 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstoßen, da die Art und Weise, wie sie die EvZTA-Datenbank gestaltet habe, es nicht ermögliche, die in der nicht öffentlichen Version dieser Datenbank enthaltenen vZTA-Entscheidungen einzusehen.

53      Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

54      Die Unmöglichkeit, die in der nicht öffentlichen Version der EvZTA-Datenbank enthaltenen vZTA-Entscheidungen frei einzusehen, ergibt sich hierbei nicht aus der angefochtenen Entscheidung, sondern, wie die Kommission ausgeführt hat, ohne dass ihr die Klägerin widersprochen hätte, aus Art. 23 und Art. 87 Abs. 1 Buchst. a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission vom 8. März 2021 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß [dem Zollkodex] (ABl. 2021, L 81, S. 37) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden Fassung.

55      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung indes klargestellt, dass sie im Rahmen der vorliegenden Klage keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben habe.

56      Selbst unterstellt, dass die Unmöglichkeit, die in der nicht öffentlichen Version der EvZTA-Datenbank enthaltenen vZTA-Entscheidungen frei einzusehen, mit den Art. 11 und 42 der Charta sowie mit Art. 10 Abs. 1 EMRK unvereinbar wäre, könnte dies daher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

57      Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

–       Einleitende Erwägungen

58      Nach gefestigter Rechtsprechung genügt es für die Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten Tätigkeit steht. Das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle der Union muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach dieser Bestimmung geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, AlzChem Group/Kommission, T‑569/19, EU:T:2021:628, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Somit ist ein Organ grundsätzlich verpflichtet, den Inhalt der im Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen. Diese grundsätzliche Verpflichtung bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Prüfung unter allen Umständen erforderlich ist (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, EU:T:2005:125, Rn. 74 und 75, sowie vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T‑646/18, EU:T:2020:120, Rn. 82 und 83).

60      Diese Prüfung ist nämlich entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren ist (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, EU:T:2005:125, Rn. 75, sowie vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T‑646/18, EU:T:2020:120, Rn. 83).

61      Außerdem steht es dem betroffenen Organ frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Dokumentenkategorien gelten, da für Anträge, die Dokumente gleicher Art betreffen, ähnliche Erwägungen gelten. Im Übrigen wird es dem jeweiligen Organ, wenn ein Antrag auf Zugang nicht ein einziges Dokument, sondern eine Reihe von Dokumenten betrifft, durch die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung, nach der die Verbreitung von Dokumenten einer bestimmten Art grundsätzlich den Schutz eines der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, ermöglicht, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln und zu bescheiden (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Daimler/Kommission, T‑128/14, EU:T:2018:643, Rn. 115, 117 und 138 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Schließlich kommt eine Befreiung von der Prüfungspflicht eines Zugangsantrags ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament, T‑136/15, EU:T:2017:915, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der Rückgriff auf diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass das betreffende Organ nachweist, dass sich der Arbeitsaufwand, den die konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente erfordert, als unvertretbar erweist, dass es versucht hat, sich mit dem Antragsteller zu beraten, und dass es Alternativen zu einer konkreten und individuellen Prüfung der angeforderten Dokumente konkret in Betracht gezogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament, T‑136/15, EU:T:2017:915, Rn. 80 bis 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Zunächst stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall nicht auf Erwägungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsaufwand oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruht (siehe oben, Rn. 49). Da sich die Kommission nicht darauf berufen hat, kann diese dritte Ausnahme folglich nicht vom Gericht geprüft werden.

64      Da die Prüfung der Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht, den Inhalt der von einem Zugangsantrag erfassten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, einen Abschnitt darstellt, welcher der Prüfung der Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorausgeht (Urteil vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T‑181/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:139, Rn. 65), muss das Gericht im Rahmen des dritten und des vierten Klagegrundes prüfen, ob die Kommission entweder jede der beantragten vZTA-Entscheidung konkret und individuell geprüft oder nachgewiesen hat, dass diese Entscheidungen unter die erste oder die zweite Ausnahme fielen, die oben in den Rn. 60 und 61 genannt sind.

–       Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001

65      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Inhaber von vZTA-Entscheidungen in der Regel natürliche Personen seien, so dass sie sich nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen könne, um die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme anzuwenden.

66      Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

67      Insoweit bestimmt Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39), dass unbeschadet der Art. 4 bis 6 und 10 dieser Verordnung personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt werden, wenn der Empfänger nachweist, dass die Daten insbesondere für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Basaglia/Kommission, T‑727/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:446, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Rahmen von Abschnitt 2.3 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin nichts vorgetragen habe, was die Notwendigkeit belege, ihr die in Feld 3 der beantragten vZTA-Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Klägerin hat diese Behauptung der Kommission in ihren Schriftsätzen nicht bestritten.

69      Unter diesen Umständen war die Kommission nach der oben in Rn. 60 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, das Feld 3 jeder der begehrten vZTA-Entscheidungen individuell und konkret zu prüfen, da offensichtlich war, dass der Klägerin der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten zu verweigern war.

70      Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

–       Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

71      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im Rahmen von Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie pauschal davon ausgegangen sei, dass durch die Bekanntgabe der vZTA-Entscheidungen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Dritten, d. h. der Antragsteller, die vZTA-Entscheidungen beantragt hätten und sodann Inhaber der vZTA-Entscheidungen geworden seien, beeinträchtigt würden. Die Kommission stütze sich allenfalls maßgeblich auf Feld 10 der vZTA-Entscheidungsanträge, in dem betroffene Dritte die Möglichkeit hätten, Informationen zu „Handelsbezeichnung und zusätzliche[n] Angaben“ anzuführen, die sie als vertraulich ansähen. Allein wegen der Freiwilligkeit dieser Angaben könne die Kommission jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass alle vZTA-Entscheidungen unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen, da einige dieser Entscheidungen solche sensiblen Informationen nicht enthalten dürften. Die Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Dritten sei daher rein hypothetisch.

72      Die Kommission trägt in Bezug auf die gültigen vZTA-Entscheidungen vor, dass sie eine individuelle Prüfung dieser Entscheidungen vorgenommen habe und dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die in Feld 10 der vZTA-Entscheidungsanträge genannten Informationen zu „Handelsbezeichnungen und zusätzliche[n] Angaben“ nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu schützen seien. In Bezug auf die ungültigen vZTA-Entscheidungen macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die Informationen über „Handelsbezeichnungen und zusätzliche Angaben“ generell als sensible Geschäftsinformationen zu betrachten seien und somit unter die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. Im Übrigen verbiete Art. 339 AEUV den Unionsbeamten, Informationen preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis fielen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen.

73      Vorab weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller, der eine vZTA-Entscheidung beantragt, in Feld 10 seines Antrags auf Erlass einer vZTA-Entscheidung selbst die Informationen über „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ einträgt. Diese Informationen werden sodann von den zuständigen Zollbehörden in Feld 8 der nachfolgenden vZTA-Entscheidung übernommen.

74      Obwohl die Parteien in ihren Schriftsätzen auf Feld 10 der vZTA-Entscheidungsanträge Bezug nehmen, geht es somit in Wirklichkeit darum, zu prüfen, ob die Kommission den Zugang zu den in Feld 8 der vZTA-Entscheidungen enthaltenen Informationen verweigern durfte oder nicht. Die Klägerin hat nämlich Zugang zu den vZTA-Entscheidungen und nicht zu den Anträgen auf Erlass einer vZTA-Entscheidung beantragt.

75      Was insoweit zunächst die gültigen vZTA-Entscheidungen betrifft, so lässt sich dem Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung keine Bestätigung dafür entnehmen, dass die Kommission, wie sie geltend macht, tatsächlich eine individuelle und konkrete Prüfung dieser Entscheidungen vorgenommen hätte.

76      Die Kommission hat in ihren Antworten vom 13. Juni 2024 allenfalls darauf hingewiesen, dass ein automatisierter Dienst mit der Bezeichnung „batch job“ täglich und ohne menschliches Eingreifen diejenigen Informationen der gültigen vZTA-Entscheidungen auswähle, die in der öffentlichen Version der vZTA-Datenbank wiedergegeben werden könnten, und diejenigen aussondere, die vertraulich bleiben müssten.

77      Nach Ansicht des Gerichts spricht nichts dagegen, dass ein Unionsorgan auf – auch vollständig automatisierte – IT‑Instrumente zurückgreifen darf, um den Zugang zu vertraulichen Informationen zu verweigern, die offensichtlich unter eine der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen. Dabei handelt es sich nur um eine besondere Anwendung der oben in Rn. 60 angeführten ständigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen.

78      Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal implizit auf den mit „batch job“ bezeichneten Dienst Bezug genommen wird.

79      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und entgegen ihrem Vorbringen hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie Feld 8 der gültigen vZTA-Entscheidungen individuell und konkret geprüft hätte.

80      Schließlich hat die Kommission in ihren Schriftsätzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auf diese Kategorie von vZTA-Entscheidungen keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit angewandt habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre ein solches Vorbringen jedenfalls aus denselben Gründen wie den unten in den Rn. 86 bis 91 dargelegten zurückzuweisen.

81      Was sodann ungültige vZTA-Entscheidungen angehe, so trägt die Kommission im Wesentlichen vor, es bestehe eine allgemeine Vermutung, wonach die in Feld 8 dieser Entscheidungen enthaltenen Informationen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und/oder Art. 339 AEUV geschützt werden müssten.

82      Da die Möglichkeit, auf allgemeine Vermutungen zurückzugreifen, nicht nur eine Beschränkung des in Art. 11 EUV, Art. 15 AEUV und in der Verordnung Nr. 1049/2001 verankerten Grundprinzips der Transparenz bewirkt, sondern auch und zwangsläufig eine Begrenzung des Zugangs zu den in Rede stehenden Dokumenten in der Praxis, muss sich die Verwendung solcher Vermutungen insoweit auf stichhaltige und überzeugende Gründe stützen. Somit muss die Kommission, um der Klägerin eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung der begehrten Dokumente entgegenhalten zu können, erklären, inwiefern diese Vermutung notwendig ist (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 4. Oktober 2018, Daimler/Kommission, T‑128/14, EU:T:2018:643, Rn. 155 und 156 und die dort angeführten Schlussanträge).

83      Im Übrigen kann nicht für jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen davon ausgegangen werden, dass für sie der Schutz gilt, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist: Andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt. Allerdings kann dieser Schutz sensible geschäftliche Informationen wie Informationen über die Geschäftsstrategien von Unternehmen, die Höhe ihrer Absätze, ihre Marktanteile oder ihre Geschäftsbeziehungen umfassen (vgl. Urteil vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T‑651/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:526, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      In gleicher Weise kann nicht jede Information über eine Gesellschaft als nach Art. 339 AEUV unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden. Neben Geschäftsgeheimnissen fallen Informationen ihrem Wesen nach zunächst nur dann unter das Berufsgeheimnis, wenn sie nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind. Ferner muss es sich um Informationen handeln, durch deren Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann. Schließlich ist erforderlich, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Unionsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. Urteile vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T‑462/12, EU:T:2015:508, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Dezember 2018, Arysta LifeScience Netherlands/EFSA, T‑725/15, EU:T:2018:977, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission stichhaltige und überzeugende Gründe vorgetragen hat, die die Notwendigkeit belegen, im vorliegenden Fall auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit zurückzugreifen.

86      Was zunächst die „Handelsbezeichnung“ angeht, so stellt das Gericht fest, dass dieser Begriff vom Gesetzgeber nicht definiert worden ist. Aus Feld 10 der vZTA-Entscheidungsanträge und den Schriftsätzen der Kommission geht jedoch hervor, dass der Begriff „Handelsbezeichnung“ so zu verstehen ist, dass er sich auf die „Marke“ der Ware bezieht, die Gegenstand einer vZTA-Entscheidung ist.

87      In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission keine Erklärung dafür geliefert, dass eine solche Information unter allen Umständen als sensible Geschäftsinformation und/oder als vertrauliche Information einzustufen wäre und daher vermutet werden müsste, dass diese Information nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und/oder Art. 339 AEUV zu schützen wäre. Eine solche Erklärung war jedoch umso mehr geboten, als eine Marke ihrem Wesen nach eine öffentliche Information ist, da ihre wesentliche Funktion darin besteht, den Verbrauchern die Herkunft der durch sie bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren (vgl. Urteil vom 25. Januar 2024, Audi [Emblemhalterung auf einem Kühlergrill], C‑334/22, EU:C:2024:76, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Was sodann die „zusätzlichen Angaben“ angeht, so stellt das Gericht fest, dass auch dieser Begriff vom Gesetzgeber nicht definiert worden ist. Allerdings enthalten Feld 10 der vZTA-Entscheidungsanträge und die angefochtene Entscheidung selbst, ohne dass es sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung handeln würde, drei Beispiele, nämlich die Modellnummer der Waren, die Zusammensetzung von Chemikalien und die Laboranalyseergebnisse.

89      Wiederum hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Erklärung dafür geliefert, dass solche Informationen unter allen Umständen als sensible Geschäftsinformation und/oder als vertrauliche Informationen einzustufen wären und daher angenommen werden müsste, dass diese Informationen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und/oder Art. 339 AEUV zu schützen wären.

90      Jedenfalls kann, da der Begriff „zusätzliche Angaben“ nicht definiert ist und er somit potenziell sehr heterogene Informationen umfassen kann, nicht von vornherein ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass all diese Informationen ihrer Art nach als sensible Geschäftsinformationen und/oder vertrauliche Informationen einzustufen wären. Außerdem kann gerade wegen dieser Heterogenität auch nicht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass sämtliche vZTA-Entscheidungen genau die gleichen Arten von „zusätzlichen Angaben“ enthielten. Daher können keine allgemeinen, für sämtliche ungültigen vZTA-Entscheidungen geltenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

91      Außerdem kann, wie die Klägerin geltend macht, ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte, in Anbetracht des freiwilligen Charakters von Feld 10 der vZTA-Entscheidungsanträge nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte eine solche Entscheidung begehrende Antragsteller beschlossen hätten, in diesem Feld keine Angaben zu machen, da sie eine vertrauliche Behandlung der Marke ihrer Ware oder anderer „zusätzlicher Angaben“ nicht gewünscht hätten. Demzufolge sollte dann auch Feld 8 der später erlassenen vZTA-Entscheidungen ganz frei bleiben. In einem solchen Fall könnten Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und/oder Art. 339 AEUV die Verweigerung des Zugangs zu Feld 8 dieser vZTA-Entscheidungen nicht rechtfertigen, da eben keine zu schützende Information vorläge.

92      Nach alledem und in Anbetracht der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung hat die Kommission folglich, als sie der Klägerin im Rahmen von Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung den Zugang zu diesen Entscheidungen verweigerte, irrigerweise keine individuelle und konkrete Prüfung von Feld 8 jeder einzelnen der gültigen oder ungültigen vZTA-Entscheidungen vorgenommen.

93      Folglich ist dem vierten Klagegrund insgesamt stattzugeben.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

94      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie den Zugang zu sämtlichen vZTA-Entscheidungen verweigert habe, obwohl sie einfach die vertraulichen Informationen dieser Entscheidungen hätte unkenntlich machen können, die nach Ansicht der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt werden sollten.

95      Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen. Nach Ansicht der Kommission hatte die Klägerin bereits teilweise Zugang zu den gültigen vZTA-Entscheidungen in der öffentlichen Version der EvZTA-Datenbank. Darüber hinaus hätten die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der EvZTA-Datenbank und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit entschieden, dass nur nicht vertrauliche Informationen der gültigen vZTA-Entscheidungen veröffentlicht würden. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die Art. 12 und 13 des Zollkodex die Mitgliedstaaten verpflichteten, die betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln.

–       Zu den gültigen vZTA-Entscheidungen

96      Die Kommission hat in Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung, wie er in der mündlichen Verhandlung präzisiert worden ist, ausgeführt, dass der Zugang zu den vertraulichen Informationen der gültigen vZTA-Entscheidungen nicht möglich sei, ohne den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter zu beeinträchtigen.

97      Damit hat sich die Kommission darauf beschränkt, die Schlussfolgerungen zu wiederholen, die sie im Rahmen der Abschnitte 2.3 (Schutz personenbezogener Daten) und 2.4 (Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter) der angefochtenen Entscheidung gezogen hatte. Die oben in Rn. 96 wiedergegebene Behauptung der Kommission kann sich nämlich nicht auf andere als die in den Feldern 3 und 8 der gültigen vZTA-Entscheidungen enthaltenen Informationen bezogen haben, da kein anderes Feld dieser Entscheidungen in der Delegierten Verordnung 2016/341 als vertraulich bezeichnet wird.

98      Soweit die Kommission der Klägerin mitgeteilt hat, dass die nicht vertraulichen Fassungen der gültigen vZTA-Entscheidungen auf ihrer Website öffentlich zugänglich seien (Abschnitt 2.2 der angefochtenen Entscheidung), hat sie der Klägerin somit gerade teilweisen Zugang zu diesen Entscheidungen gewährt.

99      Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen, soweit er die gültigen vZTA-Entscheidungen betrifft.

–       Zu den ungültigen vZTA-Entscheidungen

100    Die Kommission hat in Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass zu den ungültigen vZTA-Entscheidungen kein teilweiser Zugang gewährt werden könne, da diese Entscheidungen in vollem Umfang unter die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen.

101    In Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts hat die Kommission jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Begründung der angefochtenen Entscheidung dahin zu verstehen sei, dass die Rohdaten der ungültigen vZTA-Entscheidungen nicht zugänglich seien, da es derzeit keine Tools gebe, die es ermöglichen würden, eine nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidungen zu erstellen.

102    Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Eine vZTA-Entscheidung kann nämlich nicht in ihrer Gesamtheit unter den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter fallen, da diese Ausnahmen der angefochtenen Entscheidung selbst zufolge nur die Felder 3 und 8 der vZTA-Entscheidungen betreffen. Das Vorbringen, wonach es angeblich technisch unmöglich sei, eine nicht vertrauliche Fassung der ungültigen vZTA-Entscheidungen zu erstellen, ist bereits oben in den Rn. 46 und 47 verworfen worden.

103    Im Übrigen lässt sich die Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu ungültigen vZTA-Entscheidungen nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit rechtfertigen. Hierzu stellt das Gericht fest, dass eine solche Rechtfertigung in Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt wird. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie den Zugang zu den vZTA-Entscheidungen nicht auf der Grundlage des Grundsatzes der Rechtssicherheit verweigert habe.

104    Ebenso wenig lässt sich die Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu ungültigen vZTA-Entscheidungen mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses rechtfertigen. Hierzu stellt das Gericht fest, dass eine solche Rechtfertigung in Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt wird. Jedenfalls hat die Kommission keine Erklärung vorgelegt, um nachzuweisen, dass die in anderen Feldern als den Feldern 3 und 8 der vZTA-Entscheidungen enthaltenen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen sollten. Eine solche Erklärung war jedoch umso notwendiger, als die Delegierte Verordnung 2016/341 im Gegensatz zu den Feldern 3 und 8 der vZTA-Entscheidungen diese anderen Felder nicht als vertraulich bezeichnet (siehe oben, Rn. 97).

105    Folglich ist dem fünften Klagegrund stattzugeben, soweit er sich auf die ungültigen vZTA-Entscheidungen bezieht.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

106    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, als sie lediglich auf die öffentliche Version der EvZTA-Datenbank verwiesen habe.

107    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

108    Hierzu hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die nicht vertraulichen Fassungen der gültigen vZTA-Entscheidungen auf ihrer Website öffentlich zugänglich seien. Die Kommission hat daraus den Schluss gezogen, dass sie gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, der Klägerin Zugang zu diesen vZTA-Entscheidungen zu gewähren (Abschnitt 2.2 der angefochtenen Entscheidung). Diese Gesichtspunkte sind von der Klägerin nicht bestritten worden und jedenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Klage (siehe oben, Rn. 17 bis 19).

109    Indessen hat sich die Kommission offensichtlich nicht auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen, um den Zugang zu den gültigen oder ungültigen vZTA-Entscheidungen, die sich in der nicht öffentlichen Version der EvZTA-Datenbank befinden, zu verweigern. Wie aus der Überschrift von Abschnitt 2.2 der angefochtenen Entscheidung („Access to the non-confidential version of valid BTI decisions“) hervorgeht und wie sich aus der von der Kommission daraus gezogenen Schlussfolgerung ergibt (siehe oben, Rn. 108), betrifft dieser Abschnitt nur die nicht vertraulichen Fassungen gültiger vZTA-Entscheidungen.

110    Folglich ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

111    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie die Antragsteller, die vZTA-Entscheidungen beantragt hätten, nicht vorher konsultiert habe: Es kann nach Ansicht der Klägerin nicht ausgeschlossen werden, dass einige von ihnen der Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten sowie der Informationen über die „Handelsbezeichnung“ und die „zusätzlichen Angaben“ zugestimmt hätten.

112    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

113    Im vorliegenden Fall bezieht sich der Zugangsantrag der Klägerin auf die vZTA-Entscheidungen der Zollbehörden und nicht auf die Anträge der eine vZTA-Entscheidung begehrenden Antragsteller.

114    Daher war die Kommission nicht verpflichtet, die Antragsteller, die vZTA-Entscheidungen beantragt hatten, zu konsultieren, auch wenn diese die betreffenden Informationen ursprünglich übermittelt haben. Da die vZTA-Entscheidungen, die diese Informationen aufgreifen, nicht von den vZTA-Entscheidungen begehrenden Antragstellern stammen, können diese nämlich nicht als „Dritte“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 qualifiziert werden. Mit anderen Worten sind es die Zollbehörden, die als „Dritte“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sind, da sie die vZTA-Entscheidungen erlassen und veröffentlicht haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T‑166/19, EU:T:2020:557, Rn. 42 und 43).

115    Folglich ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

 Gesamtergebnis

116    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit mit dem vierten Klagegrund die Erwägungen beanstandet werden, die sich nur auf Feld 8 der vZTA-Entscheidungen beziehen (siehe oben, Rn. 93). Ebenso ist Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung, der seinem Gegenstand nach nicht nur die Felder 3 und 8 der vZTA-Entscheidungen betrifft, nur insoweit für nichtig zu erklären, als sich dieser Abschnitt auf die ungültigen vZTA-Entscheidungen bezieht (siehe oben, Rn. 105). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

117    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Abschnitt 2.4 und Abschnitt 4 der Entscheidung C(2023) 3193 final der Kommission vom 8. Mai 2023, letzterer Abschnitt nur soweit er die ungültigen Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte betrifft, werden für nichtig erklärt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Svenningsen

Mac Eochaidh

Laitenberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Januar 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude



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