Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 32/2025
Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess
bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz
und dem Bundesverfassungsschutzgesetz
Urteil vom 13. Februar 2025 – III ZR 63/24
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass im Amtshaftungsprozess der Kläger auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Amtsträgers trägt, wenn er eine Entschädigung wegen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) und dem Bundesverfassungs-schutzgesetz begehrt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen von der G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind.
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Entschädigung von 200.000 € wegen Maßnahmen, die gegen ihn nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz angeordnet und durchgeführt wurden.
Er geriet Ende 2017 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Planung terroristischer Anschläge in den Blick des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Das Bundesministerium des Innern (BMI) ordnete auf entsprechende Anträge des BfV auf der Grundlage des G 10-Gesetzes für die Zeit vom 3. November 2017 bis zum 5. April 2018 die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Post und auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes für die Zeit vom 7. November 2017 bis zum 8. Januar 2018 den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes seines aktiv geschalteten Mobilfunktelefons oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer an. Die G 10-Kommission (vgl. § 1 Abs. 2, § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) erklärte im Wege der nachträglichen Kontrolle die Maßnahmen für zulässig, notwendig und verhältnismäßig. Nach deren Beendigung setzte das BfV den Kläger über die – ergebnislos gebliebenen – Maßnahmen in Kenntnis.
Der Kläger hat geltend gemacht, wegen rechtswidriger und schuldhafter Eingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein durch Art. 10 Abs. 1 GG geschütztes Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis stehe ihm eine Entschädigung von 200.000 € zu.
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung von 10.000 € zu zahlen. Die insoweit primär, jedenfalls aber sekundär darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der – in das durch Art. 10 GG geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis des Klägers eingreifenden – Maßnahmen erfüllt gewesen seien. Für den Ausgleich der vom Kläger durch die Maßnahmen erlittenen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei ein Entschädigungsbetrag von 10.000 € angemessen und ausreichend.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde. Dagegen blieb die Anschlussrevision des Klägers ohne Erfolg.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht nicht fest, dass ein Amtsträger der Beklagten seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verletzt hat. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen treffe die Beklagte, ist rechtsfehlerhaft. Vielmehr ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein Amtsträger der Beklagten amtspflichtwidrig gehandelt hat. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen. Dem Geschädigten obliegt es, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen – wie vorliegend – von der G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind.
Der Beklagten obliegt über die von ihr getätigten Angaben hinaus keine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlichen Umständen, die den Maßnahmen zugrunde liegen. Zwar gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben eine sekundäre Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann. Vorliegend steht der Kläger zwar außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, während die Beklagte über alle relevanten Informationen verfügt. Der Beklagten sind jedoch mit Blick auf die von ihr geltend gemachten Geheimhaltungsgründe keine weiteren Angaben zumutbar.
Sie hat unter Berufung auf die sog. „Third-Party-Rule“ und den Quellenschutz hinreichend vorgetragen, dass die Offenlegung weiterer Informationen die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erheblich beeinträchtigen und daher dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. Die „Third-Party-Rule“ ist eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich, nach der ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Durch den Bruch einer solchen Absprache kann die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen der Beklagten waren Gegenstand einer mehrstufigen und in seiner letzten Stufe gerichtsähnlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission. Unter Berücksichtigung dieser Rechtskontrolle und in Abwägung mit dem überragenden Interesse der Beklagten an der Erhaltung der Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste steht der Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG der Annahme der Unzumutbarkeit weiteren Vortrags der Beklagten nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen Hinweise betroffen sind, die sich auf die Vorbereitung terroristischer Anschläge beziehen und für den Schutz höchster Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung, von herausragender Bedeutung sind. Würden Aufklärungsmittel zur Abwehr solcher Anschläge durch in Amtshaftungsprozessen erfolgende Verstöße gegen die „Third-Party-Rule“ oder den Quellenschutz künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, führte dies zu einer nicht hinnehmbaren erheblich gesteigerten Gefahr terroristischer Anschläge.
Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Amtspflichtwidrigkeit der Maßnahmen hinreichend dargelegt hat. Das Oberlandesgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren die Gelegenheit haben, auf der Grundlage der Darlegungs- und Beweislast des Klägers dessen Vortrag zur Amtspflichtwidrigkeit tatrichterlich zu würdigen und in diesem Rahmen den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
Die Anschlussrevision des Klägers ist, unabhängig von der – in dem neuen Berufungsverfahren zu klärenden – Frage, ob ihm überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, unbegründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine 10.000 € übersteigende Entschädigung verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen:
Landgericht Paderborn – Urteil vom 8. August 2022 – 3 O 61/22
Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 3. Mai 2024 – I-11 U 133/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …
Art. 10 GG [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10-Gesetz – G 10)
in der Gültigkeit vom 24.08.2017 bis 24.05.2018
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes … zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes …
…
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).
§ 3 Voraussetzungen
(1) 1Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
…
6. Straftaten nach
a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches …
plant, begeht oder begangen hat. 2Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
…
(2) 1Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. 3Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. …
§ 9 Antrag
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
…
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
§ 10 Anordnung
(1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen das Bundesministerium des Innern.
(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind der Grund der Anordnung und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen.
(3) 1In den Fällen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet. 2Bei einer Überwachung der Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, anzugeben.
…
(5) 1In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
§ 11 Durchführung
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschränkungsmaßnahmen sind unter Verantwortung der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(2) 1Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. …
§ 15 G 10-Kommission
(1) 1Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. …
…
(5) 1Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. 2Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. 3Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
…
(6) 1Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. 2Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. … 6Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. …
…
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschut-
zes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG)
in der Gültigkeit vom 21.06.2017 bis 24.05.2018
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind … ,
…
§ 8a Besondere Auskunftsverlangen
…
(2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
…
4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten …
…
soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. 2Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
…
2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, …
…
(3) Anordnungen nach den Absätzen 2 und 2a dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 2 oder 2a nachdrücklich fördern, …
…
§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
(1) 1Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern. 3Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 5Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.
(2) 1Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a unterrichtet das Bundesministerium des Innern monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. 2Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. 3Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. 4§ 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. 5Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. ….
§ 9 Besondere Formen der Datenerhebung
…
(4) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. 2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. 3Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. … 7§ 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entsprechend.
Karlsruhe, den 13. Februar 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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