Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
4. Juli 2024(* )
„ Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Institutionelles Recht – Art. 263 AEUV – Nichtigkeitsklage – Vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien – Fehlen der anfechtbaren Handlung – Nichterreichen der erforderlichen Einstimmigkeit – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug – Antrag auf eine Frist zur Ermöglichung einer ‚Wiederaufnahme der Klage‘ – Teilweise offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel “
In der Rechtssache C‑787/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Dezember 2023,
Eugen Tomac, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt R. Duta,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Eugen Tomac die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Oktober 2023, Tomac/Rat (T‑48/23, EU:T:2023:684, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage abgewiesen hat. Mit dieser Klage hatte er beantragt, zum einen die Handlung des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2022, die das Fehlen einer Annahme des Entwurfs Nr. 15218/22 für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden: Entwurf Nr. 15218/22) umfasste (im Folgenden: streitige Handlung), für nichtig zu erklären und zum anderen, für den Fall, dass ihm die Eigenschaft als „privilegierter Kläger“ nicht zuerkannt wird, eine Frist zu gewähren, die eine etwaige Übernahme der Klage durch das Europäische Parlament oder ein anderes Organ der Europäischen Union oder durch ein in dieser Eigenschaft handelndes nationales Organ ermöglicht.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte), die dem Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11) gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Vertrags, der am 25. April 2005 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, als Anhang beigefügt ist, bestimmt:
„(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der …in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Bulgarien und Rumänien bindend und in diesen Staaten anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesen Staaten jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, gefasst hat.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. …“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde vom Gericht in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und kann, soweit es für das vorliegende Verfahren erforderlich ist, wie folgt zusammengefasst werden.
4 Der Rechtsmittelführer ist ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments mit rumänischer Staatsangehörigkeit.
5 Nach seinem Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 unternahm Rumänien zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Schritten in Anwendung der Schengen-Evaluierungsverfahren mit dem Ziel, die für die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erforderlichen Kriterien zu erfüllen.
6 Der Ratsvorsitz erstellte zwei Entwürfe für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien, in deren Folge verschiedene Entschließungen des Parlaments erlassen wurden, in denen der Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum befürwortet und der Rat aufgefordert wurde, die insoweit notwendigen Maßnahmen zu erlassen. Im Rat wurde jedoch nicht über diese beiden Entwürfe abgestimmt.
7 Am 29. November 2022 erstellte der Ratsvorsitz auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte den Entwurf Nr. 15218/22 für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden: Entwurf Nr. 15218/22).
8 Bei ihrer Sitzung vom 8. Dezember 2022 trat die Formation „Justiz und Inneres“ (JAI) des Rates zusammen, um über den Entwurf Nr. 15218/22 zu beschließen, der unter Punkt 3 a der Tagesordnung dieser Sitzung aufgeführt war, die vorsah, dass eine Abstimmung über die Annahme durch die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beantragt werden könne. Der Entwurf wurde mangels Einstimmigkeit nicht angenommen.
9 Mit E‑Mail vom 15. Dezember 2022 fragte der Rechtsmittelführer bei der Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates an, ob es ihr möglich sei, ihm die Ergebnisse der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 sowie das Protokoll der Sitzung vom 8. Dezember 2022 oder den dazugehörigen Bericht zukommen zu lassen.
10 Mit E‑Mail vom 16. Dezember 2022 antwortete die Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates dem Rechtsmittelführer, dass der Entwurf Nr. 15218/22 in dieser Sitzung tatsächlich nicht angenommen worden sei und dass gemäß den Art. 8 und 9 der Geschäftsordnung des Rates die Abstimmungsergebnisse nicht veröffentlicht würden, weil es sich um nichtöffentliche Beratungen über einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter gehandelt habe. Auch das Protokoll über diese Sitzung sei nicht veröffentlicht worden.
Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
11 Mit Klageschrift, die am 6. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer nach Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung und, für den Fall, dass ihm die Eigenschaft als „privilegierter Kläger“ nicht zuerkannt werde, auf Gewährung einer Frist, die eine „Wiederaufnahme der Klage“, gegebenenfalls im Namen des Parlaments, eines anderen Organs der Union oder eines in dieser Eigenschaft handelnden nationalen Organs ermöglichen könne.
12 Am 26. Oktober 2023 wies das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung die Klage wegen teilweiser offensichtlicher Unzuständigkeit und als teilweise offensichtlich unzulässig ab, ohne das Verfahren fortzusetzen.
13 In Bezug auf den ersten Klageantrag stellte das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses fest, dass trotz des Abschlusses der Schengen-Evaluierungsverfahren und trotz mehrerer Entschließungen des Parlaments die nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte erforderliche Einstimmigkeit der Vertreter der Regierungen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rat bei der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 nicht erreicht worden sei. In Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses stellte es fest, dass Art. 4 dieser Akte keine Frist festlege, nach deren Ablauf der Beschluss des Rates gefasst werden müsse oder als gefasst gelte.
14 Das Gericht betonte in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses, es stünde im Widerspruch zum Wortlaut dieses Artikels, der ausdrücklich ein Verfahren in mehreren Schritten vorsehe, ohne hierfür eine Frist festzulegen, wenn sich aus dem Ergebnis der vorangegangenen Schritte die Verwirkung der Befugnis des Rates ergäbe, einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der Regierungen der betreffenden Mitgliedstaaten einen Beschluss im Sinne des genannten Artikels zu fassen.
15 Außerdem führte das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses aus, dass es dem Rat weiterhin freistehe, den Entwurf Nr. 15218/22 in einer neuen Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen, ebenso wie es dem Ratsvorsitz weiterhin freistehe, einen neuen Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu erstellen.
16 So kam das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass mangels der erforderlichen Einstimmigkeit bei der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 kein Beschluss des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte gefasst worden sei und dass die Abstimmung, mit der der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen worden sei, als solche nicht einer Weigerung des Rates gleichkomme, einen solchen Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt zu fassen.
17 Daher entschied das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses, dass die streitige Handlung nicht als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden könne, und es hat in Rn. 38 dieses Beschlusses den ersten Klageantrag als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
18 Hinsichtlich des zweiten Klageantrags führte das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses aus, dass die Eigenschaft eines „privilegierten Klägers“ abschließend den Mitgliedstaaten, dem Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission zuerkannt werde, diese Eigenschaft aber dem Rechtsmittelführer nicht zuerkannt werden könne.
19 Außerdem stellte das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses fest, dass es nicht befugt sei, dem Parlament, einem anderen Organ der Union oder Rumänien „eine Frist zu gewähren“, um eine Nichtigkeitsklage zu erheben, und stellte klar, dass die Klagefristen zwingendes Recht seien und somit weder von den Parteien noch vom Richter abbedungen werden könnten.
20 Folglich wies das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses den zweiten Klageantrag wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurück.
Anträge des Rechtsmittelführers und Verfahren vor dem Gerichtshof
21 Mit seinem am 18. Dezember 2023 eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über seinen Antrag an das Gericht in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluss abzuändern.
Zum Rechtsmittel
22 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
23 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
24 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen er erstens einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte und zweitens einen Verstoß des Gerichts gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze geltend macht, wie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Freizügigkeit und des freien Warenverkehrs, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, der „gegenseitigen Hilfe“ sowie der „Brüderlichkeit“ und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
25 Was den ersten Rechtsmittelgrund betrifft, ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsmittelführer sich damit begnügt, geltend zu machen, dass die streitige Handlung eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei und dass er „im weiteren Sinne“ als „privilegierter Kläger“ anzusehen sei, wobei er im Wesentlichen die Argumente wiederholt, die er bereits vor dem Gericht vorgetragen hat, aber nichts vorbringt, das belegen könnte, dass das Gericht in dieser Hinsicht einen Rechtsfehler begangen hat.
26 Es ist aber daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Sodann ist in Bezug auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass die fehlende Anerkennung der streitigen Handlung als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV gegen Art. 4 Abs. 2 EUV verstoße, festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nicht darlegt, inwiefern dieser Umstand die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sowie ihre nationale Identität beeinträchtigen sollte.
28 Soweit das Gericht schließlich zu Unrecht festgestellt haben soll, dass der Rat nicht verpflichtet sei, einen Beschluss nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 4 Abs. 2 EUV zu fassen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen keine derartige Verpflichtung für den Rat vorsehen und dass das Gericht außerdem in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses keinen Rechtsfehler begangen hat, als es feststellte, dass Art. 4 der Beitrittsakte keine Frist vorsehe, nach deren Ablauf der in Abs. 2 dieses Artikels genannte Beschluss des Rates zu fassen sei oder als gefasst gelte.
29 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
30 Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer erstens vor, dass das Unterlassen, einen Beschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte zu fassen, gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze verstoße, wie diese in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführt werden.
31 Es ist jedoch festzustellen, dass der Rechtsmittelführer zum einen die beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses genannten Grundsätze nicht bezeichnet und dass er zum anderen nichts vorträgt, das die Feststellung des Gerichts in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses, wonach mangels der erforderlichen Einstimmigkeit bei der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 kein Beschluss des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte gefasst worden sei, in Frage stellen könnte. Mithin ist der zweite Rechtsmittelgrund, soweit der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen diese Grundsätze geltend macht, gemäß der in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung unzulässig.
32 Zweitens ist hinsichtlich des Vorwurfs der diskriminierenden Behandlung Rumäniens gegenüber Kroatien festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nicht erklärt, inwiefern eine solche Ungleichbehandlung, wenn man sie als erwiesen unterstellt, einen Einfluss auf den Erlass einer Entscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte gehabt hätte.
33 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.
34 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
35 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
36 Da hier der vorliegende Beschluss vor der Zustellung der Rechtsmittelschrift an die andere Partei des Verfahrens ergeht und dieser damit keine Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Herr Eugen Tomac trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften