Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 5. September 2024(1 )
Rechtssache C ‑763/22
Procureur de la République
gegen
OP
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire de Marseille [Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Auslieferungsersuchen, die dieselbe Person betreffen – Behörde, die für die Entscheidung über den Vorrang zwischen beiden zuständig ist – Gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung “
I. Einleitung
1. OP – ein französischer Staatsangehöriger – wird vor dem Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich, im Folgenden: Gericht erster Instanz Marseille oder vorlegendes Gericht) strafrechtlich verfolgt. Er sollte sich wegen mehrerer Straftaten vor diesem Gericht verantworten. Auf ein Auslieferungsersuchen der schweizerischen Behörden hin wurde er jedoch in Spanien inhaftiert(2 ).
2. Um seine Anwesenheit im französischen Verfahren sicherzustellen, stellte der Procureur de la République (französische Staatsanwaltschaft) einen Europäischen Haftbefehl aus, der an die spanischen Behörden gerichtet war. Angesichts dieser beiden konkurrierenden Ersuchen beschloss der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien), dem schweizerischen Auslieferungsersuchen Vorrang einzuräumen (während OP in Spanien inhaftiert blieb).
3. In diesem Zusammenhang bittet das Gericht erster Instanz Marseille um Klärung der Voraussetzungen, unter denen die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats (im vorliegenden Fall Spanien) entscheiden kann, ob sie einem Europäischen Haftbefehl oder einem Auslieferungsersuchen Vorrang einräumt, und insbesondere, ob eine solche Entscheidung von einer staatlichen Einrichtung getroffen werden kann, wenn die Entscheidung dieser Einrichtung nach den Angaben des vorlegenden Gerichts keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
II. Rechtsrahmen
A. Unionsrecht
4. Art. 16 („Entscheidung bei Mehrfachersuchen“) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(3 ) bestimmt:
„(1) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person erlassen, so entscheidet die vollstreckende Justizbehörde unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, welcher dieser Europäischen Haftbefehle vollstreckt wird; zu diesen Umständen gehören insbesondere die Schwere und der Ort der Straftat, der Zeitpunkt, zu dem die Europäischen Haftbefehle erlassen wurden, sowie die Tatsache, dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde.
…
(3) Bei Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.
…“
B. Spanisches Recht
5. Aus Art. 57 Abs. 2 der Ley 23/2014 de reconocimiento mutuo de resoluciones penales en la Unión Europea (Gesetz 23/2014 über die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in der Europäischen Union, im Folgenden: Gesetz 23/2014), wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben wird und wie die spanische Regierung darüber hinaus ausführt, ergibt sich im Wesentlichen, dass die spanische Justizbehörde, wenn ein Konflikt zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entsteht, das Verfahren aussetzen und alle betreffenden Dokumente dem Justizministerium übermitteln muss. Der Vorschlag des Justizministers für die Entscheidung darüber, ob unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Abs. 1(4 ) genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat, muss dem Ministerrat vorgelegt werden.
III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
6. Die in Frankreich gegen OP erhobene Anklage betrifft mehrere Straftaten (wie den Besitz von Geräten zur Fälschung von Zahlungskarten und die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Verbindung mit der Fälschung von Zahlungskarten), die in mehreren Ländern (Frankreich, Rumänien und Thailand) begangen wurden.
7. Im September 2021 sollte sich OP wegen dieser Straftaten vor dem Gericht erster Instanz Marseille verantworten. Sein Anwalt teilte dem Gericht jedoch mit, dass OP in Spanien festgenommen und inhaftiert worden war, nachdem die schweizerischen Behörden sowohl einen Haftbefehl als auch ein Auslieferungsersuchen gegen ihn erlassen hatten.
8. Im Juni 2022 teilte der Anwalt von OP diesem Gericht mit, dass OP weiterhin in Spanien inhaftiert sei und nicht an die Schweiz ausgeliefert werden wolle. Stattdessen beantragte er die Rückführung nach Frankreich, um persönlich zu erscheinen und sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.
9. Vor diesem Hintergrund erließ das vorlegende Gericht einen Haftbefehl gegen ihn, um ihn zu zwingen, sich in Frankreich vor Gericht zu verantworten. Auf dieser Grundlage stellte die französische Staatsanwaltschaft einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck seiner Übergabe aus Spanien aus.
10. Das vorlegende Gericht nahm jedoch in der Folge Kenntnis davon, dass der Ministerrat beschlossen hatte, dem schweizerischen Auslieferungsersuchen Vorrang einzuräumen, während OP in Spanien inhaftiert blieb.
11. Im Dezember 2022 beantragte der Anwalt von OP, dass das Gericht erster Instanz Marseille dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 vorlegt, die einer staatlichen Einrichtung die Befugnis einräumen, zu entscheiden, welchem der konkurrierenden Übergabe-/Auslieferungsersuchen Vorrang eingeräumt werden soll.
12. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die in Rede stehende nationale Regelung es einer staatlichen Einrichtung, dem Ministerrat, im Gegensatz zu einer Justizbehörde erlaube, über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu entscheiden. Außerdem scheine es, soweit es erkennen könne, keinen Rechtsbehelf zu geben, um die Entscheidung des Ministerrats anzufechten. Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit solcher nationalen Vorschriften mit dem Rahmenbeschluss 2002/584.
13. Die französische Staatsanwaltschaft war jedoch der Ansicht, dass das Gericht erster Instanz Marseille für die Zwecke der bei ihm anhängigen Rechtssache kein berechtigtes Interesse daran habe, dem Gerichtshof eine Frage nach der Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit diesem Rahmenbeschluss vorzulegen.
14. Das vorlegende Gericht teilt diese Auffassung nicht. Es macht im Wesentlichen geltend, es habe ein echtes Interesse daran, den Gerichtshof um Klärung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 zu ersuchen, da diese im Wesentlichen die Voraussetzungen festlegten, unter denen es das gegen OP eingeleitete Gerichtsverfahren fortsetzen könne.
15. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Steht der Rahmenbeschluss 2002/584 dem entgegen, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Europäischer Haftbefehl oder ein damit konkurrierendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu vollstrecken ist, einer Regierungsbehörde zuweisen, ohne dass dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann?
16. Die französische, die spanische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. OP, die französische, die spanische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 28. November 2023 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
17. Bevor ich die Frage des vorlegenden Gerichts in der Sache prüfe (B), werde ich mich mit der Frage befassen, ob das vorliegende Ersuchen zulässig ist (und ob noch eine Entscheidung zu treffen ist) (A).
A. Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage (und zu der Frage, ob noch eine Entscheidung zu treffen ist)
18. Die spanische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens. Die Kommission macht ihrerseits das Gegenteil geltend. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage nicht mehr zu beantworten brauche.
19. Was zunächst die Zulässigkeit des vorliegenden Ersuchens anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen(5 ).
20. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht, und der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(6 ).
21. In Anbetracht dieser Rechtsprechung macht die spanische Regierung zum einen geltend, dass das vorliegende Ersuchen unzulässig sei, weil das vorlegende Gericht weder eine spanische Gerichts- oder Regierungsentscheidung noch eine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 benenne, die für die vorgelegte Frage von Bedeutung sei.
22. Im Gegensatz zu diesem Standpunkt bin ich der Ansicht, dass das vorlegende Gericht ganz offensichtlich erstens Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes 23/2014 in Frage stellt, der vorsieht, dass bei konkurrierenden Ersuchen um Auslieferung und um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – der Ministerrat darüber entscheiden muss, welchem Ersuchen Vorrang einzuräumen ist. Zweitens bezieht es sich auf eine Entscheidung des Ministerrats, dem schweizerischen Auslieferungsersuchen Vorrang vor dem Europäischen Haftbefehl zu geben, die beide in Bezug auf OP ausgestellt worden waren. Zwar wurden keine näheren Angaben zu dieser Entscheidung gemacht (z. B. zum Datum oder zu den Gründen für diese Entscheidung, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat), doch geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht durch ein Schreiben des Juzgado Central n° 5 de Madrid (Zentralgericht Nr. 5, Madrid, Spanien) vom 2. September 2022 über deren Existenz unterrichtet wurde(7 ). Drittens ist recht klar, dass das vorlegende Gericht um eine Auslegung u. a. von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ersucht, der Konflikte zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen betrifft.
23. Ich bin daher der Ansicht, dass das vorlegende Gericht die maßgeblichen Elemente des nationalen Rechts und des Unionsrechts hinreichend identifiziert hat, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die zu klärende unionsrechtliche Frage zu verstehen.
24. Andererseits macht die spanische Regierung geltend, dass die Vorlagefrage hypothetisch sei, da sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats beziehe, und dass die vom Gerichtshof zu erteilende Antwort für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung sei.
25. Dem kann ich nicht zustimmen. Hierzu weise ich erstens darauf hin, dass das besondere System der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten ganz natürlich zu Situationen führen kann, in denen das nationale Gericht des ausstellenden Staates (im vorliegenden Fall Frankreich) die Vereinbarkeit der Bedingungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsstaat (im vorliegenden Fall Spanien) mit dem Unionsrecht klären muss. Wie die spanische Regierung einräumt, hat der Gerichtshof in der Vergangenheit solche Vorabentscheidungsersuchen als zulässig angesehen, wenn die erbetene Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 es dem jeweiligen vorlegenden Gericht ermöglichen würde, das richtige Vorgehen bei der Ausstellung oder Rücknahme eines bestimmten Europäischen Haftbefehls oder bei der Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls zu bestimmen, wenn die Vollstreckung eines früheren Haftbefehls abgelehnt wurde(8 ).
26. Wie die Kommission im Wesentlichen ausgeführt hat, gehe ich zweitens davon aus, dass, falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die in den fraglichen spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrensmodalitäten mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 unvereinbar sind, dies grundsätzlich die Möglichkeit offenließe, dass der Europäische Haftbefehl gegen OP weiterhin vollstreckt werden könnte, solange sich OP auf spanischem Hoheitsgebiet aufhält. Sollte der Gerichtshof hingegen zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften mit dem Rahmenbeschluss vereinbar sind, so wäre diese Feststellung für das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren von Bedeutung, da sie ihm die Möglichkeit gibt, Maßnahmen zu ergreifen, um die anschließende Auslieferung von OP aus der Schweiz sicherzustellen, falls und wenn er dorthin ausgeliefert wird, und zwar unter Einhaltung der geltenden völkerrechtlichen Vorschriften.
27. Unter diesen Umständen ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage meines Erachtens nicht hypothetischer Natur.
28. Was nun die Frage betrifft, ob noch eine Entscheidung zu treffen ist, weise ich darauf hin, dass der Anwalt von OP in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass OP an die Schweiz ausgeliefert worden sei, nachdem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden war. Die Kommission hat daher geltend gemacht, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei. Eine Antwort des Gerichtshofs auf die Frage, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 den jeweiligen Vorschriften des spanischen Rechts entgegenstehe, sei nicht mehr erforderlich, um den Gang des Ausgangsverfahrens zu bestimmen.
29. Die Kommission hat sich dabei auf den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Ministerio Fiscal(9 ) gestützt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass über das Ersuchen der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) betreffend die Vereinbarkeit der laufenden Auslieferung eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs aus Spanien in die Vereinigten Staaten von Amerika, nicht mehr zu entscheiden war, nachdem er (wie das vorlegende Gericht in jener Rechtssache bestätigt hat) durch den Rechtsbeistand der gesuchten Person informiert worden war, dass die Auslieferung tatsächlich stattgefunden hat.
30. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen als gegenstandslos zu betrachten wäre, wenn sich bestätigen sollte, dass OP tatsächlich an die Schweiz ausgeliefert wurde. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich nicht hervor, warum unter diesen (neuen) Umständen die Antwort des Gerichtshofs für das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren erforderlich sein sollte(10 ).
31. Die Informationen über die Auslieferung von OP konnten jedoch von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden (nach Angaben dieser Regierung wegen der Anonymisierung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens). Daher werde ich zur Prüfung der Begründetheit der Vorlagefrage übergehen.
B. Begründetheit der Vorlagefrage
32. Wie bereits ausgeführt, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere Art. 16 Abs. 3, einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der eine staatliche Einrichtung (und nicht eine Justizbehörde) die Befugnis hat, zu entscheiden, ob ein Europäischer Haftbefehl oder ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats in Bezug auf dieselbe Person Vorrang hat, obwohl eine solche Vorrangentscheidung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
33. Ich werde meine Analyse damit beginnen, warum die Situation in der vorliegenden Rechtssache nicht mit dem Petruhhin-Mechanismus unvereinbar ist, aus dem sich eine Vorrangregelung ergibt, die unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet, wenn das Auslieferungsersuchen und der Europäische Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Taten ausgestellt werden (1).
34. Sodann werde ich mich mit dem Kern der Vorlagefrage befassen, die, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, in Wirklichkeit zwei Aspekte aufweist. Der erste betrifft die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, einer staatlichen Einrichtung die Entscheidung über den Vorrang zwischen Auslieferungsersuchen und Europäischen Haftbefehlen zu übertragen (eine Lösung, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts durch den Rahmenbeschluss 2002/584 ausgeschlossen ist). Der zweite Aspekt betrifft die Notwendigkeit, die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung einer solchen Einrichtung vorzusehen.
35. Ich werde diese beiden Aspekte nacheinander behandeln, um zu erläutern, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die die Befugnis zur Entscheidung über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen einer staatlichen Einrichtung einräumt (2), er aber verlangt, dass eine solche Entscheidung gerichtlich kontrolliert werden kann (3).
1. Petruhhin-Mechanismus
36. Ich weise zunächst darauf hin, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl (von einem anderen Mitgliedstaat) und ein Auslieferungsersuchen (aus einem Drittstaat) in Bezug auf dieselbe Person erhält, keine allgemeine Verpflichtung besteht, eine solche Situation zugunsten des Europäischen Haftbefehls zu lösen. Zwar enthielt der ursprüngliche Vorschlag, der zum Erlass des Rahmenbeschlusses 2002/584 führte, eine dahin gehende Regelung für den Fall, dass ein Europäischer Haftbefehl durch ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats, der das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 nicht unterzeichnet hat, „herausgefordert“ wird, doch wurde im Rahmenbeschluss 2002/584 letztlich keine automatische Vorrangregelung zugunsten des Europäischen Haftbefehls angenommen(11 ). Dementsprechend ist jede Situation, in der ein Europäischer Haftbefehl und ein Auslieferungsersuchen „konkurrieren“, in der Regel auf Ad-hoc -Basis zu lösen, und zwar nach allgemeinen Kriterien, die ich später erläutern werde.
37. Abweichend von dieser Regel ist der einzige Fall, in dem einem Europäischen Haftbefehl der Vorrang einzuräumen ist, derjenige, der sich aus der Anwendung des Petruhhin-Mechanismus ergeben kann.
38. Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Petruhhin klargestellt, dass, wenn ein Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats erhält, das einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats betrifft, dieser Staatsangehörige von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und der ersuchte Mitgliedstaat seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert, diese Umstände die Verpflichtung dieses Staates auslösen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, die Möglichkeit zu geben, die gesuchte Person durch Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zu verfolgen (wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, die Verfolgung von außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets begangenen Straftaten ermöglicht). Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Art. 18 und 21 AEUV, die zum einen Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbieten und zum anderen die Freiheit begründen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(12 ).
39. Wären die Sachverhalte des Auslieferungsersuchens und des Europäischen Haftbefehls, um die es im vorliegenden Fall geht, identisch, so wäre die vom Ministerrat getroffene Vorrangentscheidung mit der Logik des Petruhhin-Mechanismus unvereinbar(13 ), so dass die Frage nach den im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Aspekten des Verfahrens , das zu dieser Entscheidung geführt hat, nebensächlich wäre.
40. Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine Angaben zum Umfang des schweizerischen Auslieferungsersuchens. Folglich deutet lediglich das Fehlen jeglicher Diskussion über die mögliche Überschneidung der beiden Anträge (und über die Auswirkungen des Petruhhin-Mechanismus) darauf hin, dass die beiden Anträge offensichtlich unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Diese Annahme ist von einigen Streitbeteiligten ausdrücklich bestätigt worden und wird durch das Vorbringen der spanischen Regierung in ihren Schriftsätzen gestützt, dass die spanischen Behörden nach Eingang des schweizerischen Auslieferungsersuchens die französischen Behörden unter Beachtung des Petruhhin-Mechanismus konsultiert hätten und dass die französischen Behörden auf die Möglichkeit verzichtet hätten, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um OP wegen des Sachverhalts, der zu dem schweizerischen Auslieferungsersuchen geführt hat, strafrechtlich zu verfolgen. Die französische Regierung hat dies in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht bestätigen können(14 ).
41. Somit werde ich von der Prämisse ausgehen, dass die einzigen Rechtsfragen, die in der vorliegenden Rechtssache zu behandeln sind, sich tatsächlich auf die vom vorlegenden Gericht genannten Aspekte beziehen, da nichts in den Akten darauf hindeutet, dass der Petruhhin-Mechanismus und die daraus zu ziehenden Konsequenzen außer Acht gelassen wurden.
2. Einrichtung, die über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen zu entscheiden hat
42. Was den ersten Aspekt der Vorlagefrage betrifft, d. h., ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dem entgegensteht, dass eine nationale Vorschrift die Aufgabe, über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen zu entscheiden, einer staatlichen Einrichtung anstatt einer Justizbehörde überträgt, bin ich der Ansicht, dass diese Frage zu verneinen ist. Ich stimme insoweit allen beteiligten Regierungen, die zu dieser Frage Stellung genommen haben, sowie der Kommission zu.
43. Diese Schlussfolgerung ergibt sich in erster Linie aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584.
44. Es sei daran erinnert, dass nach dieser Bestimmung „die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats [entscheidet], ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat“(15 ).
45. Aufgrund des offenen Charakters dieses Begriffs kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nur auf eine Justizbehörde bezieht.
46. Der offene Charakter in Verbindung mit dem Fehlen einer Definition oder Klärung dieses Begriffs im Rahmenbeschluss 2002/584 deutet vielmehr darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es den Mitgliedstaaten überlassen hat, zu bestimmen, welche Einrichtung für die Entscheidung über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen zuständig sein soll.
47. Die Schlussfolgerung, dass sich der Begriff „zuständige Behörde“ nicht notwendigerweise nur auf eine Justizbehörde bezieht, wird zweitens durch eine vergleichende Betrachtung verschiedener Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestätigt.
48. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Wahl des Begriffs „zuständige Behörde“ in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Gegensatz zur Verwendung des Begriffs „vollstreckende Justizbehörde “(16 ) in Art. 16 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses steht, um die zuständige nationale Einrichtung zu bestimmen, die im Fall von zwei oder mehr konkurrierenden Europäischen Haftbefehlen , die von verschiedenen Mitgliedstaaten gegen dieselbe Person ausgestellt wurden, zu entscheiden hat.
49. Mit anderen Worten ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten zwar eindeutig vorschreibt, einer Justizbehörde („vollstreckende Justizbehörde“) die Aufgabe zu übertragen, über den Vorrang im Fall mehrerer Europäischer Haftbefehle zu entscheiden, dass er aber den Mitgliedstaaten eine weiter gehende Wahl lässt („zuständige Behörde“), wenn es um das Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls und eines Auslieferungsersuchens geht.
50. Dieser Standpunkt wird durch Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, der in der mündlichen Verhandlung recht weitgehend erörtert wurde, nicht berührt.
51. Insbesondere betrifft Art. 28 des Rahmenbeschlusses eine „weitere Übergabe oder Auslieferung“. Art. 28 Abs. 1 und 3 legt im Detail die Voraussetzungen fest, unter denen die dem Ausstellungsmitgliedstaat bereits übergebene Person auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der wegen einer vor der ursprünglichen Übergabe begangenen Straftat ausgestellt wurde, einem anderen Mitgliedstaat (d. h. einem anderen als dem Vollstreckungsmitgliedstaat) übergeben werden kann. In diesem Zusammenhang verweist Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses auf die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde zur weiteren Übergabe (an einen anderen Mitgliedstaat) erforderlich ist.
52. Im Gegensatz dazu heißt es in Art. 28 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenbeschluss 2002/584, dass „eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden [darf]“.
53. In Anbetracht dieser Formulierung wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob sich der Begriff „zuständige Behörde“ in Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 tatsächlich (ausschließlich) auf eine vollstreckende Justizbehörde beziehen kann, da die weitere Auslieferung nach dieser Bestimmung eine Person betrifft, die zunächst auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, und da eine solche Übergabe notwendigerweise auf der Grundlage einer Entscheidung einer (vollstreckenden) Justizbehörde erfolgt sein muss. Sollte dies der Fall sein, stellt sich, so wie ich die Diskussion verstanden habe, die Frage, ob diese Schlussfolgerung auf den Begriff „zuständige Behörde“ in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszudehnen ist, was bedeuten würde, dass sich dieser Begriff trotz des weiter gefassten Wortlauts tatsächlich (nur) auf eine Justizbehörde bezieht.
54. Meines Erachtens beruht diese Diskussion auf einem Missverständnis aufgrund einer Mehrdeutigkeit der französischen Sprachfassung von Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die auch in der englischen Sprachfassung sowie in manchen anderen Fassungen existiert(17 ).
55. Einige Sprachfassungen lassen nämlich offen, ob sich die in Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Formulierung „zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat“ tatsächlich auf die zuständige Behörde bezieht, die die Person übergeben hat, oder eher auf den Mitgliedstaat, der die betreffende Person übergeben hat. Nach diesen Sprachfassungen könnte es sich sowohl um die Behörde als auch den Mitgliedstaat handeln oder um beide.
56. In anderen Sprachfassungen wie der deutschen, der spanischen, der italienischen oder der polnischen Sprachfassung(18 ) besteht diese Unsicherheit jedoch nicht, da dort klargestellt wird, dass sich diese Formulierung auf den Mitgliedstaat bezieht, der die gesuchte Person übergeben hat und dessen „zuständige Behörde“ der weiteren Auslieferung zugestimmt hat.
57. Ich bin der Ansicht, dass die zweite Lesart gewählt werden sollte.
58. Zunächst einmal lässt sich aus der ersten Lesart keine Schlussfolgerung zu dem in der vorliegenden Rechtssache behandelten Thema ziehen. Die zweite Lesart ist dagegen sehr klar und lässt keinen Zweifel an der genauen Bedeutung dieses Satzes. Schließlich steht die zweite Lesart voll und ganz im Einklang mit der allgemeinen Logik des Rahmenbeschlusses 2002/584, der die Zuständigkeit für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls speziell den Justizbehörden zuweist und dabei den weiteren Begriff der „zuständigen Behörde“ dann verwendet, wenn es um die Frage der Auslieferung an einen Drittstaat geht (Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584).
59. Auf dieser Grundlage zeigt sich, dass die Unterscheidung zwischen der „vollstreckenden Justizbehörde“ und der „zuständigen Behörde“ in Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie in Art. 28 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses auf demselben Grundgedanken beruht.
60. Aus Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geht hervor, dass die Zustimmung zu einer späteren Übergabe (an einen anderen Mitgliedstaat) von der vollstreckenden Justizbehörde zu erteilen ist, die die gesuchte Person übergeben hat, und die Zustimmung zu einer weiteren Auslieferung von der zuständigen Behörde (die sich von der vollstreckenden Justizbehörde unterscheiden kann) zu erteilen ist. Die gleiche Logik findet sich in Art. 16 Abs. 1 und 3 des Rahmenbeschlusses in Bezug auf die Vorrangentscheidung bei Mehrfachersuchen, je nachdem, ob sich die Mehrfachersuchen auf zwei oder mehrere Europäische Haftbefehle (vollstreckende Justizbehörde ) oder auf einen Europäischen Haftbefehl und ein Auslieferungsersuchen (zuständige Behörde ) beziehen(19 ).
61. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Entscheidung, den Mitgliedstaaten eine größere Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Einrichtung einzuräumen, die befugt ist, über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen zu entscheiden, auch durch das Gesetzgebungsverfahren bestätigt wird, wie die spanische Regierung im Wesentlichen festgestellt hat.
62. Wie bereits ausgeführt, sah der ursprüngliche Vorschlag, der zum Rahmenbeschluss 2002/584 führte, vor, dass die Vorrangentscheidung nur erforderlich ist, wenn ein Unterzeichner des Europäischen Auslieferungsübereinkommens aus dem Jahr 1957 ein konkurrierendes Auslieferungsersuchen zu stellen hat(20 ). Für eine solche Situation wurde vorgeschlagen, dass die Vorrangentscheidung von der „vollstreckenden Justizbehörde“ getroffen wird. In Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (in der endgültig angenommenen Fassung) wurde dieser Begriff jedoch durch den Begriff „zuständige Behörde“ ersetzt(21 ), was auf die Absicht des Unionsgesetzgebers hinweist, einen weiter gefassten Begriff als den der „Justizbehörde“ zu verwenden.
63. Die obige Schlussfolgerung wird im Übrigen bestätigt, wenn man den breiteren Kontext betrachtet, in dem Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 steht.
64. Erstens wird der Begriff „Justizbehörde“ – sei es in Form einer „ausstellenden Justizbehörde“ oder einer „vollstreckenden Justizbehörde“ – im gesamten Rahmenbeschluss 2002/584 durchgängig zur Bezeichnung der für die Ausstellung und Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen zuständigen Einrichtungen verwendet(22 ).
65. Das Beharren auf der Beteiligung von Justizbehörden (oder gleichwertigen Behörden) spiegelt zweitens die Tatsache wider, dass das gesamte spezifische System der Übergabe nach dem Rahmenbeschluss 2002/584 als justizielle Zusammenarbeit mit Justizbehörden konzipiert ist, die auf beiden Seiten (ausstellend und vollstreckend) dieses spezifischen Systems tätig sind(23 ).
66. Dies spiegelt drittens das Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 wider, das in der „Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden …, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen“(24 ), besteht, dessen Grundlage das hohe Maß an gegenseitigem Vertrauen ist, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen sollte(25 ). Der Gerichtshof hat denselben Gedanken, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 auf der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden beruht, zum Ausdruck gebracht, als er festgestellt hat, dass dieser Rahmenbeschluss sicherstellen soll, dass der Exekutive keine Entscheidungsbefugnis im Verfahren zur Übergabe gesuchter Personen eingeräumt wird(26 ).
67. Vor diesem Hintergrund scheint mir klar zu sein, dass der Unionsgesetzgeber mit seiner Entscheidung, in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die „zuständige Behörde“ (und nicht auf eine Justizbehörde) zu verweisen, bewusst von der Gesamtlogik des Rahmenbeschlusses abgewichen ist, wie oben beschrieben (und wie OP in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt hat).
68. Der Grund für die Verwendung des Begriffs „zuständige Behörde“ in dieser Bestimmung liegt nämlich darin, dass die Entscheidung über konkurrierende Europäische Haftbefehle zwar vollständig und ausschließlich in den Bereich des vereinfachten und gerichtlich geregelten Übergabesystems des Rahmenbeschlusses 2002/584 fällt, dass aber die Notwendigkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats gegeneinander abzuwägen, die Situation mit der mit dem betreffenden Drittstaat vereinbarten Auslieferungsregelung verknüpft. Eine solche Regelung dürfte sich auf die traditionelle Beteiligung der Exekutive stützen (und politische Erwägungen einbeziehen), wie die polnische Regierung und die Kommission im Wesentlichen vortragen, wie sich aus den Feststellungen in der oben angeführten und in Nr. 66 genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt und wie auch durch die jeweiligen Auslieferungsabkommen ausdrücklich bestätigt werden kann.
69. Ein solches Abkommen kann darüber hinaus eine besondere institutionelle Lösung hinsichtlich der entscheidungsbefugten Einrichtung vorsehen, wenn zwei oder mehr Ersuchen gleichzeitig vorliegen, wie dies beispielsweise im Auslieferungsabkommen zwischen der Union und den USA der Fall ist. Danach ist ein Konflikt zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von der „ausführenden Behörde“ („pouvoir executif“ in der französischen Fassung des Abkommens) des ersuchten Mitgliedstaats zu entscheiden, „wenn nach dem zwischen den Vereinigten Staaten und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Auslieferungsvertrag die Entscheidungen über konkurrierende Ersuchen von jener Behörde getroffen werden“(27 ).
70. Wenn der Unionsgesetzgeber nicht vorschreibt, dass die Entscheidung über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen zwingend von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zu treffen ist, sondern diesen Staaten in dieser Hinsicht einen größeren Spielraum einräumt, so wollte er damit meines Erachtens die traditionelle Mitwirkung der Exekutive in Auslieferungsfragen anerkennen und nicht das Funktionieren der mit Drittstaaten vereinbarten bilateralen Auslieferungsregelungen behindern.
71. Diese Erwägungen bestätigen somit die vorstehende Beurteilung und führen mich zu dem Schluss, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die eine staatliche Einrichtung ermächtigt, über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen zu entscheiden.
72. Daraus ergibt sich, dass sich Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 an der Schnittstelle zwischen den mit Drittstaaten vereinbarten Auslieferungsregelungen und der für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden vereinfachten Übergaberegelung befindet. Ich habe zwar erläutert, warum die spezifischen Erwägungen der Auslieferungsregelungen zu der Entscheidung geführt haben, den Mitgliedstaaten einen ausreichenden Spielraum bei der Bestimmung der Behörden einzuräumen, die über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen zu entscheiden haben, aber es besteht kein Zweifel daran, dass eine solche Lösung, wenn die Vorrangentscheidung von einer Regierungsbehörde und nicht von einer Justizbehörde getroffen wird, eine gewisse Spannung in das Übergabesystem der Union einführt.
73. Zwar beruht dieses System auf der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden, doch führt eine Situation wie im vorliegenden Fall dazu, dass über die Situation der gesuchten Person (als Folge der Vorrangentscheidung) von einer Einrichtung, die kein Gericht ist, endgültig entschieden wird. Daher bin ich der Ansicht, dass eine solche Entscheidung aus den im nächsten Abschnitt dargelegten Gründen der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein muss.
3. Gerichtliche Kontrolle
74. Bei der Behandlung der Frage der gerichtlichen Kontrolle werde ich zunächst Vorbemerkungen zum genauen Umfang der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Untersuchung machen (a), bevor ich den Rahmenbeschluss 2002/584 unter diesem Gesichtspunkt prüfe (b).
a) Vorbemerkungen
75. Erstens ist, wie die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Entscheidung über den Vorrang zwischen dem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von der Entscheidung darüber zu unterscheiden, ob die jeweiligen Voraussetzungen für die Vollstreckung dieser Handlungen erfüllt sind. Wie die Kommission in diesem Zusammenhang festgestellt hat, muss das jeweilige Ersuchen nach den geltenden Vorschriften „vollstreckbar“ sein, damit dem einen oder anderen Ersuchen Vorrang eingeräumt werden kann (und damit die Frage des Vorrangs überhaupt relevant wird). Sind beispielsweise die Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht erfüllt, die Voraussetzungen für das Auslieferungsersuchen jedoch erfüllt, wird Letzterem logischerweise Vorrang eingeräumt(28 ).
76. Insoweit möchte ich betonen, dass die Frage, ob jedes der „konkurrierenden“ Ersuchen vollstreckbar ist, für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar relevant ist, in dem es um die Frage geht, ob eine (andere) Entscheidung über die in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Vorrangkriterien einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein muss, wenn sie von einer staatlichen Einrichtung getroffen worden ist.
77. Zweitens verlangt diese Vorschrift nach Ansicht der französischen Regierung nicht, dass eine Vorrangentscheidung gerichtlich kontrolliert werden könne, da keine Verpflichtung bestehe, überhaupt eine gesonderte Vorrangentscheidung zu erlassen. Die Vorrangentscheidung könne fester Bestandteil des Entscheidungsverfahrens sein, mit dem entweder der Europäische Haftbefehl vollstreckt oder die Auslieferung bewilligt werde. Dementsprechend sei die Einhaltung des Erfordernisses der gerichtlichen Kontrolle (sofern ein solches Erfordernis bestehe) im Hinblick auf die nationalen Verfahren insgesamt zu prüfen.
78. Ich erkenne natürlich die Vielfalt der Lösungen an, die die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung des Mechanismus wählen können, in dem eine Vorrangentscheidung (im formellen oder materiellen Sinne) getroffen wird. Die im vorliegenden Fall durchzuführende Untersuchung ist jedoch durch die Merkmale des innerstaatlichen Mechanismus, wie sie in diesem Verfahren dargelegt wurden, begrenzt. Die folgende Analyse ist daher in erster Linie vor dem Hintergrund des innerstaatlichen Rechts zu verstehen, das eine gesonderte Vorrangentscheidung vorzusehen scheint, ohne dass eine solche Entscheidung in verschiedene Verfahrensabschnitte unterteilt wird.
79. Drittens geht das vorlegende Gericht zwar von der Prämisse aus, dass die vom Ministerrat getroffene Vorrangentscheidung nicht gerichtlich kontrolliert werden könne, die spanische Regierung hat jedoch das Gegenteil erklärt.
80. Zum einen hat sie vorgetragen, dass die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung des Ministerrats nicht ausschlössen (im Gegensatz zu dem, was für einige Kategorien von Rechtsakten vorgesehen sei). Zum anderen hat sie insbesondere auf ein Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof)(29 ) verwiesen, in dem dieses die Entscheidung des Ministerrats, einem Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation Vorrang vor einem von einer litauischen Justizbehörde ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu geben, überprüft hatte.
81. Insoweit möchte ich daran erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „allein Sache des vorlegenden Gerichts [ist], den Gegenstand der Fragen festzulegen“(30 ) und den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Rechtssache zu bestimmen(31 ). Daher bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof weiterhin von der vom vorlegenden Gericht dargelegten Prämisse ausgehen sollte, während es Sache des vorlegenden Gerichts wäre, den Stand des spanischen Rechts zu bestätigen.
82. Schließlich hat OP in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die vorstehende Erklärung der spanischen Regierung vorgetragen, dass ihm die vom Ministerrat erlassene Vorrangentscheidung nie zugestellt worden sei und dass die sich daraus ergebende Situation einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 2012/13/EU(32 ) und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) darstelle.
83. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen OP die Vorrangentscheidung hätte anfechten können, weder von der Vorlagefrage erfasst noch in der Vorlageentscheidung erörtert wird (die von der Prämisse ausgeht, dass die streitige Entscheidung überhaupt nicht gerichtlich kontrolliert werden könne).
84. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Gegenstand der vom Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu prüfenden Frage zu bestimmen. Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofs, diesen Gegenstand zu ändern(33 ). Das vorlegende Gericht hat sich darauf beschränkt, den Gerichtshof um Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu ersuchen, und zwar in Bezug auf die beiden in Nr. 34 dieser Schlussanträge beschriebenen Aspekte. Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof zu der oben genannten Frage, die OP in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen hat und die sich von derjenigen des vorlegenden Gerichts unterscheidet, nicht Stellung nehmen kann.
85. Nach diesen Klarstellungen werde ich im Folgenden die Gründe darlegen, die mich zu dem Schluss führen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen verlangt, wenn eine solche Entscheidung von einer staatlichen Einrichtung getroffen wird, wie dies im Wesentlichen insbesondere von der Kommission und der spanischen Regierung geltend gemacht wurde.
b) Analyse im Licht des Rahmenbeschlusses 2002/584
86. Es trifft zu, dass der Rahmenbeschluss in dieser Frage schweigt, wie die französische Regierung bemerkt.
87. Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 stellt klar, dass die Vorrangentscheidung „unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände“ zu treffen ist, „insbesondere“ der Schwere und des Ortes der Straftat, des Zeitpunkts der Ersuchen und der Frage, ob die Ersuchen die Strafverfolgung oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe betreffen, sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände(34 ). Da diese Kriterien nicht abschließend sind, kann die zuständige Behörde auch andere als die oben genannten Kriterien berücksichtigen, z. B. die in den von Eurojust herausgegebenen Leitlinien genannten, wie die französische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben(35 ) (vorbehaltlich des anwendbaren Auslieferungsübereinkommens).
88. Der Gerichtshof hat jedoch zum einen stets darauf bestanden, dass Entscheidungen über einen Europäischen Haftbefehl unter richterlicher Aufsicht getroffen werden müssen. Denn wie der Gerichtshof festgestellt hat, beruht der Rahmenbeschluss 2002/584 „auf dem Grundsatz, dass die den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen in den Genuss aller für derartige Entscheidungen gebotenen Garantien kommen, insbesondere derjenigen, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angesprochenen Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben“(36 ).
89. Wie bereits erwähnt, erfordert das gesamte Übergabesystem nach dem Rahmenbeschluss 2002/584 die Beteiligung der Justizbehörden (oder gleichwertiger Behörden) bei der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, was auch die Tatsache widerspiegelt, dass die Ausstellung und anschließende Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erhebliche Auswirkungen auf die Situation der gesuchten Person hat.
90. Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber zwar eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz der richterlichen Mitwirkung im Zusammenhang mit einer Vorrangentscheidung gemacht, die aus den von mir bereits dargelegten Gründen einem Organ der Exekutive des Mitgliedstaats übertragen werden kann, doch bedeutet dies nicht, dass die Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle unter solchen Umständen entfällt.
91. Denn erstens können Entscheidungen über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Situation der betroffenen Person haben.
92. Insbesondere wenn die Vorrangentscheidung dazu führt, dass der Europäische Haftbefehl nicht vollstreckt wird, bedeutet dies, dass die gesuchte Person, anstatt an einen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise sogar an den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit, dessen Sprache und Umfeld sie versteht, übergeben zu werden, an einen Drittstaat ausgeliefert werden kann, in dem die Strafrechtsnormen und der Grundrechtsschutz, der in Bezug auf die von der Unionsrechtsordnung anerkannten Grundrechte in allen Mitgliedstaaten der Union (nicht aber in Drittstaaten) als gegeben vorausgesetzt wird, unterschiedlich sein können(37 ).
93. Ebenso kann die gesuchte Person, wenn dem Auslieferungsersuchen Vorrang eingeräumt wird, je nach den Umständen in einen Drittstaat ausgeliefert werden, der weit vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfernt ist, in dem die familiären Bindungen der gesuchten Person bestehen, was sich entsprechend auf die Ausübung ihres Grundrechts auf Familienleben auswirken kann.
94. Auch wenn diese Folgen nicht generell einen Grund darstellen, der es ausschließt, einem bestimmten Auslieferungsersuchen Vorrang einzuräumen, erfordert die Bedeutung der Entscheidung, mit der ein solcher Vorrang eingeräumt wird, meines Erachtens die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle, um die sonst nach dem Rahmenbeschluss 2002/584 erforderlichen Garantien dafür zu bieten, dass die Situation der gesuchten Person nach den geltenden Normen geprüft worden ist.
95. Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Entscheidung über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen Teil des besonderen Übergabesystems ist, das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geschaffen wurde, der in seinem bereits in Nr. 88 dieser Schlussanträge erwähnten Art. 1 Abs. 3 vorsieht, dass dieser Rahmenbeschluss „nicht die Pflicht [berührt], die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten“. Insoweit haben die französische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung als Beispiel auf die Verpflichtung hingewiesen, das Diskriminierungsverbot zu beachten, bzw. auf die Notwendigkeit, die Grundrechte Dritter, z. B. kleiner Kinder, die möglicherweise betroffen sein könnten, zu berücksichtigen.
96. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 der Charta, der in der Rechtsordnung der Union den allgemeinen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet, die Verpflichtung, eine gerichtliche Kontrolle der Frage sicherzustellen, ob die jeweiligen durch die Rechtsordnung der Union garantierten Grundrechte (wie sie je nach den Umständen relevant werden können und in der Charta verankert sind) ordnungsgemäß berücksichtigt wurden.
97. Zweitens ist es, abgesehen von der (primärrechtlichen) Erwägung des Grundrechtsschutzes, richtig, dass bei einer Vorrangentscheidung die verschiedenen betroffenen Interessen, einschließlich der Interessen von Drittstaaten, berücksichtigt werden können. In dieser Hinsicht hat der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten einen erheblichen Entscheidungsspielraum gelassen, wie der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 belegt und wie alle beteiligten Regierungen und die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben.
98. Aus dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung ergibt sich jedoch auch, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten nicht absolut ist. Aus Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt sich nämlich, dass der Unionsgesetzgeber beschlossen hat, die Abwägung der betroffenen Interessen mit dem Erfordernis zu verbinden, dass eine Vorrangentscheidung „unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände“ getroffen wird, insbesondere der in Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Umstände.
99. Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn keine gerichtliche Kontrolle möglich wäre, um die Einhaltung der oben genannten Anforderung sicherzustellen, wenn die Entscheidung über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen von einer staatlichen Einrichtung getroffen wird.
100. Ich stimme jedoch mit allen beteiligten Regierungen, die zu dieser Frage Stellung genommen haben, und mit der Kommission darin überein, dass der Umfang der erforderlichen gerichtlichen Kontrolle, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Vorrangkriterien, begrenzt ist. In Anbetracht des weiten Ermessens, den diese Vorschrift der zuständigen Behörde einräumt, ist diese Kontrolle meines Erachtens nämlich darauf beschränkt, ob alle relevanten Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Das bedeutet meines Erachtens, dass zu prüfen ist, ob die zuständige Behörde alle relevanten Elemente des betreffenden Sachverhalts sorgfältig und objektiv geprüft hat und ob sie ihre Entscheidung hinreichend begründet hat, und zwar unter Einhaltung des in Art. 47 der Charta verankerten Erfordernisses einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle(38 ), um der betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, das Ergebnis vor dem nationalen Gericht anzufechten und das betreffende Gericht in die Lage zu versetzen, seiner Aufgabe nachzukommen.
101. Schließlich ist es, wie die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt hat, selbstverständlich Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie zu bestimmen, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem Verfahrensstadium diese gerichtliche Kontrolle zu erfolgen hat.
102. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer staatlichen Einrichtung die Aufgabe übertragen, eine Entscheidung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu treffen, diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und mit Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine solche Entscheidung unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verfahrensbedingungen gerichtlich kontrolliert werden kann.
V. Ergebnis
103. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich) wie folgt zu antworten:
Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
ist dahin auszulegen, dass
er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einer staatlichen Einrichtung die Aufgabe übertragen, über den Vorrang zwischen einem Europäischen Haftbefehl und einem Auslieferungsersuchen in Bezug auf dieselbe Person zu entscheiden. Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangt, dass eine solche Entscheidung unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verfahrensbedingungen gerichtlich kontrolliert werden kann.