Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 3. April 2025(1 )
Verbundene Rechtssachen C ‑672/23 und C ‑673/23
Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain,
GCC Interconnection Authority,
Kuwait Ministry of Electricity and Water,
Oman Electricity Transmission Company SAOC
gegen
Prysmian Netherlands BV,
Draka Holding BV,
Prysmian Cavi e Sistemi Srl,
Pirelli & C. SpA,
Prysmian SpA,
The Goldman Sachs Group Inc.,
ABB BV,
ABB Holdings BV,
ABB AB,
ABB Ltd,
Nexans Nederland BV,
Nexans Cabling Solutions BV,
Nexans Participations SA,
Nexans SA,
Nexans France SAS (C ‑672/23)
und
Smurfit Kappa Europe BV,
Smurfit International BV,
Smurfit Kappa Italia SpA,
DS Smith Italy BV,
DS Smith plc,
DS Smith Packaging Italia SpA,
DS Smith Holding Italia SpA,
Toscana Ondulati SpA
gegen
Unilever Europe BV,
Unilever Supply Chain Company AG,
Unilever Italy Holdings Srl (C ‑673/23)
(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Internationale und örtliche Zuständigkeit – Mehrere Beklagte – Enge Beziehung – Art. 101 AEUV – Unternehmensbegriff – Gesamtschuldnerische Haftung – Absteigende und aufsteigende Haftung – Unionsrechtlicher Kartellschadensersatzanspruch – Kausalität – Außerhalb des EWR entstandener Schaden “
I. Einführung
1. In den beiden erstinstanzlichen kartellrechtlichen Schadensersatzverfahren, die den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, sah sich die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) jeweils mit einer Vielzahl an Beklagten (im Folgenden gemeinsam: Beklagte) konfrontiert, die an unterschiedlichen Orten, teils in verschiedenen Staaten, ansässig sind.
2. Von diesen Beklagten, von denen lediglich einer pro Verfahren seinen Sitz in Amsterdam hat, haben sich einige an Zuwiderhandlungen gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt. Den Klägern zufolge gehören die weiteren Beklagten jeweils zu den gleichen Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne wie diese Zuwiderhandelnden und können daher für deren Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.
3. In den Berufungsverfahren stellt sich der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) die Frage, inwieweit die Rechtbank für alle Klagen sowohl international als auch örtlich zuständig ist. Zentral ist dafür, wie in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (2 ), ob zwischen den Klagen ein enger Zusammenhang nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung)(3 ) besteht, so dass alle Verfahren am Sitz eines Beklagten, des sogenannten Ankerbeklagten, geführt werden können.
II. Rechtlicher Rahmen
4. Den rechtlichen Rahmen der vorliegenden Fälle bildet Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung, der Folgendes regelt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.
III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
A. Rechtssache C ‑672/23
5. Die Rechtssache C‑672/23 bezieht sich auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für einen Schaden, der aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in Form eines Kartells in Bezug auf Erd- und Unterwasserkabel sowie ergänzende Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen geltend gemacht wird. Die Kommission hat diese Zuwiderhandlung in einem Beschluss vom 2. April 2014 (im Folgenden: Beschluss der Kommission)(4 ) für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 29. Januar 2009 festgestellt. Das Kartell traf u. a. Preisabsprachen und verteilte Projekte im Rahmen einer geografischen Marktaufteilung sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR.
6. Die Kommission stellte fest, dass die Prysmian Cavi e Sistemi Srl, die ABB AB und die Nexans France SAS am Kartell beteiligt waren. Die Prysmian SpA, die Pirelli & C. SpA, die The Goldman Sachs Group Inc., die ABB Ltd. und die Nexans SA machte die Kommission in ihrem Beschluss als (mittelbare) Muttergesellschaften der kartellbeteiligten Gesellschaften in aufsteigender Linie haftbar.
7. Die Klage im Ausgangsverfahren richtet sich jedoch nicht nur gegen diese im Beschluss der Kommission genannten, sondern auch gegen weitere Gesellschaften, die sich auf drei Unternehmenskomplexe aufteilen. Diese ranken sich um Prysmian Cavi e Sistemi, ABB und Nexans France. Von allen Beklagten ist lediglich die Draka Holding BV, die eine Tochtergesellschaft von Prysmian Cavi e Sistemi ist und ihrerseits alle Anteile am Kapital der Prysmian Netherlands BV hält, in Amsterdam (Niederlande) ansässig. Alle anderen beklagten Gesellschaften (im Folgenden gemeinsam: Draka u. a.) haben ihren jeweiligen Sitz an anderen Orten inner- und außerhalb der Niederlande.
8. Die Kläger im Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache, die Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. (im Folgenden gemeinsam: EWGB u. a.), betreiben Hochspannungsnetze in den Golfstaaten.
9. EWGB u. a. beantragten vor der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam), festzustellen, dass Draka u. a. ihnen gegenüber wegen ihrer Beteiligung am Kartell gesamtschuldnerisch haften. Sie beantragten außerdem Schadensersatz, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden soll. Nach Angabe des vorlegenden Gerichts geht es um einen außerhalb des EWR entstandenen Schaden.
10. In dem im Ausgangsverfahren angefochtenen Urteil erklärte sich die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für die Klagen gegen die außerhalb der Niederlande ansässigen Beklagten für unzuständig. EWGB u. a. haben hiergegen Berufung eingelegt. Die innerhalb der Niederlande ansässigen Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit in erster Instanz nicht gerügt. Das vorlegende Gericht, der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam), muss nach dem niederländischen Prozessrecht daher davon ausgehen, dass die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für alle in den Niederlanden ansässigen Beklagten örtlich zuständig ist.
B. Rechtssache C ‑673/23
11. Auch die Rechtssache C‑673/23 bezieht sich auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der im Ausgangsverfahren in erster Instanz Beklagten für einen Schaden, der aufgrund von zwei Zuwiderhandlungen gegen das unionsrechtliche Kartellverbot geltend gemacht wird. Diese hat die italienische Wettbewerbsbehörde Autorità garante della concorrenza e del mercato (AGCM) in einem Beschluss vom 17. Juli 2019 (im Folgenden: Beschluss der AGCM) festgestellt. Es handelt sich um ein Kartonplattenkartell, das vom 2. Februar 2004 bis zum 30. März 2017 bestand, und ein Verpackungskartell vom 7. September 2005 bis zum 30. März 2017.
12. Die AGCM hat festgestellt, dass die Smurfit Kappa Italia SpA und die Toscana Ondulati SpA an den Zuwiderhandlungen beteiligt waren. Die DS Smith Holding Italia SpA wurde als mittelbare Muttergesellschaft haftbar gemacht.
13. Die Klage im Ausgangsverfahren in erster Instanz richtete sich jedoch nicht nur gegen diese im Beschluss der AGCM genannten, sondern auch gegen weitere Gesellschaften, die sich auf zwei Unternehmenskomplexe aufteilen. Diese ranken sich einerseits um Smurfit Kappa Italia und andererseits um Toscana Ondulati. Von diesen Beklagten ist lediglich die Smurfit International BV in Amsterdam (Niederlande) ansässig. Alle anderen Gesellschaften (im Folgenden gemeinsam: Smurfit u. a.) haben ihren jeweiligen Sitz an anderen Orten inner- und außerhalb der Niederlande.
14. Die Kläger in erster Instanz im Ausgangsverfahren (im Folgenden gemeinsam: Unilever u. a.) bezogen Verpackungsmaterial von den Kartellbeteiligten.
15. Unilever u. a. beantragten vor der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam), festzustellen, dass Smurfit u. a. ihnen gegenüber wegen ihrer Beteiligung an den Kartellen gesamtschuldnerisch haften. Sie beantragten außerdem Schadensersatz, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden soll.
16. In ihrem im Ausgangsverfahren angefochtenen Urteil erklärte sich die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) für die Klagen gegen die außerhalb der Niederlande ansässigen Beklagten für international und örtlich zuständig. Zudem ging sie davon aus, dass sich ihre örtliche Zuständigkeit unabhängig von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung für die in den Niederlanden, aber nicht in Amsterdam ansässigen Beklagten aus dem niederländischen Zivilprozessrecht sowie der rügelosen Einlassung dieser Parteien ergibt. Smurfit u. a. haben dagegen beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) Berufung eingelegt.
C. Vorlagefragen
17. In diesem Rahmen hat der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) dem Gerichtshof die folgenden, in beiden Rechtssachen größtenteils identischen Fragen vorgelegt (die Unterschiede zwischen den Fragen in beiden Rechtssachen sind nachstehend kenntlich gemacht):
Frage 1a
Besteht eine enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung zwischen
i) einerseits einer Klage gegen einen Hauptbeklagten, der nicht Adressat eines Kartellbeschlusses der Kommission (C‑672/23)/einer nationalen Wettbewerbsbehörde (C‑673/23) ist, aber als Einheit, von der behauptet wird, dass sie zu einem Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union (im Folgenden: Unternehmen) gehöre, für die festgestellte Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in absteigender (C‑672/23)/aufsteigender (C‑673/23) Linie in Haftung genommen wird, und
ii) andererseits einer Klage gegen
(A) einen Mitbeklagten, der Adressat dieses Beschlusses ist, und/oder
(B) einen Mitbeklagten, der nicht Adressat des Beschlusses ist und von dem behauptet wird, dass er als rechtliche Einheit zu einem Unternehmen gehöre, das für die Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot mit dem Beschluss in öffentlich-rechtlicher Hinsicht haftbar gemacht worden sei?
Macht es dabei einen Unterschied,
(a) ob der in absteigender (C‑672/23)/aufsteigender (C‑673/23) Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte im Kartellzeitraum lediglich Anteile hielt und verwaltete;
(b) – bei Bejahung der Frage 4a – ob der in absteigender (C‑672/23)/aufsteigender (C‑673/23) Linie in Haftung genommene Hauptbeklagte an der Herstellung, dem Vertrieb, dem Verkauf und/oder der Lieferung von kartellbefangenen Produkten und/oder der Erbringung von kartellbefangenen Dienstleistungen beteiligt war;
(c) (C‑673/23) ob der Hauptbeklagte in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die nationale Wettbewerbsbehörde (nur) eine Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot auf dem nationalen Markt festgestellt hat;
(c) (C‑672/23)/(d) (C‑673/23) ob der Mitbeklagte, der Adressat des Beschlusses ist, in diesem Beschluss eingestuft wird als
(i) tatsächlicher Kartellbeteiligter, in dem Sinne, dass er an der/den festgestellten gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung(en) und/oder an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich beteiligt war, oder
(ii) rechtliche Einheit, die zum Unternehmen gehört, das für die Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in öffentlich-rechtlich Hinsicht haftbar gemacht wurde;
(d) (C‑672/23)/(e) (C‑673/23) ob der Mitbeklagte, der nicht Adressat des Beschlusses ist, kartellbefangene Produkte tatsächlich hergestellt, vertrieben, verkauft und/oder geliefert und/oder kartellbefangene Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat;
(e) (C‑672/23)/(f) (C‑673/23) ob der Hauptbeklagte und der Mitbeklagte zu demselben Unternehmen gehören oder nicht;
(f) (C‑672/23)/(g) (C‑673/23) die Kläger unmittelbar oder mittelbar Produkte vom Hauptbeklagten und/oder dem Mitbeklagten gekauft und/oder unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen von diesen bezogen haben?
Frage 1b
Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, ob es vorhersehbar ist, dass der betreffende Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird? Falls ja: Ist diese Vorhersehbarkeit ein separates Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung? Liegt sie angesichts des Urteils Sumal vom 6. Oktober 2021 (C‑882/19, EU:C:2021:800) grundsätzlich vor? Inwiefern machen es die in der Frage 1a Buchst. a bis f (C‑672/23)/Buchst. a bis g (C‑673/23) genannten Umstände vorliegend vorhersehbar, dass der Mitbeklagte vor dem für den Hauptbeklagten zuständigen Gericht verklagt wird?
Frage 2
Ist bei der Feststellung der Zuständigkeit auch der etwaige Erfolg der Klage gegen den Hauptbeklagten zu berücksichtigen? Falls ja: Reicht es bei dieser Beurteilung aus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Klage Erfolg haben wird?
Frage 3a (C‑672/23)
Umfasst der unionsrechtliche Anspruch auf Schadensersatz, der jedermann aufgrund einer festgestellten Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot zusteht, das Recht auf Geltendmachung eines außerhalb des EWR entstandenen Schadens?
Frage 3b (C‑672/23)/Frage 3 (C‑673/23)
Muss oder kann die im Wettbewerbsrecht anerkannte Vermutung eines bestimmenden Einflusses der (mit einem Bußgeld belegten) Muttergesellschaften auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaften („Akzo-Vermutung“) in (zivilrechtlichen) Kartellschadenssachen angewandt werden?
Frage 3c (C‑672/23)
Erfüllt eine Zwischenholding, die ausschließlich Anteile verwaltet und hält, das zweite Sumal-Kriterium (Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen konkreten Zusammenhang mit dem Gegenstand der Zuwiderhandlung aufweist, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde)?
Frage 4a
Können bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung verschiedene in demselben Mitgliedstaat ansässige Beklagte (zusammen) Hauptbeklagter sein?
Frage 4b
Bestimmt Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung das örtlich zuständige Gericht unter Verdrängung des nationalen Rechts direkt und unmittelbar?
Frage 4c
Bei Verneinung der Frage 4a – so dass nur ein Beklagter Hauptbeklagter sein kann – und Bejahung der Frage 4b – so dass Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung das örtlich zuständige Gericht unter Verdrängung des nationalen Rechts unmittelbar bestimmt:
Besteht bei Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung Raum für eine interne Verweisung an das Gericht am Wohnsitz des Beklagten in demselben Mitgliedstaat?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
18. Mit Beschluss vom 18. Januar 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs die Verfahren C‑672/23 und C‑673/23 zum Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens sowie des Urteils verbunden.
19. EWGB u. a., Nexans Nederland, Pirelli & C., ABB, Prysmian Netherlands u. a. und Prysmian, The Goldman Sachs Group, DS Smith Italy, Unilever Europe, Smurfit Kappa Europe u. a. sowie die Europäische Kommission haben schriftlich und am 23. Januar 2025 mündlich über die Rechtssachen verhandelt.
V. Rechtliche Würdigung
20. Mit seiner ersten Frage, die in beiden Rechtssachen bis auf wenige Details identisch ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter den Umständen dieser Rechtssachen die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung vorliegt.
21. Die vierte, in beiden Rechtssachen identische Frage zielt darauf ab, ob und gegebenenfalls inwieweit Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung auch die örtliche Zuständigkeit regelt.
22. Die zweite und die dritte Vorlagefrage drehen sich in beiden Rechtssachen um die Frage, ob und, wenn ja, inwieweit die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten bei der Bestimmung der Zuständigkeit zu berücksichtigen sind.
23. Nach Ansicht der Beklagten können die Klagen keinen Erfolg haben. Daher seien die Fragen zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht entscheidungserheblich und somit gar nicht erst zu beantworten.
24. Unter diesen Umständen werde ich nach einer kurzen Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zum kartellrechtlichen Unternehmensbegriff und seinen zuständigkeitsrechtlichen Implikationen, aus der sich die Antworten auf die vorliegenden Fragen schon größtenteils ergeben (A.), zunächst die Fragen zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit behandeln (B.), bevor ich mich den Fragen zur internationalen (C.) und örtlichen Zuständigkeit (D.) zuwende.
A. Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff und internationale Zuständigkeit
25. Der Begriff „Unternehmen“ in Art. 101 AEUV umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform. Er bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht(5 ). Die Qualifikation als „wirtschaftliche Einheit“ und damit als „Unternehmen“ führt von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung die wirtschaftliche Einheit bilden(6 ).
26. Dabei bilden rechtlich eigenständige Personen, die in Form einer Gruppe organisiert sind, ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen(7 ).
27. In dem Fall, in dem eine Muttergesellschaft (nahezu) 100 % der Kapitalanteile einer Tochtergesellschaft hält, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Kontrollvermutung), so dass ihr deren Zuwiderhandlung zugerechnet und sie dafür haftbar gemacht werden kann(8 ).
28. Für Schäden, die durch ein Kartell oder ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursacht werden, haften die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben(9 ).
29. Jedoch kann die dem Opfer einer wettbewerbswidrigen Praxis zuerkannte Möglichkeit, im Rahmen einer Schadensersatzklage die Haftung einer Tochtergesellschaft anstelle der der Muttergesellschaft geltend zu machen, nicht automatisch gegen jede Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft offenstehen(10 ).
30. Vielmehr ist erforderlich, dass der Kläger für die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft nicht nur die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen Gesellschaften, sondern auch einen konkreten Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft nachweist(11 ).
31. Nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine „so enge Beziehung“ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten(12 ).
32. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn gegen mehrere Unternehmen, die sich an einer in einem Beschluss der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln beteiligt haben, Klagen erhoben werden, die auf ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung gestützt werden, obwohl sie räumlich und zeitlich unterschiedlich daran beteiligt waren(13 ).
33. Das gilt auch für Klagen, die auf die Beteiligung einer Gesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln gestützt werden, die gegen diese Gesellschaft sowie gegen ihre Muttergesellschaft gerichtet sind und in deren Rahmen vorgebracht wird, dass diese Gesellschaften zusammen ein und dasselbe Unternehmen bilden(14 ).
B. Zu den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ankerbeklagten
34. In Antwort auf die zweite Vorlagefrage ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der etwaige Erfolg der Klage gegen den Ankerbeklagten bei der Bestimmung der Zuständigkeit zu berücksichtigen ist (1.). Danach werde ich die Fragen zur inhaltlichen Prüfung der Klagen gegen die vorliegenden Ankerbeklagten behandeln, die Gegenstand der dritten Vorlagefrage sind, soweit sie sich als für die Feststellung der Zuständigkeit relevant erweisen (2.).
1. Zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung
35. Mit seiner zweiten Frage, die in beiden Rechtssachen identisch ist, möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob bei der Feststellung der Zuständigkeit auch der etwaige Erfolg der Klage gegen den Ankerbeklagten zu berücksichtigen ist. Falls ja, möchte es wissen, ob es bei dieser Beurteilung ausreicht, dass der Erfolg der Klage nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
36. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (15 ) betont hat, untersucht das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage, sondern nur die Anknüpfungspunkte zum Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung begründen. Das angerufene Gericht muss nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich in der Lage sein, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung einzutreten(16 ).
37. Allerdings darf Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung nicht missbraucht werden, indem eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhoben wird, einen oder mehrere von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen(17 ). Dies wäre der Fall, wenn beweiskräftige Indizien vorlägen, die den Schluss zuließen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat(18 ).
38. Dafür genügt es jedoch nicht, dass die Klage gegen den Ankerbeklagten (möglicherweise) unbegründet scheint. Vielmehr muss sie im Zeitpunkt ihrer Einreichung offensichtlich unbegründet, konstruiert oder ohne jedes tatsächliche Interesse für den Kläger sein(19 ).
39. Folglich ist auf Frage 2 in beiden Rechtssachen zu antworten, dass im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten zwar zu beachten sind, allerdings nur als Indiz dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat, was bei einer offensichtlich unbegründeten Klage der Fall sein kann.
2. Zu den Erfolgsaussichten der vorliegenden Ausgangsverfahren
40. Die Fragen 3a bis 3c in der Rechtssache C‑672/23 sowie Frage 3 in der Rechtssache C‑673/23 zielen auf die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die vorliegenden Ankerbeklagten(20 ) ab. Da das vorlegende Gericht in den Ausgangsverfahren allein mit der Zuständigkeit befasst ist(21 ), sind diese Fragen nur insoweit entscheidungserheblich, als sie für deren Feststellung relevant sind.
41. Nachstehend werde ich somit lediglich erörtern, ob die vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände (Schaden außerhalb des EWR [a], Anwendung der Kontrollvermutung [b] sowie Inanspruchnahme einer Zwischenholding [c]) die Klagen gegen die Ankerbeklagten offensichtlich unbegründet erscheinen lassen.
a) Unionsrechtlicher Kartellschadensersatzanspruch und Schäden außerhalb des EWR
42. Mit seiner Frage 3a in der Rechtssache C‑672/23 möchte das vorlegende Gericht herausfinden, ob der unionsrechtliche Kartellschadensersatzanspruch, der jedermann aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot zusteht, das Recht auf Ersatz eines außerhalb des EWR entstandenen Schadens umfasst. Diese Frage ist dem Umstand geschuldet, dass EWGB u. a. in den Golfstaaten ansässig und tätig sind und das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass ihr Schaden dort eingetreten ist(22 ).
43. Entgegen dem Vortrag der Beklagten zeigen die kontroversen Positionen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren, dass eine Klage auf Ersatz eines solchen Schadens nicht so aussichtslos erscheint, dass sie als offensichtlich unbegründet eingestuft werden muss. Vielmehr wirft sie eine komplexe Rechtsfrage auf, die eingehender Prüfung bedarf.
44. So sind sich die Parteien zwar zunächst weitgehend darüber einig, dass ein Schaden, der außerhalb des EWR eingetreten ist, nur dann auf der Grundlage des Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 101 AEUV erstattungsfähig sein kann, wenn er auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung zurückgeht.
45. Der Punkt, in dem sie sich nicht mehr einig sind, betrifft allerdings die Frage, inwieweit ein außerhalb des EWR eingetretener Schaden diese Bedingung erfüllen kann. So sind EWGB u. a. der Ansicht, der Kausalzusammenhang zwischen ihrem Schaden und dem Verstoß gegen Art. 101 AEUV sei offensichtlich, da sie die kartellbehafteten Waren direkt von den Kartellbeteiligten erworben hätten. Draka u. a. vertreten dagegen die Ansicht, ein Schaden in den Golfstaaten könne keinesfalls vom Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV gedeckt sein. Die Kommission ihrerseits beschränkt sich darauf, dass ein Schaden, um auf dieser Grundlage ersatzfähig zu sein, auf eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zurückgehen müsse, ohne auszuführen, was dies ihrer Ansicht nach unter den vorliegenden Umständen bedeutet.
46. Sollte es im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑672/23 zur Prüfung der Schadensersatzforderungen von EWGB u. a. in der Sache kommen, so wäre angesichts des Drittstaatsbezugs des Sachverhalts zunächst die Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Kartellschadensersatzanspruchs zu prüfen. Dieser Anspruch ist im Rahmen eines Sachverhalts mit Drittstaatsbezug anwendbar, wenn das einschlägige internationale Privatrecht des zuständigen Gerichts zu seiner Anwendbarkeit führt. Im vorliegenden Fall ist dies jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, da es sich um einen Anspruch aus einer unerlaubten Handlung in Form des Kabelkartells handelt, die sich u. a. auf das Territorium der Union auswirkte(23 ). Dies kann nach dem internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV führen(24 ).
47. Ist der unionsrechtliche Kartellschadensersatzanspruch anwendbar, ist zu prüfen, ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
48. Dies trifft zu, wenn zwischen einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten und einem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht(25 ). Erforderlich sind also der Nachweis eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz von Art. 101 AEUV, eines Schadens sowie der Kausalität zwischen diesen beiden Umständen.
49. Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV liegt vor, wenn das streitige Verhalten von dessen territorialem Anwendungsbereich erfasst ist. Dies ist bei Verhaltensweisen der Fall, die entweder im EWR durchgeführt werden oder qualifizierte Auswirkungen auf den EWR haben(26 ). Dass das hier betroffene Verhalten diese Bedingungen erfüllt, ist unbestritten, denn das Kabelkartell traf u. a. Preisabsprachen und verteilte Projekte im Rahmen einer Marktaufteilung innerhalb und außerhalb des EWR(27 ).
50. Ein Schaden, der in einem Drittstaat eingetreten ist, kann prima facie kausal auf dieses Verhalten zurückgehen, wenn er durch die Durchführung des Kartells im EWR oder dessen Auswirkungen auf den EWR (und damit den Verstoß gegen den dann anwendbaren Art. 101 AEUV) verursacht wurde. Das erscheint bei einem Schaden wie demjenigen, den EWGB u. a. geltend machen, recht naheliegend. Denn deren Angaben zufolge ist dieser Schaden durch kartellbedingt erhöhte Preise von Waren entstanden, die sie direkt bei den europäischen Kartellbeteiligten erworben haben.
51. Ungeklärt ist allerdings bisher die Frage, ob sich Drittstaatsangehörige auf den unionsrechtlichen Kartellschadensersatzanspruch berufen können, um Ersatz eines außerhalb des EWR eingetretenen Schadens zu verlangen.
52. So kann nach gefestigter Rechtsprechung zwar jedermann Ersatz jedweden ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht(28 ). Dieser Anspruch folgt daraus, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben(29 ).
53. Allerdings hatte der Gerichtshof, soweit ersichtlich, noch keine Gelegenheit, zu entscheiden, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen(30 ) dies auch für Schäden von Drittstaatsangehörigen gilt, die in Drittstaaten eintreten.
54. Unter diesen Umständen ist auf Frage 3a des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑672/23 folgendermaßen zu antworten: Die Tatsache, dass der Schaden, der im Rahmen einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage vor einem mitgliedstaatlichen Gericht geltend gemacht wird, außerhalb des EWR eingetreten ist, führt nicht dazu, dass die Klage im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit als offensichtlich unbegründet eingestuft werden muss.
b) Kartellrechtliche Kontrollvermutung und private Kartellrechtsdurchsetzung
55. Mit Frage 3b in der Rechtssache C‑672/23 sowie Frage 3 in der Rechtssache C‑673/23 fragt das vorlegende Gericht, ob die Kontrollvermutung(31 ) in Kartellschadenssachen angewandt werden muss oder kann.
56. Diese Frage hat der Gerichtshof in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken bejaht(32 ), was folgerichtig ist. Denn wie der Gerichtshof bereits zuvor klargestellt hat, kann der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, im Rahmen der Verhängung von Geldbußen keine andere Bedeutung haben als bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln(33 ).
57. Im Rahmen von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung kann sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die betreffenden Beklagten zum gleichen Unternehmen gehören, damit es sich für zuständig erklären kann. Eine solche Prüfung muss es insbesondere in dem Fall vornehmen, in dem sich ein Kläger auf den kartellrechtlichen Unternehmensbegriff und insbesondere auf den Umstand beruft, dass die Muttergesellschaft nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, so dass die Kontrollvermutung greift(34 ). Die vollständige Untersuchung der Zugehörigkeit der betreffenden Gesellschaften zum gleichen Unternehmen erfolgt dagegen erst bei der Prüfung der Klagen in der Sache, sofern sich das angerufene Gericht für zuständig erklärt(35 ).
58. Somit ist auf Frage 3b in der Rechtssache C‑672/23 sowie auf Frage 3 in der Rechtssache C‑673/23 zu antworten, dass die widerlegbare Vermutung, nach der eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, in Kartellschadenssachen angewandt werden kann.
c) Zwischenholding und kartellrechtlicher Unternehmensbegriff
59. Frage 3c in der Rechtssache C‑672/23 ist dem Umstand geschuldet, dass Draka Holding, die Ankerbeklagte im Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache, eine Holdinggesellschaft ist, die in absteigender Linie für den Kartellverstoß ihrer Muttergesellschaft Prysmian Cavi e Sistemi in Anspruch genommen wird(36 ).
60. Dementsprechend möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob eine solche Zwischenholding, die ausschließlich Anteile verwaltet und hält, das zweite Sumal-Kriterium (Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen konkreten Zusammenhang mit dem Gegenstand der Zuwiderhandlung aufweist, für die die Muttergesellschaft haftbar gemacht wurde)(37 ) erfüllen kann.
61. Die für diesen konkreten Zusammenhang erforderliche wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten(38 ).
62. Isoliert betrachtet kann eine Holding, die ausschließlich Anteile verwaltet und hält, keine wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne ausüben. Denn durch das Halten und Verwalten der Anteile allein tritt sie noch nicht in einer Weise auf dem Markt auf, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen anzubieten.
63. Jedoch können die eingangs zusammengefassten Grundsätze für die Haftungszurechnung innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit(39 ) entsprechend auf die Frage nach der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Zwischenholding wie vorliegend Draka Holding übertragen werden.
64. Demnach ist einer solchen Zwischenholding wie Draka Holding dann die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft (Prysmian Netherlands) zuzurechnen, wenn diese Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen ihrer Muttergesellschaft, der Zwischenholding, befolgt (sogenannte beherrschende Holding). Dies ist bei einer Muttergesellschaft, die das gesamte oder nahezu gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, widerleglich zu vermuten(40 ). Vorliegend ist somit zu vermuten, dass Draka Holding, da sie alle Anteile am Kapital von Prysmian Netherlands hält(41 ), diese Tochter kontrolliert und ihr daher deren wirtschaftliche Tätigkeit zuzurechnen ist.
65. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zurechnungsobjekt, dem das Verhalten der Tochter zugerechnet wird, um eine Holding handelt, kann der Zurechnung des Verhaltens nicht entgegenstehen(42 ). Denn diese Zurechnung beruht auf dem Umstand, dass die Mutter (hier Draka Holding) zum Zeitpunkt des Kartellvergehens bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochter (hier Prysmian Netherlands) ausüben konnte. Einen solchen Einfluss kann aber eine Holding genauso wie jede andere Muttergesellschaft ausüben, die ihre Tochtergesellschaft beherrscht.
66. Wird eine solche Tochter einer Holding (hier Prysmian Netherlands) wirtschaftlich tätig, ist die Holding (hier Draka Holding) jedenfalls mittelbar über den Einfluss, den sie auf diese ausübt, an dieser Tätigkeit beteiligt. Dies gilt auch bei einer Zwischenholding (hier Draka Holding), die ihrerseits dem beherrschenden Einfluss einer Muttergesellschaft (hier Prysmian Cavi e Sistemi) unterliegt und somit nur als deren Vehikel dient, um auf die von Draka Holding gehaltenen Gesellschaften, insbesondere Prysmian Netherlands, Einfluss zu nehmen. Damit kommt es für die Frage nach der kartellrechtlichen Verantwortung einer Holding (hier Draka Holding) darauf an, ob deren Tochter (hier Prysmian Netherlands) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die einen konkreten Zusammenhang mit dem Gegenstand der Zuwiderhandlung aufweist, für die ihre Großmuttergesellschaft und Muttergesellschaft der Holding (hier Prysmian Cavi e Sistemi) haftbar gemacht wurde(43 ).
67. Folglich ist auf Frage 3c in der Rechtssache C‑672/23 zu antworten, dass die Tätigkeit einer Zwischenholding (hier Draka Holding), die ausschließlich Anteile verwaltet und hält, einen konkreten Zusammenhang zu dem Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung aufweisen kann, für die ihre sie bestimmende Muttergesellschaft (hier Prysmian Cavi e Sistemi) haftbar gemacht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Tochter der Zwischenholding, auf die diese ihrerseits einen bestimmenden Einfluss ausübt (hier Prysmian Netherlands), einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die einen konkreten Zusammenhang zum Gegenstand der Zuwiderhandlung der Großmuttergesellschaft (hier Prysmian Cavi e Sistemi) aufweist.
C. Internationale Zuständigkeit
68. Mit seiner in beiden Rechtssachen fast identischen Frage 1a fragt das vorlegende Gericht im Kern nach den Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) sowohl für die Klagen gegen die Ankerbeklagten(44 ) als auch gegen die diversen Mitbeklagten international zuständig ist, weil zwischen diesen Klagen eine „enge Beziehung“ im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung besteht (1.). Frage 1b zielt darauf ab, ob die Vorhersehbarkeit einer solchen Klagehäufung ein separates Kriterium bei der Anwendung dieser Bestimmung ist (2.).
1. „Enge Beziehung“ und Unternehmensbegriff
69. Wie eingangs dargelegt besteht einerseits eine „enge Beziehung“ im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung und damit dieselbe Sach- und Rechtslage bei Klagen gegen verschiedene Unternehmen, die aufgrund ihrer Beteiligung an einer gemeinsamen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verklagt werden(45 ).
70. Andererseits besteht wie ebenfalls erläutert eine solche „enge Beziehung“ und damit die gleiche Sach- und Rechtslage bei Klagen gegen verschiedene Gesellschaften des gleichen Unternehmens wegen eines Kartellverstoßes dieses Unternehmens(46 ).
71. Kombiniert bedeuten diese beiden Ansätze, dass in Fällen wie den vorliegenden, in denen sich verschiedene Gesellschaften an einer gemeinsamen Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, eine enge Beziehung zwischen den Klagen gegen diese Gesellschaften sowie gegen sämtliche Gesellschaften, mit denen sie jeweils ein Unternehmen bilden, besteht. Der Grund hierfür ist, dass jedem Teil eines Unternehmens die Zuwiderhandlung so zugerechnet wird, als ob er sie selbst begangen hätte(47 ), und sich damit auch in einem solchen Fall die Haftung aller Beklagten aus denselben Tatsachen und Rechtsgrundlagen ergibt, so dass dieselbe Sach- und Rechtslage vorliegt.
72. Wie schon erläutert reicht dabei im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit, dass nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die betreffenden Gesellschaften zu denselben Unternehmen gehören(48 ).
73. Hierbei muss insbesondere in Bezug auf die absteigende Haftung einer Tochtergesellschaft für eine Zuwiderhandlung ihrer Muttergesellschaft (wie vorliegend in der Rechtssache C‑672/23) das Erfordernis des konkreten Zusammenhangs zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochter (oder, im Fall einer Holdinggesellschaft, der Enkelin)(49 ) und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung der Mutter erfüllt sein. Der Grund hierfür liegt im „funktionalen“ Charakter des Konzepts der wirtschaftlichen Einheit, das sich immer auf eine konkrete Zuwiderhandlung bezieht(50 ).
74. Nicht notwendig ist, dass die Tochter oder Enkelin der Kartellbeteiligten selbst direkt kartellbehaftete Produkte an die Geschädigten verkauft hat, wie es im Fall Sumal zutraf(51 ). Eine solche zusätzliche Bedingung wurde im Urteil in dieser Rechtssache zu Recht nicht aufgestellt, da es hierauf für die Frage des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit im Hinblick auf die konkrete Zuwiderhandlung nicht ankommt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob ein konkreter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochter oder Enkelin und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung besteht, z. B., weil die wettbewerbswidrige Vereinbarung der Mutter- oder Großmuttergesellschaft dieselben Produkte betraf wie die von der Tochter- oder Enkelgesellschaft vermarkteten(52 ) oder weil diese in der Produktion dieser Produkte tätig ist.
75. Im Übrigen sind die diversen weiteren, vom vorlegenden Gericht im Rahmen der Frage 1a genannten Umstände, insbesondere die Nennung der betroffenen Gesellschaften in Beschlüssen der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde, nicht für das Kriterium des Vorliegens einer engen Beziehung zwischen den Klagen an sich relevant, sondern lediglich für den tatsächlichen Nachweis des Bestehens einer solchen Beziehung(53 ).
76. Auch der Erwerb der kartellbefangenen Produkte oder Dienstleistungen durch die Kläger bei Teilen der beklagten Unternehmen ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nur ein denkbares, aber nicht zwingend erforderliches(54 ) Indiz für das Bestehen eines Schadens und dessen Verursachung durch die Zuwiderhandlung.
77. Zu guter Letzt ist anzumerken, dass es im Hinblick auf die Verwendung des Unternehmensbegriffs bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung nicht entscheidend ist, ob das später zu bestimmende, in der Sache anwendbare Recht(55 ) diesen Begriff kennt. Maßgeblich ist bei dieser Prüfung nämlich nur, ob die „enge Beziehung“ vorliegt. Dieser Begriff ist aber unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung autonom auszulegen(56 ). Für diese autonome Auslegung ist allein das Unionsrecht entscheidend.
78. Alles in allem ist daher auf Frage 1a in beiden Rechtssachen zu antworten, dass eine enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung zwischen Klagen vorliegt, die gegen Gesellschaften erhoben werden, bei denen gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass sie Teile von Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn sind, die gemeinsam eine Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot begangen haben, sofern nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die beklagten Gesellschaften zu den betreffenden Unternehmen gehören.
2. „Enge Beziehung“ und Vorhersehbarkeit
79. Die in beiden Rechtssachen identische Frage 1b will in Erfahrung bringen, welche Rolle die Vorhersehbarkeit der Klage am Gerichtsstand des Ankerbeklagten für den Mitbeklagten bei der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung spielt.
80. Die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeiten ist das Ziel der Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-Ia-Verordnung(57 ). Mit anderen Worten dienen diese Vorschriften dazu, es für Beklagte vorhersehbar zu machen, vor welchem Gericht sie verklagt werden können.
81. Die Vorhersehbarkeit ist daher kein selbständiges Kriterium, das neben den sonstigen Tatbestandsmerkmalen geprüft wird. Sie ist vielmehr ein allgemeiner Grundsatz, der durch die zu prüfenden Kriterien konkretisiert wird. Dies bedeutet, dass die Begriffe der Brüssel-Ia-Verordnung nicht im Widerspruch hierzu ausgelegt werden können. Folglich muss im Rahmen der Auslegung geprüft werden, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit vereinbar ist(58 ).
82. Dabei muss der Mitbeklagte unter Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung aber nicht konkret selbst vorhergesehen haben, dass er am Gerichtsstand des Ankerbeklagten verklagt würde. Vielmehr genügt eine abstrakte Vorhersehbarkeit, die vorliegt, wenn ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchen Gerichten er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte(59 ).
83. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Situationen, in denen eine „enge Beziehung“ besteht, für einen Beklagten erkennbar sind. Bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen ist dies angesichts der in den Nrn. 25 bis 33 dieser Schlussanträge dargelegten Rechtslage der Fall, wenn ein Beklagter als Teil eines Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV an einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß teilgenommen hat(60 ).
84. In dieser Situation muss einem Teil eines Unternehmens auch bewusst gewesen sein, dass er am Sitz eines Teils eines anderen Unternehmens, das an diesem Verstoß teilgenommen hat, verklagt werden könnte. Denn mit dieser Teilnahme hat der maßgebliche Teil des Unternehmens einen engen Zusammenhang auch zu den anderen Teilnehmern hergestellt.
85. Daher steht der Grundsatz der Vorhersehbarkeit, der bei der Auslegung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten ist, der Bejahung der „engen Beziehung“ im Sinne dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen.
86. Mithin ist auf Frage 1b in beiden Rechtssachen zu antworten, dass die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung kein Tatbestandsmerkmal ist, sondern ein allgemeines Prinzip, das bei der Auslegung jeder besonderen Zuständigkeitsregel dieser Verordnung beachtet werden muss.
D. Örtliche Zuständigkeit
87. Die in beiden Rechtssachen identischen Fragen 4a bis 4c zielen darauf ab, ob und gegebenenfalls inwieweit Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt. Diese Fragen können gemeinsam beantwortet werden.
88. Mit Frage 4b will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung das örtlich zuständige Gericht unter Verdrängung des nationalen Rechts direkt und unmittelbar bestimmt.
89. Dass dies der Fall ist, folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, „Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat“. Hiermit ist nur das Gericht, das nach mitgliedstaatlichem Recht für die an diesem Ort ansässigen Personen zuständig ist, bezeichnet. Dies schließt nach anderen Kriterien (z. B. Schadenseintritt, Wohnsitz des Klägers …) zu bestimmende Gerichte in dem betroffenen Mitgliedstaat aus.
90. Zwar ist in Bezug auf Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung noch keine Entscheidung in diesem Kontext ergangen. Jedoch wird dieser Wortlaut, der sich auch in anderen Artikeln der Brüssel-Ia-Verordnung findet, vom Gerichtshof stets in derselben Weise ausgelegt. Wird auf die „Gerichte eines Mitgliedstaats“ verwiesen, wie in Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 6 oder Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung, ist damit nur die internationale Zuständigkeit gemeint(61 ). Wird jedoch auf das „Gericht des Ortes, an dem (…)“ verwiesen, wie etwa in Art. 7 Nrn. 2 bis 5, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 18 der Brüssel‑Ia-Verordnung, bezeichnet dies sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts(62 ).
91. Diese Differenzierung hält auch einem Vergleich der Sprachfassungen stand. Denn obwohl die englische Fassung im Gegensatz zur deutschen, französischen und niederländischen den Plural „courts“ verwendet, stellt sie durch den Zusatz „for the place where (…)“ in denselben Fällen wie die sonstigen Sprachen die örtliche Zuständigkeit klar, während in den Vorschriften, die allein die internationale Zuständigkeit regeln, nur von den „courts of the Member State“ die Rede ist.
92. Darüber hinaus wird diese Auslegung durch den Bericht von P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(63 ) bestätigt. Denn auch dieser sieht eine Differenzierung der Begriffe „Gerichte eines Mitgliedstaats“ und „Gericht des Ortes, an dem (…)“ mit entsprechenden Konsequenzen vor(64 ). In Bezug auf Art. 6 Nr. 1 dieses Übereinkommens, der der Vorgänger von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung ist, folgt aus dem Bericht zudem konkret, dass das Gericht „in dessen Bezirk“ einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, bezeichnet sein soll(65 ).
93. Mit Frage 4a möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es verschiedene Ankerbeklagte gleichzeitig geben kann. Insbesondere geht es dem Gericht darum, ob es auch dann für die Klage gegen einen Mitbeklagten zuständig sein kann, wenn zwischen den Klagen gegen den Mitbeklagten und den in seinem Gerichtsbezirk ansässigen Ankerbeklagten keine enge Beziehung besteht, wohl aber zwischen den Klagen gegen den Mitbeklagten und einen anderen in den Niederlanden ansässigen Beklagten.
94. Die Frage wird vom vorlegenden Gericht nur für den Fall gestellt, dass die jeweiligen Ankerbeklagten(66 ) keine tauglichen Hauptbeklagten sein können. Da diese Ankerbeklagten nach den vorstehenden Erwägungen und vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht aber taugliche Hauptbeklagte sind und die örtliche Zuständigkeit in den Ausgangsverfahren darüber hinaus, mangels Bestreiten durch die Beklagten, feststeht(67 ), erscheint die Frage hypothetisch.
95. In jedem Fall stellt Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung seinem Wortlaut nach klar auf einen spezifischen Beklagten ab, der im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts seinen Wohnsitz hat. Ein Mitbeklagter, der in einem anderen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat, kann somit nicht als Ankerbeklagter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen.
96. Im Anschluss daran will das vorlegende Gericht mit seiner Frage 4c herausfinden, ob unter Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung Raum für eine interne Verweisung zwischen Gerichten des betroffenen Mitgliedstaats besteht, wenn das angerufene Gericht für die Klage gegen den Ankerbeklagten nicht zuständig ist.
97. Die Brüssel-Ia-Verordnung befasst sich lediglich mit der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung von Entscheidungen, nicht aber mit den internen Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten(68 ). Daher ist in dieser Hinsicht auf die für das nationale Gericht geltenden nationalen Rechtsvorschriften zurückzugreifen, soweit deren Anwendung die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln nicht beeinträchtigt(69 ). Somit kann ein Gericht, das sich für unzuständig hält, die Möglichkeit einer Verweisung nach seinem nationalen Prozessrecht nutzen, soweit dadurch nicht die effektive Durchsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung eingeschränkt wird.
98. Alles in allem ist damit auf Frage 4 zu antworten, dass unter Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung nur ein Beklagter Ankerbeklagter sein kann, der seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat, da diese Bestimmung nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit unmittelbar regelt. Dies steht einer internen Verweisung an ein anderes Gericht desselben Mitgliedstaats nicht entgegen, sofern hierdurch die effektive Durchsetzung der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
VI. Ergebnis
99. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) wie folgt zu beantworten:
1a. Eine enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung liegt zwischen Klagen vor, die gegen Gesellschaften erhoben werden, bei denen gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass sie Teile von Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn sind, die gemeinsam eine Zuwiderhandlung gegen das unionsrechtliche Kartellverbot begangen haben, sofern nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die beklagten Gesellschaften zu den betreffenden Unternehmen gehören.
1b. Die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands ist im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung kein Tatbestandsmerkmal, sondern ein allgemeines Prinzip, das bei der Auslegung jeder besonderen Zuständigkeitsregel dieser Verordnung beachtet werden muss.
2. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten zwar zu beachten, allerdings nur als Indiz dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat, was bei einer offensichtlich unbegründeten Klage der Fall sein kann.
3a. Die Tatsache, dass der Schaden, der im Rahmen einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage vor einem mitgliedstaatlichen Gericht geltend gemacht wird, außerhalb des EWR eingetreten ist, führt nicht dazu, dass die Klage im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit als offensichtlich unbegründet eingestuft werden muss.
3b. Die widerlegbare Vermutung, nach der eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, kann in Kartellschadenssachen angewandt werden.
3c. Die Tätigkeit einer Zwischenholding, die ausschließlich Anteile verwaltet und hält, kann einen konkreten Zusammenhang zu dem Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung aufweisen, für die ihre sie bestimmende Muttergesellschaft haftbar gemacht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Tochter der Zwischenholding, auf die diese ihrerseits einen bestimmenden Einfluss ausübt, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die einen konkreten Zusammenhang zum Gegenstand der Zuwiderhandlung der Großmuttergesellschaft aufweist.
4. Unter Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung kann nur ein Beklagter Ankerbeklagter sein, der seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat, da diese Bestimmung nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit unmittelbar regelt. Dies steht einer internen Verweisung an ein anderes Gericht desselben Mitgliedstaats nicht entgegen, sofern hierdurch die effektive Durchsetzung der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.