Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 9. Januar 2025(1 )
Rechtssache C ‑665/23
IL
gegen
Veracash SAS
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge – Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge – Anzeigefrist – Nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhende Verspätung der Anzeige – Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erstattung – Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge “
I. Einleitung
1. Die vorliegende Rechtssache betrifft verschiedene Aspekte der Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, die in der Richtlinie 2007/64/EG geregelt ist(2 ). Sie wirft die Frage nach dem Zusammenspiel der Bestimmungen dieser Richtlinie auf, in denen u. a. die Pflicht des Zahlers zur unverzüglichen Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge und die Folgen einer Unterlassung geregelt sind, wenn der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf die nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments zurückzuführen ist. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof im Anschluss an sein Urteil CRCAM(3 ) eine weitere Gelegenheit, zu untersuchen, wie zwischen den Interessen des Zahlers und denen des Zahlungsdienstleisters abzuwägen ist.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
2. Art. 56 der Richtlinie 2007/64 („Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente“) sah in Abs. 1 vor:
„Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:
a) Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten; und
b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.“
3. Art. 58 der Richtlinie 2007/64 („Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge“) bestimmte:
„Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs – einschließlich eines solchen nach Artikel 75 – geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.“
4. Art. 60 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 lautete:
„Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.“
5. In Art. 61 („Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments“) der Richtlinie 2007/64 hieß es:
„(1) Abweichend von Artikel 60 trägt der Zahler bis höchstens 150 EUR den Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder – in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat – infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.
(2) Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.
(3) In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels herabsetzen, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.
(4) Nach der Anzeige gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
…“
B. Nationales Recht
6. Die Richtlinie 2007/64 wurde durch die Ordonnance n° 2009-866 du 15 juillet 2009 relative aux conditions régissant la fourniture de services de paiement et portant création des établissements de paiement (Ordonnance Nr. 2009-866 vom 15. Juli 2009 über die Bedingungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Einrichtung von Zahlungsinstituten) in nationales Recht umgesetzt. Aus dieser Ordonnance gehen u. a. die Art. L. 133-17, L. 133-18, L. 133-19 und L. 133-24 des im Ausgangsverfahren anwendbaren Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) hervor.
7. Art. L. 133-17 Abs. I des Währungs- und Finanzgesetzbuchs lautet: „Sobald der Zahlungsdienstnutzer Kenntnis von dem Verlust, dem Diebstahl, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments oder der damit verbundenen Daten erhält, zeigt er dies zum Zweck der Sperrung des Instruments unverzüglich seinem Dienstleister oder der von diesem benannten Stelle an.“
8. Art. 133-18 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs lautet:
„Im Fall eines vom Nutzer unter den Bedingungen von Art. L. 133-24 gemeldeten nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Vorgangs unverzüglich und bringt gegebenenfalls das belastete Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Der Zahler und sein Zahlungsdienstleister können vertraglich eine darüber hinausgehende Entschädigung vereinbaren.“
9. Art. L. 133- 19 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs bestimmt:
„I. Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang infolge des Verlusts oder Diebstahls des Zahlungsinstruments trägt der Zahler vor der in Art. L. 133-17 vorgesehenen Anzeige die mit der Nutzung des Zahlungsinstruments verbundenen Schäden bis zu einer Obergrenze von 150 Euro.
Der Zahler haftet jedoch nicht im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der ohne Verwendung des personalisierten Sicherheitsmerkmals durchgeführt wurde.
II. Der Zahler haftet nicht, wenn der nicht autorisierte Zahlungsvorgang dadurch zustande gekommen ist, dass das Zahlungsinstrument oder die damit verbundenen Daten ohne Wissen des Zahlers missbraucht wurden.
Er haftet auch nicht bei einer Fälschung des Zahlungsinstruments, wenn der Zahler zum Zeitpunkt des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Besitz seines Zahlungsinstruments war.
III. Sofern der Zahler nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, hat er keine finanziellen Folgen zu tragen, wenn der Zahlungsdienstleister nicht durch geeignete Mittel die in Art. L. 133-17 vorgesehene Anzeige zum Zweck der Sperrung des Zahlungsinstruments ermöglicht hat.
IV. Der Zahler trägt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstehen, wenn diese Schäden auf ein betrügerisches Verhalten seinerseits zurückzuführen sind oder wenn er die in den Art. L. 133-16 und L. 133-17 genannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.“
10. Schließlich heißt es in Art. L. 133-24 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs:
„Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet den Zahlungsdienstleister unverzüglich über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge, jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat ihm die Angaben nach Maßgabe von Buch III Titel 1 Kapitel IV zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
Die Parteien können vereinbaren, von den Bestimmungen dieses Artikels abzuweichen, es sei denn, der Nutzer ist eine natürliche Person, die nicht für berufliche Zwecke handelt.“
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11. IL eröffnete ein Goldeinlagenkonto bei der Gesellschaft Veracash SAS. Am 24. März 2017 sandte die Gesellschaft Veracash an die Adresse von IL eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen. IL behauptete, dass er diese Karte weder beantragt noch erhalten habe und dass zwischen dem 30. März und dem 17. Mai 2017 täglich Abhebungen von seinem Konto vorgenommen worden seien, die er nicht autorisiert habe. Er verklagte die Gesellschaft Veracash vor dem Tribunal de grande instance d’Évry(4 ) (Großinstanzgericht Évry, Frankreich) auf Erstattung und Schadensersatz.
12. Da seine Klage im ersten Rechtszug teilweise abgewiesen wurde, legte IL ein Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) ein. Sein Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 3. Januar 2022 insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass er sich nicht auf die Bestimmungen von Art. L. 133-18 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs berufen könne, da er nicht „unverzüglich“(5 ) die Gesellschaft Veracash über die streitigen Vorgänge unterrichtet habe. Diese Feststellung beruhte darauf, dass IL der Gesellschaft Veracash am 23. Mai 2017, fast zwei Monate nach der ersten beanstandeten Abhebung, ein Widerspruchsformular zugesandt habe.
13. IL legte Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) ein, dem vorlegenden Gericht. Er macht zwei Kassationsgründe geltend. Mit dem ersten Teil des zweiten Kassationsgrundes(6 ) rügt IL, die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Zahler über eine 13-monatige Frist ab dem Tag der Belastung verfüge, um den Vorgang anzuzeigen; damit habe die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) gegen Art. L. 133-24 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs in seiner für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung verstoßen.
14. Das vorlegende Gericht gibt an, dass der Ausgang des Rechtsstreits davon abhänge, ob der Zahlungsdienstleister die Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verweigern dürfe, wenn der Zahler diesen Vorgang zwar innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung angezeigt habe, dies aber nicht umgehend getan habe, ohne dass diese Verspätung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen sei.
15. Die Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten in diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen. IL, der Kassationsbeschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, macht in erster Linie geltend, dass der Zahlungsdienstnutzer ab dem Tag der Belastung über eine 13-monatige Frist verfüge, um den nicht autorisierten Zahlungsvorgang anzuzeigen. Die Gesellschaft Veracash, die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens, entgegnet, der Gesetzgeber habe mit der in Art. L. 133-24 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs vorgesehenen Pflicht des Nutzers, einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang innerhalb einer Frist von 13 Monaten unverzüglich anzuzeigen, eine zweifache Frist einführen wollen; die 13-monatige Frist sei eine Ausschlussfrist. Die genannte Gesellschaft fügt hinzu, dass zur Systematik dieser Bestimmung gehöre, dass der Zahlungsdienstnutzer, sobald er von einer Unregelmäßigkeit Kenntnis erhalte, unverzüglich reagieren müsse, indem er den Dienstleister hierüber unterrichte.
16. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann man bei einer wörtlichen Auslegung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64, wie die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) befunden habe, zu der Auffassung gelangen, dass der Zahlungsdienstleister die Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs allein deshalb verweigern dürfe, weil der Zahlungsdienstnutzer ihn verspätet hierüber unterrichtet habe, selbst wenn diese Unterrichtung noch innerhalb der Frist von 13 Monaten erfolgt wäre.
17. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Auffassung nur schwer mit Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 vereinbar zu sein scheine. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass der Zahler nur dann seinen Erstattungsanspruch verliere, wenn er u. a. eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 56 dieser Richtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, darunter die Pflicht, den Zahlungsdienstleister unverzüglich über den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments zu unterrichten.
18. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof, als er in seinem Urteil in der Rechtssache CRCAM mit der Auslegung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 befasst gewesen sei, nicht über die Folgen zu entscheiden gehabt habe, die sich ergäben, wenn der Zahler der Pflicht nicht nachkomme, den Zahlungsdienstleister unverzüglich über einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu informieren,
19. Auch wenn das vorlegende Gericht anerkennt, dass ein Interesse daran bestehe, den Zahler dazu zu bewegen, bei der Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters nicht zu säumen, geht es im Licht von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 davon aus, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigt habe, jede unter welchen Umständen auch immer erfolgte Verspätung mit dem vollständigen Wegfall des Erstattungsanspruchs des Zahlers zu ahnden.
20. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sollte dem Zahler der Erstattungsanspruch einzig für solche durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstandene Schäden genommen werden, die durch eine unverzügliche Anzeige hätten verhindert werden können, sofern die Verspätung dieser Anzeige auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Zahlers beruht.
21. In Anbetracht dessen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Art. 56, 58, 60 und 61 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass der Zahler den Anspruch auf Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verliert, wenn er seinen Zahlungsdienstleister nicht umgehend über den nicht autorisierten Vorgang unterrichtet hat, auch wenn er dies innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung getan hat?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Hängt der Verlust des Erstattungsanspruchs des Zahlers davon ab, dass die Verspätung der Anzeige auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Zahlers beruht?
3. Falls die erste Frage bejaht wird: Verliert der Zahler den Erstattungsanspruch für alle nicht autorisierten Vorgänge oder nur für diejenigen, die hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige nicht verspätet erfolgt wäre?
22. Die Gesellschaft Veracash, die tschechische und die französische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV. Würdigung
A. Zur ersten Frage
23. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 58 der Richtlinie 2007/64 im Licht der Art. 56, 60 und 61 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Zahler den Anspruch auf Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verliert, wenn er den Zahlungsdienstleister über diesen Vorgang nicht umgehend unterrichtet hat, auch wenn er dies innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung getan hat.
24. Um diese Frage zu beantworten, werde ich zunächst einen allgemeinen Überblick über die Bestimmungen, in denen die vertraglichen Pflichten der Parteien in Bezug auf Zahlungsinstrumente und nicht autorisierte Zahlungsvorgänge geregelt sind, sowie über die Vorschriften über die Haftung für Schäden geben, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstehen(7 ). Sodann werde ich Klarstellungen zum Zusammenspiel der Anzeigepflichten des Zahlers geben.
1. Die vertraglichen Pflichten der Parteien und die Haftung für Schäden durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
25. Im Großen und Ganzen lassen sich zwei Gruppen von Bestimmungen ausmachen, die für das Ausgangsverfahren von Bedeutung sind. Die Art. 56 und 57 der Richtlinie 2007/64 legen die vertraglichen Pflichten des Zahlungsdienstnutzers(8 ) und des Zahlungsdienstleisters(9 ) in Bezug auf Zahlungsinstrumente fest. Die Art. 58 bis 61 dieser Richtlinie betreffen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und regeln die Anzeigepflicht des Zahlungsdienstnutzers, die Beweislast und die Haftung jeder der Parteien.
26. Art. 56 regelt die vertraglichen Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente. So ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die vereinbarten Bedingungen einzuhalten, die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments vor unbefugtem Zugriff zu schützen und dem Zahlungsdienstleister den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.
27. Der Zahlungsdienstleister ist seinerseits gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und b u. a. verpflichtet, sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur dem Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind, und er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein zuvor ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden. Ferner muss der Zahlungsdienstleister gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. c sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, im Fall eines Diebstahls, eines Verlusts, einer missbräuchlichen Verwendung oder einer sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments eine Anzeige gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b vorzunehmen. Schließlich muss der Zahlungsdienstleister nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. d jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, nachdem diese Anzeige erfolgt ist.
28. Art. 58 betrifft u. a.(10 ) nicht autorisierte Zahlungsvorgänge(11 ). Die Vorschrift erlegt dem Zahlungsdienstnutzer eine allgemeine Anzeigepflicht als Voraussetzung für die Korrektur durch den Zahlungsdienstleister auf(12 ). Der Zahlungsdienstnutzer muss den Zahlungsdienstleister „unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten … Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs … geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung“ unterrichten. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gilt lediglich, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Maßgabe des Titels III der Richtlinie 2007/64 zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat.
29. Art. 59 dieser Richtlinie führt – als Teil der Vorschriften über die Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen – für den Zahlungsdienstnutzer günstige Beweislastregeln ein. Die Beweislast trifft im Wesentlichen den Zahlungsdienstleister, der beweisen muss, dass der Vorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht worden ist(13 ).
30. In der Praxis führt die mit Art. 59 der Richtlinie 2007/64 festgelegte Beweisregelung, wenn die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Anzeige innerhalb der darin vorgesehenen Frist vorgenommen wurde, dazu, dass der Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Erstattung gemäß Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet ist(14 ).
31. Art. 61 regelt die Haftung des Zahlers in dem besonderen Fall, dass der Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht, auf die Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments zurückzuführen ist. Aus Art. 61 Abs. 1 geht hervor, dass die Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf höchstens 150 Euro begrenzt ist(15 ). Jedoch ist die Haftung des Zahlers unbegrenzt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 56 (einschließlich der Pflicht, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments anzuzeigen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Aus Art. 61 Abs. 4 folgt, dass der Zahler nach der Anzeige des Verlusts, des Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments keine finanziellen Folgen mehr trägt, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
2. Zum Zusammenspiel der Anzeigepflichten des Zahlers
32. Aus der vorstehenden Darstellung des rechtlichen Rahmens ergibt sich, dass dem Zahler in Bezug auf das Zahlungsinstrument eine allgemeine Sorgfaltspflicht obliegt. Eine spezifische Ausprägung der Sorgfaltspflicht ist die Anzeigepflicht(16 ). Diese Pflicht nimmt im Rahmen der Vorschriften über die Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge einen zentralen Platz ein und dient zwischen dem Zahler und dem Dienstleister für alle nicht autorisierten Zahlungsvorgänge als „Messlatte “ für die Zurechnung der Verantwortlichkeiten(17 ).
33. Es lassen sich mindestens drei Fälle unterscheiden, in denen die Anzeigepflicht des Nutzers ausgelöst wird.
34. Der erste Fall liegt vor, wenn der Nutzer von dem Verlust, dem Diebstahl, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments Kenntnis erhält. Für diesen Fall erlegt Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 dem Zahlungsdienstnutzer auf, den Zahlungsdienstleister unverzüglich zu informieren. Der Zweck dieser Anzeige besteht, wie sich aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie 2007/64 im Licht ihres 32. Erwägungsgrundes ergibt, darin, es dem Zahlungsdienstleister zu ermöglichen, das Zahlungsinstrument zu sperren und jede weitere nicht autorisierte Nutzung zu verhindern.
35. Der zweite Fall liegt vor, wenn der Nutzer Kenntnis von einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang erhält. In einem solchen Fall muss der Nutzer gemäß Art. 58 dieser Richtlinie den Zahlungsdienstleister unverzüglich unterrichten, um eine Korrektur des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erwirken. Durch die Anzeigepflicht nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64 soll der Zahler in die Lage versetzt werden, Einwendungen gegen den nicht autorisierten Zahlungsvorgang geltend zu machen und eine Erstattung zu erhalten.
36. Während Art. 56 Abs. 1 Buchst. b eine präventive Funktion hat, indem die Bestimmung die Sperrung des Zahlungsinstruments ermöglicht und vor dem Risiko nicht autorisierter Zahlungsvorgänge schützt, kommt Art. 58 in erster Linie eine Ausgleichsfunktion insofern zu, als die Vorschrift die Erstattung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ermöglicht(18 ).
37. Der dritte Fall liegt vor, wenn die beiden vorstehend erläuterten Fälle (fast) gleichzeitig auftreten. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat und wie dies auch im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint, kann ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang auf den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments folgen. In diesem Fall müssen die Anzeigepflichten aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und Art. 58 in kohärenter Weise angewandt werden. Im Interesse der Kohärenz ist davon auszugehen, dass die Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (und die Einwendung hiergegen) nach Art. 58 auch die Anzeige nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b umfasst . In einer derartigen Situation hat die Anzeige des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sowohl eine präventive als auch eine ausgleichende Funktion und verdrängt die Anzeige nach Art. 56(19 ).
3. Zum Zeitrahmen für die Anzeige nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64
38. Nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64 muss der Zahler seiner Pflicht zur Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters innerhalb einer bestimmten Frist nachkommen. Um eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister zu erwirken, muss die Anzeige „unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten … Zahlungsvorgangs …, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung“ erfolgen.
39. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Zahlungsdienstnutzer durch die verspätete Anzeige seinen Anspruch auf Korrektur auch dann verliert, wenn die Anzeige innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob es sich bei der Pflicht, „unverzüglich“ nach Feststellung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs die Anzeige vorzunehmen, um eine eigenständige und gesonderte Voraussetzung handelt, die kumulativ mit der Pflicht, die Anzeige innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung zu tätigen, erfüllt sein muss.
40. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern(20 ).
41. Was erstens den Wortlaut von Art. 58 betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die zeitlichen Voraussetzungen der Anzeige mit der Wendung „jedoch spätestens “ verknüpft sind. Diese Formulierung deutet offenbar darauf hin, dass Art. 58 zwei verschiedene Voraussetzungen aufstellt, die beide erfüllt sein müssen, um den Anspruch auf Korrektur zu begründen.
42. Überdies sind die beiden zeitlichen Voraussetzungen von unterschiedlicher Natur und Tragweite.
43. In Bezug auf die „unverzügliche“ Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2007/64 diesen Begriff nicht definiert(21 ). Wie von der französischen Regierung im Wesentlichen vorgetragen, kann dieser Begriff je nach Sprachfassung so ausgelegt werden, dass er die Unmittelbarkeit der Anzeige(22 ) oder die übermäßige Dauer der Verspätung betont(23 ).
44. Trotz der kleineren Abweichungen je nach Sprachfassung ist hervorzuheben, dass Art. 58 nicht von einem sofortigen Tätigwerden spricht. Dies deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Zügigkeit, mit der der Zahler reagiert, einzelfallbezogen ein gewisser Spielraum besteht. Der Zahler muss daher in Ansehung der obwaltenden Umstände baldmöglichst handeln. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Zahler verspätet handelt, wenn er tatsächlich keine Kenntnis von dem Ereignis hatte, das zu dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang geführt hat(24 ).
45. Der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 bestätigt diese Auslegung, da es dort heißt, dass der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister „so bald wie möglich“ über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte Zahlungsvorgänge informieren sollte.
46. Im Licht des 31. Erwägungsgrundes ist der Begriff „unverzüglich“ dahin zu verstehen, dass der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet ist, rasch zu handeln, was, wie die Kommission im Wesentlichen ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der Umstände zu beurteilen ist.
47. Dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalls notwendig zu berücksichtigen sind, lässt – wie die tschechische Regierung im Wesentlichen dargelegt hat – darauf schließen, dass es sich beim „Unverzüglichkeitserfordernis“ der Anzeige um ein subjektives Erfordernis handelt. Dessen Subjektivität ergibt sich auch aus dem für dieses Erfordernis auslösenden Moment, nämlich der Kenntnis des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs.
48. Im Gegensatz zu dieser subjektiven zeitlichen Voraussetzung handelt es sich bei der Voraussetzung, dass die Anzeige spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung erfolgen muss, um eine objektive Voraussetzung. Der Ablauf von 13 Monaten lässt sich nämlich objektiv bestimmen und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Darüber hinaus hängt der Tag, an dem die 13-monatige Frist zu laufen beginnt, nicht davon ab, dass der Zahler von dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang Kenntnis hat (was im Übrigen schwierig zu überprüfen sein kann)(25 ), sondern von dem Tag der Belastung.
49. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil CRCAM klargestellt, dass der 13-monatige Zeitraum eine „Höchstfrist“ darstellt, innerhalb derer die Anzeige zu tätigen ist(26 ). Ein Nutzer kann seinen Zahlungsdienstleister nicht haftbar machen, auch nicht nach allgemeinem Recht, wenn er ihm einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang nicht innerhalb dieser Frist gemeldet hat und für diesen nicht autorisierten Zahlungsvorgang demzufolge keine Rückzahlung erhalten kann(27 ). Wie die Gesellschaft Veracash vorgetragen hat, ist die 13-monatige Frist eine Ausschlussfrist („délai butoir “), innerhalb derer die Anzeige getätigt werden muss.
50. Daraus ergibt sich, dass die Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige unabhängig von der Pflicht zur Anzeige innerhalb der 13-monatigen Frist besteht. Versäumt es der Zahlungsdienstnutzer, die Anzeige „unverzüglich“ nach Feststellung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu tätigen, kann dies nicht einfach durch eine Anzeige innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung „ausgeglichen“ werden.
51. Zweitens bestätigt eine systematische Auslegung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 die Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut.
52. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil CRCAM entschieden, dass Art. 58, auf den in Art. 60 Abs. 1 dieser Richtlinie Bezug genommen wird, dem Zahlungsdienstnutzer eine allgemeine Pflicht zur Anzeige auferlegt(28 ). Wie ich vorstehend ausgeführt habe(29 ), nimmt die Anzeige im Rahmen der Vorschriften, die die Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge regeln, einen zentralen Platz ein. Ließe man zu, dass der Zahler 13 Monate zuwarten kann, bevor er Einwendungen gegen einen Zahlungsvorgang erhebt, von dem er Kenntnis erhalten hat, verlöre die Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige an Wirksamkeit. In dem besonderen Fall, dass der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf einen Verlust, einen Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zurückzuführen ist, verzögert die verspätete Anzeige dieses Vorgangs das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2007/64 durch den Zahlungsdienstleister. Darüber hinaus verzögert die verspätete Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge, von denen der Zahler Kenntnis erhalten hat, die Auslösung der Haftung des Zahlungsdienstleisters gemäß Art. 60 der Richtlinie 2007/64. Daher untergräbt die verspätete Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge, von denen der Zahler Kenntnis erhalten hat – wie die Kommission im Wesentlichen ausgeführt hat – auch die Ziele von Art. 57 Abs. 1 Buchst. d und Art. 60 der Richtlinie 2007/64.
53. Drittens stützt eine teleologische Auslegung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64 die grammatische und die systematische Auslegung dieser Bestimmung. Für den besonderen Fall, dass der Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, auf den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments zurückzuführen ist, hindert die verspätete Anzeige den Zahlungsdienstleister daran, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, und erhöht das Risiko nicht autorisierter Zahlungsvorgänge. Die nicht unverzügliche Anzeige gegenüber dem Zahlungsdienstleister untergräbt daher den präventiven Zweck der Anzeige(30 ).
54. Ferner untergräbt – wie die Kommission im Wesentlichen dargelegt hat – eine Auslegung, wonach der Zahler selbst dann einen Anspruch auf Korrektur hat, wenn er die Anzeige nicht unverzüglich getätigt hat, die Rechtssicherheit und den Interessenausgleich zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer.
55. Viertens bestätigt die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2007/64 die grammatische, die systematische und die teleologische Auslegung von Art. 58 dieser Richtlinie.
56. Aus den travaux préparatoires (Gesetzesmaterialien) geht hervor, dass der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission(31 ) keine Frist vorsah, die der in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vergleichbar wäre: Die Frist wurde im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt(32 ). Mit der Einführung der einheitlichen 13-monatigen Frist sollte die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige jedoch nicht ersetzt werden. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil CRCAM hervorgehoben hat, hat sich schnell erwiesen, dass die Einführung dieser Frist unerlässlich war, um Rechtssicherheit für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister sicherzustellen(33 ). Die Festlegung einer Frist von 13 Monaten gewährleistet, dass der Zahlungsvorgang nach Ablauf dieser Frist endgültigen Charakter hat(34 ). Das Ziel, zu gewährleisten, dass ein Vorgang Endgültigkeit erlangt, berührt jedoch nicht die gesonderte Pflicht des Nutzers zur unverzüglichen Anzeige.
57. Daher muss der Zahlungsdienstnutzer beide der in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Art. 61 Abs. 2 dieser Richtlinie, der die Haftung des Zahlers u. a. für den Fall regelt, dass der Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, auf die vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Anzeige des Verlusts, des Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments zurückzuführen ist; dies ist Gegenstand der zweiten Vorlagefrage.
58. Nach alledem ist Art. 58 der Richtlinie 2007/64 im Licht der Art. 56, 60 und 61 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Zahler den Anspruch auf Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs grundsätzlich verliert, wenn er dem Zahlungsdienstleister diesen Vorgang verspätet angezeigt hat, auch wenn er dies innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung getan hat. Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Art. 61 Abs. 2 dieser Richtlinie.
B. Zur zweiten Frage
59. Zwar erwähnt das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage keine konkrete Bestimmung der Richtlinie 2007/64, doch lässt sich dem Vorlagebeschluss entnehmen, dass es um eine Auslegung von Art. 61 Abs. 2 im Licht von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie ersucht. Außerdem wird die zweite Frage für den Fall gestellt, dass die erste Frage bejaht wird.
60. Das vorlegende Gericht möchte daher mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 in Verbindung mit deren Art. 56 Abs. 1 Buchst. b dahin auszulegen ist, dass ein Zahler im Fall eines Schadens, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht, der auf den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments zurückzuführen ist, seinen Erstattungsanspruch nur dann verliert, wenn er den Zahlungsdienstleister hierüber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unterrichtet hat.
61. Art. 61 der Richtlinie 2007/64 enthält spezifische Vorschriften, die auf die Haftungsregelung für Schäden, die infolge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge aus der Nutzung verlorener, gestohlener oder missbräuchlich verwendeter Zahlungsinstrumente entstehen, anwendbar sind(35 ). Insbesondere folgt aus Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 im Licht von deren Art. 56 Abs. 1 Buchst. b, dass der Zahler u. a. dann für alle Schäden haftet, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er es grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, dem Zahlungsdienstleister den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments anzuzeigen.
62. Art. 61 Abs. 2 verweist nicht ausdrücklich auf die Anzeigepflicht nach Art. 58. Jedoch umfasst die Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gemäß Art. 58, wie vorstehend dargelegt(36 ), je nach Fallgestaltung und dem Lauf der Ereignisse, die Anzeige nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b, wenn der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments zurückzuführen ist. Um eine kohärente Auslegung von Art. 61 Abs. 2, Art 56 Abs. 1 Buchst. b und Art. 58 sicherzustellen, muss die Anzeige nach Art. 58 in diesen Fällen für die in Art. 61 Abs. 2 genannten Voraussetzungen gelten.
63. Mithin verliert der Zahler seinen Erstattungsanspruch, wenn er den auf einen Verlust, einen Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung folgenden nicht autorisierten Zahlungsvorgang „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ nicht angezeigt hat.
64. Aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 geht hervor, dass zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit alle Umstände berücksichtigt werden sollten. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach diesem Erwägungsgrund nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden.
65. Während der Begriff der Fahrlässigkeit ein nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen beinhaltet, mit dem die verantwortliche Person ihre Sorgfaltspflicht verletzt, kann mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit nur eine qualifizierte Verletzung einer solchen Sorgfaltspflicht gemeint sein(37 ). Die Richtlinie 2015/2366 ist zwar im Ausgangsverfahren nicht einschlägig, bestätigt aber diese Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit. In deren 72. Erwägungsgrund heißt es: „[U]nter grober Fahrlässigkeit [sollte] mehr als lediglich Fahrlässigkeit verstanden werden, d. h. ein Verhalten, das ein erhebliches Ausmaß an Nachlässigkeit aufweist …“
66. Jedenfalls folgt aus Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, dass die bloße Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 56 dieser Richtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
67. Folglich reicht für die Zwecke von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 eine bloße Sorgfaltspflichtverletzung oder, wie es die Kommission formuliert hat, „einfache Fahrlässigkeit“ nicht aus, um die Erstattung an den Zahler auszuschließen(38 ). Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, „ahndet“ Art. 61 Abs. 2 daher nicht jedwede Verspätung der Anzeige ungeachtet der Umstände und des Verhaltens des Zahlers. Nur eine Anzeige, die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Zahlers nicht umgehend erfolgt, führt zum Verlust des Erstattungsanspruchs.
68. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 im Licht von deren Art. 56 Abs. 1 Buchst. b dahin auszulegen, dass ein Zahler im Fall eines Schadens, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht, der auf den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments zurückzuführen ist, seinen Erstattungsanspruch nur dann verliert, wenn er den Zahlungsdienstleister hierüber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unterrichtet hat.
C. Zur dritten Frage
69. Auch wenn das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage keine konkrete Bestimmung der Richtlinie 2007/64 erwähnt, lässt sich dem Vorlagebeschluss entnehmen, dass es um eine Auslegung von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 ersucht, insbesondere hinsichtlich der Bandbreite der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge, für die der Zahler das Risiko trägt. Ferner wird die dritte Frage für den Fall gestellt, dass die erste Frage bejaht wird.
70. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage daher im Wesentlichen wissen, ob Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass der Zahler im Fall von Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, die der Zahler vorsätzlich oder grob fahrlässig verspätet angezeigt hat, den Erstattungsanspruch für alle nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verliert oder nur für solche Vorgänge, die hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige nicht verspätet erfolgt wäre.
71. Im Einklang mit der oben angeführten ständigen Rechtsprechung(39 ) sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
72. Was erstens den Wortlaut von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 betrifft, so sieht diese Bestimmung vor, dass der Zahler „alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind“, u. a. dann zu tragen hat, wenn er die Schäden herbeigeführt hat, indem er seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Einerseits scheinen die Wendungen „alle Schäden “ und „nicht autorisierte Zahlungsvorgänge “ darauf hinzudeuten, dass für die Vorgänge, in Bezug auf die ein Zahler seine Pflichten nicht erfüllt, ein weites Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist. Es wird nicht unterschieden zwischen Vorgängen, die hätten vermieden werden können, und Vorgängen, die nicht hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige rechtzeitig erfolgt wäre.
73. Andererseits wird durch die Formulierung „Schäden herbeigeführt“ ein Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und dem Verhalten des Zahlers hergestellt, der die Schäden u. a. durch die unterbliebene Anzeige „herbeigeführt“ hat. Das Erfordernis dieses Kausalzusammenhangs könnte, wie die Kommission im Wesentlichen geltend macht, dahin ausgelegt werden, dass nur Schäden aus Vorgängen, die durch eine rechtzeitige Anzeige hätten vermieden werden können, erfasst werden.
74. Ich bin jedoch der Ansicht, dass der Kontext und der Zweck von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 vielmehr darauf hindeuten, dass der Zahler alle Schäden aus allen nicht autorisierten Zahlungsvorgängen trägt, wenn er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angezeigt hat.
75. Zweitens ist, was den Kontext dieser Vorschrift anbelangt, zunächst daran zu erinnern, dass die unbeschränkte Haftung des Zahlers davon abhängt, dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 56 der Richtlinie 2007/64 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein solches Verhalten Folgen für den Zahler haben muss, nämlich den Verlust des Erstattungsanspruchs.
76. Sodann nimmt die Anzeige, wie ich bereits dargelegt habe(40 ), im Haftungssystem für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge einen zentralen Platz ein. Insbesondere in Fällen, in denen der beanstandete Vorgang auf die nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments zurückzuführen ist, hat die Anzeige eine präventive Funktion, indem sie den Zahlungsdienstleister in die Lage versetzt, das Zahlungsinstrument zu sperren und das Risiko nicht autorisierter Zahlungsvorgänge gering zu halten. Der Haftungsregelung für solche nicht autorisierte Zahlungsvorgänge liegt die Vermutung zugrunde, dass die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge bei rechtzeitiger Anzeige hätten vermieden werden können . Es liefe der Logik des Haftungssystems zuwider, für die Zwecke des Erstattungsanspruchs zwischen zwei Arten von Vorgängen zu unterscheiden, d. h. zwischen Vorgängen, die hätten vermieden werden können, und solchen, die nicht hätten vermieden werden können.
77. Drittens bestätigen der Zweck von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 und die Bestimmungen, in die sich diese Vorschrift einfügt, dieses Ergebnis. Die Haftungsregelung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, die auf den Diebstahl, den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zurückzuführen sind, zielt darauf ab, die Interessen des Zahlers und diejenigen des Zahlungsdienstleisters gegeneinander abzuwägen. Es liefe der Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zuwider, wenn der Umfang der Haftung eingeschränkt würde, so dass nur ein Teil der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge erfasst wäre. Es würde zudem das Ziel untergraben, den Zahler dazu zu bewegen, den Zahlungsdienstleister unverzüglich zu unterrichten.
78. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 meines Erachtens dahin auszulegen, dass der Zahler im Fall von Schäden, die infolge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entstehen, die der Zahler vorsätzlich oder grob fahrlässig verspätet angezeigt hat, den Erstattungsanspruch in Bezug auf alle nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verliert und nicht nur in Bezug auf solche Vorgänge, die hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige nicht verspätet erfolgt wäre.
V. Ergebnis
79. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist im Licht der Art. 56, 60 und 61 dieser Richtlinie
dahin auszulegen, dass der Zahler den Anspruch auf Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs grundsätzlich verliert, wenn er dem Zahlungsdienstleister diesen Vorgang verspätet angezeigt hat, auch wenn er dies innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung getan hat. Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64.
2. Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 ist im Licht von deren Art. 56 Abs. 1 Buchst. b
dahin auszulegen, dass der Zahler im Fall eines Schadens, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht, der auf den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments zurückzuführen ist, seinen Erstattungsanspruch nur dann verliert, wenn er den Zahlungsdienstleister hierüber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unterrichtet hat.
3. Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64
ist dahin auszulegen, dass der Zahler im Fall von Schäden, die infolge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entstehen, die der Zahler vorsätzlich oder grob fahrlässig verspätet angezeigt hat, den Erstattungsanspruch in Bezug auf alle nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verliert und nicht nur in Bezug auf solche Vorgänge, die hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige nicht verspätet erfolgt wäre.