C-580/22 P – bonnanwalt/ EUIPO

C-580/22 P – bonnanwalt/ EUIPO

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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

30. Januar 2023(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird – Zulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑580/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. September 2022,

bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Wendt,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Bayerischer Rundfunk mit Sitz in München (Deutschland),

Hessischer Rundfunk mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Mitteldeutscher Rundfunk mit Sitz in Leipzig (Deutschland),

Norddeutscher Rundfunk mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Saarländischer Rundfunk mit Sitz in Saarbrücken (Deutschland),

Südwestrundfunk mit Sitz in Mainz (Deutschland),

Westdeutscher Rundfunk Köln mit Sitz in Köln (Deutschland),

Radio Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland),

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts G. Pitruzzella

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2022, bonnanwalt/EUIPO – Bayerischer Rundfunk u. a. (tagesschau) (T‑83/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:369), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1487/2019-2) zu einem Verfahren zur Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zwischen der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft und den Streithelfern im ersten Rechtszug abgewiesen wurde.

 Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 dieser Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über diesen Antrag so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

 Vorbringen der Rechtsmittelführerin

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, darin würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.

7        Dies sei beim ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Fall, mit dem sie in erster Linie rügt, dass das Gericht in den Rn. 33 ff. des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom Mandanten, die sich insbesondere aus dem Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218), ergebe, auch dann gelte, wenn der Mandant eine juristische Person sei.

8        Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht zumindest hätte berücksichtigen müssen, dass das in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) vorgesehene Verfallsverfahren einem Allgemeininteresse diene und dass dieses Interesse mit dem Interesse jedes potenziellen Vertreters übereinstimme, so dass ein Rechtsanwalt, der eine Person, die einen Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt hat, vertrete, auch in seinem eigenen Interesse handele.

9        Der zweite Rechtsmittelgrund werfe die bedeutsame Frage auf, ob das Gericht, bevor es eine Klage oder ein Rechtsmittel als unzulässig abweise, unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verpflichtet ist, die betroffene Partei darauf hinzuweisen, damit diese die Möglichkeit hat, sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen, wenn dies nicht der Fall sein sollte.

 Würdigung durch den Gerichtshof

10      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).

12      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, in wie weit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels genau und klar seine beiden Rechtsmittelgründe angeführt sind, mit denen zum einen ein fehlerhaftes Anwenden der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zum anderen ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta gerügt werden.

14      Was zweitens den ersten Rechtsmittelgrund betrifft, ist festzustellen, dass im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend dargelegt wird, worin der geltend gemachte Fehler besteht, der sich aus der Verkennung der Rechtsprechung ergeben soll, inwieweit sich dieser geltend gemachte Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hat, und aus welchen konkreten Gründen ein solcher Fehler, sein Vorliegen unterstellt, eine Frage aufwirft, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist. Aus diesem Antrag geht nämlich hervor, dass der geltend gemachte Fehler darin liegt, dass die Rechtsprechung, die sich aus Rn. 81 des Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218), ergibt, wonach in einer Konstellation, in der der Mandant eine natürliche Person ist, die selbst Partner und Gründungsmitglied der Anwaltskanzlei ist und deshalb eine tatsächliche Kontrolle über den Mitarbeiter ausüben kann, davon auszugehen ist, dass die Verbindungen zwischen dem als Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt und dem Partner als Mandanten dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen, in den Rn. 33 ff. des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsmittelführerin, die eine juristische Person sei, übertragen worden sei. Wäre ein solcher Fehler festgestellt worden, wäre die Klage vor dem Gericht nach dem vorliegenden Antrag jedoch zulässig gewesen.

15      Wegen der ihm als Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast muss der Rechtsmittelführer dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall benennt die Rechtsmittelführerin zum einen die mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, mit der im Wesentlichen geklärt werden soll, ob die Rechtsprechung, die sich aus Rn. 81 des Urteils vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218), zur Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, bedeutet, dass eine offensichtliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch dann vorliegt, wenn die Mandantin eine juristische Person ist, deren Geschäftsführer der Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei ist, die den Anwalt beschäftigt, der diese Mandantin vertritt.

18      Zum anderen weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass die in ihrem ersten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage über dessen Rahmen hinausgeht, da die Antwort auf diese Frage Hinweise zur Vertretung des Mandanten und damit zur Zulässigkeit von Klagen weit über den Bereich des Markenrechts hinaus liefern wird. Damit legt die Rechtsmittelführerin die konkreten Gründe dar, aus denen diese Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei.

19      Was drittens die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage betrifft, ist festzustellen, dass im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend dargelegt wird, worin der geltend gemachte Fehler besteht, der sich aus der Verkennung der Rechtsprechung ergeben soll, inwieweit sich dieser geltend gemachte Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hat, und aus welchen konkreten Gründen ein solcher Fehler, sein Vorliegen unterstellt, eine Frage aufwirft, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist.

20      Aus dem Zulassungsantrag geht nämlich hervor, dass der geltend gemachte Rechtsfehler im Wesentlichen darin besteht, dass das Gericht der Rechtsmittelführerin weder mitgeteilt habe, dass sie nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vertreten gewesen sei, noch ihr die Möglichkeit eingeräumt habe, sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen. Außerdem erklärt die Rechtsmittelführerin rechtlich hinreichend, dass der Umstand, dass das Gericht ihr vor der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Klage keine Gelegenheit gegeben habe, rechtzeitig ihren Vertreter zu wechseln, sich auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt habe. Andernfalls hätte die Rechtsmittelführerin nämlich die Möglichkeit gehabt, die Abweisung ihrer Klage als unzulässig zu verhindern.

21      Schließlich benennt die Rechtsmittelführerin zum einen die mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, die im Wesentlichen dahin geht, ob, wenn eine Partei nach Ansicht des Gerichts nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vertreten wird, Art. 47 der Charta bedeutet, dass das Gericht vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der die Klage abgewiesen wird, die Partei auf diese Situation hinweisen und ihr die Möglichkeit einräumen muss, sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen. Zum anderen geht aus dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hervor, dass die Bedeutung der gegebenenfalls bestehenden Verpflichtung des Gerichts, einem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen Vertreter zu wechseln, bevor es die Unzulässigkeit seiner Klage feststellt, über den Rahmen des angefochtenen Beschlusses allein hinausgeht. Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Frage nicht mit einem bestimmten Bereich des Unionsrechts verbunden ist, sondern jede Art von Streitigkeiten vor dem Gericht betrifft, für die die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 53 Abs. 1 vorgeschrieben ist.

22      In Anbetracht der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte ist im vorliegenden Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend dargelegt, dass das Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft.

23      Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zuzulassen.

 Kosten

24      Nach Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird das Verfahren gemäß deren Art. 171 bis 190a fortgesetzt, wenn das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen wird.

25      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

26      Da dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels stattgegeben wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zugelassen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 30. Januar 2023

Der Kanzler

Der Präsident der Kammer
      für die Zulassung von 

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen



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