Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 24. Oktober 2024(1 )
Rechtssache C ‑575/23
FT,
AL,
ON
gegen
État belge,
Beteiligter:
Orchestre national de Belgique (ONB)
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Verwandte Schutzrechte von statutarischen Orchestermusikern – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 7 bis 9 – Aufzeichnungsrecht, Senderecht, Recht der öffentlichen Wiedergabe und Verbreitungsrecht – Richtlinie (EU) 2019/790 – Art. 26 – Zeitlicher Geltungsbereich – Art. 18 bis 23 – Anwendungsbereich – Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung – Grundsatz der Vertragsfreiheit – Abtretung von verwandten Schutzrechten durch einen Rechtsetzungsakt “
Einleitung
1. Nicht nur Urhebern stehen Rechte des geistigen Eigentums an ihren Werken zu. Besondere Rechte, die sogenannten „dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte“ (im Folgenden: verwandte Schutzrechte(2 )), werden den Hilfspersonen des künstlerischen Schaffens, insbesondere den ausübenden Künstlern, gewährt.
2. Diese verwandten Schutzrechte, die die Leistungen (Darbietungen) der ausübenden Künstler vor unerlaubter Verwertung schützen, sind dem Urheberrecht ähnlich. Sie betreffen nicht nur im Wesentlichen die gleichen Verwertungshandlungen, sondern haben auch den gleichen Charakter ausschließlicher Rechte, da sie die Nutzung dieser Leistungen erlauben oder verbieten können.
3. Die ausübenden Künstler befinden sich jedoch häufig in Situationen, die die Ausübung ihrer Rechte komplizierter machen als die Ausübung von Urheberrechten. Zum einen gehen ausübende Künstler ihrer Tätigkeit viel häufiger als Urheber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach. Zum anderen hat ein Werk üblicherweise einen einzigen Urheber oder eine begrenzte Anzahl von Urhebern, z. B. einen Musikkomponisten und einen Textautor, während ausübende Künstler häufig im Rahmen von mehr oder weniger großen Ensembles auftreten, z. B. einer Musikgruppe, einer Theatergruppe oder, wie im vorliegenden Fall, einem Orchester.
4. Es ist also notwendig, die Wahrnehmung der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern so zu gestalten, dass sie mit den legitimen Interessen ihrer Arbeitgeber und dem reibungslosen Funktionieren der Ensembles, denen sie angehören, in Einklang gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um die Frage, inwieweit die verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, die als statutarische Bedienstete beschäftigt sind, durch einen Rechtsetzungsakt eingeschränkt werden können, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Einrichtung, der sie unterstehen, zu gewährleisten.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
5. Das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wurde am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossen (im Folgenden: Rom-Abkommen). Die Europäische Union ist nicht Vertragspartei dieses Abkommens, doch alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Malta sind es. Obwohl das Übereinkommen Verpflichtungen zum Schutz der Rechte ausübender Künstler(3 ) nur für Darbietungen begründet, die in einem anderen Land als dem, in dem der Schutz beantragt wird, festgelegt, aufgezeichnet oder gesendet werden, stellt es dennoch den internationalen Mindeststandard für diesen Schutz dar. Andere Rechtsakte des Völkerrechts sowie die einschlägigen Rechtsakte des Unionsrechts nehmen darauf Bezug und sind so auszulegen, dass sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind(4 ).
6. Die Art. 7, 8 und 15 des Rom-Abkommens bestimmen:
„Artikel 7
1. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss die Möglichkeit geben zu untersagen:
a) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung, es sei denn, dass für die Sendung oder für die öffentliche Wiedergabe eine bereits gesendete Darbietung oder die Festlegung einer Darbietung verwendet wird;
b) die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietung ohne ihre Zustimmung;
c) die Vervielfältigung einer Festlegung ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung:
(i) wenn die erste Festlegung selbst ohne ihre Zustimmung vorgenommen worden ist;
(ii) wenn die Vervielfältigung zu anderen Zwecken als denjenigen vorgenommen wird, zu denen sie ihre Zustimmung gegeben haben;
(iii) wenn die erste Festlegung auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommen worden ist und zu anderen Zwecken vervielfältigt wird, als denjenigen, die in diesen Bestimmungen genannt sind.
…
Artikel 8
Jeder vertragschließende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung bestimmen, wie die ausübenden Künstler bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden, wenn mehrere von ihnen an der gleichen Darbietung mitwirken.
…
Artikel 15
…
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann jeder vertragschließende Staat für den Schutz der ausübenden Künstler … in seiner nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art vorsehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.“
7. Die Union ist zwar nicht Vertragspartei des Rom-Abkommens, wohl aber des Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger, der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen und durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000(5 ) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: WPPT). In Art. 1 Abs. 1 des WPPT heißt es:
„Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem [Rom-Abkommen] werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.“
8. Die Art. 6 bis 10 des WPPT begründen zugunsten der ausübenden Künstler „das ausschließliche Recht zu erlauben“:
– die Sendung, die öffentliche Wiedergabe und die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen,
– die Vervielfältigung ihrer auf Tonträger festgelegten Darbietungen,
– die Verbreitung durch Eigentumsübertragung und die gewerbsmäßige Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen,
– die Zugänglichmachung ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen, so dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
9. Art. 16 Abs. 1 WPPT ermöglicht es den Vertragsparteien, in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern Beschränkungen und Ausnahmen gleicher Art vorsehen, wie sie in ihren Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz des Urheberrechts vorgesehen sind.
Unionsrecht
10. Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(6 ) bestimmen:
„Artikel 2
Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
…
b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,
…
Artikel 3
…
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:
a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
…“
11. Die Art. 3 und 7 bis 10 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(7 ) sehen vor:
„Artikel 3
(1) Das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, steht folgenden Personen zu:
…
b) dem ausübenden Künstler in Bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung;
…
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.
…
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
…
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die in den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend ‚Verbreitungsrecht‘ genannt), wie folgt vor:
a) für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
…
Artikel 10
…
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat für den Schutz der ausübenden Künstler … Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind.
Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des Rom-Abkommens vereinbar sind.
…“
12. Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG(8 ) sieht in den Art. 18 bis 23 zugunsten der ausübenden Künstler vor:
– den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, wenn sie eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Schutzgegenstände abschließen,
– eine Transparenzpflicht derjenigen, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben, vor allem über die Art der Verwertung, sämtliche erzielten Einnahmen und die fälligen Forderungen,
– das Recht, eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung zu verlangen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen als unverhältnismäßig niedrig erweist,
– ein freiwilliges, alternatives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die die Transparenzpflicht oder das Recht auf eine zusätzliche Vergütung betreffen,
– das Recht zum Widerruf einer Lizenz oder einer Übertragung ihrer ausschließlichen Rechte,
– den Grundsatz, dass Vertragsbestimmungen, die den oben unter dem zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich genannten Regeln zuwiderlaufen, nicht durchsetzbar sind.
13. Art. 26 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie findet auf alle Werke und sonstigen Schutzgegenstände Anwendung, die ab dem 7. Juni 2021 oder danach durch das Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht Handlungen und Rechte, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen bzw. erworben wurden.“
Belgisches Recht
14. Im belgischen Recht sind verwandte Schutzrechte in Buch XI Titel 5 Kapitel 3 des Code de droit économique (Wirtschaftsgesetzbuch) geregelt. Die Art. XI.203 und XI.205 dieses Gesetzbuchs in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: Code de droit économique) bestimmten unter anderem:
„Art. XI.203
…
In vorliegendem Kapitel zuerkannte verwandte Schutzrechte gelten als bewegliche Rechte, sie sind gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Sie können unter anderem veräußert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz sein.
…
Art. XI.205
§ 1 – Der ausübende Künstler hat allein das Recht, seine Leistung unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu erlauben.
Dieses Recht umfasst ebenfalls das ausschließliche Recht, die Vermietung oder das Verleihen der Leistung zu erlauben.
Der ausübende Künstler hat allein das Recht, seine Leistung durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Die Rechte des ausübenden Künstlers umfassen insbesondere das ausschließliche Verbreitungsrecht …
…
§ 3 – Was den ausübenden Künstler betrifft, werden alle Verträge schriftlich nachgewiesen.
Vertragsbestimmungen in Bezug auf die Rechte des ausübenden Künstlers und die Nutzungsarten dieser Rechte sind restriktiv zu interpretieren. Die Abtretung des Gegenstands, der eine Aufzeichnung der Leistung umfasst, bringt nicht das Recht mit sich, diese Leistung zu nutzen.
…
§ 4 – Wenn der ausübende Künstler Leistungen in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten werden, sofern die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt.
…
Umfang und Modalitäten dieser Abtretung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.“
15. Der Arrêté royal relatif aux droits voisins du personnel artistique de l’Orchestre national de Belgique (Königlicher Erlass über verwandte Schutzrechte des künstlerischen Personals des Nationalorchesters Belgiens [im Folgenden: ONB]) vom 1. Juni 2021 (im Folgenden: im Ausgangsverfahren streitiger Rechtsakt) regelt in spezieller Weise die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, die Mitglieder des ONB sind. Art. 2 dieses Rechtsakts bestimmt:
„Der ausübende Künstler tritt an das [ONB] gemäß den Vorschriften dieses Arrêté die verwandten Schutzrechte an den im Rahmen seiner Aufgabe im Dienst des [ONB] erbrachten Leistungen ab.“
16. In Art. 3 § 1 und § 2 dieses Rechtsakts heißt es:
„§ 1. Die folgenden verwandten Schutzrechte werden gemäß Art. 2 an das [ONB] gegen die in den Art. 4 und 6 genannten Zuwendungen abgetreten:
a) Recht der öffentlichen Wiedergabe:
– das Recht, die Leistungen der ausübenden Künstler, die im Rahmen ihres Auftrags im Dienst des [ONB] erbracht werden, zum Zweck der Verbreitung und akustischen Übertragung über Funk, Kabel, Satellit, Internetplattformen, Streaming oder jede andere bekannte oder bislang unbekannte Technik öffentlich wiederzugeben;
– das Recht, die Leistungen der ausübenden Künstler, die im Rahmen ihres Auftrags im Dienst des [ONB] erbracht werden, zum Zweck der Verbreitung und audiovisuellen Übertragung über Funk, Kabel, Satellit, Internetplattformen, Streaming oder jede andere bekannte oder bislang unbekannte Technik öffentlich wiederzugeben.
b) Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht:
– das Recht, die Leistungen der ausübenden Künstler, die im Rahmen ihres Auftrags im Dienst des [ONB] erbracht werden, ganz oder teilweise in einer unbegrenzten Anzahl von Kopien auf allen bekannten oder bisher unbekannten Ton‑, Video- oder Multimedia-Trägern, einschließlich digitaler Medien, zu vervielfältigen;
– das Recht, Träger zu verbreiten, die die Leistungen der ausübenden Künstler vervielfältigen, und das Recht, sie zum Herunterladen zu privaten Zwecken über einen Dienst anzubieten, der über ein digitales Datenübertragungsnetz, insbesondere das Internet, zugänglich ist, sowie generell das Recht, die Träger zu verwerten oder verwerten zu lassen, einschließlich durch Verkauf und Vermietung.
§ 2. Die Abtretung der Rechte gemäß Art. 2 und § 1 dieses Artikels gilt für die gesamte Dauer der verwandten Schutzrechte und weltweit …“
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Verfahren und Vorlagefragen
17. Vor dem Erlass des im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakts wurde die Verwertung der verwandten Schutzrechte der Musiker des ONB von Fall zu Fall im Rahmen eines Beratungsausschusses ausgehandelt. Seit dem Jahr 2016 fanden Verhandlungen zwischen dem ONB und den Gewerkschaftsdelegationen der Musiker im Rahmen eines Beratungsausschusses statt, um eine Einigung über die Vergütung für verwandte Schutzrechte zu erzielen. Diese Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis.
18. In Anbetracht dieses Scheiterns beschlossen die zuständigen belgischen Behörden, diese Frage durch einen Rechtsetzungsakt zu regeln. Die Abstimmung mit den Vertretern dieser Musiker über den Entwurf eines Rechtsetzungsakts scheiterte jedoch ebenfalls, was zu dem Dissensprotokoll vom 12. Mai 2021 führte.
19. Am 1. Juni 2021 erließ der belgische Staat den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt, der am 4. Juni 2021 in Kraft trat.
20. Mit einer am 26. Juli 2021 beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) eingereichten Klage beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens die Nichtigerklärung des im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakts, wobei sie im Wesentlichen u. a. geltend machten, dass dessen Bestimmungen gegen die Art. 18 bis 23 der Richtlinie 2019/790 sowie gegen die Art. XI.203 und XI.205 des Wirtschaftsgesetzbuchs verstießen.
21. Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Art. 18 bis 23 der Richtlinie 2019/790 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass verwandte Schutzrechte statutarischer Bediensteter für Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, im Wege eines Rechtsetzungsaktes abgetreten werden?
2. Falls dies zutrifft: Sind die in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 verwendeten Begriffe „abgeschlossene Handlungen“ und „erworbene Rechte“ dahin auszulegen, dass sie u. a. die Abtretung verwandter Schutzrechte durch einen vor dem 7. Juni 2021 erlassenen Rechtsetzungsakt umfassen?
22. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. September 2023 beim Gerichtshof eingegangen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, das ONB, die belgische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien waren in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 vertreten.
Würdigung
23. In der vorliegenden Rechtssache stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2019/790. Bevor ich zur eigentlichen Prüfung dieser Fragen übergehe, halte ich es für notwendig, einige Vorbemerkungen und Vorschläge zu ihrer Formulierung zu machen.
Vorbemerkungen
24. Mit seinen Vorlagefragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2019/790 über verwandte Schutzrechte für ausübende Künstler, um zu beurteilen, ob der im Ausgangsverfahren streitige Rechtsakt mit diesen Bestimmungen vereinbar ist (erste Frage), und insbesondere, ob diese Richtlinie im Ausgangsverfahren in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (zweite Frage).
25. Nach gefestigter Rechtsprechung hat aber der Gerichtshof aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(9 ). Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass die Vorlagefragen ergänzt werden müssen.
26. Die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2019/790 sind nämlich nicht autonom und lassen sich kaum isoliert auslegen. Zwar lässt diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 die bestehenden Regeln, die u. a. in den Richtlinien 2001/29 und 2006/115 hinsichtlich der Bestimmungen über die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler festgelegt sind, unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise, doch wäre es präziser zu sagen, dass diese Regeln den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien „aufgesetzt“ werden, um deren Wirksamkeit zu erhöhen(10 ). Die in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen der Richtlinie 2019/790 müssen daher gemeinsam mit den Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115, die den ausübenden Künstlern verwandte Schutzrechte verleihen, ausgelegt werden.
27. Zudem geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die im Ausgangsverfahren gegen den streitigen Rechtsakt vorgebrachten Klagegründe dessen Vereinbarkeit nicht nur mit den Bestimmungen der Richtlinie 2019/790, sondern insbesondere auch mit den Art. XI.203 und XI.205 des Wirtschaftsgesetzbuchs betreffen(11 ). Diese letztgenannten Bestimmungen sind jedoch, da sie die Umsetzung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 sowie der Art. 3 und 7 bis 9 der Richtlinie 2006/115 in das belgische Recht in Bezug auf ausübende Künstler sicherstellen, so weit wie möglich im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen(12 ). Darüber hinaus sind die Richtlinien 2001/29 und 2006/115 im Gegensatz zur Richtlinie 2019/790 nicht von dem Problem betroffen, ob sie in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind. Somit erscheint mir eine Klärung hinsichtlich der korrekten Auslegung der oben genannten Bestimmungen des Unionsrechts für die Lösung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits sinnvoll, ja sogar unerlässlich, und dies umso mehr, als diese Frage im Ausgangsverfahren offenbar weder aufgeworfen noch erörtert wurde.
28. Was die zweite Frage anbelangt, so ist sie Teil der weiter gefassten Frage, ob die Richtlinie 2019/790 einer nationalen Regelung wie dem im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt entgegensteht. Sie kann daher im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie geprüft werden. Ich schlage daher vor, diese Prüfung mit der Prüfung der ersten Frage zu verbinden.
29. Ich schlage somit vor, davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 sowie die Art. 18 bis 23 der Richtlinie 2019/790 dahin auszulegen sind, dass sie einer Abtretung der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, die statutarische Bedienstete sind, durch einen Rechtsetzungsakt zugunsten des Arbeitgebers für Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, entgegenstehen.
Zu den Vorlagefragen in ihrer umformulierten Fassung
30. Mit dem im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt, der ohne die Zustimmung der Musiker des ONB und trotz ihres Widerspruchs erlassen wurde, ordneten die belgischen Behörden einseitig durch einen Rechtsetzungsakt die Abtretung aller bestehenden und künftigen verwandten Schutzrechte dieser Musiker an das ONB gegen eine Pauschalvergütung an. Dieser Rechtsakt ähnelt somit einer Zwangsabtretung dieser Rechte an die Institution, die an ihrer wirtschaftlichen Verwertung interessiert ist. Darüber hinaus wurde diese Abtretung in Bezug auf die Musiker, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts bereits Mitglieder des ONB waren, rückwirkend beschlossen, d. h. nachdem sie in den Dienst dieses Orchesters getreten waren(13 ). Sie beruht auf einem Akt der Föderalregierung, der auch das ONB untersteht. Die in Rede stehende Abtretung wurde demnach von der Regierung gewissermaßen zu ihrem eigenen Vorteil beschlossen.
31. Es stellt sich daher die Frage, ob die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2001/29, 2006/115 und 2019/790 einer solchen Zwangsabtretung entgegenstehen. Ich weise gleich zu Beginn darauf hin, dass diese Frage meines Erachtens aus den nachstehend dargelegten Gründen zu bejahen ist.
Zu den Richtlinien 2001/29 und 2006/115
32. Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 verleihen den ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, die Verwertung ihrer Darbietungen in Form von Aufzeichnung, Vervielfältigung, Verbreitung (einschließlich Vermietung und Verleih) und öffentlicher Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, zu erlauben oder zu verbieten.
33. Nach ständiger Rechtsprechung ist das ausschließliche Recht, zu erlauben oder zu verbieten, insofern vorbeugender Art, als jede Verwertungshandlung von derart geschützten Gegenständen der vorherigen Zustimmung des Inhabers des betreffenden Rechts bedarf. Jede Nutzung dieser Gegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung verletzt folglich diese Rechte(14 ). Im Übrigen beschränkt sich dieser Schutz nicht auf den Genuss der ausschließlichen Rechte, sondern erstreckt sich auch auf deren Wahrnehmung(15 ).
34. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 den ausübenden Künstlern das Recht verleihen, sich der Verwertung ihrer Darbietungen ohne ihre Zustimmung tatsächlich und wirksam zu widersetzen. Dieses Recht kann daher nicht durch eine Zwangsabtretung, wie sie in dem im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt vorgesehen ist, in ein bloßes Recht auf Vergütung umgewandelt werden.
35. Die Tatsache, dass die Musiker des ONB als statutarische Bedienstete beschäftigt sind, ist hier ohne Bedeutung. Indem der Unionsgesetzgeber ohne weitere Präzisierung den Begriff „ausübende Künstler“ verwendet, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist, hat er nämlich die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 von keinerlei Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigungssituation der betroffenen Personen abhängig gemacht(16 ). Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf angestellte ausübende Künstler, einschließlich solcher, die als statutarische Bedienstete beschäftigt werden, steht daher meiner Ansicht nach außer Zweifel.
36. Die Richtlinien 2001/29 und 2006/115 sehen Ausnahmen und Beschränkungen der ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler vor. So enthält Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 eine abschließende Liste von Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie geschützten Rechten, die die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorsehen dürfen. In gleicher Weise enthält Art. 10 der Richtlinie 2006/115 eine kurze Liste möglicher Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie geschützten Rechten, zu denen Ausnahmen hinzugefügt werden können, die den im innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats vorgesehenen Ausnahmen vom Urheberrecht entsprechen(17 ). Darüber hinaus werden die Rechte der ausübenden Künstler betreffend Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe in bestimmten Situationen nach Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie eingeschränkt. Insbesondere führt Art. 8 Abs. 2 eine Zwangslizenz für Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ein, wenn es sich um Darbietungen handelt, die auf einem zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträger aufgezeichnet sind, wobei die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung erhalten.
37. Diese Ausnahmen und Beschränkungen erlauben es jedoch nicht, die gesamten ausschließlichen Rechte einer Kategorie oder Gruppe von ausübenden Künstlern durch eine Zwangsabtretung in ein Recht auf Vergütung umzuwandeln.
38. Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/115 bestimmt zudem ausdrücklich, dass Zwangslizenzen nur insoweit vorgesehen werden können, als sie mit den Bestimmungen des Rom-Abkommens vereinbar sind. Diese Bestimmung befindet sich zwar in der Richtlinie 2006/115, gilt aber nicht nur für die nach dieser Richtlinie geschützten ausschließlichen Rechte, sondern „für den Schutz der ausübenden Künstler“ allgemein, d. h. auch für die in der Richtlinie 2001/29 aufgeführten Rechte.
39. Das Rom-Abkommen, auf das die oben genannte Bestimmung der Richtlinie 2006/115 verweist, legt eindeutig die Art der Rechte fest, die die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gegenüber den ausübenden Künstlern gewährleisten müssen. Art. 7 Abs. 1 des Rom-Abkommens, der den erforderlichen Mindestschutz festlegt, bestimmt, dass dieser Schutz die Möglichkeit geben muss, die Verwertung ihrer Darbietungen in Form von Sendung oder öffentlicher Wiedergabe ihrer erstmaligen Aufzeichnungen und Vervielfältigungen ohne Zustimmung der ausübenden Künstler „zu untersagen“. Es geht also um die ausschließlichen und präventiven Rechte der ausübenden Künstler, die in der Lage sein müssen, ihre Zustimmung zu jeder Verwertung ihrer Darbietungen in einer der oben genannten Formen zu geben oder zu verweigern.
40. Das Rom-Abkommen schränkt die Tragweite dieses Grundsatzes der vorherigen Zustimmung der ausübenden Künstler nur in einer begrenzten Anzahl von Situationen ein, die in den Art. 12, 15 und 19 dieses Übereinkommens genannt und in Art. 8 Abs. 2, Art. 10 und Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2006/115 aufgegriffen werden. Keine dieser Bestimmungen erlaubt es jedoch, eine allgemeine Zwangsabtretung anzuordnen, wie sie in dem im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt enthalten ist(18 ).
41. Was kollektive Darbietungen betrifft, d. h. Darbietungen, die von mehreren ausübenden Künstlern vorgenommen werden, so erlaubt Art. 8 des Rom-Abkommens den Vertragsparteien, festzulegen, wie diese ausübenden Künstler bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden. Es sind also Anpassungen möglich, die es Ensembles von ausübenden Künstlern ermöglichen, ihre Zustimmung zu Handlungen zur Verwertung ihrer Darbietungen wirksam zu erteilen. Dagegen geht aus den Vorarbeiten zum Rom-Abkommen hervor, dass diese Bestimmung nicht die Bedingungen für die Ausübung der Rechte der ausübenden Künstler, sondern nur die Modalitäten ihrer Vertretung behandelt, gerade um zu vermeiden, dass sie so ausgelegt wird, dass sie die Einführung einer Zwangslizenz für kollektive Darbietungen ermöglicht(19 ). Das Zustimmungsprinzip findet also auch hier uneingeschränkt Anwendung.
42. Der WPPT übernimmt mit geringfügigen Anpassungen die Bestimmungen des Rom-Abkommens in Bezug auf die ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler. Diese Rechte werden dort als „ausschließliche Rechte zu erlauben“ bezeichnet. Die Art. 8, 9 und 10 des WPPT ergänzen dieses Übereinkommen um neue Rechte, nämlich das Verbreitungsrecht, das Vermietrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
43. Daraus folgt meines Erachtens, dass die in Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115, im Licht der einschlägigen Bestimmungen des Rom-Abkommens und des WPPT betrachtet, dem entgegenstehen, dass eine allgemeine Abtretung der verwandten Schutzrechte einer Gruppe von ausübenden Künstlern ohne deren vorherige Zustimmung in einem Rechtsetzungsakt vorgesehen wird.
44. Es ist zwar richtig, dass der Gerichtshof in Ausnahmesituationen zugelassen hat, dass eine Vermutung der stillschweigenden Zustimmung der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen wird(20 ). Diese Rechtsprechung ist jedoch meiner Meinung nach nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
45. Denn erstens hat der Gerichtshof eine solche stillschweigende Zustimmung nur in Situationen mit weniger bedeutenden Nutzungen in Betracht gezogen(21 ). Ich bezweifle, dass dies unverändert auf eine allgemeine Abtretung der verwandten Schutzrechte einer Gruppe von ausübenden Künstlern übertragen werden kann. Darüber hinaus hat der Gerichtshof betont, dass die Voraussetzungen, unter denen eine stillschweigende Zustimmung zulässig ist, eng gefasst sein müssen, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung nicht ausgehöhlt wird(22 ). Im Fall der ausübenden Künstler, die von dem im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt betroffen sind, wird der Grundsatz der vorherigen Zustimmung jedoch gerade außer Kraft gesetzt.
46. Zweitens hat der Gerichtshof betont, dass der betroffene Rechteinhaber in der Lage sein muss, sich der beabsichtigten Nutzung des betreffenden Schutzgegenstands zu widersetzen(23 ). Im Ausgangsverfahren steht jedoch fest, dass die Musiker des ONB den Bedingungen der Abtretung ihrer Rechte nicht zugestimmt haben und sich dem im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt widersetzen. Von einer Vermutung der Zustimmung ihrerseits kann daher keine Rede sein. Soweit der im Ausgangsverfahren streitige Rechtsakt bereits angestellte Musiker betrifft, bliebe das Vorliegen einer stillschweigenden Zustimmung zur Abtretung ihrer Rechte an das ONB außerdem rein hypothetisch(24 ).
47. Schließlich hat der Gerichtshof drittens auch betont, dass die Verfolgung eines kulturellen Ziels oder Interesses keine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von dem durch die Rechtsakte des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gewährleisteten Schutz zu rechtfertigen vermag(25 ).
48. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass das Unionsrecht meiner Ansicht nach nicht dagegen spricht, dass die verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern an ihren Arbeitgeber abgetreten werden, wie dies in Art. XI.205 Abs. 4 des Wirtschaftsgesetzbuchs vorgesehen ist, oder dass im Fall von ausübenden Künstlern, die als statutarische Bedienstete beschäftigt sind, eine solche Abtretung im Wege eines Rechtsetzungsakts erfolgt. Der Erlass und der Inhalt eines solchen Rechtsetzungsakts erfordern jedoch die vorherige Zustimmung dieser ausübenden Künstler oder ihrer ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter.
49. Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen zu den Richtlinien 2001/29 und 2006/115 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass sie der Abtretung der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, die statutarische Bedienstete sind, für Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, im Wege eines Rechtsetzungsakts zugunsten des Arbeitgebers entgegenstehen, wenn der Erlass und der Inhalt des betreffenden Rechtsetzungsakts nicht zum Gegenstand einer vorherigen Zustimmung dieser ausübenden Künstler oder ihrer ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter gemacht wurden.
Zur Richtlinie 2019/790
50. Was die Richtlinie 2019/790 betrifft, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof danach befragt, ob diese Richtlinie anwendbar ist, wenn die verwandten Schutzrechte der als statutarische Bedienstete beschäftigten ausübenden Künstler durch einen Rechtsetzungsakt abgetreten werden, sowie danach, ob diese Richtlinie mit Blick auf das Datum des Erlasses des im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakts in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Ich werde mich daher auf diese beiden Aspekte konzentrieren. Die Beurteilung, ob das nationale Recht mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich in Einklang steht, fällt in jedem Fall in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.
– Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2019/790 in zeitlicher Hinsicht
51. Wie bereits dargelegt, findet die Richtlinie 2019/790 gemäß ihrem Art. 26 auf alle Werke und sonstigen Schutzgegenstände Anwendung, die ab dem 7. Juni 2021 oder danach durch das Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind. In diesem Artikel heißt es in Abs. 2, dass diese Richtlinie nicht Handlungen und Rechte berührt, die vor dem zuvor genannten Datum abgeschlossen bzw. erworben wurden. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit diese Richtlinie auf den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt, der am 4. Juni 2021 in Kraft trat, anwendbar ist.
52. Ich weise zunächst darauf hin, dass der in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 enthaltene Vorbehalt nur für Handlungen und Rechte gilt, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz vorgenommen bzw. erworben wurden. Sollte das vorlegende Gericht nach der Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt für ungültig erklären, wird die Frage der Anwendbarkeit dieser Richtlinie in zeitlicher Hinsicht gegenstandslos, da der etwaige neue Rechtsakt über die Abtretung der Rechte der Musiker des ONB nach dem 7. Juni 2021 erlassen würde.
53. Ungeachtet dessen halte ich es für notwendig, die folgenden Anmerkungen zu dieser Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu machen.
54. In Bezug auf Art. 10 der Richtlinie 2001/29, dessen Wortlaut im Wesentlichen demjenigen in Art. 26 der Richtlinie 2019/790 entspricht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er eine rückwirkende Anwendung der Richtlinie 2001/29 verhindern soll und dahin auszulegen ist, dass sich diese Richtlinie nicht auf Verwertungshandlungen bezüglich der ausschließlichen Rechte auswirkt, die vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit erfolgt sind(26 ).
55. Diese Rechtsprechung beantwortet indessen nicht ausdrücklich die Frage, wie der ebenfalls in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 enthaltene Ausdruck der „Rechte, die … erworben wurden“ auszulegen ist. Meiner Ansicht nach darf dieser Ausdruck nicht zu weit ausgelegt werden, um die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht zu beeinträchtigen.
56. Denn die Übertragung von ausschließlichen Rechten kann einen sehr weiten zeitlichen Geltungsbereich haben. So sieht der im Ausgangsverfahren streitige Rechtsakt die Abtretung aller dort aufgeführten verwandten Schutzrechte der Musiker dieses Orchesters, der derzeit und der künftig beschäftigten Musiker, auch für künftige Aufführungen und für die gesamte Dauer dieser Rechte an das ONB vor. Alle diese Rechte als „erworben“ im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 anzusehen, würde dazu führen, dass die Übertragung der verwandten Schutzrechte der Musiker des ONB endgültig den Anforderungen dieser Richtlinie entzogen würde, die damit im Hinblick auf diese Gruppe von ausübenden Künstlern wirkungslos würde.
57. Meines Erachtens ist Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 daher so auszulegen, dass er sich nur auf Rechte bezieht, die zu dem dort genannten Zeitpunkt bestanden, d. h. auf Rechte, bei denen der maßgebliche Tatbestand vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Bei verwandten Schutzrechten von ausübenden Künstlern ist dieser Tatbestand grundsätzlich die Darbietung. Denn die Abtretung von ausschließlichen Rechten kann sich zwar auf künftige Rechte beziehen, doch ist es schwierig, diese Rechte als vom Zessionar „erworben“ anzusehen, wenn nicht sicher ist, ob der Tatbestand eintreten wird.
58. Im Übrigen ist unabhängig von der abstrakten Auslegung von Art. 26 der Richtlinie 2019/790 festzustellen, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache der im Ausgangsverfahren streitige Rechtsakt als Rechtsetzungsakt eine Doppelnatur hat. Zum einen stellt er den Akt der Abtretung der verwandten Schutzrechte der zum Zeitpunkt seines Erlasses beschäftigten Musiker des ONB dar(27 ). Zum anderen regelt er auf abstrakte Weise die Situation aller derzeitigen oder zukünftigen Musiker des Orchesters. Als solcher ist dieser Rechtsakt Teil des innerstaatlichen belgischen Rechts, das das Königreich Belgien seit dem 7. Juni 2021 mit der Richtlinie 2019/790 in Einklang bringen muss. Diese Verpflichtung obliegt dem belgischen Staat ungeachtet der Rolle, in der er handelt, sei es als Gesetzgeber oder als Arbeitgeber. Dieser Mitgliedstaat kann sich nämlich auf keinerlei „Rechte, die … erworben wurden“, berufen, um die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie zu vereiteln.
59. Diese Erwägungen führen mich zu dem Schluss, dass die Art. 18 bis 23 der Richtlinie 2019/790 auf den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt ab dem 7. Juni 2021 anwendbar sind, vorbehaltlich von Verwertungshandlungen und Rechten, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen bzw. vom ONB erworben wurden(28 ).
– Zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/790
60. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Art. 18 bis 23 der Richtlinie 2019/790 im Fall einer Abtretung der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere eines solchen auf Grundlage eines Statuts, erfolgt ist, anwendbar sind. Diese Zweifel werden durch die Stellungnahmen des belgischen Staates und des ONB genährt, die diese Parteien im Wesentlichen in ihren Erklärungen im vorliegenden Verfahren wiederholen, wobei sie argumentieren, dass diese Bestimmungen aufgrund ihres Wortlauts und im Licht der einschlägigen Erwägungsgründe dieser Richtlinie nur auf Rechteinhaber anwendbar seien, die Lizenzverträge oder Verträge über die Übertragung ihrer Rechte geschlossen hätten.
61. Wie aus den Ausführungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 hervorgeht, müssen ausübende Künstler außer in einer begrenzten Anzahl von Fällen ihre Zustimmung zu jeglicher Nutzung ihrer verwandten Schutzrechte erteilen. Wenn diese Zustimmung gegen Entgelt erteilt wird, liegt eine Art „Vertrag über die Verwertung“ dieser Rechte im allgemeinen Sinne vor, wobei dieser Vertrag in den nationalen Rechtsordnungen unterschiedliche Formen und Bezeichnungen annehmen kann. Nicht ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, bei denen ebenfalls ein Vertrag über die Abtretung verwandter Schutzrechte zwischen dem angestellten ausübenden Künstler und seinem Arbeitgeber vorliegen kann, unabhängig davon, ob dieser separat oder als Teil des Arbeitsvertrags geschlossen wird.
62. Von dieser Situation geht die Richtlinie 2019/790 aus, und in diesem weiten und allgemeinen Sinn wird der Begriff „Vertrag“ dort verwendet. Im Übrigen definieren die Art. 18, 19 und 22 dieser Richtlinie ihren Anwendungsbereich, indem sie sich auf die Erteilung einer Lizenz oder die Übertragung von ausschließlichen Rechten beziehen. Der Begriff „Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmungen ist daher so zu verstehen, dass er sich auf jede Gewährung einer Lizenz zur Verwertung oder Übertragung von ausschließlichen Rechten bezieht.
63. Somit ist davon auszugehen, dass die Art. 18 bis 23 der Richtlinie 2019/790 nicht nur für den Fall gelten, dass ein Vertrag über die Verwertung ausschließlicher Rechte im engeren Sinne vorliegt, sondern immer dann, wenn ein ausübender Künstler gegen Entgelt seine Zustimmung zur Verwertung seiner verwandten Schutzrechte erteilt.
64. Eine andere Auslegung würde die Richtlinie 2019/790 eines Großteils ihrer Wirksamkeit berauben. Ausübende Künstler wie Theaterschauspieler oder Orchestermusiker befinden sich nämlich häufig in einem Beschäftigungsverhältnis. Wenn ihre Arbeit hauptsächlich darin besteht, Live-Auftritte zu geben, kann ihr Arbeitgeber auch daran interessiert sein, ihre Darbietungen auf andere Weise zu verwerten. Ein Ausschluss dieser ausübenden Künstler von den Bestimmungen der Richtlinie würde den Anwendungsbereich und damit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie stark einschränken.
65. Die Schlussfolgerung aus Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge wird durch den 72. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/790 gestützt, wonach natürliche Personen den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz benötigen, „um die nach Unionsrecht harmonisierten Rechte umfassend wahrnehmen zu können“. Da diese nach Unionsrecht harmonisierten Rechte, insbesondere die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, unabhängig von der arbeitsrechtlichen Situation ihrer Inhaber bestehen, muss dies aber auch für die Anwendbarkeit der genannten Richtlinie gelten. Zwar werden in diesem Erwägungsgrund auch Situationen genannt, in denen dieses Schutzbedürfnis nicht besteht, insbesondere bestimmte Arbeitsverhältnisse, doch betreffen diese Situationen nicht die Verwertung der geschützten Gegenstände, sondern nur deren letztendliche Nutzung. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
66. Diese Schlussfolgerung gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Sektor, einschließlich solcher, die nicht durch einen Arbeitsvertrag, sondern durch ein Statut geregelt sind. Denn auch in diesen Situationen muss der betroffene ausübende Künstler seine Zustimmung zur Verwertung seiner verwandten Schutzrechte durch den Arbeitgeber erteilen. Ihre Beziehung ähnelt daher im Wesentlichen jeder anderen vertraglichen Beziehung zwischen einem Inhaber ausschließlicher Rechte und einem Erwerber einer Verwertungslizenz oder einem Zessionar dieser Rechte. Die Richtlinie 2019/790 findet somit im vorliegenden Fall Anwendung.
67. Die diesbezüglich vom ONB und vom Königreich Belgien vorgebrachten Argumente, die sich auf den besonderen Charakter von Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung, auch der Europäischen Union, stützen, sind meiner Meinung nach falsch. Erstens ist die Übertragung etwaiger Urheberrechte an Gegenständen, bei denen stark zu bezweifeln ist, dass sie Werke im Sinne des Urheberrechts darstellen, auf die Verwaltung, die Endnutzer ist und sie nicht – jedenfalls nicht wirtschaftlich – verwertet, nicht mit der Übertragung von verwandten Schutzrechten an künstlerischen Darbietungen – gerade im Hinblick auf deren kommerzielle Verwertung – vergleichbar. Zweitens kann ein öffentlicher Bediensteter, wenn er in den Dienst einer Behörde tritt, in voller Kenntnis der geltenden Regelungen seine Zustimmung zur Übertragung seiner etwaigen Rechte erteilen, indem er seine Anstellung unterschreibt. Dagegen gilt der im Ausgangsverfahren streitige Rechtsakt für bereits beschäftigte Musiker und ermöglicht es ihnen nicht, ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Übertragung zu erteilen oder zu verweigern, während in der Vergangenheit eine solche Zustimmung von ihnen erbeten wurde. Drittens führt die Übertragung der Rechte an eine Behörde im Rahmen des Dienstes nicht zu einer zusätzlichen Vergütung und eröffnet daher im Gegensatz zu der Abtretung, die in dem im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt vorgesehen ist, nicht die Anwendung der Richtlinie 2019/790. Schließlich geht es hier nicht um die Vergütung von öffentlichen Bediensteten, sondern um die Übertragung der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern gegen Vergütung, eine Frage, für die zweifellos die Europäische Union zuständig ist.
– Antwort auf die Vorlagefragen
68. Die Art. 18 bis 23 der Richtlinie 2019/790 gelten somit grundsätzlich für eine Regelung wie den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsakt, so dass diese mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen muss. Die Beurteilung dieser Konformität erfordert die Auslegung des nationalen Rechts und tatsächliche Feststellungen und fällt daher in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.
69. Abschließend möchte ich noch einmal auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2019/790 hinweisen, der besagt, dass diese Richtlinie die geltenden Vorschriften, die unter anderem in den Richtlinien 2001/29 und 2006/115 festgelegt sind, unberührt lässt und nicht beeinträchtigt. Daraus folgt insbesondere, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser erstgenannten Richtlinie, einschließlich ihrer Art. 18 bis 23, nicht die Verpflichtung ersetzt, die in diesen beiden anderen Richtlinien festgelegten Regeln einzuhalten, insbesondere den Grundsatz der vorherigen Zustimmung zu jeglicher Verwertung der Schutzgegenstände. Ein einseitiger Rechtsakt, der ohne eine solche Zustimmung erlassen wird, kann, selbst wenn er diese Artikel beachtet, nicht als mit dem Urheberrecht der Union in Gänze vereinbar angesehen werden.
70. Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefrage in Bezug auf die Richtlinie 2019/790 zu antworten, dass deren Art. 18 bis 23 dahin auszulegen sind, dass sie vorbehaltlich von Verwertungshandlungen und bestehenden Rechten, die vor dem 7. Juni 2021 vorgenommen bzw. erworben wurden, auf die Abtretung der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, die statutarische Bedienstete sind, durch einen Rechtsetzungsakt zugunsten des Arbeitgebers für die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen Anwendung finden, so dass dieser Rechtsetzungsakt mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen muss. Dieser Rechtsakt muss außerdem den Anforderungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 entsprechen, insbesondere dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung zur Abtretung von verwandten Schutzrechten.
I. Ergebnis
71. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) vorgelegten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
sind dahin auszulegen, dass
sie der Abtretung der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, die statutarische Bedienstete sind, durch einen Rechtsetzungsakt zugunsten des Arbeitgebers für Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, entgegenstehen, wenn der Erlass und der Inhalt des betreffenden Rechtsetzungsakts nicht Gegenstand einer vorherigen Zustimmung dieser ausübenden Künstler oder ihrer ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter waren.
Die Art. 18 bis 23 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
sind dahin auszulegen, dass
sie vorbehaltlich von Verwertungshandlungen und bestehenden Rechten, die vor dem 7. Juni 2021 vorgenommen bzw. erworben wurden, auf die Übertragung der verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, die statutarische Bedienstete sind, durch einen Rechtsetzungsakt zugunsten des Arbeitgebers für Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht werden, Anwendung finden, so dass dieser Rechtsetzungsakt mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen muss. Dieser Rechtsetzungsakt muss außerdem mit den Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 vereinbar sein, insbesondere mit dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung für die Abtretung von verwandten Schutzrechten.