C-57/24 – Ławida

C-57/24 – Ławida

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:217

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

27. März 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbrechtliche Maßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 13 – Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben – Verspätete Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte, durch eine Erbin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat “

In der Rechtssache C‑57/24 [Ławida](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Gliwicach (Regionalgericht Gliwice, Polen) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 2024, in dem Verfahren auf Betreiben von

BA, gesetzlich vertreten durch BR,

Beteiligte:

EQ, gesetzlich vertreten durch XK,

CJ, gesetzlich vertreten durch XK,

LF,

AA, gesetzlich vertreten durch TB,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev und R. Frendo,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Pagáčová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und W. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von BA, einer minderjährigen Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Polen, deren gesetzlicher Vertreter BR ist, eingeleitet wurde, um eine Bestätigung zu erlangen, dass ihr Versäumnis, innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft von ZJ, einem verstorbenen Elternteil, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, abzugeben, für sie keine Rechtswirkungen entfaltet.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 7 und 32 der Verordnung Nr. 650/2012 lauten:

„(7)      Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.

(32)      Im Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, sollte diese Verordnung es jeder Person, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht dazu berechtigt ist, ermöglichen, Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder zur Begrenzung ihrer Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vor den Gerichten des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Form abzugeben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist. Dies sollte nicht ausschließen, dass derartige Erklärungen vor anderen Behörden dieses Mitgliedstaats, die nach nationalem Recht für die Entgegennahme von Erklärungen zuständig sind, abgegeben werden. Die Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Erklärungen im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, sollten das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden.“

4        Art. 4 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt:

„Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

5        Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst ihre Art. 4 bis 19. Art. 13 („Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils“) der Verordnung lautet:

„Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.“

6        Art. 15 („Prüfung der Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.“

7        Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in Abs. 1:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

8        Art. 23 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) der Verordnung Nr. 650/2012 sieht in Abs. 1 und in Abs. 2 Buchst. e vor:

„(1)      Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

„(2)      Diesem Recht unterliegen insbesondere:

e)      der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;

…“

9        Kapitel III („Anzuwendendes Recht“) der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst ihre Art. 20 bis 38. Ihr Art. 28 („Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung“) lautet:

„Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

a)      des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder

b)      des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

 Polnisches Recht

 Bürgerliches Gesetzbuch

10      Gemäß Art. 1012 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. Nr. 16, Pos. 93) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) kann der Erbe die Erbschaft ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen (einfache Annahme), die Erbschaft mit einer Beschränkung dieser Haftung annehmen (Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder die Erbschaft ausschlagen.

11      Nach Art. 1015 des Zivilgesetzbuchs kann eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag abgegeben werden, an dem der Erbe vom Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt hat. Gibt der Erbe innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, gilt dies als Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung.

12      Art. 1018 § 1 des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass eine unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegebene Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft unwirksam ist. Nach Art. 1018 §§ 2 und 3 ist eine solche Erklärung unwiderruflich und ist vor einem Gericht oder einem Notar abzugeben.

13      Art. 1019 § 1 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„Ist die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft unter dem Einfluss von Irrtum oder einer Drohung abgegeben worden, so finden die Vorschriften über die Mängel einer Willenserklärung mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.      die Anfechtung der Erklärung muss vor einem Gericht erfolgen;

2.      der Erbe muss gleichzeitig erklären, ob und in welcher Weise er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.“

14      Nach Art. 1019 § 2 des Zivilgesetzbuchs kann der Erbe, der unter dem Einfluss von Irrtum oder einer Drohung keine fristgerechte Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat, die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist unter den in § 1 dieses Artikels vorgesehenen Voraussetzungen anfechten.

15      Nach Art. 1019 § 3 des Zivilgesetzbuchs bedarf die Anfechtung der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft der Bestätigung durch ein Gericht.

 Zivilverfahrensgesetzbuch

16      Art. 628 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über das Zivilverfahrensgesetzbuch) vom 17. November 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 43, Pos. 296) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilverfahrensgesetzbuch) sieht vor, dass in Erbsachen das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und, falls sein gewöhnlicher Aufenthalt in Polen nicht ermittelt werden kann, das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich der Nachlass oder der betreffende Teil des Nachlasses befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Sąd rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) Nachlassgericht.

17      Nach Art. 640 des Zivilverfahrensgesetzbuchs kann vor einem Notar oder vor dem Sąd Rejonowy (Rayongericht, Polen), in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Erklärenden befindet, eine Erklärung über die einfache Annahme, die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben werden. Der Notar oder das Gericht übermittelt die Erklärung einschließlich ihrer Anlagen unverzüglich dem Gericht, vor dem das Nachlassverfahren zu führen ist, sofern die polnischen Gerichte zuständig sind. Solche Erklärungen können vor diesem Gericht auch im Lauf des Verfahrens zur Feststellung der Erbansprüche abgegeben werden.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18      BA, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, ist minderjährig und wohnt in Polen. Sie ist eine Angehörige des Erblassers ZJ, der in Deutschland verstarb, wo sich sein gewöhnlicher Aufenthalt befand.

19      Da BR, der gesetzliche Vertreter von BA, es aufgrund eines Fehlers bei der Berechnung der für die Abgabe der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft von ZJ einzuhaltenden Frist versäumt hatte, diese Erklärung abzugeben, beantragte BA durch BR beim Sąd Rejonowy w Gliwicach (Rayongericht Gliwice, Polen), zu bestätigen, dass dieses Versäumnis für BA keine Rechtswirkungen entfaltet.

20      Gegen die Ablehnung ihres Antrags durch dieses Gericht legte BA beim Sąd Okręgowy w Gliwicach (Regionalgericht Gliwice, Polen), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

21      Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Entgegennahme einer Erklärung dieser Person über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 auch für Fälle gilt, in denen bei einem nationalen Gericht beantragt wird, zu bestätigen, dass das Versäumnis, eine solche Erklärung fristgerecht abzugeben, keine Rechtswirkungen entfaltet.

22      Eine enge Auslegung des in diesem Artikel enthaltenen Begriffs der Entgegennahme einer Erklärung führe zu dem Schluss, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Person, die erklärt habe, dass sie die Erbschaft ausschlage, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, nur für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig seien. Demnach beträfe Art. 13 der Verordnung nicht die Fälle, in denen ein Erbe bei einem solchen Gericht beantrage, zu bestätigen, dass die nicht fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft keine Rechtswirkungen entfalte. Nach dieser engen Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 wäre für die Bestätigung, dass das hier in Rede stehende Versäumnis für BA keine Rechtswirkungen entfalte, nicht das vorlegende Gericht zuständig, sondern allein die in Art. 4 der Verordnung genannten Gerichte, im vorliegenden Fall also die deutschen Gerichte.

23      Dieser Standpunkt sei von Generalanwalt Szpunar vertreten worden, der in seinen Schlussanträgen vom 20. Januar 2022 in der Rechtssache C‑617/20 ausgeführt habe, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen sei, dass er nicht zur Anwendung komme, wenn es zur Herbeiführung bestimmter in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht vorgesehener Rechtswirkungen der Erklärungen im Sinne dieses Artikels erforderlich sei, dass das Gericht Maßnahmen ergreife, die wie der Erlass einer Entscheidung oder die Einleitung eines anderen Verfahrens als des Nachlassverfahrens über die bloße Entgegennahme solcher Erklärungen hinausgingen (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:49, Nrn. 38 und 39).

24      Im Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 42), heiße es jedoch, dass Art. 13 im Licht des 32. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 650/2012 darauf abziele, die Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer zu vereinfachen, indem von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen werde. Um eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen, müssten die Erben außerdem in der Lage sein, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse leicht nachzuweisen. Daher sei fraglich, ob sich die in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 geregelte Zuständigkeit des Gerichts neben Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entgegennahme der dort genannten Erklärung auf weitere Handlungen dieses Gerichts im Rahmen eines Nachlassverfahrens erstrecken könnte, einschließlich der Bestätigung, dass das Versäumnis des Erben, die Erbschaft fristgerecht auszuschlagen, für ihn keine Rechtswirkungen entfalte.

25      Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 verankerten Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts durch die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen, die ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug geltend machen wollten, zu erleichtern.

26      Unter diesen Umständen hat das Sąd Okręgowy w Gliwicach (Regionalgericht Gliwice) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet, wenn außer der Entgegennahme der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft zu ihrer Wirksamkeit – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden – zusätzlich eine Bestätigung durch das Gericht erforderlich ist, beispielsweise im Fall der Abgabe einer solchen Erklärung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist?

 Zur Vorlagefrage

27      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, die eine Bestätigung erlangen möchte, dass das Versäumnis, fristgerecht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben, für sie keine Rechtswirkungen entfaltet, für die Erteilung einer solchen Bestätigung zuständig sind.

28      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35).

29      Was erstens den Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 angeht, sieht er vor, dass außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind, wenn sie nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.

30      Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor, der es einem Erben, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, dessen Gerichte gemäß den allgemeinen Regeln ihrer Art. 4 bis 11 für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig sind, ermöglichen soll, seine Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des Mitgliedstaats abzugeben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 37).

31      Aus dem Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt sich ferner, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur für die „Entgegennahme“ solcher Erklärungen zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, С-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 41).

32      Somit betrifft Art. 13 nicht die Zuständigkeit dieser Gerichte für die Bestätigung, dass das Versäumnis des Erben, fristgerecht eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben, für ihn keine Rechtswirkungen entfaltet.

33      Zweitens ist hinsichtlich des Kontexts von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 darauf hinzuweisen, dass er zu ihrem Kapitel II gehört, das sämtliche Gerichtsstände in Erbsachen regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 36).

34      Die Regel der gerichtlichen Zuständigkeit, die sich aus Art. 13 ergibt (siehe oben, Rn. 30), wird durch eine Kollisionsnorm ergänzt, die in Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 enthalten ist, der zu ihrem Kapitel III über das anzuwendende Recht gehört; er regelt speziell die Formgültigkeit u. a. von Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft. Diese Erklärungen sind hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn sie den Formerfordernissen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts (lex successionis) entsprechen (Art. 28 Buchst. a) oder den Formerfordernissen des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 28 Buchst. b) (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 38).

35      Aus Art. 13 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt sich, dass zwischen diesen beiden Artikeln ein enger Zusammenhang besteht, so dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft davon abhängt, dass das in diesem Staat geltende Erbrecht die Möglichkeit der Abgabe einer solchen Erklärung vor einem Gericht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 40).

36      Speziell hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung wie der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens beantragten, mit der bestätigt werden soll, dass das Versäumnis des Erben, fristgerecht die im Erbrecht des Mitgliedstaats, in dem der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorgesehene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben, für ihn keine Rechtswirkungen entfaltet, ist zum einen festzustellen, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 so konzipiert ist, dass die von diesem Artikel erfassten Erklärungen u. a. dann als wirksam anzuerkennen sind, wenn die im Recht des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, sofern dieses Recht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 39). Zum anderen stellt eine solche gerichtliche Bestätigung offenkundig keine Entgegennahme einer Erklärung im Sinne von Art. 13 der Verordnung dar und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels.

37      Drittens wird diese Auslegung durch die mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Ziele bestätigt. Nach ihrem siebten Erwägungsgrund soll die Verordnung nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtern, indem Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, die ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug geltend machen wollen, ausgeräumt werden. Insbesondere heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie anderer Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden müssen (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 42).

38      Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 im Licht ihres 32. Erwägungsgrundes – wonach diese Bestimmung dem Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer Rechnung tragen soll, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll – darauf abzielt, die Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer dadurch zu vereinfachen, dass von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Wie oben in Rn. 30 erwähnt, hat der Unionsgesetzgeber zur Verfolgung dieses Ziels in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts u. a. einer Person, die die Ausschlagung einer Erbschaft erklärt, eine zusätzliche Zuständigkeit für die Entgegennahme einer solchen Erklärung neben den in den Art. 4 bis 11 vorgesehenen geschaffen.

40      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene gerichtliche Zuständigkeit von begrenzter Tragweite ist und sich infolgedessen nicht auf einen Fall erstrecken kann, in dem das Gericht zur Herbeiführung bestimmter durch das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorgesehener Rechtswirkungen der von diesem Artikel erfassten Erklärungen Maßnahmen ergreifen muss, die wie der Erlass einer Entscheidung oder die Einleitung eines anderen Verfahrens als des Nachlassverfahrens über die bloße Entgegennahme einer Erklärung hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C‑617/20, EU:C:2022:426, Rn. 44).

41      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, die eine Bestätigung erlangen möchte, dass das Versäumnis, fristgerecht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben, für sie keine Rechtswirkungen entfaltet, nicht für die Erteilung einer solchen Bestätigung zuständig sind.

 Kosten

42      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

ist dahin auszulegen, dass

die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, die eine Bestätigung erlangen möchte, dass das Versäumnis, fristgerecht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben, für sie keine Rechtswirkungen entfaltet, nicht für die Erteilung einer solchen Bestätigung zuständig sind.

Unterschriften




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