C-556/21 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en appel)

C-556/21 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en appel)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2023:272

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

30. März 2023 (*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 27 – Rechtsbehelf gegen eine gegenüber einem Asylbewerber ergangene Überstellungsentscheidung – Art. 29 – Überstellungsfrist – Aussetzung dieser Frist im Berufungsverfahren – Von der Verwaltung beantragte einstweilige Anordnung“

In der Rechtssache C‑556/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 1. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2021, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

gegen

E. N.,

S. S.,

J. Y.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), des Richters A. Kumin und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von E. N., vertreten durch M. J. A. Rinkes, Advocaat,

–        von S. S., vertreten durch M. H. R. de Boer, Advocaat,

–        von J. Y., vertreten durch D. P. J. Cain, Advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, M. H. S. Gijzen und P. Huurnink als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2022

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

2        Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssecretaris) und den Drittstaatsangehörigen E. N., S. S. und J. Y. wegen der Entscheidungen des Staatssecretaris, ihre Anträge auf internationalen Schutz ohne Prüfung abzulehnen und ihre Überstellung in andere Mitgliedstaaten anzuordnen.

 Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin‑III-Verordnung heißt es:

„(4)      Entsprechend den Schlussfolgerungen [des Europäischen Rates auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in] Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)      Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“

4        Kapitel VI („Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren“) der Verordnung enthält in seinem Abschnitt IV („Verfahrensgarantien“) u. a. Art. 27 („Rechtsmittel“), der in seinen Abs. 1, 3 und 4 bestimmt:

„(1)      Der Antragsteller … hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(3)      Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:

a)      dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b)      dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c)      die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

(4)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.“

5        In Kapitel VI Abschnitt VI („Überstellung“) von Kapitel VI der Verordnung sieht Art. 29 („Modalitäten und Fristen“) in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Die Überstellung des Antragstellers … aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(2)      Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefrage

6        Am 12. Juli und 7. Oktober 2019 bzw. 22. November 2020 beantragten die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren in den Niederlanden internationalen Schutz. Der Staatssecretaris ersuchte die Behörden anderer Mitgliedstaaten um Aufnahme oder Wiederaufnahme der Berufungsbeklagten. Am 27. Oktober und 20. November 2019 bzw. 19. Januar 2021 nahmen diese Behörden die Gesuche ausdrücklich oder stillschweigend an.

7        Am 9. Januar und 8. Februar 2020 bzw. 16. Februar 2021 beschloss der Staatssecretaris, die Anträge der Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren auf internationalen Schutz ohne Prüfung abzulehnen und die Berufungsbeklagten in die Mitgliedstaaten, die seine Gesuche angenommen hatten, zu überstellen.

8        Die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren erhoben gegen diese Entscheidungen Klagen auf Nichtigerklärung bei den erstinstanzlichen Gerichten.

9        Am 25. Februar und 16. September 2020 bzw. 1. April 2021 erklärten die erstinstanzlichen Gerichte diese Entscheidungen für nichtig. Die erstinstanzlichen Gerichte wiesen den Staatssecretaris außerdem an, über die Anträge der Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren auf internationalen Schutz neu zu entscheiden.

10      Der Staatssecretaris legte gegen die Urteile dieser Gerichte beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, Berufungen ein. Er verband diese Berufungen mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Inhalts, dass er vor der Entscheidung über die Berufungen keine neue Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz treffen muss und dass die Überstellungsfrist ausgesetzt wird. Das vorlegende Gericht gab diesen Anträgen am 3. März und 18. September 2020 bzw. 8. April 2021 statt.

11      Das vorlegende Gericht ist sich jedoch nicht sicher, ob die Art. 27 und 29 der Dublin‑III-Verordnung dem entgegenstehen, dass einem Antrag auf Erlass einer auf Aussetzung der Überstellungsfrist gerichteten einstweiligen Anordnung stattgegeben wird, den die Verwaltung ergänzend zu ihrer Berufung gegen eine gerichtliche Entscheidung gestellt hat, mit der eine Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde. Sei dies der Fall, so habe das Gericht festzustellen, dass diese Frist abgelaufen sei und dass daher das Königreich der Niederlande für die Prüfung der Anträge der Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren auf internationalen Schutz zuständig geworden sei.

12      Eine solche Lösung könne durch den Umstand, dass Art. 27 Abs. 3 der Verordnung nur einstweilige Anordnungen auf Antrag der betroffenen Person vorsehe, und das Ziel einer schnellen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gerechtfertigt werden.

13      Gleichwohl scheine die Verordnung nicht zu verbieten, dass die betroffene Person beim Berufungsgericht beantrage, die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen. Sonst bestehe nämlich die Gefahr, dass diese Person in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werde und bei Begründetheit der Berufung in die Niederlande zurückgeholt werden müsse.

14      Denkbar sei daher, dass der Staatssecretaris auch im Berufungsverfahren die Aussetzung der Überstellungsfrist beantragen könne. Eine gegenteilige Lösung nähme dem Staatssecretaris faktisch jede Möglichkeit, Berufung einzulegen, da die Überstellungsfrist nicht immer ausreiche, um dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung über die Berufung zu ermöglichen.

15      Der Raad van State (Staatsrat) hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 der Dublin‑III‑Verordnung dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass, wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats für Rechtssachen wie die vorliegende einen zweiten Rechtszug vorsieht, der Berufungsrichter bei der Prüfung der Rechtssache auf Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes trifft, die die Aussetzung der Überstellungsfrist bewirkt?

 Zur Vorlagefrage

16      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Gericht, das mit einem zweitinstanzlichen Rechtsbehelf gegen ein Urteil befasst ist, mit dem eine Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, auf Antrag der zuständigen Behörden eine einstweilige Anordnung erlassen kann, die ihnen erlaubt, bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfs keine neue Entscheidung zu treffen, und die zum Gegenstand oder zur Folge hat, dass die Überstellungsfrist bis zu diesem Abschluss ausgesetzt wird.

17      Nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung erfolgt die Überstellung der betroffenen Person in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat.

18      Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so ist nach Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

19      Insoweit geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 40 und 60).

20      Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III‑Verordnung verlangt daher von den Mitgliedstaaten, den betroffenen Personen die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu bieten, der zur Aussetzung der Durchführung der gegen sie ergangenen Überstellungsentscheidung führen kann (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 41).

21      Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten entweder – erstens – vorzusehen, dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der die Entscheidung getroffen hat, oder – zweitens, dass die Überstellung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung für eine angemessene Frist, innerhalb deren ein Gericht feststellt, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gewährt wird, automatisch ausgesetzt wird, oder aber – drittens –, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung einzureichen (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 42).

22      Im Übrigen ergänzt Art. 27 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung diese Vorschrift, indem er die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorzusehen, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen beschließen können, die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen, wenn sich deren Aussetzung weder kraft Gesetzes noch aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt und die im Zusammenhang mit der Durchführung gegebenen Umstände erkennen lassen, dass der betroffenen Person, um ihr einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, zu gestatten ist, sich bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung weiterhin im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, der diese Entscheidung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 54 und 61).

23      Sollte die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin‑III-Verordnung erfolgen, so ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49).

24      Somit geht aus Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung und insbesondere aus der Verwendung des Ausdrucks „endgültige Entscheidung“ hervor, dass die Überstellungsfrist nach dem Willen des Unionsgesetzgebers erst ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem die Entscheidung über einen Rechtsbehelf endgültig wird, d. h. nach Ausschöpfung aller in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfe, sofern die Durchführung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung ausgesetzt war.

25      Allerdings ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber nicht präzisiert hat, nach welchen Verfahrensmodalitäten diese Regelung anzuwenden ist, wenn ein zweitinstanzlicher Rechtsbehelf eingelegt wird und insbesondere, wenn die Anwendung dieser Regelung den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das mit diesem Rechtsbehelf befasste Gericht zur Folge haben kann.

26      Zunächst betrifft Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung bereits nach seinem Wortlaut Verfahren „[z]um Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung“. Folglich sind die Verweise auf „Rechtsbehelf“ und „Überprüfung“ dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf die in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung genannten Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen und Überprüfungen solcher Entscheidungen beziehen. Nach letzterer Vorschrift müssen diese Rechtsbehelfe und Überprüfungen dem Adressaten einer Überstellungsentscheidung zur Verfügung gestellt werden; die zuständigen Behörden haben im Übrigen kein Interesse daran, ihre eigenen Entscheidungen anzugreifen.

27      Folglich ist Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass durch ihn allein die einstweiligen Anordnungen geregelt werden sollen, die sich kraft Gesetzes oder auf Antrag der betroffenen Person aus der Einlegung eines erstinstanzlichen Rechtsbehelfs gegen eine solche Entscheidung oder der Stellung eines erstinstanzlichen Antrags auf Überprüfung derselben ergeben können. Dagegen sollen durch diese Bestimmung nicht die einstweiligen Anordnungen geregelt werden, die möglicherweise im Rahmen eines von den zuständigen Behörden eingelegten zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs erlassen werden können.

28      Weiter geht zwar aus Art. 27 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung hervor, dass die Unterbrechung oder Aussetzung der Überstellungsfrist in bestimmten Fällen von den zuständigen Behörden ausgehen kann. Doch stellt diese Vorschrift, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Ergänzung zu Art. 27 Abs. 3 der Verordnung dar, der die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bezweckt.

29      Daraus folgt, dass Art. 27 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren, in der die Überstellungsentscheidung in erster Instanz für nichtig erklärt wurde, nicht anwendbar ist. In einer solchen Situation besteht nämlich im Rahmen eines von den zuständigen Behörden eingelegten zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs keine Überstellungsentscheidung mehr, deren Durchführung ausgesetzt werden könnte.

30      Schließlich ist – da die Dublin‑III-Verordnung allgemein weder eine Regelung in Bezug auf die Möglichkeit der Einlegung einer Berufung gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung enthält noch ausdrücklich eine etwaige Berufung regelt – davon auszugehen, dass der Schutz, den Art. 27 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 18 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt ist und nicht die Einführung mehrerer Rechtszüge verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 33).

31      Aufgrund dessen und in Ermangelung einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, über die etwaige Einführung eines zweiten Rechtszugs zur Anfechtung eines Urteils über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls die Verfahrensmodalitäten für diesen zweiten Rechtszug einschließlich des etwaigen Erlasses einstweiliger Anordnungen zu regeln, wobei diese Modalitäten jedoch, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 34 und 35, sowie vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42).

32      Da in diesem Rahmen aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die nationale Regelung, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, in der niederländischen Rechtsordnung auf alle verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren anwendbar ist, kann diese Regelung vorsehen, dass das mit einem solchen zweitinstanzlichen Rechtsbehelf befasste Gericht auf Antrag der zuständigen Behörden einstweilige Anordnungen erlassen kann. Dagegen darf diese Regelung nicht von Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung abweichen, indem sie vorsieht, dass solche Anordnungen über die in dieser Bestimmung genannten Fälle hinaus zur Folge haben, dass der Lauf der Überstellungsfrist aufgeschoben und damit deren Ablauf verzögert wird.

33      Wie aus den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, dass die Überstellungsfrist nur dann ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung laufen kann, wenn die Durchführung dieser Entscheidung während der Prüfung des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs nach Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Verordnung ausgesetzt war.

34      Daher kann eine einstweilige Anordnung, die die Aussetzung der Überstellungsfrist bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs zur Folge hat, nur dann erlassen werden, wenn die Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß den letztgenannten Bestimmungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs ausgesetzt war.

35      In einer solchen Situation kann zum einen die Verlängerung der Aufschiebung des Laufs der Überstellungsfrist bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs die Waffengleichheit und die Effektivität der Rechtsbehelfsverfahren sicherstellen, indem sie gewährleistet, dass diese Frist nicht abläuft, während die Durchführung der Überstellungsentscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung unmöglich wurde.

36      Zum anderen kann durch die Entscheidung, die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung auf den Lauf der Überstellungsfrist im Rahmen eines zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs vom Erlass einer einstweiligen Anordnung abhängig zu machen, vermieden werden, dass die Einlegung eines zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs gegen ein Urteil, mit dem eine Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wird, systematisch – selbst wenn dieser Rechtsbehelf keine vernünftige Aussicht auf Erfolg zu haben scheint – zu einer Aufschiebung des Fristenlaufs führt, die die Prüfung des Antrags der betroffenen Person auf internationalen Schutz verzögern kann.

37      Durch eine solche Regelung wird somit die Verwirklichung der mit der Dublin‑III-Verordnung verfolgten Ziele gefördert, die – wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung ergibt – darin bestehen, eine auf objektiven und sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Personen gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel einzuführen, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen und so den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58, und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 56).

38      So stärkt diese Regelung die Anwendung der zwingenden Fristen, mit denen der Unionsgesetzgeber die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren versehen hat. Diese Fristen tragen entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden, und sie zeugen von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung nicht zu gefährden, wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C‑47/17 und C‑48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70).

39      Wurde dagegen, wie dies vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen in den Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs ausgesetzt, so würde die Möglichkeit, im Rahmen eines zweitinstanzlichen Rechtsbehelfs eine einstweilige Anordnung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zu beantragen, den zuständigen Behörden – die es weder für angebracht hielten, von ihrer Befugnis aus Art. 27 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung Gebrauch zu machen, um den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Personen sicherzustellen, noch die Überstellungsentscheidung im Laufe der Prüfung des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs durchgeführt haben – faktisch erlauben, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Frist aufzuschieben, damit zu vermeiden, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge dieser Personen gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, und so das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes unter Verstoß gegen die in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der Verordnung unangemessen zu verzögern.

40      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, wonach ein nationales Gericht, das mit einem zweitinstanzlichen Rechtsbehelf gegen ein Urteil befasst ist, mit dem eine Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, auf Antrag der zuständigen Behörden eine einstweilige Anordnung erlassen kann, die ihnen erlaubt, bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfs keine neue Entscheidung zu treffen, und zum Gegenstand oder zur Folge hat, dass die Überstellungsfrist bis zu diesem Abschluss ausgesetzt wird, nicht entgegensteht, sofern eine solche Anordnung nur erlassen werden kann, wenn die Durchführung der Überstellungsentscheidung während der Prüfung des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs nach Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung ausgesetzt war.

 Kosten

41      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, wonach ein nationales Gericht, das mit einem zweitinstanzlichen Rechtsbehelf gegen ein Urteil befasst ist, mit dem eine Überstellungsentscheidung für nichtig erklärt wurde, auf Antrag der zuständigen Behörden eine einstweilige Anordnung erlassen kann, die ihnen erlaubt, bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfs keine neue Entscheidung zu treffen, und zum Gegenstand oder zur Folge hat, dass die Überstellungsfrist bis zu diesem Abschluss ausgesetzt wird, nicht entgegensteht, sofern eine solche Anordnung nur erlassen werden kann, wenn die Durchführung der Überstellungsentscheidung während der Prüfung des erstinstanzlichen Rechtsbehelfs nach Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung ausgesetzt war.

Unterschriften



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