Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
24. Oktober 2024(* )
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Öffentliche Bauaufträge – Art. 42 Abs. 3 Buchst. b – Technische Spezifikationen – Zusatz ‚oder gleichwertig‘ – Bezugnahme auf technische Normen – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – Richtlinie 2014/35/EU “
In der Rechtssache C‑513/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Аdministrativen sad Pleven (Verwaltungsgericht Pleven, Bulgarien) mit Entscheidung vom 28. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2023, in dem Verfahren
Obshtina Pleven
gegen
Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Neunten Kammer, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Obshtina Pleven, vertreten durch M. Manolova-Naydenova, Advokat,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Spina, G. Wils und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 (ABl. 2019, L 279, S. 25) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24) in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 dieser Richtlinie.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Obshtina Pleven (Gemeinde Pleven, Bulgarien) und dem Rakovoditel na Upravliavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020 (Leiter der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014–2020, Bulgarien) über eine Entscheidung, mit der dieser wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge gegenüber der Gemeinde eine Berichtigung der förderfähigen Ausgaben zur Finanzierung eines Projekts aus diesem Operationellen Programm für eine nachhaltige städtische Umgebung vornahm.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 98/34/EG
3 Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37), die nicht mehr in Kraft war, als sich der Sachverhalt des Ausgansverfahrens ereignete, ist im Hinblick auf die anwendbare Unionsregelung von Bedeutung. Anhang I („Europäische Normungsgremien“) dieser Richtlinie enthielt die folgende Liste:
„CEN
Europäisches Komitee für Normung
CENELEC
Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung
ETSI
Europäisches Institut für Telekommunikationsstandard“.
4 Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie sah vor, dass die Kommission die europäischen Normungsgremien ersuchen kann, innerhalb einer bestimmten Frist eine europäische Norm zu erarbeiten.
Verordnung (EU) Nr. 305/2011
5 In Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011, L 88, S. 5) heißt es:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
11. ‚harmonisierte Norm‘ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie angenommen wurde;
…“
6 Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 305/2011 bestimmt:
„Die Kommission prüft, ob die von den europäischen Normungsgremien erstellten harmonisierten Normen mit den dazugehörigen Mandaten übereinstimmen.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, die den jeweiligen Mandaten entsprechen.
Für jede harmonisierte Norm wird in dem Verzeichnis Folgendes angegeben:
a) gegebenenfalls Fundstellen ersetzter harmonisierter technischer Spezifikationen;
b) Beginn der Koexistenzperiode;
c) Ende der Koexistenzperiode.
Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.
Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Die nationalen Normungsgremien sind verpflichtet, die harmonisierten Normen im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG umzusetzen.
Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 [über vereinfachte Verfahren] ist die harmonisierte Norm ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt.
Am Ende der Koexistenzperiode werden entgegenstehende nationale Normen aufgehoben, und die Mitgliedstaaten setzen alle entgegenstehenden nationalen Bestimmungen außer Kraft.“
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
7 In Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 316, S. 12) heißt es:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
1. ‚Norm‘ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a) ‚internationale Norm‘: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
b) ‚europäische Norm‘: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
c) ‚harmonisierte Norm‘: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;
d) ‚nationale Norm‘: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
…“
Richtlinie 2014/24
8 Der 74. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 lautet:
„Die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden.
Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gewöhnlich angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Funktions- und Leistungsanforderungen sind auch ein geeignetes Mittel, um im öffentlichen Auftragswesen Innovationen zu fördern, und sollten möglichst breite Verwendung finden. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, so sollten Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Es sollte Sache des Wirtschaftsteilnehmers sein, den Nachweis für die Gleichwertigkeit mit dem geforderten Gütezeichen zu erbringen.
Zum Nachweis der Gleichwertigkeit sollte von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden können, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde. Es sollten jedoch auch andere geeignete Nachweise, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen, sofern er auf diesem Weg nachweist, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung genannten Anforderungen und Kriterien erfüllen.“
9 Art. 4 der Richtlinie 2014/24 sieht vor:
„Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
a) 5 350 000 [Euro] bei öffentlichen Bauaufträgen
…“
10 Art. 42 der Richtlinie 2014/24 bestimmt:
„…
(2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(3) Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften – soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind – sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:
…
b) unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und – in dieser Rangfolge – nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder – falls solche Normen und Spezifikationen fehlen – unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen, wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘ zu versehen ist;
…
(5) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten technischen Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen technischen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 44 genannten – nachweist, dass die vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
…“
11 In Art. 44 der Richtlinie 2014/24 heißt es:
„(1) Die öffentlichen Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen beizubringen.
In Fällen, in denen die öffentlichen Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch Zertifikate gleichwertiger anderer Konformitätsbewertungsstellen.
…
(2) Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren auch andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung, die gemäß … den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beizubringen sind. …“
12 Anhang VII der Richtlinie 2014/24 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
…
2. ‚Norm‘ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a) internationale Norm : Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
b) europäische Norm : Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
c) nationale Norm : Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
…“
Richtlinie 2014/35/EU
13 In Art. 2 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. 2014, L 96, S. 357) heißt es:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
…
9. ‚harmonisierte Norm‘: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [Nr. 1025/2012];
…“
Bulgarisches Recht
14 Nach Art. 48 Abs. 2 des Zakon za obshtestvenite porachki (Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge, DV Nr. 13 vom 16. Februar 2016) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge) ist jede Bezugnahme auf eine Norm, eine Spezifikation, eine technische Bewertung oder eine technische Zulassung mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Am 10. Juli 2020 schloss die Gemeinde Pleven einen Verwaltungsvertrag mit dem Ministerstvo na regionalnoto razvitie i blagoustroystvoto (Ministerium für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten), um im Rahmen des Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020 (Operationelles Programm „Regionen im Wachstum“ 2014–2020) einen Zuschuss zur Finanzierung eines Projekts zu erhalten, das zu einer nachhaltigen städtischen Umgebung beiträgt.
16 In diesem Rahmen führte sie ein Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe mit der Bezeichnung „Durchführung von Bauarbeiten zur Renovierung von linearen Objekten in städtischer Umgebung in Pleven, bestehend aus drei Losen“, durch. Die technischen Spezifikationen für das Los Nr. 1 verwiesen auf die Normen BDS 624:87 (Bordsteine aus Beton), BDS EN 1340:2005 (Betonbordsteine für Bodenbelag. Anforderungen und Prüfverfahren) und EN 60332-1-2 (Prüfungen an Kabeln, isolierten Leitungen und Glasfaserkabeln im Brandfall – Teil 1-2: Prüfung der vertikalen Flammenausbreitung an einer Ader, einer isolierten Leitung oder einem Kabel – Prüfverfahren mit 1 kW-Flamme mit Gas-/Luftgemisch). Diese technischen Spezifikationen enthielten nicht den Zusatz „oder gleichwertig“.
17 Am 19. Februar 2021 wurde für jedes der Lose des öffentlichen Auftrags ein Auftragnehmer bestimmt. Am 23. März 2021 wurde ein Vertrag mit dem Auftragnehmer für das Los Nr. 1 mit einem Wert von 1 449 180,17 bulgarischen Leva (BGN) (ca. 740 000 Euro) ohne Mehrwertsteuer geschlossen.
18 Mit Entscheidung vom 20. März 2023 nahm der Leiter der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014–2020 eine finanzielle Berichtigung der durch den bulgarischen Staat förderfähigen Ausgaben in Höhe von 25 % des Auftragswerts vor. Diese finanzielle Berichtigung wurde insbesondere mit der Begründung vorgenommen, dass die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht entsprochen habe, der Art. 42 der Richtlinie 2014/24 umsetze und u. a. vorsehe, dass jede technische Spezifikation eines öffentlichen Auftrags, die auf eine Norm Bezug nehme, mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen sei. Durch das Weglassen dieses Zusatzes habe die Gemeinde Pleven in ungerechtfertigter Weise für alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Verfahren beschränkt, was finanzielle Auswirkungen nach sich ziehe, da dies einen Schaden für den Haushalt der Europäischen Union bewirken könne.
19 Die Gemeinde Pleven erhob beim Administrativen Sad Pleven (Verwaltungsgericht Pleven, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Sie macht geltend, das Weglassen des Zusatzes „oder gleichwertig“ habe nicht dazu geführt, dass potenzielle Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren abgeschreckt worden seien. Tatsächlich hätten Bauprodukte den in der Verordnung Nr. 305/2011 festgelegten grundlegenden Anforderungen zu entsprechen. Die Normen BDS EN 1340:2005 und EN 60332-1-2 stellten aber „harmonisierte Normen“ im Sinne dieser Verordnung dar. Folglich gebe es keine Normen, die diesen gleichwertig seien, und jede andere Norm verstieße gegen die anwendbare Regelung.
20 Nach den Ausführungen in einem dem vorlegenden Gericht im Jahr 2005 vorgelegten Schreiben des Balgarski institut po standartizatsia (Bulgarisches Institut für Normung) habe die zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens geltende bulgarische Norm BDS EN 1340:2005 die bulgarische Norm BDS 624:1987 ersetzt. Was die Norm BDS EN 60332-1-2:2006 angehe, handele es sich dabei um die bulgarische Norm zur Einführung der mit der internationalen Norm IEC 60332-1-2:2004 identischen europäischen Norm. Das Konzept der Gleichwertigkeit habe im Bereich der internationalen, europäischen oder nationalen Normung keinen Sinn, deren Grundgedanke gerade darin bestehe, für jedes Objekt eine einzige Norm festzulegen.
21 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der in Rede stehende öffentliche Auftrag aus dem Haushalt der Union finanziert werde, merkt das vorlegende Gericht an, dass es sich bei einer „Norm“ gemäß Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2014/24 um eine technische Spezifikation handele, deren Einhaltung nicht zwingend sei.
22 Die in dem bei ihm anhängigen Verfahren in Rede stehenden Normen stellten jedoch harmonisierte Normen im Sinne der Verordnung Nr. 305/2011 dar. Im Licht von Rn. 40 des Urteils vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C‑613/14, EU:C:2016:821), sowie der Rn. 65 und 66 des Urteils vom 17. Dezember 2020, Deutschland/Kommission (C‑475/19 P und C‑688/19 P, EU:C:2020:1036), könnten solche Normen als verbindlich angesehen werden.
23 Auf dieser Grundlage fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Normen in den Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 fallen und ob ein öffentlicher Auftraggeber berechtigt bzw. verpflichtet ist, eine gleichwertige Norm zu verlangen.
24 Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Pleven (Verwaltungsgericht Pleven, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 42 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung und Rechtsprechung zulässig ist, wonach der öffentliche Auftraggeber stets verpflichtet ist, in der Auftragsbekanntmachung jede Bezugnahme auf eine einzuhaltende Norm mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen, und zwar auch dann, wenn eine harmonisierte Norm einzuhalten ist, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 305/2011 bzw. aufgrund der aufgehobenen Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12) erstellt wurde?
Zur Vorlagefrage
25 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die von öffentlichen Auftraggebern in allen Fällen, in denen die in den Auftragsunterlagen dargelegten technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen formuliert sind, mit denen europäische Normen, einschließlich der unter die Verordnung Nr. 305/2011 fallenden harmonisierten Normen, umgesetzt werden, den Zusatz „oder gleichwertig“ verlangt.
26 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich anhand des Vorabentscheidungsersuchens nicht feststellen lässt, ob der geschätzte Wert des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags den in Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 festgelegten Schwellenwert von 5 350 000 Euro für öffentliche Bauaufträge nicht unterschreitet und folglich in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
27 In jedem Fall besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, unmittelbar und unbedingt nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Rechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden. Dadurch lassen sich nämlich künftige Auslegungsunterschiede vermeiden und es wird gewährleistet, dass diese Sachverhalte und die Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen, gleichbehandelt werden (Urteil vom 7. Dezember 2023, Obshtina Razgrad, C‑441/22 und C‑443/22, EU:C:2023:970, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge, mit dem die Richtlinie 2014/24 in bulgarisches Recht umgesetzt wurde, allgemein – unabhängig vom Wert der betreffenden Aufträge – für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die durch europäische Fonds bezuschusst werden (Urteil vom 7. Dezember 2023, Obshtina Razgrad, C‑441/22 und C‑443/22, EU:C:2023:970, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentliche Auftrag aus dem Haushalt der Union finanziert wird und dass das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 derart in bulgarisches Recht umsetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Regeln auf diesen Auftrag anwendbar sind.
30 Unter diesen Umständen hindert die Tatsache, dass der geschätzte Wert des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags aus diesem Ersuchen nicht hervorgeht, den Gerichtshof nicht daran, die Vorlagefrage zu beantworten.
31 Nach diesen einleitenden Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 bestimmt, dass die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf u. a. – in dieser Rangfolge – nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, internationale Normen oder nationale Normen zu formulieren sind. Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass „jede Bezugnahme“ mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist.
32 Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass der Zusatz „oder gleichwertig“ immer dann hinzuzufügen ist, wenn technische Spezifikationen unter Bezugnahme auf Normen, einschließlich nationaler Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, formuliert sind. In dieser Bestimmung ist keine Ausnahme für harmonisierte Normen im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung Nr. 305/2011 vorgesehen.
33 Ein solches Erfordernis steht im Übrigen im Einklang mit Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2014/24, in der der Begriff „Norm“ als technische Spezifikation definiert wird, die von einer anerkannten internationalen, europäischen oder nationalen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
34 Daher kann an einer nationalen Regelung nicht beanstandet werden, dass sie von öffentlichen Auftraggebern in allen Fällen, in denen technische Spezifikationen unter Bezugnahme auf Normen formuliert sind, den Zusatz „oder gleichwertig“ verlangt.
35 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass nach Art. 42 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 in Fällen, in denen die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den gemäß Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie unter Bezugnahme auf Normen formulierten technischen Spezifikationen entsprechen, der Bieter in seinem Angebot nachweisen kann, dass die vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen dieser technischen Spezifikationen gleichermaßen entsprechen.
36 Die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils enthaltene Beurteilung wird auch durch das in ihrem 74. Erwägungsgrund genannte Ziel der Richtlinie 2014/24 bestätigt, wonach es die von öffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen erlauben müssen, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen, und sich insbesondere die Diversität der technischen Lösungen auf dem Markt widerspiegeln sollte.
37 Nach alledem ist es in der vorliegenden Rechtssache unerheblich, dass die vom vorlegenden Gericht angeführte, durch die Norm BDS EN 1340:2005 umgesetzte Norm EN 1340:2003 in dem in der letzten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 305/2011 (ABl. 2018, C 92, S. 139) enthaltenen Verzeichnis der harmonisierten Normen aufgeführt wird, ohne später ersetzt oder für veraltet erklärt worden zu sein. Ebenso ist unerheblich, dass die Norm EN 60332-1-2:2004 zu dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt in dem durch eine Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis enthalten war (ABl. 2018, C 326, S. 4).
38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die von öffentlichen Auftraggebern in allen Fällen, in denen die in den Auftragsunterlagen dargelegten technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen formuliert sind, mit denen europäische Normen, einschließlich der unter die Verordnung Nr. 305/2011 fallenden harmonisierten Normen, umgesetzt werden, den Zusatz „oder gleichwertig“ verlangt.
Kosten
39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die von öffentlichen Auftraggebern in allen Fällen, in denen die in den Auftragsunterlagen dargelegten technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen formuliert sind, mit denen europäische Normen, einschließlich der unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates fallenden harmonisierten Normen, umgesetzt werden, den Zusatz „oder gleichwertig“ verlangt.
Unterschriften