C-4/24 P – BNP Paribas Public Sector/ SRB

C-4/24 P – BNP Paribas Public Sector/ SRB

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:159

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 6. März 2025(1)

Rechtssache C4/24 P

BNP Paribas Public Sector SA

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

„ Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Als Sicherheit für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen gezahlte Beträge – Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), die Rückerstattung der gezahlten Beträge zu verweigern “

I.      Einleitung

1.        Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein Rechtsmittel der Gesellschaft BNP Paribas Public Sector SA, der Klägerin und Rechtsmittelführerin in dieser Rechtssache, mit dem beantragt wird, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2023, BNP Paribas Public Sector/SRB (T‑688/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:675), aufzuheben.

2.        Mit diesem Urteil wies das Gericht die auf Art. 272 und Art. 340 Abs. 1 AEUV gestützte Klage der Rechtsmittelführerin ab, die im Wesentlichen auf die Rückgabe von Sicherheiten seitens des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) gerichtet war, die im Zusammenhang mit unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gewährt worden waren, die die Rechtsmittelführerin zwischen 2016 und 2021 gemäß den Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014(2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81(3) eingegangen war. Die Rechtsmittelführerin beantragte ferner auf der Grundlage von Art. 340 Abs. 2 AEUV die Feststellung, dass die Weigerung, ihr diese Sicherheiten sowohl in Bezug auf die unten genannten Verpflichtungen als auch in Bezug auf die Verpflichtung, die sie selbst zuvor im Jahr 2015 eingegangen sei, zurückzugeben, eine ungerechtfertigte Bereicherung darstelle, die im Wege des Schadensersatzes auszugleichen sei.

3.        Das Gericht entschied insbesondere, dass weder die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen, konkret die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 7 der Durchführungsverordnung 2015/81, noch die Klauseln des zwischen der Rechtsmittelführerin und dem SRB geschlossenen Vertrags dem Standpunkt widersprächen, den der SRB in seinem Schreiben an die Rechtsmittelführerin nach der Aufforderung zur Rückgabe der betreffenden Sicherheiten zum Ausdruck gebracht habe. Nach Ansicht des SRB kann eine solche Rückgabe erst nach der Zahlung eines Betrags erfolgen, der dem Beitrag entspricht, den die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ersetzen. Ebenso stellte das Gericht entgegen der von der Rechtsmittelführerin vertretenen Auffassung fest, dass die Entscheidung des SRB keine ungerechtfertigte Bereicherung seinerseits darstelle.

4.        Das vorliegende Rechtsmittel bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, Bestimmungen auszulegen, die im Rahmen der Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat als Reaktion auf die Finanzkrise des Jahres 2008 erlassen wurden und mit denen die Stabilität und Sicherheit der Bankentätigkeit in der Europäischen Union gewährleistet werden soll, von besonderer Bedeutung sind. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin, die von der Französischen Republik und dem Französischen Bankenverband unterstützt wird, hätte das Gericht angesichts des klaren Wortlauts der anwendbaren Bestimmungen – darunter Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 – der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmungen den Vorzug vor ihrer systematischen und teleologischen Auslegung geben müssen. Der Gerichtshof wird daher die Bedeutung ermitteln müssen, die diesen Bestimmungen beizumessen ist, indem er den korrekten hermeneutischen Ansatz bei ihrer Auslegung erläutert.

II.    Sachverhalt und Verfahren

A.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

5.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde vom Gericht in den Rn. 2 bis 15 des angefochtenen Urteils dargelegt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

6.        Die Rechtsmittelführerin war bis zum 24. März 2021, an dem ihr die Europäische Zentralbank (EZB) antragsgemäß die Zulassung entzog, ein zugelassenes französisches Kreditinstitut.

7.        Vor der Einführung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) durch die Verordnung Nr. 806/2014 entrichtete die Rechtsmittelführerin für das Jahr 2015 einen Teil ihrer im Voraus erhobenen Beiträge in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung (im Folgenden: IPC 2015), die sie gegenüber dem SRB, der Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (Aufsichts- und Abwicklungsbehörde, Frankreich, ACPR) und dem Fonds de garantie des dépôts et de résolution (französischer Einlagensicherungs- und Abwicklungsfonds, FGDR) einging.

8.        Für die Beitragszeiträume von 2016 bis 2021 entrichtete die Rechtsmittelführerin zumindest einen Teil ihrer im Voraus erhobenen Beiträge in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung. Zu diesem Zweck ging sie gegenüber dem SRB für jeden dieser Beitragszeiträume Verpflichtungen (im Folgenden: IPC 2016‑2021) ein.

9.        Mit E‑Mail vom 1. April 2021 setzte die Rechtsmittelführerin den SRB davon in Kenntnis, dass ihr die EZB auf ihren Antrag hin die Zulassung entzogen habe. Die Rechtsmittelführerin ersuchte daher den SRB um Informationen über die zu unternehmenden Schritte, um die Rückgabe der Sicherheiten für die von ihr eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen zu erreichen.

10.      Mit Schreiben vom 14. April 2021 wies der SRB die Rechtsmittelführerin auf die zu befolgenden Formalitäten hin, um die Rückgabe der Sicherheiten zu erreichen, die die genannten Verpflichtungen abdeckten.

11.      Nach einem längeren Schriftwechsel erklärte die Rechtsmittelführerin am 29. Juli 2021 dem SRB die Aufhebung der IPC 2015 und der IPC 2016‑2021.

12.      Nach einem weiteren Schriftwechsel äußerte der SRB mit Schreiben vom 13. August 2021 gegenüber der Rechtsmittelführerin, dass er ihr die Sicherheiten für die IPC 2015 und die IPC 2016‑2021 nach dem Erhalt des Barbetrags, der dem Betrag der eingegangenen Verpflichtungen entspreche, zurückgeben werde.

13.      In diesem Schreiben wies der SRB darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin ihm gegenüber mehrere unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei. Für jede dieser Verpflichtungen gab der SRB den zugesicherten Betrag an. Nach dieser Aufzählung der Beträge führte er insbesondere aus, dass in Anbetracht von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die ordnungsgemäß erhaltenen Beiträge den Unternehmen nicht rückerstattet würden, und von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81, wonach die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) beeinträchtigen dürfe, die Aufhebung der IPC 2016‑2021 und die anschließende Rückgabe der diese Verpflichtungen abdeckenden Sicherheiten erst nach der Zahlung eines Barbetrags in Höhe des Betrags der betreffenden Verpflichtung erfolgen könne. Der SRB forderte die Rechtsmittelführerin auf, ihm einen bestimmten Betrag zu überweisen und ihn per E‑Mail davon in Kenntnis zu setzen. Nach Erhalt dieses Betrags werde er ihr die Sicherheiten abzüglich des Betrags der aufgelaufenen Negativzinsen innerhalb einer Frist von 14 Banktagen nach dem Tag des Erhalts der Aufhebungsmitteilung zurückgeben.

14.      Am 25. Oktober 2021 teilte die Rechtsmittelführerin dem SRB im Wesentlichen mit, dass sie die fragliche Überweisung nicht vornehmen werde, da sie ihrem Verständnis des anwendbaren Rechtsrahmens nach nicht verpflichtet sei, ihm einen Geldbetrag in Höhe der Gesamtsumme der mit der IPC 2015 und den IPC 2016‑2021 zugesicherten Beträge zu überweisen, um die Sicherheiten zurückzuerhalten.

B.      Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15.      Mit Klageschrift, die am 25. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin ihre Klage, die sie insbesondere auf Art. 272 und Art. 340 Abs. 1 AEUV stützte. Mit dieser Klage beantragte die Rechtsmittelführerin, festzustellen, dass der vom SRB im Schreiben vom 13. August 2021 zum Ausdruck gebrachte Standpunkt den Bestimmungen der IPC 2016-2021 widerspreche, und dementsprechend anzuordnen, der Rechtsmittelführerin die den Barsicherheiten für diese Verpflichtungen entsprechenden Beträge zu erstatten. Die Rechtsmittelführerin beantragte ferner, dass das Gericht die Erstattung aller damit verbundenen Kosten, Verzugszinsen und Nebenkosten jeglicher Art anordnen möge. Darüber hinaus stellte die Rechtsmittelführerin auf der alleinigen Grundlage von Art. 340 Abs. 2 AEUV einen entsprechenden Antrag auf Erstattung, allerdings in Form von Schadensersatz, sowohl in Bezug auf die IPC 2015 als auch auf die IPC 2016-2021.

16.      Das Gericht gab keinem der Anträge der Rechtsmittelführerin statt und wies daher die Klage in vollem Umfang ab.

17.      Erstens hob das Gericht hinsichtlich ihres auf Art. 272 und Art. 340 Abs. 1 AEUV gestützten Antrags hervor, dass sich aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe, dass die in einem am SRM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute – wie ursprünglich auch die Rechtsmittelführerin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung – für jedes Beitragsjahr den ordentlichen Beitrag an den SRF entrichten müssten(4). Das Gericht stellte ferner fest, dass gemäß Art. 69 Abs. 1 der genannten Verordnung die jährliche Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge der Kreditinstitute eingeführt worden sei, um sicherzustellen, dass die verfügbaren Mittel des SRF bis zum Ende der Aufbauphase die Zielausstattung erreichten(5). In Anbetracht dieses Ziels habe der Unionsgesetzgeber in Art. 70 Abs. 4 dieser Verordnung klargestellt, dass die „ordnungsgemäß … erhaltenen“ im Voraus erhobenen Beiträge nicht rückerstattet würden(6).

18.      Sodann stellte das Gericht fest, dass die Kreditinstitute zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht zum SRF gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Möglichkeit hätten, entweder ihre Beiträge direkt zu entrichten oder eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einzugehen(7). Für diese Verpflichtungen, die die Besonderheit aufwiesen, dass es sich um unbefristete Verträge handele, die es den Instituten ermöglichten, die Zahlung ihres Beitrags aufzuschieben, habe der Unionsgesetzgeber eine spezifische Regelung eingeführt, die in Art. 7 der Durchführungsverordnung 2015/81 enthalten sei(8).

19.      Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass es zwar zutreffe – wie die Rechtsmittelführerin vor ihm geltend gemacht hatte –, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht ausdrücklich bestimme, dass die Institute zunächst ihren Beitrag zahlen müssten, um dann ihre Sicherheit zurückzuerhalten. Die in einem am SRM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Institute müssten jedoch während der Aufbauphase einen jährlichen Beitrag an den SRF entrichten, damit dieser bis zum Ende dieses Zeitraums die Zielausstattung erreiche(9). Daraus folge, dass, wenn die Sicherheit für eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung ohne vorherigen Erhalt des Beitrags, für den diese Verpflichtung eingegangen worden sei, zurückgegeben würde, nicht nur das Institut seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gesamten für den Zeitraum, in dem es in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 gefallen sei, geschuldeten Beitrags nicht nachkommen würde, sondern auch der im Voraus erhobene Beitrag in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung nicht das Ziel erreichen würde, den SRF mit Finanzmitteln in der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Höhe auszustatten(10).

20.      Schließlich entschied das Gericht, dass der Umstand, dass ein Unternehmen während des Beitragszeitraums aufgrund des Entzugs seiner Zulassung seine Tätigkeit als Kreditinstitut einstelle, keine Auswirkung auf seine Verpflichtung habe, den gesamten für diesen Beitragszeitraum im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten(11). Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 habe somit nicht zum Ziel, es Instituten, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausschieden, zu ermöglichen, sich ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesamten geschuldeten Beitrags zu entziehen, sondern er solle sicherstellen, dass die Finanzmittel des SRF dem SRB im Fall einer Abwicklung so schnell wie möglich zur Verfügung stünden, also die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF sichern(12).

21.      Insbesondere aufgrund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass weder die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen – darunter Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 – noch die Klauseln des zwischen der Rechtsmittelführerin und dem SRB geschlossenen Vertrags dem vom SRB im Schreiben vom 13. August 2021 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt entgegenstünden, wonach er die Barsicherheiten für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen erst nach Zahlung eines Betrags in Höhe des Beitrags, für den diese Instrumente genutzt worden seien, zurückgeben könne(13). Das Gericht prüfte auch die weiteren Argumente, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung der von ihr befürworteten Auslegung vorgebracht hatte, und wies diese zurück, da sie seiner Ansicht nach nicht überzeugend waren(14).

22.      Zweitens stellte das Gericht bezüglich des auf Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützten Antrags der Rechtsmittelführerin fest, dass die Entscheidung des SRB, die Beträge in Höhe der Barsicherheiten für die von der Rechtsmittelführerin eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen einzubehalten, auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhe und daher keine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen könne, die eine Entschädigung in Form von Schadensersatz rechtfertigen würde(15).

III. Anträge der Parteien

23.      Mit ihrem Rechtsmittel, das am 10. Januar 2024 beim Gerichtshof eingelegt worden ist, beantragt die Rechtsmittelführerin, die in ihren Anträgen von der Französischen Republik und der Fédération bancaire française (Französischer Bankenverband) unterstützt wird,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        ihren im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

24.      Der SRB beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, falls erforderlich, die Begründung auszuwechseln und das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

25.      Eine mündliche Verhandlung hat am 4. Dezember 2024 stattgefunden.

IV.    Würdigung

26.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Feststellung des Gerichts in Bezug auf den im ersten Rechtszug auf der Grundlage von Art. 272 und Art. 340 Abs. 1 AEUV gestellten Antrag anfechten möchte, auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 und zweitens einen Begründungsmangel geltend macht.

A.      Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81

27.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Auslegung der im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen, darunter Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Durchführungsverordnung 2015/81, durch das Gericht. Im Wesentlichen macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht entgegen der Auslegung, die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck komme, zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass das Ausscheiden eines Kreditinstituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 dazu führen müsse, dass der SRB die Sicherheiten, die die von diesem Institut eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen abdeckten, zurückgeben müsse, ohne zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

28.      Dieser Rechtsmittelgrund ist in fünf Teile gegliedert. Die Rechtsmittelführerin rügt erstens einen Verstoß gegen die im Unionsrecht geltenden Auslegungsgrundsätze, zweitens einen Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 und den Grundsatz der Gleichbehandlung, drittens, dass die Argumentation des Gerichts in Bezug auf Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 rechtlich haltlos sei, viertens, dass Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 seines Sinngehalts und seiner praktischen Wirksamkeit beraubt worden sei, und fünftens, hilfsweise, dass der Grundsatz lex specialis generalibus derogat verletzt worden sei.

29.      Jeder dieser Teile ist in der dargelegten Reihenfolge zu prüfen.

1.      Zum ersten Teil: Verstoß gegen die für die Auslegung des Unionsrechts geltenden Grundsätze

30.      Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die in den Nrn. 17 bis 21 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Auslegung des Gerichts und macht geltend, dass das Gericht es unter Verstoß gegen die für die Auslegung des Unionsrechts geltenden Grundsätze zu Unrecht unterlassen habe, eine Analyse des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorzunehmen. Die Rechtsmittelführerin weist insbesondere darauf hin, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar und unmissverständlich sei, da er vorsehe, dass im Fall des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 die von diesem Institut eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen „aufgehoben [werden]“, ohne dass an diese Aufhebung irgendeine Bedingung geknüpft sei. Diese Bestimmung benenne außerdem die Folgen, die sich aus dieser Aufhebung ergäben, nämlich dass die Sicherheit für diese Verpflichtungen „zurückgegeben [wird]“, wiederum ohne dass an diese Rückgabe irgendeine Bedingung geknüpft sei. Da das Gericht einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 Vorrang vor dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung eingeräumt habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft.

31.      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

32.      Der Gerichtshof hat wiederholt auf die Grundsätze hingewiesen, die bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts heranzuziehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind zu diesem Zweck nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(16).

33.      Ich stelle zunächst fest, dass das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils den für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen geltenden Art. 7 der Durchführungsverordnung 2015/81 einschließlich seines Abs. 3 vollständig zitiert hat.

34.      Hiervon ausgehend hat das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Begriff „unwiderruflich“ nach allgemeinem Sprachgebrach für etwas verwendet werde, das nicht in Frage gestellt werden könne. Daraus lasse sich schließen, dass die in Art. 7 der Durchführungsverordnung 2015/81 genannten unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eine nicht in Frage zu stellende Verpflichtung zur Zahlung des Betrags, für den diese Verpflichtungen eingegangen worden seien, bedeuteten.

35.      Schließlich hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 zwar nicht ausdrücklich bestimme, dass Institute, die beschlössen, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 zu verlassen, zunächst ihren Beitrag zahlen müssten, um dann ihre Sicherheit zurückzuerhalten, diese Institute aber gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 während der Aufbauphase einen jährlichen Beitrag an den SRF entrichten müssten, damit dieser bis zum Ende dieses Zeitraums die Zielausstattung erreiche. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die von der Rechtsmittelführerin befürwortete Auslegung zurückgewiesen.

36.      Daraus folgt, dass es das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht versäumt hat, Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 nach dem Wortlaut auszulegen. Das Gericht war indessen der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den SRF mangels einer in dieser Durchführungsverordnung festgelegten ausdrücklichen Befreiungsregelung und im Licht der in ihrer Grundverordnung – d. h. der Verordnung Nr. 806/2014 – festgelegten Vorschriften in Kraft bleibe, was auch durch den üblichen Wortsinn einer Zahlungsverpflichtung bestätigt werde, die in der Durchführungsverordnung selbst wörtlich als „unwiderruflich“ bezeichnet werde.

37.      Der von der Rechtsmittelführerin erhobene Vorwurf, dass keine Auslegung des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 erfolgt sei, sollte daher zurückgewiesen werden.

38.      Was darüber hinaus die Stichhaltigkeit der Feststellung des Gerichts betrifft, so ist in Übereinstimmung mit der Rechtsmittelführerin darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass, auch wenn die Auslegung einer Bestimmung „im Licht“ des rechtlichen Kontextes, in den sie sich einfügt, zur Auflösung einer widersprüchlichen Formulierung grundsätzlich möglich ist, eine solche Auslegung nicht dazu führen kann, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen(17).

39.      Insoweit trifft es zu, dass die verschiedenen Normauslegungsmethoden, die über die wörtliche Auslegung hinausgehen, in keinem Fall zu einer Auslegung contra legem einer klaren und unmissverständlichen Bestimmung führen dürfen. Wenn die auszulegende Norm jedoch in einer Durchführungsverordnung enthalten ist, können ihre Klarheit und ihre Unmissverständlichkeit nur im Verhältnis zu dem normativen Rahmen, in den sie sich einfügt, sowie zu den Zielen dieses Rahmens, an dessen Spitze die Grundverordnung steht, bewertet werden. Dies bedeutet, dass die wörtliche Auslegung einer Norm, die in einer Durchführungsverordnung enthalten ist, so klar und unmissverständlich sie auch erscheinen mag, nicht gegen die Systematik und die Ziele der Grundverordnung verstoßen darf. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in dieser Hinsicht sehr klar, soweit sie auf der Grundlage eines bewährten hermeneutischen Prinzips, das auf die Normenhierarchie Bezug nimmt, vorsieht, dass eine Durchführungsverordnung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Grundverordnung auszulegen ist(18).

40.      Daraus folgt, dass der Auslegungsansatz des Gerichts, wie er sich aus den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht als fehlerhaft angesehen werden kann. Denn zum einen hat das Gericht den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 untersucht, darunter insbesondere die Bedeutung des Begriffs „unwiderruflich“ und das Schweigen zu Voraussetzungen, die für die Rückgabe von Sicherheiten an Kreditinstitute im Fall der Aufhebung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen sind. Zum anderen hat es seine Feststellungen in Bezug zu den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014, d. h. den Art. 69 und 70 dieser Verordnung gesetzt, um zu beurteilen, ob die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte offensichtliche Klarheit und Unmissverständlichkeit von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestätigt werden können. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Verpflichtungen, die sich aus den genannten Artikeln der Verordnung Nr. 806/2014 sowie aus den Zielen der im Voraus erhobenen  Beiträge ergäben, einer solchen Schlussfolgerung entgegenstünden(19).

41.      Nach alledem bin ich – ohne die Prüfung der folgenden Teile 2 und 3 des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorwegzunehmen, mit denen gerade in Frage gestellt wird, wie das Gericht Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit den verschiedenen Absätzen von Art. 7 der Durchführungsverordnung 2015/81 ausgelegt hat – der Ansicht, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, gegen die Grundsätze für die Auslegung des Unionsrechts verstoßen zu haben, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht.

42.      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 und den Grundsatz der Gleichbehandlung

43.      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 auszulegen sei, wie das Gericht im angefochtenen Urteil angenommen habe, diese letztgenannte Bestimmung nicht der Auslegung entgegenstehe, dass das Ausscheiden eines Instituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 dazu führen müsse, dass der SRB die Sicherheiten, die die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen abdeckten, zurückgebe, ohne zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

44.      Insoweit betont die Rechtsmittelführerin, dass Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entgegen der Auffassung des Gerichts keine „Zahlungspflicht“ für die dem SRM unterliegenden Kreditinstitute vorsehe, sondern lediglich eine „Erhebungspflicht“ zugunsten des SRF, wobei diese Erhebung entweder in Form einer Bareinzahlung oder in Form der Eingehung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung erfolgen könne. Diese Unterscheidung werde durch mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 bestätigt. Die einzige Verpflichtung zur Bareinzahlung im Hinblick auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen sei die in Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehene, die für den Fall gelte, dass der SRF an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt werde. Es handele sich um eine bedingte Verpflichtung, die nur dann entstehe, wenn die in der Durchführungsverordnung 2015/81 ausdrücklich vorgesehene Bedingung erfüllt sei. Wie bereits vorgetragen, sehe Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 für die Rückgabe von Barsicherheiten, die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen abdeckten, keine Verpflichtung vor, was bedeute, dass das Gericht die Anwendung dieser Bestimmung von nicht vorhandenen Voraussetzungen abhängig gemacht und damit gegen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen habe.

45.      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

46.      Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 „[d]ie jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute … mindestens jährlich erhoben [werden]“. Es trifft daher zu, wie die Rechtsmittelführerin feststellt, dass Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 den Begriff „erheben“ und nicht den Begriff „zahlen“ verwendet, wenn sie sich auf die im Voraus erhobenen Beiträge bezieht, denen die Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 fallen, unterliegen.

47.      Das Gericht hat seinerseits in Rn. 28 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe, dass die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute – wie ursprünglich auch die Rechtsmittelführerin – für jedes Beitragsjahr ihren jeweiligen ordentlichen Beitrag an den SRF „entrichten“ müssten. Auf dieser Grundlage hat das Gericht insbesondere in den Rn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass Institute, die eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung in Anspruch genommen hätten, weiterhin verpflichtet seien, ihren im Voraus erhobenen Barbeitrag zu zahlen, wenn sie beschlössen, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 zu verlassen. Nach Ansicht des Gerichts steht eine solche Auslegung zudem im Einklang mit dem von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 verfolgten Zweck.

48.      Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob sich die von der Rechtsmittelführerin angeführte terminologische Unterscheidung auf die gemeinsame Auslegung von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 auswirken kann und sich dadurch, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, bestätigt, dass die Aufhebung von Sicherheiten, die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen abdecken, nicht von einer vorherigen Barzahlung abhängig ist.

49.      Meiner Auffassung nach sollte der Gerichtshof im Einklang mit dem Standpunkt, den der SRB in seinen Schriftsätzen vertritt, der Argumentation der Rechtsmittelführerin nicht folgen.

50.      Denn zum einen scheint mir, dass sich die Verwendung des Begriffs „erheben“ in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und des Begriffs „zahlen“ bzw. „entrichten“ im angefochtenen Urteil auf zwei Seiten derselben Verpflichtung bezieht. Der einzige Unterschied besteht insoweit darin, dass der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 eine passive Form des Verbs „erheben“ verwendet, damit die im Voraus erhobenen Beiträge als Subjekt des Satzes im Vordergrund stehen(20). In Rn. 28 des angefochtenen Urteils hingegen verwendet das Gericht das Verb „entrichten“ in der Aktivform, um gerade die Tatsache zu betonen, dass die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute der Verpflichtung aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 unterliegen. Die semantische Unterscheidung zwischen dem Begriff „erheben“ einerseits und dem Begriff „entrichten“ andererseits ist somit meines Erachtens nicht geeignet, die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte rechtliche Auswirkung zu entfalten.

51.      Zum anderen möchte ich darauf hinweisen, dass diese Unterscheidung auch in den jeweiligen Texten der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 keine Grundlage findet. Es stimmt zwar, dass, wie die Rechtsmittelführerin feststellt, in mehreren Bestimmungen dieser beiden Verordnungen das Verb „erheben“ in seinen verschiedenen konjugierten Formen verwendet wird, um sich auf die im Voraus erhobenen Beiträge zu beziehen. Jedoch behält keine der Verordnungen die Verwendung des Begriffs „zahlen“ bzw. „entrichten“ für die Zahlung von Beiträgen in bar vor, so dass die von der Rechtsmittelführerin geschaffenen Begriffspaare „Erhebung – unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung“ und „Zahlung – Barbeitrag“ nicht übernommen werden sollten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es, wie der SRB zutreffend ausführt, im Unionsrecht Bezugnahmen auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen gibt, in denen der Begriff „zahlen“ bzw. „entrichten“ im Zusammenhang mit diesen sowie im Zusammenhang mit im Voraus erhobenen Beiträgen im Allgemeinen, nicht nur mit Barbeiträgen, verwendet wird, was zeigt, dass sowohl das Verb „erheben“ als auch das Verb „zahlen“ bzw. „entrichten“ unterschiedslos auch in Bezug auf diese Art von Instrumenten verwendet werden können(21).

52.      Daraus folgt, dass, sofern unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen im Voraus erhobene Beiträge darstellen, was die Rechtsmittelführerin nicht bestreitet, die Verwendung des Wortes „erheben“ in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 für sich genommen nicht geeignet ist, die vom Gericht vorgenommene Auslegung auszuschließen, wonach Kreditinstitute, die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen in Anspruch nehmen, verpflichtet sind, den Betrag ihrer Beiträge in bar zu entrichten, wenn sie beschließen, den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu verlassen(22).

53.      Zum Argument der Rechtsmittelführerin, das sich auf Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 stützt, genügt der Hinweis, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, wie das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. In der vorliegenden Rechtssache geht es nicht um die Folgen eines Zahlungsabrufs bei der Abwicklung eines Kreditinstituts, sondern um die Folgen, die sich aus der Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung eines Instituts, das den SRM verlässt, ergeben. Darüber hinaus kann der Umstand, dass Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 eine Zahlungsverpflichtung vorsieht, wenn der SRF an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, für sich genommen nicht bedeuten, dass eine ähnliche Verpflichtung gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht auch für andere Fälle, wie bei der Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung infolge des Ausscheidens eines Instituts aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung, als anwendbar angesehen werden kann. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es den „bedingten Charakter“ von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen „verkannt“ habe, wie die Rechtsmittelführerin behauptet.

54.      Im Übrigen ist, auch wenn die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, mit seiner Auslegung „eine ungünstigere Situation“ für Institute zu schaffen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausscheiden, insbesondere im Vergleich zu Instituten, die im Anwendungsbereich verbleiben, festzustellen, dass Letztere aufgrund der eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen zur Zahlung des diesen Verpflichtungen entsprechenden Betrags verpflichtet bleiben, sowohl im Fall eines Abwicklungsbeschlusses gemäß Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 als auch im Fall des Ausscheidens aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014. Es handelt sich somit um dieselbe Situation wie diejenige, der sich die Rechtsmittelführerin ausgesetzt sieht, und zwar zum einen aufgrund ihrer Mitgliedschaft im SRM von 2016 bis 2021, wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, und zum anderen aufgrund ihrer Entscheidung, aus diesem Mechanismus auszuscheiden. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht, sollte folglich nicht durchgreifen.

55.      Soweit die Rechtsmittelführerin schließlich die offensichtliche Klarheit und Unmissverständlichkeit des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 sowie die Tatsache geltend macht, dass in dieser Bestimmung kein Zahlungserfordernis für die Aufhebung von Sicherheiten, die eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung abdeckten, vorgesehen sei, verweise ich auf die im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes angestellten Erwägungen, wonach das Gericht keinen Fehler begangen hat, indem es eine Auslegung vorgenommen hat, nach der dieser Artikel in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 im gegenteiligen Sinn zu verstehen ist.

56.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit seiner Schlussfolgerung, dass das Ausscheiden eines Instituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 nicht dazu führen dürfe, dass der SRB die Sicherheiten, die die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen abdeckten, zurückgebe, ohne dass der diesen Verpflichtungen entsprechende Barbetrag gezahlt werde, nicht gegen Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 oder den Grundsatz der Gleichbehandlung in dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Sinne verstößt.

57.      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist meiner Auffassung nach zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Teil: Die Argumentation des Gerichts zu Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 70 Abs. 4 dieser Verordnung sei rechtlich haltlos

58.      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 zu Unrecht heranziehe, um die Zahlungspflicht von Kreditinstituten festzustellen, die aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschieden.

59.      Zum einen trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung Nr. 806/2014 die „verfügbaren Finanzmittel“ die Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, die dem SRF zur Verfügung stünden, umfassten. Daraus folge, dass die verfügbaren Finanzmittel im Sinne von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen selbst umfassten, unabhängig von jeglichem Abruf dieser Verpflichtungen und damit von jeglicher Zahlung der Barbeträge. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 könne daher nicht als Rechtsgrundlage für jegliche unbedingte Verpflichtung zur Zahlung von Barbeträgen dienen. In diesem Zusammenhang trägt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, dass das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel nicht verkannt werde, wenn Kreditinstitute, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausschieden, bei der Aufhebung ihrer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen keiner Verpflichtung zur Zahlung von Barbeträgen unterlägen.

60.      Zum anderen habe das Gericht Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 verkannt, indem es im angefochtenen Urteil die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als „ordnungsgemäß … [erhaltene]“ Beiträge im Sinne dieser Bestimmung angesehen habe. Diese Verpflichtungen seien, wie der Name schon besage, Kompromissvereinbarungen gegenüber dem SRF und in einem von dem Institut abgeschlossenen Vertrag verkörpert. Ein Vertrag könne unterzeichnet, aufgehoben oder gekündigt, aber nicht „gezahlt“ oder „erhalten“ und noch weniger „rückerstattet“ werden. Daraus folge, dass Art. 70 Abs. 4 der Verordnung 806/2014, der das Verbot der Rückerstattung „ordnungsgemäß gezahlter“ Beiträge vorschreibe, nur auf in Form von Geldbeträgen erhaltene Beiträge angewendet werden könne. Diese Lesart werde durch die Bestimmungen des zwischen der Rechtsmittelführerin und dem SRB geschlossenen Vertrags bestätigt.

61.      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

62.      Erstens erreichen nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder anderenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Abs. 1 gemäß Art. 99 Abs. 6 dieser Verordnung gilt, die verfügbaren Mittel des SRF mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.

63.      Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht auf diese Bestimmung gestützt, um insbesondere in den Rn. 29 und 37 dieses Urteils das Hauptziel zu erläutern, das mit der jährlichen Erhebung von im Voraus erhobenen Beiträgen verfolgt werde. Dieses Ziel bestehe darin, sicherzustellen, dass die verfügbaren Mittel des SRF bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums die Zielausstattung erreichten. Auf dieser Grundlage führte das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils aus, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81, wenn er so ausgelegt würde, dass es einem Institut wie der Rechtsmittelführerin gestattet wäre, den ihrer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung entsprechenden Betrag nicht in bar zu zahlen, das insbesondere in Art. 69 der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgte Ziel, die Zielausstattung zu erreichen, verkennen würde.

64.      Meiner Ansicht nach ist die Beurteilung des Gerichts zu bestätigen. Wie sich nämlich aus Rn. 41 des angefochtenen Urteils ergibt, in der diesbezüglich die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ABLV Bank/SRB(23) angeführt werden, denen ich mich anschließe, dürfen die in Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehene Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung, die durch das Ausscheiden des Instituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 bewirkt wird, und die dort vorgesehene Rückgabe der entsprechenden Sicherheit nicht zulasten des SRF erfolgen. Dies wäre aber, wie auch Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen feststellt, der Fall, wenn diese Aufhebung und diese Rückgabe bedeuten würden, dass der Beitrag, für den die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung steht, nicht geleistet werden müsste. Aus diesem Grund und wie das Gericht festgestellt hat, muss, um das mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgte Ziel nicht zu konterkarieren, das Ausscheiden aus dem SRM notwendigerweise zum Abruf der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung führen(24).

65.      Was ferner das Vorbringen der Rechtsmittelführerin anbelangt, das sich auf die Gesamtbetrachtung der Definition des Begriffs „verfügbare Finanzmittel“, wie sie sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung Nr. 806/2014 zum einen und Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung zum anderen ergibt, bezieht, so ist dieses Vorbringen eher dazu angetan, die Argumentation des Gerichts zu stützen, als sie zu widerlegen. Denn da unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen nach der Verordnung Nr. 806/2014 als verfügbare Finanzmittel gelten und folglich bei der Erreichung der Zielausstattung des SRF berücksichtigt werden, muss ihre Aufhebung zwangsläufig mit einem Ausgleich in Höhe des Barbetrags einhergehen, der diesen Verpflichtungen entspricht. Anderenfalls würden, wie bereits erwähnt, die Aufhebung der Verpflichtungen und die Rückgabe der Sicherheiten zu Lasten des SRF gehen, womit das in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Ziel, die Zielausstattung zu erreichen, missachtet würde.

66.      Soweit die Rechtsmittelführerin schließlich geltend macht, dass das Ausscheiden eines Kreditinstituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 besser durch Anpassungen der im Voraus erhobenen Beiträge der in diesem Anwendungsbereich verbleibenden Institute ausgeglichen werden sollte, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil ABLV Bank/SRB(25), das vom Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils insoweit angeführt wird, eine solche Möglichkeit bereits ausgeschlossen hat.

67.      Daraus folgt, dass das Gericht seine Schlussfolgerung hinsichtlich der Zahlungspflicht, die den aus dem SRM ausscheidenden Kreditinstituten obliegt, zu Recht auf Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie auf das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel stützen konnte.

68.      Zweitens sieht Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vor, dass die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne dieser Verordnung erhaltenen Beiträge diesen Unternehmen nicht rückerstattet werden. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Bestimmung ebenfalls geeignet sei, seine Auslegung zu stützen, wonach die Rückgabe der mit unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Sicherheiten erst nach der Zahlung eines Betrags erfolgen könne, der dem Beitrag entspreche, den diese Verpflichtungen ersetzt hätten.

69.      Insoweit erscheint mir die von der Rechtsmittelführerin gegen die vorstehende Feststellung vorgebrachte Argumentation nicht überzeugend, da sie sich auf die Behauptung beschränkt, dass die zwischen den Kreditinstituten und dem SRB zum Zweck der Eingehung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen geschlossenen Verträge ihrer Natur nach nicht „erhalten“ werden könnten. Diese terminologische Spitzfindigkeit reicht jedoch nicht aus, um die Argumentation des Gerichts in Frage zu stellen, zumal es mir jedenfalls fraglich erscheint, dass eine Verpflichtung mit Sicherheit nicht als „erhalten“ betrachtet werden können soll.

70.      Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgestellt hat, mit dem eindeutigen Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 die Rückerstattung ordnungsgemäß erhaltener im Voraus erhobener Beiträge allgemein ausschließen wollte(26). Wenn sich der Begriff „ordnungsgemäß … erhaltene“ unterschiedslos auf im Voraus erhobene Beiträge bezieht, muss er folglich, wie der SRB argumentiert, unabhängig von der Art des Beitrags, also auch bei unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, Anwendung finden.

71.      Unter diesen Umständen bin ich weiterhin der Ansicht, dass das Gericht zu Recht auf Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 zurückgegriffen hat, um zu seiner Auslegung zu gelangen, dass Kreditinstitute, die aus dem Anwendungsbereich des SRM ausscheiden, bei der Aufhebung der von ihnen eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eine Zahlungspflicht trifft.

72.      Nach alledem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin mit der im angefochtenen Urteil entwickelten Argumentation weder gegen Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 noch gegen Art. 70 Abs. 4 dieser Verordnung verstoßen.

73.      Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist meiner Auffassung nach zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Teil: Verkennung des Sinngehalts und Entzug der praktischen Wirksamkeit von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81

74.      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 in einer Weise ausgelegt habe, die die Abs. 2 und 3 dieses Artikels ihres Sinngehalts und ihrer praktischen Wirksamkeit beraube. Die Argumentation des Gerichts laufe auf die Annahme hinaus, dass die Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen und die Rückgabe der damit verbundenen Sicherheiten gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung als solche geeignet seien, die finanzielle Kapazität oder Liquidität des SRF zu gefährden. Dann könne Art. 7 Abs. 3 aber niemals Anwendung finden. Mit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung werde auch der Sinngehalt von Art. 7 Abs. 3 verkannt, da diese Bestimmung keine Bedingungen für die Rückgabe von Sicherheiten für unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen vorsehe. Hätte der Gesetzgeber die gleiche Verpflichtung zur Zahlung wie in den Fällen der Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme nach Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 etablieren wollen, hätte er dies in Abs. 3 der letztgenannten Bestimmung vorsehen oder zumindest einen ausdrücklichen Verweis auf Abs. 2 einfügen müssen.

75.      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

76.      Zunächst stelle ich fest, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes, soweit er sich darauf beschränkt, die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 durch das Gericht in Frage zu stellen, indem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass diese Auslegung die Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung ihrer praktischen Wirksamkeit beraube, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. Denn im Licht der im Rahmen der vorangegangenen Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgenommenen Prüfung ist festzustellen, dass, selbst wenn man diesen Teil als begründet ansähe, die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 durch das Gericht im Licht der gemeinsamen Auslegung dieser Bestimmung und anderer Bestimmungen, die in einer höherrangigen Norm enthalten sind, darunter die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, immer noch Bestand hätte.

77.      Abgesehen davon bin ich der Ansicht, dass der vorliegende Teil, der zum Teil Argumente enthält, die bereits in den vorherigen Teilen dieses Rechtsmittelgrundes geprüft worden sind, als unbegründet zurückgewiesen werden sollte.

78.      In Rn. 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 ausdrücklich bestimme, dass die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF beeinträchtigen dürfe. Eine entsprechende Vorgabe wird auch im 16. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung aufgestellt. Das Gericht hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der entsprechenden Sicherheit unter keinen Umständen zu Lasten des SRF erfolgen dürften.

79.      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin bin ich nicht der Ansicht, dass diese Auslegung dem Kontext und dem Zweck von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 zuwiderläuft oder dass sie geeignet ist, dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen. Im Gegenteil: Wenn Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 so ausgelegt würde, dass es Kreditinstituten möglich wäre, ihren Beitrag nicht zu zahlen, bevor ihnen ihre Sicherheit zurückgegeben wird, würde der vom Gesetzgeber in Art. 7 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung aufgestellte klare und ausdrückliche Grundsatz, der mit der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 enthaltenen Vorgabe im Einklang steht, missachtet. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie bereits im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes untersucht wurde, die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen, die keiner späteren Zahlungspflicht bei Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 unterliegen, die finanzielle Kapazität des SRF verringern und seine Liquidität gefährden könnte, was durch Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 gerade vermieden werden soll.

80.      Das Gericht hat daher keinen Fehler begangen, als es in Rn. 42 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 für die Behandlung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts gelte, das nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 falle, und Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 folglich im Licht dieser Bestimmung auszulegen sei.

81.      Hinsichtlich der weiteren Argumente zu Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81, wonach diese Bestimmungen im Wesentlichen nur im Fall eines Abwicklungsbeschlusses eine Zahlungsbedingung vorsähen, erlaube ich mir, auf die bereits in den Nrn. 40 und 53 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen zu verweisen.

82.      Nach alledem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin mit seiner Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 weder den Sinngehalt der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung verkannt noch diesen Abs. 2 und 3 ihre praktische Wirksamkeit genommen.

83.      Der vierte Teil ist meiner Auffassung nach als ins Leere gehend oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

5.      Zum fünften Teil: Verstoß gegen den Grundsatz lex specialis generalibus derogat

84.      Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der hilfsweise geltend gemacht wird, bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht gegen den Grundsatz lex specialis generalibus derogat verstoßen habe. Das Gericht habe der allgemeinen Bestimmung des Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 zu Unrecht Vorrang vor den spezifischen Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 eingeräumt. Nach ständiger Rechtsprechung gingen besondere Bestimmungen in den Situationen, die sie spezifisch regeln sollten, allgemeinen Bestimmungen vor. Daher hätte entgegen der Argumentation im angefochtenen Urteil der Inhalt der zweitgenannten Bestimmungen Vorrang vor dem Inhalt der erstgenannten Bestimmungen haben müssen.

85.      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

86.      Zunächst ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht als eine lex specialis angesehen werden kann, die gegenüber Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 eine spezielle Ausnahmeregelung darstellt.

87.      Wie im Wesentlichen im Rahmen meiner Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes erläutert, hat die Verordnung Nr. 806/2014 als Grundverordnung nämlich einen höheren normativen Rang als die Durchführungsverordnung 2015/81, so dass die in der Durchführungsverordnung 2015/81 enthaltenen Bestimmungen, sollten sie als Bestimmungen mit entgegengesetztem Inhalt anzusehen sein, nicht Vorrang vor den Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 haben können, sofern keine Ausnahmeregelung oder ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne vorliegt.

88.      Diese Feststellung drängt sich erst recht im Licht von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 auf, der den Rat ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wie dies bei der Durchführungsverordnung 2015/81 der Fall ist, um die Durchführungsbestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festzulegen, nicht aber, um Abs. 4 dieses Artikels umzusetzen oder gar zu ändern.

89.      Jedenfalls ist im Licht der im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgenommenen Prüfung festzustellen, dass – wie der SRB geltend macht – Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81durchaus in Verbindung miteinander gelesen werden können. Ausgehend von der Annahme, dass die beiden Bestimmungen komplementär sind und parallel angewendet werden können, wie in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagen, kann die zweitgenannte Bestimmung somit keine Ausnahmeregelung gegenüber der erstgenannten darstellen. In diesem Zusammenhang kann mangels eines Widerspruchs zwischen diesen beiden offenkundig anwendbaren Normen keine Bestimmung Gegenstand einer Ausnahmeregelung sein oder unanwendbar bleiben, ohne dass dies in der Verordnung Nr. 806/2014 ausdrücklich vorgesehen ist.

90.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin nicht gegen den Grundsatz lex specialis generalibus derogat verstoßen hat.

91.      Der fünfte Teil ist meiner Auffassung nach zurückzuweisen.

92.      Da keiner der Teile des ersten von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgrundes Erfolg haben kann, sollte dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückgewiesen werden.

B.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel

93.      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel und eine widersprüchliche Begründung aufweise. Insbesondere weist sie auf Widersprüche in den Rn. 30, 36, 41 und 43 dieses Urteils hin, in denen das Gericht jeweils Folgendes festgestellt habe:

–        erstens, dass unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen „ordnungsgemäß … [erhaltene]“ Beiträge im Sinne von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 seien, auch wenn sie nicht „direkt“ bzw. „sofort“ entrichtet würden;

–        zweitens, dass diese Verpflichtungen „unwiderruflich“ seien, während es anschließend behaupte, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf die „Beendigung“ dieser Verpflichtungen abziele, „so dass diese nach dem Ausscheiden … aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 nicht [fortbestehen]“;

–        drittens, dass, wie erwähnt, Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf die „Beendigung“ unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen abziele, während das Gericht behaupte, dass dieselbe Bestimmung „sicherstellen [soll], dass die Finanzmittel des SRF dem SRB im Fall einer Abwicklung so schnell wie möglich zur Verfügung stehen“; und

–        viertens, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht „zu Lasten des SRF“ und unter Beeinträchtigung seiner „finanzielle[n] Kapazität oder [seiner] Liquidität“ angewendet werden dürfe.

94.      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

95.      Im vorliegenden Fall bin ich zunächst der Ansicht, dass es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keinen Widerspruch in der Feststellung des Gerichts in Rn. 30 des angefochtenen Urteils gibt, wonach unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen keine Beiträge seien, die „direkt“ entrichtet würden, sondern Beiträge, deren Zahlung „aufgeschoben“ werde. Ebenso wenig ist es widersprüchlich, wenn das Gericht feststellt, dass die von einem Institut eingegangene unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einen „ordnungsgemäß … erhaltenen“ Beitrag darstelle, da, wie in Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, das in Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Rückerstattungsverbot alle verfügbaren Finanzmittel umfasst, also auch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen.

96.      Sodann ist es auch nicht widersprüchlich, die Zahlung für die Verpflichtung zu verlangen, die der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung zugrunde liegt, selbst wenn die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung aufgehoben wird. Wie ich bereits im Rahmen meiner Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellt habe, besteht die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen fort und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen sind optionale Fazilitäten, die den Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Die Behauptung der Rechtsmittelführerin, dass die Begründung des Gerichts widersprüchlich sei, beruht meiner Ansicht nach auf einer einseitigen Lesart des angefochtenen Urteils.

97.      Darüber hinaus scheint mir das Gericht mit der Feststellung, dass Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 es ermögliche, dem SRF „im Fall einer Abwicklung“ Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht seinem eigenen Standpunkt im angefochtenen Urteil zu widersprechen, wonach das betroffene Institut eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung entsprechenden Betrags habe. Denn wie der SRB zu Recht feststellt, ist es gerade die Tatsache, dass eine unbedingte Verpflichtung besteht, die dazu führt, dass es keine Befreiung von dem durch die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gedeckten Betrag gibt und dass die Mittel, die dem SRF „im Fall einer Abwicklung“ zur Verfügung stehen, schnell verfügbar sind. Genau dafür gibt es den SRF sowie das Ziel, die durch die Unionsgesetzgebung eingeführte Zielausstattung des Fonds zu erreichen.

98.      Schließlich hat das Gericht, wie im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes erläutert, gebührend dargelegt, welches Risiko für den SRF und die angestrebte Zielausstattung bestünde, wenn im Voraus erhobene Beiträge in Form einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung aufgrund einer unvorhersehbaren Befreiung infolge des Ausscheidens aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 wegfielen.

99.      Da keines der Argumente, die vorgebracht wurden, um einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils und eine Widersprüchlichkeit der Begründung zu belegen, stichhaltig erscheint, ist der zweite Rechtsmittelgrund meiner Auffassung nach zurückzuweisen.

100. Da keiner der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

V.      Kosten

101. Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

102. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

103. Da der SRB die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

VI.    Ergebnis

104. Aufgrund der in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegten Prüfung und im Licht der in den Nrn. 100 und 103 der vorliegenden Schlussanträge enthaltenen Vorschläge schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

–        Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

–        Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.




























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