Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 26. September 2024(1 )
Rechtssache C ‑393/23
Athenian Brewery SA,
Heineken NV
gegen
Macedonian Thrace Brewery SA
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Enge Beziehung – Art. 102 AEUV – Unternehmensbegriff – Mutter- und Tochtergesellschaft – Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft – Gesamtschuldnerische Haftung – Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde – Follow-on-Schadensersatzklagen “
I. Einführung
1. Kann ein durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geschädigter die Gesellschaft, die diese Zuwiderhandlung begangen hat, am Sitz ihrer Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat verklagen? Dies ist im Kern die Frage, die dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt.
2. Damit erhält der Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Reichweite des besonderen Gerichtsstands des Sachzusammenhangs in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung)(2 ) im Kontext von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union (private enforcement ) weiterzuentwickeln. In der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide(3 ) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser besondere Gerichtsstand es ermöglicht, mehrere Beteiligte eines gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartells am Wohnsitz eines von ihnen zu verklagen, wenn ihre Beteiligung zuvor in einem Beschluss der Kommission verbindlich festgestellt wurde (sogenannte Follow-on -Schadensersatzklagen).
3. Im Unterschied dazu geht es hier darum, ob eine (Tochter‑)Gesellschaft, die einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde zufolge ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht hat, zusammen mit ihrer Muttergesellschaft an deren Sitz verklagt werden kann, der sich in einem anderen Mitgliedstaat (hier in den Niederlanden) als derjenige der Tochtergesellschaft (hier in Griechenland) befindet.
4. In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht wissen, inwiefern sich die Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff in den Art. 101 und 102 AEUV und zur Haftungszurechnung innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit auf die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung auswirkt. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtsprechung nämlich eine widerlegbare Vermutung anerkannt, wonach eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft ausübt, wenn sie an dieser (nahezu) 100 % der Kapitalanteile hält (im Folgenden: Kontrollvermutung), so dass ihr deren Zuwiderhandlung zugerechnet und sie dafür gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann.(4 )
II. Rechtlicher Rahmen
A. Brüssel ‑Ia-Verordnung
5. Die Erwägungsgründe 15, 16 und 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung lauten:
„(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.
…
(21) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“
6. Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung lautet:
„1. Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
7. Art. 5 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung lautet:
„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“
8. Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung regelt eine besondere internationale Zuständigkeit:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
…“
B. Verordnung Nr. 1/2003
9. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln(5 ) lautet:
„Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrags.“
C. Richtlinie 2014/104
10. Art. 2 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union(6 ) definiert die Begriffe „Rechtsverletzer“ und „nationales Wettbewerbsrecht“ wie folgt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
2. ‚Rechtsverletzer‘ das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat;
3. ‚nationales Wettbewerbsrecht‘ Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, unter Ausschluss nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern solche strafrechtlichen Sanktionen nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen;
…“
11. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 betrifft das Recht auf vollständigen Schadensersatz:
„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.“
12. Art. 9 der Richtlinie 2014/104 betrifft die Wirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine bestandskräftige Entscheidung nach Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Recht vor ihren nationalen Gerichten zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorgelegt werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, und gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln geprüft werden kann.
(3) Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV unberührt.“
III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
13. Im Ausgangsrechtsstreit stehen sich die Macedonian Thrace Brewery SA (im Folgenden: MTB) auf der einen Seite sowie die Athenian Brewery SA (im Folgenden: AB) und ihre (Ur‑)Großmuttergesellschaft Heineken NV (im Folgenden: Heineken) auf der anderen Seite gegenüber. Heineken hat ihren Sitz in den Niederlanden, AB dagegen hat ihren Sitz in Griechenland. Dennoch möchte MTB sowohl AB als auch Heineken vor den niederländischen Gerichten gesamtschuldnerisch für den Schaden haftbar machen, der ihr nach ihrem Vorbringen durch eine von AB auf dem griechischen Biermarkt begangene Zuwiderhandlung gegen u. a. Art. 102 AEUV entstanden ist.
14. MTB ist eine in Griechenland ansässige Bierbrauerei, die auf dem griechischen Biermarkt tätig ist. AB gehört zum Heineken-Konzern und ist ebenfalls in Griechenland tätig. Heineken legt zwar die Strategie und die Ziele des Heineken-Konzerns fest, führt aber selbst keine operativen Geschäfte in Griechenland durch. Heineken hielt während des für dieses Verfahren relevanten Zeitraums mittelbar ca. 98,8 % der Kapitalanteile von AB.
15. Mit Entscheidung vom 19. September 2014 stellte die griechische Wettbewerbsbehörde fest, dass AB im Zeitraum vom September 1998 bis zum 14. September 2014 ihre beherrschende Stellung auf dem griechischen Biermarkt missbraucht habe und dieses Verhalten als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 2 des griechischen Wettbewerbsgesetzes einzustufen sei.
16. MTB hatte die griechische Wettbewerbsbehörde zwar ersucht, Heineken in die Untersuchung einzubeziehen. In ihrer Entscheidung gab die griechische Wettbewerbsbehörde aber an, dass sie keinen Grund sehe, dies zu tun. Sie führte u. a. aus, dass weder eine unmittelbare Beteiligung Heinekens an den festgestellten Zuwiderhandlungen nachgewiesen sei noch besondere Umstände vorlägen, die unweigerlich vermuten ließen, dass Heineken einen bestimmenden Einfluss auf AB ausgeübt hätte. Zur Kontrollvermutung äußerte sie sich nicht.
17. MTB beantragte vor der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande), festzustellen, dass Heineken und AB für die vorgenannte Zuwiderhandlung auf dem griechischen Biermarkt gesamtschuldnerisch haften und daher gesamtschuldnerisch zum Ersatz des gesamten Schadens, der MTB infolge dieser Zuwiderhandlung entstanden sei, verpflichtet sind. Heineken und AB beantragten inzident, dass sich die Rechtbank Amsterdam für die Klage gegen AB für unzuständig erklärt. Die Rechtbank Amsterdam gab diesem Antrag statt und erklärte sich für die Klage gegen AB für unzuständig.
18. Der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) hob das Urteil der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) in der Berufungsinstanz auf und wies den inzidenten Antrag zurück. Heineken und AB legten daraufhin Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein, dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande, Niederlande).
19. Der Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV folgende zwei Fragen vorgelegt:
1. Muss das Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei der Prüfung seiner Zuständigkeit gemäß Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung hinsichtlich der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Erfordernisses einer engen Beziehung die im materiellen Wettbewerbsrecht anerkannte Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, zugrunde legen?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dann in diesem Zusammenhang der in den Urteilen Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37) und Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449) formulierte Maßstab zu konkretisieren? Reicht es in diesem Fall bei Bestreiten eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft für die Annahme der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung hinsichtlich dieser Tochtergesellschaft aus, dass nicht im Voraus als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass ein solcher bestimmender Einfluss vorlag?
IV. Rechtliche Würdigung
20. Das vorlegende Gericht fragt danach, ob bei der Prüfung der internationalen Gerichtszuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung die in Nr. 4 dieser Schlussanträge erläuterte, im Wettbewerbsrecht anerkannte Kontrollvermutung zugrunde zu legen ist, der zufolge widerlegbar vermutet wird, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft ausübt, wenn sie an dieser (nahezu) 100 % der Kapitalanteile hält. Falls dies zu bejahen ist, möchte das Gericht zusätzlich wissen, welcher Prüfungsmaßstab gilt, wenn der Beklagte das Bestehen eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft bestreitet.
21. Diese Fragen stellen sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens, weil nur Heineken mit Sitz in den Niederlanden ihren allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung vor niederländischen Gerichten hat, nicht aber die in Griechenland ansässige AB. AB kann aber gemeinsam mit Heineken in den Niederlanden verklagt werden, wenn zwischen den Klagen gegen Heineken und AB eine „enge Beziehung“ im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung besteht. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, inwiefern die Kontrollvermutung, gestützt darauf, dass Heineken nahezu 100 % der Kapitalanteile von AB hält, zur Begründung einer solchen engen Beziehung herangezogen werden kann.
22. Im Kern geht es also um die Frage, ob und inwieweit die Kontrollvermutung bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu berücksichtigen ist und inwieweit zu prüfen ist, ob diese Vermutung widerlegt wurde (dazu unter B. und C.).
23. Um die möglichen Auswirkungen der Kontrollvermutung auf die Auslegung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung untersuchen zu können, sind zunächst deren Sinn und Zweck sowie Funktion im Wettbewerbsrecht der Union kurz zu erläutern (dazu unter A.).
A. Unternehmensbegriff, „wirtschaftliche Einheit“ und widerlegbare Kontrollvermutung nach den Art. 101 und 102 AEUV
24. Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des „Unternehmens“, d. h. der Person des Zuwiderhandelnden in den Art. 101 und 102 AEUV, eine „wirtschaftliche Einheit“, die aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen kann.(7 )
25. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln der Union, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen.(8 ) Eine solche Zuwiderhandlung muss jedoch einer Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen verhängt oder Schadensersatzklagen erhoben werden können. Daher kann die Anwendung des Begriffs des „Unternehmens“ bzw. der „wirtschaftlichen Einheit“ zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der natürlichen oder juristischen Personen führen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die betreffende wirtschaftliche Einheit bildeten.(9 )
26. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bilden rechtlich eigenständige Personen, die in Form einer Gruppe organisiert sind, ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen.(10 )
27. Die in Nr. 4 dieser Schlussanträge dargelegte Kontrollvermutung betrifft den Fall, in dem die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das (nahezu) gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, (widerlegbar) vermutet wird.(11 ) Diese Vermutung gilt also nicht nur im unmittelbaren Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft, sondern auch, wie im vorliegenden Fall, im mittelbaren Verhältnis zwischen (Ur‑)Großmutter- und (Ur‑)Enkelgesellschaft.(12 ) Ich werde daher im Folgenden nur von Mutter- und Tochtergesellschaft sprechen.
28. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, muss diese Kontrollvermutung im Einklang mit der Rechtsprechung nicht nur im Bereich der Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Kommission und die mitgliedstaatlichen Behörden (public enforcement ), sondern auch für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln (private enforcement ) gelten. Beides bildet einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union.(13 ) Der Begriff „Unternehmen“ in den Art. 101 und 102 AEUV ist insoweit einheitlich auszulegen.(14 ) Für die Kontrollvermutung, die von der Rechtsprechung im Rahmen des Unternehmensbegriffs entwickelt wurde, kann nichts anderes gelten.
29. Die Muttergesellschaft kann die Kontrollvermutung indes widerlegen, indem sie nachweist, dass sie der Tochtergesellschaft während der Zuwiderhandlung keine Weisungen erteilte und weder unmittelbar noch mittelbar an den Entscheidungen der Tochtergesellschaft in Bezug auf die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit beteiligt war.(15 )
30. Greift dagegen die Kontrollvermutung nicht, so muss die Wettbewerbsbehörde oder der Kläger nachweisen, dass die Muttergesellschaft, insbesondere über die Erteilung von Weisungen, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft während der Zuwiderhandlung ausgeübt hat.(16 )
31. Die Vermutung bewirkt somit eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten, der Schadensersatz begehrt, und zulasten der beklagten Muttergesellschaft.(17 ) Sie vereinfacht die Rechtsdurchsetzung für den Geschädigten und erhöht dadurch zugleich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union. Denn Klagen auf Schadensersatz tragen auch dazu bei, Unternehmen von wettbewerbswidrigem Verhalten abzuschrecken und damit einen wirksamen Wettbewerb in der Union aufrechtzuerhalten.(18 )
32. Ich prüfe nun, ob und inwieweit die Kontrollvermutung für die Auslegung von Art. 8 der Brüssel‑Ia-Verordnung von Bedeutung ist (erste Vorlagefrage).
B. Zur ersten Vorlagefrage: der Einfluss der Kontrollvermutung auf die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel ‑Ia-Verordnung
1. Der Begriff der „engen Beziehung“ in Art. 8 Nr. 1 der Brüssel ‑I a-Verordnung
33. Art. 8 der Brüssel‑Ia-Verordnung sieht – in Ergänzung zum allgemeinen Gerichtsstand im Mitgliedsstaat des Beklagtenwohnsitzes (Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung) – besondere Gerichtsstände des Sachzusammenhangs vor.
34. Nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten, der sogenannte „Ankerbeklagte“, seinen Wohnsitz hat. Dies gilt aber nur, wenn zwischen den Klagen eine so „enge Beziehung“ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint. So soll ausgeschlossen werden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.
35. Unter welchen Voraussetzungen eine solche enge Beziehung bestehen kann, ist unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Vorschriften der Brüssel‑Ia-Verordnung zu bestimmen.(19 ) Ob zwischen den verschiedenen Klagen im konkreten Fall ein solcher Zusammenhang existiert, hat sodann das nationale Gericht zu beurteilen.(20 )
36. Im Folgenden lege ich zunächst dar, dass eine enge Beziehung zwischen den Klagen besteht, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft für eine Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haften (dazu unter 2.). Anschließend erläutere ich, warum eine solche enge Beziehung regelmäßig auch schon dann besteht, wenn zunächst nur die Kontrollvermutung greift, d. h., wenn die Muttergesellschaft (nahezu) das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar hält, ohne dass schon endgültig geklärt ist, ob beide gesamtschuldnerisch haften oder ob die Kontrollvermutung widerlegt werden kann (dazu unter 3.).
2. Gesamtschuldnerische Haftung von Mutter- und Tochtergesellschaft als Anwendungsfall von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel ‑I a-Verordnung
37. Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung bezweckt den Erwägungsgründen 16 und 21 zufolge, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und so zu verhindern, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.(21 )
38. Allein das Risiko abweichender Entscheidungen verschiedener Rechtsstreitigkeiten genügt hierfür allerdings nicht. Vielmehr muss diese Abweichung sich auf dieselbe Sach- und Rechtslage beziehen.(22 )
39. Dementsprechend ist Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar, wenn verschiedene Unternehmen sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einer in einem Kommissionsbeschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt haben und als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden. Unter diesen Umständen liegt dieselbe Sach- und Rechtslage vor, so dass alle betroffenen Unternehmen am Sitz eines Ankerbeklagten verklagt werden können.(23 )
40. Erst recht liegt dieselbe Sach- und Rechtslage vor, wenn sowohl die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV gesamtschuldnerisch(24 ) in Anspruch genommen werden, weil sie eine wirtschaftliche Einheit, also ein und dasselbe „Unternehmen“ bilden. Denn auch hier liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, nämlich die von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung, die der Muttergesellschaft (insbesondere kraft der Kontrollvermutung) so zugerechnet wird, als ob sie sie selbst begangen hätte. Die Klagen gegen die Mutter- und die Tochtergesellschaft beruhen damit auf denselben haftungsbegründenden Tatsachen. Da beide Klagen dieselbe Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV zum Gegenstand haben, liegt zudem dieselbe Rechtslage in Bezug auf den haftungsbegründenden Tatbestand vor. Es besteht daher die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn unterschiedliche Gerichte über die jeweilige Haftung der Mutter- bzw. der Tochtergesellschaft befinden.
3. Bedeutung der Kontrollv ermutung für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel ‑I a-Verordnung
41. Dies wirft allerdings die Folgefrage auf, ob eine enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung auch dann bestehen kann, wenn die gemeinsame Haftung von Mutter- und Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung noch nicht feststeht. Dies kann insbesondere bei sogenannten Stand-alone -Klagen der Fall sein, die sich im Unterschied zu Follow-on -Klagen auf keinen (bindenden) Beschluss einer Wettbewerbsbehörde, sei es der Kommission (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003) oder einer nationalen Behörde (Art. 9 der Richtlinie 2014/104), stützen können. Zudem kann die gemeinsame Haftung von Mutter- und Tochtergesellschaft auch dann ungewiss sein, wenn zwar ein Beschluss einer Wettbewerbsbehörde existiert, dieser aber nur die Zuwiderhandlung durch eine der beteiligten Gesellschaften feststellt. So ergibt sich im vorliegenden Fall die gemeinsame Haftung von AB und Heineken nicht aus dem Beschluss der griechischen Wettbewerbsbehörde, da diese nur die Zuwiderhandlung durch AB festgestellt, dagegen Heineken nicht in die Untersuchung einbezogen hat. Daher liegt nur in Bezug auf AB, nicht aber Heineken, eine Follow-on -Klage vor.
42. Liegt eine enge Beziehung zwischen den gegen die Mutter- und die Tochtergesellschaft gerichteten Klagen unter solchen Umständen nur vor, wenn der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaft im Stadium der Zuständigkeitsprüfung nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung unbestritten oder bewiesen ist? Oder ist diese Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der bestimmende Einfluss zwar nicht nachgewiesen ist, dieser aber aufgrund der Kontrollvermutung (widerlegbar) vermutet wird, weil die Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält? Ist umgekehrt eine enge Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zu verneinen, wenn die Muttergesellschaft Elemente vorbringt, um die Kontrollvermutung zu widerlegen?
43. Ich lege im Folgenden dar, warum aus meiner Sicht die der Kontrollvermutung zugrunde liegende Tatsache, dass die Muttergesellschaft (nahezu) das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, ein so gewichtiges Indiz für das Bestehen einer engen Beziehung zwischen den gegen die Mutter- und die Tochtergesellschaft gerichteten Klagen im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung darstellt, dass regelmäßig keine zusätzlichen Indizien erforderlich sind, um diese enge Beziehung zu bejahen (dazu unter a). Diese Auslegung verstößt nicht gegen das Erfordernis der Vorhersehbarkeit des international zuständigen Gerichts (dazu unter b). Zudem stellt sie die praktische Wirksamkeit von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung sicher, ohne dass dem Kläger der Vorwurf eines missbräuchlichen Verhaltens gemacht werden kann (dazu unter c).
a) Halten von (nahezu) allen Kapitala nteilen als gewichtiges Indiz für das Bestehen einer engen Verbindung
44. Die Brüssel‑Ia-Verordnung regelt nicht ausdrücklich den Umfang der Kontrollpflichten der nationalen Gerichte bei der Überprüfung ihrer internationalen Zuständigkeit.(25 ) Es handelt sich dabei um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts, der durch die Brüssel‑Ia-Verordnung nicht vereinheitlicht worden ist.(26 ) Allerdings darf die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.(27 )
45. Der Gerichtshof hat insoweit zutreffend befunden, dass das angerufene Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit in der Lage sein muss, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, und zwar ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen.(28 ) In diesem Stadium prüft das angerufene Gericht weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach der einschlägigen Bestimmung begründen.(29 ) Die nationalen Verfahrensvorschriften müssen es dem vorlegenden Gericht allerdings ermöglichen, die Frage der internationalen Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.(30 )
46. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, so dass die Kontrollvermutung greift, ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer engen Beziehung der gegen diese Gesellschaften gerichteten Klagen im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung.
47. In einem solchen Fall besteht nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesamtschuldnerische Haftung von Mutter- und Tochtergesellschaft für die von der Letzteren begangene Zuwiderhandlung. Denn die Kontrollvermutung fußt gerade auf der Annahme, dass ein bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft ausgeübt wird, wenn die Muttergesellschaft nahezu alle Kapitalanteile an der Tochtergesellschaft hält.(31 ) Insoweit ist es auch, wie die langjährige Rechtsprechung seit dem Urteil Akzo Nobel(32 ) zeigt, für die Muttergesellschaft durchaus schwierig, den für die Widerlegung der Vermutung erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen.(33 )
48. Daher muss das Gericht zur Feststellung des Vorliegens einer engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung nicht die von der Muttergesellschaft zur Widerlegung der Kontrollvermutung vorgetragenen Tatsachen und Beweise prüfen. Auch muss es nicht prüfen, ob diese tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt hat. Hierauf kommt es vielmehr erst im Rahmen der Begründetheit der Klage an.
49. Die Kontrollvermutung ist somit nicht als solche unverändert im Rahmen der Zuständigkeit anzuwenden. Die Zuständigkeitsnorm von Art. 8 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung verlangt nämlich nicht, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt hat, sondern setzt lediglich eine enge Beziehung zwischen den Klagen voraus. Erst in der Begründetheitsprüfung muss für die Haftung der Muttergesellschaft deren bestimmender Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft nachgewiesen werden, so dass erst dort die Kontrollvermutung als solche und die durch sie bewirkte Beweislastumkehr zum Tragen kommen.
50. Die Tatsache, dass die Muttergesellschaft nahezu alle Kapitalanteile an der Tochtergesellschaft hält, führt also einerseits in der Sache dazu, dass der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaft vermutet wird, und bewirkt andererseits zuständigkeitsrechtlich, dass eine enge Beziehung zwischen den gegen die Mutter- und die Tochtergesellschaft gerichteten Klagen besteht.
51. Daher verfängt auch der Einwand nicht, dass die Kontrollvermutung in der Zuständigkeitsprüfung unwiderlegbar sei, wenn sie dort zur Begründung des Vorliegens einer engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung herangezogen würde. In der Zuständigkeit wird nämlich ein anderes Kriterium geprüft. Ob ein bestimmender Einfluss tatsächlich besteht, ist in der Zuständigkeitsprüfung gar nicht zu entscheiden.
b) Vorhersehbarkeit des international zuständigen Gerichts
52. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser gebietet es, die besondere Zuständigkeitsregel so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden kann.(34 ) Zudem muss das angerufene nationale Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit in der Lage sein, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen.(35 )
53. Es führt nicht zur Unvorhersehbarkeit des Gerichtsstands, wenn man für die in Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung geforderte enge Beziehung in einem Fall wie dem vorliegenden genügen lässt, dass die Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar (nahezu) das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält. Denn dabei handelt es sich für die beklagten (Mutter- und Tochter‑)Gesellschaften um ein klares, einfaches und sowohl von ihnen als auch vom angerufenen Gericht leicht nachprüfbares Kriterium.
54. Dies wäre anders, wenn für die Zuständigkeitsbegründung der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaft auf die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft nachgewiesen werden müsste. Dazu wäre bereits in diesem Verfahrensstadium eine umfassende und mitunter komplexe Prüfung sowie Tatsachen- und Beweiswürdigung erforderlich, deren Ausgang für die Parteien gerade nicht im Sinne des 15. Erwägungsgrundes der Brüssel‑Ia-Verordnung in hohem Maße vorhersehbar wäre. Dies würde zulasten des geschädigten Klägers gehen, der das Risiko der Abweisung der Klage als unzulässig trägt.
55. Meines Erachtens ist für die hinreichende Vorhersehbarkeit auch nicht erforderlich, dass ein verbindlicher Kommissionsbeschluss zuvor eine gesamtschuldnerische Haftung von Mutter- und Tochtergesellschaft für etwaige verhängte Geldbußen festgestellt hat. Ob im Kontext des private enforcement eine Zuständigkeitsvorschrift anwendbar ist, die dem Geschädigten die Rechtsdurchsetzung erleichtert, kann nicht davon abhängen, ob die Kommission zuvor tätig geworden ist.
56. Zudem besteht gerade in einem Fall, in dem die Zuwiderhandlung nicht infolge eines Kommissionsbeschlusses in allen Mitgliedstaaten bindend nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 feststeht, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, wenn unterschiedliche Gerichte über die Schadensersatzansprüche gegen Mutter- und Tochtergesellschaft befinden. Hat etwa, wie im vorliegenden Fall, eine nationale Wettbewerbsbehörde vorher entschieden, dass eine Haftung (zumindest der Tochtergesellschaft) besteht, ist nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 diese Entscheidung nur für die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats bindend, während andere mitgliedstaatliche Gerichte, wie hier die niederländischen, dies nur als Anscheinsbeweis berücksichtigen müssen (Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104).
57. Insoweit besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn verschiedene mitgliedstaatliche Gerichte mit den gegen die Mutter- und die Tochtergesellschaft gerichteten Klagen befasst wären, und zwar sowohl hinsichtlich der vorgelagerten Frage, ob überhaupt eine Zuwiderhandlung vorliegt, als auch hinsichtlich der nachgelagerten Fragen der Zurechnung und des Umfangs der Haftung.
c) Kein Missbrauch bzw. keine Zweckentfremdung des Gerichtsstands
58. Die oben dargelegte Auslegung von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung ermöglicht eine einfache Zuständigkeitsprüfung. Zudem erleichtert sie dem Geschädigten, gerade weil materiell eine gesamtschuldnerische Haftung von Mutter- und Tochtergesellschaft aufgrund der Kontrollvermutung wahrscheinlich ist, die prozessuale Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche.
59. Eine missbräuchliche Vorgehensweise des Klägers oder eine Zweckentfremdung des Gerichtsstands käme nur in Betracht, wenn die Klage gegen den Ankerbeklagten offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und daher nur dem Zweck dienen kann, den anderen Beklagten seinem Wohnsitzgerichtsstand zu entziehen.(36 ) Bei Vorliegen einer engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung kommt die Feststellung einer derartigen Zweckentfremdung nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar wenn hinreichende Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat.(37 ) Dafür genügt es nicht, dass die Klage gegen den Ankerbeklagten (möglicherweise) unbegründet scheint. Vielmehr muss sie im Zeitpunkt ihrer Einreichung offensichtlich unbegründet oder konstruiert oder ohne jedes tatsächliche Interesse für den Kläger sein.(38 ) Denkbar wäre dies, wenn trotz der Kontrollvermutung aufgrund der Umstände des konkreten Falles offensichtlich kein bestimmender Einfluss der Mutter- auf die Tochtergesellschaft besteht und daher eine Mithaftung der Muttergesellschaft von vornherein ausscheidet. Das dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen zutreffen.
60. Wenn der Geschädigte auch die griechische Tochtergesellschaft am Sitz der niederländischen Muttergesellschaft verklagt und Erstere damit der Zuständigkeit der griechischen Gerichte entzieht, ist das keine derartige Zweckentfremdung. Haben die Beklagten ihre Wohnsitze in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, lässt Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dem Kläger nämlich die Wahl, an welchem Gerichtsstand er die Klage erhebt.(39 ) Diese Wahlmöglichkeit beinhaltet, dass der Kläger den Rechtstreit an demjenigen Gericht konzentrieren darf, das seinen Interessen am besten entspricht.(40 )
61. Daher ist es auch unbeachtlich, wenn zu einem anderen Gerichtsstand eine engere Beziehung besteht, beispielweise weil die Zuwiderhandlung ausschließlich auf dem griechischen Biermarkt stattgefunden hat und nur die griechische Tochtergesellschaft im Beschluss der griechischen Wettbewerbsbehörde als deren Urheber genannt ist. Denn Zuständigkeitsvorschriften suchen grundsätzlich(41 ) nicht nach der engsten Verbindung, sondern nur nach einer engen Verbindung, die vorliegend bereits durch das Kriterium der „engen Beziehung“ in Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung gewährleistet ist. Dies bestätigt der 16. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung, dem zufolge der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden soll, die aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit zuzulassen sind.
C. Zur zweiten Vorlagefrage
62. Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es, falls die Muttergesellschaft bestreitet, einen bestimmenden Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft ausgeübt zu haben, für die Annahme der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung hinsichtlich der Tochtergesellschaft ausreicht, dass das Vorliegen eines solchen Einflusses nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann.
63. Bereits aus meinen Ausführungen in den Nrn. 48 ff. dieser Schlussanträge folgt, dass die zweite Vorlagefrage zu bejahen ist, sofern – wie hier – die Voraussetzungen der Kontrollvermutung vorliegen: Dies ist nämlich ein besonders gewichtiges Indiz für die Annahme einer zuständigkeitsbegründenden „engen Beziehung“ im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung und kann nur ausnahmsweise entkräftet werden.
V. Ergebnis
64. Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die beiden Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) gemeinsam wie folgt zu antworten:
Im Rahmen von Schadensersatzklagen aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss das Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft bei der Prüfung seiner Zuständigkeit gemäß Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung hinsichtlich der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft den Umstand, dass die Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar (nahezu) das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, als gewichtiges Indiz für das Bestehen einer engen Beziehung zwischen den gegen diese Gesellschaften gerichteten Klagen ansehen. Es sind daher im Regelfall keine zusätzlichen Indizien erforderlich, um das Bestehen einer solchen engen Beziehung zu bejahen.