C-369/23 – Vivacom Bulgaria

C-369/23 – Vivacom Bulgaria

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Language of document : ECLI:EU:C:2024:612

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 11. Juli 2024(1)

Rechtssache C-369/23

Vivacom Bulgaria EAD

gegen

Varhoven administrativen sad,

Natsionalna agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad [Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien])

„ Vorabentscheidungsersuchen – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind – Nationale Vorschriften, die die Zuständigkeit eines letztinstanzlichen Gerichts für Klagen vorsehen, die auf diesem Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht gestützt werden – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Unabhängiges und unparteiisches Gericht – Objektives Kriterium der Unparteilichkeit “

I.      Einleitung

1.        Die Unparteilichkeit ist ein prägendes Wesensmerkmal eines Gerichts. Bereits 399 v. Chr. sagte Sokrates: „Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter: höflich anzuhören, weise zu antworten, vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden.“(2)

2.        Ist ein Gericht, das über seinen eigenen Verstoß gegen das Unionsrecht zu entscheiden hat, unparteiisch?

3.        Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage einer Gesellschaft, die auf eine fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts durch ein in letzter Instanz entscheidendes nationales Gericht gestützt ist.

II.    Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

4.        Die Vivacom Bulgaria EAD (im Folgenden: Vivacom) ist eine bulgarische Gesellschaft, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt.

5.        In den Jahren 2007 und 2008 stellte sie zwei rumänischen Gesellschaften Rechnungen auf der Grundlage von Kaufverträgen über Prepaid-Karten und Gutscheine für Telekommunikationsdienstleistungen unter Ausweisung einer Mehrwertsteuer von 0 % aus.

6.        Im Rahmen einer Steuerprüfung vertrat die Natsionalna agentsia za prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen, Bulgarien, im Folgenden: NAP) die Auffassung, dass der physische Empfang dieser Karten und Gutscheine von Vertretern dieser rumänischen Gesellschaften nicht erwiesen sei. Sie betrachtete die Lieferung daher als eine Dienstleistung, bei der der Ort der Lieferung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie(3) in Bulgarien sei, wo Vivacom ihre Tätigkeit ausübe.

7.        Demzufolge erließ die NAP am 20. Juni 2012 gegen Vivacom einen Steuerprüfungsbescheid, mit dem zusätzliche Mehrwertsteuerschulden in Höhe von insgesamt 760 183,15 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 388 485 Euro) festgestellt wurden.

8.        Vivacom entrichtete den geschuldeten Betrag und legte gegen diesen Steuerprüfungsbescheid einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf ein, der erfolglos blieb.

9.        Daraufhin erhob Vivacom beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien, im Folgenden: ASSG) eine Klage gegen diesen Steuerprüfungsbescheid, die teilweise abgewiesen wurde. Das Gericht befand, dass Vivacom die Mehrwertsteuer schulde, da die betreffenden Umsätze  als Lieferung von Gegenständen zu qualifizieren seien, der Leistungsort jedoch auf bulgarischem Staatsgebiet liege, da die Karten und Gutscheine das Lager von Vivacom nicht verlassen hätten.

10.      Vivacom legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien, im Folgenden: VAS) ein. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 bestätigte der VAS das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere schloss er sich den Schlussfolgerungen des ASSG an, wonach es sich bei den Umsätzen um eine Lieferung von Gegenständen handelte, und stellte fest, dass die einschlägigen nationalen Vorschriften korrekt angewandt worden seien. Da der VAS als letztinstanzliches Gericht entschied, war sein Urteil endgültig.

11.      In der Folge erhob Vivacom am 12. Dezember 2019 beim ASSG eine Schadensersatzklage gegen die NAP und den VAS auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs. Vivacom machte geltend, dass die NAP und der VAS die einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch angewandt hätten.

12.      Mit Urteil vom 18. April 2022 wies der ASSG die Klage von Vivacom ab. Er stellte insbesondere fest, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht durch die NAP oder den VAS vorliege.

13.      Insoweit führte der ASSG aus, dass die NAP das geltende Recht richtig angewandt habe. Der VAS habe die Umsätze zwar zu Unrecht als Lieferungen von Gegenständen und nicht von Dienstleistungen eingestuft, eine korrekte rechtliche Behandlung dieser Umsätze hätte jedoch zu keinem anderen Ergebnis geführt, da die Voraussetzungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht nicht erfüllt gewesen seien. Der VAS sei daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die von Vivacom angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht einschlägig sei.

14.      Gegen dieses Urteil hat Vivacom beim VAS, dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein Rechtsmittel eingelegt. Sie macht insbesondere geltend, dass die gleichzeitige Eigenschaft des VAS als letztinstanzliches Gericht und als Partei des Rechtsstreits nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht entspreche, selbst wenn es sich um eine andere Kammer handele als diejenige, die endgültig über den Steuerstreit entschieden habe.

15.      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Frage seiner Zuständigkeit dem Gerichtshof vorgelegt werden sollte, bevor der Rechtsstreit in der Sache geprüft werde.

16.      Es führt aus, dass nach bulgarischem Recht(4)für Schadensersatzklagen, die auf dem VAS zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht gestützt würden, die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Verwaltungsverfahren würden in der Regel von den Gerichten in einem zweistufigen Verfahren entschieden. Da das VAS das letztinstanzliche Gericht sei, seien solche Schadensersatzklagen vom VAS in letzter Instanz zu prüfen.

17.      Das Gericht fragt sich daher, ob nationale Vorschriften, nach denen ein und dasselbe Gericht in ein und derselben Rechtssache sowohl Richter als auch Beklagter sein kann, den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV an einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen und von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht genügen.

18.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Vivacom keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen vortrage, die Zweifel an der subjektiven Unparteilichkeit der Richter der Kammer des VAS aufkommen ließen. Vivacom sei vielmehr der Ansicht, dass der VAS aufgrund seiner Eigenschaft als Beklagter parteiisch sei und dass allein der Umstand, dass die Klage gegen den VAS letztinstanzlich vor demselben Gericht verhandelt werde, wenn auch vor einem völlig anderen Spruchkörper, ausreiche, um ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der einzelnen Spruchkörper dieses Gerichts zu begründen. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) keine endgültige Antwort auf die Frage ableiten ließe, ob ein bestimmtes Gericht eine Klage prüfen dürfe, in der es Beklagter sei(5)

19.      Vor diesem Hintergrund hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta einer nationalen Regelung wie Art. 2c Abs. 1 Nr. 1 ZODOV in Verbindung mit Art. 203 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 1 Nr. 6 APK entgegen, wonach eine Klage auf Ersatz des durch einen Verstoß des VAS gegen das Unionsrecht verursachten Schadens, bei der der VAS Beklagter ist, von diesem Gericht in letzter Instanz zu prüfen ist?

20.      Vivacom Bulgarien, der VAS, die bulgarische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

III. Würdigung

A.      Die in dieser Rechtssache aufgeworfene Frage

21.      In seinem wegweisenden Urteil Köbler(6)(7).

22.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof zum Vorbringen einiger Mitgliedstaaten, dass die Anwendung des Grundsatzes der Staatshaftung auf Entscheidungen letztinstanzlicher nationaler Gerichte wegen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts ausgeschlossen sei(8)… nicht durch das Fehlen eines zuständigen Gerichts verhindert werden [darf]“(9).

23.      Der Gerichtshof hat es gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten überlassen, Verfahrensvorschriften zu erlassen, nach denen der Einzelne die Gerichte anrufen kann, um Ansprüche aus der Köbler-Haftung geltend zu machen, und darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes genügen müssen(10)

24.      In der vorliegenden Rechtssache werden solche Vorschriften, die ein Mitgliedstaat erlassen hat, um der Köbler-Haftung Rechnung zu tragen, wegen ihrer Vereinbarkeit mit dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes in Frage gestellt.

25.      Dieses Erfordernis, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts handelt(11)heute sowohl in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV als auch in Art. 47 der Charta verankert, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht hat.

26.      Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes hat im Rahmen seiner Anwendung im Unionsrecht stets denselben Inhalt(12). a., dass das Gericht, das – wie im vorliegenden Fall – für die Entscheidung über eine Klage wegen Verletzung eines durch das Unionsrecht verliehenen Rechts zuständig ist, unabhängig und unparteiisch sein muss(13).

27.      Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwei Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit anerkannt: Der das Außenverhältnis betreffende Aspekt verlangt, dass das Gericht seine Funktionen in völliger Autonomie ausführt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass es auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der das Innenverhältnis betreffende Aspekt, der auch als richterliche Unparteilichkeit bezeichnet wird, bezieht sich darauf, dass die zur Entscheidung berufenen Richter den sich gegenüberstehenden Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnen. Er verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht(14)

28.      Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage betrifft das Erfordernis der Unparteilichkeit, da das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob das einschlägige bulgarische Recht sicherstellt, dass der VAS in Anbetracht seiner Stellung als Beklagter kein anderes Interesse am Ausgang der Schadensersatzklage hat als die Anwendung des Rechts. Kurz gesagt, könnte eine solche Situation dem Grundsatz nemo iudex in causa sua widersprechen, wonach niemand Richter in eigener Sache sein darf.

29.      Weder im Urteil Köbler noch in der jüngeren Rechtsprechung(15)wurde auf diese Problematik eingegangen.

30.      Das potenzielle Problem der Unparteilichkeit ist Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion(16)(17), wurde es jedoch nicht weiter erörtert.

31.      Bevor ich meinen Standpunkt zur Frage der Unparteilichkeit im vorliegenden Fall darlege, werde ich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR eingehen, die hier von Bedeutung sein könnte.

B.      Rückblick auf die Rechtsprechung

1.      Rechtsprechung des Gerichtshofs

32.      In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Wahrung der Unparteilichkeit auf zweierlei Weise überprüft werden kann. Nach dem subjektiven Kriterium werden die persönliche Überzeugung und das Verhalten des Richters berücksichtigt, während nach dem objektiven Kriterium danach zu fragen ist, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters bestimmte nachprüfbare Umstände Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen können. Bei der Beurteilung der Unparteilichkeit nach dem objektiven Kriterium kann auch ein Eindruck von Bedeutung sein(18)

33.      Der Gerichtshof hat sich mit dem Erfordernis der Unparteilichkeit in Bezug auf Gerichte und andere Einrichtungen befasst(19)linien der Rechtsprechung, die für den vorliegenden Fall von Belang sein könnten, wenngleich keine dieser Rechtssachen die vorliegende besondere Situation betraf.

34.      Erstens gibt es eine Rechtsprechung zum Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV, in der der Gerichtshof geprüft hat, ob die vorlegende Einrichtung im Verhältnis zu den beteiligten Interessen die Eigenschaft eines Dritten hatte. Diese Prüfung der Unparteilichkeit erfolgte jedoch im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Verwaltungsfunktionen(20)um die es im vorliegenden Fall nicht geht. An der Gerichtseigenschaft des VAS bestehen keine Zweifel – die einzige Frage ist, ob er in einer Situation wie der vorliegenden als hinreichend unparteiisch angesehen werden kann.

35.      Zweitens gibt es eine Rechtsprechung zur Unparteilichkeit sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen, die auf angebliche Verstöße des Gerichts gegen das Erfordernis der angemessenen Verfahrensdauer nach Art. 47 Abs. 2 der Charta zurückzuführen sind(21)aber aus zwei Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Erstens handelt es sich um Klagen auf Ersatz von dem Gericht zuzurechnenden Schäden und somit nicht um eine Situation, in der der Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht über ihm zuzurechnende angebliche Verstöße gegen das Unionsrecht entscheidet(22). Zweitens bezieht sich diese Rechtsprechung auf Verstöße gegen das Erfordernis der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens, betrifft also nicht den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen und angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts, wie dies im Rahmen der Köbler-Haftung der Fall ist.

36.      Drittens gibt es eine Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unparteilichkeit des Gerichts im Hinblick auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Eine Gruppe von Rechtssachen betrifft Situationen, in denen einige Richter in den beiden Spruchkörpern mitgewirkt hatten, die vor und nach der Zurückverweisung durch den Gerichtshof auf das Rechtsmittel hin entschieden(23)(24). Darüber hinaus stellte sich die Frage nach einem angeblichen Interessenkonflikt aufgrund der früheren Tätigkeit eines Richters(25). Der Gerichtshof hat in keinem dieser Fälle ein Problem im Zusammenhang mit der Unparteilichkeit festgestellt. Diese Rechtssachen unterscheiden sich jedoch insofern von der vorliegenden Rechtssache, als sie keine Situation betreffen, in der Richter über ihre eigenen Verstöße gegen das Unionsrecht entschieden haben.

2.      Rechtsprechung des EGMR

37.      Wie der EGMR in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK anerkannt hat, hat er sich in den meisten Rechtssachen, die Fragen der Unparteilichkeit aufwarfen, auf das objektive Kriterium konzentriert(26)

38.      Der EGMR hat noch keinen Fall entschieden, der eine vergleichbare Situation betraf, in der es um ein letztinstanzliches Gericht ging(27), die für den vorliegenden Fall von Relevanz sein können.

39.      So ging es in einigen Rechtssachen um die Frage der Unparteilichkeit von Richtern, die darüber entscheiden, ob sie in ihrer früheren Entscheidung Fehler bei der Rechtsauslegung oder ‑anwendung gemacht haben. Nach Ansicht des EGMR kann dies gerechtfertigte Befürchtungen im Hinblick auf die Unparteilichkeit hervorrufen. In diesen Fällen hatten jedoch dieselben Richter darüber zu entscheiden, ob sie selbst diese Fehler begangen hatten, weshalb der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt hat(28)

40.      Außerdem betrafen die Rechtssachen Mihalkov/Bulgarien(29)Bulgarien(30), auf die sich die Parteien vor dem Gerichtshof berufen, Schadensersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Verurteilung der Kläger. Abgesehen von den komplexen Sachverhalten in diesen beiden Fällen stellte sich die Frage der Unparteilichkeit auf der Ebene der untergeordneten Gerichte, gegen deren Urteile ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte. Der EGMR hat eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt, weil zum einen bestimmte Gesichtspunkte berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der untergeordneten Gerichte aufkommen ließen und zum anderen die übergeordneten Gerichte es versäumt hatten, diese Zweifel auszuräumen. Im vorliegenden Fall könnte es von Bedeutung sein, dass die Umstände, aufgrund derer der EGMR berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit als begründet ansah, darin bestanden, dass die in Rede stehenden Untergerichte Beklagte in den von ihnen entschiedenen Schadensersatzverfahren waren und dass die Entschädigung aus den Haushalten dieser Gerichte gezahlt worden wäre.

41.      Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR keine eindeutige Antwort auf die Frage gibt, ob die Anwendung des objektiven Kriteriums der Unparteilichkeit zu dem Ergebnis führt, dass ein letztinstanzliches Gericht, das in eigener Sache entscheidet, stets als befangen anzusehen ist.

42.      Um dieses objektive Kriterium der Unparteilichkeit im vorliegenden Fall anwenden zu können, ist es daher zunächst wichtig, zu verstehen, was dieses Kriterium beinhaltet.

C.      Was beinhaltet das objektive Kriterium der Unparteilichkeit?

43.      Wie aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der Parteien hervorgeht, wurde die subjektive Unparteilichkeit der Richter, die in der vorliegenden Rechtssache den Spruchkörper des VAS bilden, nicht in Frage gestellt.

44.      In diesem Fall geht es vielmehr um die Beurteilung der objektiven Unparteilichkeit. Die Frage ist, ob aus der Sicht eines Außenstehenden der Eindruck der Befangenheit entsteht, wenn ein und dasselbe letztinstanzliche Gericht sowohl Richter als auch Partei ist.

45.      Warum ist das wichtig?

46.      In den Worten des Gerichtshofs geht es „um das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen müssen“(31)

47.      Das objektive Kriterium der Unparteilichkeit betrifft somit die öffentliche Funktion des Grundsatzes der richterlichen Unparteilichkeit sowie den Schutz des Grundrechts der Parteien eines Rechtsstreits auf ein faires Verfahren(32)s Kriterium auf den äußeren Eindruck und damit darauf, ob berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit in den Augen der Rechtsunterworfenen hinreichend ausgeräumt wurden(33).

48.      Eine Konstellation wie im vorliegenden Fall, in der ein letztinstanzliches Gericht über eine Klage entscheidet, die auf einen diesem Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht gestützt ist, lässt auf den ersten Blick berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Gerichts aufkommen. Der VAS scheint iudex in causa sua zu sein.

49.      Den Stellungnahmen der Parteien im vorliegenden Fall ist jedoch zu entnehmen, dass bestimmte Gesichtspunkte, die sich aus den für den VAS in der konkreten Situation geltenden Vorschriften ergeben, diesen Eindruck der Befangenheit entweder abschwächen oder verstärken.

50.      Meines Erachtens bestehen daher unterschiedliche Grade der Wahrscheinlichkeit, dass Richter, die über einen Fall entscheiden, im Hinblick auf die Position einer der Parteien voreingenommen sind.

51.      So ist z. B. die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit größer, wenn dieselben Richter über einen Schadensersatzanspruch entscheiden, der auf ihre eigene Entscheidung zurückgeht, als wenn über diesen Anspruch von einem Spruchkörper entschieden wird, der sich aus anderen Richtern desselben Gerichts zusammensetzt. Die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit ist noch geringer, wenn diese Klage von einem ganz anderen Gericht entschieden wird. Geht man noch einen Schritt weiter, so ist die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit sogar noch geringer, wenn ein anderer Zweig der Staatsgewalt entscheidet. In gewisser Weise macht jeder dieser Schritte die Klage aus der Sicht der Rechtsunterworfenen etwas weniger causa sua der entscheidenden Richter.

52.      Wenn man davon ausgeht, dass Unparteilichkeit nicht absolut ist, sondern in unterschiedlichen Graden vorliegen kann, bedeutet dies, dass auch die Ausräumung von Zweifeln an der Unparteilichkeit in unterschiedlichem Grad möglich ist. Es stellt sich sodann die Frage, ab welchem Grad der Wahrscheinlichkeit und unter welchen Voraussetzungen der Eindruck der Unparteilichkeit aus der Sicht der Rechtsunterworfenen als hinreichend gewahrt angesehen werden kann.

53.      Diese Frage hängt, wie von der Kommission vorgetragen, von verschiedenen Aspekten des jeweiligen Rechtssystems ab. Daher kann sie meines Erachtens nicht allgemein für alle Mitgliedstaaten beantwortet werden. So sieht die Gerichtsorganisation in einigen Mitgliedstaaten nur ein, in anderen zwei oder mehrere letztinstanzliche Gerichte vor(34)

54.      In Anbetracht der Besonderheiten der einzelnen Rechtsordnungen hängt die annehmbare Lösung von einer Abwägung ab, die bei der Beantwortung der Frage, ob es möglich ist, eine geringere Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit zu erreichen, auch andere Interessen der betreffenden Rechtsordnung berücksichtigt(35)

55.      Die in jedem Einzelfall zu beantwortende Frage ist daher, ob die angewandte Vorschrift geeignet ist, im Rahmen einer bestimmten Rechtsordnung die geringstmögliche Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit zu erreichen. Das mit dieser Frage befasste Gericht muss prüfen, ob andere Interessen dieser Rechtsordnung das Fehlen zusätzlicher Gesichtspunkte rechtfertigen, die zu einer noch geringeren Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit führen könnten.

56.      Ein solches Abwägungsgebot ist im Unionsrecht nichts Neues. Das in der Wissenschaft als „verfahrensrechtliche Vernunftregel“(36)(37).

D.      Das objektive Kriterium der Unparteilichkeit im vorliegenden Fall

57.      Die Antwort auf die Vorlagefrage ist daher letztlich dem vorlegenden Gericht überlassen. Anders als der Gerichtshof kann dieses Gericht nämlich andere Interessen des bulgarischen Rechtssystems bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen, ob eine Vorschrift, die es dem VAS erlaubt, über seine eigene Haftung zu entscheiden, die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit tatsächlich so gering wie möglich hält.

58.      Was ist Gegenstand der Beurteilung?

59.      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte gehen mehrere Gesichtspunkte hervor, die geeignet scheinen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des VAS im vorliegenden Fall auszuräumen. Diese Gesichtspunkte betreffen die Befassung einer anderen Kammer oder sogar eines anderen Gerichts, die Identität des Beklagten und die einschlägigen Haushaltsvorschriften.

1.      Entscheidung der Rechtssache durch eine andere Kammer

60.      Erstens werden, wie die bulgarische Regierung und der VAS ausgeführt haben, Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Unionsrecht, die dem VAS zuzurechnen sind, von einer anderen Kammer des VAS verhandelt, die mit anderen Richtern besetzt ist als denjenigen, die die fragliche gerichtliche Entscheidung erlassen haben(38)

61.      Dieser Gesichtspunkt scheint geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Gerichts bis zu einem gewissen Grad auszuräumen.

62.      Eine oberflächliche vergleichende Analyse zeigt, dass dies der Praxis der Gerichte in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten entspricht. In mehreren Fällen, in denen letztinstanzliche Gerichte über eine Köbler-Haftung  wegen ihnen zuzurechnender Verstöße gegen das Unionsrecht entschieden haben, wurde die Frage der Unparteilichkeit weder von den Parteien noch von den Richtern selbst aufgeworfen(39). Nach Ansicht einiger nationaler Gerichte besteht kein Problem der Unparteilichkeit, wenn das Gericht in einer anderen Besetzung entscheidet(40).

63.      Eine damit verbundene und möglicherweise bedeutsame Thematik, die in den Erklärungen der Parteien erörtert wurde, ist die Zuteilung der Rechtssachen. Die Auswahl der Kammer, die in einer bestimmten Rechtssache über die Haftung entscheidet, nach dem Zufallsprinzip könnte berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der den Fall entscheidenden Kammer des VAS zerstreuen.

2.      Entscheidung der Rechtssache durch ein anderes Gericht

64.      Bereits die Befassung einer anderen Kammer vergrößert die Distanz zwischen dem Gericht in seiner Eigenschaft als Richter und dem Gericht in seiner Eigenschaft als Partei. Würde jedoch, wie von Vivacom befürwortet, ein anderes Gericht über die Klage entscheiden, könnte dies die Zweifel an einer möglichen Voreingenommenheit noch weiter ausräumen.

65.      Auf das Vorbringen von Vivacom erwidern die bulgarische Regierung und der VAS, dass das bulgarische Recht keinen Mechanismus für die Übertragung der Zuständigkeit für Schadensersatzklagen wegen dem VAS zuzurechnender Verstöße gegen das Unionsrecht auf andere Gerichte vorsehe.

66.      In Anwendung des objektiven Kriteriums der Unparteilichkeit muss das vorlegende Gericht daher prüfen, ob die nach nationalem Recht bestehende Unmöglichkeit der Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht gerechtfertigt werden kann.

67.      Insoweit tragen die bulgarische Regierung und der VAS vor, dass dieses nationale Recht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers widerspiegele, die Vorschriften über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und die Zuständigkeiten im Verwaltungsbereich anzugleichen, um ein kohärentes System der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen. Entschieden verschiedene Gerichte über Klagen in Verwaltungssachen, stünde dies im Widerspruch zu dem in der bulgarischen Verfassung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verankerten Gerichtssystem, wonach die Verwaltungsgerichte für Verwaltungssachen selbst zuständig sind.

68.      Natürlich ist auch ein anderes Gerichtssystem als das bulgarische denkbar. Die den nationalen Gerichten auferlegte Verpflichtung, die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit so gering wie möglich zu halten, erfordert meines Erachtens jedoch keine Umgestaltung der bestehenden Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein solches Gerichtssystem anderweitige strukturelle Garantien der Unparteilichkeit aufweist. Im vorliegenden Fall wurden keine systemischen Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der bulgarischen Gerichte aufgeworfen.

69.      Ich halte daher die von der bulgarischen Regierung und dem VAS vorgebrachten Argumente für geeignet, die Entscheidung zu rechtfertigen, die Zuständigkeit für Haftungsklagen im System der Verwaltungsgerichte zu belassen, auch wenn dies bedeutet, dass ein Gericht im Fall eines Rechtsmittels über seine eigene Haftung entscheidet.

3.      Identität des Beklagten

70.      Im Urteil Köbler hat der Gerichtshof das Prinzip der Haftung des Staates für Verstöße letztinstanzlicher Gerichte aufgestellt. Das Unionsrecht geht somit davon aus, dass der Staat der Beklagte ist und nicht notwendigerweise das Gericht, dessen Verletzung des Unionsrechts gerügt wird.

71.      Der Eindruck der Unparteilichkeit dürfte dadurch gestärkt werden, dass formal der Staat und nicht das Gericht selbst Beklagter ist, und zwar deshalb, weil die Öffentlichkeit wahrscheinlich zwischen der Stellung des Staates als Partei und der Stellung des Gerichts als Richter in dieser Sache unterscheiden würde.

72.      Im vorliegenden Fall ist dieser Punkt nicht ganz klar. Vivacom vertritt die Auffassung, der VAS sei Beklagter des Ausgangsverfahrens, in dem er bereits Stellung genommen habe(41)die gerichtliche Entscheidung entstanden sei. Aus diesem Grund, so der VAS weiter, trete er im vorliegenden Fall als juristische Person, die nach dem einschlägigen Recht als Beklagter bezeichnet werde, im Verfahren als Vertreter des Staates auf(42).

73.      Meines Erachtens wäre es – auch wenn es sich dabei nur um eine Formalität handelt – eher geeignet, die Zweifel an der Parteilichkeit des VAS in diesem Rechtsstreit auszuräumen, wenn der bulgarische Staat anstelle des VAS als Beklagter bezeichnet würde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welche Bedeutung dieser speziellen Regel bei der Abwägung beizumessen ist.

4.      Haushaltsvorschriften

74.      Eng mit der Frage, wer Beklagter ist, verbunden ist der finanzielle Aspekt. Hier geht es darum, wer für den Schaden aufkommt, wenn die Köbler-Haftung  festgestellt wird. Die einschlägigen Haushaltsvorschriften sind daher geeignet, die Zweifel an der Unparteilichkeit abzuschwächen oder zu verstärken.

75.      Die Zahlung von Schadensersatz aus dem Staatshaushalt und nicht aus dem Haushalt des betreffenden Gerichts wäre eher geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Gerichts auszuräumen.

76.      Im vorliegenden Fall scheint es jedoch so zu sein, dass bei einem Erfolg der Schadensersatzklage die zugesprochenen Beträge dem Haushalt des VAS entnommen würden.

77.      Dies allein muss nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass ein Problem der Unparteilichkeit vorliegt. Wie vom VAS und der bulgarischen Regierung vorgetragen und von Vivacom nicht bestritten, hat die Gewährung von Schadensersatz keine Auswirkungen auf die Vergütung oder die Arbeitsbedingungen der Richter. Das Vorhandensein eines gesonderten Postens im Haushalt des Gerichts war ein Faktor, den der EGMR berücksichtigt hat, um sein Urteil Mihalkov/Bulgarien von Fällen abzugrenzen, in denen er kein Problem der Unparteilichkeit festgestellt hat(43)

78.      Das Vorbringen, der Staat sei der eigentliche Beklagte, lässt sich nur schwer mit der Tatsache vereinbaren, dass der Schadensersatz aus dem Haushalt des VAS gezahlt wird. Sollte es für die betreffende Haushaltsvorschrift jedoch eine Rechtfertigung geben, die beispielsweise in der Struktur der öffentlichen Finanzen Bulgariens liegt, dann könnte die betreffende Bestimmung das objektive Kriterium der Unparteilichkeit dennoch erfüllen. Dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts.

79.      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung über die Unparteilichkeit in einem bestimmten Fall von verschiedenen Gesichtspunkten des nationalen Rechtssystems und ihrem Verhältnis zueinander abhängt.

80.      Ich bin der Auffassung, dass die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgetragenen Gesichtspunkte, die das Vorhandensein einer anderen Kammer, die Identität des Beklagten und die einschlägigen Haushaltsvorschriften betreffen, die berechtigten Zweifel an der mangelnden Unparteilichkeit des VAS bei der Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen eines ihm zuzurechnenden Verstoßes gegen das Unionsrecht hinreichend ausräumen.

IV.    Ergebnis

81.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, wonach eine Schadensersatzklage, die auf einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht gestützt ist, von diesem Gericht, das Beklagter ist, geprüft wird, wenn mit diesen Rechtsvorschriften im Kontext eines bestimmten Rechtssystems die geringstmögliche Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit erreicht wird.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen zu beurteilen, die im Rahmen des Gerichtssystems des betreffenden Mitgliedstaats verfolgt werden.













































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