C-364/23 P – ZR/ EUIPO

C-364/23 P – ZR/ EUIPO

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:47

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 30. Januar 2025(1)

Rechtssache C364/23 P

ZR

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Übernahme durch ein anderes Organ – Auf eine Stellenausschreibung hin gestellter Antrag auf Übernahme nach Art. 8 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Ablehnung dieses Antrags – Auswirkung der in Art. 29 Abs. 1 dieses Statuts vorgesehenen Rangfolge – Rechtsfehler “

1.        Die vorliegende Rechtssache bietet die Gelegenheit, das Problem zu untersuchen, das im Mittelpunkt des Rechtsmittels steht, das gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2023, ZR/EUIPO (T‑400/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:169), über die interinstitutionelle Mobilität und insbesondere über das Zusammenspiel der Bestimmungen über den Antrag eines Beamten auf Übernahme nach seiner Abordnung zu einem anderen Organ der Union einerseits(2) mit jenen über das Verfahren zur Besetzung freier Stellen in diesem Organ andererseits gerichtet ist.

I.      Rechtlicher Rahmen

2.        Der rechtliche Rahmen der vorliegenden Klage wird durch die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) in der für den Ausgangsrechtsstreit geltenden Fassung bestimmt.

3.        Art. 4 des Statuts lautet:

„Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.“

4.        Art. 8 des Statuts sieht vor:

„Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der Europäischen Union abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.

Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in der Union als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Union keine Anwendung.

…“

5.        Art. 29 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeit

i)      einer Versetzung,

ii)      einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii)      einer Beförderung

innerhalb des Organs;

b)      die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder,

c)      wenn die zu besetzende Planstelle nicht durch eine der in Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten besetzt werden kann, gegebenenfalls Verzeichnisse der geeigneten Bewerber im Sinne des Artikels 30, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen über geeignete Bewerber in Anhang III berücksichtigt, und/oder

d)      die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union teilnehmen können;

oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. …

…“

6.        Art. 110 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen.“

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits

7.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie vom Gericht in den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils dargestellt wurde, lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen.

8.        Die Rechtsmittelführerin, eine Beamtin der Besoldungsgruppe AD 5 bei der Europäischen Kommission, wurde auf ihren Antrag hin gemäß Art. 39 des Statuts mit Wirkung vom 16. September 2013 an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgeordnet. Sie übte ihre Tätigkeit zunächst als Assistentin im Bereich des geistigen Eigentums als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und ab dem 1. März 2019 als Sachverständige für geistiges Eigentum als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 6 aus.

9.        Am 10. März 2020 veröffentlichte das EUIPO intern eine Aufforderung zur Interessenbekundung mit dem Ziel, im Rahmen des jährlichen Übernahmeverfahrens u. a. an das EUIPO abgeordnete Bedienstete zu EUIPO-Beamten zu ernennen (im Folgenden: Aufforderung zur Interessenbekundung). In dieser Aufforderung war angegeben, dass sie allen Berufsprofilen offenstehe, einschließlich solcher mit einem Bezug zum geistigen Eigentum. Das EUIPO führte darin aus, dass die Anstellungsbehörde die eingereichten Bewerbungen unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und anhand von Kriterien wie i) Schlüsselpositionen oder ‑kenntnisse beim EUIPO, ii) Laufbahn und Leistungen beim EUIPO, iii) bestehende Möglichkeiten im Stellenplan, iv) Auswirkungen auf den Haushalt und v) Restlaufzeit des Vertrags oder verbleibende Gültigkeitsdauer der Reservelisten beurteilen werde.

10.      Die Rechtsmittelführerin antwortete auf den Aufruf zur Interessenbekundung innerhalb der gesetzten Frist, nämlich am 31. März 2020, und beantragte, dass sie gemäß Art. 8 des Statuts in den Dienst des EUIPO übernommen werde. Sie erläuterte, dass sie die genannten Kriterien erfülle und dass eine etwaige Übernahme im dienstlichen Interesse des EUIPO liege.

11.      Am 28. April 2020 veröffentlichte das EUIPO die Stellenausschreibung IM/FT&TA/20/47/AD/OD für Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 8 zur Besetzung der Stelle eines Sachverständigen für geistiges Eigentum (im Folgenden: freie Stelle).

12.      Am 12. Mai 2020 reichte die Rechtsmittelführerin auf diese Stellenausschreibung hin ihre Bewerbung ein. Mit einer an die Anstellungsbehörde gerichteten E‑Mail vom selben Tag verwies die Rechtsmittelführerin auf diese Stellenausschreibung und beantragte auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gemäß den Art. 8 und 29 des Statuts, vom EUIPO übernommen zu werden (im Folgenden: streitiger Antrag).

13.      Mit Entscheidung vom 8. September 2020 lehnte die Anstellungsbehörde den streitigen Antrag ab (im Folgenden: streitige Entscheidung).

14.      Am 5. November 2020 stellte das EUIPO einen Bediensteten auf Zeit ein, der nach der Veröffentlichung einer externen Stellenausschreibung zur Erstellung einer Reserveliste von Bewerbern mit Dienstantritt am 1. Dezember 2020 ausgewählt worden war.

15.      Am 8. Dezember 2020 legte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein, die mit Entscheidung vom 22. März 2021 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde) zurückgewiesen wurde.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16.      Mit Klageschrift, die am 2. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, reichte die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ein.

17.      Sie stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Art. 4, 8, 27, 29 und 110 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Kontinuität der Laufbahn, der Abwägung der Verdienste der Unionsbeamten und der Transparenz, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und drittens eine Verletzung der Begründungspflicht und der Fürsorgepflicht, wodurch die Abwägung der betroffenen Interessen offensichtlich fehlerhaft beurteilt worden sei, geltend machte.

18.      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diese drei Klagegründe und damit die Klage insgesamt ab. Insbesondere stellte das Gericht im Hinblick auf den ersten Klagegrund in Bezug auf den streitigen Antrag zunächst fest, dass dieser unter Berücksichtigung der Kriterien des Wortlauts, des Inhalts und des Kontexts, in dem er gestellt worden sei, als „Antrag auf Übernahme“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts einzustufen sei. Sodann führte dieses Gericht im Wesentlichen aus, dass ein solcher Antrag auf Übernahme durch ein anderes Organ naturgemäß nicht so angesehen werden könne, dass er auf die Besetzung einer ausgeschriebenen freien Stelle gerichtet sei. Schließlich entschied das Gericht, dass das EUIPO bei der Prüfung des genannten Antrags weder Art. 29 Abs. 1 Buchst. b noch Art. 4 des Statuts habe berücksichtigen müssen, da diese beiden Bestimmungen nach seiner Ansicht nur die bloße Bekanntgabe freier Stellen an das Personal der anderen Organe betreffen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der erste von der Rechtsmittelführerin vorgetragene Klagegrund unbegründet sei und teilweise ins Leere gehe, soweit es um die Anfechtungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Übernahmeverfahren gehe.

19.      In Bezug auf den zweiten und den dritten Klagegrund stellte das Gericht im Wesentlichen zum einen fest, dass die Situation der Rechtsmittelführerin entweder mit den in ihrem Vorbringen genannten Situationen nicht vergleichbar sei oder sich von diesen Situationen unterscheide. Die Prüfung ihres außerhalb des jährlichen Übernahmeverfahrens gestellten Antrags bedeute jedenfalls nicht, dass die Verwaltung ihm stattgebe. Zum anderen sei die streitige Entscheidung hinreichend begründet und frei von offensichtlichen Beurteilungsfehlern sowie unter Beachtung der Fürsorgepflicht erlassen worden.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

20.      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, ihre Anträge in der Rechtssache T‑400/21 für zulässig und begründet zu erklären und deshalb

–        die streitige Entscheidung im Wesentlichen aufzuheben oder hilfsweise die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

21.      Das EUIPO beantragt,

–        das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und

–        der Rechtsmittelführerin die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht und des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

22.      Gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten.

V.      Rechtliche Würdigung

23.      Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend. Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die ersten beiden Gründe konzentrieren. Vor der Prüfung ihrer Begründetheit ist es jedoch erforderlich, auf die vom EUIPO vorgebrachten Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels einzugehen.

A.      Zur Zulässigkeit

24.      Das EUIPO stellt die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels in Abrede, da das Rechtsmittel die angefochtenen Teile des Urteils nicht genau bezeichne, keine rechtlichen Argumente zur Stützung der Rechtsmittelgründe enthalte, nicht hinreichend kohärent und verständlich sei und mit diesem Rechtsmittel daher lediglich eine nochmalige Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage angestrebt werde. Das gesamte Rechtsmittel stütze sich auf die angeblich falsche Auslegung des streitigen Antrags. Mit einem solchen Argument ziele die Rechtsmittelführerin jedoch darauf ab, den Streitgegenstand zu ändern, indem sie versuche, erstmals vor dem Gerichtshof Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe.

25.      Nach der Auffassung der Rechtsmittelführerin ist ihr Rechtsmittel zulässig.

26.      Die Ansicht des EUIPO, dass das vorliegende Rechtsmittel im Wesentlichen insgesamt unzulässig sei, teile ich nicht. Mit diesem Rechtsmittel soll nämlich der vom Gericht im angefochtenen Urteil eingenommene Standpunkt angegriffen werden, indem Rechtsmittelgründe und rechtliche Argumente angeführt werden, mit denen die Rechtsmittelführerin diesen Standpunkt in Frage stellen will. Insbesondere wirft sie dem Gericht Rechtsfehler und eine Verfälschung des Sachverhalts vor, die unter konkreter Benennung der Aspekte und Punkte des genannten Urteils dargestellt werden. Es ist hinzuzufügen, dass, wenn eine Partei die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet, wie es im vorliegenden Fall in Bezug auf verschiedene Bestimmungen des Statuts der Fall ist, vor dem Gericht geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können(3), sonst würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen.

27.      Auch das Vorbringen des EUIPO zur Unzulässigkeit des „Haupt“-Arguments des Rechtsmittels, das sich auf die angeblich fehlerhafte Auslegung des Antrags der Rechtsmittelführerin bezieht, erscheint mir nicht überzeugend. Wie aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof hervorgeht, wirft diese dem Gericht nämlich vor, im Wesentlichen den Akteninhalt verfälscht zu haben und daher bei der rechtlichen Einstufung des streitigen Antrags und den daraus gezogenen Konsequenzen einen Rechtsfehler begangen zu haben. Solche Fragen unterliegen aber als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels(4).

28.      Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann und dass die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels tatsächlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt ist(5). Aus der Klageschrift vor dem Gericht geht jedoch klar hervor, dass die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die fehlende Prüfung ihrer Bewerbung auf eine freie Stelle beanstandete, deren rechtliche Einordnung im angefochtenen Urteil näher behandelt wurde. Diese Einordnung wird nun aber im Rahmen dieses Rechtsmittels vor dem Gerichtshof angefochten. Entgegen dem Vorbringen des EUIPO kann daher dieses „Haupt“-Argument der Rechtsmittelführerin nicht als Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits vor dem Gerichtshof angesehen werden.

29.      Ich bin daher der Ansicht, dass es keinen Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels und seines „Haupt“-Arguments gibt. Daher ist die rechtliche Würdigung mit der Prüfung der Begründetheit fortzusetzen.

B.      Zur Begründetheit

1.      Kontextuelle Anmerkungen

30.      Bevor ich mich mit der Würdigung der oben aufgeworfenen Rechtsfragen befasse, möchte ich einige einleitende Bemerkungen zum Kontext machen, die für das richtige Verständnis der Frage, mit der der Gerichtshof in diesem Fall konfrontiert ist, notwendig sind.

31.      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelführerin zwei Anträge gestellt hat, wie in den Nrn. 10 und 12 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt worden ist. Somit stellt sich die Frage nach dem Zusammenspiel mehrerer Verfahren, die im vorliegenden Fall ineinander verflochten sind, nämlich i) eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung nach den Regeln, die bei der Besetzung freier Stellen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Statuts zu beachten sind, ii) ein Antrag auf Übernahme durch ein anderes Organ nach einer Abordnung eines Beamten an ein Aufnahmeorgan im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts und iii) ein jährliches Übernahmeverfahren, das, wie aus den Akten hervorgeht, ein internes und spezifisches Verfahren sui generis des EUIPO (im Folgenden: Verfahren sui generis) darstellt, das im Statut nicht vorgesehen ist(6).

32.      Allerdings wurde die Entscheidung, die zur Klage vor dem Gericht führte, nur in Bezug auf den zweiten, in Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Antrag getroffen, wobei aus dieser Entscheidung im Wesentlichen hervorgeht, dass die Anstellungsbehörde beschloss, die Bewerbung der Rechtsmittelführerin auf die Stellenausschreibung nicht zu prüfen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich diese Ausschreibung nicht an die Rechtsmittelführerin richte, die Beamtin eines anderen Organs der Union sei. Die Anstellungsbehörde prüfte diesen zweiten Antrag jedoch als Übernahmeantrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts auf der Grundlage der Kriterien, die sich aus dem jährlichen Übernahmeverfahren ergeben hatten(7) und deren Rechtmäßigkeit vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt wurde.

33.      Es ist jedoch schwer zu erkennen, ob zum einen die Stellenausschreibung als an die Rechtsmittelführerin gerichtet angesehen werden konnte(8) und ob zum anderen das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Antrag auf Übernahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts und dem jährlichen Übernahmeverfahren die Anwendung der Kriterien dieses Verfahrens bei der Prüfung dieses Antrags rechtfertigen konnte, zumal der Übernahmeantrag außerhalb dieses Verfahrens gestellt wurde(9). Besonders bedauerlich erscheint mir, dass in Bezug auf diese beiden oben genannten Aspekte ein Mangel an Klarheit festzustellen ist und dass das Gericht sich im angefochtenen Urteil dazu nicht geäußert hat.

34.      Trotz der daraus resultierenden Unübersichtlichkeit, die die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falls erheblich erschwert, ist diese jedoch wie folgt vorzunehmen.

2.      Zum ersten Rechtsmittelgrund

35.      Mit ihrem ersten, aus drei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund erhebt die Rechtsmittelführerin Einwände, die mit dem Zusammenspiel der Art. 4, 8, 27, 29 und 110 des Statuts im vorliegenden Fall zusammenhängen.

36.      Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes und insbesondere seines ersten Teils ist die Frage zu prüfen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nämlich ob das Gericht zum einen die rechtliche Einordnung des streitigen Antrags zutreffend vorgenommen und zum anderen die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen gezogen hat.

a)      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

37.      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in Bezug auf die Einstufung des streitigen Antrags und die daraus im angefochtenen Urteil gezogenen Konsequenzen(10) rechtsfehlerhaft seien. Sie ist der Ansicht, dass die Art. 8 und 29 des Statuts nicht zwei verschiedene Verfahren regelten. Art. 8 des Statuts könne nicht so ausgelegt werden, dass dieser Artikel auf eine Situation ohne freie Stelle abziele, da ein solcher Lösungsansatz nicht nur dem Wortlaut von Art. 4 des Statuts, sondern auch dem Zweck der Art. 4 und 29 des Statuts zuwiderlaufen würde. Es sei nämlich erforderlich, dass es eine freie Stelle gebe, auf die der Beamte übernommen werden könne, da der Beamte nicht zusammen mit der Stelle, die er in seinem Stammorgan innehabe, übernommen werde, zumal die verschiedenen Stellen im Haushalt jedes Aufnahmeorgans vorgesehen sein müssten. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht außerdem vor, dass es den Akteninhalt und insbesondere den Wortlaut des streitigen Antrags selbst verfälscht habe, indem es davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Antrag auf Übernahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts handle.

38.      Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof zu entscheiden haben, ob das Gericht zu Recht die gleichzeitige Anwendung insbesondere von Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts ausschließen konnte, indem es im Wesentlichen feststellte, dass ein Antrag auf Übernahme durch ein anderes Organ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts nicht unmittelbar auf eine bestimmte freie ausgeschriebene Stelle abzielen könne(11).

39.      Meiner Ansicht nach sind die Erwägungen des Gerichts, insbesondere in den Rn. 60 bis 64 des angefochtenen Urteils(12), wonach im Wesentlichen ein Antrag auf Übernahme durch ein anderes Organ nach der Abordnung eines Beamten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts absolut von den Vorschriften, die die Möglichkeiten regelten, freie Stellen u. a. auf der Grundlage eines Antrags auf Übernahme durch ein anderes Organ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Statuts zu besetzen, zu unterscheiden sei, aus den im Folgenden darzulegenden Gründen rechtsfehlerhaft. Da diese Unterscheidung beginnend mit der rechtlichen Einstufung des streitigen Antrags wohl die gesamten Erwägungen des Gerichts geprägt hat, halte ich es für sachgerechter, die vorliegende Würdigung mit der Prüfung der Begründetheit dieser Unterscheidung zu beginnen, bevor ich mich mit der Prüfung dieser Einstufung befasse.

40.      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wörtliche Auslegung von Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts einer absoluten Unterscheidung entgegensteht, wie sie vom Gericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommen wurde. Die erste dieser Vorschriften betrifft nämlich insbesondere den Fall eines Antrags auf Übernahme eines Beamten nach seiner Abordnung zu einem anderen Organ der Union. Somit sieht Art. 8 des Statuts keine Einschränkung der Möglichkeit vor, dass Beamte u. a. auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts übernommen werden.

41.      Was Art. 29 Abs. 1 des Statuts betrifft, so bezieht sich diese Vorschrift auf die spezifischen, von der Anstellungsbehörde zu prüfenden Möglichkeiten, freie Stellen zu besetzen, nämlich die Versetzung, die Ernennung gemäß Art. 45a des Statuts oder die Beförderung innerhalb des Organs, die Übernahme aus anderen Organen, das Auswahlverfahren auf der Grundlage der Prüfung der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber und das Auswahlverfahren.

42.      Aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 des Statuts geht hervor, dass diese Bestimmung die Rangfolge festlegt, die von der Anstellungsbehörde bei der Besetzung freier Stellen einzuhalten ist, wobei Beamte, die bereits im Organ beschäftigt sind, Vorrang haben, gefolgt von Beamten anderer Organe, danach von Bewerbern auf den Eignungslisten und schließlich von Bewerbern im Rahmen eines durchgeführten Auswahlverfahrens(13). Es kann daher nicht bestritten werden, dass die Anstellungsbehörde gemäß der letztgenannten Bestimmung die eingereichten Bewerbungen entsprechend der in dieser Bestimmung festgelegten Rangfolge sorgfältig prüfen muss(14).

43.      Sodann spricht auch die systematische Auslegung von Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts gegen die vom Gericht bei der Anwendung dieser Bestimmungen vorgenommene Unterscheidung. Der in Titel I enthaltene Art. 8 gehört nämlich, wie in der Überschrift dieses Titels zum Ausdruck kommt, zu den allgemeinen Vorschriften dieses Statuts. Dagegen ist Art. 29 des Statuts in Titel III („Laufbahn des Beamten“) Kapitel 1 („Einstellung“) des Statuts enthalten.

44.      Vor diesem Hintergrund bin ich in Übereinstimmung mit der Generalanwältin Kokott(15) der Ansicht, dass die allgemeinen Vorschriften des Statuts übergreifend in allen Bereichen des Rechts des europäischen öffentlichen Dienstes Anwendung finden sollen. Diese Erwägung kann durch die Rechtsprechung bestätigt werden(16). Die allgemeine Natur der in Art. 8 Abs. 1 des Statuts enthaltenen Bestimmung über einen Antrag auf Übernahme eines Beamten nach seiner Abordnung spricht daher für eine gemeinsame Lektüre dieser Bestimmung mit Art. 29 Abs. 1 des Statuts, der zum einen die spezifischen Möglichkeiten zur Besetzung einer Stelle in den Aufnahmeorganen und zum anderen die dabei zu beachtende Rangfolge betrifft.

45.      Eine gegenteilige Auslegung, wie sie insbesondere aus den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils folgt, wonach ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 des Statuts gestellter Antrag auf Übernahme sich nicht unmittelbar auf eine bestimmte, von der Anstellungsbehörde ausgeschriebene freie Stelle beziehen kann, hätte zur Folge, dass die Möglichkeiten der abgeordneten Beamten, sich auf bestimmte Stellen zu bewerben, beschränkt würden, während eine solche Einschränkung für nicht abgeordnete Beamten nicht bestünde. Anstatt jedoch den abgeordneten Beamten ein zusätzliches Recht auf Übernahme zu gewähren, würde der genannte Artikel, so wie er vom Gericht ausgelegt wurde, eine Einschränkung ihres Rechts zur Folge haben. Im Rahmen einer teleologischen Betrachtung ist meines Erachtens zu bezweifeln, dass dies die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen sein kann.

46.      Die Erwägung des Gerichts, dass ein Ausschluss der abgeordneten Beamten von dem in Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts vorgesehenen Verfahren gerechtfertigt sei, weil die Anstellungsbehörde die Auswahl über die von Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts gebotenen Möglichkeiten hinaus erweitern müsse(17), indem auf diese Weise die Mobilität von Beamten der Europäischen Union sowie das dienstliche Interesse gefördert würden(18), überzeugt mich ebenfalls nicht. Ich kann nachvollziehen, dass die Übernahme eines abgeordneten Beamten auf seinen Antrag gemäß Art. 8 Abs. 1 des Statuts dem betreffenden Unionsorgan verglichen mit der Einstellung von Personen, die nicht bereits in diesem Organ arbeiten, kein zusätzliches Humankapital bieten würde, wie in Rn. 43 des angefochtenen Urteils ausgeführt wurde, so dass es möglicherweise von Interesse ist, die Möglichkeit abgeordneter Beamten, sich auf freie Stellen gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts zu bewerben, zu beschränken.

47.      Die Berücksichtigung einer solchen Erwägung würde jedoch im Wesentlichen bedeuten, dass das dienstliche Interesse an der Erweiterung des Personalbestands durch den Rückgriff auf Beamte, die in anderen Institutionen arbeiten, Vorrang vor dem Ziel hätte, Personen einzustellen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen(19), weil sie einem abgeordneten Beamten die Möglichkeit nähme, die Anstellungsbehörde davon zu überzeugen, dass er diesen Ansprüchen im Vergleich mit nicht abgeordneten Beamten genüge. Folglich würde eine Berücksichtigung einer solchen Erwägung die Wahlmöglichkeit einer Anstellungsbehörde in Wirklichkeit beschränken und nicht erweitern.

48.      Schließlich würde aus praktischer Sicht die Auslegung, wonach ein Antrag auf Übernahme durch ein anderes Organ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts nicht direkt auf eine bestimmte ausgeschriebene freie Stelle abzielen kann, die Gefahr bergen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit der Übernahme ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

49.      Insoweit erscheint mir der vom Gericht vorgenommene Ausschluss insbesondere der gleichzeitigen Anwendung der Art. 8 und 29 des Statuts wenig logisch. Denn wenn sich der Antrag auf Übernahme nicht auf eine ausgeschriebene freie Stelle bezieht, auf welche Stelle sollte der betreffende Beamte dann übernommen werden(20)? Zudem könnten einem solchen Ausschluss Haushaltszwänge entgegenstehen, da jede Stelle, die von den Haushaltsbehörden in jedem Organ der Union als dauerhaft eingestuft wird, sorgfältig in einem Stellenplan vorgesehen werden muss, der dem entsprechenden Einzelplan des Haushaltsplans beigefügt ist(21). Wie die Rechtsmittelführerin jedoch zu Recht feststellt, wird ein Beamter nicht mit seiner Planstelle des Stammorgans in das Aufnahmeorgan übernommen. Mit anderen Worten kann ein Beamter nur dann von einem aufnehmenden Organ übernommen werden, wenn dort eine dauerhaft zu besetzende freie Stelle vorhanden ist und die Bestimmungen des Statuts für die Besetzung dieser Stelle eingehalten werden.

50.      Allerdings könnte man die in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Erwägung des Gerichts dahin verstehen, dass der Antrag auf Übernahme nur die Stellen betreffen kann, die vom aufnehmenden Organ im Rahmen eines zu diesem Zweck eingerichteten internen Verfahrens, das im Statut nicht vorgesehen ist, nämlich das jährliche Übernahmeverfahren, speziell vorgesehen sind. Eine solche Auslegung, die sich in keiner Weise ausdrücklich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, würde jedoch die allgemeine Natur der Bestimmung über die Übernahme durch ein anderes Organ eines Beamten nach seiner Abordnung, die in Art. 8 Abs. 1 des Statuts vorgesehen ist, verkennen.

51.      Darüber hinaus sehe ich keinen objektiven Grund, der es erforderlich machen würde, dass ein Antrag auf Übernahme eines Beamten nach seiner Abordnung auf die Stellen beschränkt sein sollte, die durch ein internes Verfahren des aufnehmenden Organs speziell vorgesehen sind. Das jährliche Übernahmeverfahren, ein Verfahren sui generis, das im Vergleich zu der im Statut für den Zugang zu Beamtenstellen innerhalb des EUIPO vorgesehenen Möglichkeit eine zusätzliche Möglichkeit für die Übernahme durch ein anderes Organen schafft, kann jedoch keinen Vorrang vor dem im Statut vorgesehenen System der Übernahme nach der Abordnung eines Beamten haben, dessen Anwendung auf das EUIPO nach den Rechtsakten, mit denen das EUIPO errichtet wurde, vorgesehen ist(22). Dieses System muss, um ihm seine volle praktische Wirksamkeit zu verleihen, in Verbindung mit den Art. 4 und 29 des Statuts gesehen werden(23). Auf jeden Fall würde eine solche Beschränkung die Gefahr bergen, dass abgeordnete Beamten, die gemäß Art. 8 Abs. 1 des Statuts die Übernahme durch das EUIPO beantragen, das über ein spezifisches internes Verfahren verfügt, und Beamte, die zu einem anderen Organ der Union abgeordnet sind, das kein solches Verfahren vorsieht, und die eine Übernahme durch dieses beantragen, ungleich behandelt werden, ohne dass es dafür eine objektive Rechtfertigung gibt.

52.      Eine solche Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als das jährliche Übernahmeverfahren, wie aus den Akten des Gerichts hervorgeht, einen anderen Anwendungsbereich zu haben scheint als das Verfahren über einen Antrag auf Übernahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts(24). Wie aus dem angefochtenen Urteil folgt, hat das Gericht jedoch die in der streitigen Entscheidung vorgenommene Beurteilung bestätigt, die sich auf die aus dem jährlichen Übernahmeverfahren ergebenden und auf den streitigen Antrag angewandten Beurteilungskriterien stützt, ohne aber – obwohl die Rechtsmittelführerin darum ersucht hatte – zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen diesem Übernahmeverfahren und dem Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 des Statuts besteht.

53.      Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der gleichzeitigen Anwendung insbesondere der Art. 8 und 29 des Statuts im Widerspruch zu den in der streitigen Entscheidung selbst enthaltenen Ausführungen steht. Danach wurde die Prüfung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin auf die ausgeschriebene Stelle mit der Begründung ausgeschlossen, dass sich diese Ausschreibung nicht an sie in ihrer Eigenschaft als Beamtin eines anderen Organs richte, wie dies auch bereits in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde festgestellt worden war. Jedoch enthält die streitige Entscheidung keine Hinweise darauf, dass sich dieser Antrag keinesfalls auf eine freie Stelle beziehen konnte(25). Dazu ist anzumerken, dass die Schlussfolgerung des EUIPO in Bezug auf die rechtlich vorgesehenen Adressaten der Stellenausschreibung, gegen die sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht wendet, in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wurde. Daher können die gegenteiligen Argumente des EUIPO, die sich aus einer fehlerhaften Lektüre der Rn. 62 und 64 dieses Urteils ergeben, die vorstehenden Ausführungen nicht entkräften.

54.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass der seiner Natur nach als Antrag auf Übernahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Statuts eingestufte streitige Antrag sich nicht auf eine bestimmte freie Stelle habe beziehen können, und dass das Gericht daher das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das sich im Wesentlichen auf die fehlende gleichzeitige Anwendung der vorgenannten Vorschrift und Art. 29 des Statuts bezog, zu Unrecht als ins Leere gehend zurückgewiesen hat.

55.      Insoweit ist davon auszugehen, wie bereits zu Beginn dieser Würdigung festgestellt wurde, dass dieser Fehler den Rest der Erwägungen des Gerichts bei der Prüfung der Begründetheit der Klage erfasst. Das gilt auch für die rechtliche Einstufung des streitigen Antrags, bei der es das Gericht als notwendig erachtet hat, den Antrag binär entweder als Antrag auf Übernahme oder als Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle einzustufen. Wie aus den vorigen Nummern der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, konnten jedoch beide Verfahren parallel angewandt werden, so dass sich ein Antrag auf Übernahme gemäß Art. 8 Abs. 1 des Statuts durchaus auf die ausgeschriebene Stelle beziehen konnte. Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, indem es den streitigen Antrag bei seiner rechtlichen Einstufung aufspaltete.

56.      Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die genaue Art und Weise, in der der streitige Antrag formuliert wurde, meines Erachtens nicht von Bedeutung ist, da aus diesem Antrag hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerin die Absicht hatte, vom EUIPO übernommen und dort Beamtin zu werden, indem sie auf die Stellenausschreibung reagierte. Es ist nämlich Sache der Anstellungsbehörde, die rechtliche Einstufung des Antrags so vorzunehmen, dass er die von seinem Verfasser beabsichtigte Bedeutung widerspiegelt(26). Im vorliegenden Fall war jedoch genau das Gegenteil der Fall: Es gab in der Ausschreibung der freien Stelle beim EUIPO keine Hinweise auf eine Rechtsgrundlage; gleichzeitig wurde aber der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem streitigen Antrag zwei Rechtsgrundlagen, nämlich die Art. 8 und 29 des Statuts, meiner Meinung nach völlig zu Recht anführte, zu ihren Ungunsten ausgelegt.

57.      Daraus folgt, dass dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meiner Meinung nach stattzugeben ist. Daher werde ich die restlichen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes und den zweiten Rechtsmittelgrund nur der Vollständigkeit halber prüfen.

b)      Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

58.      In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt oder zumindest ihren ersten Rechtsmittelgrund falsch ausgelegt und einige ihrer Argumente übergangen, indem es sich auf die Argumente des EUIPO in Bezug auf die Beurteilungsberichte konzentriert habe, ohne diese gegen ihr eigenes Vorbringen abzuwägen, zumal diese Berichte nicht in den Akten des Gerichts enthalten gewesen seien.

59.      Diese Argumente erscheinen mir nicht überzeugend. Es trifft nämlich zu, dass sich das Gericht auf das Vorbringen des EUIPO zu den sie betreffenden Beurteilungsberichten stützte. Die Rechtsmittelführerin, die nicht geltend macht, dass sie deren Inhalt nicht kannte, konnte ihre Verteidigungsrechte in Bezug auf die daraus abgeleiteten Beurteilungen aber wirksam wahrnehmen. Somit kann die angebliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht aus dem Fehlen dieser Beurteilungsberichte in den Akten des Gerichts resultieren, zumal die Rechtsmittelführerin selbst es nicht für angebracht hielt, diese Dokumente dem Gericht vorzulegen.

60.      Darüber hinaus geht aus den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin bei seiner Würdigung nicht nur die Beurteilungsberichte, sondern auch andere Gesichtspunkte, wie die Kompetenzen der Rechtsmittelführerin und die Dienstposten, die sie während ihrer Laufbahn beim EUIPO innehatte, berücksichtigte. Im Übrigen kann die Tatsache, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, nicht bedeuten, dass das Gericht ihre Verteidigungsrechte verletzt oder zumindest den von ihr vorgebrachten ersten Rechtsmittelgrund falsch ausgelegt und es versäumt hat, einige ihrer Argumente zu prüfen. Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

61.      Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht Rechtsfehler vor, soweit es zum einen ihre Beanstandungen in Bezug auf das jährliche Übernahmeverfahren als irrelevant zurückgewiesen habe, obwohl die sich aus diesem Verfahren ergebenden Kriterien bei der Prüfung ihres Antrags angewandt worden seien, und zum anderen den Akteninhalt verfälscht habe, indem es davon ausgegangen sei, dass der streitige Antrag im Rahmen des jährlichen Übernahmeverfahrens nicht geprüft worden sei. Zudem wirft sie dem Gericht vor, die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt zu haben, indem es nur teilweise auf ihre Argumente eingegangen sei.

62.      Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen feststellte, dass die Argumente der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem jährlichen Übernahmeverfahren im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung, die einen anderen Übernahmeantrag betreffe, irrelevant seien. In den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils hielt das Gericht das auf einen Verstoß gegen Art. 110 des Statuts gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen aufgrund des Fehlens von klaren und genauen Angaben zu den Auswirkungen dieses Verstoßes auf ihre persönliche Situation oder auf den Inhalt der streitigen Entscheidung für unzulässig.

63.      Zunächst teile ich nicht die Auffassung des EUIPO, die es in Erwiderung auf das in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerin vertreten hat, wonach sich diese auf keinen rechtlichen Gesichtspunkt stütze, sondern sich darauf beschränke, die von ihr bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, wohl um damit zu versuchen, dessen Würdigung des Sachverhalts anzufechten. Denn auch wenn die bloße Wiederholung der bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente zur Feststellung ihrer Zurückweisung führen könnte(27), ist doch daran zu erinnern, dass, wenn eine Partei die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet, wie es im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des bei der Prüfung des streitigen Antrags angewandten Verfahrens im Hinblick auf die verschiedenen Bestimmungen des Statuts der Fall ist, vor dem Gericht geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können(28), da sonst dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen würde. Daher ist das Vorbringen des EUIPO zur Unzulässigkeit des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

64.      Allerdings sind zur Begründetheit der Argumentation der Rechtsmittelführerin die nachfolgenden Feststellungen zu treffen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der streitige Antrag im Licht der Kriterien beurteilt wurde, die sich aus dem jährlichen Übernahmeverfahren ergeben. Somit stellte das Gericht auf der Grundlage dieser Beurteilung fest, dass der streitige Antrag vom EUIPO ordnungsgemäß geprüft worden sei(29).

65.      Meines Erachtens konnte das Gericht nicht, ohne im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhafte Feststellungen zu treffen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das sich im Wesentlichen auf das jährliche Übernahmeverfahren bezog, allein aufgrund des Umstands als unerheblich zurückweisen, dass der Gegenstand der bei ihm erhobenen Klage einen anderen Übernahmeantrag betroffen habe, der außerhalb der für die Interessenbekundung festgesetzten Frist eingereicht worden sei. Diese Erwägung des Gerichts weicht nämlich erheblich von der tatsächlichen Beurteilung des streitigen Antrags ab, da dieser Antrag ungeachtet des Umstands, dass er auf die Stellenausschreibung hin eingereicht wurde, im Hinblick auf die sich aus einem anderen Verfahren, dem jährlichen Übernahmeverfahren, ergebenden Kriterien geprüft und auf der Grundlage dieser Beurteilung vom Gericht für rechtmäßig befunden wurde(30).

66.      Abgesehen von der Tatsache, dass das Gericht das Verhältnis zwischen dem jährlichen Übernahmeverfahren, das ein Verfahren sui generis ist, und dem Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 des Statuts im Hinblick auf die Beurteilung, ob es angebracht war, die Kriterien aus dem erstgenannten Verfahren im zweitgenannten Verfahren anzuwenden, nicht geprüft hat(31), hat es auch der Rechtsmittelführerin ganz allgemein die Möglichkeit genommen, die Relevanz dieser Anwendung bei der Prüfung ihres Antrags zu bestreiten. In dieser Hinsicht bin ich besonders sensibel für die Behauptung der Rechtsmittelführerin, dass sie keinen Einfluss auf das Verfahren oder die Kriterien gehabt habe, die bei der Beurteilung ihres Antrags angewandt worden seien.

67.      Demnach zeigt sich meiner Meinung nach, dass das jährliche Übernahmeverfahren untrennbar mit diesen Kriterien verbunden ist(32). Somit ist davon auszugehen, dass die Anwendung der sich aus diesem Verfahren ergebenden Kriterien bei der Prüfung des streitigen Antrags es der Rechtsmittelführerin erlaubt, die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens, aus dem sich diese Kriterien ergeben haben, in Frage zu stellen.

68.      Daher ist die Schlussfolgerung des Gerichts, mit der es die Argumente der Rechtsmittelführerin bezüglich der Rechtmäßigkeit des jährlichen Übernahmeverfahrens anhand der Art. 4 und 29 des Statuts als irrelevant zurückgewiesen hat, nach meiner Auffassung rechtsfehlerhaft.

69.      Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit begründet.

3.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund

70.      Im Rahmen des zweiten, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrundes vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass das Gericht, indem es ihren auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Klagegrund zurückgewiesen habe, Rechtsfehler begangen, die Begründungspflicht und ihre Verteidigungsrechte verletzt sowie den Akteninhalt verfälscht habe.

a)      Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

71.      Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes bringt die Rechtsmittelführerin zwei Hauptargumente vor. Erstens wendet sie sich gegen die Feststellung des Gerichts, dass ihre Argumente in Bezug auf die Nichtbeachtung der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Rangfolge, die zu einer Ungleichbehandlung zwischen externen Bewerbern und Beamten, die eine Übernahme anstrebten, geführt habe, unerheblich seien. Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Auffassung vertreten, dass ihre Position, nämlich die einer Beamtin bei einem anderen Organ, die eine dauerhafte Übernahme durch das EUIPO beantrage, nicht mit der eines auf Zeit eingestellten Bewerbers vergleichbar sei, und macht geltend, dass diese Auffassung nicht mit der in Rede stehenden Stellenausschreibung vereinbar sei, und dass, wenn vom Vorliegen einer Ungleichbehandlung auszugehen sei, die durch Art. 29 Abs. 1 des Statuts gewährleistete Vorrangstellung zur Berücksichtigung ihres Antrags hätte führen müssen.

72.      Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Gericht in den Rn. 76 bis 79 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum einen als irrelevant und zum anderen als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen hat.

73.      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Die Merkmale, in denen sich unterschiedliche Sachverhalte voneinander unterscheiden, sowie ihre etwaige Vergleichbarkeit sind im Licht des Ziels und des Zwecks der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze und Ziele des betreffenden Bereichs zu berücksichtigen(33).

74.      Auf der Grundlage dieser Erwägungen genügt zum einen im Hinblick auf die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 76 des angefochtenen Urteils, die sich im Wesentlichen darauf bezieht, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, soweit es auf die Nichtbeachtung der Rangfolge im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Statuts gestützt worden sei, ins Leere gehe, der Hinweis, dass diese Schlussfolgerung aus den in den Nrn. 39 bis 57 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen als rechtsfehlerhaft anzusehen ist.

75.      Zum anderen erscheinen mir auch die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils fehlerhaft zu sein, mit denen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass bei der Prüfung des streitigen Antrags der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

76.      Das Gericht konnte sich nämlich nicht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, auf die Situation einer Person nach ihrer Einstellung als Bediensteter auf Zeit konzentrieren, um diese mit jener der Rechtsmittelführerin zu vergleichen, da ein solcher Vergleich die Realität der Situationen, auf die sich seine Argumentation bezieht, nicht berücksichtigt(34). Meines Erachtens hätte man sich, um die in den Blick genommenen Situationen möglicherweise zu vergleichen oder zu unterscheiden, in das Stadium der Prüfung der Bewerbungen versetzen müssen, indem man die Bewerber auf die freie Stelle, d. h. einen externen Bewerber, der in einer Reserveliste aufgeführt ist, mit der Rechtsmittelführerin, einer Beamtin der Kommission, die zum EUIPO abgeordnet ist, vergleicht, und zwar, wie von der Rechtsmittelführerin verlangt, im Licht der Regeln über die Rangfolge nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts.

77.      Daher ist dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

b)      Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

78.      Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, nämlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbungen von Bewerbern, die nicht über das Profil eines Sachverständigen für geistiges Eigentum verfügten, und Bewerben, die ein solches Profil hätten, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

79.      Diese Argumente sind meines Erachtens nicht überzeugend. Denn obwohl die Feststellung angebracht sein dürfte, dass sich das Gericht bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen auf den „Bereich der Übernahme“ gestützt hat, während sich die Argumentation der Rechtsmittelführerin allgemeiner auf die Einstellung bezog(35), wurde die Beurteilung im Wesentlichen auf der Grundlage der Qualifikationen und Kompetenzen der Bewerber, d. h. im vorliegenden Fall ihrer Spezialisierung auf das Recht des geistigen Eigentums oder ein anderes Fachgebiet, unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele des betreffenden Bereichs fehlerfrei vorgenommen(36).

80.      In Übereinstimmung mit den Rn. 82 und 83 des angefochtenen Urteils ist daher festzustellen, dass der Unterschied zwischen einem Beamten mit einem nicht auf geistiges Eigentum spezialisierten Profil und einem Beamten, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist, darin bestand, dass diese Bewerber über unterschiedliche Kompetenzen verfügten. Die unterschiedliche oder, wie von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht, die günstigere Behandlung der ersten dieser beiden Situationen, die ebenfalls unterschiedlich sind, verstößt meines Erachtens nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen betont die Rechtsmittelführerin selbst den Unterschied zwischen den Bewerbern mit oder ohne Profil im Bereich des geistigen Eigentums und die Unmöglichkeit, ihre Verdienste zu vergleichen.

81.      Daher halte ich die Schlussfolgerung des Gerichts, mit der es den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückweist, für fehlerfrei.

c)      Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

82.      Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe Rechtsfehler begangen, inkohärent argumentiert und den Akteninhalt verfälscht, indem es das Argument zurückgewiesen habe, dass andere Beamte unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von einer Übernahme außerhalb des Rahmens des jährlichen Übernahmeverfahrens profitiert hätten. Die Rechtsmittelführerin beanstandet ferner, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es ihren Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme abgelehnt habe, mit der die Vorlage der Listen der Entscheidungen betreffend die dienstrechtliche Stellung des Statutspersonals seit 2013 erreicht werden sollte.

83.      Die Erwägungen des Gerichts, mit denen es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückwies, sind in den Rn. 86 bis 90 des angefochtenen Urteils enthalten. Danach sei auf den außerhalb des jährlichen Übernahmeverfahrens gestellten Antrag auf Übernahme, der eingehend geprüft worden sei, eine ausdrückliche Entscheidung über dessen Ablehnung erlassen worden. Mit der Begründung, dass das Statut keinen Anspruch auf eine Übernahme durch ein anderes Organ nach Art. 8 des Statuts vorsehe und der Anspruch der Rechtsmittelführerin auf Prüfung ihres Übernahmeantrags nicht bedeute, dass die Verwaltung über diesen Antrag positiv entscheide, kam das Gericht zu der Auffassung, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen sei. Folglich hielt es das Gericht auch nicht für angebracht, ihrem Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zur Vorlage von Dokumenten beim EUIPO stattzugeben.

84.      Insoweit stellte das Gericht in Bezug auf die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, deren Hauptpunkt in Rn. 86 des angefochtenen Urteils enthalten ist, die zusammen mit dessen Rn. 51 bis 55 zu lesen ist, fest, dass „der außerhalb des jährlichen Übernahmeverfahrens gestellte Übernahmeantrag der Rechtsmittelführerin … Gegenstand einer eingehenden Prüfung war, auf die der Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung durch die [streitige] Entscheidung folgte“. Diese Randnummern müssen in Zusammenhang mit jenen Randnummern gesehen werden, die von der Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel als inkohärent beanstandet werden.

85.      Insbesondere in Rn. 47 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass „die Rechtsmittelführerin bereits im Rahmen des Aufrufs zur Interessenbekundung einen Antrag auf Übernahme gestellt hatte, so dass der streitige Antrag als Fortsetzung ihres Vorgehens anzusehen ist …, mit dem sie ihre Übernahme als Beamtin erreichen wollte“. In Rn. 51 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass „das EUIPO den streitigen Antrag im Lichte der Übernahmekriterien geprüft hat … [und dass] der streitige Antrag zahlreiche Verweise auf diese Kriterien enthält“. In den Rn. 52 und 53 dieses Urteils legte das Gericht die Gründe für seine Schlussfolgerung dar, dass die Anstellungsbehörde diese Kriterien berücksichtigt habe, nämlich die Kompetenzen der Rechtsmittelführerin, die Dienstposten, die sie während ihrer Laufbahn beim EUIPO innegehabt habe, sowie ihre Beurteilungen, die – wie aus Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht – durchaus unter die Kriterien fielen, die beim jährlichen Übernahmeverfahren angewandt würden. Es sei daran erinnert, dass in Rn. 69 des angefochtenen Urteils „jedes Argument im Zusammenhang mit dem jährlichen Übernahmeverfahren“, das die Rechtsmittelführerin vorgebracht hatte, als unerheblich zurückgewiesen wurde.

86.      Aus der Gesamtheit der oben genannten Ausführungen ergibt sich, dass erstens der streitige Antrag, der anhand der für das jährliche Übernahmeverfahren geltenden Kriterien geprüft wurde, als außerhalb dieses Rahmens gestellt angesehen wurde, dass zweitens seine Prüfung im Hinblick auf diese Kriterien dennoch die Schlussfolgerung zuließ, dass kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 des Statuts vorlag, und dass drittens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen war, soweit es sich auf die vorgenannten Behauptungen stützte. Aus den bei der Prüfung des ersten und des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegten Gründen(37) sind diese Feststellungen mit einem Rechtsfehler behaftet, zumal im Hinblick auf die kontextuelle Unübersichtlichkeit, die insbesondere in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt wurde.

87.      Die vorstehende Schlussfolgerung kann nicht durch die Feststellung des Gerichts in Rn. 87 des angefochtenen Urteils entkräftet werden, wonach das Statut keinen Anspruch darauf begründe, dass die Übernahme durch ein anderes Organ seinem Antragsteller tatsächlich gewährt werde, auch nicht den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Übernahme erfüllten. Bei dieser Feststellung unterlässt das Gericht eine Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten, denen außerhalb des jährlichen Übernahmeverfahrens eine Übernahme bewilligt worden sei, ungleich behandelt worden sei.

88.      Aufgrund des in Nr. 86 der vorliegenden Schlussanträge festgestellten Fehlers hat das Gericht somit das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Möglichkeit anderer Beamter, außerhalb des Rahmens des jährlichen Übernahmeverfahrens übernommen zu werden, nicht inhaltlich geprüft. Folglich ist der Gerichtshof nicht in der Lage, eine mögliche Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres in Nr. 82 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Antrags auf eine prozessleitende Maßnahme zu beurteilen.

89.      Daher ist auch dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

VI.    Endgültige Entscheidung über die Begründetheit der Klage

90.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als begründet anzusehen. Ergänzend vertrete ich weiter die Ansicht, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie der erste und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet sind. In Anbetracht dessen, dass mehrere Argumente der Rechtsmittelführerin aufgrund des im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellten Fehlers vom Gericht als ins Leere gehend zurückgewiesen wurden, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung in der Sache reif. Unter diesen Umständen schlage ich für den Fall, dass der Gerichtshof beschließt, das angefochtene Urteil aufzuheben, vor, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen, und schlage für diesen Fall auch vor, die Kosten vorzubehalten.

VII. Ergebnis

91.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2023, ZR/EUIPO (T‑400/21, EU:T:2023:169), aufzuheben, soweit der erste und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der erste und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet sind,

–        die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        die Kostenentscheidung vorzubehalten.







































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