Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
24. Oktober 2024(* )
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 2 Buchst. b – Begriff „Verbraucher“ – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Natürliche Person, die eine zur entgeltlichen Vermietung bestimmte Wohnimmobilie erworben hat “
In der Rechtssache C‑347/23 [Zabitoń](i )
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 8. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2023, in dem Verfahren
LB,
JL
gegen
Getin Noble Bank S.A.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias, des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis und des Richters Z. Csehi (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von LB und JL, vertreten durch W. Budzewski, Adwokat,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves, P. Barros da Costa und I. Gameiro als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Małecka, I. Rubene und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LB und JL auf der einen und der Getin Noble Bank S.A. auf der anderen Seite wegen einer Forderung auf Rückzahlung der monatlichen Raten, die aufgrund eines an eine Fremdwährung gekoppelten Hypothekendarlehensvertrags gezahlt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:
„Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb‑, Familien- und Gesellschaftsrechts.“
4 In Art. 2 der Richtlinie 93/13 heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
…
b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
c) Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“
Polnisches Recht
5 Art. 221 der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. Nr. 16, Pos. 93) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) definiert den Begriff „Verbraucher“ als „natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer abschließt, das nicht unmittelbar mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängt“.
6 Gemäß Art. 431 des Zivilgesetzbuchs gilt eine natürliche oder juristische Person bzw. eine organisatorische Einheit im Sinne von Art. 331 § 1 des Zivilgesetzbuchs, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im eigenen Namen ausübt, als Gewerbetreibender.
7 Art. 3851 § 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„1. Die Bestimmungen eines Verbrauchervertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für den Verbraucher nicht bindend, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer Weise gestalten, die gegen die guten Sitten verstößt und seine Interessen gröblich verletzt (unzulässige Vertragsklauseln). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, insbesondere den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert sind.
2. Ist eine vertragliche Bestimmung für den Verbraucher gemäß § 1 nicht bindend, bleibt der Vertrag im Übrigen für die Parteien verbindlich.“
8 Art. 3852 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Vertragsklausel mit den guten Sitten erfolgt nach dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts, der Umstände des Vertragsabschlusses und weiterer Verträge, die mit dem Vertrag, der die zu beurteilende Bestimmung enthält, in Zusammenhang stehen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
9 Im Jahr 2008 waren LB und JL miteinander verheiratet und lebten in London (Vereinigtes Königreich), wo sie keinerlei gewerbliche Tätigkeit ausübten. LB war Polizeibeamter, JL Schulleiterin.
10 Im genannten Jahr schlossen die Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Rechtsvorgängerin der Getin Noble Bank einen an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag, in dem ein variabler Zinssatz und die Rückzahlung des Darlehens in polnischen Zloty (PLN) vorgesehen waren (im Folgenden: Hypothekendarlehensvertrag).
11 Die Kläger des Ausgangsverfahrens schlossen den Hypothekendarlehensvertrag zum Zweck des Erwerbs einer in Warschau (Polen) gelegenen Wohnimmobilie, die zur entgeltlichen Vermietung bestimmt war. Die Mieten dienten in erster Linie der Rückzahlung der monatlichen Raten des Hypothekendarlehensvertrags. Die Kläger des Ausgangsverfahrens vermieteten keine weiteren Immobilien.
12 Um ihr Vorhaben zu verwirklichen, beauftragten die Kläger des Ausgangsverfahrens JP, einen Immobilienverwalter, der seine gewerbliche Tätigkeit in Polen ausübte, als ihren Bevollmächtigten, der sie beim Abschluss des Hypothekendarlehensvertrags, des Vertrags über den Erwerb der Immobilie, des Vertrags über deren Vermietung und des Vertrags über Dienstleistungen gegenüber den Mietern vertrat.
13 Im Jahr 2019 hatten die Kläger des Ausgangsverfahrens den Gesamtbetrag des Hypothekendarlehens zurückgezahlt; im selben Jahr verkauften sie die Immobilie.
14 Am 27. Dezember 2019 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Rückerstattung aller in Erfüllung des Hypothekendarlehensvertrags gezahlten Beträge. Sie machen geltend, dass der Hypothekendarlehensvertrag missbräuchliche Klauseln enthalte, weshalb er nichtig sei.
15 Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass die die Koppelung des Darlehens an den Kurs des Schweizer Franken vorsehenden Bestimmungen des Hypothekendarlehensvertrags, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegten, missbräuchlich seien, da sie nicht im Einzelnen ausgehandelt worden seien, nicht klar und verständlich formuliert seien und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstießen; sie verursachten somit zum Nachteil der Kläger des Ausgangsverfahrens ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem Hypothekendarlehensvertrag.
16 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens als „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 93/13 eingestuft werden können. Sollte dies der Fall sein, wären die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 anwendbar, so dass das vorlegende Gericht den Hypothekendarlehensvertrag für nichtig erklären könnte.
17 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die entgeltliche Immobilienvermietung der Gewinnerzielung diene, was der Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit sei.
18 Andererseits ließe sich auch vertreten, dass der Darlehensnehmer mit der Aufnahme eines Immobiliendarlehens für den Erwerb einer einzelnen zur Vermietung bestimmten Immobilie Zwecke verfolge, die nicht einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könnten, so dass der Darlehensnehmer als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 anzusehen sei.
19 Angesichts des geringen Umfangs der betreffenden Tätigkeit, sei diese nämlich nicht für gewerbliche Tätigkeit typisch. Da die Kläger des Ausgangsverfahrens außerdem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hypothekendarlehensvertrags im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen seien und sich nicht beruflich mit Immobilienverwaltung befasst hätten, sei die Immobilienvermietung für sie kein wichtiges berufliches Ziel und nicht dazu bestimmt gewesen, ihre Haupteinnahmequelle darzustellen, sondern eine Form der Investition gewesen, die als solche nicht mit einer gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang gestanden habe. Schließlich dürfte die Einordnung des Darlehensnehmers als „Verbraucher“ in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Zweck der Richtlinie 93/13, die Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zu schützen, besser erfüllen.
20 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die einen Hypothekendarlehensvertrag abschließt, um Mittel für den Erwerb einer einzelnen Immobilie zu beschaffen, die zur entgeltlichen Vermietung bestimmt ist (buy-to-let), als „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen?
Zur Vorlagefrage
21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die einen Hypothekendarlehensvertrag abschließt, um den Kauf einer einzelnen Wohnimmobilie zu finanzieren, die zur entgeltlichen Vermietung bestimmt ist, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln, vorbehaltlich der in diesem Erwägungsgrund angeführten Ausnahmen, für „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten sollten (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Nach diesem Art. 2 Buchst. b ist ein „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie 93/13 fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein „Gewerbetreibender“ ist gemäß Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.
24 Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Die Eigenschaft der betreffenden Person als „Verbraucher“ ist also anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Der Gerichtshof hat zudem präzisiert, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C‑455/21, EU:C:2023:455, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C‑590/17, EU:C:2019:232, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass ein weites Verständnis des Begriffs des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 es gegebenenfalls ermöglicht, den durch diese Richtlinie gewährten Schutz allen natürlichen Personen zu sichern, die sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Daher sprechen der zwingende Charakter der in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Bestimmungen und die mit ihnen verbundenen besonderen Erfordernisse des Verbraucherschutzes dafür, einer weiten Auslegung des Begriffs des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie den Vorzug zu geben, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 38).
29 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Darlehensvertrags, da sich der Mitschuldner im Verhältnis zum Gewerbetreibenden, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, in Bezug auf die vertraglichen Pflichten in einer Situation befindet, die der des Schuldners entspricht, nicht zwischen Schuldner und Mitschuldner zu unterscheiden ist, was die Anwendung der Richtlinie 93/13 auf diesen konkreten Vertrag angeht. Demnach fällt im Rahmen eines solchen Vertrags unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, auch eine natürliche Person, die sich in der Situation eines Mitschuldners befindet, wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, unter Berücksichtigung aller Beweise und insbesondere des Wortlauts des Vertrags die Frage zu prüfen, ob die betreffende Person als „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie eingestuft werden kann. Hierzu muss das nationale Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des in Rede stehenden Vertrags ist, berücksichtigen, die belegen können, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung erworben wird (Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C‑455/21, EU:C:2023:455, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Folglich ist es, wenn zwei natürliche Personen einen Hypothekendarlehensvertrag abschließen, um den Erwerb einer Wohnimmobilie zu finanzieren, Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese natürlichen Personen im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ober aber zu anderen Zwecken gehandelt haben, wobei u. a. die Art des vom Vertrag erfassten Vermögensgegenstands zu berücksichtigen ist.
32 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens natürliche Personen sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hypothekendarlehensvertrags als Polizeibeamter bzw. als Schulleiterin beschäftigt waren. Sie gingen im Übrigen keiner gewerblichen Tätigkeit im Bereich der Immobilienverwaltung nach. Aus dem Ersuchen ergibt sich ferner, dass sie den Hypothekendarlehensvertrag zur Finanzierung einer einzelnen, in Warschau gelegenen Wohnimmobilie geschlossen haben, die entgeltlich vermietet werden sollte, und dass die Mieteinnahmen in erster Linie der Zahlung der monatlichen Darlehensraten dienten. Die Kläger des Ausgangsverfahrens vermieteten keine weiteren Immobilien.
33 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen verfolgten die Kläger des Ausgangsverfahrens demnach mit dem Abschluss des in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrag keine gewerblichen oder beruflichen Zwecke; der Vertrag diente vielmehr der Steigerung ihres Privatvermögens, da der Erwerb der durch dieses Darlehen finanzierten Wohnimmobilie für sie eine Art Investition darstellte.
34 Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens beabsichtigten, die Wohnimmobilie zu vermieten, um daraus finanzielle Vorteile zu ziehen, und nicht einmal dadurch, dass sie die Dienste eines Fachmanns in Anspruch genommen haben, um den Erwerb der Immobilie durchzuführen und deren Vermietung zu verwalten.
35 Insbesondere würde nach der Rechtsprechung eine Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, die eine zu Zwecken außerhalb einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde natürliche Person von diesem Begriff ausschlösse, weil sie daraus bestimmte finanzielle Vorteile zieht, verhindern, dass der Schutz, den die Richtlinie allen natürlichen Personen gewährt, die sich gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befinden und die die von diesem angebotenen Dienstleistungen nicht gewerblich oder beruflich nutzen, sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe, C‑455/21, EU:C:2023:455, Rn. 53).
36 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die einen Hypothekendarlehensvertrag abschließt, um den Kauf einer einzelnen Wohnimmobilie zu finanzieren, die zur entgeltlichen Vermietung bestimmt ist, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der bloße Umstand, dass diese natürliche Person mit der Verwaltung der Immobilie Einnahmen zu erzielen sucht, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass sie nicht unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Kosten
37 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
ist dahin auszulegen, dass
eine natürliche Person, die einen Hypothekendarlehensvertrag abschließt, um den Kauf einer einzelnen Wohnimmobilie zu finanzieren, die zur entgeltlichen Vermietung bestimmt ist, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der bloße Umstand, dass diese natürliche Person mit der Verwaltung der Immobilie Einnahmen zu erzielen sucht, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass sie nicht unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Unterschriften