Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
24. Oktober 2024(* )
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Gefahr der Überschuldung – Art. 8 – Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Art. 10 – Zwingende Angaben in Kreditverträgen – Art. 23 – Sanktion bei Verstoß gegen diese Verpflichtung – Gleichwertige Sanktionen – Wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Charakter der verhängten Sanktion “
In der Rechtssache C‑339/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen) mit Entscheidung vom 28. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2023, in dem Verfahren
Horyzont Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty
gegen
LC
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias, des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis und des Richters Z. Csehi (Berichterstatter),
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8, 10 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Horyzont Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (im Folgenden: Horyzont) als Rechtsnachfolger der Nest Bank S.A. und LC, einer natürlichen Person, wegen Begleichung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 26 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:
„(26) … Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden[,] und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. … Kreditgeber [sollten] dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.
…
(47) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
4 Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“
5 In Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) dieser Richtlinie werden die Angaben aufgezählt, die in Kreditverträgen zwingend enthalten sein müssen.
6 Art. 23 („Sanktionen“) dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Polnisches Recht
Verbraucherkreditgesetz
7 Mit der Ustawa o kredycie konsumenckim (Gesetz über den Verbraucherkredit) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. Nr. 126, Pos. 715) in ihrer im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) wurde die Richtlinie 2008/48 in die polnische Rechtsordnung umgesetzt.
8 Art. 9 des Verbraucherkreditgesetzes bestimmt:
„1. Der Kreditgeber ist verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. …
2. Die Bewertung der Kreditwürdigkeit erfolgt auf der Grundlage der vom Verbraucher erhaltenen Informationen oder auf der Grundlage von Informationen aus einschlägigen Datenbanken oder Datensätzen des Kreditgebers.
3. Der Verbraucher ist verpflichtet, auf Verlangen des Kreditgebers die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
4. Handelt es sich bei dem Kreditgeber um eine Bank oder ein anderes gesetzlich zur Gewährung von Krediten ermächtigtes Institut, erfolgt die Bewertung der Kreditwürdigkeit gemäß Art. 70 der Ustawa – Prawo bankowe (Bankengesetz) vom 29. August 1997 (Dz. U. Nr. 140, Pos. 939) und anderer auf diese Institute anwendbarer Vorschriften, unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 3.“
9 Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes sieht vor, dass im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die verschiedene Pflichten des Kreditgebers vorsehen, darunter die Informationspflicht, der Verbraucher nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreditgeber den Kredit zinsfrei und ohne sonstige dem Kreditgeber gebührenden Kreditkosten zu dem Zeitpunkt und in der Weise zurückzahlt, die im Vertrag vereinbart sind.
Zivilgesetzbuch
10 In Art. 58 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. Nr. 16, Pos. 93) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:
„1. Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist nichtig, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere die, dass an die Stelle der nichtigen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.
2. Ein Rechtsgeschäft, das den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwiderläuft, ist nichtig.
3. Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Rechtsgeschäfts, so bleibt das Rechtsgeschäft im Übrigen wirksam, es sei denn, dass sich aus den Umständen ergibt, dass es ohne die nichtigen Bestimmungen nicht vorgenommen worden wäre.“
Zivilprozessordnung
11 Art. 5054 Abs. 1 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. Nr. 43, Pos. 296) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:
„Eine Klageänderung ist nicht zulässig. Die Art. 75 bis 85, 194 bis 196 und 198 sind nicht anwendbar.“
Bankengesetz
12 Art. 70 des Bankengesetzes sieht in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor:
„1. Die Bank macht die Gewährung eines Kredits von der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers abhängig. Unter Kreditwürdigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, den vereinbarten Kredit zuzüglich Zinsen zu den im Vertrag näher bestimmten Zeitpunkten zurückzuzahlen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Bank die zur Bewertung dieser Fähigkeit erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. Die Bank kann einer natürlichen Person …, die nicht kreditwürdig ist, einen Kredit unter der Bedingung gewähren, dass
1) eine besondere Modalität zur Sicherstellung der Rückzahlung des Kredits vorgesehen ist;
…
3. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank zu ermöglichen, jedwede Bewertung seiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation vorzunehmen und die Verwendung und die Rückzahlung des Kredits zu kontrollieren.“
13 In Art. 78a dieses Gesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Kredit- und Darlehensverträge, die von einer Bank gemäß den Bestimmungen des Gesetzes [über den] Verbraucherkredit geschlossen werden, soweit sie von jenem Gesetz nicht erfasst werden.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14 Am 28. September 2017 schlossen LC und die Nest Bank mit Sitz in Warschau (Polen) einen Verbraucherkreditvertrag. Der so von LC abgeschlossene Verbraucherkredit belief sich auf 49 148,06 Zloty (PLN) (ca. 10 457 Euro) und der zurückzuzahlende Gesamtbetrag auf 62 573,16 PLN (ca. 13 313,44 Euro). Dieser Betrag setzte sich aus dem aufgenommenen Kapital, Zinsen für die gesamte Laufzeit des Vertrags und einer „Darlehensprovision“ genannten Provision in Höhe von 7 323,06 PLN (ca. 1 558 Euro) zusammen. Der Verbraucherkredit sollte in 60 Monatsraten zu je 1 042 PLN (ca. 221 Euro) spätestens bis zum 3. Oktober 2022 zurückgezahlt werden.
15 Im Verbraucherkreditvertrag gab LC an, dass ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 1 755,62 PLN (ca. 373 Euro) betrage. Eine von LC eingegangene Verbindlichkeit, die in einem Kredit bestand, dessen Monatsraten sich auf 320 PLN (ca. 68 Euro) beliefen, war in diesem Vertrag ebenfalls genannt.
16 Die sich aus dem Verbraucherkreditvertrag ergebende Forderung wurde von der Nest Bank an Horyzont abgetreten, dessen Sitz sich ebenfalls in Warschau befindet.
17 Da LC den aufgenommenen Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgezahlt hatte, erhob Horyzont beim Sąd Rejonowy Lublin Zachód w Lublinie (Rayongericht Lublin-West, Polen) Zahlungsklage. Dieses Gericht gab der Klage statt und erließ einen Zahlungsbefehl gegen LC. LC legte gegen diesen Zahlungsbefehl beim Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen), dem vorlegenden Gericht, Widerspruch ein. In diesem Widerspruch machte LC geltend, dass die Nest Bank beim Abschluss des Verbraucherkreditvertrags ihre Kreditwürdigkeit nicht bewertet habe.
18 Im Ausgangsverfahren stellte das vorlegende Gericht fest, dass der betreffende Verbraucherkredit von der Nest Bank unter Verstoß gegen die Bestimmungen gewährt worden sei, mit denen die dem Kreditgeber gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 obliegende Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in polnisches Recht umgesetzt worden sei. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, welche Konsequenzen dieser Verstoß hat.
19 Hierzu stellt das vorlegende Gericht fest, dass es zwar eine Vielzahl von im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen gebe, der polnische Gesetzgeber aber, als er die Richtlinie 2008/48 umgesetzt habe, für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, der einen Verbraucherkredit erhalten möchte, keine spezielle Sanktion vorgesehen habe.
20 Art. 45 des Verbraucherkreditgesetzes sehe die Sanktion des sogenannten „kostenlosen Kredits“ vor. Diese Sanktion sei eine derjenigen, die nur für die vorgesehenen Verstöße gälten, zu denen der Verstoß gegen die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 genannte Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht gehöre. Es sei möglich, Art. 58 des Zivilgesetzbuchs anzuwenden, der die eventuelle Verhängung einer Sanktion ermögliche, die in der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts bestehe. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass es den Gerichtshof nicht ersuche, ihm einen Hinweis zu geben, welche Bestimmung des nationalen Rechts auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwenden sei, sondern dass es um Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts bitte, da das Nebeneinander mehrerer Sanktionen im nationalen Recht auch zur Folge habe, dass sich die Sanktionen für einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/48 hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit unterschieden.
21 Im Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) (C‑303/20, EU:C:2021:479), habe der Gerichtshof das Ermessen erwähnt, über das das nationale Gericht bei der Anwendung und insbesondere der Wahl einer der Schwere des festgestellten Verstoßes angemessenen Maßnahme verfügen müsse. Es fragt sich, ob das bedeutet, dass diese Maßnahme den Sanktionen gleichwertig sein muss, die bei Verstößen gegen die anderen Pflichten vorgesehen sind, die sich aus den zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 erlassenen Vorschriften ergeben.
22 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass sowohl die Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 als auch die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Informationspflichten für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung seien. Infolgedessen fragt es sich, ob eine Differenzierung der in Art. 23 der Richtlinie 2008/48 genannten Sanktionen im nationalen Recht zulässig ist, obwohl die dem Gewerbetreibenden in den Art. 8 und 10 der Richtlinie 2008/48 auferlegten Pflichten als gleichwertig, d. h. gleichrangig, anzusehen seien und dieselben Ziele verfolgten.
23 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers (des Kreditnehmers) zu den anderen in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen (insbesondere den Informationspflichten aus den Art. 10 ff.) gleichwertig ist, so dass die Sanktionen, auf die in Art. 23 dieser Richtlinie verwiesen wird, nicht unterschiedlich sein können, d. h., keine unterschiedlichen Rechtsfolgen vorsehen können, je nachdem, welche dieser Pflichten verletzt wird?
Zur Vorlagefrage
24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass es ihm nicht zuwiderläuft, wenn sich eine bei einem Verstoß gegen die in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verhängte Sanktion von der Sanktion unterscheidet, die bei einem Verstoß gegen andere eventuell gleichwertige in dieser Richtlinie vorgesehene Pflichten, insbesondere die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannte Pflicht hinsichtlich der in Verbraucherkreditverträge aufzunehmenden Angaben, vorgesehen ist.
25 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 der Richtlinie 2008/48 für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen festlegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen müssen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
26 Aus dem Wortlaut dieses Art. 23 geht somit hervor, dass die Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/48 so festgelegt werden müssen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und dass die Mitgliedstaaten die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen müssen. Wie es im 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, bleibt die Wahl der betreffenden Sanktionsregelung innerhalb dieser Grenzen den Mitgliedstaaten überlassen (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).
27 Der Rechtsprechung ist insoweit zu entnehmen, dass zur Erreichung des von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziels, nämlich sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, nicht nur der nationale Gesetzgeber, sondern auch die nationalen Gerichte innerhalb der vom Gegenstand des Rechtsstreits, mit dem sie befasst sind, festgelegten Grenzen über ein Ermessen verfügen müssen, das es ihnen ermöglicht, nach den Umständen des Einzelfalls die der Schwere des festgestellten Verstoßes angemessene Maßnahme zu wählen. Die nationalen Gerichte müssen daher das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit den von der Richtlinie verfolgten Zielen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C‑303/20, EU:C:2021:479, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Sofern die von einem Mitgliedstaat vorgesehenen Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/48 die Anforderungen der in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung beachten, läuft es somit nicht Art. 23 dieser Richtlinie zuwider, wenn bei Verstößen gegen verschiedene Pflichten unterschiedliche Sanktionen verhängt werden.
29 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 verschiedene Pflichten vorsieht, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden.
30 Die Verpflichtung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, vor Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, zielt, wie es im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, darauf ab, die Kreditgeber in die Verantwortung zu nehmen und die Verbraucher zu schützen, indem gewährleistet wird, dass Kreditgeber nicht ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Nárokuj, C‑755/22, EU:C:2024:10, Rn. 34 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, ist für diese von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxembourg], C‑303/20, EU:C:2021:479, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Die vor und bei Abschluss des Kreditvertrags bereitgestellten Informationen über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, insbesondere die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Angaben, ermöglichen dem Verbraucher, zu entscheiden, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte. Diese Informationen sind daher für den Verbraucher ebenfalls von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Zwar geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sowohl die Verpflichtung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, als auch die u. a. in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Informationspflicht von grundlegender Bedeutung sind, diese Verpflichtungen verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele und der Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat sowohl aus Sicht des von der in Rede stehenden Bestimmung geschützten rechtlichen Interesses als auch aus Sicht der Parteien des Kreditvertrags keine vergleichbaren Folgen.
34 Der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, könnte somit zur Folge haben, dass dieser einen Kreditvertrag abschließt, der zu seiner Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit führt. Demgegenüber können die Folgen des Verstoßes gegen die Informationspflichten je nach der konkreten in Rede stehenden Pflicht erheblich variieren, da außerdem die Schwere dieses Verstoßes in der Praxis von der Zahl und der Bedeutung der im Kreditvertrag fehlenden Informationen abhängt. Solche Verstöße können es dem Verbraucher z. B. erschweren, Kreditangebote zu vergleichen oder die sich aus dem Kreditvertrag ergebenden Rechte auszuüben.
35 Folglich kann der Verstoß gegen zwei Pflichten von grundlegender Bedeutung unterschiedliche Folgen für den Verbraucher haben, und die verhängten Sanktionen, die nicht zwangsläufig dieselben sein müssen, müssen in beiden Fällen insbesondere verhältnismäßig sein und dabei sowohl der individuellen Schwere des Verstoßes als auch den unterschiedlichen Folgen, die sich daraus für den Verbraucher ergeben, Rechnung tragen.
36 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass es ihm nicht zuwiderläuft, wenn sich eine bei einem Verstoß gegen die in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verhängte Sanktion von der Sanktion unterscheidet, die bei einem Verstoß gegen andere eventuell gleichwertige in dieser Richtlinie vorgesehene Pflichten, insbesondere die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannte Pflicht hinsichtlich der in Verbraucherkreditverträge aufzunehmenden Angaben, vorgesehen ist, sofern die in diesem Art. 23 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kosten
37 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
ist dahin auszulegen, dass
es ihm nicht zuwiderläuft, wenn sich eine bei einem Verstoß gegen die in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verhängte Sanktion von der Sanktion unterscheidet, die bei einem Verstoß gegen andere eventuell gleichwertige in dieser Richtlinie vorgesehene Pflichten, insbesondere die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannte Pflicht hinsichtlich der in Verbraucherkreditverträge aufzunehmenden Angaben, vorgesehen ist, sofern die in diesem Art. 23 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Unterschriften