URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
26. September 2024(* )
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wandererwerbstätige – Soziale Sicherheit – Anwendbare Rechtsvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 13 und 14a – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 11 und Art. 13 Abs. 2 – Erwerbstätiger, der gleichzeitig im Gebiet von zwei oder mehr Staaten, und zwar eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt – Art. 87 Abs. 8 – Begriff ‚der bis dahin vorherrschende Sachverhalt‘ – Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit “
In der Rechtssache C‑329/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 9. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2023, in dem Verfahren
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
gegen
W M,
Beteiligter:
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters N. Wahl und der Richterin M. L. Arastey Sahún,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von W M, vertreten durch Rechtsanwalt A. Wittwer,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und E. Samoilova als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Benešová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, vertreten durch A. Entner-Koch und R. Schobel als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,
– der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch M. Brathovde, E. Gromnicka und M.‑M. Joséphidès als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. 2004, L 100, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004), insbesondere von Art. 13 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 8 dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1) in ihrer durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) und W M wegen der Weigerung der SVS, W M eine Bescheinigung auszustellen, wonach er im Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) der österreichischen Sozialversicherung unterlag.
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
EWR-Abkommen
3 Das Ziel des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 2007, L 221, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: EWR-Abkommen) ist es gemäß seinem Art. 1, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu schaffen. Zur Verwirklichung dieser Ziele umfasst die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens u. a. die Freizügigkeit.
4 Gemäß Art. 2 Buchst. b des EWR-Abkommens bedeutet „[Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)]“ im Sinne des Abkommens Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, und gemäß Art. 2 Buchst. c bedeutet „Vertragsparteien“ im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Union und ihre Mitgliedstaaten oder die Union oder die Mitgliedstaaten.
5 Teil III („Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“) des EWR-Abkommens enthält in seinem Kapitel 1 („Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige“) die Art. 28 bis 30.
6 Gemäß Art. 28 Abs. 1 des EWR-Abkommens wird zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den EFTA-Staaten die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
7 Art. 29 des EWR-Abkommens verweist zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit auf Anhang VI des Abkommens.
8 Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens umfasst gemäß dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. 2011, L 262, S. 33) die Verordnung Nr. 883/2004 und die Verordnung Nr. 987/2009 als „Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“. Zuvor wurde in diesem Anhang die Verordnung Nr. 1408/71 genannt.
9 In Anhang VI des EWR-Abkommens heißt es außerdem, dass für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens „als ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen [Rechtsakten der Union] auch Island, Liechtenstein und Norwegen [gelten]“.
FZA
10 Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) (im Folgenden: FZA) bestimmt in Art. 8 („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“):
„Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a) …
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
…“
11 Anhang II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) FZA in seiner ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung sieht in Art. 1 vor:
„(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“
12 In Abschnitt A („Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“) von Anhang II FZA sind u. a. die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 aufgeführt, die die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt haben.
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1408/71
13 Nach ihrem Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) galt die Verordnung Nr. 1408/71, die mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch die Verordnung Nr. 883/2004 aufgehoben und ersetzt wurde, für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats waren oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnten, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
14 Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) der Verordnung Nr. 1408/71 enthielt u. a. ihre Art. 13 und 14a.
15 In Art. 13 („Allgemeine Regelung“) der Verordnung Nr. 1408/71 hieß es:
„(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) …
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
…“
16 Art. 14a („Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmte:
„Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
…
2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.
…“
Verordnung Nr. 883/2004
17 Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung Nr. 883/2004 enthält u. a. ihre Art. 11 und 13.
18 In Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:
„Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“
19 Art. 13 („Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:
„Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.“
20 Art. 87 („Übergangsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht in Abs. 8 vor:
„Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung [Nr. 1408/71] bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats.“
Verordnung Nr. 987/2009
21 Art. 14 der Verordnung Nr. 987/2009 sieht vor:
„…
(5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der [Verordnung Nr. 883/2004] werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der [vorliegenden Verordnung] gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel.
…
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] bedeutet die Ausübung ‚eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit‘ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) …
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der [Verordnung Nr. 883/2004] wird bei Selbständigen der ‚Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten‘ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von de[r] aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22 Am 14. April 2020 stellte W M, der die österreichische und die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, bei der SVS den Antrag, ihm auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1408/71 ein Formular E 101 auszustellen, mit dem bescheinigt wird, dass er im fraglichen Zeitraum, in dem er gleichzeitig in Österreich, in Liechtenstein und in der Schweiz selbständige Erwerbstätigkeiten als Arzt ausübte, wobei er in Österreich ca. 19 %, in Liechtenstein ca. 78 % und in der Schweiz ca. 3 % seines Einkommens erzielte, der österreichischen Sozialversicherung unterlag.
23 Vor der Aufnahme einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1. Jänner 2017 war W M gleichzeitig in Liechtenstein und in Österreich selbständig erwerbstätig und unterlag gemäß Art. 14a Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
24 Da die Verordnung Nr. 883/2004 die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt hatte, deutete die SVS den Antrag von W M als Antrag auf Ausstellung des Formulars A1 auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 und lehnte ihn mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 ab. Dies wurde damit begründet, dass diese Verordnungen zwar aufgrund des EWR-Abkommens im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein und aufgrund des FZA im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft in den drei betreffenden Staaten gälten. Vorliegend fehle es jedoch an einem Abkommen, das sowohl für die EWR-Mitgliedstaaten als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft gelte, so dass die Tätigkeiten von W M im fraglichen Zeitraum getrennt den Rechtsvorschriften jeder dieser Staaten zu unterstellen seien.
25 Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich) gab der von W M gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt. Es entschied, dass ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen sei, dass er im fraglichen Zeitraum der österreichischen Sozialversicherung unterlegen habe.
26 Der im Ausgangsverfahren fragliche Sachverhalt sei, was die in Österreich und in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten angehe, auf der Grundlage des EWR-Abkommens und, was die in Österreich und in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten angehe, auf der Grundlage des FZA zu prüfen. Insoweit sei zu klären, ob die Erwerbstätigkeit von W M in der Schweiz eine Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 bewirkt habe, so dass die Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar sei.
27 Am Ende seiner Prüfung stellte das Bundesverwaltungsgericht zum einen in Bezug auf das EWR-Abkommen fest, dass W M gemäß Art. 14a der Verordnung Nr. 1408/71 für die in den genannten Staaten ausgeübten Erwerbstätigkeiten den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit unterlegen habe. Die gleichzeitige Ausübung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sei im Rahmen des EWR-Abkommens nicht relevant und habe daher nicht zu einer Änderung des vorherrschenden Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 geführt. Zum anderen war es in Bezug auf das FZA der Ansicht, dass W M gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004 ebenfalls den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit unterlegen habe, da er in Österreich, wo er gewohnt habe, den wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
28 Der Verwaltungsgerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht, bei dem die SVS gegen diese Entscheidung Revision einlegte, weist darauf hin, dass die Bestimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die auf einen in mehreren Staaten erwerbstätigen Unionsbürger anwendbar seien, in der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 987/2009 geregelt sei. Diese Verordnungen seien im Wege von Abkommen in den Beziehungen zu anderen Staaten anwendbar, insbesondere zu EWR-Staaten wie dem Fürstentum Liechtenstein (nach dem EWR-Abkommen) und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft (nach dem FZA).
29 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob der Ansatz, zum einen im Rahmen des EWR-Abkommens und zum anderen im Rahmen des FZA getrennt zu prüfen, welche Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit nach den Regelungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 anwendbar sind, mit dem in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und in Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Einklang steht. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche getrennte Prüfung unter anderen Umständen als den im Ausgangsverfahren fraglichen dazu führe, dass für dieselbe Person im selben Zeitraum gleichzeitig unterschiedliche Rechtsvorschriften gälten. Daher sei es erforderlich, den Gerichtshof zu fragen, ob die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar seien und, wenn ja, wie sie anzuwenden seien.
30 Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Verordnungen hier für anwendbar halten sollte, möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, wie die in Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Übergangsbestimmung in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens auszulegen ist.
31 Für W M, der vor dem fraglichen Zeitraum und der Aufnahme seiner zusätzlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz gleichzeitig in Österreich und in Liechtenstein selbständig erwerbstätig gewesen sei, habe gemäß Art. 14a Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich das österreichische Recht gegolten. Nach Art. 13 Abs. 2 der an die Stelle der Verordnung Nr. 1408/71 getretenen Verordnung Nr. 883/2004 gälten jedoch bei selbständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nur dann, wenn dort auch ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werde. Anderenfalls gälten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten von W M befinde. Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften hätten somit aufgrund dessen, dass W M einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Liechtenstein ausgeübt habe, auf ihn Anwendung finden müssen. Jedoch seien gemäß Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit auf W M anwendbar geblieben, da der ihn betreffende Sachverhalt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unverändert geblieben sei.
32 Das vorlegende Gericht fragt sich im Wesentlichen, ob der Umstand, dass W M, der bereits in zwei Staaten, einem Mitgliedstaat der Union und einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, eine Erwerbstätigkeit ausübt, in einem dritten Staat, nämlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eine zusätzliche geringfügige Tätigkeit aufnimmt, eine Änderung des „bis dahin vorherrschende[n] Sachverhalt[s]“ im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt.
33 Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind auf einen Sachverhalt, in dem ein Unionsbürger gleichzeitig in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-EFTA-Staat (Liechtenstein) und in der Schweiz erwerbstätig ist, die unionsrechtlichen Normen über die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit laut der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 987/2009 anzuwenden?
Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:
2. Hat die Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 987/2009 in einem derartigen Fall so zu erfolgen, dass die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit einerseits im Verhältnis zwischen dem EU-Mitgliedstaat und dem EWR-EFTA-Staat und andererseits im Verhältnis zwischen dem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz getrennt zu beurteilen ist und dementsprechend jeweils eine gesonderte Bescheinigung betreffend die anwendbaren Rechtsvorschriften auszustellen ist?
3. Handelt es sich um eine Änderung des „vorherrschenden Sachverhalts“ im Sinn des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004, wenn eine Erwerbstätigkeit in einem weiteren Staat, auf den die genannte Verordnung anwendbar ist, aufgenommen wird, auch wenn sich daraus weder nach der Verordnung Nr. 883/2004 noch nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften ergeben würde und die Tätigkeit in ihrem Umfang so untergeordnet ist, dass damit nur rund 3 % des Gesamteinkommens erzielt werden?
Spielt es dabei eine Rolle, ob im Sinn der zweiten Frage die Koordinierung im bilateralen Verhältnis einerseits zwischen den bisher betroffenen Staaten und andererseits zwischen einem der bisher betroffenen Staaten und dem „weiteren“ Staat getrennt zu erfolgen hat?
Zu den Vorlagefragen
34 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 und die Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sind, dass sie auf einen Sachverhalt Anwendung finden, in dem ein gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union und einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, selbständig erwerbstätiger Unionsbürger in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Sollte dies der Fall sein, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die nach diesen Verordnungen auf einen solchen Sachverhalt anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit getrennt zu bestimmen sind, nämlich zum einen auf der Grundlage des EWR-Abkommens hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Mitgliedstaat und dem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, und zum anderen auf der Grundlage des FZA hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Mitgliedstaat der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 28 bis 30 des EWR-Abkommens und dessen Anhang VI (Soziale Sicherheit) die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 für Fälle mit Bezug zu den Mitgliedstaaten der Union und dem Fürstentum Liechtenstein gelten. Desgleichen sieht das FZA, speziell dessen Art. 8 und Anhang II, vor, dass diese Verordnungen für Fälle mit Bezug zu den Mitgliedstaaten der Union und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten.
36 Daraus folgt, dass die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, in dem ein Unionsbürger, der gleichzeitig in Österreich und in Liechtenstein eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
37 Jede gegenteilige Auslegung liefe darauf hinaus, den Unionsbürger daran zu hindern, seine Rechte aus den Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 in Anspruch zu nehmen, und würde ihn folglich allein deshalb benachteiligen, weil er sein Recht auf Freizügigkeit nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in der Schweiz ausgeübt hat.
38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würde die durch das FZA garantierte Freizügigkeit beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland allein deshalb einen Nachteil erlitte, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C‑581/17, EU:C:2019:138, Rn. 53). Bei einer solchen Auslegung würde zudem außer Acht gelassen, dass das EWR-Abkommen den isländischen, den liechtensteinischen und den norwegischen Bürgern erlaubt, im Gebiet der Union die Rechte geltend zu machen, die ihnen nach den Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 zustehen, aber auch den Angehörigen der Mitgliedstaaten zugutekommt, die sich in den genannten Staaten auf diese Rechte berufen können (Urteil vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat, C‑431/11, EU:C:2013:589, Rn. 55).
39 Überdies verringert die Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, der drei verschiedene Staaten betrifft, die Gefahr, dass W M gleichzeitig den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit unterliegt, denn nach dem mit diesen Verordnungen verfolgten Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts unterliegen die Personen, für die sie gelten, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, um die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, zu vermeiden und die Komplikationen auszuschließen, die für innerhalb der Union, in den EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, und in der Schweiz zu- oder abwandernde Personen bei einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften eintreten würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, V, C‑33/18, EU:C:2019:470, Rn. 42, und vom 13. Oktober 2022, Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank [Zeiträume zwischen Überlassungen als Leiharbeitnehmer], C‑713/20, EU:C:2022:782, Rn. 39).
40 In Bezug auf die Anwendungsmodalitäten der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass diese Verordnungen auf der Grundlage zweier gesonderter Rechtsgrundlagen, und zwar des EWR-Abkommens und des FZA, Anwendung finden, so dass die Ermittlung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die während des fraglichen Zeitraums für W M gelten, logischerweise diese Unterscheidung widerspiegeln muss.
41 Somit sind die genannten Verordnungen hier getrennt anzuwenden, und zwar zum einen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage des EWR-Abkommens, wie es bereits der Fall war, bevor W M eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnahm, und zum anderen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage des FZA.
42 Was erstens das EWR-Abkommen betrifft, das u. a. Fälle mit Bezug zur Republik Österreich und zum Fürstentum Liechtenstein regelt, unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 die betreffende Person nur dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nach Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 bedeutet bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei diesen Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
43 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass W M im fraglichen Zeitraum seine Erwerbstätigkeit gleichzeitig in Österreich und in Liechtenstein ausübte und dort 19 % bzw. 78 % seines Einkommens erzielte. Auf die von ihm im fraglichen Zeitraum in der Republik Österreich, dem Mitgliedstaat, in dem er wohnte, ausgeübte Erwerbstätigkeit entfielen somit weniger als 25 % seines Einkommens. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu dieser Zeit einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübte.
44 Gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet. Nach Art. 14 Abs. 9 der Verordnung Nr. 987/2009 wird bei Selbständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von der aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
45 Da W M im fraglichen Zeitraum den größten Teil seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausübte, so dass sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in diesem Staat befand, unterlag er gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 9 der Verordnung Nr. 987/2009 in diesem Zeitraum den liechtensteinischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
46 Folglich galten für W M in diesem Zeitraum grundsätzlich die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt wird, und zwar die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
47 In einem solchen Fall sieht Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 jedoch vor, dass die nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit fortgelten, sofern sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, aber auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 883/2004.
48 Daher ist zu prüfen, ob der bis dahin vorherrschende Sachverhalt während des im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraums unverändert blieb; falls dies zu bejahen ist, hätten die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für W M fortgegolten. Dabei ist insbesondere zu klären, ob sich dadurch, dass W M, der bereits gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union (der Republik Österreich) und in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist (dem Fürstentum Liechtenstein), selbständig erwerbstätig war, ebenfalls gleichzeitig in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, mit der er 3 % seines Gesamteinkommens erzielte, im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 „der bis dahin vorherrschende Sachverhalt … ändert“.
49 Insoweit genügt es, der von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen getroffenen Feststellung beizupflichten, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen des EWR-Abkommens, das u. a. die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein regelt, ein Drittstaat ist. Folglich ist es im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung unerheblich, dass W M eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte.
50 Somit hat sich trotz der von W M im fraglichen Zeitraum in der Schweiz ausgeübten zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 vorherrschende Sachverhalt nicht geändert. W M unterlag daher gemäß Art. 87 Abs. 8 dieser Verordnung weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
51 Was zweitens das FZA betrifft, das u. a. Fälle mit Bezug auf die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass W M im fraglichen Zeitraum gleichzeitig in Österreich und in der Schweiz selbständige Erwerbstätigkeiten ausübte, mit denen er 19 % bzw. 3 % seines Einkommens erzielte. Die von ihm in Österreich, wo er wohnte, ausgeübte Erwerbstätigkeit überwog zwar, machte aber weniger als 25 % seines Einkommens aus. Daher konnte auf ihn nicht gemäß Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 angewandt werden, sondern er unterlag gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten befand.
52 Da W M im fraglichen Zeitraum in Österreich wohnte und dort aus dem Blickwinkel des FZA den größten Teil seiner Tätigkeiten ausübte, befand sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in Österreich. Daher unterlag er den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
53 Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass W M im fraglichen Zeitraum parallel auch in Liechtenstein eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, mit der er 78 % seines Einkommens erzielte. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, ist dieser Umstand nämlich im Hinblick auf das FZA nicht relevant, da das Fürstentum Liechtenstein im Rahmen dieses Abkommens ein Drittstaat ist.
54 Daraus folgt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004, die gemäß dem EWR-Abkommen und dem FZA, die getrennt zu prüfen sind, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahren Anwendung finden, im fraglichen Zeitraum für W M dieselben Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, und zwar die österreichischen Rechtsvorschriften, galten, so dass die zuständigen Behörden nur eine einzige Bescheinigung ausstellen müssen.
55 Somit ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1408/71 und die Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sind, dass sie nach dem EWR-Abkommen und dem FZA auf einen Sachverhalt Anwendung finden, in dem ein gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union und einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, selbständig erwerbstätiger Unionsbürger in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen sind die anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit getrennt zu bestimmen, zum einen im Rahmen des EWR-Abkommens und zum anderen im Rahmen des FZA.
Kosten
56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung, und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
sie nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung und dem am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf einen Sachverhalt Anwendung finden, in dem ein gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union und einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, selbständig erwerbstätiger Unionsbürger in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen sind die anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit getrennt zu bestimmen, zum einen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und zum anderen im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.
Biltgen
Wahl
Arastey Sahún
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2024.
Der Kanzler
Der Kammerpräsident
A. Calot Escobar
F. Biltgen