SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 24. Oktober 2024(1 )
Rechtssache C ‑2/23
FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG,
S AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien, Österreich)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Zugang zu Akten einer Wettbewerbsbehörde – Beschränkungen bei der Verwendung von in diesen Akten enthaltenen Beweismitteln und Informationen im Rahmen eines Strafverfahrens – Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen – Amtshilfe zwischen innerstaatlichen Behörden “
I. Einleitung
1. Früher gab es im Wettbewerbsrecht der Union keine einheitlichen Kronzeugenregelungen oder Vorschriften, die das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem Kronzeugenverfahren regelten. Folglich wurde der Zugang zu den Akten der nationalen Wettbewerbsbehörden (im Folgenden: NWB) durch nationales Recht geregelt, und in einigen Mitgliedstaaten gab es keine verbindlichen Vorschriften, die speziell für die Zwecke des Wettbewerbsrechts konzipiert waren(2 ). Es war daher Sache der Mitgliedstaaten, die nationalen Vorschriften in diesem Bereich unter Beachtung des Unionsrechts, wie es vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgelegt wird, anzuwenden(3 ).
2. Diese Situation hat sich durch die Richtlinie 2014/104/EU(4 ) und die weitere Richtlinie (EU) 2019/1(5 ) geändert. Der Unionsgesetzgeber hat sich dafür entschieden, dem vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung eröffneten Weg nicht vollständig zu folgen. Die Bestimmungen dieser Richtlinien über die Gewährung des Zugangs zu Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (im Folgenden: Dokumente der schwarzen Liste) sind restriktiver als die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs(6 ).
3. Mit den dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen soll der Umfang des Schutzes geklärt werden, den das Unionsrecht diesen Dokumenten im Kontext eines Strafverfahrens zuerkennt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2014/104
4. Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/104 definiert den Begriff „Kronzeugenerklärung“ als „eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer [NWB], in der das Unternehmen oder die natürliche Person seine bzw. ihre Kenntnis von einem Kartell und seine bzw. ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der [NWB] den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung; dies umfasst nicht bereits vorhandene Informationen“. Art. 2 Nr. 18 dieser Richtlinie definiert den Begriff „Vergleichsausführungen“ als „eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens gegenüber einer [NWB], die ein Anerkenntnis oder seinen Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und seiner Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden [NWB] die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen“.
5. Art. 6 („Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind“) Abs. 6 und 7 der Richtlinie bestimmt:
„(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte für die Zwecke von Schadensersatzklagen zu keinem Zeitpunkt die Offenlegung der folgenden Beweismittelarten durch eine Partei oder einen Dritten anordnen können:
a) Kronzeugenerklärungen und
b) Vergleichsausführungen.
(7) Ein Kläger kann einen begründeten Antrag stellen, dass ein nationales Gericht die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten Beweismittel nur einsieht, um sich zu überzeugen, dass der Inhalt der Unterlagen den in Artikel 2 Nummern 16 und 18 enthaltenen Begriffsbestimmungen entspricht. Bei dieser Beurteilung können die nationalen Gerichte nur die zuständige [NWB] um Unterstützung bitten. Die Verfasser der betreffenden Beweismittel können auch Gelegenheit zur Anhörung erhalten. Das Gericht darf auf keinen Fall den anderen Parteien oder Dritten Zugang zu diesen Beweismitteln gewähren.“
6. Art. 7 („Beschränkungen für die Verwendung von allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangten Beweismitteln“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6 Absatz 6 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer [NWB] erlangt wurden, in Verfahren über Schadensersatzklagen als unzulässig angesehen werden oder auf andere Weise nach dem anzuwendenden nationalen Recht geschützt sind, damit sichergestellt ist, dass die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln nach Artikel 6 ihre volle Wirkung entfalten.“
2. Richtlinie 2019/1
7. Art. 31 („Akteneinsicht durch Parteien und Beschränkungen bei der Informationsverwendung“) Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2019/1 bestimmt:
„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu [Dokumenten der schwarzen Liste] nur Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind, und nur für Zwecke der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte Zugang gewährt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die Einsicht in die Akten des Durchsetzungsverfahrens der [NWB] erhalten hat, Informationen aus [Dokumenten der schwarzen Liste] nur verwenden darf, wenn dies erforderlich ist für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren vor nationalen Gerichten in Rechtssachen, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen, in dem Akteneinsicht gewährt wurde, und diese Verfahren Folgendes betreffen:
a) die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten von einer [NWB] gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße auf die einzelnen Kartellbeteiligten oder
b) die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine [NWB] eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts festgestellt hat.“
B. Österreichisches Recht
8. Art. 22 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes bestimmt:
„Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“
9. § 49 der österreichischen Strafprozessordnung in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sieht u. a. vor, dass der Beschuldigte das Recht hat, Akteneinsicht zu nehmen, während Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
10. § 51 der Strafprozessordnung bestimmt:
„(1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. …
(2) Soweit die im § 162 [der österreichischen Strafprozessordnung] angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. …“
11. § 65 Z 2 der Strafprozessordnung bestimmt:
„Privatbeteiligter ist jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren.“
12. § 66 Abs. 1 Z 2 der Strafprozessordnung besagt:
„Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht, Akteneinsicht zu nehmen (§ 68 [der österreichischen Strafprozessordnung]).“
13. § 68 der Strafprozessordnung bestimmt:
„(1) Privatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind; … Im Übrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
(2) Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken.“
14. In § 76 der Strafprozessordnung heißt es:
„(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlicher Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. …
(2) Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Strafverfahren einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen auszuführen und zu begründen sind.“
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorlagefragen
15. Die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens, Bauunternehmen, sind Gegenstand eines von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs. 1 des österreichischen Strafgesetzbuchs und anderer strafbarer Handlungen, das sich gegen zahlreiche weitere Unternehmen und deren Verantwortliche richtet.
16. Die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens stehen im Verdacht, im Zeitraum von 2006 bis 2020 systematisch und wiederholt bei Vergabeverfahren Teilnahmeanträge gestellt, Angebote gelegt oder Verhandlungen geführt zu haben, die auf rechtswidrigen Absprachen beruhten, die darauf abzielten, die Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu bewegen. Sie und andere Personen stehen außerdem im Verdacht, Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen vorgenommen zu haben. Geprüft wird in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ferner der Verdacht der Bestechung sowie Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten im öffentlichen oder staatsnahen Sektor.
17. Parallel zu diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren leitete die Bundeswettbewerbsbehörde (Österreich) gegen die Parteien vor dem in seiner Eigenschaft als österreichisches Kartellgericht für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht Wien ein Kartellverfahren zur Verhängung von Geldbußen ein.
18. Im Rahmen dieses Kartellverfahrens stellten die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens am 2. Juli 2019 bei dem vorgenannten Gericht ein Ersuchen um Vorgehen nach der Kronzeugenregelung. Aufgrund der Teilnahme der Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens am Kronzeugenprogramm stellte die Bundeswettbewerbsbehörde am 14. Juli 2021 bei dem Gericht einen Antrag auf Verhängung einer geminderten Geldbuße. Am 21. Oktober 2021 verhängte das Gericht antragsgemäß die geminderte Geldbuße gegen die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens.
19. Auf ein entsprechendes Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2021 hin übermittelte das Oberlandesgericht Wien der Staatsanwaltschaft eine Kopie seines Aktes.
20. Am 7. Oktober 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Bundeswettbewerbsbehörde um Übermittlung bestimmter Dokumente ihres Verfahrens im Rahmen der Amtshilfe. Die Bundeswettbewerbsbehörde entsprach diesem Amtshilfeersuchen unter Hinweis auf den in der Richtlinie 2019/1 vorgesehenen Schutz der übermittelten Dokumente.
21. Die Staatsanwaltschaft nahm die für den Strafakt für relevant befundenen Dokumente einschließlich der Dokumente der schwarzen Liste samt ihren Beilagen zur strafrechtlichen Ermittlungsakt und richtete in der Folge auf der Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse ein neues Erhebungsersuchen an die Polizei.
22. Die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens beantragten bei der Staatsanwaltschaft, die Dokumente der schwarzen Liste einschließlich ihrer Beilagen nicht zum Akt zu nehmen und diese nicht zu verwerten, sie aber jedenfalls dauerhaft von der Akteneinsicht auszunehmen, und zwar mit Wirkung gegenüber allen Beschuldigten und Geschädigten.
23. Die Staatsanwaltschaft kam diesem Antrag nicht nach. Sie lehnte es auch ab, die betreffenden Dokumente dauerhaft von der Akteneinsicht auszunehmen. Sie nahm jedoch bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch das Gericht Teile der übermittelten Dokumente, u. a. die Dokumente der schwarzen Liste, von der Akteneinsicht durch Beschuldigte und Geschädigte teilweise und vorläufig aus.
24. Die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens legten Einspruch gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft legte den Einspruch dem Erstgericht zur Entscheidung vor. Letzteres wies den Einspruch durch Beschluss ab. Die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens legten sodann gegen diesen Beschluss des Erstgerichts Beschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Oberlandesgericht Wien, ein.
25. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/104 und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 der Standpunkt vertreten, dass der Schutz vor der Offenlegung von Dokumenten der schwarzen Liste, wie er in diesen Richtlinien geregelt sei, ein umfassender Schutz sein müsse, der gegenüber jedem Dritten und damit auch gegenüber Gerichten oder Behörden und den Parteien eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelte. Diese Ansicht werde durch Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1 gestützt, wonach die nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung von Sanktionen in strafrechtlichen Gerichtsverfahren ermöglichten, von diesem Artikel unberührt blieben, sofern sich die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht auf die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Art. 101 und 102 AEUV auswirke.
26. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach Art. 22 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 76 der österreichischen Strafprozessordnung eine grundsätzliche Verpflichtung des Kartellgerichts sowie der Bundeswettbewerbsbehörde zur Amts- und Rechtshilfe bestehe. Eine Einschränkung dieser Verpflichtung zur Amts- und Rechtshilfe sei im nationalen Recht nicht vorgesehen. Die Dokumente der schwarzen Liste seien somit grundsätzlich für alle Beschuldigten und Geschädigten im Wege der Akteneinsicht zugänglich. Diese Personen könnten die so gewonnenen Informationen in der Folge u. a. dazu nutzen, um schadenersatzrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
27. In dieser Situation hat das Oberlandesgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts – insbesondere die Richtlinie 2014/104 und deren Art. 6 Abs. 6 und 7 und Art. 7 Abs. 1 sowie die Richtlinie 2019/1 und deren Art. 31 Abs. 3 – dahingehend auszulegen, dass dem dort normierten Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sowie daraus gewonnenen Informationen absolute Wirkung zukommt, der auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Strafgerichten) gilt, so dass die Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen im Strafverfahren nicht zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden dürfen?
2. Sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts – insbesondere die Richtlinie 2014/104 und deren Art. 6 Abs. 6 und 7 und Art. 7 Abs. 1 sowie die Richtlinie 2019/1 und deren Art. 31 Abs. 3 – dahingehend auszulegen, dass der absolute Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (im Sinn von Frage 1) auch Dokumente und daraus gewonnene Informationen umfasst, die der Kronzeuge oder Vergleichsausführende zur Darlegung, zur Konkretisierung und zum Beweis des Inhalts der Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung vorgelegt hat?
3. Sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts – insbesondere die Richtlinie 2014/104 und deren Art. 6 Abs. 6 und 7 und Art. 7 Abs. 1] sowie die Richtlinie 2019/1 und deren Art. 31 Abs. 3 – dahingehend auszulegen, dass dem dort normierten Schutz von Kronzeugenerklärungen, Vergleichsausführungen (und Dokumenten im Sinn von Frage 2) sowie daraus gewonnenen Informationen absolute Wirkung zukommt, der in einem Strafverfahren einerseits auch gegenüber Beschuldigten, bei denen es sich nicht um die Verfasser der jeweiligen Kronzeugenerklärung oder der Vergleichsausführung handelt, und andererseits gegenüber sonstigen Beteiligten des Strafverfahrens (insbesondere Geschädigten zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche) gilt, so dass Beschuldigten und Geschädigten keine Einsicht in Kronzeugenerklärungen, Vergleichsausführungen und die dazu vorgelegten Dokumente sowie in daraus gewonnene Informationen gewährt werden darf?
28. Schriftliche Erklärungen sind von den Parteien des Ausgangsverfahrens, der griechischen und der italienischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht worden. Mit Ausnahme der griechischen Regierung haben alle vorgenannten Parteien sowie die österreichische Regierung an der Sitzung vom 5. Juni 2024 teilgenommen.
IV. Würdigung
29. In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht drei Vorlagefragen formuliert. Während die erste Frage den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Dokumenten der schwarzen Liste sowie zu den daraus gewonnenen Informationen betrifft, bezieht sich die dritte Frage auf den Zugang der Rechtsuchenden zu diesen Dokumenten und Informationen. Diese letzte Frage wird nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die erste Frage verneint.
30. Falls die erste Frage bejaht wird, soll mit der zweiten Frage außerdem der „Umfang“ des Schutzes geklärt werden, den das Unionsrecht Dokumenten zuerkennt, die von den Verfassern der Dokumente der schwarzen Liste vorgelegt werden. Konkret geht es in der zweiten Frage darum, ob dieser Schutz auch Dokumente umfasst, die zur Darlegung, zur Konkretisierung und zum Beweis des Inhalts von Dokumenten der schwarzen Liste vorgelegt werden. Da ich vorschlage, die erste Frage zu verneinen, muss die zweite Frage a priori nicht beantwortet werden. Ich werde zu ihr jedoch nach der dritten Frage Stellung nehmen, um den Umfang des Schutzes, der den betreffenden Dokumenten gegenüber Rechtsuchenden zuerkannt wird, zu klären.
A. Zur ersten Frage
31. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere Art. 6 Abs. 6 und 7 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1, dahin auszulegen ist, dass es dem entgegensteht, dass Dokumente der schwarzen Liste von einer Strafverfolgungsbehörde zum Akt eines Strafverfahrens genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden.
32. Mit dieser Frage soll geklärt werden, ob der in den Richtlinien 2014/104 und 2019/1 vorgesehene Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste und der daraus gewonnenen Informationen auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden gilt. Wird diese Frage bejaht, hätte dies zur Folge, dass es diesen Behörden untersagt wäre, die betreffenden Dokumente und Informationen im Rahmen eines Strafverfahrens zum Akt zu nehmen und auf der Grundlage dieser Dokumente weitere Ermittlungen anzuordnen.
33. Darüber hinaus bezieht sich die erste Frage, so wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert wurde, auf die Richtlinien 2014/104 und 2019/1. Sie beruht also auf der Annahme, dass der Schutz, den diese Richtlinien den Dokumenten der schwarzen Liste zuerkennen, auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden gilt. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen stimme ich dieser Vermutung nicht zu. Ich bin der Ansicht, dass der Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu diesen Dokumenten nicht durch die genannten Richtlinien geregelt wird und dass die Mitgliedstaaten daher nationale Regelungen für die Amtshilfe zwischen innerstaatlichen Behörden erlassen müssen, wobei diese Regelungen einen angemessenen Schutz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts und insbesondere von Art. 101 AEUV gewährleisten müssen. Ich schlage daher vor, die erste Frage umzuformulieren und davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 2014/104 und 2019/1 und Art. 101 AEUV, dem entgegensteht, dass Dokumente der schwarzen Liste von einer Strafverfolgungsbehörde zum Akt eines Strafverfahrens genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden.
1. Richtlinie 2014/104
a) Vorschriften zum Schutz von Dokumente n der schwarzen Liste
34. In der Richtlinie 2014/104 sind keine Vorschriften für Kronzeugenprogramme und deren Auswirkung auf die Verantwortlichkeit der betroffenen Personen festgelegt. Wie sich aus Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, legt sie jedoch Vorschriften für die Koordinierung der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die NWB einerseits und der Durchsetzung dieser Vorschriften im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten andererseits fest.
35. Art. 5 der Richtlinie 2014/104 enthält insoweit allgemeine Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln, während Art. 6 der Richtlinie diese allgemeine Regelung durch Vorschriften ergänzt, die speziell die Offenlegung von Beweismitteln betreffen, die in den Akten einer NWB enthalten sind. Die zuletzt genannte Bestimmung unterscheidet zwischen mehreren Kategorien von Beweismitteln, insbesondere:
– erstens Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren einer NWB erstellt wurden oder die eine solche Behörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden; nach Art. 6 Abs. 5 dieser Richtlinie dürfen die nationalen Gerichte die Offenlegung dieser Beweismittel erst dann anordnen, wenn eine NWB ihr Verfahren durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat ;
– zweitens Dokumente der schwarzen Liste für Schadensersatzklagen; nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte zu keinem Zeitpunkt die Offenlegung dieser Beweismittel anordnen können; und
– drittens Beweismittel in den Akten einer NWB, die nicht unter eine der in Art. 6 dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen; nach Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie kann die Offenlegung dieser Beweismittel unbeschadet von Art. 6 in Verfahren über Schadensersatzklagen jederzeit angeordnet werden.
36. Die Vorlagefragen beziehen sich vor allem auf Dokumente der schwarzen Liste. Die Richtlinien 2014/104 und 2019/1 sehen eine abweichende Behandlung anderer Kategorien von Beweismitteln vor, insbesondere von Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden(7 ), es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall war. Tatsächlich ist wohl gegen die Beschwerdeführerinnen des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage ihrer Kronzeugenerklärungen eine geminderte Geldbuße verhängt worden(8 ). Ich werde mich daher auf die Dokumente der schwarzen Liste und den Umfang des ihnen zuerkannten Schutzes konzentrieren.
37. Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2014/104 verbietet insoweit den für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im privaten Bereich zuständigen nationalen Gerichten, die Offenlegung von Dokumenten der schwarzen Liste anzuordnen. Um sicherzustellen, dass dieses Verbot nicht in unzulässiger Weise in das Recht der Geschädigten auf Schadensersatz eingreift, sieht Art. 6 Abs. 7 Satz 1 dieser Richtlinie vor, dass „[e]in Kläger“ einen begründeten Antrag stellen kann, dass ein nationales Gericht die Beweismittel der schwarzen Liste nur einsieht, um sich zu überzeugen, dass es sich tatsächlich um Beweismittel der schwarzen Liste handelt. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 4 der Richtlinie darf das nationale Gericht auf keinen Fall den anderen Parteien oder Dritten Zugang zu diesen Beweismitteln gewähren, bevor es seine Beurteilung abgeschlossen hat. Soweit nur Teile der angeforderten Beweismittel unter Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie fallen, werden die übrigen Teile je nach Kategorie gemäß den einschlägigen Absätzen dieses Artikels freigegeben(9 ).
38. In Fortführung der Logik, die Art. 6 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/104 zugrunde liegt, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, die volle Wirksamkeit der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen zu gewährleisten. Im Wesentlichen betrifft Art. 6 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/104 den Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste, während Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie die Beschränkungen ihrer Verwendung betrifft.
b) Anwendungsbereich der Vorschriften zum Schutz von Dokumente n der schwarzen L iste
39. Um festzustellen, ob die Vorlagefragen auf der Grundlage der Richtlinie 2014/104 beantwortet werden können, ist der Kontext zu untersuchen, in dem Art. 6 Abs. 6 und 7 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 Anwendung finden sollen.
40. Insoweit heißt es zwar im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 u. a., dass „[e]ine … Offenlegung [von selbstbelastenden Erklärungen] … die Gefahr bergen [würde], dass mitwirkende Unternehmen oder ihre Führungskräfte einer zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichen Verfolgung unter schlechteren Bedingungen ausgesetzt würden als die anderen Rechtsverletzer, die nicht mit den [NWB] zusammenarbeiten“(10 ). Obwohl in diesem Erwägungsgrund auf die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung nach Offenlegung der betreffenden Dokumente hingewiesen wird, hat der Gesetzgeber dennoch keine Bestimmungen eingeführt, um dieser Gefahr zu begegnen. Tatsächlich enthält die Richtlinie keine Bestimmung, die direkt die Problematik des Zugangs anderer Behörden als eines für Schadensersatz zuständigen Gerichts zu den Akten einer NWB regelt.
41. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 stellt klar, dass in der Richtlinie Vorschriften festgelegt sind, die bei der Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften „im Wege von Schadensersatzklagen“ anwendbar sind. Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 und damit auch ihres Art. 6 Abs. 6 allein auf Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln beschränkt ist und sich somit nicht auf andere Arten von Klagen erstreckt(11 ).
42. Darüber hinaus stützt eine Analyse der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 die Annahme, dass diese Richtlinie allein den Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste und deren Verwendung für Schadensersatzklagen betrifft. Zunächst heißt es nämlich in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass „in Verfahren über Schadensersatzklagen“ ein Kläger unter den Voraussetzungen der Art. 5 bis 8 der Richtlinie die Offenlegung von relevanten Beweismitteln beantragen kann, die sich in der Verfügungsgewalt eines Beklagten oder eines Dritten befinden. Des Weiteren bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, dass bei einer von den nationalen Gerichten „für die Zwecke von Schadensersatzklagen“ angeordneten Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer NWB enthalten sind, „neben Artikel 5“ dieser Artikel gilt. Schließlich legt Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie Beschränkungen für die Verwendung dieser Dokumente „in Verfahren über Schadensersatzklagen“ fest.
43. Somit ist festzustellen, dass alle Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 über den Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste auf Schadensersatzverfahren gerichtet sind, für deren Zwecke das zuständige Gericht einer Partei eines solchen Verfahrens, einem Dritten oder einer NWB(12 ) die Offenlegung von Beweismitteln auferlegt(13 ) oder für deren Zwecke diese Dokumente verwendet werden(14 ).
c) Die Richtlinie 2014/104 im Kontext eines Strafverfahren s
44. Im Ausgangsverfahren geht es um die Frage, ob es der Staatsanwaltschaft möglich ist, von einer NWB und/oder einem zuständigen Gericht die Dokumente der schwarzen Liste zu erhalten, diese Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens zur Akte zu nehmen und sie im Rahmen weiterer Ermittlungen zu verwenden.
45. In diesem Zusammenhang handelt die Staatsanwaltschaft nicht als Kläger, der bei dem für Schadensersatz zuständigen Gericht die Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln beantragt. Sie handelt auch nicht wie ein zuständiges Gericht, das die Offenlegung dieser Beweismittel durch eine NWB und/oder ein zuständiges Gericht anordnen würde.
46. Somit betrifft die erste Frage nicht die Offenlegung dieser Dokumente „für die Zwecke einer Schadensersatzklage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2014/104. Diese Frage betrifft auch nicht die Verwendung dieser Dokumente im Rahmen der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im privaten Bereich nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, da die Staatsanwaltschaft nicht als Akteur in diesem Bereich tätig wird.
47. Es ist somit davon auszugehen, dass die Richtlinie 2014/104 nicht die Frage regelt, ob die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste erhalten und diese zu den Akten der Fälle nehmen können, mit denen sie befasst sind.
2. Richtlinie 2019/1
a) Vorschriften zum Sch u tz von D okumenten der schwarzen Liste
48. Während die Richtlinie 2014/104 die Modalitäten der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im privaten Bereich (private enforcement ) festlegt, zielt die Richtlinie 2019/1 darauf ab, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im öffentlichen Bereich (public enforcement ) zu stärken. So sieht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1 vor, dass diese Richtlinie bestimmte Vorschriften festlegt, mit denen gewährleistet werden soll, dass die NWB über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Art. 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden.
49. In diesem Zusammenhang belegt der 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/1, dass der Unionsgesetzgeber die Bedeutung der Kronzeugenprogramme für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im öffentlichen Bereich anerkannt hat. In diesem Erwägungsgrund wird ausgeführt, dass Kronzeugenprogramme „ein wesentliches Instrument zur Aufdeckung geheimer Kartelle [sind] und … somit zur effizienten Verfolgung und Sanktionierung dieser Zuwiderhandlungen [beitragen], bei denen es sich um die schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht handelt“. Um die effektive Nutzung dieses Instruments zu gewährleisten, legen die Art. 17 bis 23 dieser Richtlinie die Regeln für Kronzeugenprogramme für geheime Kartelle und ihre Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit der Unternehmen oder natürlichen Personen fest, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen.
50. Der Unionsgesetzgeber hat überdies anerkannt, dass das Risiko, dass Material, mit dem sich Unternehmen oder natürliche Personen, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen, selbst belasten, außerhalb der Untersuchung, für die es übermittelt wurde, offengelegt wird, bedeuten könnte, dass die Anreize zur Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden für potenzielle Antragsteller an Wirkungskraft einbüßen(15 ). Er hat daher in Art. 31 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2019/1 die Regeln für den Schutz von Beweismitteln festgelegt, die für die Zwecke eines Kronzeugenprogramms erstellt wurden, um die Art. 17 bis 23 der Richtlinie zu ergänzen. So wird nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie nur „Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind, und nur für Zwecke der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte“ Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste gewährt. Diese Bestimmung legt also den Kreis der Personen fest, die berechtigt sind, Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten, sowie den legitimen Zweck eines solchen Zugangs. Darüber hinaus legt Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie die Beschränkungen bei der Verwendung von Informationen fest, die durch den Zugang zu den Akten einer NWB gewonnen wurden.
b) Anwendungsbereich der Vorschriften zum Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste
51. Art. 31 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2019/1 gewährleistet für Dokumente der schwarzen Liste einen Schutz, der mit dem Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste, die für die Zwecke der von der Kommission durchgeführten Verfahren erstellt wurden, praktisch identisch ist(16 ). Diese Richtlinie vervollständigt somit die Regelungen zum Schutz von Kronzeugenprogrammen innerhalb der Union.
52. Wichtiger noch ist die Tatsache, dass Art. 31 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2019/1 den Schutz ergänzen soll, den die Richtlinie 2014/104 Dokumenten der schwarzen Liste zuerkennt. Die Analyse der Vorarbeiten legt nahe, dass der Gesetzgeber von der Prämisse ausgegangen ist, dass die Richtlinie 2014/104 den Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten harmonisiert hat. Diese Richtlinie sollte jedoch keine anderen Fälle regeln, wie die Verwendung dieser Dokumente im Rahmen anderer zivil‑, verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren oder den Fall des öffentlichen Zugangs nach den Regeln der „Transparenz“ oder des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten. In diesen anderen Fällen variierte das Schutzniveau, das den besagten Dokumenten zuerkannt wurde, von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich(17 ). Meines Erachtens ist daraus zu folgern, dass die Richtlinie 2019/1 die in diesem Bereich geltenden Vorschriften harmonisieren soll.
53. Ferner ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2019/1 nicht mit dem anderer Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmt. Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie stellt nämlich im Lichte ihres vierten Erwägungsgrundes(18 ) klar, dass die Richtlinie die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und die parallele Anwendung von Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall abdeckt, während Art. 31 Abs. 3 und 4 der Richtlinie verdeutlicht, dass der in eben diesem Art. 31 Abs. 3 und 4 der Richtlinie vorgesehene Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen auch für die alleinige Anwendung der Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts gilt.
54. In Bezug auf die Richtlinie 2019/1 hat die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag ausgeführt, dass, um einen hinreichenden Schutz des Materials im Zusammenhang mit Kronzeugenbehandlung und Vergleichsverfahren zu gewährleisten, der Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste nicht nur während des jeweiligen Verfahrens der NWB zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV, sondern auch für die alleinige Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts gelten müsse(19 ). Denn die Unterschiede zwischen den verschiedenen in den nationalen Rechtssystemen vorgesehenen Lösungen für den Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste hätten die Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme schwächen können. Dies sollte durch Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie geändert werden(20 ). In diesem Sinne wurde in der Lehre die Auffassung vertreten, dass diese Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie dem Willen des Unionsgesetzgebers entspreche, dass die Unternehmen weiterhin einen Anreiz haben sollten, Dokumente der schwarzen Liste, mit denen sie sich grundsätzlich selbst belasteten und die sehr sensibel seien, offenzulegen, und zwar ohne sich darüber Gedanken zu machen, ob eine NWB beschließen würde, allein das nationale Wettbewerbsrecht anzuwenden (21 ).
55. So wird zum einen der in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 vorgesehene Schutz für Dokumente der schwarzen Liste unabhängig von dem Kontext gewährt, in dem ihre Offenlegung die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte(22 ). Zum anderen wird dieser Schutz für Dokumente der schwarzen Liste sowohl gewährt, wenn sie für Verfahren im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Art. 101 oder 102 AEUV erstellt wurden, als auch, wenn sie für Verfahren im Zusammenhang mit der Durchsetzung von nationalen, isoliert angewandten Bestimmungen, die im Kern dasselbe Ziel verfolgen wie die Art. 101 und 102 AEUV, erstellt wurden(23 ).
c) Die Richtlinie 2019/1 im Kontext eines Strafverfahren s
56. Aus den Erwägungen in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich meines Erachtens, dass Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 Anwendung findet, wenn es um den Zugang zu einem Dokument der schwarzen Liste geht, das aus einem Verfahren zur Durchsetzung von Art. 101 oder 102 AEUV und/oder des nationalen Wettbewerbsrechts stammt. So regelt Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 vorbehaltlich spezieller Bestimmungen des Unionsrechts, wie etwa der Richtlinie 2014/104 über Schadensersatzklagen, den Schutz solcher Dokumente in allen Verfahren vor nationalen Instanzen.
57. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 abschließend ist und die Dokumente der schwarzen Liste nur von den Personen herangezogen werden können, die in dieser Bestimmung genannt sind („Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind“).
58. Erstens lautet die Überschrift von Art. 31 der Richtlinie 2019/1 tatsächlich „Akteneinsicht durch Parteien und Beschränkungen bei der Informationsverwendung“. Allgemein gesprochen betrifft Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie somit nur den Zugang der „Parteien“, also der Rechtsuchenden zu den Akten eines Verfahrens vor einer NWB.
59. Zweitens stellen, wie die Kommission ausführt, Akteneinsicht und Amtshilfe unterschiedliche Rechtsinstrumente dar. Denn die Akteneinsicht soll den Parteien eines Verfahrens ermöglichen, ihre Verteidigungsrechte auszuüben oder ihre Rechte geltend zu machen, während die Amtshilfe die Hilfe ist, die eine Behörde einer anderen Behörde leistet. Diese Unterscheidung scheint von der Kommission auch in einer Mitteilung(24 ) getroffen zu werden, in der die Funktionsweise des Systems zum Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste, die für die Zwecke der Verfahren vor der Kommission erstellt wurden, erläutert wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2019/1 ein System vorsieht, das dieses ergänzt(25 ).
60. In diesem Zusammenhang ist ferner drittens festzustellen, dass Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2019/1 den Austausch von Kronzeugenerklärungen zwischen den NWB der verschiedenen Mitgliedstaaten betrifft. Nach dieser Bestimmung werden diese Erklärungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(26 ) und vorbehaltlich der Erfüllung der dort festgelegten Bedingungen ausgetauscht. Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2019/1 könnte daher so verstanden werden, dass diese Richtlinie ausschließlich einen solchen Austausch von Dokumenten der schwarzen Liste autorisiert. Meiner Ansicht nach kann jedoch eine solche Auslegung nicht zugrunde gelegt werden.
61. Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt nämlich in seinem Abs. 1, dass für die Zwecke der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV die Kommission und die NWB der Mitgliedstaaten befugt sind, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden, wobei zugleich, insbesondere in seinem Abs. 2, die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Informationen verwendet werden dürfen(27 ). Mit dieser Bestimmung wird das besondere Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu erleichtern und zu fördern, indem der Informationsaustausch erleichtert wird, ohne jedoch die Möglichkeit der Kommission einzuschränken, Informationen zu verwenden, die von anderen nationalen Behörden als den NWB der Mitgliedstaaten übermittelt werden(28 ). Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2019/1, der zusätzliche Bedingungen für Dokumente der schwarzen Liste vorsieht, soll diese Regelung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten lediglich ergänzen. In diesem Sinne legen die Art. 24 bis 26 dieser Richtlinie Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den NWB fest. Dagegen betreffen weder Art. 31 Abs. 3 noch die Art. 24 bis 26 der genannten Richtlinie den Austausch von Dokumenten der schwarzen Liste zwischen den Behörden ein und desselben Mitgliedstaats.
62. Es ist somit davon auszugehen, dass die Antwort auf die erste Frage – und folglich auch die Antwort auf die zweite Frage – weder in der Richtlinie 2014/104(29 ) noch in der Richtlinie 2019/1(30 ) zu finden ist. Diese Richtlinien regeln nämlich nicht die Problematik der Amtshilfe zwischen den Behörden ein und desselben Mitgliedstaats. In Ermangelung einer verbindlichen Regelung des Unionsrechts in diesem Bereich ist es Sache der Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften zur Regelung der Amtshilfe zwischen innerstaatlichen Behörden zu erlassen und anzuwenden, wobei diese Vorschriften einen angemessenen Schutz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten müssen.
3. Amtshilfe und praktische Wirksamkeit des Unionsrechts
63. Obwohl sich das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich zu dieser Frage äußert, lässt der Vorlagebeschluss darauf schließen, dass das Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde, in dessen Rahmen die Dokumente der schwarzen Liste, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, erstellt wurden, die Durchsetzung von Art. 101 AEUV und des entsprechenden nationalen Wettbewerbsrechts zum Gegenstand hat. Im Übrigen haben sich im Rahmen der Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs mehrere Parteien im Rahmen der Sitzung in diesem Sinne geäußert.
64. Es ist daher zu untersuchen, ob die praktische Wirksamkeit von Art. 101 AEUV dadurch in Frage gestellt werden kann, dass eine Strafverfolgungsbehörde Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste erhält und diese Dokumente zur Akte eines Strafverfahrens nimmt.
65. Zwar hat das vorlegende Gericht in Beantwortung des Ersuchens des Gerichtshofs um Klarstellung ausgeführt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren weder die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts noch die Anwendung von Bestimmungen, die dieselben Ziele wie Art. 101 AEUV verfolgen, impliziere.
66. Die praktische Wirksamkeit von Art. 101 AEUV kann jedoch auch durch ein Verfahren beeinträchtigt werden, das nicht die Durchsetzung dieser Bestimmung des Unionsrechts zum Gegenstand hat. Insoweit sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die umfassende und einheitliche Anwendung des Unionsrechts durch ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht zu beeinträchtigen und keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten(31 ). Diese Erwägung spiegelt Art. 13 („Geldbußen für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen“) der Richtlinie 2019/1 wider, dessen Abs. 4 bestimmt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung von Sanktionen in strafrechtlichen Gerichtsverfahren ermöglichen, von diesem Artikel unberührt bleiben, sofern sich die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht auf die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Art. 101 und 102 AEUV auswirkt.
67. Das vorlegende Gericht führt aus, dass eine Verneinung der ersten Frage zur Folge hätte, dass die Staatsanwaltschaft die Dokumente der schwarzen Liste zum Akt nehmen und auf der Grundlage dieser Dokumente weitere Ermittlungen anordnen („sie für weitere Ermittlungen verwenden“) dürfte. Durch die Gewährung von Akteneinsicht wären die in der dritten Frage genannten Personen in der Lage, diese Dokumente heranzuziehen und sie möglicherweise gegen Unternehmen oder natürliche Personen, die Anträge auf Kronzeugenbehandlung stellen, zu verwenden.
68. Somit scheint sich die erste Vorlagefrage nicht auf die Gefahr zu beziehen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Dokumente der schwarzen Liste verwenden, um Unternehmen oder natürliche Personen, die Anträge auf Kronzeugenbehandlung stellen, oder deren Mitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen. Der Schutz dieser Dokumente gegenüber Behörden, um den es in dieser Frage geht, soll verhindern, dass Personen, gegen die ermittelt wird, die diese Dokumente aber nicht selbst verfasst haben, und andere Beteiligte des Strafverfahrens, insbesondere Geschädigte, die zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, Zugang zu diesen Dokumenten erhalten.
69. In diesem Zusammenhang sind die Richtlinien 2014/104 und 2019/1 zwar nicht auf die Amtshilfe zwischen nationalen Behörden ein und desselben Mitgliedstaats anwendbar(32 ), doch die in diesen Richtlinien aufgezeigten Gefahren im Zusammenhang mit der Offenlegung von Dokumenten, mit denen sich Unternehmen oder Personen selbst belasten, treten auch im Rahmen dieser Amtshilfe auf. Diese Gefahren können das Interesse von Unternehmen oder natürlichen Personen, die als Antragsteller für eine Kronzeugenbehandlung in Frage kommen, an einer Zusammenarbeit mit den NWB mindern und damit die Wirksamkeit der Politik zur Ahndung von Verstößen gegen Art. 101 AEUV beeinträchtigen. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Amtshilfe darf daher nicht dazu führen, dass der Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste gegenüber Rechtsuchenden dadurch beeinträchtigt wird, dass eine Strafverfolgungsbehörde Akteneinsicht erhält. Ich werde die Anforderungen an diesen Schutz, die in den Richtlinien 2014/104 und 2019/1 vorgesehen sind, im Rahmen meiner Prüfung der zweiten und der dritten Frage untersuchen.
70. Somit ist die erste Frage vorläufig dahin zu beantworten, dass das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 2014/104 und 2019/1, nicht die Frage regelt, ob Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen von einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden dürfen. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Antworten auf die zweite und die dritte Frage dem nicht entgegensteht, dass Dokumente der schwarzen Liste von einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden.
B. Zur dritten Frage
71. Die dritte Frage wird für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die erste Frage dahingehend beantwortet, dass der durch das Unionsrecht gewährte Schutz für Dokumente der schwarzen Liste nicht für Strafverfolgungsbehörden gilt und diese Dokumente daher zum Akt eines Strafverfahrens genommen werden dürfen. In Anbetracht meines Vorschlags für die Beantwortung der ersten Frage(33 ) werde ich daher die dritte Frage prüfen.
72. Mit seiner dritten Frage, die aus zwei Teilen besteht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 6 und 7 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es i) den Privatbeteiligten in einem Strafverfahren, das keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zum Gegenstand hat, und ii) den Personen, gegen die in diesem Verfahren ermittelt wird und die nicht die Verfasser der Dokumente der schwarzen Liste sind, ermöglicht, Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten, die von einer Strafverfolgungsbehörde zum Akt eines Strafverfahrens genommen wurden.
1. Akteneinsicht durch Privatbet eiligte ein es Straf ver fahrens
73. Das vorlegende Gericht führt zur Rolle der Privatbeteiligten im Ausgangsverfahren aus, dass nach österreichischem Recht eine Person, die sich für geschädigt hält, im Rahmen eines Strafverfahrens privatrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Genauer gesagt kann diese Person den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter begehren.
74. Soweit sich die dritte Frage auf Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 und der Richtlinie 2019/1 bezieht, basiert sie auf der Annahme, dass diese beiden Richtlinien den Zugang der Rechtsuchenden zu Dokumenten der schwarzen Liste regeln, die von der Staatsanwaltschaft zur Akte eines Strafverfahrens genommen wurden. Um diese Frage auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen beantworten zu können, ist diese Annahme zu prüfen.
75. Hierzu ist festzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 den Zugang zu und die Beschränkungen der Verwendung von Dokumenten der schwarzen Liste im Rahmen von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betreffen(34 ), während Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 den Zugang zu aus diesen Dokumenten gewonnenen Informationen in allen anderen Verfahren betrifft, die nicht Gegenstand einer spezifischen Regelung des Unionsrechts sind(35 ). Somit können die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 im Verhältnis zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2019/1 als „lex specialis“ bezeichnet werden.
76. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Ausgangsverfahrens(36 ) ist zunächst festzustellen, ob die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 auch in einem Strafverfahren Anwendung finden sollen, in dem Privatbeteiligte Schadensersatz begehren.
a) Zur Richtlinie 2014/104
77. Wie bereits ausgeführt(37 ), gilt die Richtlinie 2014/104 für Schadensersatzklagen. Eine solche Klage wird in Art. 2 Nr. 4 dieser Richtlinie als eine Klage nach nationalem Recht, mit der ein Schadensersatzanspruch vor einem nationalen Gericht geltend gemacht wird, definiert. In Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie wird der Begriff „nationales Gericht“ unter Verweis auf Art. 267 AEUV definiert, ohne zu konkretisieren, ob diese Gerichte ausschließlich für Zivilsachen zuständig sein müssen.
78. Der Gerichtshof wurde auch bereits in einem anderen Kontext ersucht, zu klären, ob eine Schadensersatzklage vor einem Strafgericht in den Anwendungsbereich eines Übereinkommens fallen kann, das „in Zivil- und Handelssachen anzuwenden [ist], ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Übereinkommen auch Anwendung auf zivilrechtliche Entscheidungen eines Strafgerichts findet(38 ). In Fortführung dieser Annahme sollte ein solches Übereinkommen auch in Verfahren Anwendung finden, die von einem Strafgericht geführt werden, das u. a. über eine zivilrechtliche Klage zu entscheiden hat.
79. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass eine Zivilklage auf Schadensersatz im Sinne der Richtlinie 2014/104 im Rahmen des Strafverfahrens erhoben wird, nichts an der Art dieser Klage ändert. Sie bleibt dennoch eine Zivilklage, die im Rahmen der privatrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erhoben wird, und kann unter diese Richtlinie fallen. Wichtiger noch ist der Umstand, dass der Schutz, den Art. 6 Abs. 6 dieser Richtlinie den Dokumenten der schwarzen Liste zuerkennt, nicht durch die Art des Verfahrens beeinträchtigt werden darf, das formal die Form eines Strafverfahrens annimmt, aber aus Sicht der Beteiligten die Merkmale eines Schadensersatzverfahrens aufweist.
80. Somit könnte, allgemein gesprochen, die zivilrechtliche Komponente eines Strafverfahrens, mit der eine Person, die sich als geschädigt erachtet, eine Entschädigung für einen erlittenen Schaden begehrt, theoretisch in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2014/104 fallen.
81. Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass der Begriff „Schadensersatzklage“ in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/104 definiert ist als eine „Klage nach nationalem Recht, mit der [u. a.] ein Schadensersatzanspruch vor einem nationalen Gericht von einem mutmaßlich Geschädigten geltend gemacht wird“ und der Begriff „Schadensersatzanspruch“ in Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie als Anspruch auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens, d. h. eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht (39 ), mit Ausnahme nationaler Rechtsvorschriften, die natürliche Personen mit strafrechtlichen Sanktionen belegen, es sei denn, diese strafrechtlichen Sanktionen stellen ein Mittel dar, um die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln zu gewährleisten.
82. Hierzu hat sich das vorlegende Gericht in Beantwortung des Ersuchens des Gerichtshofs um Klarstellung dahingehend geäußert, dass Vieles dafür spreche, die im österreichischen Recht vorgesehene Privatbeteiligtenerklärung als „Schadenersatzklage von einem mutmaßlich Geschädigten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/104 zu qualifizieren. In Anbetracht der Erläuterungen des vorlegenden Gerichts(40 ) ist jedoch zu beachten, dass nach österreichischem Recht der von einem Privatbeteiligten im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemachte Anspruch mit dem der angeklagten Person vorgeworfenen Verstoß gegen das Strafrecht in Zusammenhang stehen muss. Mit anderen Worten muss der Schaden, den der Privatbeteiligte erlitten haben will, aus dem strafrechtlich gesehen illegalen Verhalten resultieren, das der angeklagten Person vorgeworfen wird.
83. Wie bereits ausgeführt(41 ), hat das vorlegende Gericht in Beantwortung des Ersuchens des Gerichtshofs um Klarstellung erklärt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren weder die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts noch die Anwendung von Bestimmungen, die dieselben Ziele wie Art. 101 AEUV verfolgen, impliziere.
84. Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob die zivilrechtliche Komponente eines Strafverfahrens, das die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zum Gegenstand hat, allgemein gesprochen als „Schadensersatzverfahren“ im Sinne der Richtlinie 2014/104(42 ) qualifiziert werden kann, betrifft das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren also keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht. Das Vorhandensein einer zivilrechtlichen Komponente im Rahmen dieses Verfahrens lässt daher nicht den Schluss zu, dass es sich um ein Schadensersatzverfahren handelt, das in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 6 dieser Richtlinie fällt.
85. Wenn diese lex specialis , d. h. die Richtlinie 2014/104, in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren nicht anwendbar ist, ist die dritte Frage auf der Grundlage der lex generalis , d. h. der Richtlinie 2019/1, zu beantworten. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 betrifft nämlich Dokumente der schwarzen Liste in allen Verfahren, die nicht Gegenstand einer spezifischen Regelung des Unionsrechts sind.
b) Zur Richtlinie 2019/1
86. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 gestattet den Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste nur Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind, und nur für Zwecke der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte. Gegen einen Privatbeteiligten, wie den im ersten Teil der dritten Frage genannten, wird im Rahmen des Verfahrens, in dem er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend macht, nicht ermittelt. Er übt daher in keiner Weise seine Verteidigungsrechte aus. Die Richtlinie 2019/1 ermöglicht ihm nicht, Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten.
87. Auf den ersten Teil der dritten Frage ist daher zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Privatbeteiligten in einem Strafverfahren, das keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zum Gegenstand hat, ermöglicht, Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste zu erhalten, die von einer Strafverfolgungsbehörde zum Akt eines Strafverfahrens genommen wurden.
2. Akteneinsicht durch Personen, gegen die ermittelt wird
88. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 bestimmt, dass der Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste nur Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind, und nur für Zwecke der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährt wird. Auf den ersten Blick könnte man diese Bestimmung so verstehen, dass der Zugang zu diesen Dokumenten nur den Parteien von Verfahren gewährt werden darf, die die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts betreffen. So könnte eine Person, gegen die im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wird, das wie im vorliegenden Fall nicht mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Zusammenhang steht, folglich keinen Zugang zu solchen Dokumenten erhalten, die in der Akte eines Strafverfahrens enthalten sind.
89. Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Auslegung von Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 mit den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte der Personen, gegen die ermittelt wird, vereinbar ist. Ein Rechtsakt der Union ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auszulegen(43 ). Im Lichte dieses Grundsatzes ist diese Bestimmung zu lesen.
90. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 und 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) den Grundsatz aufgestellt habe, dass sich das Recht auf Akteneinsicht auf alle Beweismittel erstrecke, die sich im Besitz der Strafverfolgungsbehörden befänden.
91. Festzustellen ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR das Recht auf Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens kein absolutes ist. Der EGMR hat entschieden, dass es in bestimmten Fällen notwendig sein könne, der Verteidigung bestimmte Beweise vorzuenthalten, um die Grundrechte einer anderen Person zu schützen oder ein wichtiges öffentliches Interesse zu wahren. Nach Auffassung des EGMR sind jedoch Maßnahmen, die die Verteidigungsrechte einschränken, mit Blick auf die EMRK nur dann legitim, wenn sie absolut notwendig sind. Außerdem müsse die Nichtoffenlegung dieser Beweismittel durch angemessene Verfahrensgarantien ausgeglichen werden(44 ). Das vorausgeschickt scheint der EGMR der Ansicht zu sein, dass die Art der betreffenden Dokumente keinen Grund für deren Nichtoffenlegung darstellen könne. Stattdessen müsse der Inhalt dieser Dokumente geprüft werden, um das wichtige öffentliche Interesse an ihrer Nichtoffenlegung gegen die Verteidigungsrechte der betroffenen Person abwägen zu können(45 ).
92. In Bezug auf das Unionsrecht stellt Art. 52 Abs. 3 der Charta klar, dass, soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, sie die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Außerdem entsprechen diese Bestimmungen nach den Erläuterungen zu Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen sind, Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 2 und 3 der EMRK(46 ).
93. Ferner soll die Richtlinie 2012/13/EU(47 ) gemeinsame Mindestvorschriften zum Schutz der sich aus den betreffenden Bestimmungen der Charta und der EMRK ergebenden Verfahrensgarantien und ‑rechte festlegen(48 ). Diese Vorschriften betreffen das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person von den zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig ist oder beschuldigt wird(49 ).
94. Nach der Rechtsprechung des EGMR legt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 fest, dass Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt werden muss, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und damit sie ihre Verteidigung vorbereiten können(50 ). Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass abweichend von diesem Recht die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden kann, u. a. wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Ferner heißt es in dieser Bestimmung, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [sicherstellen], dass im Einklang mit den Verfahren des innerstaatlichen Rechts die Entscheidung, die Einsicht in bestimmte Unterlagen gemäß diesem Absatz zu verweigern, von einer Justizbehörde getroffen wird oder zumindest einer richterlichen Prüfung unterliegt“(51 ).
95. Es stellt sich also die Frage, ob die Nichtoffenlegung von Dokumenten der schwarzen Liste gegenüber Personen, gegen die ermittelt wird, durch ein wichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gerechtfertigt werden kann.
96. Insoweit ist zu beachten, dass der Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste zwei eng miteinander verbundene Ziele verfolgt. Das erste besteht darin, die betroffenen Personen vor den Gefahren zu schützen, die mit der Offenlegung von selbstbelastenden Dokumenten verbunden sind. Das zweite besteht darin, sicherzustellen, dass der Zugang zu diesen Dokumenten öffentlichen Interessen wie dem Interesse an der Wirksamkeit der Politik zur Ahndung wettbewerbsrechtlicher Zuwiderhandlungen nicht abträglich ist, da ein allgemeiner Zugang die an einem Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV Beteiligten davon abhalten könnte, mit den NWB zu kooperieren(52 ). Man könnte also argumentieren, dass ein öffentliches Interesse die Nichtoffenlegung von Dokumenten der schwarzen Liste im Rahmen von Strafverfahren rechtfertigen kann.
97. Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des EGMR(53 ), die auf Art. 48 Abs. 2 der Charta übertragbar ist(54 ), und aus Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2012/12 ergibt(55 ), kann nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Dokumente aufgrund ihrer Art automatisch nicht offenlegt werden dürfen. Es muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wenn sich die Frage stellt, ob der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert werden soll.
98. Folglich muss zum einen die Bezugnahme auf die „Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind“, denen nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste gewährt werden kann, jeden im Rahmen eines Strafverfahrens Verdächtigen oder Beschuldigten umfassen, um den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte zu genügen. Zum anderen kann der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert werden, sofern die in der Richtlinie 2012/13 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
99. Schließlich könnte man sich zwar fragen, wie diese Auslegung von Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 mit Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie in Einklang zu bringen ist. Letztere Bestimmung legt nämlich die Beschränkungen bei der Verwendung von Informationen fest, die durch den Zugang zu den Akten des Durchsetzungsverfahrens der NWB erlangt wurden. Die letztgenannte Bestimmung bezieht sich auf Verfahren zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Gegenläufig zu der von mir soeben vorgeschlagenen Auslegung von Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 – wonach es möglich ist, Personen, die auch von Strafverfahren betroffen sind , Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste zu gewähren – legt Art. 31 Abs. 4 dieser Richtlinie nahe, dass Personen, die von Verfahren betroffen sind, die nicht mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zusammenhängen , die aus Dokumenten der schwarzen Liste gewonnenen Informationen nicht zur Ausübung ihrer Verteidigungsrechte verwenden dürfen.
100. Meiner Ansicht nach betrifft Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 jedoch einen anderen Fall als Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie. Die erstgenannte Bestimmung bezieht sich nämlich auf den Zugang zu Dokumenten der schwarzen Liste, die in der Akte eines bestimmten Verfahrens enthalten sind, der zum Zweck der Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Parteien dieses Verfahrens gewährt wird. Das Recht, diese Dokumente zur Ausübung der Verteidigungsrechte in eben diesem Verfahren zu verwenden, ergibt sich bereits aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1. Dagegen betrifft Art. 31 Abs. 4 dieser Richtlinie die Verwendung von aus Dokumenten der schwarzen Liste gewonnenen Informationen in einem anderen Verfahren als dem, in dem der Zugang gewährt wurde. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass diese Informationen „in Rechtssachen, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen, in dem Akteneinsicht gewährt wurde“, verwendet werden dürfen.
101. Auf den zweiten Teil der dritten Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es Personen, gegen die im Rahmen eines Strafverfahrens, das keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zum Gegenstand hat, ermittelt wird und bei denen es sich nicht um die Verfasser der Dokumente der schwarzen Liste handelt, ermöglicht, Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten, die von einer Strafverfolgungsbehörde zum Akt eines Strafverfahrens genommen wurden.
C. Zur zweiten Frage
102. Mit der zweiten Frage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob der Schutz, der Dokumenten der schwarzen Liste durch diese Richtlinie zuerkannt wird, auch Dokumente umfasst, die von ihrem Verfasser einer NWB vorgelegt werden, um ihren Inhalt darzulegen, zu konkretisieren und zu beweisen.
103. Um diese Frage zu beantworten, werde ich in einem ersten Schritt meine Anmerkungen zu den Definitionen der in den Richtlinien 2014/104 und 2019/1 verwendeten Begriffe „Kronzeugenerklärung“ und „Vergleichsausführungen“ darlegen. In einem zweiten Schritt werde ich prüfen, ob diese Begriffe auch die in der zweiten Frage genannten Dokumente der schwarzen Liste umfassen.
1. Dokumente der schwarzen Liste
104. Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/104 definiert den Begriff „Kronzeugenerklärung“ als „eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer [NWB] , in der das Unternehmen oder die natürliche Person seine bzw. ihre Kenntnis von einem Kartell und seine bzw. ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde , im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der [NWB] den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung; dies umfasst nicht bereits vorhandene Informationen“(56 ). Ferner definiert Art. 2 Nr. 17 dieser Richtlinie den Begriff „bereits vorhandene Informationen“ als „Beweismittel, die unabhängig von einem Verfahren [einer NWB] vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer [NWB] enthalten sind oder nicht“.
105. Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 2014/104 definiert den Begriff „Vergleichsausführungen“ als „eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens gegenüber einer [NWB], die ein Anerkenntnis oder seinen Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und seiner Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden [NWB] die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen “(57 ).
106. Diese Definitionen der Begriffe „Kronzeugenerklärung“ und „Vergleichsausführungen“ wurden in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 17 und 18 der Richtlinie 2019/1 übernommen.
107. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 Dokumente schützt, deren Inhalt, Zweck und Erstellungsbedingungen den in dieser Richtlinie festgelegten Definitionen entsprechen. Diese Bestimmung betrifft somit die Darlegung eines Kartells und der Beteiligung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen, an diesem Kartell, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms freiwillig und eigens zu dem Zweck formuliert wurde, den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken. Sie betrifft auch die Erklärung des Anerkenntnisses oder des Verzichts auf das Bestreiten einer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und der Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die freiwillig und eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der NWB die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen.
2. Dokumente, die die Darlegung , die Konkretisierung und den Beweis des Inhalts eines Doku ments der schwarzen Liste ermöglichen
108. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft auch die Beilagen zu den Dokumenten der schwarzen Liste zum Akt eines Strafverfahrens genommen hat. Darüber hinaus lässt die Passage im Vorlagebeschluss zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Ausgangsverfahren darauf schließen, dass die zweite Frage u. a. „Beweismittel [betrifft], die von Kronzeugen … im wettbewerbsbehördlichen Verfahren bzw. für dieses erstellt wurden, wie die [auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde erstellten] Berichte über interne Untersuchungen und die für [diese Behörde] erstellten Listen und Protokolle“.
109. Mit seiner zweiten Frage scheint das vorlegende Gericht daher zu fragen, ob der in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1 vorgesehene Schutz auch Dokumente erfasst, die eigens für die Zwecke eines Verfahrens einer NWB erstellt und freiwillig oder auf Verlangen dieser Behörde vorgelegt wurden und die nicht den Definitionen der Begriffe „Kronzeugenerklärung“ und „Vergleichsausführungen“ entsprechen. Nach meiner Überzeugung ist diese Frage zu verneinen.
110. Erstens genießen nämlich unter der Geltung der Richtlinien 2014/104 und 2019/1 die „Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren [einer NWB] erstellt wurden“(58 ), einschließlich „[Informationen in Form von] Antworten auf Auskunftsverlangen der [NWB] oder Zeugenaussagen“(59 ), nicht denselben Schutz wie Dokumente der schwarzen Liste. Die Beschränkungen für den Zugang zu diesen Informationen und ihre Verwendung sind weniger streng als die für Dokumente der schwarzen Liste(60 ). Solche Informationen dürfen nämlich verwendet werden, wenn die NWB ihr Verfahren beendet hat(61 ).
111. Zweitens wird im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 u. a. ausgeführt, dass, um zu gewährleisten, dass Unternehmen dauerhaft bereit sind, freiwillig Dokumente der schwarzen Liste bei den NWB vorzulegen, der diesen Dokumenten zuerkannte Schutz „auch für wörtliche Zitate aus [Dokumenten der schwarzen Liste] gelten [sollte], die in anderen Unterlagen enthalten sind“. Diese Lösung scheint durch das Urteil Evonik Degussa/Kommission inspiriert zu sein, in dem der Gerichtshof klarstellte, dass das hohe Schutzniveau nicht wörtlichen Zitaten von Informationen aus Dokumenten, die ein Unternehmen der Kommission zur Stützung seiner Kronzeugenerklärung vorgelegt hat , gewährt wird, sondern nur wörtlichen Zitaten aus den Kronzeugenerklärungen selbst(62 ).
112. Drittens dürfen die Begriffe „Kronzeugenerklärung“ und „Vergleichsausführungen“ nicht weit ausgelegt werden. Wie bereits festgestellt(63 ), geht das Unionsrecht nämlich davon aus, dass der Schutz von Dokumenten der schwarzen Liste nicht in unzulässiger Weise in das Recht der Geschädigten auf Schadensersatz eingreifen darf und auf freiwillige selbstbelastende Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen beschränkt werden muss .
113. Nach alledem kann nicht jedes Dokument, das eigens für die Zwecke eines Verfahrens einer NWB erstellt und freiwillig oder auf Verlangen dieser Behörde vorgelegt wurde, mit Dokumenten der schwarzen Liste gleichgesetzt werden.
114. Es ist zu berücksichtigen, dass der durch die Richtlinie 2019/1 Dokumenten der schwarzen Liste zuerkannte Schutz zum einen die Darlegung eines Kartells und der Beteiligung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen, an diesem Kartell erfasst, die freiwillig und eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, und zum anderen die Erklärung des Anerkenntnisses oder des Verzichts auf das Bestreiten einer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und der Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die freiwillig und eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der NWB die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf andere Dokumente, die eigens für die Zwecke eines Verfahrens der NWB erstellt und freiwillig oder auf Verlangen dieser Behörde vorgelegt wurden.
115. Schließlich ist in Anbetracht meiner Vorschläge für die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage mein Vorschlag für die vorläufige Antwort auf die erste Frage zu präzisieren. Das Wettbewerbsrecht der Union und insbesondere die Richtlinien 2014/104 und 2019/1 regeln nicht die Frage, ob Dokumente der schwarzen Liste von einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden dürfen. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass solche Dokumente von einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden, sofern die in den vorgenannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an ihren Schutz gegenüber Rechtsuchenden eingehalten werden.
V. Ergebnis
116. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) wie folgt zu beantworten:
1) Das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union und die Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, regelt nicht die Frage, ob Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen von einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden dürfen. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass solche Dokumente von einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden, sofern die in den vorgenannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an ihren Schutz gegenüber Rechtsuchenden eingehalten werden.
2) Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2019/1
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Privatbeteiligten in einem Strafverfahren, das keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zum Gegenstand hat, ermöglicht, Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten, die von einer Strafverfolgungsbehörde zum Akt eines Strafverfahrens genommen wurden;
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es Personen, gegen die im Rahmen dieses Strafverfahrens ermittelt wird und bei denen es sich nicht um die Verfasser der Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt, ermöglicht, Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten, die von einer Strafverfolgungsbehörde zum Akt eines Strafverfahrens genommen wurden.
3) Der durch die Richtlinie 2019/1 den Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen zuerkannte Schutz erstreckt sich nicht auf andere Dokumente, die eigens für die Zwecke eines Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde erstellt und freiwillig oder auf Verlangen dieser Behörde vorgelegt wurden.