C-162/23 – Air France

C-162/23 – Air France

Language of document : ECLI:EU:C:2023:410

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

24. April 2023(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑162/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2023, in dem Verfahren

LN

gegen

Société Air France SA

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 5. April 2023 über e‑Curia mitgeteilt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-162/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

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