
C-162/23 – Air France
Language of document : ECLI:EU:C:2023:410
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
24. April 2023(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑162/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2023, in dem Verfahren
LN
gegen
Société Air France SA
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 5. April 2023 über e‑Curia mitgeteilt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-162/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
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